Elektronische Gerichtsakte beim Oberlandesgericht Köln

Am 20.01.2020 begannen vier Zivilsenate des OLG Köln die Arbeit mit der elektronischen Akte. Nach erfolgreichen Pilotversuchen bei erstinstanzlichen Gerichten des Bezirks wird damit nun auch am Kölner Berufungsgericht mit der „führenden“ elektronischen Gerichtsakte gearbeitet.

OLG Köln, Pressemitteilung vom 20.01.2020

Am 20.01.2020 begannen vier Zivilsenate des Oberlandesgerichts Köln die Arbeit mit der elektronischen Akte. Nach erfolgreichen Pilotversuchen bei erstinstanzlichen Gerichten des Bezirks wird damit nun auch am Kölner Berufungsgericht mit der “führenden” elektronischen Gerichtsakte gearbeitet. Das bedeutet, dass in den betroffenen Verfahren alle neu eingehenden Schriftstücke nur noch elektronisch bearbeitet werden. Rechtsanwälte haben schon seit längerem die Möglichkeit, ihre Schriftsätze elektronisch einzureichen. Schreiben auf Papier werden in diesen Verfahren eingescannt. Auch die Unterschrift der Richterinnen und Richter unter Urteile gibt es dann nicht mehr. Sie wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur mit PIN-Code ersetzt.

Die ausgewählten Senate sind neben allgemeinen Verfahren zuständig u. a. für Wettbewerbs- und Urheberrecht, internationales Kaufrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Auch bei den Oberlandesgerichten in Düsseldorf und Hamm pilotieren ausgewählte Senate die elektronische Akte in Zivilsachen.

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Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister

Das OLG Frankfurt hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch „private Dienstleister“ für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot (Az. 2 Ss-Owi 963/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.01.2020 zum Beschluss 2 Ss-Owi 963/18 vom 03.01.2020

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch “private Dienstleister” für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, entschied das OLG mit am 20.01.2020 veröffentlichten Beschluss.

Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt) hatte als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 Euro verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verwarngeld durch Urteil vom 19.07.2018 bestätigt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen H.. Dieser war der Stadt Frankfurt durch “die Firma W. überlassen” und von der Stadt als “Stadtpolizist” bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus.

Gegen diese Verurteilung wendete sich der Betroffene vor dem OLG mit Erfolg. Das Verfahren sei einzustellen, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen, begründete das OLG seine Entscheidung. Der Einsatz “privater Dienstleister” zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d. h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.

Im Einzelnen:

Das OLG hatte zunächst das Innenministerium gebeten, die Rechtsstruktur des Vorgehens der Stadt Frankfurt mitzuteilen. Nach Rücksprache mit der Stadt Frankfurt erklärte das Ministerium, dass die Stadt Frankfurt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung einsetze. Die von der privaten Firma überlassenen Leiharbeitskräfte würden “unter dem Einsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie einer physisch-räumlichen und organisatorischen Integration in die Gemeindeverwaltung” durch “das Regierungspräsidium Darmstadt gem. § 99 Abs. 3 Nr. 4e HSOG zu Hilfspolizeibeamtin und -beamten bestellt” (Stellungnahme der Stadt Frankfurt vom 20.05.2019). Gemäß § 99 Abs. 2 S.1 HSOG hätten Hilfspolizeibeamte im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. Diese umfassenden Rechte seien einzelvertraglich wieder beschränkt. Das Innenministerium teilte zudem mit, dass neben der Stadt Frankfurt auch weitere Kommunen in Hessen Aufgaben bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs an Leiharbeitskräfte übertragen hätten und diese jeweils zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden seien. Diese Leiharbeitskräfte trügen in einigen Kommunen Uniformen, aber nicht in allen.

Dieses Vorgehen erklärte das OLG nun für gesetzeswidrig: Die der Stadt Frankfurt als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesene Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, seien hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürften diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben sei unzulässig. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden sei gesetzeswidrig.

Es gebe keine vom Parlament erlassene Ermächtigungsgrundlage, die die Stadt Frankfurt berechtigte, die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf “Dritte” zu übertragen. Ein über die Arbeitnehmerüberlassung entliehener Mitarbeiter werde nicht “Bediensteter” der Stadt Frankfurt und könne deshalb auch nicht durch einen hoheitlichen Bestellungsakt “Stadtpolizist” werden. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz diene dazu, den Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassung im privatwirtschaftlichen Bereich einzudämmen. Ein Wirtschaftsunternehmen (und nicht der Staat) dürfe kurzfristige auftretende Tätigkeitsspitze durch die kurzfristige Hinzuziehung fremder Arbeitskräfte ausgleichen, wobei entscheidend sei, dass der entliehene Arbeitnehmer im verleihenden Unternehmen verbleibe.

Das Regierungspräsidium Darmstadt habe für die vorliegend vorgenommene Bestellung einer Privatperson zu einem “Stadtpolizisten” auch keine Zuständigkeit. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 99 Abs. 3 Nr. 4 HSOG. § 99 HSOG erfülle vielmehr nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigungsnorm und könne als Landespolizeigesetz diese auch nicht erfüllen. § 99 HSOG regele lediglich die Frage einer möglichen landesspezifischen Umsetzung bei der Durchführung (“Wie”), wenn dies in einer Ermächtigungsgrundlage vorgesehen wäre (“Ob”). Für die Verkehrsüberwachung fehle jedoch diese Ermächtigungsgrundlage. Mit Hilfe des Polizeirechts der Länder könne eine verfassungsrechtlich verankerte und in Bundesgesetzen geregelte Kompetenz-, Regelungs- und Sanktionierungszuweisung nicht umgangen oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 99 Abs. 3 HSOG sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift und gemäß der gesetzgeberischen Konstruktion vor dem Hintergrund seines eng auszulegenden Ausnahmecharakters zu Art. 33 Abs. 4 GG so aufgebaut, dass die jeweilige Behörde für die ihr übertragenen (polizeilichen) Tätigkeiten jeweils eigene Bedienstete und Bedienstete der jeweils nachgeordneten Behörden als “Hilfspolizeibeamte” bestellen könne. Die Stadt Frankfurt könne daher nach § 99 Abs. 3 HSOG für die eigene “Stadtpolizei” “eigene Bedienstete” bestellen. Das habe sie indes nicht getan.

Stattdessen habe sie die “Verkehrsüberwachung den privaten Dienstleister im strafbewehrten Gewand einer Polizeiuniform durchführen” lassen. Es sei nach Außen der “täuschende(n) Schein der Rechtstaatlichkeit” aufgebaut worden, “um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln”. Tatsächlich seien diese aber durch einen “privaten Dienstleister” durchgeführt worden, der im Ergebnis durch Verwarngelder finanziert werde, deren zu Grunde liegende Verstöße er selbst erhebe.

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Anspruch von Verbrauchern auf Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung

Das OVG Niedersachsen entschied, dass der Landkreis Lüneburg Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an Verbraucher herausgeben darf (Az. 2 ME 707/19).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 20.01.2020 zum Beschluss 2 ME 707/19 vom 16.01.2020

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 16. Januar 2020 (Az. 2 ME 707/19) entschieden, dass der Landkreis Lüneburg Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an Verbraucher herausgeben darf. Hintergrund des Verfahrens ist eine Kampagne von foodwatch e.V. und der von dem Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. getragenen Initiative “FragDenStaat”. Über die Online-Plattform “Topf Secret” haben Verbraucher die Möglichkeit, die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden abzufragen. Die Plattform bietet zugleich die Möglichkeit, die Berichte im Internet zu veröffentlichen.

Auf eine entsprechende Anfrage im Rahmen der Kampagne hatte der Landkreis Lüneburg entschieden, die erbetenen Kontrollberichte über einen in der Lüneburger Innenstadt ansässigen Gastronomiebetrieb an eine Verbraucherin herauszugeben. Die Berichte enthalten Angaben zu verschiedenen Mängeln der Betriebshygiene, die Verstöße gegen das Lebensmittelrecht darstellen. Den gegen die Herausgabe von dem betroffenen Betrieb gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 6. November 2019 abgelehnt (Az. 4 B 75/19).

Mit Beschluss vom 16. Januar 2020 hat der Senat die dagegen von dem betroffenen Betrieb eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG die zuständigen Behörden verpflichte, derartige Berichte den Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich zu machen. Der Gesetzgeber strebe damit eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße an. Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichten, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG lautet

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind.

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Mutterschaftsgeld: Das zweite Kind zur falschen Zeit?

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann durch eine Reihe von Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten werden. Darauf wies das LSG Niedersachsen-Bremen hin (Az. L 16 KR 191/18).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.01.2020 zum Urteil L 16 KR 191/18 vom 17.12.2019

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann durch eine Reihe von Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten werden. Wie weit diese Kette reicht, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil aufgezeigt.

Geklagt hatte eine Mutter (geb. 1981) aus Göttingen, die bis Ende 2015 befristet beschäftigt war. Während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie bezog für drei Wochen Arbeitslosengeld, danach Mutterschaftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld. Sie wurde erneut schwanger und noch in der Zeit des ersten Elterngeldes begann die Mutterschutzfrist für das zweite Kind.

Ihre Krankenkasse lehnte die Zahlung von weiterem Mutterschaftsgeld ab. Zur Begründung verwies sie auf ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Das Arbeitsverhältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen und sie sei lediglich durch den Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Dem hielt die Frau entgegen, dass sie zumindest ihren Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose aufrechterhalten habe. Hätte die zweite Schwangerschaft nur wenig später begonnen, so wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfrist rein zufällig in die erste Elterngeldzeit falle, könne daran nichts ändern.

Das LSG hat die Krankenkasse zur Zahlung verurteilt. Es hat darauf verwiesen, dass der vollwertige Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten wurde. Denn die Frau habe sich – anders als im Leiturteil des BSG – nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es sei gerade nicht erforderlich, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos zu melden.

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Was tut die Bundesregierung für Familien?

Die meisten Eltern möchten Familie und Beruf miteinander vereinbaren. Sie brauchen dafür familienfreundliche Arbeitszeiten, gute Kinderbetreuung und finanzielle Sicherheit. Die Bundesregierung unterstützt Familien mit einer Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Maßnahmen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 17.01.2020

Die meisten Eltern möchten Familie und Beruf miteinander vereinbaren. Sie brauchen dafür familienfreundliche Arbeitszeiten, gute Kinderbetreuung und finanzielle Sicherheit. Die Bundesregierung unterstützt Familien mit einer Vielzahl von Maßnahmen. Ein Überblick.

Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Sie stehen im Mittelpunkt der Politik der Bundesregierung. Es gilt, Rahmenbedingungen zu schaffen, die Familien ein Leben nach ihren Vorstellungen ermöglichen.

Deshalb hat die Bundesregierung sich in dieser Legislaturperiode folgende Schwerpunkte in der Familienpolitik gesetzt:

  • Familien finanziell entlasten
  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern
  • Familien mit kleinem Einkommen stärker unterstützen und Kinderarmut bekämpfen
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder von bedürftigen Familien verbessern
  • die Länder bei der Schaffung von Kita-Plätzen weiter unterstützen
  • die Qualität in den Kitas verbessern
  • den Erzieherberuf aufwerten
  • pflegende Angehörige entlasten
  • einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Grundschulen schaffen

Diese Ziele knüpfen an bestehende familienpolitische Maßnahmen an:

So gibt es beispielsweise zur Unterstützung aller Familien Kindergeld, Elternzeit und Elterngeld. Um Familien mit kleinen Einkommen, die ohne die Leistung auf die Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) angewiesen wären, besser zu unterstützen, gibt es – zusätzlich zum Kindergeld – den Kinderzuschlag. Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.

Durch bedarfsgerechte Kinderbetreuung können Eltern Beruf und Familie besser vereinbaren – häufig die Grundvoraussetzung dafür, dass Mütter und Väter arbeiten können. Deshalb unterstützt der Bund die Länder seit Jahren mit massiven Finanzhilfen bei der Schaffung von Kita-Plätzen. Für eine gute frühkindliche Bildung und Betreuung braucht es aber auch qualifizierte und motivierte Fachkräfte. Der Bund unterstützt deshalb verschiedene Länderinitiativen und Modellprojekte zur Qualifizierung von Wieder- und Quereinsteigerinnen und -einsteigern.

Das haben wir bisher erreicht…

…für Familien allgemein

  • Um Familien weiter zu entlasten, hat die Bundesregierung das Kindergeld erhöht: In der ersten Stufe seit Juli 2019 ist es um zehn Euro monatlich pro Kind gestiegen. 2021 wird es um weitere 15 Euro steigen. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend. Davon profitieren insgesamt 17 Millionen Kinder und ihre Eltern.
  • Fast alle Eltern wünschen sich flexiblere Arbeitszeiten. Vor allem Mütter mit geringer Wochenarbeitszeit würden nach einer Teilzeitphase oft gerne mehr arbeiten. Bisher sah das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor. Die neue Brückenteilzeit ermöglicht Beschäftigten seit dem 1. Januar 2019, auch befristet ein bis fünf Jahre Teilzeit zu arbeiten und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren.
  • Die Reform des Adoptionsrechts führt zu einer umfassenden und guten Beratung von gleichermaßen aufnehmenden und abgebenden Eltern sowie Kindern – auch in Stieffamilien.

…für Familien mit geringem Einkommen und Alleinerziehende

  • Mit dem Starke-Familien-Gesetz hat die Bundesregierung den Kinderzuschlag in zwei Schritten neu gestaltet: Bereits zum 1. Juli 2019 ist er von vorher 170 Euro auf nun bis zu 185 Euro pro Monat und Kind gestiegen. Zum 1. Januar 2020 sind die oberen Einkommensgrenzen entfallen. Dadurch können auch Familien mit etwas höheren Einkommen Kinderzuschlag beziehen. Durch die nur noch anteilige Anrechnung von Kindeseinkommen – zum Beispiel aus Unterhaltszahlungen oder einer Ausbildungsvergütung – werden auch Kinder von Alleinerziehenden mit der Leistung wirksam unterstützt.
  • Bedürftige Familien erhalten Bildungs- und Teilhabeleistungen für ihre Kinder. Das Starke-Familien-Gesetz hat diese Leistungen seit dem 1. August 2019 verbessert: Der Betrag für den Schulbedarf und der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wurden erhöht, das Mittagessen in Kita und Schule sowie das Schülerticket für Bus und Bahn sind seitdem kostenlos und auch die Kosten für die Lernförderung werden übernommen – nicht erst bei Versetzungsgefährdung.
  • Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Sätze dafür haben sich zum 1. Januar 2020 erhöht: Je nach Alter des Kindes liegt der Unterhaltsvorschuss nun zwischen 165 und 293 Euro pro Monat und Kind.

…bei der Kinderbetreuung

  • Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Qualität der frühen Bildung dauerhaft zu verbessern und Familien mit geringem Einkommen zu entlasten. Dafür unterstützt sie die Länder durch das Gute-Kita-Gesetz bis 2022 mit insgesamt 5,5 Milliarden Euro. Jedes Bundesland entscheidet selbst, wie es die Mittel des Bundes einsetzt – ob beispielsweise für längere Öffnungszeiten, zusätzliche Erzieher, gezielte Sprachförderung oder weniger Gebühren. Familien mit geringem Einkommen müssen außerdem seit dem 1. August 2019 keine Kita-Gebühren mehr zahlen.
  • Die Bundesregierung stellt im Rahmen des Bundesprogramms “Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher” bis 2022 Ländern und Einrichtungen vor Ort rund 300 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel ist, junge Menschen für den Erzieherberuf zu gewinnen und Fachkräfte zu halten.

…bei der Pflege von Angehörigen

  • Erwachsene Kinder werden erst dann zu Unterhaltszahlungen für ihre pflegebedürftigen Eltern herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Dafür hat die Bundesregierung mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gesorgt.

Und das werden wir als nächstes tun

Ein wichtiger Schwerpunkt wird der Ausbau der Ganztagsbetreuung in der Grundschule sein. Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote stärken Grundschulkinder und helfen den Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Da der Bedarf an diesen Angeboten noch nicht gedeckt ist, wird die Bundesregierung die Länder in den Jahren 2020 und 2021 mit insgesamt zwei Milliarden Euro für den Ganztagsausbau unterstützen. Bis zum Jahr 2025 will die Bundesregierung einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter einführen.

Ein weiteres wichtiges Vorhaben: Familienleistungen sollen künftig einfach, leicht und schnell online beantragt werden können. “Nicht der Bürger läuft, sondern seine Daten” – so der Grundgedanke. In einem ersten Schritt sollen Kindergeld, Elterngeld und Kinderzuschlag künftig bundesweit online und papierlos beantragt werden können. Ziel ist die umfassende Digitalisierung aller Familienleistungen.

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Thomas-Cook-Pleite: Wichtige Informationen für geschädigte Pauschalreisende

Die Bundesregierung hat in Folge der Thomas-Cook-Pleite ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage entschieden, Zahlungsausfälle zu Lasten von Pauschalreisenden aufgrund der Insolvenzen auszugleichen, soweit keine Erstattung von dritter Seite erfolgt. Das BMJV informiert dazu umfassend.

BMJV, Pressemitteilung vom 17.01.2020

Im September und Oktober 2019 haben die deutschen Tochterunternehmen des internationalen Reiseveranstalter-Unternehmens Thomas Cook, die Thomas Cook International AG sowie die Tour Vital Touristik GmbH Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt. Sämtliche Insolvenzverfahren sind inzwischen eröffnet worden.

Die Insolvenz betraf viele Pauschalreisende während der Durchführung ihrer Reise. Viele weitere Pauschalreisende hatten bereits An- oder Vollzahlungen geleistet, bevor sie die Reise antreten konnten.

Die Zahlungen waren gegen Insolvenz bei dem Kundengeldabsicherer Zurich Insurance plc abgesichert. Die Zurich-Versicherung beruft sich auf eine Haftungshöchstgrenze von 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr und hat den Pauschalreisenden mitgeteilt, dass diese nur einen Bruchteil ihrer geleisteten Zahlungen zurückerhalten. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig, ob die Berufung der Zurich-Versicherung auf diese Haftungshöchstgrenze uneingeschränkt zulässig ist.

Die aktuelle Situation ist für die betroffenen Pauschalreisenden sehr unbefriedigend.

Die Bundesregierung hat daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage entschieden, Zahlungsausfälle zu Lasten von Pauschalreisenden aufgrund der Insolvenzen auszugleichen, soweit keine Erstattung von dritter Seite erfolgt.

Im Gegenzug wird sich der Bund etwaige Ansprüche der Pauschalreisenden abtreten lassen, diese Ansprüche konzentriert verfolgen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

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Berufsschüler muss Schule wegen nicht entschuldigter Fehlzeiten verlassen

Die Entscheidung des Schulleiters einer Berufsbildenden Schule, das Schulverhältnis mit einem Schüler, der mindestens zehn Tage unentschuldigt gefehlt hat, zu beenden, ist nicht zu beanstanden. Dies hat das VG Koblenz entschieden (Az. 4 K 989/19).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.01.2020 zum Urteil 4 K 989/19 vom 19.12.2019

Die Entscheidung des Schulleiters einer Berufsbildenden Schule, das Schulverhältnis mit einem Schüler, der mindestens zehn Tage unentschuldigt gefehlt hat, zu beenden, ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der 1999 geborene Kläger besuchte seit dem Schuljahr 2018/2019 eine Berufsbildende Schule der höheren Berufsfachschule Handel und E-Commerce. Mit Schreiben vom 8. November 2018 wurde er zum ersten Mal wegen seiner Fehlzeiten mit dem Hinweis ermahnt, er habe seit Beginn des Schuljahres bereits an 18 Tagen gefehlt, davon an vier Tagen unentschuldigt. Ab sofort sei er verpflichtet, für jegliche Schulversäumnisse spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, andernfalls würden die Zeiten als unentschuldigt gelten und das Schulverhältnis könne beendet werden. Nach einer abermaligen Mahnung wegen erneuter Fehlzeiten beendete der Schulleiter mit Bescheid vom 4. Juni 2019 das Schulverhältnis des Klägers. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2019 zurückwies.

Auch die nunmehr erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Ausschulungsbescheid, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne das Schulverhältnis eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers, der einen Vollzeitbildungsgang besuche, durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters beendet werden, wenn der Schüler an mindestens zehn Unterrichtstagen im Schuljahr den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden, jedoch mindestens 20 Unterrichtsstunden, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe. Diese Voraussetzungen lägen angesichts der Fehlzeiten des Klägers vor. Überdies sei der Kläger auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gemahnt und ihm sei die Beendigung des Schulverhältnisses angedroht worden. Schließlich verstoße die Beendigung des Schulverhältnisses nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zum einen sei es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht offensichtlich, dass der Kläger seinen Abschluss in Kürze erreichen würde. Die Abschlussprüfung sei für Mai 2020 vorgesehen und habe nicht unmittelbar bevorgestanden. Zudem sei es zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob der Kläger überhaupt zur Prüfung habe zugelassen werden können. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Schulleiters sei es für den Kläger nur sehr schwer realisierbar gewesen, vor der Zulassung zur Abschlussprüfung entweder das erforderliche Praktikum durchzuführen oder stattdessen eine Hausarbeit zu erstellen. Nach alledem habe es der Schule nicht zugemutet werden können, das Fehlverhalten des Klägers weiter zu dulden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Kein Schmerzensgeld für den an versetzten Handlaufrohren fast abgerissenen Kinderfinger

Das AG München entschied, dass eine Schülerin auf Grund des Entlastungsbeweises durch die Stadtwerke München keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für den an versetzten Handlaufrohren fast abgerissenen Kinderfinger hat (Az. 182 C 11189/18).

AG München, Pressemitteilung vom 17.01.2020 zum Urteil 182 C 11189/18 vom 19.03.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 19.03.2019 die Klage der 10-jährigen Schülerin aus dem Raum Augsburg gegen die Stadtwerke München auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 Euro und Feststellung der Verpflichtung der Klägerin, alle Schäden aus dem Schadensereignis vom 30.04.2017 ersetzen zu müssen, ab.

Die damals 10 Jahre alte Klägerin stieg mit ihren Eltern und ihren Geschwistern am 30.04.2017 auf dem Weg in die Allianz-Arena am U-Bahnhof Fröttmaning aus. Sie ging auf der nördlichen Seite des Fußgängersteigs in Richtung Esplanade und ließ ihre Hand auf dem Handlauf “mitlaufen”. In der Folge erlitt die Klägerin eine offene Fraktur des Zeigefingers mit einer Verletzung der Streckmuskeln und -sehnen. Die Beklagte ist für den Bereich zwischen der U-Bahnhaltestelle Fröttmaning und der Esplanade zur Allianz-Arena verkehrssicherungspflichtig.

Die von ihren Eltern vertretene Klägerin behauptet, die Metallrohre des Handlaufs seien in diesem Bereich nicht mehr miteinander verbunden gewesen. Das nachfolgende offene Rohr habe zu einem Drittel über das vorhergehende Stück hinausgeragt, sodass das Kind mit dem Zeigefinger in das offene Metallrohr des Anschlussstücks geraten, dort stecken geblieben sei und sich infolge der Vorwärtsbewegung u.a. eine offene Fraktur zugezogen habe. Der Finger bleibe wohl dauerhaft in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Der Unfall sei durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verursacht. Eine Beschädigung des Handlaufs sei nicht erst unmittelbar vor dem Unfall erfolgt.

Die Beklagte behauptet, dass der U-Bahnhof erst am 27.04.2017 überprüft worden sei. Mit Ausnahme eines defekten Fahrkartenautomaten seien insbesondere beim Handlauf keine Schäden festgestellt worden. Von alleine hätten die Rohre nicht auseinanderdriften können, sodass dies durch eine mutwillige Gewalteinwirkung geschehen sein müsse.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

“Die Eltern des (Kindes) führten überzeugend und detailliert aus, dass die Metallrohre des Handlaufs an der fraglichen Stelle nicht mehr miteinander verbunden waren, und (das Kind) bei einer Vorwärtsbewegung im Gehen mit dem (…) Zeigefinger in das herausstehende Ende des einen Rohrs gelangt ist, wodurch seine Verletzung entstanden ist. Unstreitig ist die Beklagte auch für den streitgegenständlichen Bereich des Fußgängersteigs zwischen der U-Bahnhaltestelle Fröttmaning und der Esplanade zur Allianz-Arena verkehrssicherungspflichtig. (…) Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, wäre im praktischen Leben nicht erreichbar.(…) Die Beklagte bzw. ihre organschaftlichen Vertreter haben der ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht hier durch die Kontrolle des Bahnhofs Fröttmaning samt der dazugehörenden Anlagen am 27.04.2017 durch die Zeugin K. Genüge getan.(…) Die Zeugin führte sachlich und detailgenau aus, dass sie bei jeder Kontrolle jeden Tag routinemäßig auch die Handläufe der Bahnhöfe überprüfen und diese dabei mit der Hand “ablaufen” würde, um etwa abstehende Splitter oder zu große Abstände der Metallrohre festzustellen. “Wenn ich der Meinung bin, dass es jeden Moment rausrutscht, wenn der Spalt zu groß ist, dann melde ich es. Es sind Kinder da, die hängen sich hin, es sind Erwachsene da.” (…) Es kann auch nicht von der Beklagten verlangt werden, den Bahnhof Fröttmaning jeden Tag zu kontrollieren. Dies würde die an die Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen überspannen, zumal es sich mit Ausnahme der Spieltage in der Allianz-Arena auch nicht um einen übermäßig frequentierten Bahnhof handelt. (…) Hier hat die Beklagte (…) den Bahnhof Fröttmaning gerade vor dem Fußballspiel am 30.04.2017 kontrolliert. Im Übrigen ist dem im Internet einsehbaren Spielplan der Allianz-Arena zu entnehmen, dass das letzte Spiel vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 26.04.2017 stattgefunden hat und damit vor der Kontrolle durch die Zeugin K.”

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 06.12.2019 rechtskräftig.

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Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts

Das BMJV hat einen Diskussionsentwurf für ein Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, einige besonders dringliche Aspekte der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren beschleunigt umzusetzen.

BMJV, Mitteilung vom 15.01.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Diskussionsentwurf für ein Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, einige besonders dringliche Aspekte der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren beschleunigt umzusetzen.

Es besteht die Möglichkeit, bis zum 31. Januar 2020 zum Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Informationen zu den europarechtlichen Vorgaben und zur öffentlichen Konsultation, die das BMJV im Sommer 2019 durchgeführt hat, sind hier hinterlegt.

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Soziales Entschädigungsrecht neu geregelt und deutlich verbessert

Am 19.12.2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird zum 01.01.2024 ein neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen. Durch das SGB XIV wird das Soziale Entschädigungsrecht (SER) transparent und klar strukturiert.

BMAS, Mitteilung vom 14.01.2020

Am 19. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird zum 1. Januar 2024 ein neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen (BGBl. I S. 2652 (Nr. 50)).

Durch das SGB XIV wird das Soziale Entschädigungsrecht (SER) transparent und klar strukturiert. Derzeit ist das SER vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt, das aus den 1950er-Jahren stammt und ursprünglich für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene der beiden Weltkriege geschaffen wurde. Das BVG gilt in entsprechender Anwendung auch für weitere Personengruppen, die nach Nebengesetzen Ansprüche haben. Nebengesetze sind das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Strafrechtliche- und Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Infektionsschutzgesetz und das Zivildienstgesetz.

Da die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen demografiebedingt stetig zurückgeht, die Zahl der Opfer einer Gewalttat, die derzeit Leistungen nach dem OEG erhalten, aber tendenziell zunimmt, ist das SGB XIV vor allem an deren Bedarfen ausgerichtet. Mit dem neuen SER werden auch leistungsrechtliche Konsequenzen aus dem verheerenden Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 gezogen. Außerdem werden – einem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag entsprechend – Opfer sexueller Gewalt bessergestellt.

Insgesamt wird im SGB XIV ab dem 1. Januar 2024 die Lebenssituation von

  • Gewaltopfern einschließlich Terroropfern,
  • derzeitigen und künftigen Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
  • Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und
  • durch Schutzimpfungen Geschädigten

sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen deutlich verbessert.

Den Berechtigten sollen alle Hilfen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit sie so schnell wie möglich wieder in ihren Alltag zurückkehren können und die Folgen der Gewalttat bewältigen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Mehr Transparenz und Rechtsklarheit

Die Bündelung des Rechts der Sozialen Entschädigung in einem eigenen Buch des Sozialgesetzbuches, dem SGB XIV, wird der gesellschaftlichen Relevanz und der staatlichen Mitverantwortung an den schädigenden Ereignissen gerecht. Durch die klare Struktur des SGB XIV ist es für Betroffene leichter, mögliche Ansprüche zu erkennen und geltend zu machen. Für die Verwaltung wird die Gesetzesdurchführung vereinfacht.

2. Unterstützung für mehr Menschen

Der Kreis derjenigen, die Leistungen des SER beziehen können, wird durch das SGB XIV erweitert. Zukünftig können auch Opfer psychischer Gewalt – hierunter fallen insbesondere Fälle von sexueller Gewalt – Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten. Opfer von Gewalttaten werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus gleichbehandelt. Schockschadensopfer, also Menschen, die nicht direkte Opfer, aber vom Miterleben der Tat beeinträchtigt sind, erhalten Leistungen, unabhängig davon, ob sie dem Opfer emotional nahe stehen oder nicht.

3. Erleichterter Zugang zu schnell wirksamen Leistungen

Betroffene werden durch Schnelle Hilfen in einem erleichterten niedrigschwelligen Verfahren zeitnah unterstützt. Bundesweit wird ab dem 1. Januar 2021 sichergestellt, dass flächendeckend eine Soforthilfe in einer Traumaambulanz gewährleistet wird. Durch ein Fallmanagement werden Betroffene im Antrags- und Verwaltungsverfahren unterstützt und begleitet.

4. Wesentliche Erhöhung der monatlichen anrechnungsfreien Entschädigungsleistungen

Die bisherigen Geldleistungen werden zu monatlichen Entschädigungsleistungen zusammengefasst und deutlich erhöht. Es besteht auch die Möglichkeit, Einmalzahlungen als Abfindungen zu erhalten. Für bereits bestehende Leistungsfälle wird durch umfassende Besitzstandsregelungen ebenfalls eine gute Absicherung gewährleistet. Ein Wahlrecht ermöglicht den Wechsel in das neue Recht, gibt diesen jedoch nicht zwingend vor.

5. Stärkung des Teilhabegedankens

Der Teilhabegedanke wird deutlich gestärkt. Teilhabeleistungen werden künftig grundsätzlich ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbracht.

6. Verbesserungen für Opfer sexueller Gewalt

Eine neue Regelung zur Beweiserleichterung bei der Kausalitätsprüfung psychischer Erkrankungen kommt insbesondere Opfern sexueller oder psychischer Gewalt zugute. Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornographie werden als neuer Entschädigungstatbestand erfasst. Grundsätzlich unterfallen alle Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig vom Alter der Betroffenen, dem überarbeiteten Gewaltbegriff, der Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV ist.

7. Vorgezogene Verbesserungen für Gewaltopfer einschließlich Terroropfer

Das SGB XIV tritt grundsätzlich zum 1. Januar 2024 in Kraft. Damit wird den Ländern die benötigte Vorlaufzeit für die Umsetzung des neuen Rechts insbesondere im Bereich ihrer IT-Infrastruktur eingeräumt. Es gibt jedoch wesentliche Verbesserungen für Leistungsberechtigte des SER, die bereits jetzt umgesetzt worden sind. Diese wurden vor allem nach dem Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin gefordert und sind bereits rückwirkend zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Hierzu gehört, dass im geltenden Recht (BVG) die Waisenrenten und das Bestattungsgeld bei schädigungsbedingtem Tod erhöht und die Leistungen für Überführungskosten verbessert werden. Auch das OEG wurde rückwirkend zum 1. Juli 2018 geändert. Dadurch erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, und Opfer einer Gewalttat werden, die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer.

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