Kein Anspruch auf identische Zeugnisse in agilen Projekt-Teams

Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat. So entschied das ArbG Lübeck (Az. 4 Ca 2222/19).

 

ArbG Lübeck, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil 4 Ca 2222/19 vom 22.01.2020 (nrkr)

Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck am 22. Januar 2020 (Az. 4 Ca 2222/19) entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten als Testingenieur im Bereich Product Qualification nach der sog. Scrum-Methode beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Weisungen durch den Arbeitgeber an die Gruppenmitglieder verzichtet. Stattdessen findet eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte dem Kläger und einem weiteren Mitglied des Projekt-Teams ein Arbeitszeugnis. Der Kläger sah sich im Vergleich zu diesem Mitarbeiter schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnisses. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits deshalb Anspruch auf ein gleichlautendes Zeugnis, da im Scrum-Team die individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Typik dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und Team-Ziele vorrangig gewesen seien. Die Leistungen seien hiernach mindestens ebenso zu bewerten wie diejenigen des Kollegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der sog. Scrum-Methode ist die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch die Bewertung der Leistung eines Zeugnisses allein maßgeblich. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden steht dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt. Die Scrum-Methode verhindert schon im Grundsatz keine individuelle Leistungsbewertung. Da der Kläger nach Auffassung des Gerichts im Übrigen nicht substanziiert zu den aus seiner Sicht gegebenen besseren Leistungen vorgetragen hatte, hatte die Klage keinen Erfolg. Darüber hinaus kann es sogar widersprüchlich sein, wenn sich der Kläger einerseits auf identisch ausgeübte und in gleicher Weise zu bewertende Tätigkeiten innerhalb der agilen Arbeitsgruppe bezieht und andererseits verlangt, bestimmte in besonderer Weise bewältigte Arbeitsaufgaben als herausgehoben zu kennzeichnen.

Das Urteil ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen.

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Kommission startet Kampagne zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

Die EU-Kommission will Arbeitnehmer, Unternehmen und politische Entscheidungsträger dafür sensibilisieren, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt. Dazu hat sie am 02.03.2020 die erste europäische Kampagne für angemeldete Erwerbstätigkeit gestartet.

 

Kommission startet Kampagne zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.03.2020

Die EU-Kommission will Arbeitnehmer, Unternehmen und politische Entscheidungsträger dafür sensibilisieren, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt. Dazu hat sie am 02.03.2020 die erste europäische Kampagne für angemeldete Erwerbstätigkeit gestartet. „Jede geleistete Arbeit ist wichtig, und alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihre sozialen Rechte. Mit dem heutigen Start dieser Kampagne wollen wir, dass Arbeitnehmer, Unternehmen und Regierungen zusammenkommen, um die Vorteile angemeldeter Arbeit anzuerkennen“, so Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte.

„Die EU verstärkt ihre Anstrengungen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich und zur europaweiten Sensibilisierung für die Thematik. Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit schon bald der Vergangenheit angehört“, so Schmit weiter.

Eine neue Eurobarometer-Umfrage veranschaulicht das Ausmaß des Problems: Jeder zehnte Europäer gibt an, im vergangenen Jahr Waren oder Dienstleistungen erworben zu haben, die möglicherweise auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zurückgehen. Ein Drittel der Europäer kennt jemanden, der eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Kampagne zur Überführung nicht angemeldeter in angemeldete Erwerbstätigkeit startet in den sozialen Medien (#EU4FairWork). Am 16. März 2020 beginnt in den EU-Mitgliedstaaten eine Aktionswoche für angemeldete Arbeit mit einer Reihe von Aktivitäten, z. B. Inspektionen in Risikosektoren, Informationsveranstaltungen und Besuche in weiterführenden Schulen. Die Kommission wird ferner einen Bericht über die Tätigkeiten der Europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit annehmen, die sich aus den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und Vertretern branchenübergreifender Sozialpartner auf EU-Ebene zusammensetzt. Das Netz soll die EU-Länder dabei unterstützen, voneinander zu lernen und die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu intensivieren. Die 2016 ins Leben gerufene Plattform soll nun ein Teil der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) werden, damit in Zukunft noch mehr getan werden kann.

Zu welchem Ergebnis kommt die Eurobarometer-Umfrage?

  • Die Eurobarometer-Umfrage veranschaulicht, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in der EU nach wie vor eine Herausforderung für Arbeitnehmer, Unternehmen und Regierungen darstellt.
  • Jeder zehnte Europäer gibt an, im vergangenen Jahr Waren oder Dienstleistungen erworben zu haben, die unter Umständen auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zurückgingen.
  • Die am häufigsten in Anspruch genommenen nicht angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sind Reparatur- oder Renovierungsarbeiten zu Hause (30 Prozent), Friseurdienstleistungen und Schönheitspflege (27 Prozent) sowie Reparaturdienstleistungen (19 Prozent).
  • Ein Drittel der Europäer kennt jemanden, der eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausübt.
  • Die Umfrage verdeutlicht auch, dass Selbstständige und mobile Arbeitnehmer besonders gefährdet sind, und zeigt neue Herausforderungen im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft auf.
  • Die Hälfte der Europäerinnen und Europäer hält das Risiko, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit aufgedeckt wird, für gering. Der Anteil der Befragten, die ein hohes Risiko wahrnehmen, ist jedoch gegenüber früheren Umfragen gestiegen.

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EuGH zu Klauseln in Hypothekendarlehensverträgen

Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der zufolge ein variabler Zinssatz auf der Grundlage des Index der spanischen Sparkassen anzuwenden ist, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen. So entschied der EuGH (Rs. C-125/18).

 

EuGH zu Klauseln in Hypothekendarlehensverträgen

EuGH, Pressemitteilung vom 03.03.2020 zum Urteil C-125/18 vom 03.03.2020

Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der zufolge ein variabler Zinssatz auf der Grundlage des Index der spanischen Sparkassen anzuwenden ist, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen.

Wenn die Gerichte diese Klausel für missbräuchlich halten, können sie, um den Verbraucher vor besonders nachteiligen Folgen der Nichtigkeit des Darlehensvertrags zu schützen, an die Stelle dieses Index einen im spanischen Recht vorgesehenen Ersatzindex setzen.

Im am 3. März 2020 verkündeten Urteil Gómez del Moral Guasch (C-125/18) hat die Große Kammer des Gerichtshofs für Recht erkannt, dass die Klausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge sich der Satz des vom Verbraucher zu entrichtenden Zinses in Abhängigkeit vom auf den Hypothekendarlehen der spanischen Sparkassen beruhenden, vom spanischen Recht vorgesehenen Referenzindex (im Folgenden: Referenzindex) ändert, in den Anwendungsbereich der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln fällt1. Diese Klausel beruht nämlich nicht auf bindenden Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Abs 2 dieser Richtlinie. Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die spanischen Gerichte eine solche Klausel auf Klarheit und Verständlichkeit unabhängig davon überprüfen müssen, ob das spanische Recht von der den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, vorzusehen, dass sich die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel insbesondere nicht auf den Hauptgegenstand des Vertrags erstreckt. Kommen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass diese Klausel missbräuchlich ist, können sie, um den Verbraucher vor besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus einer Nichtigkeit des Darlehensvertrags ergeben können, an die Stelle dieses Index einen im spanischen Recht vorgesehenen Ersatzindex setzen.

Dieses Urteil ergeht aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 Barcelona, Spanien). Herr Gómez del Moral Guasch hat vor diesem Gericht Klage wegen angeblicher Missbräuchlichkeit einer Klausel über den variablen Satz der auf das Kapital anfallenden Zinsen erhoben, die in dem Hypothekendarlehensvertrag enthalten ist, den er mit der Bank Bankia SA abgeschlossen hatte. Nach dieser Klausel ändert sich der Satz der vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen in Abhängigkeit vom Referenzindex. Dieser Referenzindex war von den nationalen Vorschriften vorgesehen und konnte von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden. Das spanische Gericht hebt allerdings hervor, dass die Indexierung der variablen Zinsen auf der Grundlage des Referenzindex ungünstiger gewesen sei als die Indexierung anhand des Durchschnittssatzes des europäischen Interbankenhandels (Euribor), der bei 90 % der in Spanien abgeschlossenen Hypothekendarlehen verwendet werde, und zu Mehrkosten von rund 18.000 bis 21.000 Euro pro Darlehen führe.

Erstens erinnert der Gerichtshof daran, dass Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind2. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das spanische Gericht hat der Gerichtshof allerdings festgestellt, dass die im vorliegenden Fall anwendbare nationale Regelung für Darlehen mit variablem Zinssatz die Verwendung eines offiziellen Referenzindex nicht zwingend vorsah, sondern lediglich die Voraussetzungen festlegte, die „die Referenzindizes oder -zinssätze“ erfüllen mussten, damit sie von den Kreditinstituten verwendet werden konnten. Der Gerichtshof ist folglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge der auf das Darlehen anwendbare Zinssatz auf einem der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen offiziellen Referenzindizes beruht, die von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden können, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, wenn diese Vorschriften weder die unabdingbare Anwendung dieses Index noch seine dispositive Anwendung mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien vorsehen.

Zweitens hat der Gerichtshof die Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Transparenzkontrolle einer Klausel erörtert, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie sieht nämlich vor, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln insbesondere nicht den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind3. Das spanische Gericht wollte wissen, ob es für ein nationales Gericht selbst dann, wenn diese Richtlinienbestimmung nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, möglich ist zu prüfen, ob eine Klausel wie die streitige dem Transparenzerfordernis der Richtlinie genügt. Hierzu betont der Gerichtshof, dass Vertragsklauseln stets dem Erfordernis genügen müssen, klar und verständlich abgefasst zu sein4. Dieses Erfordernis gilt nach Auffassung des Gerichtshofs auch dann, wenn eine Klausel in den Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift fällt, und selbst dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Spanien, diese Vorschrift nicht in seine Rechtsordnung umgesetzt hat. Folglich muss ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, stets auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen.

Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass eine Vertragsklausel, mit der in einem Hypothekendarlehensvertrag ein variabler Zinssatz festgelegt wird, zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses im Sinne der Richtlinie5 nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein, sondern es außerdem ermöglichen muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. Hierfür in besonderer Weise maßgebend sind zum einen der Umstand, dass die Hauptelemente zur Berechnung des Zinssatzes für jedermann, der den Abschluss eines Hypothekendarlehens beabsichtigt, aufgrund der Veröffentlichung der Berechnungsmethode des fraglichen Satzes im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats leicht zugänglich sind, und zum anderen die Bereitstellung von Informationen über die frühere Entwicklung des Index, auf dessen Grundlage der genannte Zinssatz berechnet wird.

Viertens erinnert der Gerichtshof in Bezug auf die Befugnisse des nationalen Richters bei der Feststellung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne der Richtlinie daran, dass diese6 es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, unter Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze eine missbräuchliche Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags aufzuheben und sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts in Situationen zu ersetzen, in denen die Ungültigerklärung einer solchen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte. Eine solche Nichtigerklärung des Vertrags könnte nämlich grundsätzlich zur Folge haben, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem

Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und würde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen. Im vorliegenden Fall hat der spanische Gesetzgeber seit dem Abschluss des streitigen Darlehensvertrags einen „Ersatzindex“ eingeführt, der vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht dispositiven Charakter hat. Unter diesen Voraussetzungen hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie7 es dem nationalen Richter nicht verwehrt, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index durch den genannten Ersatzindex, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, zu ersetzen, sofern der fragliche Hypothekendarlehensvertrag bei Wegfall der genannten missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben könnte.

Fußnoten

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S 29).

2 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie.

3 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, der sich auf Klauseln bezieht, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen.

4 Art. 5 der Richtlinie.

5 Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie.

6 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie.

7 Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtline.

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Untergewicht führt zu erhöhtem Operationsrisiko

Bei untergewichtigen Patienten besteht nach der Einschätzung des Sachverständigen ein signifikant (1,48-fach) erhöhtes Mortalitätsrisiko gegenüber Normalgewichtigen. So entschied das SG Detmold auf die Klage eines Krankenhauses und verneinte damit einen Rückforderungsanspruch der beklagten Krankenkasse auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung (Az. S 24 KR 1031/17).

 

Untergewicht führt zu erhöhtem Operationsrisiko

SG Detmold, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 24 KR 1031/17 vom 21.12.2018 (nrkr)

Untergewicht führt zu erhöhtem Operationsrisiko. Dies entschied die 24. Kammer auf die Klage eines Krankenhauses und verneinte damit einen Rückforderungsanspruch der beklagten Krankenkasse auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung.

Vom 30.01.2015 bis 31.01.2015 wurde die erheblich untergewichtige Versicherte der Beklagten im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Der BMI lag bei 16,7 kg/m2. Sie litt an Unterbauchbeschwerden hervorgerufen durch Verwachsungen. Die Ärzte nahmen eine laparoskopische Adhäsiolyse (ein operatives Lösen von Verwachsungen) vor. Die Kosten hierfür i. H. v. 1.934,26 Euro wurden zunächst von der Krankenkasse beglichen, nach einer Prüfung durch den MDK aber zurückgefordert und später mit einem Vergütungsanspruch der Klägerin für die Behandlung eines anderen Versicherten der Beklagten verrechnet.

Die Verrechnung war – so die 24. Kammer des Sozialgerichts Detmold – nicht zulässig, da die Krankenkasse die Vergütung nicht zurückfordern durfte. Auch wenn es sich bei der Operation um eine Leistung handelt, die nach dem Vertrag für ambulantes Operieren im Krankenhaus (AOP-Vertrag) sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden kann, war aus Sicht der Kammer nach Einholung eines Gutachtens auf gynäkologischem Fachgebiet eine stationäre Behandlung medizinisch erforderlich. Wegen des erheblichen Untergewichts der Versicherten ergab sich ein nicht zu unterschätzendes Komplikationsrisiko, dem nur durch eine stationäre Planung und Durchführung der Operation begegnet werden konnte. Auch wenn das Krankenhaus diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich als Grund für die primär stationäre Planung der Behandlung genannt hat, sei entscheidend – so die Richter – wie sich die Verhältnisse aus der Sicht der behandelnden Ärzte im Zeitpunkt der Aufnahme der Versicherten darstellten. Bei untergewichtigen Patienten besteht nach der Einschätzung des Sachverständigen ein signifikant (1,48-fach) erhöhtes Mortalitätsrisiko gegenüber Normalgewichtigen. Ebenso steigt das Risiko für Lungenerkrankungen und septische Komplikationen während und nach Operationen. Die Kammer schloss sich dieser Einschätzung an, zumal sich der MDK mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt hatte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Berufungsaktenzeichen: L 10 KR 106/19).

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Krankenkasse muss Gebühren für den Transport im Rettungswagen erstatten

Das SG Detmold hat im Falle eines Versicherten, der mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden war, wobei er zunächst vom ambulanten Notdienst untersucht wurde, entschieden, dass die Krankenkasse die Transportgebühren im Rettungswagen erstatten muss (Az. S 5 KR 460/16).

 

Krankenkasse muss Gebühren für den Transport im Rettungswagen erstatten

SG Detmold, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 5 KR 460/16 vom 05.11.2019 (rkr)

Krankenkasse muss Gebühren für den Transport im RTW erstatten

Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Falle eines Versicherten, der aufgrund einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammengebrochen und mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden war. Der Kläger wurde dort allerdings erst behandelt, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht wurde. Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger erneut in der Notaufnahme behandelt, der Versicherte wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nach Normalisierung der Blutzuckerwerte um 00:30 Uhr nach Hause entlassen.

Mit Gebührenbescheid der Stadt Minden vom 14.01.2016 wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Höhe von 425,18 Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte verneinte ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, eine ärztliche Verordnung für den Transport habe nicht vorgelegen.

Dies sahen die Richter der 5. Kammer des Sozialgerichts Detmold anders. Die Krankenkasse muss die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten zu übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden hat. Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes ergab sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt wurde. Daher kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, eine Behandlung habe dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden. Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt ist, sondern durch den ambulanten Notdienst, kann nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte. Das Fehlen einer Verordnung schließt die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Anspruch auf Kostenübernahme für behindertengerechtes Fahrzeug bei Querschnittslähmung

Das SG Detmold entschied, dass eine querschnittsgelähmte Frau einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug hat (Az. S 11 SO 255/18).

 

Anspruch auf Kostenübernahme für behindertengerechtes Fahrzeug bei Querschnittslähmung

SG Detmold, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 11 SO 255/18 vom 05.12.2019 (rkr)

Dies entschied die 11. Kammer, nachdem die Klägerin zuvor die Übernahme der Kosten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ohne Erfolg begehrt hatte. Dieser lehnte einen entsprechenden Antrag der Mutter von zwei Kindern ab, da sie nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Kosten für die Fahrten zum Arzt und zu Therapien müsse die Krankenkasse übernehmen und die übrigen Fahrten könnten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst abgedeckt werden.

Das sahen die Richter der 11. Kammer anders und verurteilten den Landschaftsverband zur Übernahme der Kosten für ein gebrauchtes Fahrzeug und des damit verbundenen behindertengerechten Umbaus. Die Klägerin erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe, denn sie sei aufgrund ihrer körperlichen Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, zu der auch die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang gehört, reicht es nämlich insgesamt aus, wenn hierdurch die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird. Nach Auffassung der Kammer war die Anschaffung des Kfz zur Erreichung dieses Eingliederungsziels geeignet und auch unentbehrlich. Es müsse hierbei nämlich nach der Rechtsprechung des BSG kein objektiver sondern ein subjektiver Maßstab angelegt werden. In welchem Maße und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnehme, sei abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche. Hier hatte die Klägerin überzeugend dargelegt, dass sie sich unter anderem mit einer Freundin treffen oder ins Kino gehen wolle, wofür sie ein Kfz benötigt. Zusätzlich sei der Fahrbedarf für gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Schulfahrten zu berücksichtigen, der sich durch ihre beiden Kinder ergebe. Behinderte Eltern hätten – so das Gericht – einen Anspruch darauf, dass sie im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder erhielten, wenn dies aufgrund ihrer Behinderung erforderlich sei. Allerdings wäre die Anschaffung eines Kfz dann entbehrlich, wenn die Eingliederungs- bzw. Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personenverkehr und gegebenenfalls unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar verwirklicht werden könnten. Auf diese Transportmöglichkeiten konnte die Klägerin nach Auffassung der Richter jedoch nicht verwiesen werden, da ein öffentlicher Personennahverkehr am Wohnort nur in Form eines sogenannten Taxibusses existiert, der nicht barrierefrei sei und daher schon aus diesem Grund nicht von ihr benutzt werden könne. Dazu komme das Problem, dass sich der Rollstuhl auf den sie angewiesen sei, damit nicht transportieren lasse. Eine Verweisung auf den Behindertenfahrdienst kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen decke das vom Kreis pro Person zur Verfügung gestellte monatliche Budget von 100 Euro nicht den Fahrbedarf der Klägerin, da sie das Fahrzeug jeden Tag z. B. für Schulfahrten benötige. Darüber hinaus müssten Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst immer frühzeitig angemeldet und feste Urzeiten vereinbart werden. Gerade im Hinblick auf ihre Kinder sei sie nachvollziehbar auf eine gewisse Flexibilität angewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Dialysepflicht begründet nicht zwingend die Notwendigkeit stationärer Behandlung

Das SG Detmold hat im Fall eines 72-jährigen, dialysepflichtigen Patienten, der für drei Tage im Krankenhaus behandelt wurde, entschieden, dass die Dialysepflicht nicht zwingend die Notwendigkeit einer stationärer Behandlung begründet (Az. S 5 KR 258/16).

 

Dialysepflicht begründet nicht zwingend die Notwendigkeit stationärer Behandlung

SG Detmold, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 5 KR 258/16 vom 12.03.2019 (nrkr)

Dies entschied die 5. Kammer auf die Klage eines Krankenhauses, in dem ein 72-jähriger dialysepflichtiger Versicherter stationär für drei Tage behandelt wurde. Die Aufnahme erfolgte zur operativen Entfernung eines Kirschnerdrahtes, der bei einer vorangegangenen Oberarmfraktur eingebracht worden war und sich gelockert hatte. Der Eingriff wurde am Tag nach der Aufnahme durchgeführt. Am Tag zuvor und am Tag danach erhielt der Versicherte im Krankenhaus die notwendige Dialyse.

Die Beklagte verweigerte nach Prüfung durch den MDK die Zahlung der Rechnung in Höhe von 2.739,92 Euro und verwies auf das ambulante Behandlungspotenzial.

Zu Recht – so die Richter – denn der kodierte Prozedurenschlüssel für die Operation ist in dem Katalog zum ambulanten Operieren nach § 115 b SGB V in der Kategorie 1 als regelmäßig ambulant erbringbar gelistet. Die stationäre Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten ergab sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein aufgrund der bestehenden Begleiterkrankungen. Der vom Gericht bestellte Gutachter fand in der Patientenakte keine konkreten Befunde, die die Notwendigkeit der stationären Behandlung belegen könnten. Da die Patientendokumentation insbesondere keine Aussage zu dem Allgemeinzustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Aufnahme zuließ, fehlte daher nach Auffassung der Kammer der Nachweis für die Notwendigkeit stationärer Behandlung.

Ein möglicherweise erhöhtes Anästhesie-Risiko führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die insoweit übliche Klassifikation zur Risikoermittlung (ASA – Scoring-System entwickelt von der American Society of Anesthesiologists) hat in die G-AEP Kriterien zur Ermittlung eines stationären Behandlungsbedarfs keinen Eingang gefunden. Die Tatsache, dass sich aufgrund einer schweren Erkrankung bestimmte medizinische Vorkehrungen für die Durchführung der Anästhesie ergeben, sagt noch nichts über die stationäre Behandlungsbedürftigkeit aus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Berufungsaktenzeichen: L 5 KR 359/19).

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Teilnahme am Firmenlauf führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine beim Jobcenter beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das SG Dortmund (Az. S 17 U 237/18).

 

Teilnahme am Firmenlauf führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 17 U 237/18 vom 04.02.2020 (nrkr)

Eine beim Jobcenter beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Mitarbeiterin eines Jobcenters entschieden, die zusammen mit 80 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen und durch einen Sturz u. a. eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klägerin habe den Unfall nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten. Auch habe sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Klägerin habe bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen. Betriebssport müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben; beides treffe auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, welcher auch durch einen Wettkampf geprägt sei, nicht zu. Auch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Maßgebend sei dabei das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern; auch dieses treffe auf den Firmenlauf nicht zu. Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. Nach dem Vortrag der Klägerin habe ihr Arbeitgeber die Veranstaltung beworben und genehmigt; auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet. Bei der Veranstaltung habe es sich – so das Sozialgericht Dortmund in der weiteren Urteilsbegründung – jedoch nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt. Der Firmenlauf sei von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigten organisiert worden. Es habe sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen habe, von denen die Läuferinnen und Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal 1 % ausgemacht haben. Entsprechend könne dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigemessen werden, sodass bereits aus diesem Grunde eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausscheide.

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Anwendung eines Hyaluron-Pens derzeit nicht ohne heilkundliche Erlaubnis zulässig

Die Betreiberin eines Nagelstudios bot in der Vergangenheit u. a. Schulungen mit einem Hyaluron-Pen an. Das VG Aachen entschied, dass die Anwendung eines Hyaluron-Pens derzeit nicht ohne heilkundliche Erlaubnis zulässig ist. Zur Klärung bedürfe es der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (Az. 5 L 1404/19).

 

Anwendung eines Hyaluron-Pens derzeit nicht ohne heilkundliche Erlaubnis zulässig

VG Aachen, Pressemitteilung vom 28.02.2020 zum Beschluss 5 L 1404/19 vom 26.02.2020

Die Betreiberin eines Nagelstudios sowie eines Schulungszentrums für Nagelbehandlung und Nageldesign bot in der Vergangenheit u. a. Schulungen mit einem Hyaluron-Pen an. Hauptanwendungsbereiche des Pens sind der Aufbau des Lippenvolumens sowie die Faltenbehandlung im Gesicht. Dabei wird Hyaluronsäure ohne Kanüle mit hohem Druck und einer Geschwindigkeit von 800 km/h unter die Haut eingebracht.

Die Städteregion Aachen vertritt die Auffassung, dass die Anwendung von Hyaluron-Pens eine Tätigkeit sei, die nur von Heilpraktikern vorgenommen werden dürfe. Das „Einschießen“ der Hyaluronsäure setze – wie die Unterspritzung mittels Kanüle – medizinische Grundkenntnisse voraus. Da die Antragstellerin keine Heilpraktikerin ist, forderte sie die Antragstellerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dem ist die Antragstellerin zunächst nachgekommen. Sie beabsichtigt aber weiterhin, entsprechende Schulungen anzubieten und begehrt daher mit dem Eilantrag die Feststellung, dass die Anwendung des Pens keine heilkundliche Tätigkeit ist.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die gesundheitlichen Risiken bei der Anwendung des Pens könnten im Eilverfahren nicht geklärt werden. Es sei offen, inwieweit die Behandlung der „klassischen“ Faltenunterspritzung entspreche (die Heilpraktikern vorbehalten ist) und vergleichbare gesundheitliche Risiken berge. Medizinische Kenntnisse könnten erforderlich sein im Hinblick auf die konkrete Anwendung des Pens oder die Feststellung, ob mit einer Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient Schaden nimmt. Zur Klärung bedürfe es der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (Facharzt für Hauterkrankungen, für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder für Plastisch-Ästhetische Chirurgie). Ein solches könne jedoch erst in einem – bislang nicht anhängig gemachten – Hauptsacheverfahren eingeholt werden. Die von der Herstellerfirma des Pens in Auftrag gegebenen und von der Antragstellerin vorgelegten medizinischen Stellungnahmen und Gutachten seien nicht hinreichend aussagekräftig. Sie seien u. a. nur an wenigen Probanden und nicht auf der Gesichtshaut bzw. den Lippen durchgeführt worden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland weiterhin verboten

Das LG Köln hat die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten (Az. 31 O 152/19).

 

Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland weiterhin verboten

LG Köln, Pressemitteilung vom 28.02.2020 zum Urteil 31 O 152/19 vom 18.02.2020 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten.

Der Kläger ist ein Verband der deutschen Glücksspielunternehmen, der die Interessen von Lotteriegesellschaften, Anbietern von Soziallotterien und diversen Annahmestellen vertritt. Er wandte sich gegen die Mediengruppe eines Fernsehsenders, die unterschiedliche Werbespots im Fernsehen sendete.

In diesen Spots wurde u. a. für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland geworben. Die Betreiber durften ihre Onlinespiele allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Länder nur für Bewohner des Gebietes des Bundeslandes Schleswig-Holstein anbieten. Internetnutzer können dort nach ihrer Registrierung gegen Entgelt an Online-Casino- und Automatenspielen teilnehmen. Der Verband wendet sich nun gegen die Fernsehwerbung für Glücksspiele und Online-Casinos auf den entsprechenden Domains.de, weil diese auch eine Werbewirkung für das in den übrigen Bundesländern verbotene Glücksspiel im Internet entwickeln würde. Die Spots wären auch deshalb unzulässig, weil sie eine Werbewirkung für vergleichbare Glücksspiel-Domains mit der Top-Level-Domain „.com“ entfalten, deren Online-Spiele mangels Lizenz bundesweit verboten sind und deren Betreiber ihren Sitz in Malta haben.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Werbespots nicht zu beanstanden seien. Die Nutzung des Online-Glücksspiels sei auf Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beschränkt. Die Fernsehspots auf den Domains.de würden auch nicht zu einer unzulässigen Werbung für die Domains.com führen.

Das Landgericht hat die Mediengruppe nun dazu verurteilt, die Ausstrahlung der genauer bezeichneten Fernsehspots zu unterlassen. Es handelt sich dabei nach Auffassung der Richter um Werbung für ein verbotenes Online-Glücksspiel. Grundsätzlich ist das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Lediglich das Land Schleswig-Holstein hat es erlaubt, dass ihre Einwohner an Online-Glücksspielen teilnehmen können.

Die Richter konnten offenlassen, ob die Ausstrahlung der Werbespots mit der Top-Level-Domain.de für die übrigen Bundesländer außer Schleswig-Holstein unzulässig ist. Sie sahen es aber als erwiesen an, dass die Werbespots für die Top-Level-Domains.de jedenfalls deswegen unzulässig sind, weil sie eine mittelbare Werbewirkung auch für die Domains.com entfalten, die in Deutschland über keine Glücksspiellizenz verfügen. Sie wecken zumindest Sympathien für das Glücksspiel und fördern daher auch den Absatz der Glücksspiele insgesamt. Die Internetadressen der Domains.com und der Domains.de sind nahezu identisch und verwenden gezielt dieselben Schlüsselbegriffe bzw. Dachmarken und dieselbe graphische Gestaltung. Den Spielern bleibt bei den Werbefilmen vor allem die Dachmarke der Internetseiten in Erinnerung. Bei einer nachfolgenden Suche und der Eingabe der Dachmarke in Suchmaschinen des Internets werden sie direkt auf die Domains.com geführt. Es wäre auch unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften. Sie haben es stattdessen darauf abgesehen, gezielt das Glücksspiel der Dachmarken auf den Domains.com zu fördern. Das Werbeverbot für Glücksspiel gilt zudem nicht nur für deren Veranstalter, sondern gerade auch für die Beklagte als ausstrahlendem Sender, bzw. als Konzern, der hinter den Sendern steht.

Für die Zeit bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 01.07.2021 bleibt es daher bei dem bestehenden Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet.

Die Entscheidung vom 18.02.2020 zum Az. 31 O 152/19 ist nicht rechtskräftig.

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