Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig

Ein Groß-Hostel mit mehr als 1.300 Betten darf in Berlin-Spandau in der geplanten Form errichtet und betrieben werden. Das hat das VG Berlin in zwei Eilverfahren entschieden (Az. 19 L 523.19 und 546.19).

 

Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.02.2020 zu den Beschlüssen 19 L 523.19 und 546.19 vom 18.02.2020

Ein Groß-Hostel mit mehr als 1.300 Betten darf in Berlin-Spandau in der geplanten Form errichtet und betrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Die drei Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigte von Grundstücken in Berlin-Spandau. Sie wenden sich gegen ein Bauvorhaben, mit dem die Beigeladene eine in einem reinen Arbeitsgebiet befindliche ehemalige Textilfabrik in ein Groß-Hostel umbauen will. Auf den Grundstücken zweier Antragstellerinnen in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beigeladenen wird ein Asphaltmischwerk sowie eine Binnenschiffswerft betrieben; ca. 400 m entfernt befindet sich – in einem Industriegebiet gelegen – eine von der dritten Antragstellerin betriebene Biogasanlage. Die Antragstellerinnen halten die für das Bauvorhaben der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für rechtswidrig und setzen sich hiergegen gerichtlich mit Eilanträgen zur Wehr. Sie sind der Auffassung, ein derart störempfindliches Vorhaben im reinen Arbeitsgebiet verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Sie müssten Betriebseinschränkungen fürchten, weil ihre Betriebe das Hostel unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen aussetze. Daher sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtlos.

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerinnen. Die Betreiberin der Biogasanlage könne eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs schon nicht geltend machen, weil ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liege. Anderes gelte für die beiden weiteren Antragstellerinnen, deren Grundstücke sich im selben Baugebiet wie das Hostel-Vorhaben befänden. Deren Gebietserhaltungsanspruch sei jedoch nicht verletzt, da dort ausdrücklich Gewerbebetriebe aller Art zulässig seien. Das Hostel gefährde auch nicht den Vorrang störträchtigen Gewerbes im reinen Arbeitsgebiet, da es die bestehenden Immissionsbelastungen bis zu einem gewissen Grad hinnehmen müsse. Die Gefahr, dass das Gebiet durch das Hostel seine Prägung verliere, bestehe angesichts der Überzahl großflächiger, stark emittierender Betriebe nicht. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtlos. Davon sei zwar dann auszugehen, wenn sich ein Vorhaben Störungen aussetze, die dazu führen könnten, dass störträchtige Betriebe ihrerseits ihren Betrieb einschränken müssten. Damit sei hier allerdings nicht zu rechnen. Das Hostel schirme sich durch nicht zu öffnende Fenster gegenüber Lärm hinreichend ab. Relevante Geruchsbelästigungen seien nach dem nicht zu beanstandenden Gutachten der Beigeladenen ebenfalls nicht zu erwarten.

Gegen die Entscheidungen kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Mehr Fairness und Transparenz bei der Löschung von Online-Inhalten

Aktuell wird ein Gesetzesentwurf zur Ausgestaltung der Verantwortlichkeit von Online-Plattformen im Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verhandelt. In einer Stellungnahme bewertet der vzbv den Entwurf aus Verbrauchersicht.

 

Mehr Fairness und Transparenz bei der Löschung von Online-Inhalten

vzbv, Mitteilung vom 24.02.2020

Aktuell wird ein Gesetzesentwurf zur Ausgestaltung der Verantwortlichkeit von Online-Plattformen im Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verhandelt. In einer aktuellen Stellungnahme bewertet der vzbv den Entwurf aus Verbrauchersicht.

Im Gesetzesentwurf finden sich vor allem Neuerungen bei Transparenzpflichten und Verfahrensvorschriften.

Der vzbv begrüßt grundsätzlich die vorgenommenen Änderungen. Diese können eine Ausstrahlungswirkung über das NetzDG hinaus haben. So sollten die beabsichtigten Konkretisierungen der Transparenzberichte und die Erweiterungen der Berichtspflichten auf eingesetzte Filtertechnologie auch bei der nationalen Umsetzung der Reform des Urheberrechts (DSM-RL) mit den umstrittenen „Uploadfiltern“ Beachtung finden. Genauso ist es richtig, die Möglichkeiten der Nutzer zu stärken, sich gegen Löschungen zu wehren. Das neu eingeführte Gegenvorstellungsverfahren („Put-back Verfahren“) ist hierfür ein wichtiger Baustein.

Zu kurz greift der Vorschlag hingegen, bei Löschentscheidungen von Plattformen ohne eine vorherige Beschwerde eines anderen Nutzers. Auch hier sollte das neue Put-back Verfahren gelten. Denn für die Nutzer macht es keinen Unterschied, ob ihre Inhalte gelöscht wurden, weil eine Beschwerde vorlag oder weil ein Algorithmus dies so entschieden hat.

Die Stellungnahme befasst sich nicht mit dem parallel verhandelten „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“. Dort wird insbesondere geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Herausgabe von Passwörtern möglich sein soll.

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Stellungnahme zum Faire-Verbraucherverträge-Gesetz

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Verbraucher besser vor Kostenfallen schützen.

 

Stellungnahme zum Faire-Verbraucherverträge-Gesetz

vzbv, Mitteilung vom 21.02.2020

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Kostenfallen schützen. Damit dies gelingt, müssen laut vzbv noch sechs Forderungen erfüllt werden:

1. Allgemeine Bestätigungslösung

2. Priorität Telekommunikationssektor

3. Flankierende Maßnahmen für Energieverträge

4. Widerrufsrecht für stationäre Verträge von Dauer

5. Einwilligung: Dokumentationspflicht und E-Privacy-Verordnung

6. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist

Die Forderungen beruhen unter anderem auf einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung zu gängigen Kostenfallen im Auftrag des Marktwächters Digitale Welt der Verbraucherzentrale.

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Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Planung

Die Bundesregierung will im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts ein Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten als Serviceeinrichtung mit ausgewiesener Fach-, Auslands- und Fremdsprachenkompetenz errichten und hat dazu einen Gesetzentwurf (19/17292) vorgelegt.

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Planung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.02.2020

Die Bundesregierung will im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts ein Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten als Serviceeinrichtung mit ausgewiesener Fach-, Auslands- und Fremdsprachenkompetenz errichten und hat dazu einen Gesetzentwurf ( 19/17292 ) vorgelegt. Bestimmte nicht ministerielle Aufgaben des Auswärtigen Amts sollen dem neuen Bundesamt übertragen und soweit erforderlich bestehende Gesetze hierfür geändert werden.

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Kinderzuschlag einfach und digital beantragen

Familien mit geringem Einkommen können jetzt noch einfacher Unterstützung bekommen. Der neue Kinderzuschlag Digital (KiZDigital) erleichtert den Zugang zu dieser Leistung und macht den Antrag unbürokratischer. Darauf weist das BMFSFJ hin.

 

Kinderzuschlag einfach und digital beantragen

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 24.02.2020

Weniger Papierkram und Behördengänge: Mit dem Kinderzuschlag Digital können Familien ab sofort online herausfinden, ob sie grundsätzlich Anspruch auf den Kinderzuschlag haben und ihn direkt beantragen. Dr. Franziska Giffey stellte das digitale Angebot vor.

Familien mit geringem Einkommen können jetzt noch einfacher Unterstützung bekommen. Der neue Kinderzuschlag Digital (KiZDigital) erleichtert den Zugang zu dieser Leistung und macht den Antrag unbürokratischer. Gemeinsam stellten Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey und der Leiter der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Karsten Bunk, das Online-Angebot am 24. Februar in Berlin vor.

Der KiZDigital vereinfacht den Zugang zum Kinderzuschlag (KiZ). Ein Online-Antragsassistent, der von der Familienkasse im Auftrag des Bundesfamilienministeriums entwickelt wurde, spart mit zahlreichen Komfortfunktionen den Gang zur Behörde, vermeidet komplizierte Papierformulare und unterstützt Eltern bei der Antragstellung.

Dr. Franziska Giffey:

„Durch den Kinderzuschlag erhalten die Familien, die trotz ihrer Berufstätigkeit aufgrund geringer Einkommen das höchste Armutsrisiko tragen, die nötige zusätzliche Unterstützung. Durch digitale Angebote wie dem Familienportal, dem Infotool Familie, ElterngeldDigital und nun auch dem Kinderzuschlag Digital senken wir Hürden und machen Leistungen einfacher zugänglich. Wir wollen, dass alle, die einen Anspruch haben, ihr Recht auch wahrnehmen können, damit Familien aus der verdeckten Armut rauskommen.“

Der KiZ unterstützt geringverdienende Familien einkommensabhängig mit bis zu 185 Euro monatlich und hilft dadurch, Kinder besser zu fördern und Kinderarmut zu vermeiden. Mit der zweiten Stufe des Starke-Familien-Gesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, besteht für noch mehr Familien Anspruch auf diese wichtige Leistung.

Schritt für Schritt zum KiZ

Bereits seit Mitte Januar können Eltern unter www.kinderzuschlag.de ermitteln, ob sie die grundlegenden Voraussetzungen für den KiZ erfüllen. Im Online-Antrag selbst werden Eltern dann Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Infoboxen bieten bei Bedarf hilfreiche Erklärungen zu den notwendigen Angaben und Nachweisen. Durch die Angabe von Kontonummer oder Kindergeldnummer werden Antragstellende als Bestandskunden identifiziert und die weitere Antragstellung erleichtert. Ein intelligenter Antragsassistent verbessert die Übersichtlichkeit und hilft, Fehler zu vermeiden.

Rund 140.000 Anträge wurden bereits gestellt und 520.000 Nachweise hochgeladen.

Dr. Franziska Giffey:

„Die große Resonanz auf unsere Angebote macht deutlich, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Viele Menschen haben Anspruch auf den Kinderzuschlag, aber wissen es nicht. Nur 30 Prozent der Anspruchsberechtigten rufen diese Leistung überhaupt ab. Deshalb haben wir den KiZDigital geschaffen: damit mehr Menschen einfach und schnell zu ihrem Recht kommen.“

Mehr digitale Angebote schaffen

Gemeinsam mit dem KiZDigital wurde auch das Innovationsbüro des Bundesfamilienministeriums vorgestellt. Das Innovationsbüro besteht seit Anfang 2019 und begleitet das Bundesfamilienministerium dabei, innovative und digitale Angebote zu entwickeln.

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Kommission verhängt gegen Hotelgruppe Meliá Geldbuße in Höhe von 6,7 Mio. Euro

EU-Kommission hat gegen die Hotelgruppe Meliá eine Geldbuße verhängt, da Meliá wettbewerbsbeschränkende Klauseln in Vereinbarungen mit Reiseveranstaltern aufgenommen hatte. Durch die Klauseln wurden Verbraucher innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) je nach Wohnsitz unterschiedlich behandelt, was nicht mit dem EU-Kartellrecht vereinbar ist.

 

Kommission verhängt gegen Hotelgruppe Meliá Geldbuße in Höhe von 6,7 Mio. Euro

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.02.2020

Die Europäische Kommission hat am 21.02.2020 gegen die spanische Hotelgruppe Meliá eine Geldbuße in Höhe von 6,7 Mio. Euro verhängt, da Meliá wettbewerbsbeschränkende Klauseln in Vereinbarungen mit Reiseveranstaltern aufgenommen hatte. Durch die Klauseln wurden Verbraucher innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) je nach Wohnsitz unterschiedlich behandelt, was nicht mit dem EU-Kartellrecht vereinbar ist. Gleichzeitig wurden im Jahr 2017 eingeleitete Verfahren gegen vier Reiseveranstalter eingestellt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „In dieser Jahreszeit buchen viele Menschen ihren Sommerurlaub und suchen nach den besten Angeboten. Meliá hinderte Reiseveranstalter daran, Hotelunterkünfte überall in Europa frei anzubieten. So hatten die Verbraucher je nach Staatsangehörigkeit Zugang zu unterschiedlichen Angeboten und Preisen. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Kartellvorschriften. Die Verbraucher sollten in der Lage sein, den Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen und nach dem besten Angebot Ausschau zu halten.“

Die Kommission leitete im Februar 2017 ein Kartellverfahren zu Vereinbarungen zwischen Meliá und Reiseveranstaltern über Hotelunterkünfte ein. Geprüft wurde, ob Klauseln enthalten waren, die zur rechtswidrigen Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlandes führten.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass von Meliá mit Reiseveranstaltern geschlossene Verträge aktive und passive Verkäufe von Hotelübernachtungen beschränkten.

Genauer gesagt, enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meliá in Verträgen mit Reiseveranstaltern eine Klausel, derzufolge diese Verträge nur für Reservierungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in bestimmten angegebenen Ländern galten. Durch diese Vereinbarungen wurde möglicherweise der europäische Binnenmarkt aufgeteilt: Die Reiseveranstalter wurden daran gehindert, Hotelunterkünfte frei im gesamten EWR anzubieten und auf Direktanfragen von Verbrauchern mit Wohnsitz außerhalb der festgelegten Länder einzugehen. Die Verbraucher waren somit nicht in der Lage, sich ein vollständiges Bild der verfügbaren Hotelunterkünfte zu machen oder bei einem Reiseveranstalter in einem anderen Mitgliedstaat Hotelzimmer zum günstigsten Preis zu buchen.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Verbraucher durch das rechtswidrige Vorgehen von Meliá von einem der größten Vorteile des Binnenmarktes nicht profitieren konnten, nämlich von größerer Angebotsvielfalt und günstigeren Preisen.

Zusammenarbeit von Meliá mit der Kommission

Meliá hat über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet. Die Hotelgruppe hat den Sachverhalt und die Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften ausdrücklich eingeräumt und beim Zusammentragen von Beweisen mitgearbeitet.

Die Kommission hat Meliá als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit eine Geldbußenermäßigung von 30 Prozent gewährt. Weitere Informationen über diese Art der Zusammenarbeit finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb.

Geldbußen

Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 festgesetzt. Bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Kommission insbesondere den Umsatz des Unternehmens in dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Bereich, die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie den Umstand, dass Meliá während der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet hatte.

Die von der Kommission gegen Meliá verhängte Geldbuße beläuft sich auf 6 678 000 Euro. Die Zuwiderhandlung, die Gegenstand des Verfahrens war, erstreckte sich über zwei Jahre (2014 und 2015).

Geldbußen für Unternehmen, die gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, werden in den Gesamthaushaltsplan der EU eingestellt. Die Mittel sind nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen. Stattdessen werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt für das Folgejahr entsprechend gekürzt. Die Geldbußen tragen daher zur Finanzierung der EU bei und verringern die Belastung der Steuerzahler.

Hintergrund des Verfahrens

Die Kommission leitete im Februar 2017 nach Beschwerden von Verbrauchern ein Kartellverfahren ein, um Vereinbarungen von Meliá über Hotelunterkünfte zu prüfen. Die Untersuchung erstreckte sich auch auf derartige Vereinbarungen der vier größten europäischen Reiseveranstalter (Kuoni, REWE, Thomas Cook und TUI). Die Verfahren sollten zeigen, ob diese Vereinbarungen Klauseln enthielten, die zu einer Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes führten.

Im heutigen Beschluss wird festgestellt, dass Meliá eine Vielzahl von Vereinbarungen geschlossen hat, die die Verbraucher daran hinderten, Hotelunterkünfte zu günstigeren, von Reiseveranstaltern in anderen Mitgliedstaaten angebotenen Bedingungen zu buchen. Darüber hinaus beruhten all diese wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meliá.

Die Kommission begrüßt, dass Hotels innovative Preisbildungsmechanismen zur besseren Zimmerauslastung entwickeln und nutzen. Die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern je nach Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit könnte jedoch gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen, der Vereinbarungen zwischen Unternehmen untersagt, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen.

Die Kommission hat nach sorgfältiger Prüfung aller Beweise und der jeweiligen Umstände beschlossen, die gegen die vier Reiseveranstalter eingeleiteten Kartellverfahren (siehe AT.40524‚ AT.40525‚ AT.40526 und AT.40527) einzustellen.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.40528 eingesehen werden.

Schadensersatzklagen

Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann auch dann gewährt werden, wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen , die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier .

Instrument für Hinweisgeber

Die Kommission hat ein System eingerichtet, über das Einzelpersonen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben. Das Instrument wahrt die Anonymität von Whistleblowern, indem verschlüsselte Mitteilungen ausgetauscht werden können. Das Instrument kann über diesen Link aufgerufen werden.

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Individualverfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags erfolgreich

Ein abgelehnter Richter darf zwar über einen Befangenheitsantrag ausnahmsweise selbst entscheiden, allerdings nur dann, wenn dieser offensichtlich lediglich dazu dient, das Verfahren zu verschleppen oder mit ihm verfahrensfremde Ziele verfolgt werden. So der VerfGH Nordrhein-Westfalen (Az. 32/19.VB-3).

 

Individualverfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags erfolgreich

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.02.2020 zum Beschluss 32/19.VB-3 vom 11.02.2020

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 11. Februar 2020 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags in einer Mietstreitigkeit gerichtet war.Das bei dem Amtsgericht Aachen anhängige Ausgangsverfahren betrifft die Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses. Der Beschwerdeführer ist Beklagter in diesem Rechtsstreit und lehnte den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser eine Bitte um Überlassung von Kopien aus der Gerichtsakte unbeachtet gelassen habe. Das Amtsgericht verwarf diesen Befangenheitsantrag – durch den abgelehnten Richter selbst – mit der nicht weiter ausgeführten Begründung als unzulässig, der Befangenheitsantrag sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da die Bitte um Überlassung von Kopien mit dem sachlichen Gegenstand des Rechtsstreits nichts zu tun habe. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht Aachen zurück.Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren über den Befangenheitsantrag an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Der abgelehnte Richter dürfe zwar über einen Befangenheitsantrag ausnahmsweise dann selbst entscheiden, wenn dieser missbräuchlich sei, etwa weil er offensichtlich lediglich dazu diene, das Verfahren zu verschleppen, oder mit ihm verfahrensfremde Ziele verfolgt würden. Von der Möglichkeit, selbst über den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag zu entscheiden, habe der abgelehnte Richter hier indes in sachlich nicht mehr gerechtfertigter und damit willkürlicher Weise Gebrauch gemacht. Die Begründung des Amtsgerichts, die von dem Beschwerdeführer erbetenen Kopien aus der Gerichtsakte seien für den Gegenstand des Rechtsstreits nicht von Bedeutung, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unhaltbar.

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Millionenschwere Fristversäumnis einer Krankenkasse

Das SG Heilbronn hat die gegenüber dem BKK-Landesverband erhobene Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von mehr als 5,5 Millionen Euro aus aufwendigen Leistungsausgaben für das Geschäftsjahr 2011 abgewiesen. Die Krankenkasse habe die anspruchsbegründenden Unterlagen erst nach Ablauf der Frist nachgereicht (Az. S 11 KR 2576/14).

 

Millionenschwere Fristversäumnis einer Krankenkasse

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 21.02.2020 zum Urteil S 11 KR 2576/14 vom 28.01.2020 (nrkr)

Das Sozialgericht hat die gegenüber dem BKK-Landesverband erhobene Klage einer Betriebskrankenkasse (BKK) auf Erstattung von mehr als 5 Mio. Euro aus aufwendigen Leistungsausgaben für das Geschäftsjahr 2011 wegen Fristversäumnisses abgewiesen.Nach den seinerzeit gültigen Vorschriften des BKK-Landesverbandes (§ 6 Ausgleichsordnung 2011) sind „die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben eines Kalenderjahres (…) bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres (…) unter Beifügung von Kopien der anspruchsbegründenden Unterlagen zu beantragen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Landesverband.“

Mit E-Mail vom 29. Oktober 2012 beantragte die BKK die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben für 2011 und listete in einer Excel-Tabelle die betroffenen Fälle auf. Sie kündigte an, die Kopien der anspruchsbegründenden Unterlagen „zeitnah nachzureichen“. Erst am 15. November 2012 überreichte sie ihrem Landesverband drei DVDs mit spezifizierten Angaben für insgesamt 52 aufwendige Leistungsfälle mit der Bitte um Erstattung in millionenfacher Höhe.

Anfang Dezember 2012 informierte der Beklagte die Klägerin telefonisch darüber, dass er deren Antrag für verfristet erachte.

Daraufhin beantragte die Klägerin noch im Dezember 2012 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ihr für die Stellung des Antrags zuständiger Mitarbeiter M habe versehentlich nicht darauf geachtet, dem Antrag Unterlagen in Kopie beizufügen. Es sei „nicht nachvollziehbar“, aus welchem Grund er die Einhaltung von § 6 AO 2011 nicht beachtet habe. Davon auszugehen sei, dass er „die Regelung nicht genau gelesen“ habe.

Nach Einschaltung anwaltlicher Vertretung machte die BKK im Juni 2013 erstmals geltend, zwei Mitarbeiter des Landesverbandes hätten gegenüber M und seinem Vorgesetzten V am 29. Oktober 2012 telefonisch Fristverlängerungen eingeräumt.

Der BKK-Landesverband lehnte den Antrag sodann wegen Fristversäumnisses ab, da die anspruchsbegründenden Unterlagen verspätet eingereicht worden seien.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die BKK geltend, die Formulierung in § 6 AO 2011 („unter Beifügung der anspruchsbegründenden Unterlagen“) sei zu unbestimmt und daher unwirksam. Denn es sei unklar, was hiermit genau gemeint sei. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des BKK-Landesverbandes ihr gegenüber noch kurz vor Fristablauf telefonisch versichert, dass die anspruchsbegründenden Unterlagen noch nachträglich eingereicht werden können. Ihr stehe ein Erstattungsanspruch i. H. v. mehr als 5 Mio. Euro gegenüber dem BKK-Landesverband zu.

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage (nach Zeugenvernehmung von Mitarbeitern der BKK und des beklagten Landesverbandes) abgewiesen: Der Beklagte habe zu Recht den Antrag der Klägerin im Hinblick auf die erst am 15. November 2012 nachgereichten Unterlagen als verspätet zurückgewiesen. § 6 Abs. 1 AO 2011 sei hinreichend bestimmt. Aus dem Wortlaut „unter Beifügung von Kopien der anspruchsbegründenden Unterlagen“ folge bereits eindeutig, dass diese als Bestandteil des Antrags innerhalb der Antragsfrist („bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres“) und nicht zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen seien. Zugleich werde mit der Verwendung des offenen Begriffs der „Kopien anspruchsbegründender Unterlagen“ und gleichzeitigem Verzicht auf eine abschließende Konkretisierung der Vielgestaltigkeit der zu bewältigenden Lebenssachverhalte Rechnung getragen. Der klagenden BKK sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie habe die Frist des § 6 AO Abs. 1 2011 nicht unverschuldet versäumt. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre es für die Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, dem Antrag vom 29. Oktober 2012 nicht nur eine Excel-Tabelle, sondern auch die Kopien anspruchsbegründender Unterlagen wie z. B. der entsprechenden Rechnungen und Rezepte beizufügen oder zumindest bis zum Fristablauf am 31. Oktober 2012 noch nachzureichen. Im Übrigen habe der Landesverband die Mitgliedskassen mit E-Mail vom 22. Oktober 2012 noch einmal ausdrücklich auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. Der Landesverband habe der BKK auch nicht fernmündlich eine Fristverlängerung eingeräumt. So hätten sich weder M noch sein Vorgesetzter V im Zeugenstand erklären können, weshalb im Wiedereinsetzungsantrag nicht auf die angeblichen telefonischen Fristverlängerungen eingegangen wurde, obwohl sie nach eigener Aussage unmittelbar nach Mitteilung des Landesverbandes von Dezember 2012, dass der Antrag verfristet sei, zusammen mit dem hausinternen, für den Wiedereinsetzungsantrag zuständigen Justiziariat „am Tisch“ saßen und intern „darstellen“ mussten, „was wir da gemacht haben“. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Zeugen M und V die angeblich vom Landesverband telefonisch eingeräumten Fristverlängerungen nicht noch kurzfristig schriftlich, per Telefax oder zumindest formlos per E-Mail hätten bestätigen lassen. Angesichts von einem im Raum stehenden Erstattungsvolumen von mehr als 5 Millionen Euro hätte dies auf der Hand gelegen. Unter Berücksichtigung dieser Widersprüchlichkeiten erscheine der Eindruck des Zeugen und leitenden Mitarbeiters des Landesverbandes Z verständlich, dass die Idee der BKK, Mitarbeiter des Landesverbandes Ende Oktober 2012 hätten telefonisch die sonst ablaufende Frist gegenüber zwei Mitarbeitern der Klägerin verlängert, erst nach anwaltlicher Einschaltung im Juni 2013 entstanden ist.

Hinweis zur Rechtslage:

Nach § 265 SGB V können die Satzungen der Landesverbände eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungsfälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder teilweise zu decken. Näheres regelt die Satzung des jeweiligen Verbandes.

§ 26 der Satzung des BKK -Landesverbandes in der seinerzeitigen Fassung lautet: „Der Landesverband führt für seine Mitgliedskassen einen Ausgleich für aufwendige Leistungsfälle nach § 265 SGB V durch. Das Nähere regelt die Ausgleichsordnung für aufwendige Leistungsfälle, die als Anlage Bestandteil der Satzung ist.“

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Anspruch auf Schadensersatz bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes

Eltern eines behinderten Kindes können einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn die Mutter von den behandelnden Ärzten nicht auf das Risiko einer schweren Behinderung des ungeborenen Kindes hingewiesen wurde und erwiesen ist, dass die Mutter die Schwangerschaft in einem solchen Fall abgebrochen hätte und dies gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre. So entschied das OLG Karlsruhe (Az. 7 U 139/16).

 

Anspruch auf Schadensersatz bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 21.02.2020 zum Urteil 7 U 139/16 vom 19.02.2020

Schadensersatzanspruch bei unterlassenem Hinweis der behandelnden Ärzte auf das Risiko einer schweren Behinderung, wenn erwiesen ist, dass die Mutter die Schwangerschaft abgebrochen hätte und dies gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre

Die Klägerin suchte das beklagte Krankenhaus im Jahr 2011 wegen der Betreuung einer Schwangerschaft auf. Sie hatte bereits im Jahr 2010 eine Schwangerschaft aufgrund eines in dem beklagten Krankenhaus im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner- Syndroms“ abgebrochen. Eine im November 2011 durchgeführte MRT-Untersuchung ergab eine „Balkenagenesie“. Dabei handelt es sich um ein Fehlen des Balkens zwischen den beiden Gehirnhälften. In solchen Fällen kommen zwar die meisten Kinder gesund zur Welt, in 12 % der diagnostizierten Fälle kommt es allerdings zu schweren Behinderungen. Ob die Kläger über diesen Befund hinreichend aufgeklärt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin brachte das Kind zur Welt, es leidet an schweren körperlichen und geistigen Einschränkungen.

Die Eltern des Kindes verlangen von dem Krankenhaus und den behandelnden Ärzten Ersatz ihres durch die Betreuung des schwer behinderten Kindes entstehenden Mehraufwandes, weil sie auf das Risiko einer schweren Behinderung nicht hingewiesen worden seien. Sie behaupten, sie hätten bei Kenntnis dieses Risikos die Schwangerschaft abgebrochen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der unter anderem für Arzthaftungssachen zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat auf die Berufung der Kläger der Klage überwiegend stattgegeben. Nach dem Behandlungsvertrag waren die Ärzte verpflichtet, die Klägerin auf das Risiko einer schweren Behinderung hinzuweisen, da die Eltern sich mit dem erkennbaren Ziel in die Behandlung begeben haben, möglichst frühzeitig über solche möglichen Schädigungen informiert zu werden. Zwar hätten die behandelnden Ärzte der Klägerin empfehlen können, die Schwangerschaft nicht abzubrechen, da das Risiko einer schweren Fehlbildung zwar bestehe, in der überwiegenden Zahl der Fälle die Kinder aber gesund zur Welt kämen. Die Information über das Risiko einer schweren Behinderung durfte den Eltern jedoch nicht vorenthalten werden. Die Eltern wurden im Arztgespräch auf mögliche Verzögerungen in der Entwicklung, aber nicht über das Risiko schwerer Schädigungen aufgeklärt. Der Senat kam nach Anhörung der Mutter zu dem Ergebnis, dass die Mutter bei Kenntnis des Risikos einer schweren Behinderung die Schwangerschaft abgebrochen hätte und – nach sachverständiger Beratung durch einen Psychiater – dass der Schwangerschaftsabbruch im vorliegenden Ausnahmefall aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits absehbaren, außergewöhnlich schweren gesundheitlichen Folgen für die Mutter gemäß § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Der Senat hat der Mutter im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen, die ebenfalls durch einen psychiatrischen Sachverständigen festgestellt wurden, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zugesprochen. Ferner wurde den Eltern Schadensersatz wegen der gegenüber einem gesunden Kind entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen und des vermehrten Pflegeaufwandes zugesprochen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass das Kind unter einer Fehlbildung der Augen leidet, nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen kann, der Schluckreflex schwer gestört ist und eine starke, therapieresistente Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erfordert.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

Angewandte Vorschriften (auszugsweise)

§ 218 a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

…

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

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Kommission startet Konsultation zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Für die Ausrichtung der EU-Wirtschaft auf eine nachhaltige Zukunft werden Unternehmen und Finanzinstitute mit ihren Klima- und Umweltdaten offener umgehen müssen, damit die Anleger umfassend über die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen informiert sind. Die Kommission hat daher eine öffentliche Konsultation eingeleitet.

 

Kommission startet Konsultation zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.02.2020

Für die Ausrichtung der EU-Wirtschaft auf eine nachhaltige Zukunft werden Unternehmen und Finanzinstitute mit ihren Klima- und Umweltdaten offener umgehen müssen, damit die Anleger umfassend über die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen informiert sind. Die Kommission hat am 20. Februar 2020 eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung der Richtlinie über die Nichtfinanzberichterstattung (NFRD) eingeleitet. Nach EU-Recht müssen Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten Angaben zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeit offenlegen.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft in Dienst der Menschen, sagte:

„Unser Wandel zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft bedeutet, dass die Menschen mehr Informationen von den Unternehmen benötigen, in die sie investieren. Beim heutigen Stand der Dinge gibt es derzeit eine Lücke in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Fortschritte auf dem Weg zu einem nachhaltigen Finanzsystem behindert. Der Bedarf der Investoren an Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen wächst schneller als jede Verbesserung der Unternehmensberichterstattung. Wir begrüßen daher alle Ansichten darüber, wie diese Richtlinie verbessert werden kann.“

Die Konsultation wird Meinungen aus der gesamten EU zu verschiedenen möglichen Reformen oder Verbesserungen der Richtlinie sammeln. In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal und dem Investitionsplan zum Grünen Deal hat sich die EU-Kommission verpflichtet, die NFRD im Jahr 2020 zu überprüfen. Um die Ziele des Europäischen Grünen Deals zu erreichen, sind zusätzliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren erforderlich, von denen der Großteil aus dem Privatsektor kommen muss. Die Überarbeitung dieser Richtlinie soll die Unternehmenstransparenz und die Bereitstellung von besser vergleichbaren und relevanten Informationen über nachhaltige Geschäftsaktivitäten für alle Interessengruppen stärken.

Das Feedback aus der öffentlichen Konsultation wird in die Folgenabschätzung der Kommission zur Überprüfung der Richtlinie einfließen. Die Konsultation läuft bis zum 28. April 2020.

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