Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte sind an Nutzer der Online-Plattform „Topf Secret“ herauszugeben

Das VG Bremen entschied, dass Verbraucher einen Anspruch auf die Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Mängeln haben und auch eine eventuelle Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der Online-Plattform „Topf Secret“ dem nicht entgegensteht (Az. 5 V 2340/19).

Entscheidung über ein über die Internet-Plattform “Topf Secret” gestelltes Auskunftsbegehren nach dem Verbraucherinformationsgesetz
VG Bremen, Pressemitteilung vom 23.12.2019 zum Beschluss 5 V 2340/19 vom 17.12.2019

Verbraucher haben einen Anspruch auf die Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Mängeln. Eine eventuelle Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der Online-Plattform “Topf Secret” steht dem nicht entgegen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen mit Beschluss vom 17.12.2019 (Az. 5 V 2340/19) entschieden und damit den Eilantrag eines Restaurantbetreibers, der die Herausgabe der Kontrollberichte verhindern wollte, abgelehnt.

Ein Verbraucher hatte auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen die Herausgabe von Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen bei besagtem Restaurant erbeten, falls es zu Beanstandungen gekommen sei. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gab dem Antrag statt und kündigte an, die Kontrollberichte zu übersenden.

Den hiergegen durch den Restaurantbetreiber gestellten Eilantrag hat das Gericht abgelehnt und wie folgt begründet: Das Interesse der Verbraucher an einer zeitnahen Information über Rechtsverstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften überwiegt das Interesse des Restaurantbetreibers an einer Vorenthaltung der Kontrollberichte. Bei den aufgetretenen Mängeln handelt es sich um unzulässige Abweichungen von Hygienevorschriften. Die festgestellten Verstöße fallen nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße kein berechtigtes Interesse besteht. Die Grundrechte schützen die Betriebe in der vorliegenden Konstellation nicht vor Imageschäden oder einer Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Umsatzeinbußen. Zudem ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Verbraucher der Online-Plattform “Topf Secret” zur Antragstellung bedienen. Das Verbraucherinformationsgesetz bezweckt die Förderung der Markttransparenz und steht damit auch im Dienste des mündigen Verbrauchers. Die Veröffentlichung der Kontrollberichte auf einer privaten Plattform im Internet ist mit einem aktiven staatlichen Informationshandeln nicht vergleichbar.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen eingelegt werden.

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EU-Kommission holt Meinungen zu Krypto-Vermögenswerten und Cybersicherheit im Finanzsektor ein

Zwei öffentliche Konsultationen zu Krypto-Vermögenswerten und zur Cybersicherheit des Finanzsektors hat die Europäische Kommission eröffnet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.12.2019

Zwei öffentliche Konsultationen zu Krypto-Vermögenswerten und zur Cybersicherheit des Finanzsektors hat die Europäische Kommission am 19. Dezember 2019 eröffnet. “Wir möchten sicherstellen, dass unser Finanzsektor gedeiht und sicher ist”, sagte Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis. Die Kommission hole Meinungen ein, wie die digitale Finanzwirtschaft robuster gegen Cyberangriffe und andere neue Arten von Risiken gemacht werden kann. “Außerdem wollen wir offen sein für Finanzinnovationen, damit die EU Größenvorteile schafft und auf dem Markt für Zahlungsdienste weltweit konkurrenzfähig ist.” Die EU strebt u. a. einen gemeinsamen Rahmen für Krypto-Vermögenswerte an.

Die erste Konsultation soll zeigen, ob der bestehenden Rechtsrahmen für Krypto-Vermögenswerte (Krypto-Assets) geeignet ist. Diese Vermögenswerte schließen auch preisstabile Währungseinheiten, sog. Stable Coins, ein. Mit der zweiten Konsultation erbittet die Kommission von allen Interessierten Rückmeldung dazu, wie der bestehende Rechtsrahmen verbessert werden kann, um Informations- und Kommunikationstechnologien widerstandsfähiger gegen Cyberangriffe zu machen.

Wie Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien für die neue Kommission feststellte, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Europa das gesamte Potenzial des digitalen Zeitalters ausschöpft. Dabei sollen die Industrie und die generelle Innovationsfähigkeit der europäischen Wirtschaft innerhalb sicherer und ethischer Grenzen gestärkt werden. Digitalisierung und neue Technologien verändern das europäische Finanzsystem erheblich, genauso wie die Art und Weise, wie Finanzdienstleistungen für europäische Unternehmen und Bürger erbracht werden.

Die Rückmeldungen aus den öffentlichen Konsultationen werden in die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zu möglichen bevorstehenden Initiativen einfließen

Aus Gründen der Transparenz werden Organisationen und Unternehmen, die an öffentlichen Konsultationen teilnehmen, gebeten sich in das Transparenzregister der EU einzutragen.

Die Konsultationen enden am 18. März 2020.

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Opernfreunde und Reisevertragsrecht: Änderungsvorbehalt in AGB wirksam

Der Reiseveranstalter einer Klassik-Reise mit Konzertbesuch kann in seinen AGB wirksam vereinbaren, dass Besetzungs- bzw. Programmänderungen nicht zur Rückgabe oder Umtausch der Eintrittskarten berechtigen. Der Änderungsvorbehalt sei bei der Besetzung mit einem qualifizierten Ersatz dem Vertragspartner zumutbar, entschied das AG Augsburg (Az.18 C 1936/18).

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 23.12.2019 zum Urteil 18 C 1936/18 vom 29.11.2019 (rkr)

Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.

Die Kläger buchten bei einem Reiseveranstalter eine Klassik-Reise in eine europäische Hauptstadt. Die Reise beinhaltete auch den Besuch von Konzerten und/oder Opernveranstaltungen. In dem mehrtägigen Reiseprogramm war unter anderem an einem Nachmittag der Besuch einer Opernaufführung geplant. Als Besetzung war im Katalog der Beklagten eine bekannte Sopranistin benannt. Weiter war in dem Katalog der Beklagten eine Abbildung des Opernhauses sowie ein kleines Bild der Sopranistin abgedruckt.

In der Reisebestätigung der Beklagte stand folgender Hinweis: “bitte beachten Sie Besetzungs- und/oder Programmänderungen berechtigen nicht zur Rückgabe oder Umtausch der Eintrittskarten.”

Weiter war aufgeführt, die Beklagte “tritt in jedem Fall nur als Vermittler zwischen dem Kunden einerseits und den Theatern bzw. Festspielveranstaltern andererseits auf.”

Eine Woche vor Beginn der Reise, erhielten die Kläger die Reiseunterlagen. Hieraus ergab sich eine Besetzungsänderung der Sopranistin für die Opernaufführung. Einen Tag später erklärten die Kläger den Rücktritt von der Reise, da die Beklagte bereits bei der Buchung hätte wissen können, dass zum Zeitpunkt der Opernaufführung die ursprünglich benannte Sopranistin nicht mehr an dem Opernhaus spielen werde. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.

Das Amtsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen. Der Änderungsvorbehalt ist zur Überzeugung des Gerichts als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Dieser Änderungsvorbehalt bei der Besetzung ist bei einem qualifizierten Ersatz dem Vertragspartner zumutbar.

Das Gericht hat auch eine Pflicht des Reiseveranstalters – die Besetzung bis zum Reiseantritt permanent zu überwachen – abgelehnt, da es sich bei Betrachtung der Reise im Gesamten, nicht um eine wesentliche Reiseleistung handelte.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 29.11.2018 ist daher rechtskräftig.

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Weiteres Fällen von borkenkäferbefallenen Fichten erlaubt

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat auf einen einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Naturschutzverbandes hin entschieden, dass das Fällen von borkenkäferbefallenen Fichten im Stadtwald von Bad Honnef weitergehen darf. Artenschutz-, forst- und naturschutzrechtlich seien die Fällungen privilegiert, da sie der guten fachlichen Praxis in der Forstwirtschaft entsprächen (Az. 21 B 1341/19).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Beschluss 21 B 1341/19 vom 19.12.2019

Das Oberverwaltungsgericht hat am 19.12.2019 auf einen einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Naturschutzverbandes hin entschieden, dass das Fällen von borkenkäferbefallenen Fichten im Stadtwald von Bad Honnef weitergehen darf.

Im Stadtwald von Bad Honnef, der Teil des Naturschutz- und Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebiets “Siebengebirge” ist, sind mehrere zehntausend Fichten vom Borkenkäfer befallen. Deshalb führt die Stadt Bad Honnef dort auf ca. 109 ha Fläche Fäll- und Rückarbeiten durch, ohne dass der Antragsteller, ein Naturschutzverband, zuvor beteiligt worden war. Der Antragsteller wandte sich an den Rhein-Sieg-Kreis (Antragsgegner) und forderte von diesem, gegenüber der Stadt Bad Honnef die sofortige Einstellung der Fäll- und Rückarbeiten anzuordnen. Der Antragsteller meint, es müsse vor Durchführung der Arbeiten eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und eine Befreiung nach der einschlägigen Naturschutzgebietsverordnung erteilt werden, und zwar beides unter seiner Beteiligung. Zudem verstießen die Arbeiten gegen zahlreiche weitere zwingende Vorgaben des Naturschutz- und Forstrechts.

Den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers, mit dem er den Rhein-Sieg-Kreis zum Einschreiten gegenüber der Stadt Bad Honnef verpflichten wollte, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 25. September 2019 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hatte das Oberverwaltungsgericht zunächst mit Zwischenentscheidung vom 31. Oktober 2019 dem Antragsgegner aufgegeben, die Fäll- und Rückarbeiten teilweise zu unterbinden. Nunmehr hat es die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und damit den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Zur Begründung hat der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner könne zwar nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich gegenüber der Stadt Bad Honnef einschreiten, um laufende Fäll- und Rückmaßnahmen zu unterbinden. Voraussetzung dafür sei aber ein Verstoß gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Ein solcher Verstoß lasse sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte nicht feststellen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, da die Fällungen unmittelbar der Verwaltung des FFH-Gebiets “Siebengebirge” im Sinne der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes dienten. Auch artenschutz-, forst- und naturschutzrechtlich seien die Fällungen privilegiert, da sie der guten fachlichen Praxis in der Forstwirtschaft entsprächen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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Mehr Verbraucherschutz bei Hotelbuchungen im Internet

Die Reiseplattform Booking.com hat gegenüber dem europäischen Netzwerk der Verbraucherschutzbehörden zugesagt, ihren Webauftritt verbraucherfreundlicher zu gestalten. Das Unternehmen sichert zu, Verbraucher über anfallende Kosten frühzeitig zu informieren, Vergleiche objektiv auszugestalten und Transparenz über die Reihenfolge von Suchergebnissen herzustellen. Das berichtet das BMJV.

Booking.com will Webauftritt verbraucherfreundlicher gestalten
BMJV, Pressemitteilung vom 20.12.2019

Die Reiseplattform Booking.com hat am 20.12.2019 gegenüber dem europäischen Netzwerk der Verbraucherschutzbehörden (CPC-Netzwerk) zugesagt, ihren Webauftritt verbraucherfreundlicher zu gestalten. Das Unternehmen sichert zu, Verbraucherinnen und Verbraucher über anfallende Kosten frühzeitig zu informieren, Vergleiche objektiv auszugestalten und Transparenz über die Reihenfolge von Suchergebnissen herzustellen. Booking.com ist verpflichtet, seinen Webauftritt innerhalb von sechs Monaten umzugestalten.

Vorausgegangen sind mehrmonatige Verhandlungen zwischen dem Unternehmen und dem CPC-Netzwerk sowie der Europäischen Kommission, bei denen sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erfolgreich für die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher eingesetzt hat.

Zum Ergebnis erklärt Verbraucherschutz-Staatssekretär Gerd Billen:

“Hotelbuchungsportale sind für viele Verbraucherinnen und Verbraucher wichtige Plattformen, um sich über Angebote zu Unterkünften zu informieren und diese zu vergleichen. Dabei müssen Verbraucherinnen und Verbraucher sich auf die Informationen, die sie dort finden verlassen können und dürfen nicht durch Tricks oder vermeintlichen Zeitdruck zu Buchungen verleitet werden. Zusammen mit anderen Verbraucherschutzbehörden in der EU machen wir uns deshalb dafür stark, dass Buchungsportale ihre Webauftritte transparent, verlässlich und für jeden leicht nachvollziehbar gestalten. Die Zusage von Booking.com ihren Webauftritt verbraucherfreundlicher aufzubauen ist ein Schritt in die richtige Richtung, den ich sehr begrüße.”

Das CPC-Netzwerk steht derzeit außerdem in Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen der Reisebranche, um auch dieses zu einer verbraucherfreundlichen Gestaltung des Webauftritts zu verpflichten.

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Bundesrat billigt Entlastung für Betriebsrenten

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat die Entlastung der Betriebsrenten von der sog. Doppelverbeitragung gebilligt. Daher kann das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten – nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2019

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat die Entlastung der Betriebsrenten von der sog. Doppelverbeitragung gebilligt. Daher kann das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten – nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Freibetrag statt Freigrenze

Das Gesetz führt einen dynamischen Freibetrag von zunächst 159,25 Euro für Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung ein. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fallen daher erst ab einer höheren Betriebsrente an. Der neue Freibetrag verändert sich künftig jährlich mit der Lohnentwicklung.

Bislang gibt es lediglich eine sog. Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro: Betriebsrenten bis zu dieser Summe blieben gänzlich beitragsfrei. Wer mehr Betriebsrente bekam, musste auf die komplette Summe den Krankenkassenbeitrag bezahlen.

Unterschiedliche Auswirkungen

Nach Einschätzung der Bundesregierung summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro, etwa vier Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner sollen davon profitieren.

Rentnerinnen und Rentner mit sehr kleinen Betriebsrenten brauchen ab dem kommenden Jahr gar keine Beiträge mehr zu zahlen, für andere reduziert sich der Beitragssatz: Rund 60 Prozent der Betroffenen müssen künftig maximal die Hälfte des bisherigen aus der Betriebsrente berechneten Krankenversicherungsbeitrag leisten. Wer eine höhere Betriebsrente bezieht, wird nach Angaben der Bundesregierung um 300 Euro jährlich entlastet.

Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen ebenso wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Jährliche Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Euro

Die Koalition rechnet mit Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Euro jährlich für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie werden 2020 komplett aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Von 2021 bis 2023 werden die fehlenden Beträge noch teilweise aus dem Gesundheitsfonds bereitgestellt und stufenweise zurückgeführt. Ab 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle in voller Höhe selbst tragen.

Forderung des Bundesrates aufgegriffen

Das Gesetz greift eine Forderung des Bundesrates auf: Im April dieses Jahres hatten die Länder von der Bundesregierung verlangt, die Doppelverbeitragung abzuschaffen (siehe TOP 13, 976. Sitzung).

Sorge um Liquidität des Gesundheitsfonds

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Absenkung der Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 auf 20 Prozent als nicht zielführend. Die Bundesregierung solle diese Maßnahme prüfen und gegebenenfalls in einem zukünftigen Gesetzgebungsverfahren ändern. Es müsse auch künftig gewährleistet bleiben, dass den gesetzlichen Krankenkassen unterjährig liquide Mittel zur Verfügung stehen. Statt einer Senkung der Mindestreserve sei eher eine Erhöhung des Bundeszuschusses zu prüfen, schlägt der Bundesrat vor.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet. Wann diese sich damit befasst, steht noch nicht fest: verbindliche Fristvorgaben gibt es nicht.

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Nachträgliche Zulassung einer mit einer Containersignatur versehenen Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass eine Kündigungsschutzklage auch später als sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist und damit entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nachträglich zugelassen werden kann, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden (Az. 5 Sa 134/19).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Urteil 5 Sa 134/19 vom 07.11.2019

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigungsschutzklage auch später als sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist und damit entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nachträglich zugelassen werden kann, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden.

Die Kündigungsschutzklage war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall sechs Tage nach Zugang der Kündigung als elektronisches Dokument mit einer sog. Containersignatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Arbeitsgerichts eingereicht worden, welches die Kündigungsschutzklage ohne Hinweis auf die Containersignatur für fristgerecht hielt und ihr stattgegeben hat.

Das Landesarbeitsgericht hat diese Signatur als unzulässig angesehen, weil § 4 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) elektronische Signaturen seit dem 1. Januar 2018 ausschließt, welche sich auf mehrere elektronische Dokumente beziehen. Mit einer auf diese Weise an das Gericht übermittelten Kündigungsschutzklage werde die Klagefrist nicht gewahrt. Es hat jedoch einen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der neu eingereichten Kündigungsschutzklage für zulässig gehalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist bereits mehr als sechs Monate verstrichen war. Dem stehe § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG nicht entgegen, weil das Arbeitsgericht bis über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus dem Verfahren in der Sache Fortgang gegeben und in der Sache entschieden habe. Es widerspreche dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Klage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhalte und es bis dahin zu erkennen gegeben habe, es halte die Klage für fristgerecht. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unzulässigkeit der Containersignatur habe erkennen können, sei ohne Belang, weil das Arbeitsgericht die Klägerin bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Klagefrist auf den Mangel hätte hinweisen können.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Bundesrat für mehr Verbraucherschutz im Online-Handel

Der Bundesrat möchte Verbraucher besser vor Fake-Shops schützen. Er hat am 20. Dezember 2019 eine Entschließung gefasst, in der er der Bundesregierung verschiedene Maßnahmen gegen unseriöse Onlinehändler vorschlägt.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2019

Der Bundesrat möchte Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Fake-Shops schützen. Er hat am 20. Dezember 2019 eine Entschließung gefasst, in der er der Bundesregierung verschiedene Maßnahmen gegen unseriöse Onlinehändler vorschlägt.

Ausführliche Internetseite der Verbraucherzentrale

Danach soll sich die Bundesregierung zum einen dafür einsetzen, dass der Marktwächter Digitale Welt der Bundesverbraucherzentrale eine Internetseite einrichtet, auf der sich Verbraucherinnen und Verbraucher einfach und verständlich über Fake-Shops und deren Merkmale informieren können. Diese Seite sollte außerdem darauf hinweisen, dass Fake-Shops zur Anzeige gebracht werden müssen und die zuständigen Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften benennen.

Identitätsprüfung einführen

Außerdem sprechen sich die Länder dafür aus, dass die Anmeldung von Internetseiten mit einer de-Domain künftig nur mit einer Identitätsprüfung möglich ist. Die Bundesregierung fordern sie auf, Vorschläge zu machen, wie eine solche Identitätsprüfung etabliert werden könnte.

Entscheidung liegt bei der Bundesregierung

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift und ein entsprechendes Gesetz auf den Weg bringt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Dieselkäufer sind bei Klagen gegen Hersteller auf Rückabwicklung beschränkt

Das OLG Karlsruhe hat eine Klage auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG auf Ersatz des Minderwerts eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges abgewiesen. Diese Form der Schadensberechnung sei nur dann möglich, wenn – jedenfalls auch – eine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung bestehe (Az. 13 U 670/19).

Kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des Minderwertes gegen den Hersteller
OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Urteil 13 U 670/19 vom 18.12.2019 (rkr)

 

Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Waldshut-Tiengen und Konstanz) für sog. “Dieselverfahren” zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 18.12.2019 eine Klage auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG auf Ersatz des Minderwerts eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges abgewiesen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 von einer Autohändlerin ein Fahrzeug der Marke Skoda Yeti, bei dem ein Motor des Typs EA 189 EU 5 eingebaut ist, zu einem Kaufpreis von 22.100 Euro. Er hat mit der Klage von der VW AG als Schadensersatz unter anderem Zahlung eines Minderbetrages in Höhe von 25 % des Kaufpreises begehrt. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte zur Zahlung eines Minderbetrages, jedoch nur in Höhe von 10 % des Kaufpreises des Fahrzeuges, verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 18.12.2019 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar steht dem Kläger nach Auffassung des Senats dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger kann aber nicht Schadensersatz in Form des behaupteten Minderwerts des Fahrzeuges (sog. kleiner Schadensersatz) verlangen. Diese Form der Schadensberechnung ist nach Auffassung des Senates nur dann möglich, wenn – jedenfalls auch – eine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht. Werden Schadensersatzansprüche ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung gestützt, scheidet diese Form der Schadensberechnung aus. Die Berechnung des Minderwerts setzt nach Auffassung des Senats außerdem voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, zu einem niedrigeren Kaufpreis gekauft hätte. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Bundesrat billigt Rückkehr der Meisterpflicht

In bestimmten Handwerksberufen kehrt die Meisterpflicht zurück. Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Gesetz am 20.12.2019 gebilligt: Danach soll in zwölf derzeit zulassungsfreien Handwerken künftig die Meisterpflicht wieder gelten.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2019

In bestimmten Handwerksberufen kehrt die Meisterpflicht zurück. Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Gesetz am 20. Dezember 2019 gebilligt: Danach soll in zwölf derzeit zulassungsfreien Handwerken künftig die Meisterpflicht wieder gelten.

Es geht um diese zwölf Berufe

Im Einzelnen handelt es sich um Fliesen-, Parkett- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rolladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die die Meisterpflicht 2004 abgeschafft worden war. Mit der damaligen Reform wollte die Bundesregierung Impulse für Unternehmensgründungen geben.

Ziel: Mehr Qualität und Nachwuchs

Mit der Wiedereinführung der Pflicht 15 Jahre später reagieren Bundesregierung und Bundestag auf schwindende Ausbildungszahlen und Qualität: Die genannten Berufe sollen wieder attraktiver und das Niveau der Leistungen angehoben werden.

Eigene Initiative der Länder

Der Bundesrat hatte gegen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung im ersten Durchgang keine Einwendungen erhoben. In einer eigenen Initiative hatte er sich bereits im Februar dieses Jahres für die Wiedereinführung der Meisterpflicht in einigen Berufen ausgesprochen.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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