Bundestag beschließt Entlastung für Betriebsrentner

Ab 2020 werden alle Betriebsrentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Sie müssen dann nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge zahlen, der über dem künftigen Freibetrag von 159 Euro liegt. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag nun beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.12.2019

Ab 2020 werden alle Betriebsrentnerinnen und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Sie müssen dann nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge zahlen, der über dem künftigen Freibetrag von 159 Euro liegt. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag nun beschlossen.

Rund vier Millionen gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentnerinnen und -rentner werden von der Einführung eines Freibetrags profitieren. Sie zahlen dann nur noch für die Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die den dynamischen Freibetrag von zunächst 159 Euro im Monat übersteigen.

“Wir wollen das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht bestraft werden”, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Alle Betriebsrentner profitieren

Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Betriebsrenten zahlen damit ab kommendem Jahr gar keine Beiträge mehr, für andere halbiert sich der Beitragssatz. Auch wer eine höhere Betriebsrente bezieht, wird spürbar entlastet: Er spart rund 300 Euro jährlich. Ganz konkret heißt das: Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur noch auf 10 Euro Kassenbeiträge.

Der Freibetrag gilt gleichermaßen für monatliche Zahlungen wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Wichtige Säule der Altersvorsorge

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die betriebliche Altersvorsorge zu einer wichtigen Säule der Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Besonders junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen.

Seit 2004 gilt für gesetzliche krankenversicherte Betriebsrentner eine Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge. Überschreiten die Einnahmen aus der Betriebsrente diese Freigrenze, sind nach derzeitigem Recht auf die gesamten Bezüge volle Beiträge zahlen. Dies verringert die Attraktivität von Betriebsrenten und hemmt den weiteren Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.

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Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage

Der BGH entschied, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf (Az. V ZR 203/18).

BGH, Pressemitteilung vom 13.12.2019 zum Urteil V ZR 203/18 vom 13.12.2019

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.12.2019 entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als “Laden mit Lager” bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft in einer deutschen Großstadt. Ihre Wohnung befindet sich im ersten Obergeschoss. Der Beklagte – ein eingetragener Verein – ist Mieter einer unmittelbar darunter im Erdgeschoss belegenen Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung aus dem Jahr 1987 als “Laden mit Lager” genutzt werden darf. Dort betreibt er ein sog. Eltern-Kind-Zentrum. Dessen Ziel ist es laut Satzung des Beklagten unter anderem, der zunehmenden Isolation von Eltern entgegenzuwirken, die sich aus der Situation der Familien in der Großstadt ergibt. Geöffnet ist das Zentrum montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr. Vormittags findet ein “Mini-Kindergarten” für Kinder im Alter zwischen 18 und 36 Monaten statt, montags und freitags des Weiteren der Kurs “Deutsch als Fremdsprache” für Eltern. Nachmittags veranstaltet der Beklagte ein “offenes Spielzimmer” für Kinder und Familienangehörige mit Kaffee und Kuchen sowie Spielecke, ferner weitere Kinderkurse (Zeichenkurse, Musikkurse, Zumba Kids). Überwiegend nachmittags finden sog. offene Spielgruppen in verschiedenen Sprachen für Kinder und Eltern statt. Samstags treffen sich von 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr die “Scuola Italiana” für Kinder von 4 bis 6 Jahren und einmal pro Monat von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr die “Girl Scouts” (Pfadfinderinnen von der zweiten bis zur achten Jahrgangsstufe). Unregelmäßig finden Kinderfeiern, z. B. Faschingsfeiern, Flohmärkte und Vorträge statt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten mit dem Hauptantrag die Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum. Hilfsweise soll der Beklagte es unterlassen, auf einer näher bezeichneten Außenfläche vor der Teileigentumseinheit Kinderwagen und Fahrräder abzustellen; zudem soll er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Immissionen in der Wohnung der Kläger einen Pegel von 52 dB (A) nicht überschreiten. Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Beklagten stattgegeben und die Klage im Hauptantrag abgewiesen. Hinsichtlich der Hilfsanträge hat er die Sache an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Maßgeblich waren folgende Überlegungen:

Ein Wohnungseigentümer kann von dem Mieter einer anderen Einheit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung verlangen, wenn dieser die Einheit anders nutzt als in der Teilungserklärung vorgesehen. Das gilt zwar dann nicht, wenn die tatsächliche Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die erlaubte Nutzung. Geräusche, die von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehen, sind angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten aber typischerweise lauter und störender als die eines Ladens mit Lager.

Dass die Kläger gleichwohl nicht Unterlassung der Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum verlangen können, beruht auf der Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht. Nach dieser Bestimmung sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Dies ist regelmäßig auch bei der Prüfung zu beachten, ob eine nach der Teilungserklärung ausgeschlossene Nutzung dennoch zulässig ist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, und zwar auch dann, wenn die Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImSchG errichtet wurde.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nutzung der Einheiten als Einrichtung i. S. d. § 22 Abs. 1a BImSchG ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen ist. So liegt es beispielsweise, wenn eine Anlage nach der Teilungserklärung als sog. Ärztehaus konzipiert ist; denn die Nutzung einer Einheit als Kindertageseinrichtung widerspräche unabhängig von ihrem Störungspotential dem professionellen Charakter einer solchen Anlage. Zudem steht § 22 Abs. 1a BImSchG einem Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer nicht entgegen, wenn die Nutzung als Kindertageseinrichtung auch unter Berücksichtigung der von § 22 Abs. 1a BImSchG gewährten Privilegierung mehr stört als die nach der Zweckbestimmung zulässige. Im Hinblick auf den erhöhten Publikumsverkehr, den eine Kindertageseinrichtung mit sich bringt, wird deshalb eine Wohneinheit regelmäßig nicht zu diesem Zweck genutzt werden dürfen; anders kann es wiederum bei einer Tagesmutter liegen. Diese Ausnahmen liegen hier aber nicht vor, weil es um die Nutzung einer Teileigentumseinheit in einer gemischten Anlage geht, in der sowohl eine Wohnnutzung stattfindet als auch Teileigentumseinheiten vorhanden sind, die als Büros und Läden genutzt werden dürfen.

Das von dem Beklagten betriebene Eltern-Kind-Zentrum ist eine Kindertageseinrichtung bzw. jedenfalls eine “ähnliche” Einrichtung i. S. d. § 22 Abs. 1a BImSchG. Dem steht nicht entgegen, dass die Angebote teilweise – neben den Angeboten nur für Kinder (Mini-Kindergarten, Zeichenkurse, Musikkurse, Zumba Kids, Scuola Italiana, Treffen der “Girl Scouts” und unregelmäßig stattfindende Kinderfeiern) – unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden (offene Spielzimmer und offene Spielgruppen) und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen. Unerheblich für die Anwendung des § 22 Abs. 1a BImSchG ist ferner, dass das Eltern-Kind-Zentrum zusätzlich zu den nach dieser Vorschrift privilegierten Angeboten auch Angebote ausschließlich an die Eltern macht, solange diesen – wie hier – eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Begriff der Kindertageseinrichtung bzw. einer ähnlichen Einrichtung darf nicht zu eng gefasst werden. Nur ein offenes Verständnis entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, durch § 22 Abs. 1a BImSchG eine Privilegierung von “grundsätzlicher Natur” zu schaffen und vor dem Hintergrund, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot steht, ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen. Bleiben die insoweit privilegierten Geräuscheinwirkungen außer Betracht, gehen bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die mit dem Betrieb des Eltern-Kind-Zentrums verbundenen Störungen nicht über das hinaus, was bei dem Betrieb eines Ladens regelmäßig zu erwarten ist.

Zur Entscheidung über die Hilfsanträge hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dass die Kläger von dem Beklagten nicht die Unterlassung der Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum verlangen können, schließt Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner besonders störender Handlungsweisen nicht aus.

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Dieselabgas-Skandal: Kein Schaden des Käufers bei Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Erhebung der Klage

Ein Schaden kann zwar in dem (ungewollten) Abschluss eines Kaufvertrages über ein vom sog. Dieselabgas-Skandal betroffenes Fahrzeug liegen und der Käufer deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sein. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug schon vor der Klage an den Fahrzeughändler zurückverkauft und der bereits beim Erwerb vereinbarte Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten wurde. Dies entschied das OLG Celle (Az. 7 U 434/18).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 13.12.2019 zum Urteil 7 U 434/18 vom 04.12.2019 (rkr)

 

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung eines Klägers durch Urteil vom 04. Dezember 2019 (Az. 7 U 434/18) zurückgewiesen, mit der dieser sich gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Hannover (Az. 17 O 408/17) gewehrt hat.

Der Kläger verlangte Schadensersatz von der Herstellerin, nachdem er bei einem Händler ein vom sog. Dieselabgas-Skandal betroffenes Fahrzeug erworben hatte. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatte der Kläger ein Darlehen in Anspruch genommen und hierauf regelmäßig Ratenzahlungen geleistet. In der Folgezeit nutzte der Kläger das Fahrzeug. Im Oktober 2017 vereinbarten der Kläger und der Fahrzeughändler, dass der Kläger das Fahrzeug an den Fahrzeughändler zurückgibt und von diesem den vereinbarten Rückkaufpreis durch Verrechnung mit der restlichen Darlehensschuld zurückerhält.

Nach der Rückgabe des Fahrzeugs und Tilgung der Darlehensschuld verlangte der Kläger von der Herstellerin Erstattung der von ihm auf das Finanzierungsdarlehen geleisteten Raten abzüglich eines Nutzungsentgelts für die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs mit diesem zurückgelegten Kilometer.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass bei dem Kläger nach der Rückgabe des Fahrzeugs kein Schaden mehr bestehe, den er von der Fahrzeugherstellerin ersetzt verlangen könne. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Schadensersatzklage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation keinen Schaden erlitten habe.

Wenn der Käufer eines vom “Diesel-Abgasskandal” betroffenen Fahrzeugs dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern konnte, habe er keinen Schaden erlitten, sodass ihm auch kein Schadensersatzanspruch zustehe.

Ein sog. Frustrationsschaden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 1986 – VIII ZR 349/85) scheide aus, weil der Kläger das Fahrzeug trotz der Software-Manipulation uneingeschränkt habe nutzen können. Die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Vertragsabwicklung seien deshalb nicht vergeblich gewesen. Der Kläger habe die vertraglich vereinbarten Darlehnsraten an die finanzierende Bank gezahlt und nach Ende der Vertragszeit den vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten.

Nach der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 20. November 2019 – 7 U 244/18) kann ein Schaden zwar in dem (ungewollten) Abschluss eines Kaufvertrages über ein vom sog. Dieselabgas-Skandal betroffenen Fahrzeugs liegen und der Käufer deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sein. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Fahrzeug allerdings schon an den Fahrzeughändler zurückverkauft und den bereits beim Erwerb vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Keine automatische Verlängerung von dreimonatigem Probeabo für 9,99 Euro auf Jahresabo für 1.298 Euro

Eine Verlängerungsklausel, wonach sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den 30-fachen Preis verlängert, ist unwirksam. Dies entschied das AG München (Az. 261 C 11659/19).

AG München, Pressemitteilung vom 13.12.2019 zum Urteil 261 C 11659/19 vom 24.10.2019 (rkr)

Hier keine automatische Verlängerung von dreimonatigem Probeabo für 9,99 Euro auf Jahresabo für 1.298 Euro.

Das Amtsgericht München wies am 24.10.2019 die Klage einer Berliner Börsenbrieffirma gegen den Abonnenten aus München-Neuried auf Zahlung von Jahresabokosten in Höhe von 1.298 Euro ab.

Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen Börsenbrief, den sie zum Börsenhandel mit Rohstoffen wöchentlich verlegt. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von 9,99 Euro statt regulär 699 Euro an. “Dieses limitierte Angebot für neue Leser ende heute um 23.59 Uhr.”

Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen zugrunde, die auf der Bestellseite einsehbar waren.

Der Beklagte nahm am 16.01.2019 das Angebot der Klägerin an und bestellte ein Testabonnement ihres Börsenbriefs. Den Abschluss des Testabonnements und dessen Beginn am 16.01.2019 bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementkosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 Euro geltend, die der Beklagte beglich.

Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten u. a. folgende Klauseln: Sämtliche Abonnements verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabonnement beträgt sechs Wochen. Der Jahresabonnementpreis beläuft sich auf 1.298 Euro.

Am 12.03.2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 – 17.04.2020 Abonnementkosten für den Börsenbrief mit 1.298 Euro in Rechnung. Der Beklagte widerrief mit E-Mail vom gleichen Tag, unterschriftlich am 02.04.2019, den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020.

Die Beklagte trägt vor, er habe damals gegen Mitternacht bestellt und entgegen den Angaben der Klageseite nachfolgend keinen Börsenbrief erhalten, deswegen auch die Kündigungsfrist nicht mehr beachtet. Er ist der Auffassung, dass die Verlängerungsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unwirksam weil überraschend sei. Weiter sei die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, sodass der unterschriftliche Widerruf des Beklagten vom 02.04.2019 fristgerecht erfolgt sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet:

“Die (Verlängerungs-)Regelung (…) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung (…) ist überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabonnement nicht, sodass auch weiteres Entgelt als das bereits bezahlte Entgelt in Höhe von 9,99 Euro für das Testabonnement nicht geschuldet ist.

Zwar ist eine Klausel, wonach sich die Laufzeit um ein Jahr verlängert, sofern nicht fristgemäß gekündigt wird, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeutet die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den 30-fachen Preis verlängert. Hiermit muss der Vertragspartner nicht rechnen, sodass die Klausel unwirksam ist.

Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entsteht vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt wird, Kunden unter Zeitdruck zu setzen und mit dem nur für einen sehr kurzen Zeitraum angebotenen Testabonnement zu ködern, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.

(…) Irgendein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gilt, sondern sich ein Jahresabonnement mit einem Preis von 1.298 Euro anschließt, findet sich hingegen nirgends.

Bei Zugrundelegung eines Vierteljahrespreises von 9,99 Euro bedeutet dies bei einem Jahrespreis von 1.298 Euro eine über 30-fache Preissteigerung für denselben Zeitraum von einem Vierteljahr, mithin steigt der Preis bei Verlängerung um die vierfache Zeit um über das 120-fache. Mit einer derartigen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Vertragspartner nicht rechnen. Diese ist damit überraschend (…).

Ob die Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam bzw. der Widerruf des Beklagten fristgerecht war, kann damit dahingestellt bleiben.”

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Zur Eintrittspflicht einer Forderungsausfallversicherung

Die Klage eines Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Forderungsausfallversicherung hatte Erfolg. Weil der Kläger den in einem Versäumnisurteil zu seinen Gunsten festgelegten Geldbetrag aus der Zerstörung seines „Mobilheims“ nicht vollstrecken konnte, verurteilte das LG Coburg den Versicherer zur Zahlung (Az. 22 O 133/18).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil 22 O 133/18 vom 21.09.2018 (rkr)

 

Die Klage eines Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Forderungsausfallversicherung hatte Erfolg. Weil der Kläger den in einem Versäumnisurteil zu seinen Gunsten festgelegten Geldbetrag aus der Zerstörung seines “Mobilheims” nicht vollstrecken konnte, verurteilte das Landgericht Coburg den Versicherer zur Zahlung.

Der Kläger war Eigentümer eines fahrunfähig gemachten und stationär aufgebauten Mobilheims auf einem Campingplatz. Durch unsachgemäßes Hantieren des Eigentümers eines benachbarten Mobilheims mit einer Gasflasche war die Unterkunft des Klägers bei einem Brand völlig zerstört worden. Gegen den Verursacher des Brandes hatte der Kläger in der Folgezeit ein Versäumnisurteil erlangt. Dort war aber nach einem erst kurz zurückliegenden “Offenbarungseid” kein Geld zu bekommen.

Der Kläger verlangte das Geld nun von seiner Privathaftpflichtversicherung, weil dort – unter gewissen Voraussetzungen – auch das Risiko des Forderungsausfalls mitversichert war.

Die beklagte Versicherung sah die Voraussetzungen für ihre Eintrittspflicht nicht gegeben und lehnte eine Zahlung ab. Sie berief sich darauf, dass für transportable Mobilheime schon kein Versicherungsschutz bestand. Außerdem stamme das vom Kläger gegen den Brandverursacher erwirkte Versäumnisurteil nicht aus einem “streitigen Verfahren” oder gerichtlichen Vergleich, wie es aber die Versicherungsbedingungen tatsächlich vorsahen. Auch sei die Voraussetzung der fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckung gegen den Brandverursacher nicht erfüllt. Die Versicherung meinte weiter, dass die Höhe des Schadens gar nicht feststehe. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger eine vereinbarte Selbstbeteiligung abziehen lassen und im Gegenzug bei Zahlung der Versicherung dieser seine Ansprüche und das Versäumnisurteil gegen den Brandverursacher überlassen.

Das Landgericht Coburg verurteilte die Versicherung zur Zahlung.

Ausgangspunkt war dabei die Überlegung, dass bei der Forderungsausfallversicherung der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als wäre der Schädiger selbst versichert. Es kommt also darauf an, ob dessen schädigendes Verhalten vom Versicherungsschutz erfasst wäre.

Diese Voraussetzung bejahte das Landgericht für das Mobilheim des Klägers, weil es soweit umgebaut worden war, dass es nicht mehr fortbewegt werden konnte. Es war deshalb eher als versichertes Wochenendhaus anzusehen und nicht als transportables Mobilheim, für das kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsbedingungen bei der Frage, was unter einem “streitigen Verfahren” zu verstehen ist, nicht ganz eindeutig formuliert waren. Dies ging zu Lasten der beklagten Versicherung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durfte die Klauseln nämlich so verstehen, dass auch ein Versäumnisurteil ausreicht, zumal es ein Kläger gar nicht selbst in der Hand hat, ob sich der Schädiger gegen eine Klage wehrt. Im Hinblick auf die vom Schädiger erst kurze Zeit zuvor abgegebene Vermögensauskunft (“Offenbarungseid”) war der Kläger auch nicht zu weiteren aussichtslosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Brandverursacher gezwungen. Er durfte sich vielmehr direkt an seine Forderungsausfallversicherung wenden.

Das Gericht stellte auch klar, dass der Versicherer an die im Versäumnisurteil festgestellte Schadenshöhe gebunden ist. Zwar hat der Versicherer in den Fällen des Forderungsausfalles tatsächlich keine Möglichkeit, im Prozess gegen den Schädiger auf die Schadenshöhe Einfluss zu nehmen. Dies wusste aber die Versicherung schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Kläger und hat das Risiko des Forderungsausfalls trotzdem versichert.

Die Versicherung muss deshalb den im Versäumnisurteil gegen den Brandverursacher festgesetzten Betrag bezahlen. Der Kläger muss lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen und seine Ansprüche aus dem Versäumnisurteil auf den Versicherer übertragen. Der kann in Zukunft nun selbst versuchen, das Geld vom Brandverursacher wieder zu bekommen.

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Änderung im Maklerrecht

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vorgelegt (19/15827). Die Bildung von Wohneigentum werde auch durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert, die zumeist aus Eigenkapital geleistet werden müssten. Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten Kaufinteressenten dabei häufig keinerlei Einfluss.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.12.2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vorgelegt (
19/15827
). Wie die Bundesregierung schreibt, wird die Bildung von Wohneigentum auch durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert, die zumeist aus Eigenkapital geleistet werden müssen. Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten Kaufinteressenten dabei häufig keinerlei Einfluss.

Die Änderungen im Maklerrecht zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen, wie es in dem Entwurf heißt. Unter anderem soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden. Die Weitergabe von Maklerkosten soll vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; jedoch soll diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.

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Mietpreisbremse soll verschärft werden

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vorgelegt (19/15824). U. a. solle es den Ländern damit ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.12.2019

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vorgelegt (
19/15824
). Zum einen solle es den Ländern ermöglicht werden, heißt es in dem Entwurf, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung solle wie bisher höchstens fünf Jahre betragen. Zum anderen solle der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden. Auf diese Weise solle das Potential der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden. Insgesamt strebe der Entwurf einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern an.

Wie die Bundesregierung schreibt, haben die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg moderat verlangsamt. Die für die Einführung der Regelungen der Mietpreisbremse maßgebliche Ausgangslage bestehe im Wesentlichen fort. Ein baldiges Auslaufen der Mietpreisbremse erscheint deshalb nicht sinnvoll. Zudem habe sich gezeigt, dass die derzeitige Ausgestaltung Vermietern ökonomische Anreize bietet, sich nicht an die Mietpreisbremse zu halten.

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EU verstärkt Zusammenarbeit beim Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität

Die EU ist künftig besser gewappnet für die Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität wie Terrorismus, Schleuser- oder Cyberkriminalität: ab 12.12.2019 gelten neue Regeln für Eurojust, die EU-Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.12.2019

Die EU ist künftig besser gewappnet für die Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität wie Terrorismus, Schleuser- oder Cyberkriminalität: ab 12.12.2019 gelten neue Regeln für Eurojust, die EU-Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Damit wird die Zusammenarbeit zwischen Eurojust, den Justizbehörden der Mitgliedstaaten, Europol, der Europäischen Grenz- und Küstenwache und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) erleichtert. Eurojust ist seit 2002 kontinuierlich gewachsen und unterstützte allein im vergangenen Jahr 6.500 Ermittlungen gegen schwere organisierte Kriminalität.

EU-Justizkommissar Didier Reynders erklärte dazu: “Mit der Verordnung wird eine neue Phase für Eurojust eingeleitet, und zwar zeitgleich mit einer neuen Phase, die für mich als EU-Kommissar für Justiz begonnen hat. Diese neue Rechtsgrundlage und die Erweiterung des Anwendungsbereichs sind ein großer Fortschritt für Eurojust, um seine Maßnahmen gegen internationale kriminelle Netzwerke zu verbessern und die Sicherheit in der Europäischen Union zu erhöhen.”

Die Überarbeitung der Eurojust-Verordnung trägt auch der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie den neuen Datenschutzvorschriften für die Institutionen und Einrichtungen der Union Rechnung.

Die wichtigsten Änderungen der Verordnung betreffen:

  • die Unterscheidung zwischen den operativen und den Managementaufgaben des Kollegiums der nationalen Mitglieder;
  • eine neue Regelung für den Datenschutz in Anlehnung an den neuen Rechtsrahmen für den Datenschutz für die EU-Institutionen;
  • die Einrichtung eines Exekutivausschusses, der das Kollegium bei seinen Managementaufgaben unterstützt und einen verschlankten Entscheidungsprozess für nicht operative und strategische Fragen ermöglicht;
  • neue Bestimmungen über die jährliche und mehrjährige Programmplanung;
  • die Beteiligung der Kommission an dem neuen Kollegium und dem Exekutivausschuss;
  • die Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors;
  • mehr Transparenz und demokratische Kontrolle dank eines Mechanismus der gemeinsamen Evaluierung der Tätigkeiten von Eurojust durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente.

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Bewilligung von Sonntagsarbeit am 3. und 4. Advent war rechtswidrig

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern an den letzten beiden Adventssonntagen im Dezember 2015 rechtswidrig war (Az. 4 A 738/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil 4 A 738/18 vom 11.12.2019

 

Eine von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern an den letzten beiden Adventssonntagen im Dezember 2015 war rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11.12.2019 entschieden. Die angegriffene Bewilligung richtete sich an einen Logistikdienstleister in Rheinberg (Niederrhein), der zur Amazon-Unternehmensgruppe gehört und vornehmlich für das die deutsche Amazon-Webseite betreibende Unternehmen tätig ist. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf nahm an, dass auf Grund des vorweihnachtlich erheblich erhöhten Bestellvolumens eine Sondersituation vorliege, die eine Ausnahme vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonntagen rechtfertige. Die hiergegen klagende Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts hat in seiner Urteilsverkündung am 11.12.2019 ausgeführt, aus den Angaben des beigeladenen Logistikdienstleisters ergebe sich nicht, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot vorgelegen hätten. Eine solche Ausnahme komme nach dem Arbeitszeitgesetz nur in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Unter “besonderen Verhältnissen” seien nur solche Umstände zu verstehen, die von außen verursacht worden seien und auf die das antragstellende Unternehmen keinen Einfluss nehmen könne. Die Sondersituation durch erhöhtes Auftragsvolumen habe nach den eigenen Angaben des beigeladenen Unternehmens zumindest auch maßgeblich auf dem Geschäftsmodell des die Webseite betreibenden Unternehmens beruht, dessen Handeln sich der beigeladene Logistikdienstleister zurechnen lassen müsse. Nach diesem Geschäftsmodell seien den Kunden kürzeste Lieferfristen selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden. Zwar habe das Logistikunternehmen sein Personal für das Weihnachtsgeschäft 2015 vorübergehend deutlich aufgestockt. Es sei aber nicht ersichtlich, dass auf der Amazon-Webseite darauf hingewiesen worden sei, nur bei möglichst frühzeitiger Bestellung könne eine Lieferung vor Weihnachten garantiert werden, obwohl sich dies angesichts der prognostizierten Lieferengpässe aufgedrängt hätte. Das Logistikunternehmen und der Webseitenbetreiber hätten somit nicht die bei dieser Sachlage gebotenen und auch zumutbaren Maßnahmen getroffen, um Kunden zu einem frühzeitigen Bestellverhalten anzuhalten und hierdurch auf eine gleichmäßigere Verteilung des Auftragsvolumens hinzuwirken. Stattdessen sei kurz vor der Adventszeit 2015 neben den bestehenden Express-Lieferungen eine Belieferung noch am Tag der Bestellung (“Same Day”) eingeführt worden. Dadurch habe der Webseitenbetreiber absehbar dazu beigetragen, dass sich die Lieferengpässe noch verstärkten. Dies geschah, obwohl aus Vorjahren und aus einer Prognose für 2015 bekannt war, dass sich diese Lieferengpässe nicht ohne Sonntagsarbeit würden auffangen lassen.

Auf die Verletzung der einschlägigen, dem Sonntagsschutz dienenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes könne sich die klagende Gewerkschaft ver.di berufen. Denn die Bestimmungen seien auch zu Gunsten einer in ihrem Tätigkeitsbereich betroffenen Gewerkschaft drittschützend, weil der Gesetzgeber mit diesen Regelungen seinem auch im Interesse der Gewerkschaften bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzauftrag nachgekommen sei. Die Gewerkschaft ver.di werde durch die angegriffene Bewilligung mehr als geringfügig in ihren Interessen beeinträchtigt. Durch die hohe Zahl der betroffenen Mitarbeiter in Rheinberg sowie auf Grund der nach den Antragsangaben der Beigeladenen erfolgten Beantragung von entsprechenden Ausnahmebewilligungen für die anderen deutschen Standorte der Amazon-Unternehmensgruppe könne es zu Beeinträchtigungen des gesamtgewerkschaftlichen Handelns von ver.di kommen.

Der Senat hat die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Irreführende Öko-Werbung für Bambusbecher

Der vzbv hat ein Dutzend Onlineshops wegen irreführender Werbung für Becher und anderes Geschirr aus Bambus abgemahnt. Die Produkte wurden mit Aussagen wie „100% biologisch abbaubar“ oder „kompostierbar“ als besonders umweltfreundlich beworben. Zehn der abgemahnten Unternehmen haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Amazon wurde vom LG München I zur Unterlassung der irreführenden Werbung verurteilt (Az. 17 HK 0 6043/19).

vzbv, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil 17 HK 0 6043/19 des LG München I vom 02.07.2019

  • Beanstandete Bambus-Becher dürfen in Onlineshops nicht mehr als “100 % kompostierbar”, “biologisch abbaubar” oder “ökologisch abbaubar” beworben werden.
  • Häufig fehlte der Warnhinweis, dass die Bambus-Produkte nicht für die Mikrowelle geeignet sind.
  • Landgericht München verbietet Amazon-Werbung für Bambusbecher.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat ein Dutzend Onlineshops wegen irreführender Werbung für Becher und anderes Geschirr aus Bambus abgemahnt. Die Produkte wurden mit Aussagen wie “100% biologisch abbaubar” oder “kompostierbar” als besonders umweltfreundlich beworben. Zehn der abgemahnten Unternehmen haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Amazon wurde vom Landgericht München zur Unterlassung der irreführenden Werbung verurteilt.

“Bambusbecher enthalten Klebstoffe, die im Kompost nicht abgebaut werden können und auch nicht mithilfe von Lösungsmitteln von den Bambusfasern getrennt werden können”, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. “Aussagen wie “biologisch abbaubar” können daher bei Verbraucherinnen und Verbrauchern eine falsche Vorstellung über die Umweltfreundlichkeit der Produkte wecken.”

Bambusbecher sind nicht kompostierbar

In den Online-Shops wurden Bambusbecher dennoch als vermeintlich umweltfreundliche und nachhaltige Alternative zu Einwegbechern gepriesen. Je nach Shop war das Geschirr “100% biologisch abbaubar”, “kompostierbar”, “ökologisch abbaubar” oder “recycelbar”. “Hat man genug von ihnen, entsorgt man sie mit dem Bio-Müll”, hieß es auf einer Shop-Seite. Tatsächlich sind die im Geschirr enthaltenen Melaminharze sehr beständig und weder biologisch abbaubar noch recycelbar. Sie gehören nach Auffassung des vzbv auf keinen Fall in den Biomüll oder auf den Komposthaufen.

Nicht für die Mikrowelle geeignet

Mehrere Onlineshops verschwiegen zudem, dass die beworbenen Bambusprodukte nicht für die Zubereitung von Speisen und Getränken in der Mikrowelle geeignet sind. Erst vor kurzem hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) davor gewarnt, dass Melamin und Formaldehyd in gesundheitsbedenklichen Mengen in Lebensmittel übergehen können, wenn die Becher zu stark erhitzt oder in der Mikrowelle verwendet werden.

Nicht einmal in Produktbeschreibungen für Kinder-Geschirr gab es eine entsprechende Information. “Allein schon wegen der Gesundheitsgefahren ist ein Warnhinweis für Verbraucher zwingend erforderlich”, sagt Susanne Einsiedler.

Abmahnaktion erfolgreich

Die Abmahnaktion des Verbraucherzentrale Bundesverbands hatte Erfolg. Zehn der zwölf abgemahnten Unternehmen haben die geforderten Unterlassungserklärungen abgegeben und die strittige Werbung geändert. Gegen Amazon hat der vzbv ein Urteil des Landgerichts München I erwirkt (Az. 17 HK 0 6043/19). Danach darf Amazon einen beworbenen Bambusbecher nicht mehr als “biologisch abbaubar” bezeichnen. In einem weiteren Fall wird eine Klage geprüft.

Verbraucher vor potenziellen Gesundheitsschäden schützen

Bambusgeschirr wird immer wieder irreführend beworben. Es kann ein gesundheitliches Risiko für Verbraucher darstellen, selbst wenn es nicht in der Mikrowelle erhitzt wird. Seit Jahren stößt die Lebensmittelüberwachung immer wieder auf Bambus-Geschirr, das nicht für den Kontakt mit heißen Getränken geeignet ist, aber ausdrücklich als Kaffeebecher verkauft wird. Bei Kontakt mit heißen Getränken gehen zum Teil hohe Mengen an Schadstoffen aus dem Becher auf das Getränk über. Die Lebensmittelüberwachung schafft es nicht, alle gesundheitsschädlichen Produkte zurückzurufen. Deshalb fordert der vzbv die Bundesregierung auf, dringend ein Verbot für Kaffeebecher aus Bambus-Kunststoffgemischen zu erlassen.

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