Neue Meisterverordnung für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

Die sog. Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung wurde am 05.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

BMWi, Mitteilung vom 05.12.2019

Freie Fahrt für neue Verordnung

In Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsverbänden, den Gewerkschaften und dem Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk an der Universität Köln sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine moderne Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kfz-Handwerk) erlassen. Die sog. Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung wurde am 5. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt (
BGBl. I 1987
) veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Damit werden die Regelungen aus dem Jahr 2000 (
BGBl. I 1286
) abgelöst. Die neue Verordnung wird den Ansprüchen an eine handlungs- und prozessorientierte Prüfung gerecht und berücksichtigt dabei u. a. Aspekte der Digitalisierung und Nachhaltigkeit.

Zum Berufsbild

Die Meisterqualifikation eröffnet die Möglichkeit, einen Betrieb im Kfz-Handwerk oder eine Kfz-Werkstatt eigenständig zu leiten. Damit verbunden sind unter anderem die Koordinierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen, von betriebswirtschaftlichen Abläufen ebenso wie Qualitätsmanagement, Marketing und Kundenkontakte sowie in der Regel Aufgaben der Personalführung.

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Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot

Das Land Schleswig-Holstein hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot. So entschied das LVerfG Schleswig-Holstein (Az. LVerfG 2/18). Das Urteil ist in einem Verfahren über die Zulässigkeit der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ ergangen.

LVerfG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 06.12.2019 zum Urteil LVerfG 2/18 vom 06.12.2019

 

Das Land Schleswig-Holstein hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot.

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht mit seinem am 06.12.2019 ver­kündeten Urteil (Az. LVerfG 2/18) entschieden. Das Urteil ist in einem Verfahren über die Zulässigkeit der “Volksinitiative zum Schutz des Wassers” ergangen.

Die Volksinitiative will einige Änderungen des Landeswassergesetzes und des Landes­verwaltungsgesetzes erreichen. Insbesondere geht es ihr um die Schaffung einer neuen Vorschrift, § 7a Landeswassergesetz, die ein vollständiges Verbot von Fracking regeln soll. Der Landtag hatte die Volksinitiative zwar hinsichtlich anderer beabsichtigter Rege­lungen für zulässig, hinsichtlich der beabsichtigten Einführung des Frackingverbots in § 7a Landeswassergesetz jedoch für unzulässig erklärt. Dabei ging der Landtag davon aus, dass das Land Schleswig-Holstein keine Gesetzgebungskompetenz für diese Re­gelung habe. Dagegen hat sich die Volksinitiative mit dem Verfahren vor dem Landes­verfassungsgericht gewandt.

Soweit der Landtag die Volksinitiative für zulässig erklärt hat, hat diese nunmehr die Durchführung eines Volksbegehrens beantragt und sammelt derzeit Unterschriften; dieses Volksbegehren ist nicht Gegenstand des heute vom Landesverfassungsgericht entschiedenen Verfahrens. In der Entscheidung geht es auch nicht um das Für und Wider von Fracking. Vielmehr hat sich das Landesverfassungsgericht erstmals mit dem Prüfungsumfang bezüglich der Zulässigkeit von Volksinitiativen beschäftigt. Es ging dabei zum einen um die Frage, ob das Land Schleswig-Holstein die Kompetenz hat, durch ein Landesgesetz im Wasserrecht Fracking generell zu verbieten. Zum anderen hat das Landesverfassungsgericht die Frage beantwortet, wann und in welchem Umfang es die Landeskompetenz überprüft, wenn der Volksgesetzgeber einen entsprechenden Gesetzentwurf für das Land auf den Weg gebracht hat.

Soweit der Landtag nach Art. 48 Abs. 3 Landesverfassung (im Folgenden: LV) über die Zulässigkeit einer Volksinitiative entscheide, habe er zu prüfen, ob die Volksinitiative einen Gegenstand der politischen Willensbildung in der Entscheidungszuständigkeit des Landtages betreffe; dies umfasse auch die Prüfung der Verbandskompetenz des Landes Schleswig-Holstein. Dasselbe gelte für das Landesverfassungsgericht in Verfahren der vorliegenden Art. Es sei daher bereits in diesem Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Volksinitiative – und nicht erst in einem späteren Stadium der Gesetzgebung oder erst nach Inkrafttreten des Gesetzes in einem Normenkontrollverfahren – zu prüfen, ob ein Gesetzentwurf der Zuständigkeit des Bundes- oder des Landesgesetzgebers unterfalle. Dies stehe nicht im Widerspruch zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: GG). Vielmehr gehe Art. 100 Abs. 3 GG gerade davon aus, dass auch die Auslegung des Grundgesetzes – mithin auch die Frage der Verbandskompetenz – Gegenstand der Rechtsfindung des Verfassungsgerichts eines Landes sein könne.

Der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber habe keine Zuständigkeit für die von der Volksinitiative begehrte Regelung eines § 7a Landeswassergesetz, durch den Fracking umfassend verboten werden sollte.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht dem Bund durch das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse verliehen sind. Der von der Volksinitiative vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz falle in den Bereich der konkur­rierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wasserhaushaltsrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Der Bund habe jedoch zu den Fragen des Frackings mit dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen “Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie” von seiner Gesetzgebungszuständigkeit umfassend Gebrauch gemacht und dazu eine abschließende Regelung getroffen (siehe insbesondere die Neuregelungen in § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie § 13a Wasserhaushaltsgesetz). Der vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz weiche von dieser Regelung ab.

Das Land Schleswig-Holstein habe keine Regelungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG, weil der vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz von einer stoffbezogenen Bundesregelung abweiche, die ihrem Hauptzweck nach dazu diene, den Umgang mit bestimmten Stoffen als eine mit dem Fracking verbundene Gefahr für das Grundwasser zu regeln.

Das Urteil ist einstimmig ergangen.

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Schäfer muss Schafe regelmäßig scheren

Das VG Trier entschied, dass eine gegenüber einem in der Eifel ansässigen Schäfer ergangene Anordnung, seine Schafe jährlich mindestens einmal zu scheren oder scheren zu lassen, rechtmäßig ist und er zudem verpflichtet ist, die anlässlich einer tierschutzrechtlichen Nachkontrolle entstandenen Gebühren zu tragen (Az. 8 K 2669/19.TR, 8 K 2665/19.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 06.12.2019 zu den Urteilen 8 K 2669/19.TR und 8 K 2665/19.TR vom 20.11.2019

 

Die gegenüber einem in der Eifel ansässigen Schäfer ergangene Anordnung, seine Schafe jährlich mindestens einmal zu scheren oder scheren zu lassen, ist rechtmäßig. Des Weiteren ist er verpflichtet, die anlässlich einer tierschutzrechtlichen Nachkontrolle entstandenen Gebühren zu tragen. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit zwei Urteilen vom 20. November 2019 entschieden.

Der Kläger hält seine Schafe auf dem Gebiet des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm. Bei den Tieren handelt es sich um eine Mischung aus Texelschaf und Heidschnucke. Bereits im Jahr 2016 führte das Veterinäramt des Beklagten mehrere Kontrollen durch, bei denen jeweils ca. 100 Mutterschafe nebst Lämmern angetroffen wurden. Hierbei wurde u. a. das Fehlen eines Unterstandes sowie der Pflegezustand der Altschafe beanstandet. Bei einer weiteren Kontrolle am 24. Juli 2018 stellte die Amtstierärztin des Beklagten fest, dass ein Großteil der Altschafe nicht geschoren war. Die Tiere hätten sich fast ausschließlich im Schatten aufgehalten und sich größtenteils auf den Erdboden gedrückt. Ferner hätten sie eine schnelle, pumpende Atmung gezeigt. Die Temperatur habe zum Zeitpunkt der Kontrolle im Schatten 22° C betragen. Auf telefonische Nachfrage habe der Kläger zugesichert, die Schur bis zum 31. Juli 2018 durchzuführen. Bei der daraufhin am 1. August 2018 durchgeführten Kontrolle seien jedoch mindestens zwei Altschafe nicht geschoren gewesen.

Mit Bescheid vom 13. August 2018 setzte der Beklagte für die Nachkontrolle am 1. August 2018 Gebühren und Auslagen in Höhe von 116,66 Euro gegen den Kläger fest. Überdies erließ er am 12. November 2018 eine tierschutz- und tierseuchenrechtliche Verfügung gegen den Kläger, wonach alle Schafe regelmäßig, d. h. mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen seien. Als Richtzeit für die Schur sei der Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni zu nennen. Sowohl gegen den Gebührenbescheid (Az. 8 K 2665/19.TR) als auch gegen die tierschutzrechtliche Verfügung (Az. 8 K 2669/19.TR) hat der Kläger Klage erhoben.

Seine Klagen blieben jedoch ohne Erfolg, denn die 8. Kammer kam zu dem Ergebnis, dass beide Bescheide rechtmäßig seien. Die nicht erfolgte Schur stelle einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen seien. Hinsichtlich der Schafe des Klägers gehöre die jährliche Schur zur erforderlichen Pflege, da diese keinen natürlichen Wollwechsel aufwiesen. Andernfalls drohe ein Verfilzen des Vlieses, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört werde. Um derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz künftig zu vermeiden, sei die tierschutzrechtliche Anordnung notwendig. Der angeordnete Zeitpunkt der Schur, im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni, entspreche den wissenschaftlichen Erkenntnissen und stelle sicher, dass die Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen könnten. Die vor Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnung am 1. August 2018 durchgeführte Nachkontrolle sei erforderlich gewesen, um die bei der vorigen Kontrolle festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße zu kontrollieren, weshalb der Kläger die hierbei entstandenen Gebühren und Auslagen zu tragen habe.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Betriebsrentenentwurf der Regierung

Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf (19/15438) zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt nun gleichlautend auch als Vorlage der Bundesregierung (19/15659) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf (
19/15438
) zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt nun gleichlautend auch als Vorlage der Bundesregierung (
19/15659
) vor. Das Gesetz soll bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

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Finanzrisiken sollen minimiert werden

Der Gesetzentwurf zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach der Verordnung (EU) 848/2012 sieht Maßnahmen vor zur besseren Abdeckung von Risiken durch zentrale Gegenparteien (CCP), die bei Transaktionen mit verschiedenen Finanzinstrumenten zwischen die Vertragsparteien treten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Risiken durch zentrale Gegenparteien (Central Counterparty – CCP), die bei Transaktionen mit verschiedenen Finanzinstrumenten zwischen die Vertragsparteien treten, sollen in Zukunft besser abgedeckt werden. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nummer 848/2012 (
19/15665
) sieht entsprechende Maßnahmen vor. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem die Einrichtung eines Ausfallfonds. Daneben soll jede zentrale Gegenpartei ausreichend vorfinanzierte Eigenmittel bereithalten.

Ziel müsse es sein, Maßnahmen festzulegen, die die Finanzstabilität bewahren und gleichzeitig die Kosten eines Ausfalls einer CCP für die Steuerzahler minimieren. Aufsichts- und Abwicklungsbehörden müssten mit Befugnissen ausgestattet sein, die sie in die Lage versetzen würden, auf eine mögliche Abwicklung einer CCP und auf den koordinierten Umgang mit einer in Schieflage geratenen CCP reagieren zu können, schreibt die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf.

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Vereinbarte Beschaffenheit bei Vertragsschluss nicht bestätigt – Vertragsrücktritt rechtens

Die Verweigerung einer Bestätigung der bei Vertragsschluss vereinbarten Beschaffenheit (hier: Bau eines Kachelofens) stellt ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dar, welches den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies entschied das AG München (Az. 159 C 13909/18).

AG München, Pressemitteilung vom 06.12.2019 zum Urteil 159 C 13909/18 vom 19.03.2019 (rkr)

 

Dem Beklagten gelingt der Beweis einer weiteren nur mündlich vereinbarten Beschaffenheit des bestellten Kachelofens.

Das Amtsgericht München wies am 19.03.2019 die Klage einer Ofenbaufirma gegen einen Münchner Auftraggeber auf den ursprünglich vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen, also 3.129,13 Euro, ab.

Der Beklagte aus München-Laim schloss mit der Klägerin im Mai 2015 einen Werkvertrag über Lieferung und Montage eines Marmorkamins zum Preis von 9.000 Euro.

Vor Vertragsabschluss besuchte der Beklagte mit seiner Ehefrau einen Showroom der Klägerin im Münchner Landkreis und zeigte dem klägerischen Verkäufer anhand eines Prospektbildes, wie der von ihnen gewünschte Kamin ausgeführt werden soll. Im Februar 2016 besichtigten Mitarbeiter der Klägerin den gewünschten Aufstellungsort in deren Neubau. Der Beklagte sagte den für August 2017 vereinbarten Montagetermin ab und verlangte zusammen mit seiner Ehefrau eine raumhohe Ausführung des Kamins ohne Trennungsfugen und mit einheitlichem Putz von Wand und Kamin. Sodann forderte der Beklagte, vertreten durch seine Ehefrau, die Klägerin schriftlich auf, zu erklären, dass der Kaminofen wie gewünscht gebaut wird. Da die Klägerin eine entsprechende Erklärung nicht abgab, teilte die Ehefrau mit Schreiben vom 08.11.2017 mit, kein Interesse mehr an der Ausführung des Auftrages zu haben. Die Klägerin trägt vor, dass von einer fugenlosen Ausführung des bestellten Kamins mit optisch gleichem Putz bei Vertragsschluss keine Rede gewesen sei. Der Beklagte habe dies erstmalig im April 2017 verlangt. Seitens der Klägerin habe man mehrfach darauf hingewiesen, dass es ihr nicht möglich sei, den gleichen Putz am Kamin wie an der vorhandenen Mauer anzubringen. Auch sei eine Acryldehnungsfuge zwischen vorhandener Mauer und Kaminschürze zur Vermeidung von Rissen zwingend erforderlich.

Der Beklagte behauptet, der Vertragsabschluss sei davon abhängig gemacht worden, dass der Kamin als Verlängerung einer Wand im Wohnraum raumhoch, fugenlos und mit optisch gleichem Putz wie diese Wand ausgeführt wird. Er solle nicht wie reingeklebt aussehen. Der Verkäufer habe damals behauptet, dass eine solche Ausführung für die Klägerin kein Problem sei, man mache so etwas fast täglich. Erst ein halbes Jahr danach sei ihnen mitgeteilt worden, dass es nur zwei und nur jeweils andersartige Putzvarianten gebe.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

“Der Beklagte hat glaubhaft angegeben, im Rahmen des Vertragsabschlusses dem Verkäufer der Klägerin (…) einen Prospekt gezeigt zu haben, wie sie (er und seine Ehefrau) die Ausführung wollten. Das Prospektbild zeigte eine lange Wand, an deren Ende ein dreiseitiger Kamin steht, der wie eine Verlängerung der Wand wirkt. Dabei ist der Kamin wie die übrige Wand verputzt und nicht durch eine Fuge von der restlichen Wand getrennt. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten (…). Nach den weiteren glaubhaften Aussagen des Beklagten und seiner Ehefrau (…) sei nach den Angaben des klägerischen Verkäufers die in dem gezeigten Prospekt dargestellte Ausführung (fugenlos mit optisch gleichem Putz wie die übrige Wand) für die Klägerin kein Problem; diese mache so etwas fast täglich.

Zwar gab der (Verkäufer der Klägerin) ebenfalls glaubhaft an, dass entgegen der Angaben der Zeugin (…) im Rahmen des Vertragsabschlusses weder über die Putzstruktur noch über eine fugenlose Ausführung gesprochen wurde, sonst hätte er dies im Auftragsformular entsprechend vermerkt. Gleichwohl hat das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen (…). Dieser hat zwar kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens, steht allerdings als Angestellter der Klägerin und verantwortlicher Verkäufer erkennbar in deren Lager.” Dasselbe ließe sich zwar auch von der Gegenzeugin, der Ehefrau des Beklagten sagen. “Gleichwohl schilderte sie das Geschehene sehr detailreich und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass sie konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung des Einbaus des Kamins trafen (Bodenvorbereitung), ist das Gericht auch davon überzeugt, dass sie den Einbau des Kamins tatsächlich wollten und nicht lediglich ein Fall der Vertragsreue vorlag.” Die Verweigerung einer Bestätigung der bei Vertragsschluss vereinbarten Beschaffenheit stelle ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dar, das den Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte, ohne dass die Klägerin noch die vereinbarte Vergütung beanspruchen durfte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Finanzausgleich soll zielgenauer werden

Der sog. Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen soll zielgenauer und weniger anfällig für Manipulationen ausgestaltet werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (19/15662) vor, den die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht hat.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Der sog. Risikostrukturausgleich (RSA) zwischen den Krankenkassen soll zielgenauer und weniger anfällig für Manipulationen ausgestaltet werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (19/15662
) vor, den die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht hat.

Seit 2009 berücksichtigt der 1994 eingeführte Finanzausgleich auch die jeweiligen Krankheiten (Morbidität) der Versicherten, denn manche Kassen haben besonders viele kranke Mitglieder. Der Morbi-RSA soll einen auf Risikoselektion ausgerichteten Wettbewerb der Kassen zulasten der Versicherten verhindern. Für Versicherte mit bestimmten Krankheiten erhalten die Kassen höhere Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds als für gesunde Versicherte.

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Motorrad-Verbot auf K 83 im Bereich einer unfallträchtigen Kurve derzeit rechtswidrig

Das vom Landkreis Wolfenbüttel auf der K 83 angeordnete Verbot für Krafträder ist derzeit nicht mit dem Gesetz vereinbar. Ein Verbot dürfe der Kreis erst aussprechen, wenn er alle anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen ausgeschöpft habe, um die Verkehrsunfallzahlen deutlich zu verringern. So entschied das VG Braunschweig (Az. 6 A 532/18).

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 05.12.2019 zum Urteil 6 A 532/18 vom 04.12.2019

Das vom Landkreis Wolfenbüttel auf der K 83 bei Werlaburgdorf angeordnete Verbot für Krafträder ist derzeit nicht mit dem Gesetz vereinbar. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts am 04.12.2019 nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.

Auf dem Streckenabschnitt kam es in den Jahren 2015 bis 2018 zu 13 Motorradunfällen. Die Unfälle ereigneten sich sämtlich im Bereich einer Kurve. In der weit überwiegenden Zahl der dokumentierten Fälle verletzten sich die Fahrer. Der beklagte Landkreis ordnete im April 2017 vor der Kurve eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h an und stellte Warnschilder auf. Im Juni 2018 ordnete der Landkreis ein Verbot für Krafträder – dazu gehören auch Kleinkrafträder und Mofas – für die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres an (Verkehrszeichen 255). Dagegen erhoben die beiden Kläger, bei denen es sich um Motorradfahrer aus dem Landkreis handelt, Klage beim Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat den Klagen stattgegeben. Derzeit seien die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbots für Krafträder nicht erfüllt. Der Landkreis müsse bei der Aufstellung von Verkehrszeichen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dies gelte insbesondere auch für das Motorrad-Verbot, weil damit alle Motorradfahrer von der Benutzung der Straße mit ihren Fahrzeugen ausgeschlossen werden, auch diejenigen, die sich verkehrsgerecht verhalten. Ein Verbot dürfe der Kreis erst aussprechen, wenn er alle anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen ausgeschöpft habe, um die Verkehrsunfallzahlen deutlich zu verringern. Dies sei noch nicht der Fall.

Es genüge nicht, eine Geschwindigkeitsbegrenzung anzuordnen. Diese müsse auch konsequent durch Geschwindigkeitsmessungen durchgesetzt werden. Das sei hier nicht ausreichend geschehen. Insgesamt zeigten Verkehrsuntersuchungen, dass ein auf die örtlichen Verhältnisse zugeschnittenes Maßnahmenpaket die Zahl von Motorradunfällen deutlich verringern könne. Dazu seien neben Geschwindigkeitskontrollen auch bauliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen wie die Anbringung von Leitschwellen oder Maßnahmen zur Verdeutlichung des Kurvenverlaufs sowie die Aufklärung der Motorradfahrer z. B. im Zusammenhang mit Fahrzeugkontrollen. An vergleichbaren Strecken in anderen Gebieten der Bundesrepublik habe man mit solchen Maßnahmenpaketen Motorradunfälle verhindern können. Zu prüfen sei vor der Anordnung eines Vollverbots auch, ob das Verbot nicht auf bestimmte besonders unfallträchtige Wochentage beschränkt werden könne oder eine weitere Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Erfolg verspreche. Die Verkehrsbehörden müssten die Unfallursachen so weit wie möglich aufklären und fachliche Erkenntnisse auswerten, um beurteilen zu können, welche der vielen grundsätzlich denkbaren Alternativmaßnahmen nach den besonderen örtlichen Gegebenheiten erfolgversprechend eingesetzt werden können. Diese Aufklärung habe der Landkreis nicht hinreichend betrieben.

Ein Motorrad-Verbot auf der K 83 sei damit nicht für alle Zeiten ausgeschlossen. Es könne rechtmäßig werden, wenn sich herausstellen sollte, dass alle anderen jetzt zunächst erforderlichen Maßnahmen wirkungslos sind. Dass der Landkreis Maßnahmen zur Minimierung der Unfallzahlen ergriffen habe, sei richtig. Das angeordnete Verbot für Krafträder gehe nach derzeitigem Stand aber zu weit und sei daher nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Gegen das Urteil der Kammer kann der Beklagte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen.

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Kapitalmarktunion: Rat legt Ziele zur Vertiefung des Projekts fest

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur Vertiefung der Kapitalmarktunion angenommen. Zusammen mit der Bankenunion soll die Kapitalmarktunion dazu beitragen, grenzüberschreitende Kapitalströme anzukurbeln und damit die EU-Wirtschaft insgesamt zu stärken.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Der Rat hat Schlussfolgerungen zur Vertiefung der Kapitalmarktunion angenommen.

Die Kapitalmarktunion ist eine Initiative der EU zur Vertiefung und weiteren Integration der Kapitalmärkte der EU-Mitgliedstaaten. Sie ist ein wesentliches Mittel zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen von Unternehmen und kann für einen großen Teil der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich Kleinanlegern, angesichts des Niedrigzinsumfelds und der Bedürfnisse einer alternden Bevölkerung geeignete neue Anlagemöglichkeiten schaffen. Sie trägt ferner dazu bei, wirtschaftliche Schocks über privatwirtschaftliche Kanäle besser abzufedern, stärkt die internationale Bedeutung des Euro und erleichtert die Bündelung der für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft notwendigen privaten Finanzmittel. Zusammen mit der Bankenunion kann die Kapitalmarktunion dazu beitragen, grenzüberschreitende Kapitalströme anzukurbeln und damit die EU-Wirtschaft insgesamt zu stärken.

Die EU steht kurz vor dem Abschluss ihres ursprünglichen Aktionsplans aus dem Jahr 2015. Fast alle vorgesehenen Rechtsreformen wurden angenommen. Sie haben dazu beigetragen, sowohl die Finanzierungskapazität der EU als auch ihre Finanzstabilität zu verbessern. Dennoch beeinträchtigen regulatorische und andere Hindernisse nach wie vor den reibungslosen Kapitalverkehr und den Zugang zu Finanzprodukten Dienstleistungen im Finanzsektor. Daher ist es nach Ansicht des Rates von größter Bedeutung, dass das Projekt der Kapitalmarktunion fortgeführt und weiter vertieft wird.

In den Schlussfolgerungen sind die fünf wichtigsten Ziele für die Vertiefung der Kapitalmarktunion festgelegt:

  • ein verbesserter Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen in der EU, insbesondere für KMU,
  • die Beseitigung struktureller und rechtlicher Hindernisse für verstärkte grenzüberschreitende Kapitalströme,
  • die Schaffung von Investitionsanreizen und die Beseitigung von Investitionshindernissen für gut informierte Kleinanleger,
  • die Förderung des Übergangs zu nachhaltigen Volkswirtschaften,
  • Aufgeschlossenheit gegenüber dem technologischen Fortschritt und der Digitalisierung sowie
  • die Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit.

Auf der Grundlage dieser übergeordneten Zielsetzungen wird die Kommission in den Schlussfolgerungen ersucht, eine Reihe weiterer möglicher Detailmaßnahmen zu prüfen und zu bewerten, die dazu beitragen könnten, diese Ziele in der Praxis durchzusetzen.

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Geldwäsche: Rat legt strategische Prioritäten für weitere Reformen fest

Der Rat der EU hat am 05.12.2019 Schlussfolgerungen zu den strategischen Prioritäten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen. Der Rat fordert nachdrücklich, dass sämtliche Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch in innerstaatliches Recht umgesetzt und wirksam angewendet werden.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Der Rat hat am 05.12.2019 Schlussfolgerungen zu den strategischen Prioritäten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen.

Diese Schlussfolgerungen sind eine direkte Reaktion auf die Strategische Agenda der EU 2019-2024, in der der Europäische Rat dazu aufruft, den “Kampf gegen Terrorismus und grenzüberschreitende Kriminalität … zu verstärken, indem wir die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch verbessern und unsere gemeinsamen Instrumente weiterentwickeln.”

In den Schlussfolgerungen werden die jüngsten Verbesserungen des Regelungsrahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgezeigt. Die Umsetzung der im Mai 2018 angenommenen fünften Fassung der Geldwäscherichtlinie, die im Mai 2019 angenommenen neuen Eigenkapitalanforderungen für Banken (5. Bankenrichtlinie) sowie die Überarbeitung der Funktionsweise des Europäischen Finanzaufsichtssystems, die am 2. Dezember verabschiedet wurde, bewirken alle eine Stärkung der Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Der Rat fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass sämtliche Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch in innerstaatliches Recht umgesetzt und wirksam angewendet werden.

Die Schlussfolgerungen stützen sich ebenfalls auf eine Mitteilung und vier Berichte der Kommission, die im Juli 2019 veröffentlicht wurden. Diese Dokumente geben einen Überblick über die aktuellen Herausforderungen und weisen auf eine Reihe von Schwachstellen bei Banken, zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden sowie bei der Zusammenarbeit innerhalb der EU hin. Ferner wird darin eine Fragmentierung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und eine Fragmentierung der Aufsicht festgestellt.

Der Rat ersucht die Kommission daher auszuloten, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden können, um die bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, indem sie unter anderem prüft,

  • welche Möglichkeiten bestehen, eine festere und wirksamere Zusammenarbeit der relevanten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitwirkenden Behörden und Stellen zu erreichen, wozu auch gehört, die Hindernisse zu beseitigen, die einem Informationsaustausch entgegenstehen,
  • ob einige Aspekte besser im Wege von Verordnungen zu regeln wären und
  • welche Möglichkeiten bestünden und welche Vor- und Nachteile damit verbunden wären, bestimmte Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich der Überwachung einer Unionseinrichtung zu übertragen.

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