Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.11.2019
Powered by WPeMatico
Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.11.2019
Powered by WPeMatico
Bundesregierung, Mitteilung vom 18.11.2019
„Nicht der Bürger läuft, sondern seine Daten“ – nach diesem Grundgedanken sollen Auszahlungen von Geldleistungen vereinfacht werden. Bisher sind solche Auszahlungen häufig an zahlreiche Anforderungen gebunden, deren Erfüllung die Antragstellenden selbst nachweisen müssen.
Zukünftig werden sich Eltern entscheiden können, ob sie diesen bürokratischen Aufwand in die Verwaltung verlagern. Dann müssen die Behörden die notwendigen Angaben unmittelbar untereinander austauschen. Für die Bürgerinnen und Bürger soll dies transparent und nachvollziehbar bleiben.
Mit der Digitalisierung von Familienleistung wird ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Digitale Angebote sollen Familien die Antragstellung erleichtern. Entsprechende Verwaltungsprozesse werden verbessert.
Ein entsprechender Gesetzentwurf soll dem Kabinett im März 2020 vorgelegt werden.
Powered by WPeMatico
BAG, Pressemitteilung vom 20.11.2019 zum Urteil 5 AZR 578/18 vom 20.11.2019
Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Die vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Daran fehlte es vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.
Powered by WPeMatico
OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.11.2019 zum Urteil 7 U 244/18 vom 20.11.2019 (nrkr)
Das Fahrzeug war unstreitig mit dem Typ eines Dieselmotors ausgestattet, der den sog. Diesel-Abgasskandal ausgelöst hat. Der Kläger hatte das Fahrzeug etwa vier Jahre vor Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals von dem Hersteller gekauft und diesen nach Bekanntwerden der Manipulation durch eine unzulässige Abschalteinrichtung zunächst zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages aufgefordert, was der Hersteller abgelehnt hatte. Die vom Kläger daraufhin beim Landgericht erhobene Klage wurde u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass eine aktive Täuschungshandlung des Herstellers vom Kläger nicht dargelegt sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung hatte Erfolg. Nach Ansicht des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts – der sich bereits in einer anderen Sache zu hier einschlägigen Rechtsfragen positioniert hatte (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 7 U 33/19) – haftet der Hersteller dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz.
Dieselfahrzeuge, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mangelhaft (Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17). Durch das Inverkehrbringen von aufgrund einer Softwaremanipulation mangelhaften Fahrzeugen – so argumentiert das Oberlandesgericht Celle in dieser Sache – täusche der Hersteller alle potentiellen Käufer darüber, dass diese Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar seien und über eine unbeschränkte Betriebserlaubnis verfügten, was wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung tatsächlich nicht der Fall sei. Den Fahrzeughaltern drohten vielmehr der Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs. Durch die nachträgliche Installation eines Software-Updates werde der dem Käufer entstandene Schaden nicht kompensiert. Dieser bleibe vielmehr mit den Folgen des ungewollten Kaufvertragsabschlusses belastet.
Bei lebensnaher Betrachtung müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Hersteller Schädigungsvorsatz gehabt und in Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, gehandelt habe. Der Käufer müsse deshalb so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er das betreffende Fahrzeug nicht erworben hätte; er könne deshalb entweder das Fahrzeug behalten und den Minderwert sowie etwaige weitere Schadenspositionen beanspruchen oder aber – wie der Kläger in dem vom 7. Zivilsenat zu entscheidenden Fall – die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Im letzteren Fall müsse er sich allerdings eine Nutzungsvergütung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil zur Frage der deliktischen Haftung in Fällen des Diesel-Abgasskandals in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
Powered by WPeMatico
VG Freiburg, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Urteil 4 K 4965/18 vom 09.10.2019 (nrkr)
Der Kläger hatte – zunächst an einem tragbaren Stand – in der Freiburger Innenstadt regelmäßig Tarotkarten gelegt, ohne hierfür eine Erlaubnis beantragt zu haben. Er gab an, er helfe interessierten Passanten mit den Karten, ihre eigene Intuition sprechen zu lassen. Er zelebriere das Kartenlegen und lasse in seinem langen schwarzen Mantel an seinem Klapptisch mit zwei Hockern eine Schauspielatmosphäre entstehen.
Die Stadt untersagte ihm seine Wahrsagertätigkeit. Das Verwaltungsgericht hält dies für rechtmäßig. Es führt aus, das Tarotkartenlegen sei auf öffentlichen Straßen in Freiburg ohne Erlaubnis nicht zulässig.
Das Kartenlegen gehöre nicht zum – erlaubnisfreien – Gemeingebrauch der Straße, deren Hauptzweck in der Fortbewegung liege. Auch sei der Kläger nicht nach dem Merkblatt der Stadt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen von der Erlaubnispflicht freigestellt.
Dabei ließ das Gericht im Ergebnis offen, ob die Wahrsagertätigkeit in der konkreten Form, wie sie der Kläger anbietet, von der Kunstfreiheit nach dem Grundgesetz geschützt ist. Das Tarotkartenlegen falle jedenfalls nicht unter die im Merkblatt freigestellte Straßenkunst.
Bei Straßenkunst stehe eine besondere Wechselbeziehung zwischen dem künstlerischen Schaffen und der Öffentlichkeit im Vordergrund. Die Bedeutung von Publikum könne sich dazu aus dem Zuschauen oder einer aktiven Beteiligung ergeben. Die reine Gewinnung neuer Kunden oder die Sichtbarkeit einer Tätigkeit als solche, die der Kläger betone, sei nicht ausreichend. Das Tarotkartenlegen erstrebe die Herstellung einer Beziehung zum jeweiligen Kunden, bei der die Beobachtung oder Teilnahme der Öffentlichkeit im Grundsatz sogar störend sei.
Überdies habe die Stadt mit ihrem Merkblatt nicht jegliche Straßenkunst von einer Erlaubnispflicht freigestellt, sondern nur darstellende Kunst, die von Passanten eher beiläufig – im Vorübergehen oder kurze Zeit stehenbleibend – angeschaut werden könne. Das Kartenlegen dauere aber bis zu einer Stunde pro Person und solle vom Publikum vor allem deshalb wahrgenommen werden, um weitere Kunden zu werben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.
Powered by WPeMatico
BVerwG, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Urteil 1 C 41.18 vom 19.11.2019
Die Klägerin, eine kamerunische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums für eine über einen privaten Anbieter vermittelte Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland. Die BA erteilte im August 2016 eine Vorabzustimmung für die dreijährige Berufsausbildung. Den Visumantrag der Klägerin lehnte die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun wegen Zweifeln an ihrer Ausbildungsmotivation ab. Die auf Neubescheidung des Visumantrages gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die für die Erteilung des begehrten Visums erforderliche Zustimmung der BA wegen Ablaufs der von ihr auf sechs Monate festgelegten Gültigkeitsdauer nicht mehr wirksam. Die fehlende Zustimmung könne im gerichtlichen Verfahren auch nicht ersetzt werden, weil das § 38 BeschV zu entnehmende Anwerbungs- und Vermittlungsverbot für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen auch die durch private Vermittlung zustande gekommene Ausbildung der Klägerin erfasse.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht ist in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Auslegung davon ausgegangen, dass die Gültigkeitsdauer der von der BA erteilten Zustimmung zur Visumerteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung abgelaufen gewesen ist. Die fehlende Zustimmung war hier im gerichtlichen Verfahren auch nicht zu ersetzen. Das § 38 BeschV zu entnehmende Verbot der Anwerbung und Vermittlung durch Private erfasst nach Wortlaut und Systematik auch betriebliche Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen. Damit steht einer Zustimmung der BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein zwingender Versagungsgrund entgegen.
Powered by WPeMatico
BAG, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Urteil 7 AZR 582/17 vom 19.11.2019
Der Kläger war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2006 wird der Kläger als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt. Der Kläger wurde seitdem in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Die Beschäftigung erfolgte nahezu ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht sowie mit der Reinigung und Pflege des Schwimmbads. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsabrede vom 1. April 2006 am 31. Oktober 2016 aufgelöst wurde und dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Parteien haben in dem Vertrag vom 1. April 2006 nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr ist das Arbeitverhältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht ist auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Diese Vereinbarung ist wirksam. Der Kläger wird dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben.
Powered by WPeMatico
VG Köln, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Beschluss 9 K 8221/18 vom 18.11.2019
Bei der kostenlosen Tarifoption „Vodafone Pass“ wird das durch die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivdatenvolumen des jeweiligen Mobilfunktarifs angerechnet (sog. Zero-Rating). Dies gilt allerdings nur im Inland. Im Ausland wird die Nutzung der betreffenden Dienste hingegen auf das Datenvolumen angerechnet. Ferner behält sich Vodafone vor, die Tarifoption künftig auch im europäischen Ausland anzubieten. Für diesen Fall soll eine „Fair Use Policy“ mit einer maximal möglichen Nutzung der Tarifoption im europäischen Ausland im Umfang von fünf Gigabyte Datenvolumen monatlich gelten. Die Bundesnetzagentur sieht in der Tarifoption einen Verstoß gegen die Vorgaben der Roaming-Verordnung. Mit Bescheid vom 15. Juni 2018 untersagte sie daher die Fortführung des Angebots. Hiergegen erhob Vodafone im Dezember 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Das Gericht möchte vom EuGH wissen, ob die Beschränkung der Tarifoption auf das Inland mit dem in der Roaming-Verordnung enthaltenen Verbot vereinbar ist, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Des Weiteren hat es dem EuGH Fragen dazu vorgelegt, ob die von der Klägerin vorgesehene „Fair Use Policy“ mit der Verordnung vereinbar ist. Insoweit hält das Gericht für klärungsbedürftig, inwieweit die Tarifoption „Vodafone Pass“ einer Nutzungsgrenze im Ausland unterworfen werden darf.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Powered by WPeMatico
Ein Akutkrankenhaus hat Anspruch auf Vergütung, wenn es einen Versicherten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiterbehandelt, bis er einen Reha-Platz erhält
BSG, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Urteil B 1 KR 13/19 R vom 19.11.2019
Die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung gelten entsprechend, wenn Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten. Dies schließt die unbewusste Regelungslücke in SGB V und SGB IX hinsichtlich stationärer medizinischer Reha im Notfall. Behandelt ein nicht zur stationären medizinischen Reha zugelassenes Krankenhaus einen krankenversicherten Patienten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiter, bis er einen Reha-Platz erhält, hat es gegen den Reha-Träger für die Dauer der Notfallbehandlung Anspruch auf Vergütung nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten. Es kann dem Krankenhaus nicht zugemutet werden, anstelle seiner durch den Versorgungsauftrag bestimmten Leistungsstruktur im Notfall hiervon abweichende spezifische stationäre medizinische Reha-Leistungen anzubieten. Die Klägerin handelte als nicht zugelassener Reha-Leistungserbringer im Notfall, da kein zugelassener Leistungserbringer für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistung verfügbar war.
§ 39 Abs. 1 SGB V – Krankenhausbehandlung (in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 5 Nr. 11 nach Maßgabe des Art. 67 Gesetz vom 19.06.2001, BGBl I 1046 m. W. v. 01.07.2001)
(1) … Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.
§ 40 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 1 Nr. 26 GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378, m. W. v. 01.04.2007)
2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. …
§ 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 6 Nr. 17 Gesetz vom 28.05.2008, BGBl I 874, m. W. v. 01.07.2008)
(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. …
§ 111 Abs. 1 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 5 Nr. 24 nach Maßgabe des Art. 67 Gesetz vom 19.06.2001, BGBlI 1046, m. W. v. 01.07.2001)
Die Krankenkassen dürfen … Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in … Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; … .
§ 7 SGB IX (i. d. F. durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2001, BGBlI S 1046)
Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.
Powered by WPeMatico
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.11.2019
Powered by WPeMatico
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen