Anerkennung einer Schuldnerberatungsstelle in einem anderen Bundesland genügt nicht, um Zweigstellen in NRW zu betreiben

Nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung NRW sind in diesem Land tätige Stellen nur als für die Schuldnerberatung geeignet anzusehen, wenn sie von der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf anerkannt worden sind. Dies gelte auch für Zweig-, Neben- und Außenstellen von in anderen Ländern anerkannten Beratungsstellen. So das OVG Münster (Az.4 B 1060/19).

Anerkennung einer Schuldnerberatungsstelle in einem anderen Bundesland genügt nicht, um Zweigstellen in NRW zu betreiben

OVG Münster, Pressemitteilung vom 31.10.2019 zum Beschluss 4 B 1060/19 vom 31.10.2019

Die Antragstellerin, eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Hamburg, darf ihre Schuldnerberatungsstellen in Köln, Bonn und Unna nicht deshalb betreiben, weil sie von hamburgischen Behörden als „geeignete Stelle“ zur Schuldnerberatung nach der Insolvenzordnung anerkannt ist. Sie benötigt hierfür eine gesonderte Anerkennung in Nordrhein-Westfalen und darf ihre Beratungsstellen auch nicht vorläufig ohne diese Anerkennung weiterführen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 entschieden und damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, nach dem zum 20. Februar 2019 geänderten Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung des Landes Nordrhein-Westfalen seien in diesem Land tätige Stellen nur als für die Schuldnerberatung geeignet anzusehen, wenn sie von der insoweit für das ganze Land zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf anerkannt worden seien. Dies gelte auch für Zweig-, Neben- und Außenstellen von in anderen Ländern anerkannten Beratungsstellen. Die Beratungsstellen der Antragstellerin in Köln, Bonn und Unna seien bereits nach alter Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht als „geeignete Stellen“ anerkannt gewesen. Unter dem Begriff der „Stelle“ sei schon bisher nur die lokale Organisationstruktur zu verstehen, die die Aufgaben der Schuldnerberatung tatsächlich wahrnehme. Eine Anerkennung der in Nordrhein-Westfalen tätigen Beratungsstellen habe daher nicht aus der Anerkennung der Antragstellerin in Hamburg hergeleitet werden können. Einer Übergangsregelung habe es daher nicht bedurft.

Der Beschluss des 4. Senats ist unanfechtbar.

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„Geisterhaus“ muss wieder bewohnbar gemacht werden

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in Friedenau, das seit Jahren leer steht und verfällt, kann sich gegen eine behördliche Anordnung, dieses instandzusetzen und wieder Wohnzwecken zuzuführen, gerichtlich nicht mehr zur Wehr setzen. Das ihr auferlegte Zwangsgeld ist nicht zu beanstanden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 6 K 126.18).

„Geisterhaus“ muss wieder bewohnbar gemacht werden

VG Berlin, Pressemitteilung vom 30.10.2019 zum Urteil 6 K 126.18 vom 30.10.2019

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in Friedenau, das seit Jahren leer steht und verfällt, kann sich gegen eine behördliche Anordnung, dieses instandzusetzen und wieder Wohnzwecken zuzuführen, gerichtlich nicht mehr zur Wehr setzen. Das ihr auferlegte Zwangsgeld ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Friedenau mit insgesamt 16 Wohnungen. Diese stehen wegen erheblichen Verfalls seit 2010 leer. Auf Grundlage des zu Mai 2014 in Kraft getretenen Berliner Zweckentfremdungsverbots, das unter anderem den längeren Leerstand von Wohnraum erfasst, ordnete das Bezirksamt mit Bescheid aus dem November 2015 an, dass die Klägerin den Wohnraum bis zum 31. Juli 2016 auf eigene Kosten wiederherstellen müsse. Andernfalls werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Nachdem die Klägerin dieser sog. Rückführungsanordnung nicht widersprach, diese aber auch nicht fristgemäß befolgte, setzte das Bezirksamt gegenüber der Klägerin das angedrohte Zwangsgeld fest. Hiergegen und gegen die Rückführungsanordnung macht die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht geltend, das herangezogene Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sei nicht anwendbar. Denn die Wohnungen seien bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unbewohnbar gewesen. Auch könnten die Wohnungen nur mit unzumutbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden, was nicht verlangt werden könne.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die Rückführungsanordnung sei bereits unzulässig, da die Klägerin hiergegen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Festsetzung sei rechtsfehlerfrei ergangen. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe nicht. Die Klägerin ziehe mit ihren Einwänden die Rechtmäßigkeit der Rückführungsanordnung nicht durchgreifend in Zweifel. Auch Wohnraum, der vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots baulich mangelbehaftet war, unterfalle dem Zweckentfremdungsverbot, solange dieser sich noch mit zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lasse. Dass der Wiederherstellungsaufwand hier unzumutbar sei, habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.

Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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Verbraucher besser vor Inkasso-Abzocke schützen

Das geplante Gesetz gegen Inkasso-Abzocke ist aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands unzureichend. So fehlen eine zentrale Aufsichtsbehörde für die Branche sowie eine stärkere Begrenzung der häufig unverhältnismäßig hohen Gebühren, insbesondere für vollautomatisierte Standardbriefe.

Verbraucher besser vor Inkasso-Abzocke schützen

vzbv, Pressemitteilung vom 01.11.2019

Das geplante Gesetz gegen Inkasso-Abzocke ist aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) unzureichend. So fehlen eine zentrale Aufsichtsbehörde für die Branche sowie eine stärkere Begrenzung der häufig unverhältnismäßig hohen Gebühren, insbesondere für vollautomatisierte Standardbriefe. Das fordert der vzbv in einer am 01.11.2019 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelten Stellungnahme zu einem aktuellen Gesetzesentwurf.

„Inkasso-Schreiben sind ein Milliardengeschäft. Allein 2018 setzte die Branche 5,8 Milliarden Euro um. Leider nutzen zu viele Inkasso-Unternehmen die Notsituation von Verbrauchern aus, stellen überzogene Zinsen und Forderungen in Rechnung, teilweise mehrfach. Ein Ausgangsbetrag von wenigen Euro kann so schnell mal eine Gesamtforderung von mehr als einhundert Euro nach sich ziehen. Wir erwarten vom Gesetzgeber, dass er dem einen Riegel vorschiebt. Der aktuelle Gesetzesentwurf leistet das noch nicht“, sagt Otmar Lell, Teamleiter Recht und Handel beim vzbv.

vzbv fordert Stufenmodell

Der vzbv fordert unter anderem, die Inkassokosten deutlich stärker zu begrenzen als geplant und schlägt dazu ein Stufenmodell vor. So sollen Gläubiger ein Inkassounternehmen erst dann beauftragen dürfen, nachdem sie selber einmal gemahnt haben. Zudem sollte für vollautomatisierte Massen-Anschreiben nicht mehr als 16,20 Euro Gebühr verlangt werden. Laut Gesetzentwurf wären für solche Schreiben immer noch 37,80 Euro bis 70,20 Euro möglich.

Zudem sollte eine zentrale Aufsichtsbehörde Rechtsverstöße aktiv aufdecken und effektiv bekämpfen. „Es gibt zwischen hochprofessionellen Inkasso-Unternehmen und oftmals verschuldeten Verbrauchern ein massives Machtungleichgewicht. Die Aufsicht über Inkassounternehmen kann nicht von Gerichten nebenbei geleistet werden, hierfür brauchen wir eine zentrale Aufsichtsbehörde auf Bundesebene“, so Lell.

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Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist

Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst zwar inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird. Die Ausschlussfrist ist jedoch eine wesentliche Arbeitsbedingung. Die bloße Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche genügt für den danach erforderlichen Nachweis nicht. So das BAG (Az. 6 AZR 465/18).

Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist

BAG, Pressemitteilung vom 30.10.2019 zum Urteil 6 AZR 465/18 vom 30.10.2019

Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst zwar inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird. Die Ausschlussfrist ist jedoch eine wesentliche Arbeitsbedingung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Die bloße Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche genügt für den danach erforderlichen Nachweis nicht. Auch ein sog. „qualifizierter Nachweis“ nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richtet, ist nicht ausreichend, weil der abschließende Katalog dieser Bestimmung Ausschlussfristen nicht erfasst. Weist der kirchliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht im Volltext nach, kann der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte.

Der Kläger war bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Küster und Reinigungskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nahm die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in Bezug. Diese sieht in § 57 eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vor. Der Kläger macht Differenzvergütungsansprüche wegen angeblich fehlerhafter Eingruppierung geltend. Die Beklagte verweigert die Erfüllung dieser Ansprüche unter Berufung auf die Ausschlussfrist. Der Kläger stellt die Wirksamkeit der Fristenregelung in Abrede und verlangt hilfsweise Schadensersatz, den er u. a. darauf stützt, dass ihm die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Ein etwaiger Erfüllungsanspruch auf die Differenzvergütung wäre zwar verfallen, da die Inbezugnahme der KAVO auch deren Ausschlussfrist umfasst und diese wirksam den Verfall von Entgeltansprüchen anordnet, die wie vorliegend den gesetzlichen Mindestlohn übersteigen. Dem Kläger könnte jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Nachweisgesetzes zustehen. Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche als „ähnliche Regelungen“ nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie gemäß § 3 Satz 2 NachwG bei Änderungen der kirchlichen Regelungen erleichterten Nachweismöglichkeiten unterliegen sollen. Der Nachweis der Ausschlussfrist bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wird von diesen Erleichterungen nicht erfasst. Mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger die begehrte Eingruppierung zusteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch in Höhe der eingeklagten Differenzvergütung besteht. Er hat deshalb den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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Verfahren gegen Porsche Automobil Holding SE wegen Schadensersatzforderungen aufgrund der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal ausgesetzt

Das OLG Stuttgart hat die Verfahren zweier japanischer Fondsgesellschaften sowie eines Pensionsfonds, der von einer britischen Stadt gehalten wird, wegen Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Kapitalanlegermusterverfahren der OLG Braunschweig und Stuttgart (Az. 1 U 204/18 und 1 U 205/18).

Verfahren gegen Porsche Automobil Holding SE wegen Schadensersatzforderungen aufgrund der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal ausgesetzt

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 29.10.2019

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Wolfgang Reder hat mit zwei Beschlüssen vom 29.10.2019 die Verfahren zweier japanischer Fondsgesellschaften mit Sitz in New York sowie eines Pensionsfonds, der von einer britischen Stadt gehalten wird, wegen Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Kapitalanlegermusterverfahren der Oberlandesgerichte Braunschweig und Stuttgart.Dem liegt zugrunde, dass das Landgericht Stuttgart mit zwei Urteilen vom September und Oktober 2018 die beklagte Porsche SE zu Schadensersatzzahlungen wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Höhe von insgesamt rund 47 Millionen Euro verurteilt hat. Dagegen richten sich mit ihren Berufungen sowohl die Porsche SE als auch die Klägerinnen beider Verfahren, die jeweils noch weitere Schadensersatzforderungen, insgesamt in Höhe von rund 165 Mio. Euro, geltend machen.

Mit seinen heutigen Beschlüssen hat das Oberlandesgericht in beiden Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs.1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) festgestellt; diese Regelung führt zwingend zur Aussetzung eines Verfahrens, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den in einem Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.

Das KapMuG sei auf alle Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen anwendbar. Die vorliegenden Rechtsstreite seien auch nicht schon deshalb entscheidungsreif, weil die Klagen unzulässig wären. Vielmehr seien alle drei Klägerinnen, d. h. die japanischen Fondsgesellschaften und die Stadt Wolverhampton, die als Sondervermögen einen Pensionsfonds unterhält, partei- und prozessfähig. Die deutschen Gerichte seien auch international zuständig und deutsches Recht anwendbar.

Die Entscheidung, ob die Schadensersatzklagen in den beiden Verfahren begründet seien, hänge von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens 3 Kap 1/16 sowie des Stuttgarter Musterverfahrens 20 Kap 2/17 ab. Letzteres liegt derzeit dem Bundesgerichtshof im Beschwerdeverfahren vor. Das Braunschweiger Musterverfahren beziehe sich insbesondere auf tatsächliche und rechtliche Fragen des Vorliegens von nicht unverzüglich veröffentlichten Insiderinformationen, der Befreiung der VW AG von der Pflicht zur Veröffentlichung, deren Vorsatz sowie u.a. der Schadensberechnung. Diese, zunächst die VW AG betreffenden, Feststellungsziele aus dem Braunschweiger Verfahren seien auch für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die hier beklagte Porsche SE rechtlich und tatsächlich vorgreiflich. Dies gelte auch hinsichtlich der ggf. durch eine Beweisaufnahme zu klärenden tatsächlichen Geschehensabläufe des sog. Abgasskandals bei der VW AG.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege diesen Rechtsstreiten auch der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Musterverfahren 3 Kap 1/16 des OLG Braunschweig, obwohl kapitalmarkrechtliche und deliktische Pflichtverletzungen unterschiedlicher Emittenten, einerseits der VW AG und andererseits der hier beklagten Porsche Automobil Holding SE, geltend gemacht werden. Beide gingen jedenfalls auf den im Braunschweiger Musterverfahren aufzuklärenden und rechtlich zu bewertenden sog. Diesel-Abgas-Skandal zurück.

Nach den Beschlüssen des Berufungsgerichts seien daher beide Verfahren wegen des zwingenden Charakters der Aussetzungsvorschrift des § 8 Abs. 1 KapMuG zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sowohl im Hinblick auf das Braunschweiger als auch auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Stuttgarter Musterverfahren auszusetzen.

Das Oberlandesgericht hat in beiden Verfahren die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage nach dem Umfang der Sperrwirkung gemäß § 7 KapMuG und der Aussetzungspflicht gemäß § 8 KapMuG noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

Relevante Vorschriften:

Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 7 KapMuG Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

§ 8 KapMuG Aussetzung

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

Gesetz über den Wertpapierhandel vom 03.07.2015 (a. F.)

Wertpapierhandelsgesetz

§ 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder

2.die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.

(4) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

(5) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

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Kein Unfallversicherungsschutz bei erheblich längerer Umfahrung eines Staus

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall liegt nicht vor, wenn nicht der direkte Weg, sondern ein achtmal längerer Weg nach Hause gewählt wird. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. S 19 U 251/17).

Kein Unfallversicherungsschutz bei erheblich längerer Umfahrung eines Staus

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 29.11.2019 zum Urteil S 19 U 251/17 vom 01.08.2019

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall liegt nicht vor, wenn nicht der direkte Weg, sondern ein achtmal längerer Weg nach Hause gewählt wird. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 01.08.2019 (Az. S 19 U 251/17) entschieden.

Der im Jahre 2000 geborene Kläger war als Auszubildender zum Metallbauer beschäftigt. Er erlitt am 20.04.2017 gegen 16:15 Uhr mit seinem Motorrad einen Unfall, als ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Der Kläger erlitt Verletzungen des rechten und linken Fußes sowie des rechten Handgelenkes. Im Unfallzeitpunkt war der Kläger bereits 1,4 km vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte befunden habe. Es sei nach ihren Ermittlungen zwar zutreffend, dass an dem Unfalltag auf der A 30 ein Stau gewesen sei. Jedoch sei der von dem Kläger gewählte Weg nach Hause verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen.

Der Kläger wandte gegen diese Entscheidung ein, dass sich durch den Stau auf der Autobahn auch auf anderen Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet habe. Er sei daher lediglich verkehrsbedingt einen Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sich das Sozialgericht der Einschätzung der beklagten Berufsgenossenschaft angeschlossen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zwar grundsätzlich einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist, als er sich nach dem Ende seiner Arbeitszeit auf den Weg nach Hause machte. Jedoch hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt. Es lag kein unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor. Denn der von dem Kläger gewählte Weg betrug beim Abweichen von dem direkten Weg nur noch ca. 550 m bis zu seinem Zuhause. Bis zur Unfallstelle war der Kläger bereits 1,4 km weitergefahren. Wäre er seinem Vortrag entsprechend noch weitergefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang war wie der normale restliche Heimweg. Zur Überzeugung des Gerichts haben für diesen längeren Weg keine Gründe vorgelegen, die es rechtfertigen, diesen unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 7 Begriff

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

2. […]

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Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitragssatz steigt im nächsten Jahr moderat

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2020 um 0,2 Prozent auf 1,1 Prozent angehoben. Das hat am 28.10.2019 das Bundesministerium für Gesundheit mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgeben.

Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitragssatz steigt im nächsten Jahr moderat

BGM, Pressemitteilung vom 28.10.2019

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2020 um 0,2 Prozent auf 1,1 Prozent angehoben. Das hat am 28.10.2019 das Bundesministerium für Gesundheit mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgeben.

Gewollte Verbesserungen in der Versorgung, medizinischer Fortschritt und eine höhere Nachfrage nach medizinischer Versorgung in einer älter werdenden Gesellschaft führen dazu, dass die Ausgaben stärker steigen als die Einnahmen. Vor dem Hintergrund einer sich abschwächenden Konjunkturlage ist es daher angezeigt, den durchschnittlichen Beitragssatz anzuheben, um die zu erwartenden Ausgaben zu finanzieren.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine statistische Orientierungsgröße für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen, die in den nächsten Wochen anstehen und von den zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen sind.

Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest.

Trotz Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags sind Senkungen bei Kassen mit zu hohen Finanzreserven ab nächstem Jahr möglich. Die Finanzreserven der Kassen sind in den letzten Jahren auf über 20 Milliarden Euro gestiegen. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen verfügt derzeit über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen. Solange sie diese Quote überschreiten, dürfen sie ihre Zusatzbeiträge nicht anheben. Einige Kassen, deren Finanzreserven deutlich über eine Grenze von einer Monatsausgabe hinausgehen, müssen diese ab 2020 innerhalb der kommenden drei Jahre schrittweise abzubauen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird nach Auswertung der Prognosen des Schätzerkreises zur Einnahmen-und Ausgabenentwicklung der GKV errechnet. Dieser ergibt sich aus der Differenz der vom Schätzerkreis einvernehmlich prognostizierten Einnahmen des Gesundheitsfonds von 240,2 Milliarden Euro und der mehrheitlich vom Bundesversicherungsamt und Bundesministerium für Gesundheit erwarteten Ausgaben der GKV im kommenden Jahr von rund 256,8 Milliarden Euro.

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Zweifel an der atomrechtlichen Zuverlässigkeit wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

Die erforderliche atomrechtliche Zuverlässigkeit hat jemand nicht, der nicht die Gewähr dafür bietet, die bestehenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Das kann der Fall sein, wenn sich Indizien häufen, dass derjenige der Reichsbürgerbewegung angehört. So das VG Aachen (Az. 6 K 1526/19).

Zweifel an der atomrechtlichen Zuverlässigkeit wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

VG Aachen, Pressemitteilung vom 28.10.2019 zum Urteil 6 K 1526/19 vom 28.10.2019

Der Kläger war bis April 2019 bei der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen tätig. Im Jahr 2017 gingen beim zuständigen Ministerium Berichte von verschiedenen behördlichen Erkenntnisstellen, u. a. des Verfassungsschutzes, ein sowie eine Mitteilung der JEN selbst, wonach der Kläger als Angehöriger der Reichsbürgerbewegung in Erscheinung getreten sei. Diese Mitteilungen basierten auf zahlreichen Facebook-Einträgen des Klägers. Außerdem hatte er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, der ihm durch den Kreis Düren auch ausgestellt worden war. Das zuständige Ministerium stellte daraufhin fest, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf den Einsatz in kerntechnischen Anlagen besitze. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe in seiner Stellungnahme lediglich pauschal angegeben, sich von der Reichsbürgerbewegung zu distanzieren und die rechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht abzulehnen. Im Klageverfahren hat das Ministerium zudem auf eine E-Mail des Klägers von Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsamt hingewiesen. Darin hatte er von seiner durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit Königreich Preußen gesprochen und um die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit gebeten.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2019 hat die 6. Kammer die gegen die Aberkennung der Zuverlässigkeit gerichtete Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat Richter Peter Roitzheim ausgeführt:

Der Kläger habe nicht die erforderliche atomrechtliche Zuverlässigkeit. Er biete nicht die Gewähr dafür, die bestehenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. In seinem Fall seien viele Dinge zusammengekommen, die darauf hindeuten, dass das zuständige Ministerium ihn zu Recht der Reichsbürgerbewegung zugeordnet habe. So habe er zahlreiche Facebook-Kommentare geschrieben, in denen er die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt habe. Auch der Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises deute darauf hin, dass der Kläger der Reichsbürgerideologie nahestehe. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seien nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Insbesondere falle es dem Gericht schwer zu glauben, dass er sich aus eigenem Antrieb aus Überzeugung und nicht lediglich zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen von der Reichsbürgerbewegung abgewandt habe.

Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Floßfahrt und Hilfe beim Anlanden

Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der in einer unvorhergesehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das LSG Thüringen (Az. L 1 U 1261/17).

Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Floßfahrt und Hilfe beim Anlanden

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 28.10.2019 zum Urteil L 1 U 1261/17 vom 22.08.2019

Der Teilnehmer einer Floßfahrt auf der Werra leistete den Flößern beim Anlanden Hilfe und stürzte dabei. Er zog sich eine Verletzung am rechten Sprunggelenk zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 22. August 2019 die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Teilnehmer einer Floßfahrt, welcher in einer unvorhergesehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, bestätigt.

Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Vorliegend konnte das Landessozialgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es war bereits nicht ersichtlich, dass die von dem Teilnehmer der Floßfahrt geleistete Hilfe beim Anlegen dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Flößereiunternehmers entsprach. Eine ausdrückliche Aufforderung durch die Flößer im Rahmen der Anlandung tätig zu werden, konnte der Senat nicht feststellen. Vielmehr hat der Teilnehmer der Floßfahrt ohne Absprache mit den Flößern spontan Hilfe beim Anlegen geleistet. Er ist dabei ferner auch deshalb nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden, weil sein Wille nicht darauf gerichtet war, dem Flößereiunternehmen zu dienen. Vielmehr hat er im Wesentlichen eigene Angelegenheiten verfolgt. Der Senat ging nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme davon aus, dass der Teilnehmer der Floßfahrt das Wohl der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt (seiner Familie, Freunde und Bekannten) im Sinn hatte. Sein Handeln war daher nicht, wie für die Annahme von Unfallversicherungsschutz erforderlich, als Hilfeleistung für das Unternehmen ausgelegt, sondern er entsprach mit seinem Handeln, der – aus seiner Sicht – bestehenden allgemeinen Erwartungshaltung der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Az.: L 1 U 1261/17).

Anmerkung:

Unberührt von dieser Entscheidung bleiben mögliche zivilrechtliche Ansprüche des Teilnehmers der Floßfahrt gegen den Veranstalter. Diesbezüglich ist bereits ein Rechtsstreit beim Landgericht anhängig.

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