Rechtsanwalts-AGB auf dem Prüfstand: Vier Minuten Arbeit rechtfertigen nicht die Abrechnung eines vollen Stundensatzes

Die Rechtsanwaltskammer Köln hatte eine Kölner Kanzlei vor dem LG Köln erfolgreich darauf verklagt, zahlreiche AGB-Klauseln nicht mehr zu verwenden. Nachdem die Kanzlei die zunächst beim OLG Köln dagegen eingelegte Berufung zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit nun rechtskräftig beendet (Az. 17 U 44/18). Das LG hatte zahlreiche in der Kanzlei verwendete AGB für unzulässig erklärt.

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Unzulässige Deklaration von Nährwerten auf Nimm2-Verpackung

Die vom Süßwarenhersteller Storck auf Bonbon-Verpackungen abgedruckten Vitamin- und Nährwerttabellen waren unzulässig. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden. Pflichtangaben bezüglich Fett und Zucker seien gegenüber Angaben zu Vitaminen nicht wie vorgeschrieben zuerst genannt worden (Az. 5 U 2/19).

vzbv, Pressemitteilung vom 04.12.2019 zum Beschluss 5 U 2/19 des KG Berlin vom 05.09.2019 (nrkr)

Die vom Süßwarenhersteller Storck auf Bonbon-Verpackungen abgedruckten Vitamin- und Nährwerttabellen waren unzulässig. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die August Storck KG entschieden und damit die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Pflichtangaben bezüglich Fett und Zucker wurden gegenüber Angaben zu Vitaminen nicht wie vorgeschrieben zuerst genannt. In der Voranstellung der Angaben zu Vitaminen sah das Gericht eine nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

“Es ist wichtig, dass Verbraucher Angaben über Zucker und Fett auf den ersten Blick erkennen können”, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. “Deshalb dürfen Vitaminangaben auf Bonbon-Tüten nicht in den Vordergrund gestellt werden.”

Angaben zum Vitamingehalt standen im Vordergrund

Im Rechtsstreit ging es um Nährwert- und Vitaminangaben auf der Verpackung der “nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons”. Unter der Überschrift “Jedes nimm2 enthält zusätzlich eine Kombination von Vitaminen” waren zwei Tabellen abgedruckt: Links eine Tabelle mit dem Anteil an Vitaminen, rechts daneben eine mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Nährwerten des Produkts. Diese enthielten unter anderem den hohen Zuckergehalt der Bonbons.

Verstoß gegen Lebensmittelinformationsverordnung

Das Berliner Kammergericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verstößt. Danach müssen die Pflichtangaben zu den Nährwerten in einer Tabelle und in der vorgeschriebenen Reihenfolge gemacht werden. Enthaltene Vitamine dürfen zusätzlich, aber erst am Ende der Tabelle nach den Nährwerten genannt werden.

In ihrer Begründung wählten die Richter deutliche Worte. In Europa würden Tabellen grundsätzlich von links nach rechts und von oben nach unten gelesen. Deshalb werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher vor allem auf die Vitamine in der linken Tabelle gelenkt, während die Pflichtangaben zu den Nährwerten in den Hintergrund gerieten und weniger wahrgenommen würden. Die Gestaltung der Produktaufmachung spreche dafür, dass der Hersteller genau dies beabsichtigt habe. Ein anderer Grund, von der vorgeschriebenen Reihenfolge abzuweichen, sei nicht ersichtlich.

vzbv fordert verpflichtende Kennzeichnung

Der vzbv fordert die verpflichtende Einführung einer leicht verständlichen Nährwertkennzeichnung mit Ampelfarben. Damit könnten Verbraucher auf den ersten Blick erkennen, welchen Beitrag ein Lebensmittel zu einer ausgewogenen Ernährung leisten kann. Die Bundesregierung hat im September verkündet, einen solchen Nutri-Score ab 2020 einzuführen, allerdings ist dies EU-rechtlich lediglich auf freiwilliger Basis möglich. “Bundesernährungsministerin Julia Klöckner sollte sich auf EU-Ebene dafür stark machen, dass der Nutri-Score so schnell wie möglich europäisch verpflichtend eingeführt wird. Ziel muss es sein, ein Wirrwarr verschiedener Kennzeichnungssysteme in der EU zu verhindern und die Lebensmittelwirtschaft flächendeckend dazu zu verpflichten, Nutri-Score zu verwenden”, sagt Anne Markwardt, Leiterin Team Lebensmittel beim vzbv.

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Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk auch bei freien Mitarbeitern beitragspflichtig

Das LSG Hessen entschied, dass die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt (Az. L 8 KR 482/17).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.12.2019 zum Urteil L 8 KR 482/17 vom 24.10.2019

Versorgungsbezüge gelten bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Dies sind insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Zusatzrenten der Pensionskasse Rundfunk zählen. Dies entschied in einem am 03.12.2019 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eine frühere freie Mitarbeiterin des Hessischen Rundfunks erhält Zusatzrente und muss deshalb höhere Versicherungsbeiträge zahlen

Eine 67-jährige Frau aus Kassel war seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der Pensionskasse Rundfunk – einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In diese Pensionskasse zahlte die Versicherte ebenso wie die Rundfunkanstalt Beiträge in Höhe von 4 % ihrer beitragspflichtigen Honorare. Seit dem Bezug der Altersrente erhält die Versicherte auch eine Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, welche die gesetzliche Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde legte. Die Versicherte wandte sich dagegen mit der Begründung, dass die Pensionskasse keine Institution der betrieblichen Altersversorgung sei.

Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk unterliegt der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Eine Rente der Pensionskasse Rundfunk sei als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese Altersbezüge hätten eine Einkommensersatzfunktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebensversicherungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien.

Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei zudem, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 226 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,

2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)

(…)

§ 229 SGB V

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (…)

5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. (…)

§ 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekassen (…) gelten die §§ 226 bis 232a (…) des Fünften Buches (…).

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Essigprodukte aus Deutschland mit Bezeichnung „Balsamico“ sind erlaubt

Der EuGH entschied, dass der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“ erstreckt (Rs. C-432/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.12.2019 zum Urteil C-432/18 vom 04.12.2019

Der Schutz der Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena” erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie “aceto” und “balsamico”.

Die Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)” (Balsamessig aus Modena, Italien) ist seit 20091 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen.

Balema ist eine deutsche Gesellschaft, die auf Essig aus badischen Weinen basierende Produkte erzeugt und vermarktet. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich die Begriffe “Balsamico” und “Deutscher balsamico” in der Aufschrift “theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen” bzw. “1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3”.

Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, ein Konsortium, dem Erzeuger von Erzeugnissen mit der Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)” angehören, hatte von Balema verlangt, die Verwendung des Begriffs “balsamico” zu unterlassen. Daraufhin erhob Balema bei den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung, dass sie diesen Begriff für ihre Produkte verwenden darf.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der durch die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel2 gewährte Schutz der Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena” nur die Gesamtbezeichnung, d. h. “Aceto Balsamico di Modena”, betrifft oder sich auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Bestandteile, d. h. “aceto”, “balsamico” und “aceto balsamico”, erstreckt.

Mit seinem Urteil vom 04.12.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Schutz der Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena” nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.

Der Gerichtshof führt aus, dass die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. und der sich aus ihr ergebende Schutz die Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena” als Ganzes betreffen, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich “aceto” und “balsamico”, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff “aceto” ein üblicher Begriff ist3 und der Begriff “balsamico” ein Adjektiv ist, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird.

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Begriffe “aceto” und “balsamico” in den eingetragenen g.U. “Aceto balsamico tradizionale di Modena” und “Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia” erscheinen, ohne dass ihre Verwendung den Schutz der in Rede stehenden g.g.A. beeinträchtigt.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) (ABl. 2009, L 175, S. 7).

2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12). Diese Verordnung wurde mit Wirkung zum 3. Januar 2013 im Wesentlichen durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

3 Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache C-193/80, Kommission/Italien.

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Vereinbarung eines „Crowdworkers“ mit dem Betreiber einer Internetplattform begründet kein Arbeitsverhältnis

Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. Dies entschied das LAG München (Az. 8 Sa 146/19).

LAG München, Pressemitteilung vom 04.12.2019 zum Urteil 8 Sa 146/19 vom 04.12.2019

Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis (LAG München, 8 Sa 146/19 vom 04.12.2019).

Das LAG München hat am 04.12.2019 entschieden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten – dem Betreiber einer Internetplattform – kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte führt u. a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sog. Crowd vergeben. Der Abschluss der streitgegenständlichen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten.

Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages.

Die Basisvereinbarung erfüllt die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Die Basisvereinbarung konnte deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dies war für die Entscheidung nicht relevant, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen im Klagewege geltend gemacht werden kann, was vorliegend nicht der Fall war.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundearbeitsgericht zugelassen.

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Anlieferungsverkehr durch Supermarkt: Stadt muss nicht zum Schutz einer Nachbarin vor Lärm einschreiten

Die Stadt Bonn muss nicht gegen den durch Anlieferungsverkehr für einen Supermarkt verursachten Lärm einschreiten. Nach dem Ergebnis eines Gutachtens könne eine Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwertes selbst dann ausgeschlossen werden, wenn es zu einer Verdoppelung des Anlieferverkehrs komme. So das VG Köln (Az. 2 K 8141/18).

VG Köln, Pressemitteilung vom 03.12.2019 zum Urteil 2 K 8141/18 vom 03.12.2019

Die Stadt Bonn muss nicht gegen den durch Anlieferungsverkehr für einen Supermarkt verursachten Lärm einschreiten. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden und damit die Klage einer Nachbarin abgewiesen.

Die Klägerin wohnt in Bonn-Beuel neben einem großen Wohn- und Geschäftshaus. Der im Klageverfahren beigeladene Eigentümer des Nachbargrundstücks hat das Erdgeschoss an eine Supermarktkette vermietet. Diese betreibt dort einen großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenter. Die Anlieferzone des Supermarkts liegt etwa 40 Meter vom Haus der Klägerin entfernt. Nach verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen beschränkte die Stadt im Jahr 2015 gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks die Anlieferungszeit auf 6 bis 15 Uhr. Vor 7 Uhr dürfen zudem nur ein schwerer Lastwagen und ein Lieferwagen Waren bringen. Außerhalb dieses Zeitraums dürfen generell weder An- oder Abfahrten noch Wartevorgänge im Straßenbereich stattfinden.

Nachdem die Stadt wegen Verstößen gegen diese Vorgaben auf Betreiben der Klägerin bereits 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 21.000 Euro gegen die Supermarktbetreiberin festgesetzt hatte, forderte die Klägerin die Stadt im Jahr 2017 erneut zum Einschreiten auf. Zur Begründung machte sie geltend, es sei zu weiteren Verstößen gekommen. Bei Kontrollen in der Zeit zwischen Dezember 2017 und Juli 2018 stellte die Stadt lediglich einen Verstoß fest. Sie lehnte daher den Antrag der Klägerin ab, weil die Verstöße von ihr nur pauschal behauptet worden seien.

Mit ihrer im Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Klagebegründung legte sie eine umfangreiche Dokumentation mit mehreren hundert Fotos über angebliche Verstöße in den Jahren 2018 und 2019 vor. Die beklagte Stadt machte geltend, dass der Supermarktbetreiber durch verschiedene Maßnahmen zumindest zur Entschärfung des Anlieferverkehrs beigetragen habe. Bei einer Ortskontrolle im Juli 2019 habe sie keine Verstöße feststellen können. Der Grundstückseigentümer legte im Klageverfahren eine schallschutztechnische Beurteilung vor.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie durch Lärm unzumutbar belästigt werde. Nach dem Ergebnis des von dem Grundstückseigentümer vorgelegten Gutachtens könne eine Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwertes selbst dann ausgeschlossen werden, wenn es zu einer Verdoppelung des Anlieferverkehrs komme. Diese Einschätzung habe die Klägerin nicht erschüttert. Außerdem sei die Schutzwürdigkeit der Klägerin erheblich reduziert, da sie Teile ihres Wohnhauses ohne Baugenehmigung und damit illegal nutze.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Modernisierung der justiziellen Zusammenarbeit: Rat nimmt Verhandlungsmandate für Verordnungen über die Beweisaufnahme und die Zustellung von Schriftstücken an

Rat der EU, Pressemitteilung vom 03.12.2019

Die EU arbeitet darauf hin, den grenzüberschreitenden Austausch zwischen Behörden durch die Digitalisierung und die Nutzung von IT zu modernisieren und so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu verbessern. Um dies zu erreichen, hat der Rat am 03.12.2019 seine Verhandlungsposition (allgemeine Ausrichtung) zu zwei Änderungsverordnungen über die Beweisaufnahme bzw. über die Zustellung von Schriftstücken festgelegt.

Der Ratsvorsitz wird nun auf der Grundlage dieser Mandate Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen.

Anna-Maja Henriksson, finnische Justizministerin:

“Tag für Tag führen immer mehr Bürgerinnen und Bürger ihr Leben und ihre Geschäfte grenzüberschreitend in der gesamten EU. Unsere heutige Einigung soll dafür sorgen, dass sie Zugang zu einem effizienten und modernen Justizsystem haben, wann immer sie es benötigen. Durch den verstärkten Einsatz moderner Technologien in diesem Bereich können wir die Verfahren beschleunigen und den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Justiz erleichtern.”

Die Verordnungsentwürfe sehen die Modernisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auf dem Gebiet der Beweisaufnahme und der Zustellung von Schriftstücken vor. Durch die Änderungsentwürfe werden die Effizienz und die Geschwindigkeit grenzüberschreitender Gerichtsverfahren verbessert, indem die Digitalisierung und moderne Technologien genutzt werden, um auf diese Weise den Zugang zur Justiz und zu einem fairen Verfahren für die Parteien zu verbessern.

Die Änderungen an beiden Verordnungen sehen unter anderem vor, dass für die Übermittlung von Dokumenten und Anfragen zwischen den Mitgliedstaaten verpflichtend ein dezentrales elektronisches IT-System, das aus miteinander verbundenen nationalen IT-Systemen besteht, verwendet wird. Mit den Verordnungsentwürfen wird die Kommission auch mit der Schaffung, Wartung und Pflege sowie mit der künftigen Weiterentwicklung einer Referenzsoftware betraut, die die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines auf nationaler Ebene entwickelten IT-Systems anwenden können.

Im Hinblick auf die Zustellung von Dokumenten ist in dem Entwurf der neuen Vorschriften vorgesehen, dass sie Empfängern mit einer bekannten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat elektronisch direkt zugestellt werden, wenn diese im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustellung kann mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben oder – unter zusätzlichen Bedingungen – per E-Mail erfolgen.

Mit dem Entwurf der neuen Vorschriften wird auch der Einsatz von Videokonferenzen oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie bei der Beweisaufnahme gefördert, was bedeutet, dass Zeugen, Parteien oder Sachverständige, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, vernommen werden können.

Hintergrund

Mit der derzeitigen Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken wurde ein beschleunigtes und standardisiertes Übermittlungsverfahren für die Zustellung von Schriftstücken zwischen Gerichten und anderen Parteien in verschiedenen EU-Ländern eingeführt.

Die derzeitige Verordnung über die Beweisaufnahme bietet einen Rahmen für die grenzüberschreitende Rechtshilfe zwischen EU-Ländern, indem sie die grenzüberschreitende Beweisaufnahme erleichtert.

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Windenergieanlage darf ohne Abschaltauflage während des Kranichzugs betrieben werden

Eine Windenergieanlage im Landkreis Cochem-Zell erhöht das Kollisions- und Tötungsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise, sodass es einer Abschaltauflage zum Schutz des Kranichzugs nicht bedarf. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 1 A 11643/17).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.12.2019 zum Urteil 1 A 11643/17 vom 31.10.2019

Die Klägerin erhielt vom Landkreis Cochem-Zell die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit der Auflage, an den Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst bei bestimmten Wetter- und Windbedingungen die Anlage während des Überflugs der Zugwelle abzuschalten. Ihre gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung zurück, ohne die Nebenbestimmung stünde der Genehmigung der Anlage das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz entgegen, weil sich das Tötungsrisiko für den Kranich durch die Windenergieanlage in signifikanter Weise erhöhe. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberverwaltungsgericht der Klage hingegen statt und hob die angefochtene Nebenbestimmung auf.

Die Voraussetzungen für den Erlass der Kranichabschaltauflage seien nicht gegeben. Die Windenergieanlage erfülle auch ohne die Auflage die Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere stehe sie auch ohne diese im Einklang mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Danach sei es verboten, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten – zu denen auch der Kranich gehöre – zu töten. Der Tatbestand dieses artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes sei mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöhe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Windenergieanlage der Klägerin erhöhe das Kollisionsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft unterlägen ziehende Kraniche schon bei einer Gesamtbetrachtung aller Windenergieanlagen im Zugkorridor nur einer sehr geringen Gefahr der Kollision und damit der Tötung an Windenergieanlagen. Trotz einer hohen Zahl regelmäßig ziehender Kraniche und mehreren tausend Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen im Zugkorridor sei die Zahl dokumentierter Schlagopfer sehr gering. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass hier in der Nähe der streitigen Windenergieanlage seit Jahren zahlreiche Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen betrieben würden, an denen kein einziges Schlagopfer bekannt geworden sei. Diese praktischen Erfahrungen schlössen in einer Zusammenschau mit dem obigen Befund eines schon allgemein sehr geringen Schlagrisikos für einzelne ziehende Kraniche an Windenergieanlagen die Annahme einer signifikanten Gefahrerhöhung durch die hier streitige Windenergieanlage aus.

Jedenfalls aber verletze die Kranichabschaltauflage die Klägerin in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung. Der Beklagte habe in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Windenergieanlage bis in jüngere Vergangenheit zahlreiche weitere Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen genehmigt, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund bestehe.

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Klage der Göttinger Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Städteentwicklung in Subventionsstreit abgewiesen

Das VG Göttingen hat eine Klage der Göttinger Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Städteentwicklung in einem Subventionsstreit gegen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen abgewiesen (Az. 1 A 71/16).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 03.12.2019 zum Urteil 1 A 71/16 vom 27.11.2019

 

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 27.11.2019 eine Klage der Göttinger Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Städteentwicklung – GWG – in einem Subventionsstreit gegen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank – abgewiesen (1 A 71/16).

Im Jahr 2007 erhielt die GWG, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Göttingen ist, für das Projekt “LMC Logistik- und Mobilitätscluster Göttingen/Südniedersachsen” eine Förderung in Höhe von 240.000 Euro aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung von der NBank. Im Jahr 2015 widerrief die NBank den Subventionsbescheid im Höhe von 25 % der Gesamtförderung (60.000 Euro); sie zahlte einen Restbetrag von 24.000 Euro nicht aus und forderte die überzahlten 36.000 Euro zurück. Begründet wurde die Entscheidung mit einem schweren Verstoß gegen das Vergaberecht. Die NBank war der Auffassung, die GWG habe einen Auftrag an den sog. Clustermanager, der den Großteil der Projektsumme ausgemacht habe, europaweit ausschreiben müssen. Das war unstreitig nicht geschehen; vielmehr hatte die GWG einen Mitinitiator des geförderten Projekts direkt beauftragt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die GWG Klage erhoben. Sie war der Meinung, durch die Erteilung von jährlichen Einzelaufträgen an den Clustermanager sei der Schwellenwert für die Ausschreibung nicht erreicht worden. Außerdem sei er als einzige Person für den Auftrag in Betracht gekommen.

Das Verwaltungsgericht folgte der vergaberechtlichen Argumentation der NBank und wies die Klage ab. Mit der Argumentation der Klägerin könne das Vergaberecht unterlaufen werden. Die Einzelaufträge seien zu addieren, was sich klar aus den vergaberechtlichen Regelungen ergebe, sodass der Schwellenwert überschritten sei. Auf eine Ausnahmeregelung wegen etwaiger Ausschließlichkeitsrechte des beauftragten Clustermanagers an dieser Position könne sich die Klägerin nicht berufen.

Die GWG kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

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Rat hat Richtlinie zu Umwandlungen, Verschmelzungen, Spaltungen angenommen

Der Rat der EU hat den Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen angenommen. Das Europäische Parlament hatte diesem aufgrund eines notwendigen Berichtigungsverfahrens nochmals am 24.10.2019 zugestimmt.

BRAK, Mitteilung vom 29.11.2019

Am 18. November 2019 hat der Rat den Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen angenommen. Das EP hatte diesem am 18. April 2019 und aufgrund eines notwendigen Berichtigungsverfahrens nochmals am 24. Oktober 2019 zugestimmt. Die Rechtsvorschriften müssen nunmehr noch im Amtsblatt der EU bekannt gemacht werden und treten dann am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Mit der Richtlinie wird die grenzüberschreitende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft geregelt und der Gesellschaft ermöglicht, ihre Rechtspersönlichkeit während des gesamten Verfahrens zu behalten. Zudem sind grenzüberschreitende Spaltungen Gegenstand der Richtlinie. Die nationalen Behörden erhalten gleichzeitig Befugnisse, um grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken zu verhindern. Die Rechte von Minderheitsgesellschaftern und nicht stimmberechtigten Gesellschaftern werden stärker geschützt. Gleichzeitig gibt es klarere und zuverlässigere Schutzvorkehrungen für die Gläubiger und Arbeitnehmer.

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