Weiteres Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zum „Abgasskandal“

Das Inverkehrbringen eines vom Abgasskandal betroffenen Kfz stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Käufer ein Schadensersatzanspruch gegen die VW AG zusteht, so entschied das OLG Oldenburg. Er könne daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Allerdings müsse er sich die sog. „Nutzungsvorteile“ anrechnen lassen (Az. 13 U 73/19).

Weiteres Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zum „Abgasskandal“

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 28.10.2019 zum Urteil 13 U 73/19 vom 21.10.2019

Jetzt liegt ein weiteres Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zum sog. „Abgasskandal“ vor. Der 13. Zivilsenat hat der Klage eines Mannes aus Lohne (Oldenburg) gegen die VW-AG im Wesentlichen stattgegeben.

Der Kläger hatte vor dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“ einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte.

Der Kläger war beim Landgericht unterlegen. Mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht hatte er jetzt im Wesentlichen Erfolg: Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zustehe, so der Senat. Er könne daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Allerdings müsse er sich die sog. „Nutzungsvorteile“ anrechnen lassen, das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von rund 9.000 Euro anrechnen lassen. Der Senat hat diesen Abzug unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km errechnet.

Anders als der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts vertritt der 13. Zivilsenat – der wegen der richterlichen Unabhängigkeit an die Auffassung der Kollegen aus dem Parallelsenat nicht gebunden ist – die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises seit Vertragsschluss hat (§ 849 BGB). Denn er habe für sein gezahltes Geld bis zur Rückgabe des Fahrzeuges den Wagen ja tatsächlich täglich nutzen können.

Schließlich stünden dem Kläger auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.000 Euro zu, so der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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EU-Staaten einigen sich auf Brexit-Verschiebung

Die Botschafter der EU27 haben grünes Licht für einen Aufschub für den Brexit bis 31.01.2020 gegeben. Sie einigten sich auf einen Beschlussentwurf zur Verlängerung der Frist, die das Vereinigte Königreich beantragt hatte. Sobald das Vereinigte Königreich dem Beschlussentwurf zugestimmt hat, wird das schriftliche Verfahren zur offiziellen Annahme des Textes durch die EU27 eingeleitet. Ein ungeordneter Brexit ist damit zunächst abgewendet.

EU-Staaten einigen sich auf Brexit-Verschiebung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.10.2019

Die Botschafter der EU27 haben grünes Licht für einen Aufschub für den Brexit bis 31. Januar 2020 gegeben. Das hat EU-Ratspräsident Donald Tusk am 28.10.2019 bestätigt. Die Botschafter einigten sich auf einen Beschlussentwurf zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 50, die das Vereinigte Königreich beantragt hatte. Sobald das Vereinigte Königreich dem Beschlussentwurf zugestimmt hat, wird das schriftliche Verfahren zur offiziellen Annahme des Textes durch die EU27 eingeleitet. Ein ungeordneter Brexit, der ohne Einigung am 31. Oktober gedroht hätte, ist damit zunächst abgewendet.

Der Entwurf sieht vor, dass der Austritt auch jeweils zum Monatsersten der vorangehenden Monate erfolgen kann, falls das Austrittsabkommen vorher ratifiziert wird. Eine Neuverhandlung des Austrittsabkommens in diesem Zeitraum wird durch den Beschlussentwurf jedoch ausgeschlossen.

Das Vereinigte Königreich bleibt bis zu seinem Austritt gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein Mitgliedstaat mit uneingeschränkten Rechten und Pflichten. Dazu gehört auch die Pflicht, einen Kandidaten für die Ernennung zum Kommissionsmitglied vorzuschlagen. Die weitere Verlängerung der Frist gemäß Artikel 50 darf die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigen.

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Polizeianwärter nach YouTube-Video zu Recht entlassen

Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte, dass ein Polizeianwärter zu Recht aus dem Polizeidienst entlassen worden ist, nachdem er ein Video ins Internet eingestellt hatte, das den Eindruck vermittelte, ihn bei einem Betrug zu zeigen (Az. OVG 4 S 44.19, OVG 4 M 10.19).

Polizeianwärter nach YouTube-Video zu Recht entlassen

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.10.2019 zum Beschluss OVG 4 S 44.19, OVG 4 M 10.19 vom 24.10.2019

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.10.2019 die Beschwerde eines Polizeianwärters gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der Polizeianwärter zu Recht aus dem Polizeidienst entlassen worden sei, nachdem er ein Video ins Internet eingestellt hatte, das den Eindruck vermittelt, ihn bei einem Betrug zu zeigen. Zur Begründung seiner Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Die Polizei habe daher den Anwärter zu Recht wegen berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung entlassen. Der Polizeianwärter vermochte die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde nicht zu entkräften.

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Dieselskandal: „Auslaufmodell“ gewählt – Bei Nachlieferung kein Anspruch auf Ersatzlieferung aus aktueller Modellreihe

Ob der Gewährleistungsanspruch des Käufers die Beschaffung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie umfasst, bestimmt sich nach Inhalt und Reichweite der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers. Hat sich der Käufer in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels bewusst für das „Auslaufmodell“ entschieden, begrenzt dies die Beschaffungspflicht des Verkäufers auf diese Modellversion. So das OLG Koblenz 12 U 773/18

Dieselskandal: „Auslaufmodell“ gewählt – Bei Nachlieferung kein Anspruch auf Ersatzlieferung aus aktueller Modellreihe

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 28.10.2019 zum Urteil 12 U 773/18 vom 09.09.2019

Ob der Gewährleistungsanspruch des Käufers die Beschaffung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie umfasst, bestimmt sich nach Inhalt und Reichweite der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers. Hat sich der Käufer in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels bewusst für das „Auslaufmodell“ entschieden, begrenzt dies die Beschaffungspflicht des Verkäufers auf diese Modellversion. Der Käufer kann daher im Rahmen der Gewährleistung keine Ersatzlieferung aus der aktuellen Produktionsserie beanspruchen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 09.09.2019, Az. 12 U 773/18).

Der Senat hat hiermit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 4 O 160/17) bestätigt. Im konkreten Fall hatte der Kläger bei der Beklagten, einer Kfz-Händlerin für Reimportfahrzeuge, ein Fahrzeug erworben, das vom sog. Dieselskandal betroffen ist. Er hat die Beklagte aus Gewährleistung auf Nachlieferung eines (fabrikneuen) Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion, Zug um Zug gegen Rückübereignung des von ihm erworbenen Fahrzeugs in Anspruch genommen.

Der Senat hat dem Kläger zwar dahin Recht gegeben, dass der Einbau des mit einer Umschaltlogik versehenen Motors einen Sachmangel begründe. Gleichwohl könne er von der Beklagten nicht die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie beanspruchen. Denn maßgeblich für den Umfang des gewährleistungsrechtlichen Nachlieferungsanspruchs sei der Umfang der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers. Im konkreten Fall habe diese sich auf das vom Kläger erworbene Modell beschränkt. Denn der Kläger habe sich in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels und obgleich bereits das Nachfolgemodell bestellbar gewesen sei und wenige Monate später in die Serienproduktion gehen sollte, bewusst für das „Auslaufmodell“ entschieden, um den hierfür vom Hersteller gewährten Preisvorteil zu nutzen. Damit habe der Modellwechsel für die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses besondere Bedeutung gehabt und der Wille der Parteien sei auf die Verschaffung des vom Hersteller subventionierten Auslaufmodells gerichtet gewesen. Die gewährleistungsrechtliche Nacherfüllungspflicht der Beklagten bewege sich daher nur innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht. Dies schließe die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie im Rahmen der Gewährleistung aus.

Der Senat hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

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Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg: Kein Anspruch auf Genehmigung

Die Veranstalterin eines Weihnachtsmarkts vor dem Schloss Charlottenburg kann die Genehmigung in diesem Jahr vorerst nicht beanspruchen. Die Antragstellerin habe bisher keine ausreichenden Vorkehrungen gegen die Gefahren „von innen“ getroffen. So entschied das VG Berlin (Az. 24 L 453.19).

Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg: Kein Anspruch auf Genehmigung

VG Berlin, Pressemitteilung vom 25.10.2019 zum Beschluss 24 L 453.19 vom 25.10.2019

Die Veranstalterin kann die Genehmigung für den Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg in diesem Jahr vorerst nicht beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin veranstaltet seit mehreren Jahren den Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg. Auch für die Weihnachtszeit 2019 beantragte sie beim Bezirksamt die dafür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung. Das Bezirksamt erteilte diese jedoch nicht, worauf die Antragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellte. Das Bezirksamt ist der Ansicht, die Sicherheit der Veranstaltung sei nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. So hätte die Feuerwehr unter anderem bemängelt, dass die Feuergassen nicht überall eingehalten würden. Vor allem habe aber auch die Polizei Sicherheitsbedenken geäußert. Das gelte zum einen hinsichtlich der Binnensicherheit der Veranstaltung (z. B. Fluchtwege oder Festlegung von Notfall-Benachrichtigungsketten). Zum anderen fehlten Maßnahmen zur Geländesicherung gegen einen Terroranschlag „von außen“, etwa durch Errichtung von Pollern bzw. Schrammborden. Die Antragstellerin hält dem entgegen, alles von ihr zu Erwartende veranlasst zu haben.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin könne die nach dem Berliner Grünanlagengesetz notwendige Genehmigung vorerst nicht beanspruchen. Die Genehmigung könne nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Veranstaltung erteilt werden. Ein solches habe aber zur Voraussetzung, dass die Sicherheit der in der Grünanlage geplanten Veranstaltung gewährleistet sei. Das lasse sich vorliegend allerdings derzeit nicht mit der im Eilverfahren hier nötigen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar stehe einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht bereiterklärt habe, Maßnahmen gegen Gefahren von außen zu gewährleisten und deren Kosten zu übernehmen. Die Antragstellerin habe bisher jedoch auch keine ausreichenden Vorkehrungen gegen die Gefahren „von innen“ getroffen, die typischerweise mit der Durchführung der Veranstaltung verknüpft und in zurechenbarer Weise auf die Sondernutzung selbst zurückzuführen seien. Dies falle in ihren Verantwortungsbereich. Bereits deshalb dringe sie im Eilverfahren mit ihrem Anliegen nicht durch.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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Stadt Wuppertal muss neu über Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen entscheiden

Das OVG Münster entschied, dass die Stadt Wuppertal erstmals nach einem Auswahlverfahren entscheiden muss, ob einem Spielhallenbetreiber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen ist (4 A 1826/19). 4 A 1826/19 und 4 A 665/19

Stadt Wuppertal muss neu über Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen entscheiden

OVG Münster, Pressemitteilung vom 25.10.2019 zu den Urteilen 4 A 1826/19 und 4 A 665/19 vom 25.10.2019

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit am 25.10.2019 bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass die Stadt Wuppertal erstmals nach einem Auswahlverfahren entscheiden muss, ob einem Spielhallenbetreiber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen ist (4 A 1826/19). In einem weiteren Urteil hat es entschieden, dass ein Spielhallenbetreiber, der an einem solchen Auswahlverfahren zu beteiligen ist, nicht erfolgreich die einem Konkurrenten erteilte Härtefallerlaubnis anfechten kann, die diesem unter Befreiung von der Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstands von 350 m zu anderen Spielhallen erteilt worden ist (4 A 665/19). Es hat damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Wesentlichen bestätigt.

Der 4. Senat hat zur Begründung seiner Urteile ausgeführt, dass nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags Spielhallen nach Ablauf einer zuvor bestehenden Übergangsfrist zueinander grundsätzlich einen Mindestabstand von 350 m Luftlinie einhalten müssten. Die Entfernung sei zwischen den Eingängen der Spielhallen zu messen. Begehrten nach Ablauf der Übergangsfrist mehrere Betreiber von Spielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand nicht einhielten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedürfe es einer Auswahlentscheidung, für welche Spielhalle eine Erlaubnis erteilt werde. Bei der Auswahlentscheidung seien in Nordrhein-Westfalen insbesondere auch die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, Jugend- und Spielerschutz, Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spiels und Schutz vor Kriminalität) zu berücksichtigen. Die Behörde dürfe einen Betreiber nicht wegen seiner Bestands- und Vertrauensschutzinteressen (wie etwa des längeren Bestehens des Spielhallenstandortes) auswählen, wenn die Spielhalle eines Konkurrenten besser geeignet sei, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen.

Von der Notwendigkeit, nach Ablauf der Übergangsfrist eine Auswahlentscheidung zu treffen, werde die Behörde nicht dadurch entbunden, dass sie sogenannte Härtefallerlaubnisse erteile. Der erforderliche Vergleich der Konkurrenten im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Staatsvertrags finde dann nicht statt. Das gesetzlich vorausgesetzte Auswahlverfahren würde der Sache nach nicht durchgeführt werden. Dass dieses nach Ablauf der Übergangsfrist aber notwendig sei, sei bereits durch das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich geklärt.

Diese Vorgaben habe die Stadt Wuppertal nicht beachtet. Sie müsse deshalb das Auswahlverfahren unter Beteiligung aller konkurrierenden Betreiber noch durchführen, also auch über den Antrag des klagenden Betreibers neu entscheiden. In die Auswahl seien auch die Bewerber einzubeziehen, die bisher bereits Härtefallerlaubnisse erhalten hätten.

Zur Abweisung der Klage gegen die Härtefallerlaubnis, die einem Konkurrenten des Klägers unter Befreiung von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots erteilt worden war, führte der Senat aus, dass diese den klagenden Betreiber nicht in seinen Rechten verletze. Denn eine solche Erlaubnis könne einem konkurrierenden Betreiber, der wie der Kläger an dem nach Ablauf der Übergangsfrist durchzuführenden Auswahlverfahren zu beteiligen sei, nicht mit Blick auf das Mindestabstandsgebot entgegengehalten werden. Andernfalls würde die gesetzlich vorausgesetzte und erforderliche Auswahlentscheidung ersetzt bzw. in Frage gestellt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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BRAK-Hauptversammlung: Fremdkapital, Legal Tech und Berufsrecht der Insolvenzverwalter

Am 25.10.2019 haben sich die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung getroffen. Auf der Tagesordnung und damit zur Diskussion standen vielfältige Themen, allen voran Fremdkapitalbeteiligungen, Legal Tech und das Berufsrecht der Insolvenzverwalter.

BRAK-Hauptversammlung: Fremdkapital, Legal Tech und Berufsrecht der Insolvenzverwalter

BRAK, Pressemitteilung vom 25.10.2019

Am 25.10.2019 haben sich die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung (HV) getroffen, die diesmal in Nordrhein-Westfalen stattfand. Gastgeber war die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, vertreten durch ihren Präsidenten Rechtsanwalt und Notar Herbert Schons.

Auf der Tagesordnung und damit zur Diskussion standen vielfältige Themen, allen voran Fremdkapitalbeteiligungen, Legal Tech und das Berufsrecht der Insolvenzverwalter.

Zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter beschloss die Hauptversammlung nach intensiver Diskussion eines Eckpunktepapiers mit 23 Ja-Stimmen, den BRAO-Ausschuss und den Ausschuss Insolvenzrecht zu beauftragen, den bestehenden Vorschlag noch konkreter auszuarbeiten und insbesondere Details zur Zulassung und zur Ausgestaltung der Berufspflichten niederzulegen.

95 Prozent der Insolvenzverfahren werden derzeit von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern betreut. Das Eckpunktepapier sieht vor, die Berufsaufsicht über die Insolvenzverwalter in ein effektives und etabliertes Selbstverwaltungssystem zu integrieren, das von Erfahrung und Kompetenz geprägt ist und dadurch Segmentierung effektiv verhindert. Die guten Erfahrungen mit der unabhängigen – und staatsfernen – Selbstverwaltung einerseits und der funktionierenden Anwaltsgerichtsbarkeit andererseits sollten auch bei der Regulierung des Berufsrechts der Insolvenzverwalter eingebracht werden.

Einen weiteren Themenschwerpunkt bildete das Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, zu dem die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Oktober bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. Rechtsanwalt Otmar Kury, Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses der BRAK (BRAO-Ausschuss), analysierte das Eckpunktepapier aus Sicht des Ausschusses. Es sei zu begrüßen, dass das BMJV der Forderung der BRAK folge und den Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich alle nationalen und europäischen Rechtsformen zur Verfügung stellen will. Eckpunkt Nr. 3 sei dagegen strikt abzulehnen, denn er führe de facto dazu, allen ausländischen Gesellschaftsformen aus allen Ländern die Befugnis zur Rechtsdienstleistung und entsprechende Postulationsfähigkeit zu verschaffen. Diese angedachte Öffnung des Rechtsmarktes sei mit der Öffnung der Büchse der Pandora zu vergleichen. Es fehlten selbst rudimentäre Regeln für die Einhaltung der originären in anderen Ländern bestehenden Berufspflichten. Dies könne keine Zustimmung finden.

Auch eine Öffnung des Fremdkapitalverbotes – z. B. für Wagniskapital – sei strikt abzulehnen. Jedwede Einschränkung des Verbotes der Fremdbeteiligung sei inkohärent und gefährlich. Die beabsichtigte „Verbesserung interprofessioneller Zusammenarbeit“ lehne der Ausschuss ebenfalls nachdrücklich ab. Zum einen definiere das Papier nicht, was unter „vereinbar“ zu verstehen sei. Zum anderen gefährde der Vorschlag den Schutz des Mandanten, dem die anwaltlichen Berufspflichten dienen. Ein rechtspolitisches Bedürfnis nach derartiger Zusammenarbeit bestehe in keinerlei Hinsicht. Kritisiert wurde auch, dass das Eckpunktepapier zur Unabhängigkeit der Anwaltschaft, zur Verschwiegenheitspflicht und zum Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen schweige, obwohl es sich um Kernwerte des Anwaltsberufes handele. Die Auffassung des Ausschusses fand unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der HV rege Zustimmung. Der Anwalt sei kein Justizkaufmann.

Intensiv befasste sich die HV ferner mit den Entwicklungen im Bereich Legal Tech. Basis der Diskussion bildeten der die aktuellen Entwicklungen zusammenfassende Vortrag von Vizepräsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Remmers. Eine ausschussübergreifende Arbeitsgruppe der BRAK hat sich intensiv mit dem Thema befasst und kam zu der auch vom BRAK-Präsidium vertretenen Auffassung, dass kein Regulierungsbedarf im RDG bestehe. „Eine Rechtsdienstleistung unterhalb der Anwaltschaft dürfe es nicht geben“, so Remmers.

Auch wenn jeder neue technische Fortschritt zu begrüßen sei, müsse im Rahmen der digitalen Entwicklungen sichergestellt werden, dass eine qualifizierte Rechtsberatung erfolgt. Dieses Allgemeinwohlinteresse der Bürger sei zu schützen. Die 28 Rechtsanwaltskammern werden das Thema weiter in den Vorständen erörtern.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels dankte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die sachgerechten und konstruktiven Diskussionen: „Der Anwaltsberuf befindet sich im Umbruch und wir stehen vor vielen spannenden Herausforderungen. Die heutige HV war geprägt von engagiertem und von Kompetenz getragenem Austausch zu vielfältigen Themen. Die Anwaltschaft ist zukunftsorientiert. Das stimmt mich zuversichtlich! Die BRAK wird die weiteren berufspolitischen Entwicklungen und Veränderungen begleiten und sich weiterhin für den Schutz von Mandanten- und Anwaltsinteressen stark machen!“

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Schutz vor steigenden Mieten

Der Bundestag soll die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um Mieter vor Überlastung durch steigende Mieten zu schützen und dazu rechtssichere regionale Mietobergrenzen ermöglichen (19/14369).

Schutz vor steigenden Mieten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.10.2019

Der Bundestag soll die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um Mieterinnen und Mieter vor Überlastung durch steigende Mieten zu schützen und dazu rechtssichere regionale Mietobergrenzen ermöglichen ( 19/14369 ). Im Einzelnen soll unter anderem der maximal zulässige Mietanstieg auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete in Wohnraummangelgebieten auf höchstens drei Prozent im Jahr begrenzt und der Anstieg der Mietobergrenze bei der ortsüblichen Vergleichsmiete deutlich gebremst werden. Dazu soll bundesweit die ortsübliche Vergleichsmiete auf Basis neuer Mietverträge der letzten 20 statt 4 beziehungsweise 6 Jahre berechnet werden. Qualifizierte Mietspiegel sollen auf eine rechtssichere und gerichtsfeste Grundlage gestellt werden. Zur Begründung heißt es, in Metropolen und kreisfreien Großstädten seien die Mieten in den letzten Jahren so stark gestiegen, dass die dort wohnenden Mieterinnen und Mieter im Durchschnitt mittlerweile rund 30 Prozent ihres Nettoeinkommens dafür aufwenden müssten. Trotz mietrechtlicher Änderungen stiegen die Mieten immer weiter.

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Auch für Anwältinnen und Anwälte: Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung

Die auf einer Website und/oder in den AGB enthaltene Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren muss klar und verständlich sein. Die Aussage „im Einzelfall zu einer Teilnahme bereit“ genüge nicht. Dies entschied der BGH (Az. III ZR 265/18). Die Hinweispflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch auch für Rechtsanwälte. Darauf wies die BRAK hin.

Auch für Anwältinnen und Anwälte: Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2019 zum Urteil VIII ZR 265/18 des BGH vom 21.08.2019

Die auf einer Website und/oder in den AGB enthaltene Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren muss klar und verständlich sein. Die Aussage „im Einzelfall zu einer Teilnahme bereit“ genüge nicht. Dies entschied der BGH jüngst in einem Fall, der einen Online-Shop für Lebensmittel betraf. Die Hinweispflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die vorvertragliche Information nach § 36 I VSBG müsse, so der BGH, klar und verständlich sein. Die Teilnahmebereitschaft kann verneint, bejaht oder teilweise bejaht werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff „inwieweit“. Wegen der in der Phase der Vertragsanbahnung bestehenden Vielfalt möglicher künftiger Streitigkeiten müsse der Unternehmer sich festlegen, bei welchen abstrakt bestimmbaren Fallgestaltungen er sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen werde. Die erfassten Fälle müssten so klar umschrieben werden, dass zuverlässig beurteilt werden könne, auf welche Fallgestaltungen sich die Bereitschaft erstrecke.

Es ging um folgenden Hinweis: „Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“ Dies genüge nicht dem Transparenzgebot und zwinge Verbraucher zu Nachfragen. Der BGH hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die Erstattungspflicht der Abmahnkosten gemäß UKlaG bejaht. Damit dürften nach Ansicht des BGH auch Aussagen wie „…sind grundsätzlich bereit, an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen“, unklar sein.

 

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Mithaftung einer nicht angeschnallten Beifahrerin bei Unfallschäden

Das OLG Rostock entschied, dass die Mitverursachung einer nicht angeschnallten Beifahrerin nicht danach zu bemessen ist, welche unfallbedingten Verletzungen bei ihr aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr habe eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen (Az. 5 U 55/17). Im vorliegenden Fall war ihr Schadensersatzanspruch um 1/3 zu kürzen.

Mithaftung einer nicht angeschnallten Beifahrerin bei Unfallschäden

OLG Rostock, Pressemitteilung vom 25.10.2019 zum Urteil 5 U 55/17 vom 25.10.2019

Der für außervertragliche Schadensersatzansprüche zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock hat am 25.10.2019 ein Grundurteil in dem Verfahren 5 U 55/17 verkündet. Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung einer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Klägerin.

Die zum Unfallzeitpunkt 16-jährige Klägerin war zu zwei Bekannten ins Auto gestiegen. Nach kurzer Fahrt kam das vom damals 21-jährigen Beklagten geführte Fahrzeug nahe der Ortschaft Thelkow (Landkreis Rostock) von der Kreisstraße ab und kollidierte mit Straßenbäumen. Der Fahrer und die Klägerin erlitten schwere Verletzungen. Der weitere Beifahrer verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin erlitt u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seit dem Unfall schwerbehindert. Sie benötigt eine Betreuung rund um die Uhr und besucht eine Einrichtung zur Förderung von behinderten Menschen in Rostock. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte ein Schmerzensgeld von 30.000 an die Klägerin.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens Euro 500 Euro monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Klägerin als Beifahrerin auf der Rückbank des klägerischen Fahrzeuges beim Unfall nicht angeschnallt war und sie bei Anlegen des Sicherheitsgurtes einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten hätte. Das Landgericht hat deshalb das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro für ausreichend erachtet und die Klage abgewiesen. Neben anderen Fragen wird es in der Verhandlung über die Berufung der Klägerin insbesondere um die Rechtsfrage gehen, nach welchen Kriterien das Mitverschulden der Klägerin zu bewerten ist, die zum Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.

Der 5. Zivilsenat hat in der Sache ein Grundurteil erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Beklagten durch eine Schmerzensgeldzahlung von 30.000 Euro die Ansprüche erfüllt hätten. Abweichend vom Landgericht hat der Senat nunmehr entschieden, dass die Mitverursachung nicht danach zu bemessen ist, welche unfallbedingten Verletzungen der Klägerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Um eine so zu bildende Mithaftungsquote sind dann die Ansprüche zu kürzen.

Vorliegend hat der Senat die Mitverursachung der Klägerin mit 1/3 bemessen, weil der Anteil des Unfallverursachers, der die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 % überschritten und eine Kurve geschnitten hatte, deutlich überwogen habe.

Durch das Grundurteil besteht die Möglichkeit, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde ggf. die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Da die genauen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin und auch ihre Verdienstchancen noch nicht feststehen, wird der Senat weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fachärztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verkündet worden.

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