Kein Schadenersatz für alkoholisierten Fluggast wegen verweigerter Beförderung

Das AG München entschied, dass einem stark alkoholisiert erscheinenden Fluggast die Beförderung verweigert werden darf und dieser dann keinen Schadenersatz wegen Nichtbeförderung gegen seinen Reiseveranstalter geltend machen kann (Az. 182 C 18938/18).

Kein Schadenersatz für alkoholisierten Fluggast wegen verweigerter Beförderung

AG München, Pressemitteilung vom 25.10.2019 zum Urteil 182 C 18938/18 vom 23.07.2019 (rkr)

Einem stark alkoholisiert erscheinenden Fluggast durfte die Beförderung verweigert werden.

Das Amtsgericht München wies am 23.07.2019 die Klage eines Klägers aus Niedersachsen gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Minderung und Schadenersatz wegen Nichtbeförderung ab.

Der Kläger buchte über eine Discounterkette für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise über eine Pazifikkreuzfahrt sowie Hin- und Rückflug von Frankfurt über Dubai nach Brisbane zu einem Gesamtreisepreis von 7.398 Euro.

Nachdem der Kläger und seine Ehefrau beim Rückflug in Brisbane ihre Plätze in dem Flugzeug eingenommen hatten, wurde ihnen mit der Begründung, sie seien stark alkoholisiert und fluguntauglich, nach Rücksprache mit dem Kapitän des Flugzeugs die Beförderung verweigert. Sie mussten daraufhin das Flugzeug verlassen. Beide buchten sodann einen Rückflug für den Folgetag. Hierfür will der Kläger 1.752,64 Euro bezahlt haben.

Der Kläger behauptet, ihm und seiner Ehefrau sei die Beförderung zu Unrecht verweigert worden. Ihm sei neben den für den Ersatzflug aufgewendeten Kosten ein Schaden in Form eines Umsatzverlustes als Rechtsanwalt in Höhe von mindestens 600 Euro entstanden.

Die Beklagte behauptet, der Kläger und dessen Ehefrau seien zu Recht des Flugzeugs verwiesen worden, da sie reiseuntauglich gewesen seien.

Die Parteien erklärten sich im schriftlichen Verfahren mit der Verwertung der in einem anderweitigen Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt eingeholten Zeugenaussagen einverstanden.

Die Flugbegleiterin sagte als Zeugin aus, sie sei gerade mit dem Einsteigen der Kunden im Business-Class-Bereich beschäftigt gewesen, als sie eine Frau mit rotem Gesicht gesehen habe, die geweint habe und sich nach besten Kräften bemüht habe, einen Herrn mit einem rot angelaufenen Gesicht zu seinem Platz zu führen. Bevor er sich gesetzt habe, habe er nach einem Glas Champagner gefragt. Ihr Chef sei zu dem Fazit gelangt, der Kunde werde nicht bis Dubai durchhalten. Daraufhin habe man ihn des Flugzeugs verwiesen. Als der Kunde mit Hilfe des Sicherheitsdienstes von Bord gebracht werden sollte, habe er sich geweigert und angefangen zu schreien. Nach ein paar Minuten habe er allerdings doch Folge geleistet und Drohungen ausgestoßen, als er durch die Reihen gegangen sei.

Die Chefstewardess gab an, dass beide nicht geradeaus zu ihren Sitzen gegangen seien. Die Ehefrau des Klägers sei aufgebracht gewesen und habe geweint. Einer von beiden habe ihr gesagt, dass die Ehefrau sich nicht wohl fühle. Sie habe bei einem Vier-Augen-Gespräch beim Kläger starken Alkoholgeruch wahrgenommen, der sich an der Wand anlehnen musste, um nicht umzufallen. Sein Gesicht sei ganz rot gewesen und er habe sich nicht normal konzentrieren können. Als sie mit ihm gesprochen habe, seien seine Augen ganz glasig gewesen und er habe Probleme gehabt, dem Gespräch zu folgen. Er habe bestätigt, Alkohol getrunken zu haben. Der Kapitän habe dann entschieden, beide des Flugzeugs zu verweisen. Das Ehepaar räumte geringfügigeren Alkoholkonsum ein.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. „Eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Reisevertrag ergebenden Pflicht der Beklagten zur (Rück-)Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau (…) liegt nicht vor. Der Beklagten ist vorliegend der Nachweis gelungen, dass die Verweisung des Klägers und seiner Ehefrau von Bord des Flugzeugs (…) in Brisbane zu Recht erfolgt ist und damit nicht von ihr verschuldet war. (…)

Zusammenfassend lagen nach den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen folgende Anknüpfungstatsachen für eine Verweisung von Bord vor: Ein wankender Gang beider Fluggäste, gerötete Gesichter, glasige Augen, Stützen des Klägers, Weinen der Ehefrau des Klägers, die Aussage, es gehe ihr nicht gut, starker Alkoholgeruch und mangelnde Konzentrationsfähigkeit des Klägers sowie der Umstand, dass dieser sich zum Stehen an die Wand anlehnen musste. Dies ist nach Auffassung des Gerichts als ausreichend anzusehen. Das Gericht berücksichtigt hierbei weiter, dass der Flugkapitän seine Ermessensentscheidung stets aufgrund einer „ex-ante“ (d. h. vorausschauender) Einschätzung der Situation zu treffen und zahlreiche auf den Einzelfall bezogene Faktoren, wie etwa die Länge des jeweiligen Fluges, zu berücksichtigen hat. (…) In die Ermessensentscheidung ist hier mithin auch eingeflossen, dass es sich um einen Langstreckenflug handelte.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Waschpulver und Babynahrung im Geldkoffer – fristlose Kündigung einer Sparkassenmitarbeiterin ist wirksam

Das LAG Hamm entschied, dass die Sparkasse Herne einer Mitarbeiterin im April 2016 zu Recht außerordentlich fristlos gekündigt hat. Nach einer nochmaligen Prüfung sei das Gericht nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt (Az. 17 Sa 1038/18).

Waschpulver und Babynahrung im Geldkoffer – fristlose Kündigung einer Sparkassenmitarbeiterin ist wirksam

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil 17 Sa 1038/18 vom 24.10.2019 (nrkr)

Mit am 24. Oktober 2019 verkündetem Urteil hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm entschieden, dass die Sparkasse Herne einer heute 54-jährigen Mitarbeiterin im April 2016 zu Recht außerordentlich fristlos gekündigt hat. Der Grund: Die seit dem Jahr 1991 beschäftigte Kassiererin hatte beim Öffnen eines von der Bundesbank im Mai 2015 angelieferten Geldkoffers nach eigener Darstellung nur je eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden. Der für den verplombt angelieferten Koffer dokumentierte Geldbetrag in Höhe von 115.000 Euro in 50-Euro-Scheinen blieb hingegen verschwunden. Diesen gemäß Darstellung der Sparkasse nach Höhe und Stückelung ungewöhnlichen Geldbetrag hatte die Mitarbeiterin am Tag zuvor selbst bestellt.

Die Kündigung hat die Sparkasse damit begründet, dass im Ergebnis eigener Aufklärungsbemühungen wegen zahlreicher gegen die Mitarbeiterin sprechender Indizien zumindest der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts zu ihrem Nachteil begründet sei. Mit Urteilen vom 4. Oktober 2016 (Az. 3 Ca 1053/16) und vom 14. August 2017 (Az. 17 Sa 1540/16) haben das Arbeitsgericht Herne und dann das Landesarbeitsgericht Hamm die Kündigung zunächst für unwirksam erachtet. Die erfolgreiche Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 611/17) führte zu einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Dieses – so die Erfurter Richter – habe nochmals umfassend zu untersuchen, ob aufgrund der vorliegenden Indiztatsachen nicht doch von einer Täterschaft der Klägerin auszugehen sei. Nach deren nochmaliger Prüfung ist die befasste Kammer nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt. In die eigenständige Bewertung eingeflossen sind dabei die Feststellungen des Amtsgerichts Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Dieses hatte die Klägerin mit Urteil vom 22. Mai 2019 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landesarbeitsgericht hat in seiner erneuten Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Für die mit dem Kündigungsschutzantrag unterlegene Mitarbeiterin besteht die Möglichkeit einer fristgebundenen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (LAG Hamm, 17 Sa 1038/18).

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Ratsschlussfolgerungen zur Ökonomie des Wohlergehens: Wohlergehen der Menschen soll in den Mittelpunkt der Politik gerückt werden

Die EU-Arbeits- und Sozialminister haben Schlussfolgerungen zur Ökonomie des Wohlergehens angenommen. Ziel des Konzeptes ist es, das Wohlergehen der Menschen in den Mittelpunkt der Politik und der Entscheidungsfindung zu stellen, da es u. a. für das Wirtschaftswachstum oder die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen vom großer Bedeutung ist.

Ratsschlussfolgerungen zur Ökonomie des Wohlergehens: Wohlergehen der Menschen soll in den Mittelpunkt der Politik gerückt werden

Die EU-Arbeits- und Sozialminister haben am 24.10.2019 Schlussfolgerungen zur Ökonomie des Wohlergehens – eine der Prioritäten des derzeit amtierenden finnischen Ratsvorsitzes – angenommen. Ziel des Konzeptes ist es, das Wohlergehen der Menschen in den Mittelpunkt der Politik und der Entscheidungsfindung zu stellen, da es u. a. für das Wirtschaftswachstum oder die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen von großer Bedeutung ist. Es trägt zu den Zielen der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte bei und steht im Mittelpunkt der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, zu deren Umsetzung sich alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet haben.

Die Schlussfolgerungen enthalten Empfehlungen für

  • die Mitgliedstaaten, u. a.
    • Förderung der Erwerbsbeteiligung durch gezieltere Ausrichtung spezifischer Unterstützungsmaßnahmen auf Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind
    • Förderung einer umfassenden Politik des lebenslangen Lernens sowie die Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen während des ganzen Lebens
    • Zugang aller zu einem angemessenen Sozialschutz und zu hochwertigen, erschwinglichen und nachhaltigen Dienstleistungen
  • die EU-Kommission, u. a.
    • Vorlage einer Nachfolgestrategie zur Strategie Europa 2020
    • Überprüfung des strategischen EU-Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der sich wandelnden Arbeitswelt
    • Annahme einer eigenständigen europäischen Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern
    • Förderung einer europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung
    • Vorlage einer Strategie für die psychische Gesundheit in der EU.

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Gesetz zur Bürokratieentlastung im Bundestag verabschiedet

Das von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegte dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) wurde am 24.10.2019 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Gesetz zur Bürokratieentlastung im Bundestag verabschiedet

BMWi, Pressemitteilung vom 25.10.2019

Das von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegte dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) wurde am 24.10.2019 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. In einer öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses wurde die Bedeutung von Bürokratieentlastung für die Wirtschaft betont.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier:

„Mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz entlasten wir die Wirtschaft um mehr als 1,1 Milliarden Euro pro Jahr. Das ist ein großer Erfolg für den Bürokratieabbau und zentraler Baustein meiner Mittelstandsstrategie. Wir geben Unternehmen durch den Abbau von Bürokratie mehr Luft zum Atmen, damit sie sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Besonders freuen mich die Entlastungen für Gründerinnen und Gründer, die künftig nur noch viermal statt wie bisher zwölfmal pro Jahr ihre Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen müssen.“

Weitere zentrale Bestandteile des BEG III sind die deutlich kostengünstigere Archivierung elektronisch vorliegender Steuerunterlagen, der Wegfall der „gelben Zettel“ zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und digitale Alternativen zu den papierhaften Meldescheinen im Hotelgewerbe.

Ergänzend zum BEG III wird das Bundeswirtschaftsministerium ein Basisregister in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer voranbringen und damit einen wesentlichen Grundstein zur Modernisierung des Registerwesens legen. Wenn das Basisregister vollständig mit anderen Registern vernetzt ist, sind hierdurch weitere Entlastungen der Wirtschaft in dreistelliger Millionenhöhe pro Jahr realisierbar.

Mit dem BEG III unternimmt die Bundesregierung einen wichtigen ersten Schritt zum Bürokratieabbau, einem der zentralen Punkte der von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegten Mittelstandsstrategie.

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Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das BVerwG entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt (Az. 2 C 3.18, 2 C 4.18).

Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zu den Urteilen 2 C 3.18 und 2 C 4.18 vom 24.10.2019

Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.10.2019 in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.

Nach der in den beiden Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a. F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n. F.).

Die zwei Revisionsverfahren betreffen Lehrer im Berliner Landesdienst. Den Beamten wurde jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 3.18 ist durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 4.18 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.

Die auf die Entfernung der beiden Beamten aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklagen sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens, der individuellen Strafzumessung sowie der Anzahl und Inhalt der Bilddateien angenommen, dass es sich lediglich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handele. Daher sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme ausgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Landes Berlin in beiden Fällen die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Lehrer jeweils aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen aber dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen (d. h. privaten) Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall.

Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten – hier des Lehrers – haben, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens bedarf indes der am Einzelfall ausgerichteten Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Diese Bemessungsentscheidung führt beim Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend dafür ist der mit dem Besitz von Kinderpornographie verursachte Verlust des für das Statusamt des Lehrers erforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Einem Lehrer obliegt die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden sind. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, kommt es hingegen nicht auf das konkret ausgesprochene Strafmaß (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) an.

Nach diesen Grundsätzen war in beiden Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme.

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Bundestag stimmt für Mindest­vergütung in der Ausbildung

Der Bundestag hat einen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung in geänderter Fassung angenommen.

Bundestag stimmt für Mindest­vergütung in der Ausbildung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.10.2019

Der Bundestag hat am 24. Oktober 2019, einen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung ( 19/10815 , 19/12798 , 19/13175 Nr. 16) in geänderter Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von FDP und AfD bei Enthaltung der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zugrunde ( 19/14431 ). (…)

Novelle des Berufsbildungsgesetzes

Ziel des Regierungsentwurfes ist es, die duale berufliche Bildung in Deutschland attraktiver zu machen. Dafür soll das Berufsbildungsgesetz (BBiG) als ordnungspolitischer Rahmen für die duale Berufsausbildung und als Sonderarbeitsrecht für Auszubildende und Ausbildende an wichtige Trends und Entwicklungen angepasst und damit die weltweit geschätzte duale Berufsausbildung in Deutschland fit für die Zukunft gemacht werden.

Dabei setzt die Bundesregierung folgende Schwerpunkte: Die Einführung einer ausbalancierten und unbürokratischen Mindestvergütung für Auszubildende im BBiG, die Stärkung und Weiterentwicklung der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung mit transparenten beruflichen Fortbildungsstufen und mit eigenständigen und attraktiven Abschlussbezeichnungen, die Verbesserung der Durchlässigkeit auch innerhalb der beruflichen Bildung und die Optimierung der Rahmenbedingungen des BBiG insbesondere für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen sowie für ein attraktives Ehrenamt.

Gleichzeitig sollen im Zuge der Novellierung durch Verfahrenserleichterungen für Auszubildende, größere Flexibilität bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen sowie durch Streichung gegenstandsloser Auskunftspflichten Verfahren modernisiert und verkürzt werden, um unnötige Bürokratie abzubauen.

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Influencerin muss Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machen

Das OLG Frankfurt untersagt einer Influencerin und Youtuberin, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen (Az. 6 W 68/19).

Influencerin muss Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Beschluss 6 W 68/19 vom 24.10.2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt mit Beschluss vom 24.10.2019 einer Influencerin und Youtuberin, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Die Antragstellerin betreibt einen Verlag. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Sie unterhält eine personalisierte Webseite auf Instagram und hat über eine halbe Million Follower. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung. Das Landgericht hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Beschwerde hat vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin handele unlauter, stellt das OLG fest. Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle, so das OLG, eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram-Posts… dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen“. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. In dem sie auf ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für die Reiseeinladungen bedankte.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, betont das OLG.

Die Handlungen der Antragsgegnerin seien zudem geeignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellt das OLG schließlich fest. Es genüge, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet. „Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert“, fasst das OLG abschließend zusammen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen:

§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen

(1) …

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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Kündigung ohne Bestätigung wirksam

Das OLG Braunschweig hat in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt (Az. 11 U 103/18).

Kündigung ohne Bestätigung wirksam

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil 11 U 103/18 vom 02.09.2019

Dass ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt, hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem Hinweisbeschluss vom 2. September 2019 deutlich gemacht (Az. 11 U 103/18).

Die Versicherungsnehmerin hatte bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz – obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Der 11. Zivilsenat wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.

Die Klägerin, so der 11. Zivilsenat weiter, habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Immerhin habe die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt.

Die Versicherungsnehmerin hat ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach dem Hinweisbeschluss des 11. Zivilsenats zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

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SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei sein

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das LG München I nach einer Klage des vzbv gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Az. 33 O 6578/18).

SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei sein

vzbv gewinnt Klage gegen Vodafone beim Landgericht München I

vzbv, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil 33 O 6578/18 des LG München I vom 24.09.2019 (nrkr)

  • Vodafone verlangte von Kunden 2,50 Euro pro Überweisung
  • Allerdings verbietet ein Gesetz seit Anfang 2018 Gebühren für SEPA-Überweisungen
  • LG München I: Gebührenverbot gilt auch für Altverträge

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH.

„Das Gericht hat klargestellt, dass Kundinnen und Kunden ihre Rechnungen ohne Zusatzkosten per Überweisung bezahlen können – egal, wann sie ihren Vertrag abgeschlossen haben”, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Eine andere Regelung im Kleingedruckten ist unzulässig.“

Zusatzentgelt von 2,50 Euro pro Überweisung

Vodafone hatte von Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per Lastschrift zahlten, eine „Selbstzahlerpauschale“ von 2,50 Euro verlangt. Dies steht im Widerspruch zu einer Neuregelung im BGB, wonach Unternehmen für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kredit- und Girokarten kein Entgelt verlangen dürfen. Das neue Gesetz geht auf die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie zurück und trat am 13.01.2018 in Kraft.

Bei Vodafone profitierten davon allerdings nur Neukunden. Kunden, die ihren Vertrag vor dem 13.01.2018 abgeschlossen hatten, sollten die Pauschale von 2,50 Euro für jede Überweisung weiterzahlen. Dagegen hatte der vzbv geklagt – und nun vom Landgericht München I Recht bekommen.

Verbot gilt auch für Altverträge

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen für alle Zahlungsvorgänge ab dem 13.01.2018 gilt, auch wenn der Vertrag selbst noch vor dem Stichtag abgeschlossen wurde. Dies sei schließlich Zweck der EU-Richtlinie und erklärter Wille des deutschen Gesetzgebers. Ein effektiver Verbraucherschutz lasse sich nur sicherstellen, wenn das Gebührenverbot unterschiedslos für Alt- und Neuverträge angewendet werde, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Merkzeichen Bl (für Blindheit) bei Stoffwechselstörung

Das BSG hat entschieden, dass schwerst Hirngeschädigte, die zu keiner differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande sind, die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen Bl (Blindheit) nicht erfüllen (Az. B 9 SB 1/18 R).

Merkzeichen Bl (für Blindheit) bei Stoffwechselstörung

BSG, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil B 9 SB 1/18 R vom 24.10.2019

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24.10.2019 entschieden, dass schwerst Hirngeschädigte, die zu keiner differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande sind, die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen Bl (Blindheit) nicht erfüllen (Az. B 9 SB 1/18 R).

Die 2007 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer ausgeprägten Stoffwechselstörung (nichtketotische Hyperglycinämie). Bei ihr besteht Pflegebedürftigkeit nach der Stufe III (jetzt Pflegegrad 5). Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 100 festgestellt. Die Merkzeichen H, B, G, aG und RF sind ihr zuerkannt, nicht hingegen Merkzeichen Bl.

Die Vorinstanzen haben das beklagte Land antragsgemäß verurteilt, die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl festzustellen. Die Klägerin sei blind, obwohl weder das Augenlicht vollständig fehle noch eine gleichzusetzende geringgradige Sehschärfe nachweisbar sei. Jedoch bestehe aufgrund der Stoffwechselerkrankung eine gleichzustellende Störung des Sehvermögens.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des beklagten Landes die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Unfähigkeit zur Sinneswahrnehmung, die aus einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen resultiert, reicht nicht zur Annahme von Blindheit nach Teil A Nummer 6 Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung. Behinderungen und ebenso die gesundheitlichen Merkmale für Merkzeichen werden im Schwerbehindertenrecht unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten getrennt nach Organ- und Funktionseinheiten erfasst und anschließend insgesamt in ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bewertet. Blindheit ist danach beschränkt auf Störungen des Sehapparats und erfasst keine gnostischen – neuropsychologischen – Störungen des visuellen Erkennens. Für diese stehen im Schwerbehindertenrecht – wie hier – die gesundheitlichen Merkmale für andere Merkzeichen passgenau zur Verfügung.

Wegen fehlender Feststellungen zur Rindenblindheit als einer weiteren möglichen Störung des Sehorgans hat der Senat die Sache zurückverwiesen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (AnlVersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl I 2008, 2412, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2017 BGBl I 2541)

Teil A Nr 6

Blindheit und hochgradige Sehbehinderung

a) Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

b) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:

aa)

bei einer Einengung des Gesichtsfeldes …

bb)

bei einer Einengung des Gesichtsfeldes …

cc)

bei einer Einengung des Gesichtsfeldes …

dd)

bei einer Einengung des Gesichtsfeldes …

ee)

bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich …

ff)

bei homonymenHemianopsien …

gg)

bei bitemporalen oder binasalenHemianopsien …

c) Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.

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