Klage gegen Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt unzulässig

Die Klage eines Anwohners gegen einen Lärmaktionsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin ist im Unterschied zu anerkannten Umweltvereinigungen nicht von der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten befreit. So entschied das BVerwG (Az. 7 C 2.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zum Urteil 7 C 2.18 vom 28.11.2019

Die Klage eines Anwohners gegen einen Lärmaktionsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.11.2019 entschieden.

Die Klägerin, die im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main wohnt, wendet sich gegen den Lärmaktionsplan Hessen – Teilplan Flughafen Frankfurt/Main. Nach ihrer Auffassung genügt dieser nicht den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die Lärmminderungsplanung und der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es gebe keine Vorschrift, die der Klägerin einen Anspruch auf Überprüfung und Ergänzung eines Lärmaktionsplans einräume.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist im Unterschied zu anerkannten Umweltvereinigungen nicht von der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten befreit. Solche Rechte bestehen im Hinblick auf Lärmaktionspläne nicht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält in den Vorschriften zur Lärmminderungsplanung keine drittschützende Norm, auf die sich die Klägerin hier berufen kann. Aus dem Unionsrecht folgt ebenfalls kein subjektiv-rechtlicher Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Einzelner die Einhaltung einer durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtung nur einfordern, wenn er unmittelbar von der Verletzung betroffen ist. Die Verpflichtung muss klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft sein, was etwa bei der Normierung von Grenzwerten der Fall sein kann. Diese Anforderungen erfüllt die Umgebungslärmrichtlinie nicht.

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Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2019

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Dezember 2019. Die Paketboten werden durch das Paketboten-Schutz-Gesetz besser abgesichert. Des Weiteren werden die Lebensmittelkontrollen in der EU verschärft. Diese und weitere gesetzliche Neuregelungen treten in Kraft.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.11.2019

Bei Paketdienstleistern wird stärker darauf geschaut, dass die Sozialabgaben gezahlt werden. Außerdem werden die Lebensmittelkontrollen in der EU verschärft: Unangekündigte und risikoorientierte Kontrollen in allen Bereichen der Lebensmittelkette sind möglich. Diese und weitere gesetzliche Neuregelungen treten in Kraft.

Strengere Regeln bei der Lebensmittelkontrolle

Die Lebensmittelkontrollen in der Europäischen Union werden ab dem 14. Dezember 2019 deutlich verschärft. Die neuen Regeln schaffen ein umfassendes und einheitliches Kontrollsystem für die gesamte Lebensmittelversorgungskette. In allen Bereichen werden unangekündigte und risikoorientierte Kontrollen durchgeführt, die sich neben der Lebensmittelsicherheit künftig auch auf betrügerische Praktiken konzentrieren. Hinweisgeber (Whistleblower), die auf Missstände hinweisen, werden besser vor Diskriminierung geschützt.

Nachunternehmerhaftung: Paketboten besser abgesichert

Die Weihnachtszeit steht vor der Tür – und die bedeutet viel Arbeit für tausende Kuriere und Paketboten. Um ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern, gilt seit dem 23. November 2019 das neue Paketboten-Schutz-Gesetz. Generalunternehmer, insbesondere die großen Paketdienstleister, müssen künftig Sozialabgaben für säumige Subunternehmer nachzahlen. Generalunternehmer können sich von der Haftung befreien und von Nachunternehmern Unbedenklichkeitsbescheinigungen fordern.

Bessere Löhne in der Pflege

Am 29. November 2019 tritt das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege in Kraft, das zu einer besseren Bezahlung von Pflegekräften führen wird. Dazu sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: entweder einen flächendeckenden Tarifvertrag, der sich auf alle Beschäftigte und Arbeitgeber in der Pflege erstreckt, oder die Bezahlung in der Pflege wird insgesamt über höhere Lohnuntergrenzen angehoben.

Online-Ausweisfunktion für mehr Nutzer verfügbar

Mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises können sich Bürgerinnen und Bürger schon jetzt einfach und sicher im Internet identifizieren. Nun wird die Gruppe der Nutzer auf Unionsbürger und deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, erweitert. Das Gesetz trat in seinen wesentlichen Bestimmungen am 1. November 2019 in Kraft.

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Ersatz eines Personenschadens – Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall). So das BAG (Az. 8 AZR 35/19).

BAG, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zum Urteil 8 AZR 35/19 vom 28.11.2019

Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall). Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein “doppelter Vorsatz” erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegefachkraft beschäftigt. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich Arbeitszeiterfassungsgeräte. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall i. S. v. § 7 SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld. Die Klägerin hat von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hatte den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die dahingehende Würdigung des Landesarbeitsgerichts war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Unwirksame Versetzung – Schadensersatz – Reisekosten

Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten Pkw entstanden sind, können die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen. So das BAG (Az. 8 AZR 125/18).

BAG, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zum Urteil 8 AZR 125/18 vom 28.11.2019

Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten Pkw entstanden sind, können die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen.

Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 “für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger” in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten Pkw. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage u. a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 Euro beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage u. a. wegen der Fahrkostenerstattung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich i. H. d. nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger u. a. sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes i. H. v. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer weiter.

Seine Revision hatte insoweit vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger kann – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten Pkw für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht mit der Heranziehung der Bestimmungen der TGV seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Heranzuziehen waren vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 Euro zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.

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Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG wegen sittenwidriger Schädigung für 2016 erworbene Fahrzeuge zurückgewiesen

Anders als in den Fällen der vor Ende 2015 erworbenen Dieselfahrzeuge weist das OLG Stuttgart die Schadensersatzansprüche von zwei Dieselfahrzeugkäufern zurück, die ihre jeweiligen Gebrauchtwagen des Typs Golf VI und Touran im Januar bzw. Juli 2016 erworben haben. Die Käufer hätten ihre Fahrzeuge in Kenntnis des „VW-Skandals“ gekauft, sodass die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht vorlägen (Az. 10 U 338/19, 10 U 199/19).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zu den Urteilen 10 U 338/19 (nrkr) und 10 U 199/19 (rkr) vom 26.11.2019

Anders als in den Fällen der vor Ende 2015 erworbenen Dieselfahrzeuge weist der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Hans-Joachim Rast mit zwei am 26.11.2019 verkündeten Urteilen die Schadensersatzansprüche von zwei Dieselfahrzeugkäufern zurück, die ihre jeweiligen Gebrauchtwagen des Typs Golf VI und Touran im Januar bzw. Juli 2016 erworben haben.

Damit bestätigt das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Klagabweisungen der Landgerichte Stuttgart und Ravensburg. Danach hätten beide Käufer ihre Fahrzeuge in Kenntnis des “VW-Skandals” gekauft, sodass die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vorlägen.

Die beiden beanstandeten Fahrzeuge waren jeweils mit dem Motor EA 189 und der Software mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger ihre Schadensersatzansprüche weiter und berufen sich darauf, dass es unerheblich sei, ob sie die Ad-Hoc-Mitteilungen der Beklagten vom September 2015 zur Abgasthematik kannten oder hätten kennen müssen.

Dagegen ist auch das Berufungsgericht der Überzeugung, dass, soweit die Kläger hier überhaupt einen von der Volkswagen AG verursachten Schaden erlitten haben, jedenfalls keine sittenwidrige Veranlassung des jeweiligen Fahrzeugerwerbs durch die Beklagte hier vorliege.

Die maßgebliche Schädigungshandlung der Volkswagen AG sei das Herstellen und Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor dem Bekanntwerden des sog. Dieselskandals im September/Oktober 2015. Dies gelte auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern. Eine Sittenwidrigkeit der Schädigung liege dann vor, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung – den Fahrzeugkauf – gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden sei. Fielen dabei – wie hier – der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Motor EA 189 und der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs auseinander, so müsse auch noch im Erwerbszeitpunkt eine sittenwidrige Veranlassung durch die Beklagte vorliegen.

Daran fehle es in den beiden entschiedenen Fällen. Ab Mitte Oktober 2015 könne wegen des Bekanntwerdens der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung und den von der Volkswagen AG ergriffenen Maßnahmen nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden. Die Beklagte habe die breite Öffentlichkeit und damit auch potenzielle Kfz-Käufer u. a. in Form von Pressemitteilungen ab September 2015 über die Thematik informiert. Angesichts der der Volkswagen AG nicht zuzurechnenden Berichterstattung und der Öffentlichkeitsinformation durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) musste die Volkswagen AG in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr unternehmen, um ab Mitte Oktober 2015 den Vorwurf einer sittenwidrig veranlassten Schädigung der Käufer zu entkräften.

Nach der Rechtsprechung des Senats sei es daher unerheblich, ob das von der Beklagte entwickelte Software-Update eine geeignete Maßnahme zur Fehlerbeseitigung sei oder ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer Kenntnis von der Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal habe. Maßgeblich sei vielmehr für das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit nur das Verhalten der Volkswagen AG. Die von ihr ab Ende September 2015 ergriffenen Maßnahmen seien nach Inhalt und Umfang ausreichend, um die Öffentlichkeit sowie die Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu informieren und damit das Fortwirken des Sittenwidrigkeitsverdikts zu verhindern. Danach steht Eigentümern von betroffenen Fahrzeugen des VW-Konzerns, die ihr Fahrzeug nach Mitte Oktober 2015 erworben haben, kein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Da auch weitere Anspruchsgrundlagen für die Schadensersatzansprüche nicht ersichtlich seien, hat das OLG beide Berufungen zurückgewiesen.

Nur im Verfahren 10 U 338/19 wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren 10 U 199/19 ist rechtskräftig, die Revision wurde hier aufgrund der positiven Kenntnis des Käufers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal und damit schon fehlender Schadensverursachung durch die Beklagte nicht zugelassen.

Aktenzeichen:

LG Stuttgart – 9 O 439/18 – Urteil vom 17.07.2019 – OLG Stuttgart – 10 U 338/19 – Urteil vom 26.11.2019

LG Ravensburg – 4 O 459/18 – Urteil vom 03.05.2019 – OLG Stuttgart – 10 U 199/19 – Urteil vom 26.11.2019

Relevante Vorschrift:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Keine besonderen Vergünstigungen bei Umzugskosten und Trennungsgeld für Mitarbeiter des BND

Für die Verwendung am künftigen Standort Berlin eingestellte Mitarbeiter des BND erhalten keine besonderen Vergünstigungen bei Umzugskosten und Trennungsgeld. So entschied das BVerwG (Az. 5 A 4.18).

Für die Verwendung am künftigen Standort Berlin eingestellte Mitarbeiter des BND erhalten keine besonderen Vergünstigungen bei Umzugskosten und Trennungsgeld
BVerwG, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zum Urteil 5 A 4.18 vom 28.11.2019

 

Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND), die schon vor dessen Umzug nach Berlin für den neuen Standort eingestellt wurden und lediglich übergangsweise noch am alten Standort beschäftigt waren, haben nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in Berlin grundsätzlich keinen Anspruch auf besondere Vergünstigungen bei der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2019 entschieden.

Der Kläger wurde 2014 zum BND versetzt und nahm seinen Dienst an einem Standort in Bayern auf. Hierfür wurde ihm Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, weil er am künftigen Behördenstandort in Berlin verwendet werden sollte. Der Kläger pendelte deshalb zum bisherigen Behördenstandort und erhielt dafür Trennungsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Als sein Dienstposten 2018 im Rahmen der Funktionalen Konzentration des BND nach Berlin verlagert wurde, sagte ihm die Behörde Umzugskostenvergütung zu, womit der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich entfiel. Der Kläger begehrte unter Bezugnahme auf eine nach § 3 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) getroffene Festlegung des Bundeskanzleramtes, ihn so zu stellen, dass die Umzugskostenvergütungszusage erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird. Die mit diesem Begehren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb bei dem in erster und zugleich letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Nach § 3 Abs. 3 BUKG kann die oberste Dienstbehörde u.a. im Falle einer wesentlichen Restrukturierung festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird. Für diesen Zeitraum besteht dann ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld. Nach Ablauf der drei Jahre kann unter Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beansprucht werden (sog. “3 + 5-Regelung”).

Der Kläger gehört nicht zu den von der Festlegung des Bundeskanzleramtes begünstigten Beschäftigten des BND. Bei dieser Festlegung handelt es sich nicht, wie die Behörden gemeint haben, um eine Verwaltungsvorschrift, die erst noch vom BND als nachgeordneter Behörde umzusetzen wäre, sondern um einen unmittelbar an die betroffenen Bediensteten gerichteten Verwaltungsakt in Gestalt einer sogenannten Allgemeinverfügung. Der Frage, ob die Festlegung mit der Zugänglichmachung im Intranet des BND wirksam bekanntgemacht worden ist, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Denn die Festlegung kann von den Bediensteten des BND unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 BUKG nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich solchen Bediensteten zugutekommt, die die Verlagerung des Dienstortes im Verhältnis zu herkömmlichen Dienstortwechseln besonders belastet. Dazu zählen nach der Festlegung u. a. diejenigen nicht, die wie der Kläger bereits für den Standort Berlin eingestellt worden sind und sich in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten.

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Volkswagen AG wegen Kfz-Verkäufen in den Jahren 2013 und 2015 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verurteilt

Das OLG Stuttgart hat die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 zur Rücknahme der Fahrzeuge und zur Rückzahlung der Kaufpreise abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt (Az. 10 U 154/19 u. a.).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zu den Urteilen 10 U 154/19 u. a. vom 26.11.2019

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit drei in dieser Woche verkündeten Urteilen des 10., des 12. und des 14. Zivilsenates die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 zur Rücknahme der Fahrzeuge und zur Rückzahlung der Kaufpreise abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Dem liegt zugrunde, dass die jeweiligen Kläger die Fahrzeuge, einen VW Passat, einen VW Amarok und einen VW EOS, in den Jahren 2013 und 2015 erworben hatten. In allen Fahrzeugen war eine sog. Umschalt-Software verbaut, die erkennen konnte, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befand und in diesem Fall die Abgasrückführungsrate mit der Folge geringeren Stickoxidausstoßes erhöhte. Alle Kläger machten wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung ihrer Fahrzeuge Schadensersatzansprüche geltend.

In zwei der genannten Fälle hatten die Landgerichte Ellwangen und Heilbronn den Klagen überwiegend stattgegeben, im dritten Fall hatte das Landgericht Rottweil erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Die unterlegenen Parteien haben jeweils die Berufung eingelegt.

In allen drei Fällen gelangten die Zivilsenate zu der Überzeugung, dass die Beklagte den Käufern einen Schaden in Form eines nachteiligen Vertragsschlusses zugefügt hätten, indem sie die Fahrzeuge in Verkehr gebracht hätten, obwohl die Typgenehmigung und Betriebszulassung unter heimlicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlangt worden sei und damit die Entziehung der Betriebszulassung gedroht habe. Dies gelte nicht nur beim Neuwagenkauf, sondern auch bei Käufern, die wie im vom 10. Zivilsenat entschiedenen Fall das Fahrzeug gebraucht von einem Dritten erworben haben.

Das Verhalten der Volkswagen AG verstoße gegen die guten Sitten. Maßgebliche Gründe für die Annahme der Sittenwidrigkeit seien, dass die Beklagte in einer außerordentlich großen Zahl von Fällen bewusst die illegale Abschalteinrichtung in ihre Fahrzeuge verbaut habe. Dabei habe sie mit hoher krimineller Energie die staatlichen Behörden systematisch getäuscht und zu Werkzeugen gemacht, indem sie diese zur Ausstellung scheinbar rechtsgültiger Zulassungsbescheinigungen veranlasst habe, um auf diese Weise massenhaft Fahrzeugkäufer täuschen zu können. Dabei habe sich die Volkswagen AG allein aus wirtschaftlichen Erwägungen über die Belange des Umweltschutzes hinweggesetzt.

Die Beklagte müsse sich auch das vorsätzliche Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Der Vertreterbegriff sei weit auszulegen, um zu verhindern, dass sich insbesondere Großunternehmen allein aufgrund ihrer Größe und durch ihre arbeitsteilige Organisationsstruktur einer Haftung für schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter ohne Weiteres entziehen könnten. Daher spreche eine Vermutung dafür, dass die Entscheidung über den massenhaften Einsatz der Motorsteuerungssoftware nicht ohne Kenntnis und Billigung wenn nicht des Vorstands, so jedenfalls eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten erfolgt sei. Nach der herrschenden Meinung der Obergerichte treffe die Volkswagen AG eine sog. sekundäre Darlegungslast, dass entgegen dieser Vermutung kein Firmenvertreter Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt habe. Einen derartigen Vortrag, insbesondere zum Ablauf der internen Entscheidungsprozesse, habe die Beklagte nicht gehalten.

Daher könnten die jeweiligen Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf Schätzbasis anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer/Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs) verlangen. Einen weiteren, auf § 849 BGB gestützten Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses haben die OLG- Senate jeweils abgelehnt. Da die Kläger die Fahrzeuge bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags hätten nutzen können, hätten sie den Kaufpreis nicht jeweils ersatzlos (und damit zu verzinsend) weggegeben.

In allen drei Fällen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen:

LG Ellwangen – 2 O 525/18 – Urteil vom 11.04.2019 – OLG Stuttgart – 10 U 154/19 – Urteil vom 26.11.2019

LG Heilbronn – 6 O 475/18 – Urteil vom 05.03.2019 – OLG Stuttgart – 12 U 142/19 – Urteil vom 26.11.2019

LG Rottweil – 6 O 94/18 – Urteil vom 08.05.2019 – OLG Stuttgart – 14 U 89/19 – Urteil vom 28.11.2019

Relevante Vorschriften:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Epilepsie

Kann ein an Epilepsie erkrankter Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht darlegen, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 L 1067/19.MZ).

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Epilepsie

VG Mainz, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zum Beschluss 3 L 1067/19.MZ vom 22.11.2019

Kann ein an Epilepsie erkrankter Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht darlegen, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Dem Antragsteller, der nach einer epilepsiechirurgischen Operation zunächst anfallsfrei war, wurde die Fahrerlaubnis erteilt. Nachdem er in anderem Zusammenhang gegenüber dem Gesundheitsamt angegeben hatte, wieder etwa einmal im Monat einen Krampfanfall zu erleiden, forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung auf. Als ein solches nicht vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Mit einem gerichtlichen Eilantrag legte der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der er eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation geschildert hatte. Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes regelmäßig an einer fehlenden Fahrerlaubnis scheitere. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Eine Fahrerlaubnis sei zwingend und ohne Berücksichtigung privater Nachteile zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweise. Nach der einschlägigen Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung könne bei einer Epilepsie eine Eignung hinsichtlich der Führerscheinklassen für Pkw und Krafträder nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallswiederholungen bestehe, z. B. der Betroffene ein Jahr anfallsfrei sei. Bei dem Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit von einem mindestens einjährigen anfallsfreien Zeitraum ausgegangen werden. Die bekanntgewordenen ärztlichen Stellungnahmen enthielten widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu einer Anfallsfreiheit; aussagekräftige ärztliche Begleiterkenntnisse zum Krankheitsverlauf lägen nicht vor. Deshalb habe auch das schließlich doch noch eingereichte Facharztgutachten dem Antragsteller die Kraftfahreignung abgesprochen.

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Baden-Württemberg muss Luftreinhalteplan für Ludwigsburg überarbeiten

Der VGH Baden-Württemberg hat einer Klage der Deutschen Umwelthilfe auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans des Landes für Ludwigsburg wegen langjähriger Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffdioxid (NO2) stattgegeben (Az. 10 S 2741/18).

Baden-Württemberg muss Luftreinhalteplan für Ludwigsburg überarbeiten

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zum Urteil 10 S 2741/18 vom 26.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. November einer Klage der Deutschen Umwelthilfe auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans des Landes für Ludwigsburg wegen langjähriger Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffdioxid (NO2) stattgegeben.

Das Land und die Stadt Ludwigsburg hatten vorgetragen, mit der im September 2019 wirksam gewordenen 2. Fortschreibung des Planes sei der Anspruch auf schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwerts von 40 Mikrogramm/Kubikmeter erfüllt, da die darin vorgesehenen Maßnahmen, zu denen insbesondere Dieselfahrverbote nicht gehörten, nach aus ihrer Sicht zutreffenden Prognosen zur Einhaltung des Grenzwertes ausreichten. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt und hat das Land zu einer Neuplanung nach Maßgabe seiner Entscheidungsgründe verurteilt.

Die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor, sie werden voraussichtlich noch im Lauf dieses Jahres bekanntgegeben.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, die der VGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (Az. 10 S 2741/18).

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Verordnung zu einheitlichen europäischen Unternehmensstatistiken verabschiedet

Der Rat der EU hat in seiner ersten Lesung den Standpunkt des Parlamentes zur Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken akzeptiert.

Verordnung zu einheitlichen europäischen Unternehmensstatistiken verabschiedet

Der Rat hat am 19.11.2019 in seiner ersten Lesung den Standpunkt des Parlamentes zur Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken akzeptiert. Der Rechtsakt ist somit angenommen. Lediglich die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus. Ziel des Rechtsaktes ist ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen für die Erstellung und Zusammenstellung der Unternehmensstatistiken für das Europäische Statistische System (ESS) sowie ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen für statistische Unternehmensregister.

Besser integrierte statistische Prozesse mit gemeinsamen methodischen Grundsätzen, Definitionen und Qualitätskriterien sollen zu harmonisierten Statistiken über die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Transaktionen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmenssektors in der EU führen. Mit der Verordnung sollen harmonisierte Datenstrukturen und gemeinsame Qualitätsstandards für Daten geschaffen werden, um es zu ermöglichen, verschiedene Unternehmensstatistiken miteinander zu verknüpfen.

Die europäischen Unternehmensstatistiken sollen laut Verordnung die folgenden Bereiche umfassen:

  • konjunkturelle Unternehmensstatistik;
  • Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten;
  • regionale Unternehmensstatistik;
  • Statistik über internationale Tätigkeiten

Die Bereiche umfassen eines oder mehrere der folgenden Themen: Grundgesamtheit der Unternehmen, globale Wertschöpfungsketten, IKT-Nutzung und E-Commerce, Innovation, internationaler Warenverkehr, internationaler Dienstleistungsverkehr, Investitionen, Arbeitseinsatz, Ergebnisse und Leistung, Preise, Käufe, Immobilien sowie Input für Forschung und Entwicklung ( Eine vollständige Liste befindet sich in Anhang I der Verordnung ).

Zwar ist in der Verordnung festgehalten, dass der administrative Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für KMU, möglichst in Grenzen gehalten werden sollte, indem nach Möglichkeit andere Datenquellen als Erhebungen herangezogen werden. Jedoch sind Erhebungen als Datenquelle in Artikel 4 ausdrücklich vorgesehen und Unternehmen angehalten, die angeforderten Meldeeinheiten rechtzeitig, wahrheitsmäßig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist mit einer Zunahme an Statistikpflichten für Unternehmen zu rechnen.

Der Verordnung gilt zum Großteil bereits ab dem 01.01.2021, bevor sie dann am 01.01.2022 ihre volle Wirkung entfaltet.

Die Ausgestaltung der technischen Umsetzung wird durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission erfolgen (u. a. Format, Maßnahmen zu Sicherheit und Vertraulichkeit, Übermittlung der Daten und Metadaten, deren Spezifikation, Berichte über Datenqualität und Metadaten, Zeitplan, Registermerkmalen etc.).

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