Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage stattgegeben (Az. 6 K 4574/18).

Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil 6 K 4574/18 vom 24.10.2019

Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patienten stattgegeben.

Das dem Rhein-Kreis Neuss im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Falle einer erteilten Fahrerlaubnis die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung.

Die 6. Kammer stellte fest, dass der Medizinal-Cannabis-Patient auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat. Anders als bei illegalem Cannabiskonsum könne derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Er könne eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig sei, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis komme es für die Frage der Fahreignung darauf an, ob der Betroffene

  • Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
  • keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
  • die Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
  • der Betroffene verantwortlich mit dem Medikament umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.

Aus dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergebe sich in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfülle.

Dem Medizinal-Cannabis-Patient dürfe nicht von vornherein auferlegt werden, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne ihn aber wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme in einiger Zeit auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.

Gegen das Urteil kann der Rhein-Kreis Neuss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.

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BRAK-Stellungnahme zur Modernisierung der beruflichen Bildung

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung Stellung genommen.

BRAK-Stellungnahme zur Modernisierung der beruflichen Bildung

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2019

Die von der Bundesregierung geplante Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung begrüßt die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem kürzlich vorgelten Regierungsentwurf ausdrücklich. Angesichts der nach wie vor rückläufigen Auszubildendenzahlen in den Berufen Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sei eine Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der dualen Berufsausbildung für die Anwaltschaft von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit.

Die Festschreibung einer gesetzlichen Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 BBiG-RegE befürwortet die BRAK, sieht aber einige der ausgestaltenden Folgeregelungen als problematisch an. Ferner begrüßt die BRAK grundsätzlich die Einführung gleichlautender Fortbildungsbezeichnungen, um die bisherigen Aufstiegsfortbildungen aufzuwerten und zu stärken. Allerdings muss aus ihrer Sicht darauf geachtet werden, dass die vorgesehenen Qualifikationen in Fortbildungsstufen nicht zu vorhandenen Weiterqualifikationen in Konkurrenz treten; dies gelte insbesondere für die Fortbildung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin. Sie äußert zudem Bedenken, dass die vorgesehenen Bezeichnungen der Abschlüsse beruflicher Fortbildung mit „Bachelor“ und „Master“ eine Verwechslungsgefahr mit akademischen Abschlüssen begründen.

Die Erweiterung der Möglichkeit zur Teilzeitausbildung durch Entfallen der Notwendigkeit eines „berechtigten Interesses“ befürwortet die BRAK ebenfalls, weist aber darauf hin, dass die berufsschulischen Abläufe bei der Neuregelung zu wenig berücksichtigt wurden.

BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hatte sich bereits im Januar in einem Schreiben an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz grundsätzlich positiv zu dem Gesetzesvorhaben geäußert.

Eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzesvorhaben fand am 16.10.2019 im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung statt. Der Bundestag wird sich am 24.10.2019 in seiner 121. Sitzung in 2. und 3. Lesung abschließend mit dem Regierungsentwurf des BBiMoG befassen.

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Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag, das Klimaschutzprogramm 2030 und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 um.

Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen

BMWi/BMI, Pressemitteilung vom 23.10.2019

Das Bundeskabinett hat am 23.10.2019 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag, das Klimaschutzprogramm 2030 und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 um. Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Ich freue mich, dass wir dieses wichtige Vorhaben heute auf den Weg bringen konnten. Wir sind uns in der Bundesregierung einig, dass Bauen und Wohnen bezahlbar sein und bleiben müssen. Daran halten wir uns. Das Gebäudeenergiegesetz setzt Energieeffizienz und Klimaschutz bei Gebäuden wirtschaftlich, umweltfreundlich und sozial um. Gleichzeitig machen wir einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030.“

Bundesinnenminister Horst Seehofer:

„Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden die Vorschriften für energetisches Bauen und Sanieren vereinheitlicht. Das sorgt für Klarheit und weniger Bürokratie. Mit Blick auf die klima- und wohnungspolitischen Ziele der Bundesregierung ist dies ein wichtiges Signal für alle, die ein Haus planen, bauen oder sanieren wollen.“

Zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die heute noch separaten Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien werden zusammengeführt und vereinheitlicht. Anwendung und Vollzug werden wesentlich erleichtert. Eine erhebliche Bürokratieentlastung für Bauherren und Planer ist mit der Einführung eines alternativen gleichwertigen Nachweisverfahrens für neue Wohngebäude verbunden. Mit diesem „Modellgebäudeverfahren“ können die Anforderungen nachgewiesen werden, ohne dass Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind.

Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Das aktuelle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung bleibt unverändert und wird nicht verschärft.

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Einbau eines „Thermofensters“ in Dieselfahrzeug als Abschaltvorrichtung rechtfertigt nicht per se die Annahme einer sittenwidrigen Handlung

Das OLG Koblenz entschied, dass der Einbau eines „Thermofensters“ in ein Dieselfahrzeug nicht per se als sittenwidrige Handlung einzustufen ist. Anders als beim Einbau einer „Schummelsoftware“ handelt es sich beim „Thermofenster“ nicht um eine eindeutig unzulässige Abschalteinrichtung (Az. 12 U 246/19).

Einbau eines „Thermofensters“ in Dieselfahrzeug als Abschaltvorrichtung rechtfertigt nicht per se die Annahme einer sittenwidrigen Handlung

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 23.10.2019 zum Urteil 12 U 246/19 vom 21.10.2019 (nrkr)

Der Einbau eines sog. Thermofensters ist nicht per se als sittenwidrige Handlung einzustufen. Anders als beim Einbau einer „Schummelsoftware“ handelt es sich beim „Thermofenster“ nicht um eine eindeutig unzulässige Abschalteinrichtung. Es kann daher nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass herstellerseitig in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss eine unter Umständen falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Verantwortlichen der Fahrzeugherstellerin in Betracht gezogen werden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich verkündeten Urteil entschieden, welches auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist (Urteil vom 21.10.2019, Az. 12 U 246/19).

Der Senat hat hiermit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 9 O 78/18) bestätigt. Im konkreten Fall hatte der Kläger im Mai 2017 ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug Mercedes Benz E 350 T CDI geleast, in welchem ein Motor OM 642 der Schadstoffklasse 6 eingebaut ist. Das Fahrzeug verfügt zur Minderung der Stickoxidemissionen über eine sogenannte Abgasrückführung. Hierbei wird ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei geringeren Außen-/Ladelufttemperaturen zurückgefahren (sogenanntes Thermofenster).

Für die Entscheidung des Senats war maßgeblich, dass die Verwendung des „Thermofensters“ nicht eindeutig gesetzlich unzulässig und damit der Einbau dieser Steuerungssoftware nicht per se sittenwidrig sei. Sittenwidrig ist nach allgemeiner Definition ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und besonders verwerflich ist. Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Senats beim Einbau einer „Schummelsoftware“ bejaht werden, weil deren Verwendung eindeutig unzulässig und dies auch den Verantwortlichen bewusst sei. Beim „Thermofenster“ hingegen handele es sich nicht um eine „Schummelsoftware“, denn die betreffende Motorsteuerung arbeite vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die einschlägige Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestatte, wenn die Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Auf diese Ausnahmeregelung könne im Falle des „Thermofensters“ durchaus verwiesen und ernsthaft der Gesichtspunkt des Motor- respektive Bauteilschutzes angeführt werden. Eine Auslegung der gesetzlichen Regelung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschaltvorrichtung darstellt, sei daher nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes könne nicht als ein besonders verwerfliches Verhalten angesehen und somit nicht als sittenwidrig eingestuft werden.

Soweit der Kläger den Einbau weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen behauptet hat, hat der Senat klargestellt, dass der Kläger hierzu konkret vortragen muss. Gibt es zu dem betreffenden Motor noch keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse über den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen, muss der Kläger gegebenenfalls zunächst ein Privatgutachten einholen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen.

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Eingeschränkte Verantwortlichkeit der Gemeinde für Wirtschaftswege

Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden Wirtschaftsweg verlangen. Er ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 25/19).

Eingeschränkte Verantwortlichkeit der Gemeinde für Wirtschaftswege

VG Mainz, Pressemitteilung vom 23.10.2019 zum Urteil 3 K 25/19 vom 09.10.2019

Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden Wirtschaftsweg verlangen. Er ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Haus- und Hofgrundstücks, das im Innenbereich der beklagten Gemeinde liegt. Mit seiner Rückseite grenzt es an einen Wirtschaftsweg. Der Kläger wandte sich an die Gemeinde und trug vor, an der rückwärtigen Ausfahrt seines Anwesens sammle sich auf dem Wirtschaftsweg immer wieder Regenwasser. Dies führe zeitweise dazu, dass er den Wegeabschnitt nicht passieren könne. Nach erfolglosen Gesprächen mit der Gemeinde reichte der Kläger eine Klage ein. Er machte zunächst eine Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Befahrbarkeit des Wirtschaftswegs geltend. Im Laufe des Verfahrens verlangte er eine Wiederherstellung des Wegs, so dass von diesem kein Wasser auf sein unterhalb gelegenes Grundstück ablaufe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Ein Anspruch auf Vermeidung des Übertritts von auf dem Wirtschaftsweg stehendem Oberflächenwasser auf das angrenzende klägerische Grundstück bestehe nicht. Ein solcher könne nicht schon aus einem Recht der Nutzer auf Instandhaltung des Wirtschaftswegs im Sinne einer ungehinderten Befahrbarkeit hergeleitet werden. Denn Wirtschaftswege als gemeindliche Einrichtung gewährten lediglich ein Recht auf Benutzung des tatsächlich Vorhandenen, nicht aber auf Schaffung oder Reparatur der Wege. Aber auch mittels eines Abwehr- und Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gemeinde könne der Kläger Wasserabflüsse auf sein Grundstück nicht verhindern. (Umfangreiche) Wasserzuflüsse seien für die Vergangenheit schon nicht aufgezeigt worden. Jedenfalls habe der Kläger einen Wasserübertritt auf sein Grundstück bei stärkeren Regenereignissen als ortsüblich zu dulden. In einem hängigen Gelände müsse der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks grundsätzlich Einwirkungen durch abfließendes Niederschlagswassers hinnehmen. Er sei selbst im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Ergreifung geeigneter Vorsorgemaßnahmen verpflichtet. Die Beklagte habe auch nicht ausnahmsweise wegen einer besonderen Geländetopographie Wasserablaufeinrichtungen auf dem Weg vorzusehen.

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Kabinett beschließt Modernisierung des Strafverfahrens

Strafverfahren sollen noch effektiver und moderner ausgestaltet werden. Das Bundeskabinett hat am 23.10.2019 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen.

Kabinett beschließt Modernisierung des Strafverfahrens

BMJV, Pressemitteilung vom 23.10.2019

Strafverfahren sollen noch effektiver und moderner ausgestaltet werden. Das Bundeskabinett hat am 23.10.2019 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:

„Der Rechtsstaat braucht eine effektive Strafverfolgung. Mit dem Reformpaket setzen wir einen weiteren Teil des Pakts für den Rechtsstaat um. Neben der personellen Verstärkung der Justiz optimieren wir auch das Prozessrecht. Strafverfahren werden beschleunigt, ohne Verfahrensrechte in der Substanz einzuschränken. Auch schwierige Prozesse müssen in angemessener Zeit durchgeführt werden können. Hauptziel des Entwurfs ist es, den Gerichten eine störungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Zum Beispiel sollen künftig Strafverfahren durch ständig gleichlautende Beweisanträge nicht mehr künstlich in die Länge gezogen werden können. Befangenheitsanträge sollen durch eine neue Fristenregelung nicht mehr zur Unterbrechung der Hauptverhandlung führen. Gleiches gilt für Rügen der fehlerhaften Besetzung des Gerichts, die möglichst schon vor dem Beginn der Hauptverhandlung abschließend geprüft sein sollen.

Wir verbessern den Opferschutz, um weitere Traumatisierungen durch mehrfache Vernehmungen zu verhindern. Dazu werden wir bei Sexualdelikten ermöglichen, eine Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung aller Opfer in der Hauptverhandlung zu verwenden. Mit der erweiterten DNA-Analyse erhalten Polizei und Staatsanwaltschaften weitere moderne Aufklärungsmittel, die die Ermittlungen erleichtern. Dazu weiten wir die DNA-Analyse im Strafverfahren auf äußerlich erkennbare Merkmale wie die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter aus. Das, was auch mit Videoüberwachung, Fotos oder Zeugenaussagen erkennbar wäre, soll künftig auch durch die DNA-Analyse ermittelbar werden.“

Der Gesetzentwurf setzt die vom Bundeskabinett am 15. Mai 2019 beschlossenen Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens um.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

  • Zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls sollen die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung insbesondere bei serienmäßiger Begehung erweitert werden.
  • In umfangreichen Strafverfahren wird die Bündelung der Interessensvertretung mehrerer Nebenkläger ermöglicht.
  • Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern werden vereinheitlicht.
  • Die Fristen zur Unterbrechung der Hauptverhandlung werden im Hinblick auf Mutterschutz und Elternzeit harmonisiert. So wird verhindert, dass Prozesse abgebrochen und völlig neu durchgeführt werden müssen.
  • Die Ablehnung von Befangenheitsanträgen wird durch eine neue Fristenregelung erleichtert.
  • Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts wird ein Vorabentscheidungsverfahren eingeführt.
  • Missbräuchlich gestellte Beweisanträge sollen künftig leichter abgelehnt werden können.
  • Bei allen erwachsenen Opfern von Sexualdelikten wird ermöglicht, eine Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung zu verwenden.
  • Es wird ausdrücklich geregelt, dass Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen, wenn dieses Verbot zur Identitätsfeststellung oder zur Beurteilung des Aussageverhaltens notwendig ist und keine medizinischen Gründe vorliegen, die gegen ein Verhüllungsverbot sprechen.

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Unterliegt ein Taschenrechner einem Benutzungsverbot am Steuer?

Handelt es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät, das – wie beispielsweise auch ein Mobiltelefon – der Information dient oder zu dienen bestimmt ist? Diese Rechtsfrage legt das OLG Hamm zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof vor (Az. III – 4 RBs 191/19).

Unterliegt ein Taschenrechner einem Benutzungsverbot am Steuer?

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 23.10.2019 zum Beschluss III – 4 RBs 191/19 vom 15.08.2019

Handelt es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät, das – wie beispielsweise auch ein Mobiltelefon – der Information dient oder zu dienen bestimmt ist? Diese Rechtsfrage möchte der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm bejahen. Damit würde er allerdings von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen, weshalb er mit Beschluss vom 15.08.2019 die Frage gem. § 121 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.Der betroffene Immobilienmakler aus dem Kreis Soest befuhr im Mai 2018 eine Straße in Erwitte, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt war. Während der Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin. Von einer Messstelle des Kreises Soest wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und fotografiert.

Das Amtsgericht Lippstadt hat mit Urteil vom 11.02.2019 (Az. 7 Owi 181/18) gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der zuvor beschriebenen Art gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoße.

Gegen dieses Urteil wendet sich der betroffene Immobilienmakler mit seiner Rechtsbeschwerde. Er vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.06.2018 (Az. 2 Ss (OWi) 175/18) die Ansicht, ein Taschenrechner unterfalle nicht der vorgenannten Verbotsnorm.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm teilt diese Auffassung nicht. Dass es sich bei einem elektronischen Taschenrechner – so der Senat – um ein elektronisches Gerät handele, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Dabei diene ein solcher Taschenrechner im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO aber auch der Information oder sei hierzu bestimmt. Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa – wie vorliegend – welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmache. Daneben sei zu sehen, dass ein elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genanntes Mobiltelefon könne. Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht.

Deshalb möchte der Senat das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt im Ergebnis bestätigen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. Da aber das Oberlandesgericht Oldenburg an seiner Auffassung festhält, dass ein Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, legt der Senat die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

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Bauunternehmer haftet für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht eines Subunternehmers nur im Rahmen des Auftragsvolumens

Das LSG Baden-Württemberg stellt klar, dass bei der Haftung für die Beitragspflicht eines Nachunternehmers der Auftragswert maßgeblich ist und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens (Az. L 6 U 3728/18).

Bauunternehmer haftet für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht eines Subunternehmers nur im Rahmen des Auftragsvolumens

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Urteil L 6 U 3728/18 vom 29.08.2019

Das Landessozialgericht (LSG) stellt klar, dass bei der Haftung für die Beitragspflicht eines Nachunternehmers der Auftragswert maßgeblich ist und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens.

Der Kläger betrieb bis Dezember 2013 einzelkaufmännisch ein Bauunternehmen. In diesem Monat wandelte er es in eine Kommanditgesellschaft um. 2013 wurde er von verschiedenen Bauträgern und Generalunternehmern beauftragt, Einzelgewerke zu erstellen. Hiervon vergab er zu erbringende Bauleistungen an vier Objekten an einen Nachunternehmer, über dessen Vermögen im November 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die von der Zahlungsunfähigkeit des Nachunternehmers ausging, nahm den Kläger für dessen Erfüllung der Zahlungspflicht in Haftung. Der gesetzliche Mindestwert der Bauleistungen von 275.000 Euro sei erreicht, weil sich diese sog. Bagatellgrenze auf die gesamten Bauvorhaben beziehe und nicht auf die zu erbringenden einzelnen Gewerke.

Das LSG wies die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurück. Der Kläger haftet weder als Allein- noch als Gesamtschuldner neben der Kommanditgesellschaft. Die Bagatellgrenze ist vorliegend unterschritten. Das Gesamtvolumen aller Subunternehmerverträge lag im Falle des Klägers unter 275.000 Euro. Maßgeblich ist bei Kettenbeauftragungen mehrerer (Sub-)Unternehmer der Wert der fremdvergebenen Aufträge und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens. Die Haftung ist auf den tatsächlichen Verursachungsbeitrag des die Aufträge vergebenden Unternehmers beschränkt. Dieser Rechtsgedanke ist dem gesamten Haftungsrecht immanent.

Rechtsgrundlagen

§ 150 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten § 28e Abs. 3a bis 3f sowie § 116a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend.

§ 28e Abs. 3a Satz 1 und Abs. 3d Satz 1 SGB IV

Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro.

§ 101 Abs. 2 SGB III

Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (Satz 1). Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Satz 2). Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes (Satz 3).

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BG-Mun ist kein arzneimittelähnliches Medizinprodukt

Das LSG Baden-Württemberg stellt heraus, dass neben der Frequenztherapie nach Dr. Rife auch die Immuntherapie mit BG-Mun nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (Az. L 11 KR 1738/19 ER-B).

BG-Mun ist kein arzneimittelähnliches Medizinprodukt

Es ist ein funktionelles Lebensmittel ohne wissenschaftlich belegte spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf.

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Beschluss L 11 KR 1738/19 ER-B vom 25.06.2019

Das Landessozialgericht (LSG) stellt heraus, dass neben der Frequenztherapie nach Dr. Rife auch die Immuntherapie mit BG-Mun nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.

Beim 1971 geborenen Antragsteller wurde 2017 eine Amyotrophe Lateralsklerose diagnostiziert, die standardmäßig mit dem Arzneistoff Riluzol behandelt wird. Seit März 2019 ist der Pflegegrad 3 anerkannt. Im Dezember 2018 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, bei der er gesetzlich krankenversichert ist, eine Immuntherapie mit BG-Mun und eine Frequenztherapie nach Dr. Rife beantragt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg führte in seinem Gutachten aus, bei BG-Mun handele es sich um ein Lebensmittel, das nach der Arzneimittelrichtlinie von der Versorgung ausgeschlossen sei. Die Frequenztherapie sei eine komplementärmedizinische neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die nicht evidenzbasiert sei. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab.

Sein Begehren verfolgte der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiter. Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte das Gesuch ab. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück. BG-Mun ist kein arzneimittelähnliches Medizinprodukt, sondern, wie vom Hersteller bezeichnet, ein funktionelles Lebensmittel. Es gehört auch nicht als Bestandteil einer bilanzierten Diät zur enteralen Ernährung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es bei dem Grundsatz bleiben, dass die Versorgung mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, sog. Krankenkost und anderen diätetischen Lebensmitteln nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, auch wenn therapeutische Effekte behauptet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Voraussetzungen festgelegt, unter denen bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können. Danach ist BG-Mun nicht verordnungsfähig. Soweit der Antragsteller die Frequenztherapie nach Dr. Rife begehrt, handelt es sich um einen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die ohne Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem es keiner Empfehlung dieses Gremiums bedarf. Dass die anderen Behandlungsmethoden aus Sicht der Versicherten eventuell nicht optimal sein könnten, bleibt ohne Belang. Denn die gesetzlichen Krankenkassen sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit überhaupt verfügbar ist. Schließlich kommt auch ein Leistungsanspruch auf Behandlung mit BG-Mun oder Frequenztherapie nach Dr. Rife wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht in Betracht. Es fehlt an der Voraussetzung, dass durch die Behandlung eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Erfolg oder wenigstens spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf erreicht werden kann. Zu BG-Mun gibt es keinerlei wissenschaftliche Veröffentlichungen, die dies belegen.

Rechtsgrundlagen

§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend.

Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte.

§ 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung (Nr.1), die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern (Nr. 2), und die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung (Nr. 3).

§ 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V

Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

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Stabiler Zustand einer Krebserkrankung bei Eheschließung spricht gegen eine Versorgungsehe

Das LSG Baden-Württemberg verdeutlicht, dass nicht jede bekannte Krebserkrankung offenkundig einen lebensbedrohlichen Zustand belegt (Az. L 2 R 3931/18).

Stabiler Zustand einer Krebserkrankung bei Eheschließung spricht gegen eine Versorgungsehe

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil L 2 R 3931/18 vom 09.10.2019

Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass nicht jede bekannte Krebserkrankung offenkundig einen lebensbedrohlichen Zustand belegt.

Die Klägerin und der Versicherte wurden beide 1940 geboren, lernten sich 1997 kennen, zogen vier Jahre später zusammen und heirateten Anfang April 2015. Beim Standesamt wurden im Juni 2014 ausgestellte Geburtsurkunden eingereicht. Sechs Jahre zuvor war bei ihm ein Prostatakarzinom diagnostiziert und zunächst erfolgreich behandelt worden. Im Januar 2016 verstarb der Versicherte. Auf der Todesbescheinigung wurden als Todesursachen eine dekompensierte Herzinsuffizienz, eine respiratorische Insuffizienz, eine Pneumonie, eine Immobilität, eine Parkinsonkrankheit und ein Prostatakarzinom vermerkt.

Der behandelnde Hausarzt, der den Versicherten noch am Tag vor seinem Tod untersucht hatte, berichtete unter anderem über ein metastasierendes Prostatakarzinom mit Lungenmetastasen. Der die beklagte Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung beratende Arzt ging von einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Heirat aus, weshalb die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer großen Witwenrente als Hinterbliebenenleistung ablehnte. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei der Ehedauer unter einem Jahr sei nicht widerlegt. Das Klageverfahren, in dem die Klägerin vortrug, die Eheschließung sei schon früher beabsichtigt gewesen, aber aus privaten Gründen und wegen der aufgetretenen psychischen Erkrankung des Versicherten im Sommer 2014 verschoben worden, verlief für die Klägerin erfolglos.

Das LSG gab ihr demgegenüber im Berufungsverfahren Recht. Es liegen besondere Umstände vor, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Eine gewichtige Bedeutung kommt zwar stets dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Heirat zu. Den Arztberichten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er damals an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt. In Betracht kommt einzig die Krebserkrankung. Die 2013 aufgetretenen Lungenmetastasen wurden mit einer Hormonablation erfolgreich behandelt. Der Wert für das prostataspezifische Antigen (PSA-Wert) als Verlaufsparameter war bis zur Nachweisgrenze gesunken. Insgesamt bestanden zum Zeitpunkt der Eheschließung stabile Verhältnisse ohne Anhalt für ein Fortschreiten. Selbst nachdem die Hormontherapie wegen der psychischen Erkrankung des Versicherten beendet wurde, stieg der PSA-Wert nur geringfügig an. Eine Behandlungsbedürftigkeit ergab sich nicht. Die Verwirklichung des schon lange gehegten Heiratswunsches hielt das LSG als leitendes Motiv für die Heirat für glaubhaft und ausreichend.

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben.

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

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