Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

Das BVerfG entschied, dass die Entscheidung, ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft anerkannt wird, davon abhängig gemacht werden kann, ob sie eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite aufweist (Az. 1 BvR 1/16).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

BVerfG, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Beschluss 1 BvR 1/16 vom 13.11.2019

Ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft anerkannt wird, kann davon abhängig gemacht werden, ob sie eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite aufweist. Das steht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit in Einklang. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert keinen Instanzenzug und steht daher der Beschränkung eines Verfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit auf eine Tatsacheninstanz nicht entgegen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit am 22.11.2019 veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Vereinigung von Beschäftigten in der privaten Versicherungsbranche nicht zur Entscheidung angenommen, die durch das Landesarbeitsgericht als nicht tariffähig angesehen worden war.

Sachverhalt

Nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit darüber, ob Vereinigungen tariffähig sind und damit Partei eines Tarifvertrages sein können. Den Antrag, das festzustellen, können konkurrierende Vereinigungen treffen. In einem solchen Fall stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass keine tariffähige Gewerkschaft i. S. des § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) gegeben sei, wenn weder aus vergangener Teilnahme am Tarifgeschehen noch aus der Größe und Zusammensetzung ersichtlich sei, dass die Vereinigung über die erforderliche Durchsetzungskraft verfüge.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes sichert den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren sichert das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Jedoch garantiert die Verfassung keinen Instanzenzug. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der betroffenen Interessen zu entscheiden, ob eine Instanz entscheiden soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. Davon ausgehend ist hier kein Verstoß gegen das Grundgesetz erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz die Entwicklungsmöglichkeiten einer Koalition noch während des laufenden Verfahrens verkürze, greift das nicht durch. Allein die Hoffnung Beteiligter auf eine Veränderung der Tatsachenlage zu eigenen Gunsten während eines Statusfeststellungsverfahrens wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die Tariffähigkeit einer Vereinigung auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung bei einer wesentlichen Veränderung der relevanten Tatsachen erneut entschieden werden kann.

2. Auch die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG sind weder durch die angegriffene Entscheidung noch durch das angegriffene Gesetz verletzt.

a) Weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz regeln ausdrücklich, wann eine Arbeitnehmerkoalition als Gewerkschaft anzusehen ist. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit haben daher die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit näher zu umschreiben. Es ist dann mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden. So kann nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen, da nur Vereinigungen als tariffähig anzusehen sind, die eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler haben. Allerdings dürfen dabei keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der freien Koalitionsbildung und -betätigung führen.

b) Davon ausgehend ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Es durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine tariffähige Gewerkschaft i. S. des § 2 Abs. 1 TVG ist, und dabei maßgeblich auf die Größe und Zusammensetzung der Mitgliederschaft der Vereinigung abstellen. Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmerkoalitionen abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden. Die Zahl der organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt die Verhandlungsfähigkeit einer Koalition, deren finanzielle Ausstattung und organisatorische Leistungsfähigkeit. Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl Aufschluss darüber, ob eine Vereinigung hinreichenden Druck aufbauen kann, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen. Die Folge, dass Koalitionen im gerichtlichen Verfahren prozessuale Nachteile entstehen können, wenn sie ihre Mitgliederstärke nicht offenlegen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Landesarbeitsgericht hat bei der ihm obliegenden Beurteilung des Einzelfalls auch keine Anforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit gestellt, die unter Berücksichtigung der grundrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit unangemessen auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken. Die Annahme, dass sich aus einem Organisationsgrad von nicht mehr als 0,05 % unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung der Vereinigung keine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler ergibt, ist nachvollziehbar.

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Suizidgefahr vor Eigenbedarf

Einer Kündigung wegen Eigenbedarfs steht hier eine für den Fall einer Räumungspflicht positiv festgestellte Selbstmordgefahr entgegen. Dies entschied das AG München (Az. 411 C 19436/18).

Suizidgefahr vor Eigenbedarf

AG München, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Urteil 411 C 19436/18 vom 22.11.2019 (nrkr)

Einer Kündigung wegen Eigenbedarfs steht hier eine für den Fall einer Räumungspflicht positiv festgestellte Selbstmordgefahr entgegen.

Das Amtsgericht München weist durch Urteil vom 22.11.2019 die Klage gegen den gerade noch 89-jährigen Mieter auf Räumung und Herausgabe an die auf Eigenbedarf klagende nunmehrige Vermieterin ab und ordnet die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Dauer an.

Der Beklagte hatte mit seiner damals noch lebenden Ehefrau vom Voreigentümer 1975 eine Drei-Zimmer-Wohnung, 1. OG, 80 qm, in München-Neuperlach angemietet und zahlt dafür zuzüglich Garage an die Klägerin aktuell 996,89 Euro monatlich warm.

Die Vermieterin bewohnt mit ihrer erwachsenen Tochter eine Zwei-Zimmer-Wohnung, während ihr ebenfalls erwachsener Sohn nach Trennung von seiner Freundin ein 9 qm großes Zimmer bei seinem Vater bewohnt. Dieser Sohn hatte in zwei familiengerichtlichen Verfahren nun drei Tage Umgang mit dem gemeinsamen Kind erreicht, davon einmal mit Übernachtung bei ihm. In der 52 qm Wohnung des Opas muss für letztere jeweils umgebaut werden.

Die Klägerin kündigte dem Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2018 unter Benennung des geschilderten Eigenbedarfs zum 30.11.2018.

In seinem Namen legte der Mieterverein München e.V. mit Schreiben vom 26.09.2018, dessen Zugang innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist bei der Klägerin streitig war, Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung ein und benennt dort als Härtegründe Hüft- und Kniegelenkserkrankungen sowie seine langjährige Verwurzelung im Wohnumfeld.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte in der näheren Umgebung eine Ersatzwohnung finden könne, wenn er sich nur ausreichend darum bemühe. Die Wohnung sei nur über mehrere Treppenstufen erreichbar, also nicht altersgerecht. Man würde den Beklagten tatkräftig bei seinem Umzug unterstützen, der überdies ja noch zweimal die Woche nach Riem fahren könne, um dort im Tierheim zu helfen.

Der Beklagte gibt an, seit der Kündigung fünf Kilo abgenommen und auf 26 Bewerbungen nur Absagen erhalten zu haben. Einer Rücknahme der Klage, von der Klägerin nach Eingang des gerichtlich erholten Sachverständigengutachtens erklärt, stimmt er nicht zu.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

„Die Anhörung der Beteiligten und die durchgeführte Beweisaufnahme hat zwar zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der behauptete Eigenbedarf tatsächlich besteht.“ Die Klägerin und ihr Sohn hätten bei ihrer Vernehmung für das Gericht glaubwürdig und glaubhaft ausgesagt, dass der Sohn die streitgegenständliche Wohnung für sich und das Umgangsrecht mit seinem Sohn benötigt und dort einziehen möchte. „Sein zweijähriges Kind benötige ein stabiles Umfeld für den Umgang. (…)

Der Mieter kann allerdings gemäß § 574 BGB einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.“ Nach der Beweisaufnahme sei der Widerspruch rechtzeitig erfolgt. „Vorliegend hat der Beklagte bisher noch keine ausreichenden Bemühungen unternommen, eine Ersatzwohnung zu finden. (…) Die Beweisaufnahme hat (…) zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Beklagte entsprechend dieser langen Wohndauer in dem Viertel Neuperlach stark verwurzelt ist. (…) Letztlich war in der Abwägung ausschlaggebend das Ergebnis des schriftlichen Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen (…). Danach wurde der psychische Gesundheitszustand des Beklagten schon als Folge der Kündigung bereits erheblich beeinträchtigt. Hierdurch hat sich eine mittelschwere depressive Episode manifestiert. Durch einen Umzug würde sich sein psychisches Befinden aller Wahrscheinlichkeit nach noch weiter verschlechtern, bis hin zu einer schweren depressiven Episode, bei der auch ein Suizid nicht ausgeschlossen werden kann. (…) Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung bestand ein Anhaltspunkt, dass der Beklagte seine Beschwerden stärker beschreiben würde als sie vorliegen oder gar simulieren würde. (…) Für den Fall, dass er aus seiner Wohnung ausziehen müsste, wird konkret der Suizid erwogen. (…) Es handelt sich bei ihm um einen alten, alleinstehenden Mann mit einer depressiven Episode und einem ungelösten Problem, nämlich dem Verlust seiner Wohnung und seines Lebensmittelpunktes. Er ist daher als erheblich gefährdet anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Gefährdung ist eine Räumung der Wohnung für den Beklagten nicht zumutbar. Nachdem auch nicht absehbar ist, ob und wann die festgestellte Gefährdung nicht mehr besteht, war das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

Das OLG Dresden hat im Streit um Prämiensparverträge entschieden. Die beklagte Sparkasse müsse sich an einer durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen, selbst wenn diese 99 Jahre betrage (Az. 8 U 538/19).

Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 21.11.2019 zum Urteil 8 U 1770/18 vom 21.11.2019

Der Sachverhalt:

Die beklagte Sparkasse Zwickau hatte 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen. Die Klägerin ist Erbin der früheren Kunden. 2015 wurden alle drei Verträge auf sie umgeschrieben. Neben einer variablen Verzinsung sehen diese Verträge eine anfänglich wachsende, dem Sparer gutzuschreibende jährliche Prämie vor, die nach 15 Jahren die Hälfte des in dem jeweiligen Jahr vertragsgemäß gezahlten Sparbeitrags erreicht und fortan nicht mehr weiter wächst. In den umgeschriebenen Verträgen heißt es unter Ziffer 4: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen.“ In Ziffer 3.2 heißt es, die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel sei für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart. Die Prämienstaffel listet die Prämie für einen Zeitraum von 99 Jahren auf, wobei jedes Jahr einzeln aufgeführt wird. Die Angabe von 1.188 Monaten war in den drei Vertragsurkunden durch die Beklagte vorgegeben, die ausführt, dies beruhe darauf, dass das verwendete EDV-System auch für unbefristete Verträge die Eingabe einer bestimmten Zahl von Monaten verlangte.

Die beklagte Sparkasse kündigte die drei Verträge im Jahr 2017. Die Klägerin hält diese Kündigungen für unwirksam und beantragt, dies festzustellen, sowie festzustellen, dass die Verträge durch die Beklagte nicht vor 2094 bzw. 2096 ordentlich gekündigt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da in den umgeschriebenen Verträgen keine Laufzeit, sondern nur eine Höchstfrist vereinbart worden sei, die einer früheren Kündigung durch die Beklagte nicht entgegenstehe.

Die Entscheidung:

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat das Urteil des Landgerichts Zwickau abgeändert und der Klage stattgegeben. In den umgeschriebenen Verträgen sei eine Laufzeit – und nicht nur eine Höchstfrist – von 1.188 Monaten (99 Jahren) vereinbart worden. Das folge aus dem Wortlaut der Verträge, die sowohl unter Ziffer 4 als auch unter Ziffer 3 von einer Laufzeit sprächen. Die Prämienstaffel, die die 99 Jahre ausweise, korrespondiere hiermit. Die Verträge sprächen damit an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1.188 Monaten. Die beklagte Sparkasse müsse sich an dieser durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Ziffer 4 und der Tatsache, dass sich diese 99 Jahre auch in der Prämienstaffel wiederfinden, sei die Auslegung, eine solche Laufzeit sei mit der Klausel gemeint, nicht völlig fernliegend. Dass die beklagte Sparkasse und die Klägerin übereinstimmend etwas anderes als das, was beiderseits unterschrieben worden sei, gewollt hätten, hat der Senat nicht feststellen können. Der Sparkasse habe es freigestanden, in diese Spalte keinen bestimmten Wert einzutragen oder einen solchen jedenfalls im ausgedruckten Exemplar zu streichen.

Damit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aus.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung läge ebenfalls nicht vor.

In einem weiteren Verfahren, dem ein Prämiensparvertrag zugrunde liegt, bei dem die Prämienstaffel und die Laufzeitangabe nicht übereinstimmen, hat der Senat am 21.11.2019 lediglich über die Unzulässigkeit einer Klageerweiterung entschieden, nicht aber in der Sache selbst. Das Verfahren wird fortgesetzt (Beschluss 8 U 538/19).

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Eilantrag gegen Widerruf der Betriebserlaubnis für Apotheke erfolglos

Das VG Augsburg hat den Eilantrag eines Apothekers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Apothekenbetriebserlaubnis abgelehnt, weil dieser aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und von ihm im Falle eines weiteren Betriebs der Apotheke eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Kunden ausgehe (Az. Au 1 S 19.1849).

Eilantrag gegen Widerruf der Betriebserlaubnis für Apotheke erfolglos

VG Augsburg, Pressemitteilung vom 21.11.2019 zum Beschluss Au 1 S 19.1849 vom 20.11.2019

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 20. November 2019 den Eilantrag eines Apothekers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Apothekenbetriebserlaubnis abgelehnt.

Im Juli 2019 durchsuchte die Kriminalpolizeiinspektion Neu-Ulm mit Unterstützung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Memmingen die Apotheke sowie das Privathaus des Antragstellers. Aufgrund des Durchsuchungsergebnisses und der Untersuchungsbefunde des LGL widerrief das Landratsamt Günzburg mit Bescheid vom 20. September 2019 u. a. die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Betrieb seiner Apotheke, forderte ihn auf, die Apotheke innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des Bescheids (25. September 2019) zu schließen und ordnete den Sofortvollzug an.

Das Gericht lehnte den am 30. Oktober 2019 gestellten Eilantrag ab, weil der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und von ihm im Falle eines weiteren Betriebs der Apotheke eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Kunden ausgehe. Der Antragsteller habe schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften des Apothekenrechts begangen und erweise sich daher als unzuverlässig, die von ihm betriebene Apotheke ordnungsgemäß zu führen.

Im nicht zur Apotheke gehörenden Keller seines Privathauses hatte er – obwohl er dies bis zuletzt bestritt – nach der Überzeugung des Gerichts unter hygienisch untragbaren Zuständen (Staub, Schmutz, beißender Geruch) Arzneimittel hergestellt und in Verkehr gebracht. So waren im Rahmen der Durchsuchung u. a. eine Kapselfüllmaschine, ein Kompressor, eine Waage, ein Stößel, ein Sieb, Dunstabzüge, eine erhebliche Menge an Gelatine-Leerkapseln, Ausgangs und Rohstoffe in großem Umfang, einzelne auf dem Boden und einer Werkbank verstreut liegende Kapseln sowie selbst hergestellte und mit aktuellem Datum etikettierte Arzneimittel vorgefunden worden.

Darüber hinaus habe er aufgrund der Herstellungsbedingungen und des Inhalts bzw. der Zusammensetzung der Produkte „Procain“ und „Roter Reisschalenextrakt“ bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr gebracht. Nach dem Untersuchungsbefund des LGL enthielt das in der Apotheke sichergestellte Produkt „Roter Reisschalenextrakt“ den Wirkstoff Lovastatin, der nicht als wirksamer Bestandteil deklariert worden sei und mit dessen Einnahme Gesundheitsrisiken verbunden seien.

Das ebenfalls in der Apotheke sichergestellte Produkt „Procain“ habe nach dem Untersuchungsbefund des LGL einen durchschnittlichen Gehalt von 451,7 mg Procain-HCI je Kapsel aufgewiesen, obwohl auf dem Etikett lediglich 200 mg Procain-HCI ausgewiesen worden seien. Die empfohlene Tagesdosis (3 Kapseln) sei gesundheitsgefährdend und deshalb bedenklich, zumal den Anwendern die hohe Dosis nicht bewusst sei. Nach der Einschätzung des LGL seien die mit der oralen Einnahme von Procain verbundenen Risiken und Nebenwirkungen mangels klinischer Studien kaum abzuschätzen. Es fänden sich Nebenwirkungen wie Blasenbildung der Schleimhäute, Übelkeit, Durchfall und Erbrechen bis hin zu einem schweren allergischen Schock.

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

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Zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege eines nahen Angehörigen

Das SG Karlsruhe hat zur Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Pflege eines nahen Angehörigen Stellung genommen (Az. 11 AL 1152/19).

Zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege eines nahen Angehörigen

Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Pflege eines nahen Angehörigen

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil 11 AL 1152/19 vom 28.06.2019 (rkr)

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Die Klägerin löste durch Aufhebungsvertrag am 20. Juli 2018 ihr Beschäftigungsverhältnis und zog von ihrem 950 Kilometer entfernten Arbeits- und Wohnort nach K., um dort vor Ort ihre kranke Mutter zu pflegen. Die Beklagte stellte eine sechswöchige Sperrzeit fest. Sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung gelöst; die vorgebrachten Gründe hätten den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Die Sperrzeit werde aber auf sechs Wochen verkürzt, da eine besondere Härte anzunehmen sei.Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Zwar könne ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auch aufgrund von persönlichen Bindungen begründet sein. Insbesondere bei der Notwendigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen könne die Aufgabe eines Arbeitsplatzes aus persönlichen Belangen ausnahmsweise einen wichtigen Grund darstellen. Hierbei seien die tatsächlichen Umstände, einerseits der Gesundheitszustand der Mutter und der notwendige Pflegeaufwand sowie auch die Bemühungen der Klägerin um anderweitige Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Ein Pflegegrad der Mutter sei zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe nicht anerkannt und auch noch nicht beantragt gewesen. Dies sei zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes, aber bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise persönliche Belange die Interessen der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegen, seien sämtliche Beweggründe und Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

Bei der Frage, ob ein Umzug der Klägerin mit der Folge der Arbeitsaufgabe Anführungszeichen „erforderlich“ gewesen sei, sei eben zu berücksichtigen, ob anderweitige angemessene und zumutbare Lösungsmöglichkeiten durch Unterstützung, beispielsweise ambulant, stationär oder durch andere Angehörige/Bekannte und Freunde möglich gewesen seien. Vorliegend hätten auch nach den Angaben der Klägerin jedenfalls anderweitige Option vorgelegen, die von der Klägerin nicht angestrengt worden seien. Dann sei es aber auch im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese keine Unterstützungsleistungen, z. B. auch durch die Pflegekasse beantrage. Dass die Klägerin sich aus moralischen Gründen selbst um ihre Mutter habe kümmern wollen, sei für die Kammer nachvollziehbar. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes sei aber im Wesentlichen eine objektive Sichtweise angezeigt. Vorliegend seien anderweitige Unterstützungsleistungen möglich gewesen, weshalb das Interesse der Versichertengemeinschaft aus den genannten Gründen nicht zurücktrete. Aufgrund der Gesamtumstände habe die Beklagte aber nachvollziehbar die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt und eine besondere Härte bejaht.

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Schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen im Umfang von lediglich zwei Seiten ist nicht „außergewöhnlich umfangreich“

Im Rahmen der richterlichen Festsetzung der Entschädigung besteht keine Bindungswirkung an die zuvor erfolgte Festsetzung durch die Kostenbeamtin, weshalb die Entschädigung auch geringer ausfallen kann. Eine „außergewöhnlich umfangreiche“ Leistung erfordere eine deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung. So das SG Karlsruhe (Az. S 1 KO 3576/19).

Schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen im Umfang von lediglich zwei Seiten ist nicht „außergewöhnlich umfangreich“

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.11.2019 zum Beschluss S 1 KO 3576/19 vom 07.11.2019

Der Erinnerungsführer begehrte die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung für eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Auskunft umfasste zwei Seiten, davon vier Sätze gutachtliche Äußerung zum gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin des Hauptsacheverfahrens. Die Kostenbeamtin nahm zwar eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung an und entschädigte diese mit 44 Euro anstelle der vom Erinnerungsführer geltend gemachten 75 Euro.Auf die Erinnerung des sachverständigen Zeugen hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die Entschädigung auf 38 Euro festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass eine „außergewöhnlich umfangreiche“ Leistung eine deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung erfordere. Eine solche könne naturgemäß nur selten vorliegen. Zu berücksichtigen seien insoweit regelmäßig Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, und u. a., ob der sachverständige Zeuge neben eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet habe. Daran orientiert sei die schriftliche Auskunft des Erinnerungsführers im Umfang von zwei Seiten ohne ausführliche bzw. detaillierte Befundbeschreibung, ohne Beschreibung eines komplexen Krankheitsbildes und ohne fachübergreifende Auswertung eigener und fremder Behandlungsunterlagen mit vier Sätzen gutachtlicher Äußerung zum gesundheitlichen Leistungsvermögen nicht „außergewöhnlich umfangreich“ i. S. d. JVEG. Seine Auskunft sei deshalb mit 38 Euro zu entschädigen. Im Rahmen der richterlichen Festsetzung der Entschädigung bestehe keine Bindungswirkung an die zuvor erfolgte Festsetzung durch die Kostenbeamtin, weshalb die Entschädigung auch geringer ausfallen könne. Weiter umfassten die gesetzlichen Pauschalbeträge des JVEG auch den Aufwand des sachverständigen Zeugen für das Anfertigen des Originals seiner schriftlichen Auskunft.

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Verkürzung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei dem Vorliegen einer besonderen Härte

Das SG Karlsruhe hat zur Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe entschieden (Az. 11 AL 670/18).

Verkürzung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei dem Vorliegen einer besonderen Härte

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil 11 AL 670/18 vom 11.07.2019 (rkr)

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Nachdem er bei seinem Arbeitgeber fast 20 Jahre beschäftigt war, schloss er mit diesem im April 2016 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 2018. Bei der Beklagten gab er an, das Arbeitsverhältnis habe auf Veranlassung der Firma aus betriebsbedingten Gründen und der Vermeidung von Entlassungen geendet. Es habe für ihn keine Option einer Weiterbeschäftigung bestanden. Seine gesamte Abteilung habe zum Ablauf des Jahres 2017 geschlossen werden sollen, weshalb keine Option für eine Weiterbeschäftigung bestanden habe. Die Beklagte setzte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest. Das Arbeitsverhältnis hätte ohne den Aufhebungsvertrag nicht schon im Januar 2018 geendet. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages gelöst und den Eintritt der Arbeitslosigkeit voraussehen müssen.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts hatte teilweise Erfolg:

Der Kläger habe keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt und durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses habe nicht bestanden. Zwar sei die Abteilung des Klägers bei dem vormaligen Arbeitgeber tatsächlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages sei eine betriebsbedingte Kündigung aber nicht mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden. Es sei noch nicht geklärt gewesen, ob überhaupt aufgrund anderer freiwilliger Austritte durch andere Beschäftigte die betriebsbedingte Kündigung des Klägers erforderlich und notwendig geworden wäre. Hierbei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung des Klägers, der eine außerordentlich lange Betriebszugehörigkeit vorzuweisen habe, sehr hoch seien. So seien nämlich bei einer betriebsbedingten Kündigung „die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers“ (KSchG, § 1 Abs. 3) zu beachten. Die Beklagte habe aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände jedoch rechtsfehlerhaft die Sperrzeit nicht auf sechs Wochen verkürzt und zu Unrecht eine besondere Härte im Sinne von § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III verneint. Denn dem Kläger sei seitens der Arbeitgeberin bereits ab Ende 2015 vermittelt worden, dass eine Schließung seiner Abteilung beabsichtigt sei und daher sukzessive verschiedene Austrittsmodelle zu vereinbaren seien. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass der Kläger sich bereits bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages in einer für ihn sehr belastenden Situation befunden habe, in welcher er von einer wohl nicht mehr zu verhindernden Kündigung ausgegangen sei. Auch der Umstand, dass die Abteilung dann schließlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden sei und der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages sogar den Beendigungszeitpunkt bis zum 31. Januar 2018 habe erstrecken können, lasse die Regelsperrzeit von 12 Wochen als besonders hart erscheinen.

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Bundesrat will Solar-Deckel streichen

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Deckel für die Förderung von Solaranlagen gestrichen werden soll (19/15275).

Bundesrat will Solar-Deckel streichen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.11.2019

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Deckel für die Förderung von Solaranlagen gestrichen werden soll. Der Markt für die Neuinstallation von Solaranlagen im Segment bis 750 Kilowattpeak (kWp) drohe bei Erreichen des bislang geltenden 52 Gigawatt-Deckels aus Ermangelung einer Vergütungsperspektive aus dem EEG einzubrechen, erklärt der Bundesrat im „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ( 19/15275 ). Das zu erwartende Erreichen dieses Deckels gefährde bereits begonnene Planungen sowie das Geschäftsmodell von zahlreichen, vor allem mittelständischen Solar-Installateuren und Projektentwicklern, der Komponentenhersteller und die damit verbundenen Arbeitsplätze.

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Startschuss für das elektronische Anwaltspostfach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt fällt am 1. Januar 2020

Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt werden bereits ab dem 1. Januar 2020 von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, gerichtliche Dokumente an Rechtsanwälte proaktiv in elektronischer Form über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zuzustellen bzw. zu versenden. Das teilte das OVG Sachsen-Anhalt mit.

Startschuss für das elektronische Anwaltspostfach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt fällt am 1. Januar 2020

OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 20.11.2019

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 3. September 2018 das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in Betrieb genommen. Dieses System ermöglicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs eine gesicherte elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Gerichten und ist spätestens ab 1. Januar 2022 flächendeckend für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtend. Das spart Papier, Tinte und Porto – aber vor allem Zeit!

Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt werden bereits ab dem 1. Januar 2020 von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, gerichtliche Dokumente an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte proaktiv in elektronischer Form über das besondere elektronische Anwaltspostfach zuzustellen bzw. zu versenden. Insoweit ist zu beachten, dass ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Nachfrage jegliche Kommunikation mit der Anwaltschaft über das beA geführt wird und auch Zustellungen über das beA vorgenommen werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihr beA bereits zum Versenden eigener Dokumente nutzen.

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Geschützte Weinbezeichnung „Rheinhessen“

Laut VG Mainz darf ein Winzer für zwei mit Reben neu bestockte Grundstücke in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ verwenden und muss sich nicht auf die allgemeine Bezeichnung „Deutscher Wein“ verweisen lassen. Sofern die im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens der EU verfasste und im öffentlichen Register „eAmbrosia“ abrufbare Produktspezifikation keine Beschränkung der geschützten Rebflächen einer Gemeinde enthalte, seien davon abweichende nationale Regelungen unbeachtlich (Az. 1 K 67/19).

Geschützte Weinbezeichnung „Rheinhessen“

VG Mainz, Pressemitteilung vom 21.11.2019 zum Urteil 1 K 67/19 vom 24.10.2019

Ein Winzer darf für zwei mit Reben neu bestockte Grundstücke in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim (Landkreis Mainz-Bingen) die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ verwenden und muss sich nicht auf die allgemeine Bezeichnung „Deutscher Wein“ verweisen lassen. Sofern die im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens der Europäischen Union (EU) verfasste und im öffentlichen Register „eAmbrosia“ abrufbare Produktspezifikation keine Beschränkung der geschützten Rebflächen einer Gemeinde enthalte, seien davon abweichende nationale Regelungen unbeachtlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim gelegenen Rebflächen wurden 2007/2008 gerodet, die Wiederbepflanzungsrechte anderweit verbraucht. Der klagende Winzer beabsichtigt die erneute Nutzung der Grundstücke als Weinberge. Deshalb beantragte er bei der beklagten Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Bestätigung, dass die Flurstücke im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ liegen. Dies lehnte die Beklagte ab und stellte fest, dass die höchstrangige Angabe für Erzeugnisse der beiden Flurstücke „Deutscher Wein“ sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter und machte geltend, maßgeblich für die Feststellung, ob ein Grundstück im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ liege, sei die hierfür der EU übermittelte Produktspezifikation, die Rebflächen der gelisteten Gemeinden (hier Nieder-Hilbersheim) zum Anbaugebiet erklärten. Die Beklagte hielt der Klage entgegen, dass nicht alle Flächen der Gemeinde Nieder-Hilbersheim von der Produktspezifikation umfasst seien. Zum geschützten Gebiet der Gemeinde zählten lediglich nach der Rechtslage zum Stichtag des 1. August 2009 nach der EU-Weinbaukartei bestockte bzw. vorübergehend nicht bestockte Rebflächen. Diese Rechtslage sei auch weiterhin maßgeblich, da es sich um einen bestehenden Weinnamen und damit lediglich um einen übergeleiteten Schutz handele. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.

Nach der einschlägigen Produktspezifikation gelte für beide Grundstücke in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“. Die von der Beklagten für die Bestimmung der Schutzeigenschaft einer Rebfläche in einer Gemeinde herangezogene Rechtslage zum 1. August 2009 könne nicht als maßgebliches Kriterium herangezogen werden. Die geographische Angabe „Rheinhessen“ sei ausweislich des elektronischen Registers der Europäischen Kommission „eAmbrosia“ seit 1973 als Ursprungsbezeichnung für Wein geschützt. Im Rahmen der Fortschreibung europäischer Weinvorschriften habe es der Einreichung von Antragsunterlagen durch die Nationalstaaten bedurft, um für bestehende geschützte Weinnamen eine automatische Weitergeltung des Schutzes zu erreichen. Ein solcher Antrag sei für das Gebiet „Rheinhessen“ mit einer Produktspezifikation, die das Schutzgebiet mit „Rebflächen u.a. der Gemeinde Nieder-Hilbersheim“ bezeichne, gestellt worden. Dem Antrag nicht beigefügt gewesen sei jedoch das auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegte Beiblatt zur erläuternden Ergänzung der Produktspezifikation. Dieses regele die von der Beklagten vertretene Beschränkung, wonach zum Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung (nur) alle zulässigerweise zur Erzeugung von Qualitätswein nach der EU-Weinbaukartei zum 1. August 2009 bestockte und vorübergehend nicht bestockte Rebflächen sowie dazu in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehende Flächen gehörten. Sei die Beschränkung auf den Rechtsstand im Jahr 2009 danach nicht in der angemeldeten Produktbezeichnung zum Ausdruck gekommen, könne sie auch nicht ihr konstitutiver Bestandteil sein. Es sei gerade Sinn und Zweck der in einem allgemein zugänglichen Register niedergelegten Produktspezifikation, Interessenten die Bedingungen und die räumlichen Grenzen der geschützten Ursprungsbezeichnungen ohne die Inanspruchnahme weiterer Erkenntnisquellen in klarer und bestimmter Weise zu vermitteln. Mit dieser Betrachtung werde auch gewürdigt, dass wesentliches Merkmal einer geschützten Ursprungsbezeichnung für Wein primär die geografische Herkunft sei. Die Produktspezifikation sei nach den EU-Vorschriften gegenüber nationalen Regelungen grundsätzlich abschließend und vorrangig. Jedenfalls ohne ausreichende Bezugnahme der Produktspezifikation könnten nationale Inhaltsvorbehalte keine Wirkung entfalten.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

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