Zweifel an ausreichender gesetzlicher Grundlage für „verlässliche Halbtagsschule“ in Brandenburg

Das VG Potsdam hat im Rahmen einer Entscheidung im Eilverfahren Zweifel geäußert, ob das Brandenburgische Schulgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine verpflichtende Teilnahme an Angeboten der „verlässlichen Halbtagsschulen“ im Grundschulbereich bietet (Az. 12 L 768/19).

Zweifel an ausreichender gesetzlicher Grundlage für „verlässliche Halbtagsschule“ in Brandenburg

VG Potsdam, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zum Beschluss 12 L 768/19 vom 10.10.2019

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat im Rahmen einer Entscheidung im Eilverfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 Zweifel geäußert, ob das Brandenburgische Schulgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine verpflichtende Teilnahme an Angeboten der „verlässlichen Halbtagsschulen“ im Grundschulbereich bietet.

Mit Bescheid aus August 2019 stellte das Staatliche Schulamt fest, dass die Eltern der betroffenen Schülerin es unterlassen hätten, dafür Sorge zu tragen, dass diese den unterrichtlichen Verpflichtungen, die sich aus der „verlässlichen Halbtagsschule“ ergäben, nachkomme, forderte sofort vollziehbar die Eltern auf, ab sofort für den ordnungsgemäßen Schulbesuch ihrer Tochter zu sorgen und drohte den Eltern für den Fall des weiteren Fernbleibens ihrer Tochter von den pflichtigen schulischen Veranstaltungen ein Zwangsgeld an. Hintergrund des Streites ist, dass die Schülerin aufgrund gesundheitlicher Besonderheiten in Abstimmung mit der Schule die Mittagsmahlzeit nach dem Unterricht zu Hause einnehmen durfte, danach aber nicht mehr in die Schule zurückkehrte, um an den Angeboten der Halbtagsschule teilzunehmen. In dieser Nichtteilnahme sah das Schulamt einen Verstoß gegen die Schulpflicht. Die Eltern seien jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre schulpflichtige Tochter neben dem Unterricht auch an allen im Rahmen der „verlässlichen Halbtagsschule“ bestehenden Angeboten teilnehme. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos, über die Klage ist noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, da eine Verletzung der Schulpflicht nicht gegeben sei. Die Schülerin sei nicht verpflichtet, täglich nach ihrem Mittagessen zu Hause in die Schule zurückzukehren.

Das Gericht hat Zweifel, ob die maßgeblichen Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes dem Gesetzesvorbehalt genügten, wonach der Gesetzgeber aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichtet sei, bei Maßnahmen im Bereich des Schulwesens die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Denn es handele sich im Kern um eine Ausdehnung der Schulpflicht. Jedoch seien die wesentlichen Eckpunkte sowie die erforderlichen Leitlinien nicht durch den brandenburgischen Gesetzgeber festgelegt worden. Das brandenburgische Schulgesetz lasse für eine „verlässliche Halbtagsschule“ die notwendigen Grundzüge (z. B. zeitlicher Umfang Anforderungen an die pädagogischen Konzeption) – wenn überhaupt – nur im Ansatz erkennen. Die ansatzweise vorhandenen Regelungen seien in mehrfacher Hinsicht verwirrend. Das brandenburgische Schulgesetz dehne somit die Schulpflicht an „verlässlichen Halbtagsschulen“ über die ansonsten vorgesehenen Unterrichts- und Schulzeiten hinaus aus, ohne hierfür jedoch die notwendigen Anforderungen selbst zu regeln. Die konkretisierenden Regelungen in den Verwaltungsvorschriften könnten dabei die notwendigen Entscheidungen des Gesetzgebers nicht ersetzen.

Im Übrigen würde die hier betroffene Grundschule noch nicht einmal die in den Verwaltungsvorschriften aufgestellten Anforderungen für eine „verlässliche Halbtagsschule“ erfüllen. Ferner mangele es dem streitgegenständlichen Bescheid auch an der erforderlichen Bestimmtheit.

Gegen den Beschluss steht dem Staatlichen Schulamt die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

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Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage vor einem US-amerikanischen Gericht

Der BGH entschied, dass einem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen kann, die ihm entstanden sind, weil er entgegen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist (Az. III ZR 42/19).

Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage vor einem US-amerikanischen Gericht

BGH, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zum Urteil III ZR 42/19 vom 17.10.2019

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.10.2019 entschieden, dass einem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen kann, die ihm entstanden sind, weil er entgegen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bonn, die Klägerin ist in Washington D.C. ansässig. Sie sind durch ein „Internet Peering Agreement“ verbunden, nach dem sie wechselseitig verpflichtet sind, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sog. Peering-Punkten aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Peering-Punkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen. Der Vertrag enthält die Vereinbarung, dass deutsches Recht anwendbar und Gerichtsstand Bonn ist.

Nachdem Bestrebungen der Klägerin, die (kostenlose) Aufstockung von Übertragungskapazitäten zu erreichen, erfolglos geblieben waren, erhob sie im Jahr 2016 Klage vor einem Bundesgericht (District Court) in den USA, mit der sie die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begehrte. Dieses Gericht wies die Klage aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Eine Kostenerstattung findet in den USA nach der „American Rule of Costs“ grundsätzlich nicht statt. Der District Court ordnete eine solche auch nicht an.

Die Klägerin erhob nunmehr eine inhaltlich entsprechende Klage vor dem Landgericht Bonn. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Ersatz der ihr durch die Verteidigung gegen die Klage vor dem District Court entstandenen Kosten, die sie auf 196.118,03 USD beziffert.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin hat beschränkt auf die Widerklage Berufung eingelegt. Auf diese hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.

Die Vereinbarung des Gerichtsstands in Bonn und der Geltung deutschen Rechts ist dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sind, Klagen aus dem Vertrag nur in diesem Gerichtsstand zu erheben und widrigenfalls – jedenfalls soweit das angerufene Gericht, wie der District Court, seine Unzuständigkeit erkannt hat der anderen Partei die dadurch entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu erstatten.

Mit einer solchen Vereinbarung haben die Parteien ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und (auch wirtschaftliche) Prozessrisiken berechenbar machen. Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches „forumshopping“ durch eine Vertragspartei verhindern. Dieser Zweck, Streitigkeiten über die Zuständigkeit und damit auch unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden, kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird. Mit der Vereinbarung deutschen Rechts insgesamt haben die Parteien zudem sowohl den aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden allgemeinen Grundsatz anerkannt, dass eine Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten, namentlich auch die pflichtwidrige Anrufung eines Gerichts, einen Ersatzanspruch begründen kann, als auch das Prinzip, dass eine in einem Zivilrechtsstreit unterliegende Partei der anderen zur Erstattung der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verpflichtet ist. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein in der Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann, steht dem nicht entgegen. Dieser Grundsatz schützt den verfassungsrechtlich gewährleisteten freien Zugang zu staatlichen Gerichten. Dieser Zugang wird durch das Risiko der Pflicht zur Kostenerstattung, das jeder Klageerhebung innewohnt, nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt.

Mit ihrer Klage vor dem Bundesgericht in den USA hat die Klägerin diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht. Da zur Erforderlichkeit der Kosten, die der Beklagten durch die vorsorgliche Einlassung vor dem District Court auch zur Sache entstanden sind, noch Feststellungen erforderlich sind, konnte der Bundesgerichtshof in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat die Sache daher an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Dokumentationspflichten von Arbeitszeiten – Keine Unterstützung für Bundesrats-Idee

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, die Dokumentationspflichten der Arbeitszeiten im Mindestlohngesetz, im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu verschärfen. Das schreibt sie in ihrer Unterrichtung (19/14089) als Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für das Paketboten-Schutz-Gesetz (19/13958) der Bundesregierung.

Dokumentationspflichten von Arbeitszeiten – Keine Unterstützung für Bundesrats-Idee

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.10.2019

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, die Dokumentationspflichten der Arbeitszeiten im Mindestlohngesetz, im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu verschärfen. Das schreibt sie in ihrer Unterrichtung ( 19/14089 ) als Gegenäußerung der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für das Paketboten-Schutz-Gesetz ( 19/13958 ) der Bundesregierung. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, den Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils unmittelbar nach Arbeitsaufnahme aufzuzeichnen, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollten jeweils noch am selben Tag dokumentiert werden. Die Bundesregierung halte eine solche „punktuelle Sonderlösung“ nicht für zielführend, schreibt sie nun in der Unterrichtung. Eine Änderung von Stammgesetzen, die auf eine einzelne Branche begrenzt ist, erhöhe „die Gefahr ungewollter Rückschlüsse in Bezug auf andere Branchen“, so die Begründung der Regierung.

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EU-Fälschungsschutzrichtlinie verlangt kein Umpacken von importierten Arzneimitteln durch Importeur

Das OLG Köln entschied, dass ein Arzneimittelimporteur ein Krebsmedikament nicht in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken darf und die EU-Fälschungsschutzrichtlinie kein Umpacken der Medikamente durch einen Importeur verlangt (Az. 6 U 142/19).

EU-Fälschungsschutzrichtlinie verlangt kein Umpacken von importierten Arzneimitteln durch Importeur

OLG Köln, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zum Urteil 6 U 142/19 vom 11.10.2019

Im einstweiligen Verfügungsverfahren um das Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Arzneimittelimporteur hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 11.10.2019 dem klagenden Pharmaunternehmen Recht gegeben.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Markenrechte für das Medikament. Sie hat das Arzneimittel in einer Verpackung mit einer durchsichtigen Sicherheitsfolie („anti-tampering device“) auf den Markt gebracht, welche ein Öffnen erkennbar macht. Die beklagte Importeurin muss die importierte Originalverpackung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen, um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen. Sie möchte danach das Medikament in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken. Unter Berufung auf ihre Markenrechte auch an der Originalverpackung hat die Antragstellerin beantragt, ihr dies zu untersagen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, in der dem Antrag stattgegeben worden ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Antragsgegnerin geplante Umpacken der Ware gegen die Markenrechte der Antragstellerin verstoße.

Das Umpacken sei auch nicht mit Blick auf die EU-Fälschungsschutzrichtlinie erforderlich. Die Sicherheitsmerkmale sollten die Lieferkette davor schützen, dass gefälschte Arzneimitteln in die Lieferkette gelangen und dem Fälschungsschutz von Arzneimitteln komme ganz besonderer Charakter zu, da Gesundheit und Leben von Menschen den höchsten Rang einnähmen. Nach der Fälschungsschutzrichtlinie sei es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicherheitsmerkmal ersetze.

Für die Verbraucher müsse ersichtlich sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicherheitsmerkmals verantwortlich ist. Auch wenn das Auftrennen der Folie unterhalb eines neu anzubringenden Sicherheitsmerkmals erkennbar bleibe, unterstreiche dies die Verantwortlichkeit der Importeurin für das Öffnen und Wiederverschließen. Das hohe Schutzniveau der Fälschungsschutzrichtlinie werde dadurch eingehalten, dass transparent sei, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen Verpackung verantwortlich ist. Dann sei die Situation mit dem Umpacken vergleichbar. Auch in diesem Fall wisse der Verbraucher, wer die ursprüngliche Packung geöffnet habe und für den Inhalt der neuen Verpackung verantwortlich zeichne.

Die Importeurin ihrerseits müsse gewährleisten, dass sie selbst nur ordnungsgemäß verschlossene und mit einem nicht beschädigten Sicherheitsmerkmal versehene Verpackungen öffne und wieder verschließe.

Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Urteil im einstweiligen Rechtsschutz nicht vorgesehen.

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Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“ durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG a. F. nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. So entschied das BAG (Az. 4 AZR 66/18).

Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“ durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

BAG, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil 4 AZR 66/18 vom 16.10.2019

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG a. F. nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als Kraftfahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben finden sich im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abweichen. Von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Für diesen Einsatz vereinbarten die Parteien eine Stundenvergütung von 11,25 Euro brutto. Die beim Entleiher als Coil-Carrier-Fahrer tätigen Stammarbeitnehmer erhielten nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie ein deutlich höheres Entgelt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für den Entleihzeitraum die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das Coil-Carrier-Fahrer beim Entleiher erhielten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage insoweit abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger hat für den Zeitraum der Überlassung dem Grunde nach einen Anspruch auf „Equal-Pay“ i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG a. F. zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Diese setzt insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Der Senat konnte mangels hinreichender Feststellungen über die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütungsansprüche nicht selbst entscheiden. Dies führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

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Feiertagsvergütung – Zeitungszusteller

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen. So das BAG (Az. 5 AZR 352/18).

Feiertagsvergütung – Zeitungszusteller

BAG, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil 5 AZR 352/18 vom 16.10.2019

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung. Mit seiner Klage verlangt er für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt 241,14 Euro brutto. Er hat gemeint, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Danach haben die Vorinstanzen zunächst zutreffend erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung hat. Die Beschäftigung des Klägers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam. Das Berufungsurteil unterlag gleichwohl der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet hat.

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Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben. So das BAG (Az. 5 AZR 241/18).

Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

BAG, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil 5 AZR 241/18 vom 16.10.2019

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben.

Die Beklagte hat auf einem ihr gehörenden Grundstück in Berlin ein Einkaufszentrum errichten lassen, das sie verwaltet und in dem sie Geschäftsräume an Dritte vermietet. Für den Bau des Gebäudes beauftragte sie einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war der Kläger als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess – Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns die Beklagte in Anspruch genommen und gemeint, auch die Beklagte hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmerin für die Lohnschulden eines Subunternehmers. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte unterliegt als bloße Bauherrin nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz* (AEntG). Der Begriff des Unternehmers ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung in § 1a AEntG a. F. nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Erfasst wird nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Gibt er auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, ist es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen. Dies trifft auf die Beklagte nicht zu. Sie hat lediglich als Bauherrin den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer erteilt und damit nicht die Erfüllung eigener Verpflichtungen an Subunternehmer weitergegeben. Mit der Vergabe des Bauauftrags schaffte sie nur die Grundlage dafür, ihrem Geschäftszweck, der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes, nachgehen zu können.

*§ 14 AEntG lautet:

§ 14 Haftung des Auftraggebers

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

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„Bild am Sonntag“ durfte Gewinnspiel nicht mit ehemaligem „Traumschiffkapitän“ bebildern

Die Zeitung „Bild am Sonntag“ durfte im Rahmen ihrer Aktion „Urlaubslotto“ kein Bild des ehemaligen „Traumschiffkapitäns“ verwenden. Nach einer Entscheidung des OLG Köln hat sie außerdem für die Vorbereitung einer Zahlungsklage Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu geben (Az. 15 U 39/19).

„Bild am Sonntag“ durfte Gewinnspiel nicht mit ehemaligem „Traumschiffkapitän“ bebildern

Traumreise ohne Traumschiffkapitän

OLG Köln, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil 15 U 39/19 vom 10.10.2019

Die Zeitung „Bild am Sonntag“ durfte im Rahmen ihrer Aktion „Urlaubslotto“ kein Bild des ehemaligen „Traumschiffkapitäns“ verwenden. Nach einer Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2019 hat sie außerdem für die Vorbereitung einer Zahlungsklage Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu geben.

Die Zeitung hatte ihre Leser aufgefordert, über Mehrwertdienstnummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen und sie hatte unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Bebildert wurde dies mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie „Das Traumschiff“ und u. a. mit dem Hinweis, die Abgebildeten werde man auf der Kreuzfahrt „zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten“.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat im Kern eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, wonach diese Bebilderung ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig war. Im Rahmen der Einzelfallabwägung stellte der Senat fest, dass das Bild gerade auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei. Ein Gewinnspiel sei zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen. Im konkreten Fall habe das Bild aber kaum echten Nachrichtenwert gehabt und es habe die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden. Die Beliebtheit des Klägers als Traumschiff-Kapitän habe als „Garant“ für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichten Mehrwertdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei.

Die Argumentation der Beklagten, es habe sich lediglich um ein „Symbolfoto“ für die ausgelobte Traumreise gehandelt, ließ der Senat nicht gelten. Mit dieser Begründung könne auch das Abbild eines Fußballspielers als „Symbolbild“ für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gibt, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsse. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes wäre geeignet, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.

In dem Urteil grenzte der Senat zu seiner früheren Entscheidung zur Veröffentlichung eines Bildes eines Satirikers ab (vgl. PM vom 27.02.2019 Nr. 7/19; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig zu BGH – I ZR 49/19). Im dortigen Fall sei – anders als hier – über die werbliche Nutzung hinaus zugleich noch ein meinungsbildender (anderer) Inhalt transportiert worden. Der vorliegende Fall sei eher der Nutzung eines Bildes eines Prominenten als Klickköders (vgl. PM vom 03.06.2019 Nr. 20/19; Verfahren in Revision beim BHG zu Az.: I ZR 120/19) vergleichbar. Daher sei die Veröffentlichung unzulässig gewesen und die Beklagte im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu erteilen.

In rechtlicher Hinsicht konnte der Senat offen lassen, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem (§§ 22, 23 KUG) oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richteten, da in beiden Fällen eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten sei, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse.

Der Senat hat – wie im Fall „Klickköder“ – die Revision zugelassen, da die Behandlung der Namens- und Bildnisnutzung im Umfeld redaktioneller Tätigkeit auch zu werblichen Zwecken grundsätzliche Bedeutung habe und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere.

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Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer erhält Vollzeitrente auch ohne Antrag auf Teilzeittätigkeit

Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Ruht das Arbeitsverhältnis, so kann die Rentenversicherung nicht verlangen, dass der Versicherte im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. So das LSG Hessen (Az. L 5 R 226/18).

Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer erhält Vollzeitrente auch ohne Antrag auf Teilzeittätigkeit

Bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes muss die Rentenversicherung eine Vollzeitrente gewähren

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil L 5 R 226/18 vom 16.10.2019

Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Ruht das Arbeitsverhältnis, so kann die Rentenversicherung nicht verlangen, dass der Versicherte im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. Dies entschied in einem am 16.10.2019 veröffentlichten Urteil der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer beantragt volle Erwerbsminderungsrente, aber keine Reduzierung der Arbeitszeit

Ein 1959 geborener Bauzeichner ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im Jahr 2012 wurde er aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung arbeitsunfähig und erhielt zunächst Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Der Versicherte, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Regelung ruht, beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könne. Die Rentenversicherung gewährte ihm allerdings lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie verwies darauf, dass er gegenüber seinem Arbeitgeber seinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geltend machen müsse. Der erkrankte Versicherte verwies darauf, dass sein Arbeitgeber erklärt habe, keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können.

Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht

Die Richter beider Instanzen gaben dem Versicherten Recht. Er habe einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, da der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei (sog. Arbeitsmarktrente).

Versicherte hätten einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei, der Versicherte also praktisch nicht damit rechnen könne, dass sich ihm eine Gelegenheit zur entgeltlichen Nutzung seiner reduzierten Arbeitsfähigkeit biete. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liege nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit dem Versicherten innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnten. In der Praxis sähen die Rentenversicherungsträger allerdings bislang wegen der geringen Vermittlungschancen grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab.

Nicht verschlossen sei der Arbeitsmarkt, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz tatsächlich innehabe und daraus Arbeitsentgelt beziehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da das konkrete Arbeitsverhältnis ruhe. Auch sei dem Versicherten von seinem Arbeitgeber kein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten worden.

Dass der Versicherte eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht beantragt habe, stehe dem Anspruch auf Vollzeitrente nicht entgegen. Zwar kämen gesetzliche und tarifvertragliche Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung in Betracht, soweit eine solche für den Arbeitgeber zumutbar sei bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Auf diese arbeitnehmerrechtlichen Ansprüche könne sich die Rentenversicherung jedoch nicht berufen. Dem Versicherten obliege weder eine gesetzliche noch eine ungeschriebene Mitwirkungspflicht, diese Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Das Verhalten des Versicherten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und

2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

§ 164 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

(5) (D) Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) (D) Ein Anspruch (D) besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (…)

§ 8 Teilzeit und Befristungsgesetz

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

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Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtmäßig

Das OVG Niedersachsen hat die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landkreises Helmstedt über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ bestätigt (Az. 4 KN 185/17).

Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 4 KN 185/17 u. a. vom 15.10.2019

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 15. Oktober 2019 (Az. 4 KN 185/17, 4 KN 187/17, 4 KN 250/17 und 4 KN 251/17) die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landkreises Helmstedt über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ vom 13. Juni 2016 bestätigt.

Mit dieser Verordnung hat der Landkreis ein ca. 464 ha großes Gebiet um den Heeseberg, der zentralen Erhebung des Höhenzugs des Asse-Heesebergsattels im ostbraunschweigischen Hügelland, unter Landschaftsschutz gestellt. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets befindet sich ein Großteil der Fläche des FFH-Gebiets 111 „Heeseberg Gebiet“. Der genaue Text der Verordnung sowie eine Karte des betroffenen Gebiets sind auf der Internetseite des Landkreises Helmstedt einsehbar.

Die Antragsteller sind Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken, die größtenteils landwirtschaftlich oder als Wirtschaftswege genutzt werden. Sie wenden ein, dass sich die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln ließen. Außerdem seien insbesondere die außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wirtschaftswege nicht schutzwürdig. Ferner stellten die im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verbote wie etwa das Bauverbot eine übermäßige Belastung der Grundstückseigentümer dar.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist der Argumentation der Antragsteller nicht gefolgt. Die angegriffene Verordnung sei auch unter Beachtung der Einwände der Antragsteller rechtmäßig. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets ließen sich anhand der Karte zur Landschaftsschutzgebietsverordnung mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln. Das Gebiet sei außerdem insgesamt schutzwürdig, wobei nicht alle in der Verordnung angegebenen Schutzzwecke auf jeder unter Schutz gestellten Fläche erfüllt sein müssten. Während diejenigen Teile des Landschaftsschutzgebiets, die zum FFH-Gebiet gehörten, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) unter Schutz gestellt werden dürften, folge die Schutzwürdigkeit der Flächen außerhalb des FFH-Gebiets vor allem aus der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Schutzwürdigkeit sei dabei aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Landschaft zu bestimmen, so dass auch eine für sich betrachtet landschaftlich wenig reizvolle Ackerfläche als Teil der Gesamtlandschaft schutzwürdig sein könne. Die einzelnen Verbote ließen sich anhand der mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzzwecke rechtfertigen und griffen nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller ein.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

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