GPS-Alarm für geistig Behinderte mit Weglauftendenz

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion ein Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann (Az. L 16 KR 182/18).

GPS-Alarm für geistig Behinderte mit Weglauftendenz

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.10.2019 zum Urteil L 16 KR 182/18 vom 17.09.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion ein Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann.

Zugrunde lag der Fall eines 19-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen. Er leidet an einem Down-Syndrom mit geistiger Behinderung und Weglauftendenz. Sein behandelnder Arzt beantragte bei der Krankenkasse eine GPS-Notfalluhr, die Alarm auslöst, sobald er einen definierten Aufenthaltsbereich verlässt. Die Uhr sei erforderlich, da er sich durch Orientierungslosigkeit selbst gefährde und in der Tagesförderungsstätte nicht ständig beaufsichtigt werden könne. Herkömmliche Notrufsysteme habe er bislang eigenständig entfernt; dieses Gerät könne jedoch an seinem Handgelenk fixiert werden.

Die Krankenkasse hielt die Uhr für kein Mittel des Behinderungsausgleichs. Nach ihrer Ansicht seien Mechanismen wie abgeschlossene Türen und ständige Begleitung vorrangig. Das Gerät erleichtere auch nicht die Pflege, sondern diene der Patientenüberwachung.

Das LSG hat der Klage stattgegeben und das Gerät als spezielles Hilfsmittel für Behinderte bewertet. Dabei hat es sich maßgeblich auf den neuen Behinderungsbegriff gestützt, der das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe in den Vordergrund rückt. Durch das Gerät könnten die Folgen der geistigen Behinderung abgemildert werden, indem Mobilität und Bewegungsfreiheit überhaupt erst ermöglicht würden. Anders als bei geistig gesunden Menschen sei in dieser Konstellation gerade keine Freiheitsentziehung zu sehen. Denn die Selbstbestimmung der räumlichen Freiheit sei zwar durch die digitale Überwachung eingeschränkt, jedoch erlaube es die Ortungsfunktion des GPS-Systems überhaupt erst einen gewissen Bewegungsradius zu eröffnen, der ohne Ausrüstung mit einem GPS-System verwehrt sei. Unter den gegebenen Umständen führe die am Handgelenk fixierte GPS-Überwachung zu einer Reduzierung der bestehenden Isolation und Freiheitsentziehung durch Wegsperren.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

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Anwendbares Recht bei Mehrfachabtretung – EuGH und Gesetzgebungsverfahren

Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-548/18) entschieden, dass die Rom-I-Verordnung keine Anwendung auf die Frage findet, welches Recht auf die Drittwirkung einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretungen anwendbar ist. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

Anwendbares Recht bei Mehrfachabtretung – EuGH und Gesetzgebungsverfahren

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2019

Der EuGH hat am 9. Oktober 2019 in einem Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-548/18) entschieden, dass die Rom-I-Verordnung keine Anwendung auf die Frage findet, welches Recht auf die Drittwirkung einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretungen anwendbar ist. Diese Frage solle vielmehr die noch nicht verabschiedete Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht klären.

Im Ausgangsfall hatte eine luxemburgische Darlehensnehmerin in einem deutschem Recht unterfallenden Darlehensvertrag Lohn- und Gehaltsansprüche zunächst an eine deutsche Bank übertragen, ohne den Arbeitgeber zu informieren. Die gleichen Ansprüche wurden später in einem weiteren Darlehensvertrag abgetreten, der luxemburgischem Recht unterlag. Von dieser Abtretung wurde der Arbeitsgeber informiert. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin erhoben beide Banken Anspruch auf einen Teil des bereits hinterlegten Gehalts. Der EuGH stellt klar, dass die Rom-I-Verordnung keine Kollisionsnormen zur Beantwortung dieser Frage enthält. Das Fehlen von Kollisionsnormen zur Frage der Drittwirkung von Forderungsübertragungen beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers. Diese Lücke solle durch die Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht geschlossen werden.

Dieser Verordnungsvorschlag befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten, die auch die BRAK in ihrer Stellungnahme (Nr. 19/2018) befürwortet hat, kam der Rat bisher zu keiner einheitlichen Beurteilung. Das EP hat bereits am 13. Februar 2019 in einer Entschließung Änderungsvorschläge vorgelegt.

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Keine Wahlwerbung mit Feuerwehr

Das VG Neustadt hat den Eilantrag eines Bewerbers zur Wahl des Verbandsbürgermeisters abgelehnt. Ihm war untersagt worden, von einem Foto zu Wahlwerbezwecken Gebrauch zu machen, das ihn in der Einsatzuniform der Freiwilligen Feuerwehr zusammen mit anderen Feuerwehrleuten und einem Feuerwehrauto zeigte (Az. 3 L 1134/19).

Keine Wahlwerbung mit Feuerwehr

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.10.2019 zum Beschluss 3 L 1134/19 vom 18.10.2019

Das Gericht hat den am 17. Oktober 2019 eingegangenen Eilantrag eines Bewerbers zur Wahl des Verbandsbürgermeisters mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 abgelehnt.

Mit diesem Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen eine im wahlvorbereitenden Verfahren erlassene Anordnung. Mit dieser behördlichen Anordnung wurde ihm untersagt, von einem Foto zu Wahlwerbezwecken Gebrauch zu machen, das ihn in der Einsatzuniform der Freiwilligen Feuerwehr zusammen mit anderen Feuerwehrleuten und einem Feuerwehrauto zeigt. Zur Begründung der Ablehnung des Eilantrages wies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf hin, dass nach wahlrechtlichen Grundsätzen eine rechtliche Überprüfung der Anordnung nicht in einem Eilrechtsschutzverfahren vor der Wahl, sondern nur nach der Wahl erfolgen könne. Besondere Gründe für eine Ausnahme von diesem rechtlichen Grundsatz lägen hier nicht vor, auch mit Blick auf die nur noch kurze Zeitspanne bis zum Wahltag am 20. Oktober 2019.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz erhoben werden.

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Kostenrisiko bei der Auslandsadoption – Keine Amtshaftung der öffentlichen Stellen

Das OLG Köln hatte anlässlich einer beabsichtigten Adoption eines Mädchens aus Thailand über eine mögliche Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland zu entscheiden (Az. 7 U 151/18).

Kostenrisiko bei der Auslandsadoption – Keine Amtshaftung der öffentlichen Stellen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 18.10.2019 zum Urteil 7 U 151/18 vom 11.07.2019

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte anlässlich einer beabsichtigten Adoption eines Mädchens aus Thailand über eine mögliche Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland zu entscheiden.

Die Kläger beabsichtigten die Adoption eines Kindes aus Thailand, welche der beklagte Landschaftsverband – Landesjugendamt – organisieren sollte. Die Kläger hatten bei der Adoptionsbewerbung angegeben, dass sie sich einem Kind mit starken psychischen Problemen bzw. Missbrauchs-Erfahrung nicht gewachsen sähen. In dem Adoptionsvorschlag des Landesjugendamtes war beschrieben, dass das Kind Angst vor Fremden und einigen fremdartigen Sachen habe. Nachdem die Kläger das Kind in einem Kinderheim in Thailand kennengelernt hatten, nahmen sie es trotz einiger Bedenken hinsichtlich des Verhaltens des Kindes mit nach Deutschland. Zuvor hatten sie vor dem Jugendamt der ebenfalls beklagten Stadt eine Erklärung gem. § 7 AdÜbAG (vgl. u.) abgegeben. In diesem Zusammenhang hatte die Urkundsbeamte der Stadt jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit „teuer“ werden könne. Inwieweit eine weitere Aufklärung erfolgte, ist streitig. Außerdem hatten die Kläger vor der Rückreise nach Deutschland vor dem thailändischen „Adoption board“ ein „Memorandum of Agreement“ unterzeichnet, in welchem sie sich damit einverstanden erklärt hatten, dass das Landesjugendamt im Falle des Scheiterns der Adoption eine dauerhafte alternative Unterbringung in Deutschland für das Kind organisieren würde und lediglich als letzte Möglichkeit das Kind nach Thailand zurückgeführt werde.

Gut zwei Wochen nach dem Rückflug nach Deutschland teilten die Kläger mit, dass sie sich wegen des auffälligen Verhaltens des Kindes nicht in der Lage sähen, die Adoptionspflege weiterzuführen. Gut einen Monat nach der Rückkehr entschieden sie, die Pflegezeit zu beenden. Das Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in Deutschland untergebracht. Die Kosten von über 100 Euro pro Tag wurden den Klägern in Rechnung gestellt. Es steht eine Kostenübernahmepflicht von bis zu 6 Jahren in Rede. Hiergegen wehren die Kläger sich – bislang erfolglos, aber noch nicht rechtskräftig – vor den Verwaltungsgerichten.

Vor dem Oberlandesgericht Köln begehrten die Kläger erfolglos die Freistellung von den Kosten durch den Landschaftsverband und durch die ebenfalls mitverklagte Stadt. Sie machten geltend, dass ihnen das Kind nicht hätte vermittelt werden dürfen und dass sie über das Kostenrisiko hätten aufgeklärt werden müssen.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigte eine klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Köln. Eine Amtspflichtverletzung wegen der Vermittlung des Kindes sei nicht ausreichend dargelegt. Zwar habe sich aus dem Adoptionsbericht ergeben, dass der Vater des Kindes drogenabhängig gewesen sei. Insgesamt sei aber die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes als positiv dargestellt worden. Weshalb die Angst vor Fremden bei einem fünf Jahre alten Kind von den Mitarbeitern des Landesjugendamtes als ein naheliegender Hinweis auf psychische Störungen verstanden werden müsse, erschließe sich nicht. Insgesamt habe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Adoptionsvermittlung wahrscheinlich scheitern werde.

Außerdem hätten die Kläger das Kind über mehrere Tage selbst in Thailand kennen gelernt. Sie hätten sich selbst ein Bild vom Charakter des Kindes machen können. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger habe das Kind noch in Thailand Verhaltensauffälligkeiten in Form von Anspucken, Treten, Beißen und Schreien gezeigt. Damit hätten die Umstände, die letztlich zum Abbruch der Adoptionspflegschaft geführt hätten, namentlich die Wutanfälle des Kindes, für die Kläger erkennbar bereits in Thailand vorgelegen. Da sie in dieser Situation mehr über das Kind gewusst hätten als sie durch einen detaillierteren Adoptionsvorschlag hätten erfahren können, sei die behauptete Amtspflichtverletzung durch das Jugendamt jedenfalls auch nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden.

Ebenfalls erfolglos war das Argument der Kläger, dass sie nicht ausreichend über die bis zu sechsjährige Haftung für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland aufgeklärt worden seien. Die Kläger machten insoweit geltend, dass sie wegen der Bezeichnung der Adoptionspflegezeit als „Probezeit“ das Kostenrisiko für überschaubar gehalten hätten. Sie seien davon ausgegangen, allenfalls für einen Zeitraum von 6 Monaten zu haften. Der Senat brauchte dabei nicht zu klären, inwieweit die Mitarbeiterin des Jugendamtes im Einzelnen über die Kosten aufgeklärt hatte. Jedenfalls hätten die Kläger noch vor der Einreise mit dem Kind nach Deutschland gewusst, dass sie auch über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus für die Kosten der Unterbringung in Deutschland aufkommen müssten. Spätestens mit der Unterzeichnung des „Memorandum of Agreement“ sei ihnen bewusst gewesen, dass beim Scheitern der Adoption eine anderweitige Unterbringung in Deutschland erforderlich und eine Rückführung des Kindes nach Thailand das letzte Mittel sei. Damit seien mögliche Irrtümer der Kläger über die Dauer der Haftung nach § 7 AdÜbAG entfallen. Sie hätten nicht mehr davon ausgehen können, ihre Haftung sei zeitlich dadurch begrenzt, dass das Kind im Falle des Scheiterns der Adoptionspflegschaft wieder nach Thailand zurückgeführt werde. Trotz des besseren Wissens hätten sich die Kläger zur – die Haftung erst begründenden – Einreise mit dem Kind nach Deutschland entschlossen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (BGH, Az.: III ZR 113/19).

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz – AdÜbAG)

§ 7 Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind

(1) Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen, ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben…

(2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen…

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Zur fristlosen Kündigung eines Krippenvertrages

Das AG München entschied, dass nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten in einer Krippe nicht davon gesprochen werden kann, dass die Eingewöhnung per se gescheitert ist. Die fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages ist daher unwirksam (Az. 173 C 8625/19).

Zur fristlosen Kündigung eines Krippenvertrages

AG München, Pressemitteilung vom 18.10.2019 zum Urteil 173 C 8625/19 vom 08.10.2019 (nrkr)

Das Gericht hält die fristlose Kündigung des Krippenvertrages für unberechtigt.

Das Amtsgericht München sprach am 08.10.2019 der klagenden Betreiberin einer Kinderkrippe die vereinbarte Vergütung von 3.390 Euro bis zum Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zu.

Das beklagte Ehepaar aus München-Neuhausen hatte mit der klagenden Firma für seinen im Oktober 2018 geborenen Sohn bereits vorgeburtlich am 12.03.2018 einen Krippenvertrag über eine tägliche Betreuungszeit von über 9 Stunden für monatlich 1.450 Euro, geändert am 11.01.2019 auf maximal 9 Stunden ab dem 01.02.2019 für dann monatlich 1.130 Euro zuzüglich Verpflegungs- und Windelgeld von 65 Euro geschlossen.

Am 02.11.2018 fand das Erstgespräch zur Vorbereitung der Eingewöhnung mit dem Vater statt. Die Eingewöhnung begann am 04.02.2019 und wurde bis 07.02. sowie vom 11.02. bis 12.02.2019 für täglich eine Stunde fortgesetzt. Dann erkrankte der Sohn der Beklagten und blieb der Einrichtung fern. Am 26.02.2019 erklärte der Vater die ordentliche Kündigung. Gleichzeitig fragte er erfolglos nach, ob ihm ein Skonto gewährt würde. Am 28.02.2019 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag dann fristlos. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Sohn „…bereits nach der ersten Woche seines Besuches (…) mit ersten Symptomen beginnend am 10.02.2019, vom 13.02.2019 bis einschließlich 22.02.2019 krank gewesen“ sei. Die Betreuungseinrichtung sei entgegen der ursprünglichen Behauptung eben nicht auf Kinder unter sechs Monaten ausgelegt. Die eigenmächtig um eine halbe Stunde verkürzte Betreuungszeit auf nur mehr 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr anstelle 18.30 Uhr und das Beharren auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist habe das Vertrauensverhältnis zur Krippe vollständig zerstört. Vor Gericht beklagen die Eltern weiter, dass entgegen anderslautender Zusagen ihr Sohn nicht von einer allein für ihn vorgesehenen Erzieherin betreut und bei Bedarf in der Babytrage getragen worden sei. Auch habe man den Sohn nicht zu seinem Schutz etwa durch eine Art Laufstall von den anderen Kindern abgeschirmt.

Die als Zeugin vernommene Sozialpädagogin bestritt die behaupteten Zusagen. Im Gegenteil sei deutlich gemacht worden, dass auf zwölf Kinder in der Gruppe drei Betreuer kommen. Der Vater habe zuerst auch nur um eine Vertragsunterbrechung bis September gebeten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag wurde mit ordentlicher Kündigung vom 26.02.2019 zum 31.05.2019 gekündigt. Die außerordentliche Kündigung hingegen ist unwirksam. (…)

Nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Eingewöhnung per se gescheitert ist. (…) Die Klägerin trifft keine Aufklärungspflicht dahingehend, dass Kleinkinder, die in die Kita kommen, mit großer Wahrscheinlichkeit zunächst einmal krank werden. Dies ist logisch und allgemein bekannt. Dass dies den Beklagten nicht bekannt war, kann jedoch nicht der Klägerin angelastet werden. (…)

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass den Beklagten nicht zugesichert worden ist, dass eine Betreuerin sich ausschließlich um (den Sohn) kümmern würde. (Die Zeuginnen) gaben übereinstimmend an, dass insbesondere kleinen Kindern eine Erzieherin zugeordnet werde, die sich neben anderen Kindern primär um das einzugewöhnende Kind kümmert. So sei es vorliegend auch der Fall gewesen. Frau (…) sei die Bezugsperson gewesen und wenn (der Sohn) müde geworden ist, habe sie ihn auf den Arm oder in die Babytrage genommen. Auch habe überwiegend sie, im Bedarfsfall eine andere Erzieherin, neben (dem Sohn) auf der Spieldecke gesessen. Beide Zeugen haben bestritten, dass es eine Zusage gegeben habe, dass sich eine Erzieherin ausschließlich um (den Sohn) kümmert. (…) Die Aussage der Zeuginnen war glaubhaft und nachvollziehbar. Es ist lebensfremd, dass in einer Gruppe von zwölf Kinder und drei Erziehern sich eine Erzieherin sich ausschließlich um (den Sohn) kümmert. (…) Die Eingewöhnung, wie sie die Zeugin (…) geschildert hat, entspricht dem gewöhnlichen Ablauf. So war (der Sohn) in der Gruppe, lag auf der Tagesdecke und wenn er müde wurde, wurde er auf den Arm genommen oder in der Babytrage getragen. (…)

Die Klägerin hat dargelegt, dass der Platz (…) nicht bis zum Ende des Kündigungszeitraums wiederbesetzt werden konnte. Damit haben die Beklagten die vollen drei Monate Kündigungszeit zu bezahlen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Berufungen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz erfolglos

Das OVG Berlin-Brandenburg hat über drei Klagen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz verhandelt und u. a. festgestellt, dass das Berliner Landesgleichstellungsgesetz nicht für Richterinnen gilt (Az. 4 B 22.17, 4 B 23.17 und 4 B 35.17).

Berufungen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz erfolglos

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zu den Urteilen 4 B 22.17, 4 B 23.17 und 4 B 35.17 vom 17.10.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 17.10.2019 über drei Klagen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz verhandelt und die diese Klagen abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

In zwei Verfahren (OVG 4 B 22.17 und OVG 4 B 23.17) hat der 4. Senat festgestellt, dass das Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG) nicht für Richterinnen gilt. Zwar findet dieses Gesetz nach seinem § 1 auch Anwendung auf Gerichte, erfasst aber lediglich die dort beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen. Der im Jahr 2010 ins Abgeordnetenhaus von Berlin eingebrachte Gesetzentwurf enthielt eine Regelung, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Richterinnen vorsah. Diese Regelung wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes gestrichen, obwohl es Hinweise gegeben hatte, dass damit die Richterinnen nicht mehr zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ergibt die Auslegung der übrigen Bestimmungen des LGG nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Deutlichkeit die Erweiterung der Zuständigkeit auf Richterinnen. Vielmehr bezieht sich das LGG vielfach auf das Personalvertretungsgesetz, das Richterinnen und Richter nicht erfasst.

Im dritten Fall (OVG 4 B 35.17) ging es um die Besetzung der Leitung zweier Justizvollzugsanstalten. Bei solchen Personaleinzelmaßnahmen ist nach Auffassung des 4. Senats nicht die Gesamtfrauenvertreterin, sondern die örtliche Frauenvertreterin zuständig.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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Stellungnahme zu Bürokratieentlastung

Die Bundesregierung beharrt im Zuge ihres Bürokratieentlastungsgesetzes auf Vereinfachungen und verkürzte Daten-Vorhaltepflichten für Unternehmen.

Stellungnahme zu Bürokratieentlastung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.10.2019

Die Bundesregierung beharrt im Zuge ihres Bürokratieentlastungsgesetzes auf Vereinfachungen und verkürzte Daten-Vorhaltepflichten für Unternehmen. In der als Unterrichtung ( 19/14076 ) vorgelegten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie ( 19/13959 ) verweist die Bundesregierung dabei auf eine signifikante Entlastung für Betriebe, die damit einhergehe. Konkret geht es um die Vorhaltefrist für bestimmte Daten. Unternehmen sollen nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Auslagerung aus dem Produktivsystem die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und Aufzeichnungen nach fünf Jahren nicht mehr im Altsystem vorhalten müssen, sondern nur noch auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger. Der Bundesrat hatte eine Frist von sechs Jahren vorgeschlagen. Außerdem lehnt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrats ab, der auf strengere Umsatzsteuer-Voranmeldepflichten für Gründer abzielt.

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BaFin setzt Frist für Umstellung von Kartenzahlungen im Internet

Die BaFin wird nicht beanstanden, wenn Zahlungsdienstleister mit Sitz in Deutschland Kartenzahlungen im Internet bis zum 31. Dezember 2020 auch ohne eine nach der PSD2 erforderliche „Starke Kundenauthentifizierung“ ausführen.

BaFin setzt Frist für Umstellung von Kartenzahlungen im Internet

BaFin, Pressemitteilung vom 17.10.2019

Die BaFin wird nicht beanstanden, wenn Zahlungsdienstleister mit Sitz in Deutschland Kartenzahlungen im Internet bis zum 31. Dezember 2020 auch ohne eine nach der PSD2 erforderliche „Starke Kundenauthentifizierung“ ausführen.

Hintergrund ist eine Opinion der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) vom 16. Oktober, in der sie den nationalen Aufsichtsbehörden diese Frist empfiehlt. Außerdem legt die EBA Meilensteine für die beteiligten Zahlungsdienstleister fest und definiert zu meldende Daten, mit denen die Aufsicht den Fortschritt kontrollieren kann, bis alle einschlägigen PSD2-Anforderungen vollständig umgesetzt sind. Auch diese Meilensteine übernimmt die BaFin in ihre Aufsichtspraxis.

Am 21. August 2019 hatte die BaFin bereits über die Erleichterungen bei der Kundenauthentifizierung informiert, aber noch keine Frist genannt. Die Erleichterungen gelten auch für Online-Zahlungen mit Debitkarten oder Prepaid-Karten. Kartenausgebende Zahlungsdienstleister, die ihre Kartenkunden bereits eine PSD2-konforme Authentifizierungsmethode anbieten, sollten diese nicht wieder abschalten.

Über die Pflicht zur „Starken Kundenauthentifizierung“, die am 14. September 2019 in Kraft getreten ist, berichtete die BaFin auch in den Ausgaben September 2019 und August 2018 des BaFinJournals.

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Bei Klagen gegen Volkswagen wegen der sog. Abgas-Affäre keine Verjährung

Das LG Osnabrück hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei 2019 eingegangenen Verfahren bzgl. der Abgas-Affäre bereits die gesetzliche Verjährung eingetreten sein könnte. Die Folge wäre, dass die betroffenen Fahrzeughalter ihre möglichen Ansprüche nicht mehr gegen den Hersteller durchsetzen könnten (Az. 6 O 918/19).

Bei Klagen gegen Volkswagen wegen der sog. Abgas-Affäre keine Verjährung

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil Az. 6 O 918/19 vom 03.09.2019 (nrkr)

Im Dezember 2018 erreichte das Landgericht Osnabrück eine Vielzahl von Klagen gegen Fahrzeughersteller wegen der sog. Abgas-Affäre. Besonders im Fokus standen Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern. Doch auch 2019 gingen und gehen weiter in erheblichem Umfang neue Klagen ein. In den meisten Fällen verlangen die Halter betroffener Fahrzeuge den Kaufpreis zurück, den sie für ihr Fahrzeug gezahlt hatten.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hatte sich nun in einem Urteil vom 03.09.2019 (Az. 6 O 918/19) mit der Frage zu befassen, ob bei den 2019 eingegangenen Verfahren bereits die gesetzliche Verjährung eingetreten sein könnte. Die Folge wäre, dass die betroffenen Fahrzeughalter ihre möglichen Ansprüche nicht mehr gegen den Hersteller durchsetzen könnten.

Genauso hatte in dem konkreten Verfahren die beklagte Volkswagen AG argumentiert. Sie machte geltend, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren habe Ende 2015 begonnen und sei am 31.12.2018 abgelaufen. Denn im Jahr 2015 seien die u. a. als „Dieselproblematik“ bekannten Vorgänge öffentlich geworden. Man selbst habe im September 2015 die Öffentlichkeit informiert. Ab dann hätte, so die Argumentation, jeder Kunde seine vermeintlichen Ansprüche geltend machen können. Eine 2019 erhobene Klage könne die Ende 2018 bereits eingetretene Verjährung nicht mehr aufhalten.

Anders sah dies der klagende Fahrzeughalter. Er trug vor, betroffene Fahrzeughalter hätten 2015 noch nicht ohne Weiteres erkennen können, dass ihnen wegen der Nutzung der vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Software möglicherweise der Hersteller auf Schadensersatz hafte. Um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, genüge es nicht allein zu wissen, dass die Software rechtlich problematisch sei. Der Kunde müsse unter anderem auch wissen, dass führende Mitarbeiter der Beklagten dafür verantwortlich seien, dass die Software in Fahrzeugen eingebaut wurde. Das sei 2015 nicht hinreichend klar gewesen.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Kläger recht. Er könne Volkswagen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der ursprüngliche Vertrieb des Fahrzeugs des Klägers durch den Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung setze voraus, dass der Kunde ohne Weiteres erkennen könne, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Das setze insbesondere voraus, dass Führungspersonal des Herstellers für den Einsatz der Software verantwortlich gemacht werden könne. Die rechtliche und tatsächliche Lage sei insoweit 2015 aber noch ungeklärt gewesen. Letztlich sei bis heute der Öffentlichkeit nicht bekannt, wer bei der Beklagten über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden habe. Dass dennoch mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, habe sich erst später, nach dem Jahr 2015, herauskristallisiert. Die Einrede der Verjährung greife daher bei der im Jahr 2019 erhobene Klage nicht durch.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt (Az. 14 U 252/19).

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Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig

Der BGH hat entschieden, dass der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig ist (Az. I ZR 44/19).

Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig

BGH, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zum Urteil I ZR 44/19 vom 17.10.2019

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig ist.

Sachverhalt:

Die Beklagte stellt Brot-, Back- und Konditoreiwaren her und vertreibt diese in ihren Filialen in München. Sie veräußerte in zwei Filialen an Sonntagen über einen Zeitraum von jeweils mehr als drei Stunden Brote und unbelegte Brötchen. In einer anderen Bäckerei-Verkaufsstelle wurden an einem Pfingstmontag eine Brezel, unbelegte Brötchen sowie ein Laib Brot verkauft.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, meint, die Beklagte habe damit gemäß § 3a UWG unlauter gehandelt, weil sie gegen § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen verstoßen habe. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Verkaufs in der Bäckerei-Verkaufsstelle am Pfingstmontag zu Recht angenommen, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe schon nicht dargetan, dass die Beklagte die Verkaufsstelle selbst betreibt oder von einem Beauftragten betreiben lässt und somit für diesen Verkauf verantwortlich ist. Hinsichtlich des Sonntagsverkaufs von Backwaren in den beiden von der Beklagten betriebenen Filialen hat der Bundesgerichtshof die Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt, diese Verkäufe seien nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes erlaubt gewesen.

Bei diesen Filialen handelt es sich um Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, weil die Beklagte dort auch Cafés betreibt, in denen sie Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nicht entgegen, dass die Beklagte innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle betreibt. Desgleichen kommt es nicht darauf an, dass sie die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitstellt.

Die von der Beklagten im Café verabreichten Brötchen und Brote dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes außerhalb der gaststättenrechtlichenSperrzeiten und ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss im Straßenverkauf abgegeben werden. Nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung handelt es sich bei Brötchen und Broten um zubereitete Speisen, also um – durch den Backvorgang – essfertig gemachte Lebensmittel. Diese werden in den Cafés der Beklagten verabreicht. Dass die Beklagte das Brot im Café in geschnittener Form anbietet, im Straßenverkauf aber ganze Brotlaibe veräußert, und die Gäste des Cafés die Brötchen und die Brotscheiben selbst bestreichen oder belegen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Da die Zulässigkeit eines Straßenverkaufs nicht voraussetzt, dass die Speisen in der Gaststätte zubereitet worden sind, kommt es ferner nicht darauf an, wo die Brötchen und Brote gebacken wurden. Eine zulässige Abgabe zum alsbaldigen Verzehr liegt zwar nur vor, wenn der Betreiber der Gaststätte annehmen darf, dass die abgegebenen Waren im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erworben werden. Davon durfte die Beklagte aber im Blick auf Art und Menge der bei den beanstandeten Verkäufen abgegebenen Backwaren ausgehen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchIG

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1. an Sonn- und Feiertagen,

(…)

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SonntVerkV

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

(…)

2. von Bäcker- oder Konditorwaren:

Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,

(…)

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,

(…)

an jedermann über die Straße abgeben.

§ 1 Abs. 1 GastG

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder

2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

(…)

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

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