Kreditvermittler muss Gebühr für Bonitätszertifikat in den Effektivzins einrechnen

Ist ein Bonitätszertifikat Voraussetzung für die Kreditvergabe, müssen Anbieter die Kosten dafür in den effektiven Jahreszins einrechnen. Das hat das Berliner Kammergericht nach einer Klage des vzbv gegen die Vexcash AG entschieden. Der Vermittler von kurzfristigen Kleinkrediten hatte für die Zertifikate ein Vielfaches der Zinsen verlangt, den Effektivzins aber ohne die Zusatzgebühr ausgewiesen (Az. 5 U 128/18).

Kreditvermittler muss Gebühr für Bonitätszertifikat in den Effektivzins einrechnen

vzbv, Pressemitteilung vom 21.11.2019 zum Urteil 5 U 128/18 des KG Berlin vom 27.09.2019 (nrkr)

Ist ein Bonitätszertifikat Voraussetzung für die Kreditvergabe, müssen Anbieter die Kosten dafür in den effektiven Jahreszins einrechnen. Das hat das Berliner Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vexcash AG entschieden. Der Vermittler von kurzfristigen Kleinkrediten hatte für die Zertifikate ein Vielfaches der Zinsen verlangt, den Effektivzins aber ohne die Zusatzgebühr ausgewiesen.„Damit der effektive Jahreszins Verbraucherinnen und Verbraucher zuverlässig über den Preis eines Kredits informiert, muss er alle Kosten enthalten“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Diese gesetzliche Vorgabe dürfen Kreditvermittler nicht unterlaufen, indem sie wesentliche Kreditkosten ausblenden und als Preis für angeblich optionale Sonderleistungen deklarieren.“

Gebühr für Zertifikat acht mal höher als die Zinsen

Vexcash hatte auf seiner Internetseite für Kleinkredite in Höhe von 100 bis 5.000 Euro mit maximal 30 Tagen Laufzeit geworben und dafür einen effektiven Jahreszins von 13,90 Prozent genannt. Als Zusatzleistung bot das Unternehmen die Erstellung eines „Bonitätszertifikats“ an, das die Chance auf einen Kredit erhöhen sollte.

Bei Abschluss eines Kreditvertrags in Höhe von beispielsweise 300 Euro wäre danach für das Bonitätszertifikat eine Gebühr von 30 Euro angefallen. Das aber entspräche mehr als dem Achtfachen der Zinsen, die der Kunde am Ende der Höchstlaufzeit von einem Monat zahlen müsste.

Der vzbv hatte die Effektivzinsangabe des Kreditvermittlers als irreführend kritisiert. Denn der Zinssatz von 13,90 Prozent enthielt lediglich die Zinsen, nicht aber die wesentlich höheren Gebühren für das Zertifikat.

Zertifikat war regelmäßig Kreditvoraussetzung

Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung des Kreditvermittlers gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Danach sind in den Effektivzins neben den Zinsen auch alle sonstigen Kosten einzubeziehen, die Verbraucher im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zahlen müssen und die dem Kreditgeber bekannt sind.

Nach Überzeugung des Gerichts zielte die Werbung des Kreditvermittlers auf Kunden mit schlechter Bonität, die von ihrer Hausbank keinen Dispokredit erhalten oder diesen bereits ausgeschöpft haben. Für diese Kunden sei das angebotene Bonitätszertifikat regelmäßig Voraussetzung für eine Kreditvergabe durch die finanzierende Bank. Deshalb seien die Kosten für das Zertifikat in den effektiven Jahreszinssatz einzurechnen.

Die Richter hielten es für ausgeschlossen, dass die Bank trotz ihres Partnerschaftsvertrags mit Vexcash nichts von diesen Kosten wusste.

Tricksereien mit Effektivzinsen keinen Raum geben

Kredite mit vermeintlich niedrigen Zinsen werden durch Zusatzkosten teuer, sogar teilweise zum Wucher. Die tatsächlichen Gesamtkosten eines Kredites sollen Verbraucher über den Effektivzinssatz erkennen und vergleichen können. Es soll leicht erkennbar sein, ob ein Darlehen günstig, teuer oder gar überteuert ist. Diese Preisklarheit versuchen Anbieter immer wieder zu umgehen.

Das Urteil zeigt erneut den politischen Handlungsbedarf. „Die EU muss die Vorgaben zum Effektivzins strenger fassen. Für Verbraucher muss klar und vergleichbar sein, was sie tatsächlich für Darlehen zahlen“, fordert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt.

Powered by WPeMatico

Stellungnahme der BRAK zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) hat die BRAK kritisch Stellung genommen und auf Unstimmigkeiten des Entwurfs hingewiesen.

Stellungnahme der BRAK zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

BRAK, Mitteilung vom 20.11.2019

Zu dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) hat die BRAK kritisch Stellung genommen und auf Unstimmigkeiten des Entwurfs hingewiesen.

Ziel des Entwurfes ist es, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgrund von Bundesrecht mit Satzungsbefugnissen ausgestatteten Kammern dazu zu verpflichten, die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie anzuwenden und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Erlass oder Änderung von Satzungen mit berufsbezogenen Regelungen durchzuführen. Betroffen hiervon ist auch die Satzungsversammlung bei der BRAK, die in § 59b II BRAO zum Erlass konkretisierender Berufsreglementierungen ermächtigt ist.

Umfasst ist davon indes nicht nur die Berufsordnung (BORA), sondern auch die in dem Gesetzentwurf nicht berücksichtigte Fachanwaltsordnung (FAO). Zudem werden BORA und FAO durch die Satzungsversammlung verabschiedet, nicht durch die BRAK, wie es im Gesetzentwurf heißt. Somit ist es auch nicht Aufgabe der regionalen Rechtsanwaltskammern bzw. des Präsidiums der BRAK, Beschlüsse der Satzungsversammlung hinreichend zu begründen. Die BRAK weist zudem darauf hin, dass der Referentenentwurf keine Anforderungen an die Dokumentation der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt.

Powered by WPeMatico

Anwaltliche Prägung der Tätigkeit eines Syndikus – mindestens 60 % erforderlich

Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. So entschied der BGH (Az. AnwZ (Brfg) 63/17). Darauf wies die BRAK hin.

Anwaltliche Prägung der Tätigkeit eines Syndikus – mindestens 60 % erforderlich

BRAK, Mitteilung vom 20.11.2019 zum Urteil des BGH AnwZ (Brfg) 63/17 vom 30.09.2019

Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. Dies hat der BGH in einem jüngst publizierten Urteil entschieden, welches die Voraussetzungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt, insbesondere das Erfordernis der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit gem. § 46 III BRAO betrifft.

Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass eine anwaltliche Prägung von „mindestens 60 %, zeitweise eher 70 %“ der Tätigkeit ausreichend sei (im konkret entschiedenen Fall waren es 65 %). Interessant sind zudem zwei weitere Feststellungen des BGH, mit denen er seine bisherige Rechtsprechung ergänzt:

Eine Gesamtvertretungsbefugnis hält der BGH nicht für zwingend erforderlich; auch das selbstständige Führen von Verhandlungen lasse auf eine Vertretungsbefugnis schließen. Ausdrücklich verweist der BGH hierbei auf das zur früheren Rechtslage herausgegebene Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund. Verhandlungen mit dem Betriebsrat sieht der BGH in diesem Kontext als verantwortliches Auftreten nach außen i. S. v. § 46 III Nr. 4 BRAO an, denn der Betriebsrat habe eigene Rechte und Zuständigkeiten.

Powered by WPeMatico

Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter

Die vor zwei Jahren in Kraft getretenen Änderungen am Telemediengesetz haben nach Aussagen von Marktteilnehmern nur bedingt zu mehr Rechtssicherheit beim Anbieten von WLAN-Verbindungen geführt. Dies geht aus dem als Unterrichtung vorgelegten Bericht der Bundesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (19/14881) hervor.

Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.11.2019

Die vor zwei Jahren in Kraft getretenen Änderungen am Telemediengesetz haben nach Aussagen von Marktteilnehmern nur bedingt zu mehr Rechtssicherheit beim Anbieten von WLAN-Verbindungen geführt. Dies geht aus dem als Unterrichtung vorgelegten Bericht der Bundesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes ( 19/14881 ) hervor. „Auch wenn sich die Rechtslage für WLAN-Betreiber in der Praxis insgesamt beruhigt habe, sei nur ein ‚leichtes Durchatmen‘ bei den WLAN-Betreibern zu verspüren, da sich die Rechtsunsicherheit lediglich verlagert habe“, zitiert die Bundesregierung darin aus Einschätzungen von Zugangsvermittlern. Die Kritik ziele darauf ab, dass weiterhin unklar sei, wann eine Haftung entfalle. Der Gesetzgeber habe nicht hinreichend konkretisiert, welche Sicherheitsmaßnahmen WLAN-Betreiber ergreifen müssen. Auch von Seiten der Rechteinhaber und der Zugangsanbieter gibt es Detailkritik an der derzeitigen Rechtslage.

Powered by WPeMatico

Familienleistungen digital beantragen

Familienleistungen sollen einfach, leicht und schnell online beantragt werden können. So soll einerseits Bürokratie abgebaut werden sowie andererseits ein moderner und effektiver Sozialstaat geschaffen werden. Dazu hat die Bundesregierung nun Eckpunkte beschlossen.

Familienleistungen digital beantragen

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.11.2019

Familienleistungen sollen einfach, leicht und schnell online beantragt werden können. So soll einerseits Bürokratie abgebaut werden sowie andererseits ein moderner und effektiver Sozialstaat geschaffen werden. Dazu hat die Bundesregierung nun Eckpunkte beschlossen.

„Nicht der Bürger läuft, sondern seine Daten“ – nach diesem Grundgedanken sollen Auszahlungen von Geldleistungen vereinfacht werden. Bisher sind solche Auszahlungen häufig an zahlreiche Anforderungen gebunden, deren Erfüllung die Antragstellenden selbst nachweisen müssen.

Zukünftig werden sich Eltern entscheiden können, ob sie diesen bürokratischen Aufwand in die Verwaltung verlagern. Dann müssen die Behörden die notwendigen Angaben unmittelbar untereinander austauschen. Für die Bürgerinnen und Bürger soll dies transparent und nachvollziehbar bleiben.

Antragstellung erleichtern, Verwaltungsprozesse verbessern

Mit der Digitalisierung von Familienleistung wird ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Digitale Angebote sollen Familien die Antragstellung erleichtern. Entsprechende Verwaltungsprozesse werden verbessert.

Ein entsprechender Gesetzentwurf soll dem Kabinett im März 2020 vorgelegt werden.

  • Hintergrund des Vorhabens ist das Onlinezugangsgesetz . Seit seinem Inkrafttreten 2017 ist im Bereich der Digitalisierung von Familienleistungen viel passiert: Mit dem Angebot ElterngeldDigital ist ein digitaler Antragsassistent erfolgreich gestartet. In 2020 soll ein ähnlicher Assistent KinderzuschlagDigital folgen. Bis zum Jahr 2022 sollen sämtliche Leistungen der Verwaltung auch digital angeboten werden.

Powered by WPeMatico

Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. So das BAG (Az. 5 AZR 578/18).

Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung in gerichtlichem Vergleich

BAG, Pressemitteilung vom 20.11.2019 zum Urteil 5 AZR 578/18 vom 20.11.2019

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Daran fehlte es vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.

Powered by WPeMatico

Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung durch Verkauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

Das OLG Celle hat bzgl. des sog. Diesel-Abgasskandals den beklagten Hersteller eines Dieselfahrzeugs verurteilt, dem Käufer den um eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer reduzierten Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten und weiteren Schadensersatz zu leisten (Az. 7 U 244/18).

Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung durch Verkauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.11.2019 zum Urteil 7 U 244/18 vom 20.11.2019 (nrkr)

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat am 20. November 2019 in einem Verfahren betreffend den sog. Diesel-Abgasskandal erstmals ein Urteil verkündet und den beklagten Hersteller eines Dieselfahrzeugs verurteilt, dem Käufer den um eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer reduzierten Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten und weiteren Schadensersatz zu leisten (Az. 7 U 244/18).

Das Fahrzeug war unstreitig mit dem Typ eines Dieselmotors ausgestattet, der den sog. Diesel-Abgasskandal ausgelöst hat. Der Kläger hatte das Fahrzeug etwa vier Jahre vor Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals von dem Hersteller gekauft und diesen nach Bekanntwerden der Manipulation durch eine unzulässige Abschalteinrichtung zunächst zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages aufgefordert, was der Hersteller abgelehnt hatte. Die vom Kläger daraufhin beim Landgericht erhobene Klage wurde u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass eine aktive Täuschungshandlung des Herstellers vom Kläger nicht dargelegt sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung hatte Erfolg. Nach Ansicht des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts – der sich bereits in einer anderen Sache zu hier einschlägigen Rechtsfragen positioniert hatte (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 7 U 33/19) – haftet der Hersteller dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz.

Dieselfahrzeuge, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mangelhaft (Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17). Durch das Inverkehrbringen von aufgrund einer Softwaremanipulation mangelhaften Fahrzeugen – so argumentiert das Oberlandesgericht Celle in dieser Sache – täusche der Hersteller alle potentiellen Käufer darüber, dass diese Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar seien und über eine unbeschränkte Betriebserlaubnis verfügten, was wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung tatsächlich nicht der Fall sei. Den Fahrzeughaltern drohten vielmehr der Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs. Durch die nachträgliche Installation eines Software-Updates werde der dem Käufer entstandene Schaden nicht kompensiert. Dieser bleibe vielmehr mit den Folgen des ungewollten Kaufvertragsabschlusses belastet.

Bei lebensnaher Betrachtung müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Hersteller Schädigungsvorsatz gehabt und in Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, gehandelt habe. Der Käufer müsse deshalb so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er das betreffende Fahrzeug nicht erworben hätte; er könne deshalb entweder das Fahrzeug behalten und den Minderwert sowie etwaige weitere Schadenspositionen beanspruchen oder aber – wie der Kläger in dem vom 7. Zivilsenat zu entscheidenden Fall – die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Im letzteren Fall müsse er sich allerdings eine Nutzungsvergütung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil zur Frage der deliktischen Haftung in Fällen des Diesel-Abgasskandals in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

Powered by WPeMatico

Tarotkartenlegen ist keine Straßenkunst

Die Stadt Freiburg durfte das Tarotkartenlegen auf den Straßen der Innenstadt verbieten. Das Kartenlegen gehöre nicht zum – erlaubnisfreien – Gemeingebrauch der Straße, deren Hauptzweck in der Fortbewegung liege. So entschied das VG Freiburg (Az. 4 K 4965/18).

Tarotkartenlegen ist keine Straßenkunst

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Urteil 4 K 4965/18 vom 09.10.2019 (nrkr)

Die Stadt Freiburg durfte das Tarotkartenlegen auf den Straßen der Innenstadt verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit mittlerweile zugestelltem Urteil vom 9. Oktober 2019 entschieden (Az. 4 K 4965/18).

Der Kläger hatte – zunächst an einem tragbaren Stand – in der Freiburger Innenstadt regelmäßig Tarotkarten gelegt, ohne hierfür eine Erlaubnis beantragt zu haben. Er gab an, er helfe interessierten Passanten mit den Karten, ihre eigene Intuition sprechen zu lassen. Er zelebriere das Kartenlegen und lasse in seinem langen schwarzen Mantel an seinem Klapptisch mit zwei Hockern eine Schauspielatmosphäre entstehen.

Die Stadt untersagte ihm seine Wahrsagertätigkeit. Das Verwaltungsgericht hält dies für rechtmäßig. Es führt aus, das Tarotkartenlegen sei auf öffentlichen Straßen in Freiburg ohne Erlaubnis nicht zulässig.

Das Kartenlegen gehöre nicht zum – erlaubnisfreien – Gemeingebrauch der Straße, deren Hauptzweck in der Fortbewegung liege. Auch sei der Kläger nicht nach dem Merkblatt der Stadt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen von der Erlaubnispflicht freigestellt.

Dabei ließ das Gericht im Ergebnis offen, ob die Wahrsagertätigkeit in der konkreten Form, wie sie der Kläger anbietet, von der Kunstfreiheit nach dem Grundgesetz geschützt ist. Das Tarotkartenlegen falle jedenfalls nicht unter die im Merkblatt freigestellte Straßenkunst.

Bei Straßenkunst stehe eine besondere Wechselbeziehung zwischen dem künstlerischen Schaffen und der Öffentlichkeit im Vordergrund. Die Bedeutung von Publikum könne sich dazu aus dem Zuschauen oder einer aktiven Beteiligung ergeben. Die reine Gewinnung neuer Kunden oder die Sichtbarkeit einer Tätigkeit als solche, die der Kläger betone, sei nicht ausreichend. Das Tarotkartenlegen erstrebe die Herstellung einer Beziehung zum jeweiligen Kunden, bei der die Beobachtung oder Teilnahme der Öffentlichkeit im Grundsatz sogar störend sei.

Überdies habe die Stadt mit ihrem Merkblatt nicht jegliche Straßenkunst von einer Erlaubnispflicht freigestellt, sondern nur darstellende Kunst, die von Passanten eher beiläufig – im Vorübergehen oder kurze Zeit stehenbleibend – angeschaut werden könne. Das Kartenlegen dauere aber bis zu einer Stunde pro Person und solle vom Publikum vor allem deshalb wahrgenommen werden, um weitere Kunden zu werben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.

Powered by WPeMatico

Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt auch für betriebliche Ausbildungen

Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit, wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der BA durchgeführt werden darf, gilt auch für betriebliche Ausbildungen. So das BVerwG (Az. 1 C 41.18).

Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt auch für betriebliche Ausbildungen

BVerwG, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Urteil 1 C 41.18 vom 19.11.2019

Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der BA durchgeführt werden darf, gilt auch für betriebliche Ausbildungen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19.11.2019 entschieden.

Die Klägerin, eine kamerunische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums für eine über einen privaten Anbieter vermittelte Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland. Die BA erteilte im August 2016 eine Vorabzustimmung für die dreijährige Berufsausbildung. Den Visumantrag der Klägerin lehnte die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun wegen Zweifeln an ihrer Ausbildungsmotivation ab. Die auf Neubescheidung des Visumantrages gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die für die Erteilung des begehrten Visums erforderliche Zustimmung der BA wegen Ablaufs der von ihr auf sechs Monate festgelegten Gültigkeitsdauer nicht mehr wirksam. Die fehlende Zustimmung könne im gerichtlichen Verfahren auch nicht ersetzt werden, weil das § 38 BeschV zu entnehmende Anwerbungs- und Vermittlungsverbot für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen auch die durch private Vermittlung zustande gekommene Ausbildung der Klägerin erfasse.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht ist in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Auslegung davon ausgegangen, dass die Gültigkeitsdauer der von der BA erteilten Zustimmung zur Visumerteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung abgelaufen gewesen ist. Die fehlende Zustimmung war hier im gerichtlichen Verfahren auch nicht zu ersetzen. Das § 38 BeschV zu entnehmende Verbot der Anwerbung und Vermittlung durch Private erfasst nach Wortlaut und Systematik auch betriebliche Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen. Damit steht einer Zustimmung der BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein zwingender Versagungsgrund entgegen.

Powered by WPeMatico

Saisonarbeitsverhältnis – Beschäftigung während der Badesaison

Die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers kann jedenfalls dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht. So entschied das BAG (Az. 7 AZR 582/17).

Saisonarbeitsverhältnis – Beschäftigung während der Badesaison

BAG, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Urteil 7 AZR 582/17 vom 19.11.2019

Die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers kann jedenfalls dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht.

Der Kläger war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2006 wird der Kläger als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt. Der Kläger wurde seitdem in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Die Beschäftigung erfolgte nahezu ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht sowie mit der Reinigung und Pflege des Schwimmbads. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsabrede vom 1. April 2006 am 31. Oktober 2016 aufgelöst wurde und dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Parteien haben in dem Vertrag vom 1. April 2006 nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr ist das Arbeitverhältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht ist auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Diese Vereinbarung ist wirksam. Der Kläger wird dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben.

Powered by WPeMatico