Wiedereinführung der Meisterpflicht starkes Signal für die Zukunft des Handwerks

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Meisterpflicht für zwölf Handwerke wieder einzuführen. Damit sollen die Qualität und die Qualifikation im Handwerk gestärkt und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig gesichert werden.

Wiedereinführung der Meisterpflicht starkes Signal für die Zukunft des Handwerks

BMWi, Pressemitteilung vom 09.10.2019

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2019 beschlossen, die Meisterpflicht für zwölf Handwerke wieder einzuführen. Damit sollen die Qualität und die Qualifikation im Handwerk gestärkt und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig gesichert werden.

Anlässlich der Kabinettsbefassung betonte Altmaier:

„Die Wiedereinführung der Meisterpflicht ist ein wichtiger Bestandteil meiner Mittelstandsstrategie. Die rund eine Million Betriebe des Handwerks sind eine tragende Säule des Mittelstands. Das Handwerk ist innovativ, regional verankert und erschließt durch seine leistungsfähigen Unternehmen neue Märkte. Dies muss durch einen sachgerechten Ordnungsrahmen begleitet und zukunftsfest gemacht werden. Der Qualitätsstandard ‚Meister‘ steht im deutschen Handwerk für Qualitätsarbeit, Verbraucherschutz, Leistungsfähigkeit und Innovationskraft. Die Meisterpflicht macht Handwerksberufe zudem attraktiv für junge Menschen und ist die Voraussetzung für duale Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung.“

Ergänzende Informationen zur Meisterpflicht:

Ein Handwerk unterliegt der Meisterpflicht zum einen dann, wenn es sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handelt und eine Reglementierung zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist. Zum anderen rechtfertigt die Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes eine Reglementierung.

Der Gesetzentwurf trägt der Tatsache Rechnung, dass sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke seit der Novellierung im Jahr 2003 weiterentwickelt und verändert haben. Durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht soll zudem die Ausbildungsleistung in den betroffenen Handwerken gestärkt werden. Die Neuregelungen sollen innerhalb von fünf Jahren evaluiert werden. Mit dem Gesetzentwurf werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Die Zulassungspflicht wird in folgenden Handwerken wieder eingeführt:

  1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  2. Betonstein- und Terrazzohersteller
  3. Estrichleger
  4. Behälter- und Apparatebauer
  5. Parkettleger
  6. Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  7. Drechsler und Holzspielzeugmacher
  8. Böttcher
  9. Raumausstatter
  10. Glasveredler
  11. Orgel- und Harmoniumbauer
  12. Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Der selbständige Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, d. h. insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat.

Für die bestehenden Betriebe, die die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt ein Bestandsschutz.

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Gesetzliche Krankenversicherung: Fairer Wettbewerb für alle Kassen

Gesetzlich Versicherte sollen künftig von einem fairen Wettbewerb der Krankenkassen profitieren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen. Der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung soll weiterentwickelt werden.

Gesetzliche Krankenversicherung: Fairer Wettbewerb für alle Kassen

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.10.2019

Gesetzlich Versicherte sollen künftig von einem fairen Wettbewerb der Krankenkassen profitieren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen. Der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung soll weiterentwickelt werden.

Die Bundesregierung will einen fairen Wettbewerb zwischen den Krankenkassen sicherstellen. Manipulationen des Risikostrukturausgleichs sollen ausgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Koalitionsvertrages um.

Risikostrukturausgleich stärken

Krankenkassen haben eine ungleiche Versichertenstruktur: Einige haben überdurchschnittlich viele gut verdienende und gesunde Versicherte, andere versichern überdurchschnittlich viele kranke Menschen und Beitragszahler mit niedrigem Einkommen. Seit 1994 gibt es einen finanziellen Ausgleich dieser Risikounterschiede zwischen den Krankenkassen, den sog. Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (RSA).

Folgende Maßnahmen sollen den RSA neu regeln:

  • Bei krankheitsbezogenen Zuschlägen im Risikostrukturausgleich werden künftig alle Krankheiten berücksichtigt – bisher waren es nur 80.
  • Es wird eine Vorsorgepauschale geben – ein starker Anreiz für die Kassen, die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen durch ihre Versicherten zu fördern.
  • Um regionale Kostenunterschiede in der Versorgung auszugleichen, wird eine Regionalkomponente in den Finanzausgleich eingeführt.
  • Die Verhaltensregeln für den Wettbewerb und insbesondere für Werbemaßnahmen werden genauer festgelegt und die Klagemöglichkeiten der Krankenkassen untereinander bei Verstößen erweitert.

Strukturelle Veränderungen im GKV-Spitzenverband

Auch die Strukturen des GKV-Spitzenverbandes werden weiterentwickelt. Es wird einen neuen Lenkungs- und Koordinierungsausschuss geben, dem die Vorstände der Krankenkassen angehören. Eine Quote soll die angemessene Vertretung von Frauen in den Spitzengremien sicherstellen.

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Krankenkassen dürfen Programme für Versorgungsmanagement nicht in Kooperation mit privaten Beratungsunternehmen vereinbaren

Krankenkassen dürfen Programme für Versorgungsmanagement nicht in Kooperation mit privaten Beratungsunternehmen vereinbaren, denn hierfür fehlt es den Krankenkassen an einer gesetzlichen Grundlage. Das hat das BSG entschieden und die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen (Az. B 1 A 3/19 R).

Sozialrecht

Krankenkassen dürfen Programme für Versorgungsmanagement nicht in Kooperation mit privaten Beratungsunternehmen vereinbaren

BSG, Pressemitteilung vom 08.10.2019 zum Urteil B 1 A 3/19 R vom 08.10.2019

Hierfür fehlt es den Krankenkassen an einer gesetzlichen Grundlage. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 08.10.2019 entschieden und die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen (Az. B 1 A 3/19 R).

Seit 2007 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die Klägerin, eine bundesunmittelbare Ersatzkasse, schloss mit einer Consulting Firma zwei Dienstleistungsverträge zur Planung und Durchführung eines Versorgungsmanagements. Die beklagte Bundesrepublik verpflichtete als Aufsichtsbehörde die Klägerin, die Verträge zu kündigen. Das Landessozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Zu Recht, wie der 1. Senat am 08.10.2019 entschieden hat: Eine Krankenkasse ist nicht berechtigt, ihren Versicherten in Konkurrenz zu Leistungen zugelassener Leistungserbringer eigene Leistungsangebote des Versorgungsmanagements zu unterbreiten. Die Krankenkasse erfüllt den hierauf gerichteten Anspruch Versicherter mittels der zugelassenen beteiligten Leistungserbringer. Sie hat die Leistungserbringer bei der Erfüllung dieser Aufgabe lediglich zu unterstützen. Soweit die von der Klägerin vertraglich vereinbarten Maßnahmen als zulässige Unterstützungsleistungen in Betracht kommen, darf die Klägerin hierfür nicht private Dritte einschalten. Bei diesen auf eine bessere Versorgung der Versicherten gerichteten Beratungs- und Hilfeleistungen handelt es sich um eigene Kernaufgaben, die sie nicht auf Dritte übertragen darf. Die unzulässige Einbeziehung privater Dritter in das Versorgungsmanagement bewirkt zugleich einen Verstoß gegen nationales Recht zum Schutz der Sozialdaten der Versicherten. Krankenkassen dürfen Sozialdaten nur für gesetzeskonforme, abschließend benannte Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung erheben und speichern, verarbeiten und nutzen, nicht aber für ein gesetzeswidriges Versorgungsmanagement. Dies gilt auch bei Einbeziehung der Datenschutzgrundverordnung.

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Keine aktienrechtliche Schweigepflicht einer Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde

Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft darf gegenüber aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen. Dies hat das BSG entschieden und die Revision der beigeladenen Aktiengesellschaft zurückgewiesen (Az. B 1 A 1/19 R).

Sozialrecht

Keine aktienrechtliche Schweigepflicht einer Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde

BSG, Pressemitteilung vom 08.10.2019 zum Urteil B 1 A 1/19 R vom 08.10.2019

Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft darf gegenüber aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 08.10.2019 entschieden und die Revision der beigeladenen Aktiengesellschaft zurückgewiesen (Az. B 1 A 1/19 R).Die Klägerin, eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse, ist zusammen mit anderen Krankenkassen Aktionärin der beigeladenen Aktiengesellschaft. Diese führt als Arbeitsgemeinschaft insbesondere strukturierte Behandlungsprogramme bei Versicherten durch. Die beklagte Bundesrepublik forderte als Aufsichtsbehörde vergeblich von der Aktiengesellschaft und einer Aktionärin Auskünfte. Diese beriefen sich auf aktienrechtliche Schweigepflichten. Die Beklagte verpflichtete die Klägerin und alle anderen bundesunmittelbaren Krankenkassen, die Aktionäre der Beigeladenen waren, die Prüf- und Informationsrechte der Aufsichtsbehörden gegenüber der Beigeladenen anzuerkennen und auf die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung der Beigeladenen hinzuwirken, wonach diese Auskunfts- und Vorlageansprüche der für ihre Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden erfüllen werde. Die dagegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision der beigeladenen Aktiengesellschaft zurückgewiesen. Die Beigeladene muss als der Aufsicht der Beklagten unterliegende Arbeitsgemeinschaft deren Auskunftsansprüche erfüllen und die Aufsicht über ihre Aktionäre, die Krankenkassen, ermöglichen. Die satzungsmäßige Verankerung der Informationspflichten sichert die wirksame Aufsicht, indem sie die gesetzlichen Pflichten verdeutlicht. Die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten stehen dem nicht entgegen. Sie finden dort ihre Grenze, wo eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Hierzu gehören auch Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörden.

Hinweis auf Rechtsvorschriften:

§ 94 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsgemeinschaften

(1a) 1Träger der Sozialversicherung, Verbände von Trägern der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einschließlich der in § 19a Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen Leistungsträger können insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. 2Die Aufsichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. 3Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten.

(2) 1Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 85, 88, 90 und 90a des Vierten Buches gelten entsprechend; ist ein Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. 2Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

§ 93 Aktiengesetz – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

1) 1Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 3Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. 4Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.

§ 116 Aktiengesetz – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

1Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. 2Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 3Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

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Krankenkassen dürfen keine Rückstellungen für geschätzte künftige Verpflichtungen wegen Krankenkassenschließungen bilden

Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. So entschied das BSG (Az. B 1 A 2/19 R).

Sozialversicherungsrecht

Krankenkassen dürfen keine Rückstellungen für geschätzte künftige Verpflichtungen wegen Krankenkassenschließungen bilden

BSG, Pressemitteilung vom 08.10.2019 zum Urteil B 1 A 2/19 R vom 08.10.2019

Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 08.10.2019 entschieden und die Revision der klagenden Betriebskrankenkasse gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zurückgewiesen (Az. B 1 A 2/19 R).Die Klägerin, eine bundesunmittelbareBetriebskrankenkasse, buchte ab 2011 in ihren Jahresrechnungen Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer für Betriebsfremde geöffneter Betriebskrankenkassen (zum Beispiel 2015: 69,05 Millionen Euro; 2016: 65 Millionen Euro). Die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, beanstandete dies und verpflichtete die Klägerin, die Rückstellungen in der Jahresrechnung 2017 auszubuchen. Das Landessozialgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Zu Recht, wie jetzt der 1. Senat entschieden hat: Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkassen zu vermitteln. Sie finanzieren ihre Ausgaben im Wesentlichen nicht durch die Ansammlung von Deckungskapital, sondern durch Umlagen nach dem allgemeinen Beitragssatz und gegebenenfalls dem Zusatzbeitrag. Er ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken. Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für einen nach dem Haushaltsjahr liegenden künftigen Zeitraum bedürfen einer besonders geregelten Rechtfertigung. Rechtsnormen regeln eine Verpflichtung zu Rückstellungen nur für Altersvorsorgeverpflichtungen und aufgrund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen. Der maßgebliche Kontenrahmen sieht die Buchung von Verpflichtungen aus Umlagen für Schließungsfälle nur vor, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese durch Umlagebescheid angefordert hat. Dies trägt dem Regelungssystem Rechnung, die Wahrscheinlichkeit von Haftungsfällen wegen Kassenschließungen gering zu halten.

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Anwaltliche Unabhängigkeit

Generalanwalt Michal Bobek (Tschechien) hat seine Schlussanträge in dem verbundenen Verfahren (Rs. C-515/17 P und C-561/17 P) gestellt. Das 2017 vor dem EuG geführte Verfahren befindet sich nun in zweiter Instanz und liegt dem EuGH vor. Darauf weist die BRAK hin.

Anwaltliche Unabhängigkeit

BRAK, Mitteilung vom 04.10.2019

Generalanwalt Michal Bobek (Tschechien) hat am 24. September 2019 seine Schlussanträge in dem verbundenen Verfahren (Rs. -515/17 P und C-561/17 P) gestellt. Das 2017 vor dem EuG geführte Verfahren befindet sich nun in zweiter Instanz und liegt dem EuGH vor.

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob ein Rechtsanwalt, welcher eine Universität vor dem EuG vertritt, gleichzeitig Lehrbeauftragter der Universität sein kann. Der betroffene Rechtsanwalt wurde von der zuständigen polnischen Behörde zu mehreren Strafzahlungen verurteilt, da diese in der Doppelfunktion die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in Gefahr sah und einen Verstoß gegen Art. 19 des Statuts des EuGH bejahte.

Das EuG stimmte dieser Auffassung zu. Der Generalanwalt widersprach dem und beantragt nun die Aufhebung des Urteils des EuG. Aus seiner Sicht besteht zwischen der Universität und dem Rechtsanwalt keinerlei finanzielle oder andere Verbindungen, welche ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts begründen könnten.

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Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

Das BVerfG entschied, dass ein Bundestagsabgeordneter gegen ein durch den Sitzungspräsidenten des Bundestages verhängtes Ordnungsgeld vor Anrufung des BVerfG zunächst erfolglos das von der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehene Einspruchsverfahren durchführen muss, da ansonsten das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Az. 2 BvE 2/18).

Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

Ordnungsgeld gegen Bundestagsabgeordnete

BVerfG, Pressemitteilung vom 08.10.2019 zum Beschluss 2 BvE 2/18 vom 17.09.2019

Wendet sich ein Antragsteller im Organstreitverfahren gegen die durch den Sitzungspräsidenten des Bundestages verhängten parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen Ordnungsruf, Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss, so ist vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst erfolglos das von der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehene Einspruchsverfahren durchzuführen. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 8. Oktober 2019 veröffentlichtem Beschluss entschieden und einen entsprechenden Antrag eines Bundestagsabgeordneten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren fehlen kann, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden. Zwar soll einem Antragsteller nicht unter pauschalem Hinweis auf allgemeine politische Handlungsalternativen der Zugang zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschnitten werden. Von derartigen diffusen Handlungsmöglichkeiten sind aber diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht politisch, sondern normativ vorgesehen sind, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis erst zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären.

Sachverhalt

Nach der konstituierenden Sitzung des 19. Deutschen Bundestages fand in dessen 19. Sitzung am 14. März 2018 nach ausführlichen Erläuterungen des Wahlverfahrens durch den Bundestagspräsidenten die Wahl der Bundeskanzlerin als erster Tagesordnungspunkt statt. Die Bundeskanzlerin erhielt die erforderliche Mehrheit und leistete anschließend ihren Amtseid. Unmittelbar im Anschluss daran äußerte der Bundestagspräsident (Antragsgegner): „Bevor ich die Sitzung unterbreche, muss ich noch folgenden Sachverhalt ansprechen: Der Abgeordnete Petr Bystron hat in der Wahlkabine den von ihm ausgefüllten Stimmzettel samt seinem Wahlausweis fotografiert und dieses Foto veröffentlicht. Er hat damit bewusst gegen den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl verstoßen. Herr Abgeordneter Bystron, wegen dieser schwerwiegenden Verletzung der Ordnung und Würde des Bundestages verhänge ich gegen Sie gemäß § 37 unserer Geschäftsordnung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro.“

Nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers in seiner Antragsschrift hatte er in der Wahlkabine seinen Abgeordnetenausweis und seinen angekreuzten Stimmzettel fotografiert und über seinen Twitter-Account veröffentlicht, versehen mit der Überschrift: „Nicht meine Kanzlerin“. Die Stimmabgabe wurde ungeachtet der Ordnungsmaßnahme nicht für ungültig erklärt. Der Antragsteller legte keinen Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahme ein. Mit Schreiben vom 21. März 2018 erklärte die Verwaltung des Deutschen Bundestages gegenüber dem Antragsteller in Höhe von 1.000 Euro die Aufrechnung mit der ihm zustehenden Abgeordnetenentschädigung.

Wesentliche Erwägungen des Senats

1. Der Antrag auf die Feststellung, dass der Antragsgegner die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Verhängung des Ordnungsgeldes verletzt hat, ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung. Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht. Das auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch nicht in jedem Fall schon damit dargetan, dass der Antragsteller die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener oder der Rechte und Pflichten des Organs, dem er angehört, im Einzelnen darlegt. Das Bundesverfassungsgericht hat auf einen ihm angetragenen Organstreit hin nicht darüber zu befinden, ob dem Antragsteller zur Verfolgung seines Prozesszieles außerhalb der gewählten Verfahrensart andere gleichwertige verfassungsrechtliche Wege offen gestanden hätten oder noch offenstehen. Umso weniger darf es einen Antragsteller auf den Weg rein politischen Agierens verweisen, der dem Organstreit verfassungsrechtlich und prozessual nicht gleichwertig ist. Demgegenüber bestanden seit jeher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die nunmehr gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden; demgemäß wurde verlangt, dass ein Antragsteller die ihm möglichen Schritte unternimmt, um seinem Ziel zur Durchsetzung zu verhelfen. Zwar soll einem Antragsteller nicht unter pauschalem Hinweis auf allgemeine politische Handlungsalternativen der Zugang zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschnitten werden. Von derartigen diffusen Handlungsmöglichkeiten sind aber diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht politisch, sondern normativ vorgesehen sind, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis erst zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären.

2. Nach diesen Maßstäben ist von einem Antragsteller zu verlangen, gegen die durch den Sitzungspräsidenten verhängten parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen Ordnungsruf, Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst erfolglos das von der Geschäftsordnung vorgesehene Einspruchsverfahren durchzuführen. Denn das insofern vorgesehene Prozedere ist mit allgemeinen politischen Handlungsalternativen nicht vergleichbar.

a) Soweit es um Abgeordnete geht, ist verfassungsrechtliche Grundlage der Ordnungsgewalt die durch Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte Geschäftsordnungsautonomie, die das Parlament berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen Regeln aufzustellen. Diese Geschäftsordnungsautonomie soll das geordnete Funktionieren des Parlaments im Staats- und Verfassungsleben sichern. Ihr Regelungsbereich bezieht sich auf die inneren Angelegenheiten des Parlaments, insbesondere dessen Organisation, Verfahren und Disziplin. Originärer Träger beziehungsweise Inhaber der Ordnungsgewalt ist der Bundestag in der Gesamtheit seiner Mitglieder. Das kommt auch in § 39 GOBT zum Ausdruck, wonach das Plenum und nicht der Präsident über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entscheidet. Die Ausübung seiner Ordnungsgewalt hat der Bundestag auf den sitzungsleitenden Präsidenten übertragen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GOBT), der sie in den Plenarsitzungen nach Maßgabe der Ordnungsbestimmungen der §§ 36 bis 41 GOBT in eigener Verantwortung und unabhängig wahrnimmt.

Der Einspruch wird als Rechtsbehelf verstanden. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Allgemein gilt, dass dem Einspruch der Charakter eines Antrags auf Abhilfe an die „nächsthöhere Instanz“ zugeschrieben wird, mit dem der betroffene Abgeordnete eine Überprüfung der gegen ihn ergangenen Ordnungsmaßnahme durch den Bundestag, den Inhaber der Ordnungsgewalt, erreichen will. Dies hebt den Einspruch von anderen, außerhalb eines solchen ausdrücklichen Regelungssystems stehenden politisch-parlamentarischen Handlungsmöglichkeiten ab.

b) Die seitens des Antragstellers wie auch in Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung, der Einspruch sei mangels gegenüber dem Parlament bestehender Entlastungs- und Kontrollfunktion als Rechtsbehelf verzichtbar, überzeugt nicht. Eine Entlastung des etwaig nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens kommt dem Einspruch aufgrund seiner niedrigen Erfolgsquote in der Tat nicht zu. Jedoch geht es hier um eine normative Betrachtung des Einspruchs als vom parlamentarischen Binnenrecht vorgesehenes Element der Konfrontation mit dem Zweck der jedenfalls möglichen Aufklärung eines Verfassungsrechtsverhältnisses.

Gleiches gilt für die dem Einspruch vereinzelt abgesprochene Kontroll- und Selbstreinigungsfunktion. Von den Fällen nachträglicher Verhängung von Ordnungsmaßnahmen abgesehen, wird die entsprechende Entscheidung des Sitzungspräsidenten in der Regel, so wie auch im vorliegenden Verfahren, zeitlich kurzfristig und in der Aktualität der konkreten Situation getroffen werden. Über den Einspruch wird hingegen am nächsten Plenarsitzungstag entschieden. Allein schon aufgrund dieses „retardierenden Moments“ gibt die Formalisierung des Einspruchsverfahrens Gelegenheit zur parlamentarischen Reflexion und eröffnet eine Kontrollmöglichkeit.

c) Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einspruchserfordernis im Spannungsverhältnis von Parlament und Abgeordneten beziehungsweise von Geschäftsordnungsautonomie und Abgeordnetenrechten eine wesentliche legitimatorische Funktion erfüllt. Die durch den Bundestagspräsidenten wahrgenommene Ordnungs- und Disziplinargewalt ist Bestandteil der dem Parlament durch Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Geschäftsordnungsautonomie. Träger und Inhaber dieser Ordnungsgewalt ist mithin das Plenum des Deutschen Bundestages. Der Sitzungspräsident übt sie jedoch kraft Übertragung durch das Parlament und nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung in eigener Verantwortung und unabhängig aus. Es handelt sich also um eine Delegation, die Begründung einer neuen, eigenständigen Zuständigkeit des Delegatars. Dem entspricht es, dass der Abgeordnete, der von einem Ordnungsruf, einem Sitzungsausschluss oder der Verhängung von Ordnungsgeld betroffen ist, gemäß § 39 GOBT Einspruch zum Bundestag erheben kann. Dass das Plenum des Bundestages über den Einspruch entscheidet, ist Ausdruck des Umstandes, dass es weiterhin Träger der Ordnungsgewalt bleibt. Diese gehört zu den traditionellen Bereichen der Geschäftsordnungsautonomie und steht dem Bundestagspräsidenten als sitzungsbezogene Kompetenz gerade nicht in vollem Umfang originär zu, sondern ist, jedenfalls was die Mitglieder des Bundestages anbelangt, durch das Parlament „in seine Hände gelegt“. Dem entspricht, dass das Plenum in seiner Entscheidungsbefugnis nicht eingeschränkt ist; es ist an die vorgängige Entscheidung des Bundestagspräsidenten nicht gebunden. Die Entscheidung über den Einspruch stellt sich damit als die originäre Plenumsentscheidung und wesentliches Element des Meinungsbildungs- und Diskursprozesses im Parlament dar.

d) Für die auch verfassungsprozessuale Relevanz des Einspruchsverfahrens spricht schließlich die Bedeutung des von sämtlichen einspruchsfähigen Ordnungsmaßnahmen geschützten Guts, nämlich Ordnung und Würde des Bundestages. Mit diesen unbestimmten Rechtsbegriffen sind Konzepte in Bezug genommen, die offen sind für gesellschaftliche Entwicklungen und deren Spiegelung im parlamentarischen Raum und als Ausdruck eines sich wandelnden Selbstverständnisses des Bundestages durchaus einem dynamischen Verständnis unterliegen können. Umso dringender ist es dann jedoch geboten, das gesamte Parlament mit der Frage zu befassen, ob der Bundestagspräsident als mit der Ordnungsgewalt betrauter Delegatar der Geschäftsordnungsautonomie die treffende Wertung des gültigen parlamentarischen Willensbildungsprozesses vollzogen hat.

Von einem Abgeordneten kann daher erwartet werden, gegen formelle Ordnungsmaßnahmen das von der Geschäftsordnung vorgesehene statthafte Einspruchsverfahren anzustrengen und erst nach dessen Erfolglosigkeit um verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Nur so kann der innerparlamentarische Willensbildungs- und Diskursprozess durchlaufen und abgeschlossen werden. Dies dient somit zugleich einer verfahrensrechtlichen Eröffnung und Stärkung des parlamentarischen Reflektionsraums: Das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 GG gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und trägt zu einer Willensbildung der Abgeordneten bei, die sie in die Lage versetzt, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen. Streit über das parlamentarische Selbstverständnis gehört in erster Linie in den Binnenraum des Parlaments, sofern dieser regelhafte Mechanismen zur Konsensbildung und Dissensbewältigung bereithält. Dies ist mit dem System der Ordnungsmaßnahmen der §§ 36 ff. GOBT und dem nachgelagerten Einspruchsverfahren des § 39 GOBT der Fall.

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Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Die EU-Kommission hat einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten vorgelegt. Das berichtet die BRAK.

Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Bericht der EU-Kommission

BRAK, Mitteilung vom 04.10.2019

Die Europäische Kommission hat am 25. September 2019 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (2013/11/EG, ADR-RL) und der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (524/2013, ODR-VO) vorgelegt.

Mit den beiden Instrumenten soll die alternative Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmen und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gefördert werden. Nach dem Bericht konnten seit der Einrichtung der Online-Plattform im Jahr 2016 von den 120.000 Verbraucherbeschwerden 42 % direkt beigelegt werden. Nach wie vor könnten die alternativen Streitbeilegungsmechanismen aber umfassender genutzt werden. Als aktuelle Herausforderungen werden die Sensibilisierung und Wahrnehmung, die Vernetzung nationaler ADR-Stellen und die Akzeptanz durch die Händler genannt. Darüber hinaus müssten die Benutzerbedürfnisse noch besser berücksichtigt werden. Die Kommission möchte insofern im Jahr 2020 eine Konferenz veranstalten und die ADR- und ODR- Instrumente in ihrer Kommunikationskampagne zum Verbraucherrecht weiter fördern. Weiterhin soll die europäische Online-Plattform selbst weiter verbessert werden, u. a. durch gezieltere Informationen über Verbraucherrechte und Rechtsbehelfe.

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Kurze Mithilfe bei der Strohernte unter Verwandten ist nicht versichert

Das SG Konstanz entschied, dass ein Unfall bei der kurzen Mithilfe bei der Strohernte unter Verwandten nicht als versicherter Arbeitsunfall anerkannt werden kann (Az. S 7 U 1583/18).

Kurze Mithilfe bei der Strohernte unter Verwandten ist nicht versichert

Sozialgericht Konstanz weist Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ab

SG Konstanz, Pressemitteilung vom 26.08.2019 zum Urteil S 7 U 1583/18 vom 20.08.2019

Der 1953 geborene Kläger aus dem Landkreis Sigmaringen ist Rentner und war Inhaber eines Elektrobetriebs. Er half auf Bitten seines Cousins beim Beladen eines Anhängers mit Strohballen mit, da aufgrund schlechter Wettervorhersage Eile geboten war. Das Stroh war für die Pferde der Tochter des Klägers bestimmt. Die Pferde waren auf dem landwirtschaftlichen Gelände der Ehefrau des Klägers untergebracht. Auf abschüssigem Gelände kamen die Strohballen ins Rutschen, der Kläger fiel vom Anhänger und verletzte sich schwer.

Das Sozialgericht Konstanz entschied, dass es auf die Beziehung des Klägers zu seinem Cousin, nicht zu seiner Tochter ankommt, die am Unfalltag auch nicht vor Ort war. Bei der Tätigkeit handelte es sich nicht um eine sog. Wie-Beschäftigung, für die Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Die Arbeit des Klägers hätte insgesamt maximal drei Stunden gedauert und ist gerade in der Landwirtschaft unter Verwandten eine übliche Gefälligkeit. Dies gilt umso mehr, als der Kläger und sein Cousin sich üblicherweise gegenseitig aushalfen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.

Hintergrundinformation

Nach § 2 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Es geht dabei um Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale einer Beschäftigung aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2014 – L 17 U 370/12). Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter kommt bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten nicht in Betracht, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen durch die familiären Beziehungen zwischen den Verwandten geprägt ist. Dabei sind neben der Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2018 – L 3 U 4257/17).

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Kein Schadensersatz wegen verlorener Wette aufgrund vermeintlich falscher Schiedsrichterentscheidung

Das AG Nürnberg hat eine gegen die Deutsche Fußball Liga GmbH gerichtete Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Wettgewinns nach einer angeblich falschen Schiedsrichterentscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein vertraglicher Anspruch zwischen dem Kläger und der Fußball Liga. Es ergäben sich aber auch keine Ansprüche aus dem Deliktsrecht (Az. 22 C 2823/19).

Kein Schadensersatz wegen verlorener Wette aufgrund vermeintlich falscher Schiedsrichterentscheidung

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 07.10.2019 zum Urteil 22 C 2823/19 des AG Nürnberg vom 19.09.2019

Das Amtsgericht Nürnberg hat eine gegen die Deutsche Fußball Liga GmbH gerichtete Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Wettgewinns nach einer angeblich falschen Schiedsrichterentscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein vertraglicher Anspruch zwischen dem Kläger und der Fußball Liga. Es ergäben sich aber auch keine Ansprüche aus dem Deliktsrecht.

Der Kläger hat gegen die Deutsche Fußball Liga Klage auf Ersatz eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 190,97 Euro erhoben. Er ist der Auffassung, dass während des Bundesligaspiels des 1. FC Nürnberg gegen Schalke 04 der Schiedsrichter in der ersten Halbzeit eine Fehlentscheidung getroffen habe. Dieser habe ein Tor von Hanno Behrens zu Gunsten des 1. FC Nürnberg nicht gewertet, welches regulär gewesen sei. Der Schiedsrichter habe zu Unrecht vorher ein Stürmerfoul gepfiffen. Hätte der Schiedsrichter richtig entschieden, wäre der Wett-Tipp des Klägers, wonach in der ersten Halbzeit mindestens ein Tor erzielt werde, zutreffend gewesen und er hätte einen Gewinnbetrag in Höhe von 190,97 Euro bekommen.

Das Amtsgericht Nürnberg ist der Auffassung, dass es keine Anspruchsgrundlage gibt, wonach der Kläger seinen Schaden verlangen kann. Zunächst habe der Kläger keine vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Fußball Liga. Er habe sich lediglich an einem Wettspiel eines Sponsoringpartners der Beklagten beteiligt.

Das Amtsgericht Nürnberg sieht aber auch keinen so genannten deliktischen Anspruch aus unerlaubter Handlung. Ein Anspruch könne sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Schutzgesetz – wie etwa das des Betruges – verletzt worden sei. Vorliegend könne von einem solchen Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen und vom Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen worden seien, dass der Schiedsrichter bewusst und damit vorsätzlich eine Fehlentscheidung getroffen habe. Selbst wenn eine schiedsrichterliche Fehlentscheidung vorliege, könne es sich bei lebensnaher Betrachtung und Einsatz des gesunden Menschenverstandes allenfalls um eine fahrlässige Fehlentscheidung gehandelt haben. Es existiere aber kein Schutzgesetz, welches vor fahrlässigen Fehlentscheidungen schützt, die das Vermögen beeinträchtigen.

Ergänzend stellt das Amtsgericht Nürnberg fest, dass ein nach den Vorgaben des Schiedsrichterausschusses qualifizierter Schiedsrichter auch kein Erfüllungsgehilfe des Wettanbieters sei und dass dessen Verhalten im Ergebnis auch deshalb der Deutschen Fußballiga nicht zugerechnet werden könne. Der Schiedsrichter sei nicht lediglich pro forma an das Berufsbild des Richters angelehnt, weshalb er grundsätzlich wie ein „echter“ Richter in seinen Entscheidungen unabhängig sein müsse. Deshalb könne er nur dann in Haftung genommen werden, wenn er eine Straftat begehe. Ein Schiedsrichter treffe nach den DFB-Fußballregeln Tatsachenentscheidungen, welche er nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Spielregen und im Geiste des Fußballes treffen müsse. Ein reibungsloser Spielbetrieb setze die Unabhängigkeit des Schiedsrichters und die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidungen voraus. Auch Fehlentscheidungen seien bereits in der Art und Weise des Spiels und der schiedsrichterlichen Beobachtung angelegt. Daran könne auch der vor kurzem eingeführte Videobeweis nichts ändern, da dieser lediglich im Falle wichtigster Spielsituationen und Entscheidungen den Schiedsrichter unterstützen solle.

Die Teilnahme an einer Sportwette werde vor dem Hintergrund der Ungewissheit des Spielverlaufs und des Spielausgangs, aber auch der Möglichkeit von schiedsrichterlichen Fehlentscheidungen wie auch Fehlhandlungen von Spielern, gerade erst spannend, sprichwörtlich unkalkulierbar und damit für den Abschluss einer Wette attraktiv. Jeder Wettteilnehmer müsse das Risiko seines Wettgeschäfts eigenverantwortlich abwägen und bleibe für seine Entscheidung zur Wettteilnahme selbst verantwortlich.

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