Neuss, Remscheid, Solingen: Jobcenter müssen höhere Mieten zahlen

Mehrere Kläger aus den Städten Remscheid und Solingen sowie dem Rhein-Kreis Neuss waren mit ihren Klagen gegen Mietkürzungen der Jobcenter vor dem SG Düsseldorf erfolgreich (Az. S 29 AS 4533/17, S 29 AS 1037/18, S 29 AS 3925/16 und S 29 AS 3566/16).

Sozialrecht

Neuss, Remscheid, Solingen: Jobcenter müssen höhere Mieten zahlen

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.10.2019 zu den Urteilen S 29 AS 4533/17, S 29 AS 1037/18, S 29 AS 3925/16 und S 29 AS 3566/16 vom 02.10.2019 (alle nrkr)

Mehrere Kläger aus den Städten Remscheid und Solingen sowie dem Rhein-Kreis Neuss waren mit ihren Klagen gegen Mietkürzungen der Jobcenter vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolgreich.

Die beklagten Jobcenter waren der Ansicht, dass die Mietkosten der Kläger unangemessen hoch seien und übernahmen deshalb nur einen Teil der tatsächlichen Mietkosten. Dagegen wandten sich die Kläger. Die Mietobergrenzen seien angesichts der angespannten Wohnungsmarktlage zu niedrig bemessen. Die Jobcenter traten dem entgegen. Zur Bestimmung der angemessenen Miete habe eine Drittfirma im Auftrag der Jobcenter Konzepte entwickelt, mit denen nach anerkannten mathematisch-statistischen Methoden Mietobergrenzen ermittelt worden seien.

Die 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten der Kläger. Die von den Jobcentern genutzten Konzepte seien nicht schlüssig. Die streitigen Konzepte würden im Grundsatz davon ausgehen, dass der gesamte Wohnungsmarkt durch eine repräsentative Mietdatenerhebung dargestellt werde. Für Leistungsbezieher sei dann das einfache Wohnungsmarktsegment angemessen. In den hier strittigen Konzepten seien nach Ansicht der 29. Kammer jedoch keine repräsentativen Daten erhoben worden. In allen streitigen Konzepten seien überproportional viele Daten aus dem SGB II-Leistungsbezug und von großen Vermietern wie etwa Wohnungsbaugenossenschaften eingeflossen. Die Datenbasis repräsentiere daher nicht den gesamten Wohnungsmarkt, sondern enthalte besonders viele Daten aus dem einfachen und mittleren Segment.

  • Für Kaarst (Rhein-Kreis Neuss) seien für einen 3-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Nebenkosten ohne Heizkosten) von 643,20 Euro nunmehr maximal 764,50 Euro als angemessen zu berücksichtigen.

    Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 4533/17 – nicht rechtskräftig –

  • Für Neuss (Rhein-Kreis Neuss) seien für einen 3-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete von 611,20 Euro nunmehr maximal 764,50 Euro als angemessen zu berücksichtigen.

    Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 1037/18 – nicht rechtskräftig –

  • Für Remscheid seien für einen 1-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete von 335,50 Euro nunmehr maximal 429,00 Euro als angemessen zu berücksichtigen.

    Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 3925/16 – nicht rechtskräftig –

  • Für Solingen seien für einen 4-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete von 578,55 Euro nunmehr maximal 803,00 Euro als angemessen zu berücksichtigen.

    Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 3566/16 – nicht rechtskräftig –

Die Anhebung der von den Jobcentern zu übernehmenden Mietkosten könne zwar dazu führen, dass die betroffenen Wohnungsmärkte weiter unter Druck geraten. Wohnungsmarktpolitische Erwägungen dürften einer korrekten Ermittlung der Kosten für das einfache Grundbedürfnis Wohnen jedoch nicht entgegenstehen.

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Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

Das OLG Köln hat im Rechtsstreit um die Beschädigung eines Autos durch einen Hotel-Parkservice das Hotel und den Mitarbeiter nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenersatzzahlung verpflichtet (Az. 22 U 134/17).

Zivilrecht

Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

Sachverständigengutachten widerlegt Hotelmitarbeiter

OLG Köln, Pressemitteilung vom 02.10.2019 zum Urteil 22 U 134/17 vom 26.08.2019 (rkr)

In einem Rechtsstreit um die Beschädigung eines Autos durch einen Hotel-Parkservice brachte ein Sachverständigengutachten die Klärung. Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadenersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe. Daraufhin konnte das Landgericht trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ließ die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein. Der Senat zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien. Er verurteilte Hotel und Mitarbeiter zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 Euro. Die Akte wird zur weiteren Überprüfung an die Staatsanwaltschaft Köln übersandt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Geblitzt: Messungen auch ohne gespeicherte Messdaten gerichtsverwertbar

Das OLG Oldenburg hat – anders als das Verfassungsgericht des Saarlandes – entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind (Az. 2 Ss (Owi) 233/19).

Verkehrsrecht

Geblitzt: Messungen auch ohne gespeicherte Messdaten gerichtsverwertbar

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.10.2019 zum Urteil 2 Ss (Owi) 233/19 vom 09.09.2019

Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind. Der Senat setzt sich damit in Gegensatz zu einem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichts des Saarlandes.Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfassungsgericht des Saarlandes hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Denn ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Das Urteil hatte bundesweit für Wirbel gesorgt (Az. Lv 7/17). In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit bereits außer Betreib genommen worden.

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg folgt der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar, so der Senat. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

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Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

Das LG Osnabrück entschied, dass aus einem Fahrzeugkauf kein Fernabsatzgeschäft wird, wenn ein Autohaus online Fahrzeuge anbietet und ausnahmsweise auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimmt, aber keine Fahrzeuge zum Versand angeboten werden (Az. 2 O 683/19).

Zivilrecht

Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 01.10.2019 zum Urteil 2 O 683/19 vom 16.09.2019 (nrkr)

Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon. Das Landgericht Osnabrück hatte sich nun in einem am 16.09.2019 verkündeten Urteil (Az. 2 O 683/19) mit der Frage zu beschäftigen, ob dadurch der Fahrzeugkauf zu einem sog. Fernabsatzgeschäft wird. Wäre dies der Fall, könnte der Verbraucher seine Bestellung binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen.

Geklagt hatte im konkreten Fall eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus in Wietmarschen (Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieses hatte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sog. Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Immerhin sei das Fahrzeug online angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betrieben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Autohaus recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.

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Bürgerbegehren gegen Fällung einer Eiche in Castrop-Rauxel: Eilantrag bleibt erfolglos

Das VG Gelsenkirchen hat den Antrag von Vertretern des Bürgerbegehrens in Castrop-Rauxel, dem Rat der Stadt Castrop-Rauxel im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Alte Eiche“ festzustellen, abgelehnt (Az. 15 L 3798/18).

Öffentliches Recht

Bürgerbegehren gegen Fällung einer Eiche in Castrop-Rauxel: Eilantrag bleibt erfolglos

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 01.10.2019 zum Beschluss 15 L 3798/18 vom 01.10.2019

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 den Antrag von Vertretern des Bürgerbegehrens in Castrop-Rauxel, dem Rat der Stadt Castrop-Rauxel im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Alte Eiche“ festzustellen, abgelehnt.Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hatte in seiner Ratssitzung vom 26. September 2019 festgestellt, dass das Bürgerbegehren mit der Fragestellung „Soll bei der unteren Naturschutzbehörde die Unterschutzstellung der alten Eiche an der Heerstraße als Naturdenkmal beantragt werden“ unzulässig ist. Das Gericht hat diese Entscheidung des Rates im Ergebnis bestätigt. Das Bürgerbegehren hat nach Ansicht des Gerichtes eine nach dem Gesetz unzulässige Fragestellung zum Gegenstand.Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens (§ 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Bürgerbegehren der Sache nach offensichtlich gegen eine Bauleitplanung gerichtet und nur in das Gewand einer anderen Frage gekleidet worden ist. Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat in seiner Sitzung am 4. April 2019 den Bebauungsplan Nr. 245, Planbereich „Wohnen an der Emscher“ beschlossen, der am 4. Juli 2019 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. In dem Bebauungsplan ist zur Realisierung der geplanten Wohnbebauung auch die Fällung der streitgegenständlichen Eiche an der Heerstraße vorgesehen. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens würde eine notwendige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 245 nach sich ziehen. Damit greift dieses Bürgerbegehren in der Sache in eine bauleitplanerische Entscheidung des Rates der Stadt Castrop-Rauxel ein. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Begründung des Rates der Stadt Castrop-Rauxel, wonach sich das Bürgerbegehren erledigt habe, zutreffend ist.

Hinweis

Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weist informationshalber darauf hin, dass am 1. Oktober 2019 Tag eine Klage des BUND gegen die unter dem 30. Juli 2019 ergangene Genehmigung zur Fällung u. a. der streitgegenständlichen Eiche eingegangen ist (Az. 6 K 4412/19).

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Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht immer dulden

Das BayObLG entschied, dass ein Nachbar den Überbau seines Grundstückes mit einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, nicht zu dulden hat, wenn eine alternativ in Betracht kommende Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann (Az. 1 ZRR 4/19).

Zivilrecht

Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht immer dulden

Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht dulden, wenn Innendämmung mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

BayObLG, Pressemitteilung vom 01.10.2019 zum Urteil 1 ZRR 4/19 vom 01.10.2019

Der Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) hat am 01.10.2019 entschieden, dass ein Nachbar den Überbau seines Grundstücks mit einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, nicht zu dulden hat, wenn eine alternativ in Betracht kommende Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann. Dies ist nach den konkreten tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, deren Feststellung dem Tatrichter im Rahmen des Parteivortrags obliegt. Mit dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des Aufwands sind nicht ausschließlich die Kosten der Baumaßnahme bezeichnet.

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke im Freistaat Bayern. Der Kläger möchte nachträglich an der Fassade seines Hauses außen eine Wärmedämmung mit einer Stärke von 18 cm anbringen und dafür das benachbarte Grundstück überbauen. Die Fassade steht unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten. Der Kläger hat behauptet, eine vergleichbare Wärmedämmung sei auf andere Weise, nämlich durch Innendämmung, nicht – schon gar nicht mit vertretbarem Aufwand – zu erreichen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das zuständige Amtsgericht hat der Klage erstinstanzlich teilweise stattgegeben und die beklagte Partei verurteilt, die Anbringung einer Außendämmung von 5 cm Stärke zu dulden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht Würzburg hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zu den nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Dämmmaßnahmen ein Sachverständigengutachten eingeholt und daraufhin mit Urteil vom 14. November 2018, Az. 42 S 1669/17, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Revision zum BayObLG zugelassen.

Entscheidung des BayObLG

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Nachbarn gemäß Art. 46a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) nicht vorliegen. Ob Art. 46a AGBGB verfassungsgemäß ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Nach Art. 46a AGBGB hat der Eigentümer eines Grundstücks das Übergreifen einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, zu dulden, sofern die unter Art. 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AGBGB genannten Voraussetzungen gegeben sind. Eine Duldungspflicht besteht insbesondere nur, soweit und solange eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Dies zu beurteilen, ist eine Tatsachenfrage des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind in den Vergleich zwischen Aufwand für eine Außendämmung und eine Wärmedämmung auf andere Art und Weise nicht lediglich die Kosten der jeweiligen Baumaßnahme einzustellen.

Auch die Möglichkeit einer Innendämmung ist in Betracht zu ziehen. Ein grundsätzlicher Vorrang der Außendämmung ist der landesgesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Ziele europäischer Richtlinien zur Energieeffizienz und das in Art. 20a GG verankerte Staatsziel des Umweltschutzes gebieten einen grundsätzlichen Vorrang der Außendämmung nicht, wenn ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine vergleichbare Dämmwirkung in vertretbarer Weise erreicht werden kann.

Im konkreten Fall können nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Grenzwerte der EnEV mit einer Innendämmung eingehalten werden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass dabei besondere Maßnahmen zur Vermeidung bauphysikalischer Nachteile zu ergreifen sind. Den im Gesetz verwendeten Begriff des vertretbaren Aufwands, hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 46a AGBGB Überbau durch Wärmedämmung

(1) 1 Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzmauer oder Kommunmauer nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange

1. diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht behindern,

2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und

3. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann.

2 § 912 Abs. 2 und §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Der Eigentümer und jeder Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass der Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.

(3) Schaden, der dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durch einen Überbau nach Abs. 1 entsteht, ist von dem Veranlasser des Überbaus ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.

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„Überbrückungsleistungen“ für Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht

Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einer Leitentscheidung zu Sozialhilfeansprüchen von Unionsbürgern entschieden, dass eine in Prag geborene Frau, die die tschechische und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, lange in Syrien lebte und kriegsbedingt 2015 nach Deutschland einreiste, keinen Anspruch auf reguläre Leistungen der Sozialhilfe hat (Az. L 15 SO 181/18).

Sozialrecht

„Überbrückungsleistungen“ für Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil L 15 SO 181/18 vom 11.07.2019 (nrkr)

Der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat am 11. Juli 2019 eine Leitentscheidung zu Sozialhilfeansprüchen von Unionsbürgern getroffen, die nun an die Beteiligten zugestellt und veröffentlicht worden ist (Az. L 15 SO 181/18).

Streitig war der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt einer in Prag geborenen Klägerin, die sowohl die tschechische als auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, lange in Syrien lebte und kriegsbedingt 2015 nach Deutschland einreiste.

Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des 15. Senats keinen Anspruch auf reguläre Leistungen der Sozialhilfe. Denn sie besaß kein europarechtliches – „materielles“ – Freizügigkeitsrecht oder sonstiges Aufenthaltsrecht (Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII -).

Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die Klägerin als Unionsbürgerin gänzlich von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sein kann. Denn sie ist gegenüber anderen Ausländerinnen privilegiert: Auch wenn Unionsbürgerinnen objektiv kein Freizügigkeitsrecht besitzen, gilt ihr Aufenthalt als rechtmäßig, solange die Ausländerbehörde ihn nicht rechtswirksam beendet hat. Sie sind bis dahin ausländerrechtlich nicht zur Ausreise verpflichtet.

Der 15. Senat hat die Frage grundsätzlich verneint. Er hat entschieden, dass Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht Anspruch auf sogenannte Überbrückungsleistungen haben, solange die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist.

Überbrückungsleistungen sind Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts, die niedriger sind als die regulären Leistungen der Sozialhilfe. Sie sind zeitlich befristet bis zu einer möglichen Ausreise u. a. für den von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erfassten Personenkreis (Rechtsgrundlage § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII).

Die vom 15. Senat zugelassene Revision zum Bundessozialgericht ist inzwischen eingelegt worden (Az. B 8 SO 7/19 R).

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Anordnung von Zwangsurlaub für Beamte an Behördenschließtagen rechtswidrig

Das VG Potsdam entschied, dass das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) Beamte nicht dazu verpflichten darf, an bestimmten Behördenschließtagen Erholungsurlaub zu nehmen (Az. 2 K 2857/19).

Landesbeamtengesetz Brandenburg

Anordnung von Zwangsurlaub für Beamte an Behördenschließtagen rechtswidrig

VG Potsdam, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 2 K 2857/19 vom 21.08.2019

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Urteil vom 21. August 2019 entschieden, dass das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) Beamte nicht dazu verpflichten darf, an bestimmten Behördenschließtagen Erholungsurlaub zu nehmen. Das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil ist den Beteiligten nun zugestellt worden.

Im Januar 2018 führte die Hausleitung des MIK eine Befragung der dort Beschäftigten zur Einführung von Schließtagen an „Brückentagen“ durch. Im Ergebnis sprachen sich rund 64 % grundsätzlich für und 36 % gegen solche Behördenschließtage aus. Hierauf entschied die Hausleitung mit Zustimmung des Personalrates, das Ministerium am 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 zu schließen und für den Arbeitszeitausgleich antragslose Urlaubstage von den Urlaubskonten der Beschäftigten abzubuchen; ein Tausch dieser Urlaubstage mit entsprechenden (Gleit-)Zeitguthaben sollte auf Antrag möglich sein. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst im Wege des Widerspruchs und anschließend mit seiner am 4. September 2018 erhobenen Klage.

Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land Brandenburg nun dazu verurteilt, die vier für 2018 abgebuchten Urlaubstage wieder auf dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben.

Der Dienstherr sei im Rahmen seines – hier durch die Hausleitung des MIK wahrzunehmenden – allgemeinen Organisationsrechts zwar grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen an bestimmten Tagen zu schließen und dadurch auf die Dienstleistung seiner Beschäftigten zu verzichten. Ein solcher Verzicht entbinde jedoch nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Nach den für das Urlaubsrecht einschlägigen Bestimmungen könne den Beamten nach Auffassung des Gerichts Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden. Unabhängig hiervon sei eine Erholungsurlaubsanordnung auch nicht für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich. Dies zeige auch die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit im MIK, nach der Beschäftigte auf Wunsch auch samstags arbeiten dürften, und zwar unabhängig davon, wie viele weitere Bedienstete sich insgesamt an den Samstagen zum Dienst einfinden.

Gegen das Urteil steht dem beklagten Land die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz):

§ 44 Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz):

§ 77 Dienstbefreiung, Erholungs-, Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub

(2) Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, insbesondere Dauer, Erteilung, Verfall und Ansparung des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung):

§ 13 Antrag und Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung

(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung setzt einen rechtzeitigen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Ein Erholungsurlaub von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden, wenn er zusammenhängend in Anspruch genommen wird.

(2) Der beantragte Erholungsurlaub ist zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertretungskosten sind grundsätzlich zu vermeiden.

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Kein Ersatz für missbräuchliche Kreditkartenverwendung

Bankkunden haben lt. AG Frankfurt keinen Ersatzanspruch für missbräuchliche Kreditkartenverwendung, wenn der Karteninhaber keinen Abbruchbeleg verlangt und es duldet, dass sich der Zahlungsempfänger mit der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt (Az. 30 C 4153/18 (20)).

Zivilrecht

Kein Ersatz für missbräuchliche Kreditkartenverwendung

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil 30 C 4153/18 (20) vom 06.08.2019 (nrkr)

Bankkunden haben keinen Ersatzanspruch für missbräuchliche Kreditkartenverwendung, wenn der Karteninhaber keinen Abbruchbeleg verlangt und es duldet, dass sich der Zahlungsempfänger mit der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Bankkunden bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungskarten keinen Ersatzanspruch gegen die Bank haben, wenn sie sich bei einem vorgetäuschten Abbruch der Transaktion keinen Kundenbeleg aushändigen lassen und dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit Kartenlesegerät und Zahlungskarte aus dem Sichtfeld des Kunden bewegt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. August 2010, Az. 30 C 4153/18 (20)).

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger in einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn die Rechnung per Zahlungskarte begleichen. Nach seiner Schilderung händigte er die Karte in dem fraglichen Lokal einer weiblichen Person aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich danach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Klägers. Bei ihrer Rückkehr gab sie an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Einen Abbruchbeleg verlangte der Kläger nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, u. a. mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers. Im Nachhinein musste der Kläger feststellen, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1.000 Euro an einem Geldautomaten stattgefunden hatten. Der Kläger nahm die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nicht nach § 675u Satz 2 BGB verpflichtet ist, die nicht autorisierte Zahlung zu erstatten, weil der Kläger den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt habe (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Karteninhaber seien verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entferne, um missbräuchliche Verfügungen zu unterbinden. Um Missbrauchsversuche auszuschließen, dürfe der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lasse. Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert sei und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen diene. Dass der Kläger dies im konkreten Fall nicht entsprechend gehandelt habe, sei als grob fahrlässig zu qualifizieren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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