Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungspflichtiger Rundfunk

Die BILD-Zeitung darf ihre Live-Streams „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“ nicht weiter zulassungsfrei betreiben. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 27 K 365.18).

Medienrecht

Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungspflichtiger Rundfunk

VG Berlin, Pressemitteilung vom 26.09.2019 zum Urteil VG 27 K 365.18 vom 26.09.2019

Die BILD-Zeitung darf ihre Live-Streams nicht weiter zulassungsfrei betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Klägerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Live-Streams seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Bei mindestens fahrlässiger Begehungsweise könne dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darüber hinaus untersagte die Beklagte die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Live-Streams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde. Hiergegen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides begehrt. Sie macht insbesondere geltend, dass ihre Live-Streams mangels Verbreitung entlang eines Sendeplans nicht als Rundfunk einzuordnen und damit nicht zulassungspflichtig seien.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in weiten Teilen abgewiesen. Der Bescheid sei größtenteils rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte die Live-Streams als zulassungspflichtigen Rundfunk eingeordnet. Die Angebote seien für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Zudem liege ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit ein Sendeplan zugrunde. Soweit die Beklagte allerdings im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkausstrahlung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, hob die Kammer diesen Bescheidausspruch auf. Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: VG Berlin

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Patchworkzoff: Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam?

Die gegenüber der geschiedenen Ehefrau auf Eigenbedarf und strafbares ungebührliches Verhalten gestützten Kündigungen sind im Streitfall unwirksam. So das AG München (Az. 461 C 24378/17).

Zivilrecht

Patchworkzoff: Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam?

AG München, Pressemitteilung vom 27.09.2019 zum Urteil 461 C 24378/17 vom 01.03.2019 (rkr)

Die gegenüber der geschiedenen Ehefrau auf Eigenbedarf und strafbares ungebührliches Verhalten gestützten Kündigungen sind hier unwirksam.

Das Amtsgericht München wies am 01.03.2019 die Klage gegen die im selben Haus im Erdgeschoss in einer Drei-Zimmer-Wohnung im nördlichen Münchner Umland lebende frühere Ehefrau des Klägers auf Räumung und Herausgabe ab.

In dem Haus befinden sich im ersten Stock und im Dachgeschoss zwei weitere Drei-Zimmer-Wohnungen. Während der Kläger zusammen mit seiner jetzigen Partnerin das ihm – zusammen mit dem Erdgeschoss – gehörende Dachgeschoss bewohnt, lebt im ersten Stock ein betagter Elternteil des Klägers. Die vom Kläger vor knapp fünfzehn Jahren geschiedene, noch teils namensgleiche Beklagte bewohnt die vom Kläger gegen eine Pauschalmiete von 1.200 Euro angemietete Erdgeschosswohnung mit zwei jüngeren Kindern aus zwischenzeitlich anderer Beziehung. Das mit dem Kläger gemeinsame volljährige Kind steht aufgrund einer Behinderung unter Betreuung der Beklagten, schläft bei dem Großelternteil im ersten Stock und „… wohnt ansonsten im ganzen Haus“. Der Kläger kündigte im September 2017 erst wegen Eigenbedarfs, im Juni 2018 dann deswegen die Wohnung, weil die Beklagte zum wiederholten Mal ein für die Lebensgefährtin des Klägers bestimmtes Paket geöffnet und im Streit darüber diese auch als „asozial“ beleidigt habe. Den Eigenbedarf begründet er damit, dass der Großelternteil aufgrund zunehmenden Alters nicht mehr auf den behinderten Enkel aufpassen könne, selbst Raum für eine Pflegekraft benötige und er dem gemeinsamen Kind im kleinen Dachgeschoss nur ein Zimmer von zehn Quadratmetern anbieten könne.

Die Beklagte vermutet als eigentlichen Grund für die Klage, dass die Lebensgefährtin des Klägers sich weder mit der Beklagten noch mit dem behinderten Kind verstünde. Dieses wolle aus umgekehrter Ablehnung der Lebensgefährtin des Beklagten auch nicht beim Vater leben, ihm sei auch aufgrund der Behinderung ein Umzug nicht möglich. Bei dem Vorfall habe eines ihrer kleinen Kinder zwei Pakete gebracht, deren erstes auch an sie adressiert war. Erst beim Öffnen des zweiten habe sie bemerkt, dass es nicht ihr gehöre. Beim Streit darüber habe die Lebensgefährtin sie zuerst beleidigt, was sie dann „asozial“ genannt habe.

In der Beweisaufnahme erklärte die Beklagte, schon auf der Suche nach einer anderen Wohnung zu sein, aber nicht unter dem Druck eines festen Auszugstermins stehen wolle. „Ich will noch dazusagen, dass so schlimm das Wohnen gar nicht ist. Jetzt im Winter ist jeder in der Wohnung. Da sehen wir uns sowieso kaum. Und auch wenn ich jetzt (die Lebensgefährtin) im Wäschekeller treffe, dann grüßen wir uns und reden ganz normal miteinander. Es gab auch seit diesem Tag keinen solchen Vorfall mehr.“

Der Kläger gab an: „Ich bin schon diverse Male zu ihr runtergegangen und habe ihr gesagt, dass das nicht geht, dass man andere Briefe öffnet. Man muss doch den Namen des Adressaten genau lesen. Sie hat dann gesagt, dass sie keine Brille hatte.“

Die Lebensgefährtin räumte ein, die Beklagte bei dem Vorfall selbst auch beleidigt zu haben.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht.

Der Kläger habe für den bestrittenen Eigenbedarf schon keinen Beweis angeboten. „Der behauptete Eigenbedarf ist für das Gericht auch zweifelhaft. Es liegt für das Gericht nahe und ist durch den Kläger nicht widerlegt, dass (das gemeinsame Kind) vor allem bei seiner Mutter, der Beklagten leben will. Die vom Kläger vorgetragene Nutzung zum Eigenbedarf, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und (ihm) in der streitgegenständlichen Wohnung leben will, ist damit nach Auffassung des Gerichts schon nicht umsetzbar. Insofern benötigt der Kläger die Wohnung nicht zu dem Zweck, dort mit (ihm) leben zu können. Denn bei einem Auszug der Beklagten würde eben (das gemeinsame Kind) ebenfalls ausziehen. (…) Das Gericht kann zudem nicht ausschließen, dass der Kläger vor allem den Auszug der Beklagten zur Beseitigung eines Unruheherdes erstrebt, es für ihn aber nicht auf die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung für sich selbst ankommt.“ (…)

Die Version der Beklagten zum nur versehentlichen Öffnen des für die Partnerin des Klägers bestimmten Pakets sei nicht widerlegt worden, eine erforderliche vorangegangene Abmahnung fehle. Die Beleidigung sei bei einem beidseits erregten Gespräch mit wechselseitigen Beschimpfungen erfolgt.

„Auch in der Gesamtschau liegt kein Kündigungsgrund vor, da die Missachtung des Postgeheimnisses nur fahrlässig geschah und die Beleidigung einen einmaligen Vorfall innerhalb eines Streites, bei dem es auch zu wechselseitigen Beleidigungen kam, darstellt.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

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Nachjustieren beim Baukindergeld

Die Bundesregierung will durch das Nachjustieren von Bedingungen für das Baukindergeld Mitnahmeeffekte einschränken. Seit dem Frühjahr erhalten Familien die Förderung nicht, wenn sie Wohneigentum zwischen „Verwandten in gerader Linie“ erwerben.

Voraussetzungsänderungen auf Baukindergeld bei der KfW

Nachjustieren beim Baukindergeld

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.09.2019

Die Bundesregierung will durch das Nachjustieren von Bedingungen für das Baukindergeld Mitnahmeeffekte einschränken. Seit dem Frühjahr erhalten Familien die Förderung nicht, wenn sie Wohneigentum zwischen „Verwandten in gerader Linie“ erwerben. So sollten der Förderzweck des Programms sichergestellt und bloße Mitnahmeeffekte vermieden werden, erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 19/13036 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/12564 ) der AfD-Fraktion. Der Bundesregierung liegen eigenen Angaben zufolge keine Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen vorher Baukindergeld gewährt wurde, obwohl es um den Erwerb von Eigentum direkter Verwandter ging. Die Öffentlichkeit sei über die Änderungen hinreichend informiert worden, heißt es weiter.

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Fußgänger haben gegenüber Segway-Fahrern Vorrang

Das OLG Koblenz entschied, dass auf einem kombinierten Fuß- und Radweg Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang haben. Kommt es zu einem Unfall, kann die Haftung des Fußgängers zurücktreten (Az. 12 U 692/18).

Zivilrecht

Fußgänger haben gegenüber Segway-Fahrern Vorrang

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.09.2019 zum Beschluss 12 U 692/18 vom 16.04.2019 (nrkr)

Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) müssen auf einem kombinierten Fuß- und Radweg Fußgängern Vorrang gewähren – kommt es zum Unfall, kann die Haftung des Fußgängers zurücktreten.

Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 16.04.2019, vorgehend Hinweisbeschluss vom 06.03.2019, jeweils Az. 12 U 692/18).

Der Senat hat hiermit das Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 4 O 189/17) bestätigt, durch das die Klage einer Segway-Fahrerin abgewiesen worden war. Diese hatte als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren. Der Beklagte war dort als Fußgänger unterwegs und gerade damit beschäftigt Fotos zu fertigen. Als dieser rückwärtsging, stießen Klägerin und Beklagter zusammen, worauf die Klägerin mit ihrem Segway stürzte. Sie hat im Prozess angegeben, sich durch den Sturz erheblich verletzt zu haben, wobei es auch zu Folgeerkrankungen gekommen sei. Der Beklagte schulde daher unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Das Landgericht wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe, weil sie auf den Beklagten als Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen und hierdurch ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt habe. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus. Der Senat hat das bestätigt.

Maßgebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Beklagten gehabt habe (§ 7 Abs. 5 Mobilitätshilfenverordnung; zwischenzeitlich neu geregelt in § 11 Abs. 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Der Beklagte habe sich daher nicht fortwährend nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren durften, umschauen müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden. Hierzu sei, wenn erforderlich, Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen. Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden könne. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten habe die Klägerin nicht beachtet, da sie auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher war, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Die Beklagte treffe aufgrund dieses Versäumnisses ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrundinformation

Zum Zeitpunkt der Entscheidung galt noch die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV). Diese ist zum 15.06.2019 außer Kraft getreten. Seit dem 15.06.2019 gilt nun die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Diese regelt weiterhin, dass auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Fußgänger Vorrang haben und weder behindert noch gefährdet werden dürfen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 11 Abs. 4 eKFV

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

§ 7 Abs. 5 MobHV (außer Kraft)

Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshilfen.

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Sportvereine: Kein Unfallversicherungsschutz bei Baumfällarbeiten durch Mitglieder

Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Wo die Grenze zur üblichen Vereinsarbeit verläuft, hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung klargestellt (Az. L 6 U 78/18).

Sportvereine: Kein Unfallversicherungsschutz bei Baumfällarbeiten durch Mitglieder

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 27.09.2019 zum Beschluss L 6 U 78/18 vom 28.08.2019

Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Wo die Grenze zur üblichen Vereinsarbeit verläuft, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Geklagt hatte ein 60-jähiger Segelflieger aus der Südheide. Mit anderen Vereinsmitgliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Tätigkeit als satzungsgemäße Arbeitsstunde des Vereinsmitglieds zu bewerten sei. Demgegenüber meinte der Mann, als sog. Wie-Beschäftigter versichert zu sein, da die Arbeiten sehr gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Unfallversicherung bestätigt. Die unfallbringende Tätigkeit sei mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u. a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören würden. Solche Arbeiten würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.

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Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4 %-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen festsetzen

Das BSG hat die Aufhebung eines – schon von der Vorinstanz beanstandeten – Schiedsspruchs bestätigt, der die Festsetzung von Vergütungen und Entgelten einer Pflegeeinrichtung zum Gegenstand hatte. Die Schiedsstelle ist in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform vorgegangen (Az. B 3 P 1/18 R).

Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4 %-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen festsetzen

BSG, Pressemitteilung vom 26.09.2019 zum Urteil B 3 P 1/18 R vom 26.09.2019

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26.09.2019 die Aufhebung eines – schon von der Vorinstanz beanstandeten – Schiedsspruchs bestätigt, der die Festsetzung von Vergütungen und Entgelten einer Pflegeeinrichtung zum Gegenstand hatte (Urteil zu Aktenzeichen B 3 P 1/18 R). Die Schiedsstelle ist in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform vorgegangen:

Schiedsstellen müssen zunächst die Forderung einer Pflegeeinrichtung auf Erhöhung der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung anhand der dargelegten voraussichtlichen Gestehungskosten auf Schlüssigkeit und Plausibilität überprüfen. Sodann sind die Pflegesätze einschließlich einkalkulierter Gewinnzuschläge mit den Kostensätzen anderer Einrichtungen zu vergleichen, um die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung bewerten zu können. Trotz des weiten Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle muss sie – nicht zuletzt auch im Interesse der am Verfahren nicht beteiligten Heimbewohner/innen – alle gesetzlichen Vorgaben des SGB XI beachten, zu denen auch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gehört. Eine pauschale Festsetzung des Gewinnzuschlags orientiert an den Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte in Höhe von 4 % beachtet diese Vorgaben nicht und ist deshalb sachlich nicht gerechtfertigt sowie rechtswidrig. Bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Gewinnmöglichkeiten nicht zwingend zu berücksichtigen. Im Vorfeld von Pflegesatzänderungen ist stets eine Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner/innen einzuholen. Diese in erster Linie von den Preiserhöhungen betroffenen Personen können ihre Belange allein auf diese Weise in die Preisfindung zwischen Leistungserbringern und sonstigen Kostenträgern einbringen. Ein Sachverständigengutachten muss die Schiedsstelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht regelmäßig einholen, kann dies zu Einzelpunkten aber tun. Die Gesamtbeurteilung der festzusetzenden Preise verbleibt in der Verantwortung der sachkundig und paritätisch besetzten Schiedsstelle.

Hinweise zur Rechtslage (Vorschriften jeweils in der in den Jahren 2015/16 geltenden Fassung):

§ 82 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Finanzierung der Pflegeeinrichtungen

(1)1Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie

2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.

2Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. …

§ 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze

(2)1Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. … 4Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen**). …

6Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. 7Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. 8Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

**) ab 1.1.2017 ergänzt: „unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos“

§ 85 SGB XI Pflegesatzverfahren

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) 1Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,

2. die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie

3. die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,

soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. 2Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; …

(3) 1Die Pflegesatzvereinbarung ist im Voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. 2Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. 3Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 4Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluss entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. …

(5) 1Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. 2Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerspricht; … 3Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben…

(6) 1Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. 2Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. 3Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter. …

§ 87 SGB XI Unterkunft und Verpflegung

1Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Absatz 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. 2Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. 3§ 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; …

§ 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Verzinsung

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

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Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß

Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 32.18, 2 C 33.18).

Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.09.2019 zu den Urteilen 2 C 32.18 und 2 C 33.18 vom 26.09.019

Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.09.2019 entschieden.

Zwei Polizeibeamte aus Brandenburg, die auch in geschlossenen Einheiten verwendet werden, hatten beim Polizeipräsidium erfolglos beantragt, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und des Kennzeichens befreit zu werden. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Zwar greift die Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil sie verpflichtet sind, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen von Amtshandlungen zu offenbaren. Dieser Eingriff ist aber verfassungsgemäß. Er beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen – auch über Ausnahmen von der Verpflichtung – nach einer parlamentarischen Debatte selbst getroffen. Die Verpflichtung genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dient zum einen der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei. Zum anderen gewährleistet sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beugt damit solchen vor.

Auch die Verpflichtung zum Tragen des Kennzeichens bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten greift in das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung ein. Anhand dieses Kennzeichens kann der Beamte später identifiziert werden. Bei der Verpflichtung zum Tragen der Kennzeichnung tritt der Gedanke der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von uniformierten Polizeibeamten und damit auch der Gesichtspunkt der Prävention in den Vordergrund. Wegen der Möglichkeit der Identifizierung ist auch gewährleistet, dass die Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont bleibt. Die Kennzeichnungspflicht ist zudem eine Möglichkeit, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen. Die ergänzend heranzuziehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg sichern die zweckentsprechende Verwendung der Daten über die Zuordnung der Kennzeichnung.

Fußnote:

§ 9 BbgPolG hat folgenden Wortlaut:

§ 9

Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.

(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.

(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.

(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.

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Erstellung von dienstlicher Beurteilung durch Konkurrentin unzulässig

Wird eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft erstellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 3 Ca 985/19).

Erstellung von dienstlicher Beurteilung durch Konkurrentin unzulässig

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 25.09.2019 zum Urteil 3 Ca 985/19 vom 18.09.2019 (nrkr)

Wird eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft erstellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann.Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Behörde, seit dem 01.04.2016 als Sachbearbeiterin tätig. Im Juli 2018 bewarb sich die Klägerin auf eine Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen neben der Klägerin zwölf Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote „B“ beurteilt waren. Die Klägerin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote „C“ beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamleiterstelle, die sie zu dem Zeitpunkt nur kommissarisch ausübte. Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei.

Mit Urteil vom 18.09.2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt. Die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung hielt es für fehlerhaft. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr hat die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle beworben hat, möchte die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Dies schließt eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Externe Teilung bei Betriebsrenten

Die Aufhebung einer Sonderregelung im Versorgungsausgleichsgesetz ist Thema eines Gesetzentwurfs der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/13552). Danach soll Paragraf 17 des Gesetzes aufgehoben und die externe Teilung werthaltiger Versorgungen zurückgenommen werden.

Externe Teilung bei Betriebsrenten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019

Die Aufhebung einer Sonderregelung im Versorgungsausgleichsgesetz ist Thema eines Gesetzentwurfs der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/13552 ). Danach soll Paragraf 17 des Gesetzes aufgehoben und die externe Teilung werthaltiger Versorgungen zurückgenommen werden. Wie es in dem Entwurf heißt, enthält der Paragraf eine Sonderregelung hinsichtlich der externen Teilung von Betriebsrenten für bestimmte betriebsnahe Versorgungsarten.

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Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildungen

Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, wird ab August 2020 noch besser unterstützt. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor, den das Kabinett verabschiedet hat.

Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildungen

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 25.09.2019

Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, wird ab August 2020 noch besser unterstützt. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor, den das Kabinett am 25.09.2019 verabschiedet hat.

Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt – der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen ist nicht zu unterschätzen. Finanzielle Unterstützung bieten Bund und Länder: Seit 1996 gibt es das sog. Aufstiegs-BAföG für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten – unabhängig vom Alter.

Gut 650 Millionen Euro von Bund und Ländern

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch „Aufstiegs-BAföG“, früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder. 2018 wurden im Rahmen des Aufstiegs-BAföG 666 Millionen Euro bewilligt.

Die wichtigsten geplanten Neuerungen

Nun will die Bundesregierung das Aufstiegs-BAföG noch attraktiver machen und baut die Förderleistungen aus. Demnach bekommt – wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterbildet – künftig nicht nur mehr Geld. Der Einzelne kann auch mehrfach vom Aufstiegs-BAföG profitieren.

Die wichtigsten geplanten Verbesserungen:

  • Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt wird zu einem Vollzuschuss ausgebaut (bisher 50 Prozent).
  • Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 Euro) wird zu 100 Prozent als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 beziehungsweise 50 Prozent als Darlehen).
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 auf 150 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern von zehn auf 14 Jahre.
  • Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 Prozent vom Staat bezuschusst (bisher 40 Prozent), der Rest als Darlehen gewährt.
  • Die Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung werden ausgeweitet.
  • Aufstieg Schritt für Schritt: Einzelne können künftig auch mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen (zum Beispiel vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister zum Betriebswirt).

Karliczek: Weiterbildung im Fokus

Bundesbildungsministerin AnjaKarliczek betonte, man habe damit ein Paket geschnürt, mit dem die Bedingungen des beruflichen Aufstiegs deutlich verbessert würden. „Es ist das Signal, dass man sich selbständig machen kann. Wir wollen einen schuldenfreien Start in die Selbständigkeit möglich machen. Durch die Maßnahmen wird die Weiterbildung familienfreundlicher.“

Es sei auch das „klare Signal, die Weiterbildung im Fokus zu haben“, so die Ministerin. Insgesamt nehme die Bundesregierung dafür in dieser Legislaturperiode 350 Millionen Euro in die Hand

Mit der Reform setzt die Bundesregierung ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der beruflichen Bildung. Gleichzeitig unterstreicht sie die Gleichwertigkeit der Bildungswege von beruflicher und akademischer Bildung.

Das Gesetz soll im August 2020 in Kraft treten.

2018 wurden rund 167.000 Menschen mit insgesamt 641 Millionen Euro gefördert. Dabei variiert die Höhe der Förderung und ist abhängig von der jeweiligen Lebenssituation (Familienstand, Kinderzahl, eigenes Einkommen und Einkommen des Ehegatten). Seit Bestehen des Aufstiegs-BAföG konnten bis heute durch das AFBG mehr als 2,8 Millionen berufliche Aufstiege ermöglicht werden. Sie wurden mit insgesamt 9,2 Milliarden Euro gefördert.

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