Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat einen Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X verneint. Fehle es bereits an einer (konkludenten) Zinsentscheidung, sei der gegen die nur vermeintliche Ablehnungsentscheidung erhobene Widerspruch unzulässig (Az. L 20 SO 479/17).

Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.09.2019 zum Urteil L 20 SO 479/17 vom 17.06.2019

Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 17.06.2019 entschieden (Az. L 20 SO 479/17).Nachdem der Kläger erfolgreich von dem beklagten SGB XII-Träger die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten erstritten hatte, legte er gegen den Umsetzungsbescheid Widerspruch ein, weil der ausgewiesene Nachzahlungsbetrag nicht verzinst war. Hilfsweise beantragte er die Verzinsung nach § 44 SGB I.

Später erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag bewilligte. Der Kläger wies darauf hin, dass dieser Bescheid eine vollständige Abhilfe im Widerspruchsverfahren darstelle. Er beantragte daher, eine Kostenentscheidung zu treffen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Bevollmächtigten zu entscheiden.

Wie schon der Beklagte und das Sozialgericht Dortmund hat das LSG einen Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X verneint. Fehle es bereits an einer (konkludenten) Zinsentscheidung, sei der gegen die nur vermeintliche Ablehnungsentscheidung erhobene Widerspruch unzulässig. Damit sei er eben nicht erfolgreich gewesen, sodass eine Kostenerstattung ausscheide.

Ob eine Entscheidung zu den Zinsen getroffen (und damit ein anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen) worden sei, hänge allein von der Auslegung der Verwaltungsverlautbarung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ab. Der Umsetzungsbescheid enthalte hier keine ausdrückliche Entscheidung über eine Verzinsung. Ihm könne auch ein entsprechender Erklärungsinhalt nicht durch Auslegung beigemessen werden. Ein verständiger, mit den Umständen des Falls vertrauter Empfänger, der insbesondere das tatsächliche Geschehen bis zum Erlass des Bescheides gekannt hätte, habe das Unterbleiben einer ausdrücklichen Zinsentscheidung nicht als konkludente Ablehnung des Verzinsungsanspruchs verstehen müssen.

Gegen die Entscheidung ist Revision beim BSG eingelegt worden (Az. B 8 SO 5/19 R).

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Klage gegen BMW wegen vermeintlicher Abgasmanipulation abgewiesen

Viele Halter von Dieselfahrzeugen beschreiten derzeit den Klageweg, weil sie bei ihrem Fahrzeug verbotene Manipulationen an der Abgasreinigung vermuten. Das LG Osnabrück hat jedoch deutlich gemacht, dass bei Klagen gegen einen Fahrzeughersteller in jedem Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für die angeblichen Manipulationen an der Abgasreinigung des Fahrzeugs dargelegt werden müssen (Az. 8 O 1209/19).

Klage gegen BMW wegen vermeintlicher Abgasmanipulation abgewiesen

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.09.2019 zum Urteil 8 O 1209/19 vom 28.08.2019 (nrkr)

Viele Halter von Dieselfahrzeugen beschreiten derzeit den Klageweg, weil sie bei ihrem Fahrzeug verbotene Manipulationen an der Abgasreinigung vermuten. Das Landgericht Osnabrück hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass bei Klagen gegen einen Fahrzeughersteller in jedem Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für die angeblichen Manipulationen an der Abgasreinigung des Fahrzeugs dargelegt werden müssen.

Die 8. Zivilkammer hatte in ihrem Urteil vom 28. August 2019 (Az. 8 O 1209/19) über eine Klage gegen den Hersteller BMW zu entscheiden. Der aus Hilter stammende Eigentümer eines BMW X3 verlangte vom Hersteller den Kaufpreis von annähernd 50.000 Euro zurück, den er 2011 für das Fahrzeug gezahlt hatte. Im Gegenzug bot er an, das Fahrzeug an BMW herauszugeben.

Der Kläger machte geltend, alle Fahrzeuge des Herstellers aus den Jahren 2006 bis 2017/18 seien manipuliert, was die Abgaswerte angehe. Die Abgasreinigung sei gezielt für Prüfstandtests optimiert. Der beklagte Hersteller verteidigte sich gegen die Klage. Er verwies darauf, dass in dem maßgeblichen Zeitraum für die Einhaltung der Abgasgrenzwerte nun einmal die Prüfstandwerte maßgeblich gewesen seien. Dies habe u. a. die EU-Kommission ausdrücklich bestätigt. Verbotene Mittel seien bei der Optimierung der Abgasreinigung nicht zum Einsatz gekommen.

In ihrer nun ergangenen Entscheidung folgte die 8. Zivilkammer der Argumentation des Herstellers. Der Kläger habe keinerlei substanzielle Argumente nennen können, weshalb bei seinem Fahrzeug eine verbotene Manipulation der Abgasreinigung vorliegen sollte. So habe er zunächst behauptet, die Zuleitung von Harnstoff (AdBlue) zur Abgasbehandlung in seinem Fahrzeug werde im Realbetrieb abgeschaltet. Er habe dann aber zugeben müssen, dass bei seinem Fahrzeug überhaupt kein AdBlue-System verbaut sei. Weiter habe er geltend gemacht, dass im aktuellen X3-Modell ein deutlich aufwändigeres System zur Abgasreinigung zum Einsatz komme als in seinem Fahrzeug. Das lasse aber, so die 8. Zivilkammer, keinen Rückschluss auf Manipulationen bei älteren Fahrzeugen zu. Denn das neue Modell müsse auch deutlich strengeren gesetzlichen Vorschriften genügen. Den Behauptungen des Klägers stehe außerdem entgegen, dass bei dem konkreten Modell weder das Kraftfahrtbundesamt noch die Staatsanwaltschaft München I eine Manipulation festgestellt hätten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.

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EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht klären

Das BVerwG hat entschieden, dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) vorzulegen. Von der Klärung dieser Frage hängt die Anwendbarkeit der im Telekommunikationsgesetz enthaltenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ab (Az. 6 C 12.18, 6 C 13.18).

EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht klären

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.09.2019 zu den Beschlüssen 6 C 12.18 und 6 C 13.18 vom 25.09.2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 25. September 2019 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) vorzulegen. Von der Klärung dieser Frage hängt die Anwendbarkeit der im Telekommunikationsgesetz enthaltenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ab.

Die Klägerinnen der beiden Ausgangsverfahren erbringen öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste bzw. Telefondienste für Endnutzer. Sie wenden sich gegen die ihnen durch § 113a Abs. 1 i. V. m. § 113b TKG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 auferlegte Pflicht, Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Die für eine Dauer von zehn Wochen zu speichernden Daten umfassen u. a. die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der Verbindung oder der Internetnutzung bzw. die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs einer Kurznachricht, zugewiesene Internetprotokoll-Adressen und Benutzerkennungen sowie Kennungen der Anschlüsse und Endgeräte. Für eine Dauer von vier Wochen zu speichern sind zudem Standortdaten, d. h. im Wesentlichen die Bezeichnung der bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzelle. Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten, Daten von E-Mail-Diensten sowie Daten, die den Verbindungen zu oder von bestimmten Anschlüssen in sozialen oder kirchlichen Bereichen zugrunde liegen, dürfen hingegen nicht gespeichert werden. Mit Ausnahme der Internetprotokoll-Adresse dürfen die auf Vorrat gespeicherten Daten von den zuständigen Behörden nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes verwendet werden.

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klagen festgestellt, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, die im Gesetz genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang bzw. den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten vermitteln, zu speichern. Die Speicherpflicht verstoße gegen Unionsrecht und sei daher in den Fällen der Klägerinnen unanwendbar. Die grundsätzlichen Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts seien durch das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige) und C-698/15 (Watson) geklärt. Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen hat die Beklagte, vertreten durch die Bundesnetzagentur, jeweils Sprungrevision eingelegt.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hängt davon ab, ob der durch die gesetzliche Speicherpflicht bewirkte Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG geschützte Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation auf der Grundlage der Erlaubnisnorm des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt ist. Zwar hat der EuGH abschließend geklärt, dass die Richtlinie auf nationale Regelungen der Vorratsspeicherung anwendbar ist und dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.

Klärungsbedarf verbleibt jedoch in Bezug auf die Frage, ob eine nationale Regelung, die – wie § 113a i. V. m. § 113b TKG – eine Pflicht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung vorsieht, unter keinen Umständen auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie gestützt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kreis der von der Speicherpflicht erfassten Kommunikationsmittel und die Speicherdauer gegenüber den schwedischen und britischen Regelungen, über die der EuGH zu entscheiden hatte, reduziert ist. Ferner enthalten die deutschen Regelungen strenge Beschränkungen im Hinblick auf den Schutz der gespeicherten Daten und den Zugang hierzu. Außerdem besteht angesichts des mit den neuen Telekommunikationsmitteln verbundenen spezifischen Gefahrenpotenzials ein Spannungsverhältnis zwischen den in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechten auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und der aus Art. 6 GRC folgenden Pflicht der Mitgliedstaaten, die Sicherheit der sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen zu gewährleisten, andererseits. Ein ausnahmsloses Verbot der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung würde den Handlungsspielraum der nationalen Gesetzgeber in einem Bereich der Strafverfolgung und der öffentlichen Sicherheit, der nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV jedenfalls grundsätzlich weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, erheblich einschränken und sich damit tendenziell auch von der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention entfernen. Schließlich geht aus verschiedenen beim EuGH bereits anhängigen Vorabentscheidungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten hervor, dass die vorlegenden Gerichte insbesondere im Hinblick auf Art. 6 GRC und Art. 4 EUV Zweifel daran haben, ob die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 21. Dezember 2016 als generelles Verbot einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu verstehen sind, das weder im Hinblick auf die Erheblichkeit der zu bekämpfenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit noch im Rahmen einer „Kompensation“ durch restriktive Zugriffsregelungen und hohe Sicherheitsanforderungen überwunden werden kann.

Führt das Vorabentscheidungsverfahren zu dem Ergebnis, dass § 113a i. V. m. § 113b TKG unionsrechtswidrig ist, sind die Klägerinnen auch in ihren Rechten verletzt. Denn die Speicherpflicht stellt einen Eingriff in die durch Art. 16 GRC garantierte unternehmerische Freiheit der Klägerinnen dar. Verstoßen diese Regelungen gegen Unionsrecht, dürfen sie wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Dann ist diese Grundrechtseinschränkung nicht i. S. d. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC „gesetzlich vorgesehen“.

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt.

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Leitfaden für Anwendung der Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern

Die EU-Kommission hat einen Leitfaden für die korrekte Anwendung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern veröffentlicht. Damit sollen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und nationale Behörden dabei unterstützt werden, die eigenen Rechte besser zu kennen und die Vorschriften konsequent anzuwenden.

Leitfaden für Anwendung der Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2019

Die EU-Kommission hat am 25.09.2019 einen Leitfaden für die korrekte Anwendung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern veröffentlicht. Damit sollen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und nationale Behörden dabei unterstützt werden, die eigenen Rechte besser zu kennen und die Vorschriften konsequent anzuwenden. In einem ebenfalls am 25.09.2019 veröffentlichten Bericht zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zieht die Kommission eine insgesamt positive Bilanz. Die entsprechende Richtlinie trat 2014 in Kraft und musste bis 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.

„Die Durchsetzung der Entsendevorschriften ist für den Schutz der Arbeitnehmer und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Es ist eine sehr gute Nachricht, dass alle Mitgliedstaaten jetzt die Regeln anwenden und zunehmend die vorhandenen Instrumente nutzen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern“, sagte die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikation und Arbeitsmobilität zuständige EU-Kommissarin Marianne Thyssen.

Die Entsenderichtlinie sieht verschiedene Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch sowie zur Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen, für Entsendungsfragen zuständigen Behörden vor.

Im Jahr 2017 wurden 2,8 Millionen Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsendet, wo sie im Durchschnitt weniger als vier Monate blieben. Zwischen 2010 und 2017 ist die Anzahl entsandter Arbeitnehmer in der EU um 83 Prozent gestiegen, wobei fast die Hälfte im Bausektor tätig waren.

Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für eine Reform der Richtlinie besteht. Die Kommission wird weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Richtlinie vollständig und korrekt umgesetzt und in ganz Europa angewendet wird.

Die Europäische Arbeitsbehörde, die voraussichtlich im Oktober ihre Arbeit aufnehmen wird, wird bei der Bekämpfung des Missbrauchs in diesem Bereich eine Schlüsselrolle spielen und alle beteiligten Akteure unterstützen.

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Bessere Löhne in der Pflege

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für bessere Löhne in der Pflege (19/13395) vorgelegt. Ziel sei es, den Pflegeberuf wieder attraktiver zu gestalten.

Arbeit und Soziales

Bessere Löhne in der Pflege

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2019

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für bessere Löhne in der Pflege ( 19/13395 ) vorgelegt. Die Pflegekassen könnten ihren gesetzlichen Auftrag nur erfüllen, wenn genügend Pflegekräfte zur Verfügung stehen. Da schon heute viele Stellen unbesetzt seien, müsse es ein wesentliches sozialpolitisches Anliegen sein, den Pflegeberuf wieder attraktiver zu gestalten, schreibt die Regierung zur Begründung.

Um bessere Löhne in der Pflegebranche, vor allem in der Altenpflege, durchzusetzen, schlägt sie zwei Möglichkeiten vor: Zum einen über einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, die sog. Tarifvertragslösung. Zum anderen über die Festlegung eines Mindestlohns durch eine dafür eingesetzte Kommission, die sog. Kommissionslösung. Für beide Wege müssen entsprechende Vorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), die Paragrafen 7 und 12, geändert werden.

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Pflege: Angehörige sollen entlastet werden

Die Bundesregierung will Kinder von pflegebedürftigen Eltern finanziell entlasten. Dazu hat sie einen entsprechenden Gesetzentwurf (19/13399) vorgelegt, der vorsieht, Kinder und Eltern, die gegenüber Beziehern von Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, zu entlasten.

Arbeit und Soziales

Pflege: Angehörige sollen entlastet werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2019

Die Bundesregierung will Kinder von pflegebedürftigen Eltern finanziell entlasten. Dazu hat sie einen entsprechenden Gesetzentwurf ( 19/13399 ) vorgelegt, der vorsieht, Kinder und Eltern, die gegenüber Beziehern von Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, zu entlasten. Der Entwurf sieht vor, die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro in der Sozialhilfe auszuschließen. Das bedeutet, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die die sog. Hilfe zur Pflege erhalten, erst ab einer Höhe ab 100.000 Euro zurückgegriffen werden kann. Umgekehrt soll dies auch für Eltern mit volljährigen, pflegebedürftigen Kindern gelten. Damit werde ein Signal gesetzt, dass die Gesellschaft die Belastungen von Angehörigen, zum Beispiel bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen, anerkennt und eine solidarische Entlastung erfolgt, schreibt die Regierung. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird damit erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGB XII ausgedehnt, soweit keine minderjährigen Kinder betroffen sind.

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Sorgfaltspflichten im Pflegeheim – keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko

Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Eine lückenlose Überwachung wäre lt. OLG Karlsruhe nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr ergeben hätten, was hier nicht der Fall gewesen war (Az. 7 U 21/18).

Zivilrecht

Sorgfaltspflichten im Pflegeheim – keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.09.2019 zum Urteil 7 U 21/18 vom 18.09.2019 (rkr)

Die Klägerin ist die Krankenkasse einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims im Landkreis Karlsruhe. Die Beklagte ist die Trägerin des Pflegeheimes.Die 83-jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die klagende Krankenkasse ist der Auffassung, das Pflegeheim habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims.Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat nach Einholung eines pflegefachlichen Sachverständigengutachtens die Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen. Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lässt. Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten ist und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen war. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall ist daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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VW haftet Käufern von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Die Volkswagen AG haftet dem Grunde nach Käufern von Fahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Verlangt der Käufer Rückerstattung des Kaufpreises, muss er sich die während der Nutzungszeit eingetretene Wertminderung eines vergleichbaren mangelfreien Fahrzeugs auf den Schaden anrechnen lassen (Vorteilsausgleichung). Die Höhe dieser Wertminderung ist lt. OLG Frankfurt durch Sachverständigengutachten zu klären (Az. 17 U 45/19).

Abgasskandal

VW haftet Käufern von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.09.2019 zum Beschluss 17 U 45/19 vom 25.09.2019

Die Volkswagen AG haftet dem Grunde nach Käufern von Fahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Verlangt der Käufer Rückerstattung des Kaufpreises, muss er sich die während der Nutzungszeit eingetretene Wertminderung eines vergleichbaren mangelfreien Fahrzeugs auf den Schaden anrechnen lassen (Vorteilsausgleichung). Die Höhe dieser Wertminderung ist nach einem am 25.09.2019 verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) durch Sachverständigengutachten zu klären.

Der Kläger hatte im Mai 2009 einen VW Tiguan 2,0 l TDI gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU 5 ausgestattet. Unter Berufung auf den sog. Dieselskandal begehrt der Kläger von der VW AG Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Das OLG hat am 25.09.2019 einen Beweisbeschluss erlassen. Es stellt zunächst fest, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen die VW AG zustehe. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs, das zur Erlangung einer EG-Typgenehmigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, stelle eine sittenwidrige Handlung der VW AG dar. „Manipulationen und falsche Angaben, mit denen gegenüber Behörden die Einhaltung rechtlicher Vorgaben vorgespiegelt werden sollen, können… eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten“ – hier des Käufers – begründen, führt das OLG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BGH aus. Voraussetzung sei, dass die Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter, hier der Käufer, sehenden Auges gefährdet würden, darin eine besondere Bedenkenlosigkeit ihnen gegenüber zum Ausdruck komme und die Sittenwidrigkeit gerade im Verhältnis zum Geschädigten bestehe. Dies sei hier der Fall. Durch die Abschalteinrichtung sei unschwer erkennbar die Betriebserlaubnis der Fahrzeuge bedroht gewesen. Die Gefährdung sei auch nicht lediglich eine zufällige Begleiterscheinung des Handelns gewesen. Die Beklagte habe davon profitiert, dass es sich bei einem Auto um einen Alltagsgegenstand handele, bei dem das Zustandekommen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und der diesen zugrunde liegenden Messwerte vom angesprochenen Publikum regelmäßig nicht hinterfragt würden.

Der Kläger habe auch einen Schaden erlitten. „Unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des erworbenen Fahrzeugs wurde (er) durch die Verpflichtung zur Auszahlung des Kaufpreises belastet und sollte dafür ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erhalten, … die die Zulassungsfähigkeit von Anfang an in Frage stellte“, konstatiert das OLG. Da für den Schadenseintritt der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs maßgeblich sei, sei der Schaden auch nicht später durch das Aufspielen des Software-Updates entfallen.

Die Vorschriften über die Typgenehmigung hätten eine marktsteuernde Zielrichtung, so dass der Makel der Typgenehmigung auf die zivilrechtlich geschlossenen Verträge durchschlage. Die Erwerber unterfielen damit dem Schutzbereich dieser Vorschriften. Die Beklagte habe auch nicht auf einen glücklichen Ausgang in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit vertrauen können, sodass vorsätzliches Handeln gegeben sei. Hierbei müsse sich die Beklagte das Handeln ihrer Vorstandsmitglieder zurechnen lassen.

Der Kläger könne damit grundsätzlich den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Höhe nach sei die Sache allerdings noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund des schadensrechtlichenBereicherungsverbots müsse sich der Käufer die Vorteile, die er durch den Besitz des Fahrzeugs gehabt hat, anrechnen lassen. Hier habe er jedenfalls Aufwendungen in Form des Wertverlusts, den er ansonsten bei einem alternativ angeschafften Fahrzeug erlitten hätte, erspart. Die Höhe des anzurechnenden Wertverlusts eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Abschalteinrichtung während der hier maßgeblichen Laufleistung von über 135.000 km sei von einem Sachverständigen zu ermitteln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen:

§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Einzelfragen zur Finanzierung der Kindestagesbetreuung in Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in zwei Berufungsverfahren über den Inhalt und Umfang des Betriebskostenzuschusses nach dem Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz (KitaG) entschieden und die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam im Wesentlichen bestätigt (Az. OVG 6 B 1.18, OVG 6 B 6.18). In einem weiteren Berufungsverfahren wurde der Klage einer Stadt gegenüber einer Nachbargemeinde auf Zahlung eines weiteren angemessenen Kostenausgleichs nach § 16 Abs. 5 KitaG für die Betreuung von Kindern aus deren Gemeindegebiet stattgegeben (Az. OVG 6 B 10.18).

Brandenburgisches Kindertagesstättengesetz (KitaG)

Einzelfragen zur Finanzierung der Kindestagesbetreuung in Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.09.2019 zu den Urteilen OVG 6 B 1.18, OVG 6 B 6.18 und OVG 6 B 10.18 vom 24.09.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 24.09.2019 in zwei Berufungsverfahren über den Inhalt und Umfang des Betriebskostenzuschusses nach dem Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz (KitaG) entschieden und die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam im Wesentlichen bestätigt.

Nach Auffassung des 6. Senats unterliegt der Anspruch eines freien Trägers einer Kindertagesbetreuungseinrichtung gegen die Gemeinde auf Erstattung der notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG nicht der Verrechnung mit anderen Kostenpositionen wie weiteren Zuschüssen oder Elternbeiträgen. Der Einrichtungsträger soll unabhängig von anderen Einnahmequellen von sämtlichen Kosten freigestellt werden, die sich auf die Bewirtschaftung und Erhaltung des Gebäudes und Grundstücks beziehen. Dazu zählen insbesondere Hausmeisterkosten, Fremdreinigungskosten, Mietnebenkosten und Kosten für eine Gebäudeversicherung, nicht jedoch den Kitabetrieb betreffende Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Geschirr und Drogerieartikel sowie Kosten einer Hausratversicherung. Wird die Kita in einem Gebäude betrieben, das im Eigentum des freien Trägers steht oder von ihm angemietet ist, besteht Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen Kaltmiete. Die Gemeinde kann diesen Anspruch nicht mit der Begründung kürzen, dass die Fläche der Kita pro betreutem Kind zu groß sei, wenn die Gesamtfläche der Kita mit den Grundsätzen einer sparsamen Betriebsführung in Einklang steht.

Der Senat hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen (Urteile vom 24. September 2019 – OVG 6 B 1.18 und OVG 6 B 6.18).

In einem weiteren Berufungsverfahren hat der 6. Senat das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert und der Klage einer Stadt gegenüber einer Nachbargemeinde auf Zahlung eines weiteren angemessenen Kostenausgleichs nach § 16 Abs. 5 KitaG für die Betreuung von Kindern aus deren Gemeindegebiet stattgegeben. Die Kinder wurden außerhalb ihrer Wohnortgemeinde in Kindertageseinrichtungen betreut, die im Stadtgebiet der Klägerin liegen. Nach Auffassung des Senats ist der Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebskosten zu berechnen. Der gegenteiligen Auffassung, dass zwischen den Gemeinden nur die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück nach § 16 Abs. 3 KitaG auszugleichen seien, ist der Senat nicht gefolgt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden (Urteil vom 24. September 2019 – OVG 6 B 10.18).

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„Glücksspieler“ muss Hartz IV-Leistungen zurückzahlen

Das SG Wiesbaden entschied, dass ein Hartz IV-Bezieher, der zur Tilgung seiner Glücksspielschulden sein Haus verkauft, seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat und daher erhaltene Hartz IV-Leistungen zurückzahlen muss (Az. S 5 AS 811/16).

Sozialrecht

„Glücksspieler“ muss Hartz IV-Leistungen zurückzahlen

SG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil S 5 AS 811/16 vom 16.08.2019 (nrkr)

Das Sozialgericht Wiesbaden hat eine Klage gegen einen Bescheid des Jobcenters Limburg – Weilburg abgewiesen.

Der Jobcenter verlangte von dem Kläger die Rückzahlung von Hartz IV Leistungen in Höhe von rund 35.000 Euro, weil der Kläger zur Tilgung seiner Glücksspielschulden sein Haus verkauft und damit seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hatte.

Der Kläger hatte vorgetragen, dass er wegen Spielschulden von über 100.000 Euro von seinen Kreditgebern über Jahre bedroht worden sei. Es sollte sein Haus verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

Nach Überzeugung der Kammer hatte der Kläger keinen „wichtigen Grund“ sein Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

Ein wichtiger Grund ist nach der Urteilsbegründung anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers – den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen ist.

Die Richter waren jedoch der Überzeugung, dass es dem Kläger objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, die Polizei um Hilfe zu bitten. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen wäre, die Sicherheit des Klägers zu gewährleisten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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