Altersteilzeit im Blockmodell – Urlaub für die Freistellungsphase

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase. So entschied das BAG (Az. 9 AZR 481/18).

Arbeitsrecht

Altersteilzeit im Blockmodell – Urlaub für die Freistellungsphase

BAG, Pressemitteilung vom 24.09.2019 zum Urteil 9 AZR 481/18 vom 24.09.2019

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Kläger bis zum 31. März 2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Dem Kläger stand nach dem Arbeitsvertrag jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm die Beklagte an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, für die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe er Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt, den die Beklagte abzugelten habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 -). Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

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Klimaschutzgesetz soll noch 2019 kommen

Ein Klimaschutzgesetz, basierend auf den durch das Klimakabinett vereinbarten Maßnahmen, soll laut dem Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesumweltministerium, Florian Pronold (SPD), noch in diesem Jahr „aufs Gleis gesetzt werden“.

Klimaschutzgesetz soll noch 2019 kommen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.09.2019

Ein Klimaschutzgesetz, basierend auf den durch das Klimakabinett vereinbarten Maßnahmen, soll laut dem Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesumweltministerium, Florian Pronold (SPD), noch in diesem Jahr „aufs Gleis gesetzt werden“. Während einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am 23.09.2019 sagte Pronold, das vom Klimakabinett am 20.09.2019 beschlossene Klimaschutzgesetz werde nun vom gesamten Kabinett verabschiedet und müsse dann noch den Bundestag und den Bundesrat passieren.

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Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen

Der Betreiber einer Suchmaschine ist lt. EuGH nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen. Er ist jedoch verpflichtet, sie in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen (Rs. C-507/17).

Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen

EuGH, Pressemitteilung vom 24.09.2019 zum Urteil C-507/17 vom 24.09.2019

Mit Beschluss vom 10. März 2016 verhängte die Präsidentin der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) eine Sanktion von 100.000 Euro gegen die Google Inc. wegen der Weigerung des Unternehmens, in Fällen, in denen es einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung auf sämtliche Domains seiner Suchmaschine anzuwenden.

Die Google Inc., die von der CNIL am 21. Mai 2015 aufgefordert worden war, die Auslistung auf alle Domains zu erstrecken, kam dieser Aufforderung nicht nach und entfernte die betreffenden Links nur aus den Ergebnissen, die bei Sucheingaben auf Domains angezeigt wurden, die den Versionen ihrer Suchmaschine in den Mitgliedstaaten entsprachen. Die Google Inc. erhob beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 10. März 2016. Sie ist der Auffassung, das Auslistungsrecht setze nicht zwangsläufig voraus, dass die streitigen Links ohne geografische Beschränkung auf sämtlichen Domains ihrer Suchmaschine entfernt würden.

Der Conseil d’État hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen er wissen will, ob die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten1 dahin auszulegen sind, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine, nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen oder nur in der Version für den Mitgliedstaat, in dem der Auslistungsantrag gestellt wurde, vorzunehmen hat.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass er bereits entschieden hat2, dass der Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Websites nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Websites als solche rechtmäßig ist.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Niederlassung, die die Google Inc. im französischen Hoheitsgebiet besitzt, Tätigkeiten ausübt, insbesondere gewerbliche und Werbetätigkeiten, die untrennbar mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb der betreffenden Suchmaschine verbunden sind, und dass die Suchmaschine vor allem unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen ihren verschiedenen nationalen Versionen im Rahmen der Tätigkeiten der französischen Niederlassung der Google Inc. eine einheitliche Verarbeitung personenbezogener Daten ausführt. Eine solche Situation fällt somit in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

In einer globalisierten Welt kann der Zugriff von Internetnutzern, insbesondere derjenigen, die sich außerhalb der Union befinden, auf die Listung eines Links, der zu Informationen über eine Person führt, deren Interessenschwerpunkt in der Union liegt, auch innerhalb der Union unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf diese Person haben, sodass mit einer weltweiten Auslistung das Schutzziel des Unionsrechts vollständig erreicht werden könnte. Zahlreiche Drittstaaten kennen jedoch kein Auslistungsrecht oder verfolgen bei diesem Recht einen anderen Ansatz. Auch ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Zudem kann die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und der Informationsfreiheit der Internetnutzer andererseits weltweit sehr unterschiedlich ausfallen.

Aus den Vorschriften ergibt sich jedoch nicht, dass der Unionsgesetzgeber eine solche Abwägung in Bezug auf die Reichweite einer Auslistung über die Union hinaus durchgeführt hätte oder dass er entschieden hätte, den in diesen Bestimmungen verankerten Rechten des Einzelnen eine Reichweite zu verleihen, die über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hinausgeht. Es ergibt sich daraus auch nicht, dass er einem Wirtschaftsteilnehmer wie der Google Inc. eine Pflicht zur Auslistung hätte auferlegen wollen, die auch für die nicht mitgliedstaatlichen nationalen Versionen seiner Suchmaschine gilt. Das Unionsrecht sieht zudem keine Instrumente und Kooperationsmechanismen im Hinblick auf die Reichweite einer Auslistung über die Union hinaus vor.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass nach derzeitigem Stand ein Suchmaschinenbetreiber, der einem Auslistungsantrag der betroffenen Person – gegebenenfalls auf Anordnung einer Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats – stattgibt, nicht aus dem Unionsrecht verpflichtet ist, eine solche Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

Das Unionsrecht verpflichtet den Suchmaschinenbetreiber jedoch, eine solche Auslistung in allen mitgliedstaatlichen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen und hinreichend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherzustellen. Eine solche Auslistung muss daher erforderlichenfalls von Maßnahmen begleitet sein, die es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste mittels einer Nicht-EU-Version der Suchmaschine auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob die von der Google Inc. getroffenen Maßnahmen diesen Anforderungen genügen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass nach derzeitigem Stand das Unionsrecht zwar keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine vorschreibt, doch verbietet es dies auch nicht. Daher bleiben die Behörden eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

Fußnoten

1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1 und Berichtigungen im ABl. 2016, L 314, S. 72 und ABl. 2018, L 127, S. 2).

2 Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12 (vgl. Pressemitteilung Nr. 70/14 )

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Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen sensible Daten nicht zwingend löschen

Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten gilt auch für die Betreiber von Suchmaschinen wie Google. Dies entschied der EuGH (Rs. C-136/17).

Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen sensible Daten nicht zwingend löschen

EuGH, Pressemitteilung vom 24.09.2019 zum Urteil C-136/17 vom 24.09.2019

Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten gilt auch für die Betreiber von Suchmaschinen.

Im Rahmen eines Auslistungsantrags ist eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Antragstellers und den Grundrechten der Internetnutzer vorzunehmen, die potenziell Interesse an diesen Informationen haben.

Frau G. C., Herr A. F., Herr B. H. und Herr E. D. erhoben beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klagen gegen die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) wegen vier Beschlüssen, mit denen die CNIL es ablehnte, die Google Inc. aufzufordern, aus der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, verschiedene Links zu Websites Dritter zu entfernen. Die Links führen zu Websites Dritter, die u. a. eine unter einem Pseudonym online gestellte satirische Fotomontage, in der eine im Bereich der Politik tätige Frau dargestellt wird, einen Artikel, in dem einer der Betroffenen als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der Scientology-Kirche genannt wird, Artikel über die Anklageerhebung gegen einen im Bereich der Politik tätigen Mann sowie Artikel über die Verurteilung eines anderen Betroffenen wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche enthalten.

Der Conseil d’État hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten1 vorgelegt. Der Conseil d’État möchte u. a. wissen, ob in Anbetracht des speziellen Verantwortungsbereichs, der speziellen Befugnisse und der speziellen Möglichkeiten des Betreibers einer Suchmaschine das den anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen auferlegte Verbot, besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie solche, die politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder das Sexualleben betreffen) zu verarbeiten, auch für einen solchen Betreiber gilt.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass durch die Tätigkeit einer Suchmaschine die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigt werden können, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen des Unionsrechts entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann.

Der Gerichtshof hebt sodann hervor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Ausnahmen verboten ist. Außerdem darf die Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, abgesehen von besonderen Ausnahmen, nur unter behördlicher Aufsicht erfolgen, und ein vollständiges Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Nach Ansicht des Gerichtshofs gelten das Verbot und die Beschränkungen vorbehaltlich der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen für sämtliche Verantwortliche, die solche Verarbeitungen vornehmen.

Der Suchmaschinenbetreiber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass die in diesen Bestimmungen genannten personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche angezeigt wird. Das Verbot und die Beschränkungen sind auf diesen Betreiber nur aufgrund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass zwar die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Recht der Internetnutzer auf freie Information überwiegen; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass der Suchmaschinenbetreiber, wenn er mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst ist, auf der sensible Daten veröffentlicht sind, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten prüfen muss, ob sich die Aufnahme dieses Links in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens dieser Person angezeigte Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten.

Bezieht sich die Verarbeitung auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, kann der Suchmaschinenbetreiber einen Auslistungsantrag ablehnen, sofern die Verarbeitung alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt und die betroffene Person nicht aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen gegen die Datenverarbeitung Widerspruch einlegen kann.

Schließlich stellt der Gerichtshof zu Websites, auf denen Informationen zu einem Strafverfahren gegen eine bestimmte Person veröffentlicht sind, die sich auf einen früheren Verfahrensabschnitt beziehen und nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, fest, dass es Sache des Suchmaschinenbetreibers ist, zu beurteilen, ob diese Person ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen aktuell nicht mehr durch die Anzeige einer Ergebnisliste im Anschluss an eine Suche anhand ihres Namens mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werden. Dabei hat der Suchmaschinenbetreiber sämtliche Umstände des Einzelfalls wie z. B. die Art und Schwere der Straftat, den Verlauf und Ausgang des Verfahrens, die verstrichene Zeit, die Rolle der Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, das Interesse der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, den Inhalt und die Form der Veröffentlichung sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung für die Person zu berücksichtigen.

Der Suchmaschinenbetreiber ist daher verpflichtet, einem Antrag auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen sich Informationen zu einem Gerichtsverfahren, das eine natürliche Person betraf, sowie gegebenenfalls Informationen über die sich daraus ergebende Verurteilung befinden, stattzugeben, wenn sich diese Informationen auf einen früheren Abschnitt des Gerichtsverfahrens beziehen und nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, sofern festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Grundrechte der betroffenen Person gegenüber den Grundrechten der potenziell interessierten Internetnutzer überwiegen.

Der Gerichtshof weist noch darauf hin, dass der Suchmaschinenbetreiber, selbst wenn er feststellen sollte, dass die betroffene Person kein Recht auf Auslistung solcher Links hat, weil sich die Einbeziehung des betreffenden Links als absolut erforderlich erweist, um die Rechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer Daten mit der Informationsfreiheit potenziell interessierter Internetnutzer in Einklang zu bringen, in jedem Fall verpflichtet ist, spätestens anlässlich des Auslistungsantrags die Ergebnisliste so auszugestalten, dass das daraus für den Internetnutzer entstehende Gesamtbild die aktuelle Rechtslage widerspiegelt, was insbesondere voraussetzt, dass Links zu Websites mit entsprechenden Informationen auf dieser Liste an erster Stelle stehen.

Fußnote

1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).

2 Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12 (vgl. Pressemitteilung Nr. 70/14 )

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Land muss Beihilfeleistungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei Unverheirateten gewähren

Der VGH Hessen hat das Land Hessen verpflichtet, Beihilfeleistungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei Unverheirateten zu gewähren (Az. 1 A 731/17).

Land muss Beihilfeleistungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei Unverheirateten gewähren

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 24.09.2019 zum Urteil 1 A 731/17 vom 24.09.2019

Mit Urteil vom 24.09.2019 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Land Hessen verpflichtet, Beihilfeleistungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei Unverheirateten zu gewähren.

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Hessen. Sie beantragte beim Regierungspräsidium Kassel Beihilfe für eine künstliche Befruchtung. Das Regierungspräsidium Kassel lehnte die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass nach einer Verwaltungsvorschrift zur Hessischen Beihilfeverordnung für Beamte Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nur bei Verheirateten gewährt werden könne. Hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe der Klägerin einschließlich einer Klage beim Verwaltungsgericht Kassel blieben ohne Erfolg.

Auf die Berufung der Klägerin hat der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der Klägerin jetzt im Wesentlichen Recht gegeben. Das Rechtsmittelgericht hat zur Begründung ausgeführt, die organisch bedingte Unfruchtbarkeit sei eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin unverheiratet sei. Das Vorliegen einer Krankheit hänge nicht von den individuellen sozialen Lebensumständen ab. Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenze, fehle in der Hessischen Beihilfeverordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte. Die Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete in einer Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität habe, reiche für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter von der Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nicht aus.

Die Revision gegen dieses Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde vom Senat zugelassen.

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„Lindenstraße“-Mitarbeiter scheitern vor dem Arbeitsgericht

Die „Lindenstraße“ läuft zwar noch bis Anfang nächsten Jahres im Fernsehen, bereits jetzt beschäftigt deren Ende aber das Arbeitsgericht Köln. Die ersten vier Klagen hatten keinen Erfolg. Das Gericht hielt die Kündigungen aus betrieblichen Gründen für berechtigt (Az. 2 Ca 2698/19 u. a.).

„Lindenstraße“-Mitarbeiter scheitern vor dem Arbeitsgericht

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 20.09.2019 zum Urteil 2 Ca 2698/19 vom 14.08.2019 u. a.

Die „Lindenstraße“ läuft zwar noch bis Anfang nächsten Jahres im Fernsehen, bereits jetzt beschäftigt deren Ende aber das Arbeitsgericht Köln.

Die Kläger waren jeweils befristet für mehrere Folgen der Serie – zum Teil seit mehr als 20 Jahren – durchgängig bei der Geißendörfer Film- und Fernsehproduktion KG beschäftigt. Nach der Entscheidung des Senders, die Serie einzustellen, kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Produktion. Insgesamt elf Mitarbeiter wenden sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin ihrer Kenntnis nach nächstes Jahr eine andere Serie produzieren werde. Die Befristungen ihres Arbeitsverhältnisses halten sie aufgrund ihrer Anzahl und Dauer für unwirksam.

Die ersten vier zur Entscheidung anstehenden Klagen hatten keinen Erfolg (Urteile 2 Ca 2698/19 vom 14.08.2019 sowie 2 Ca 2696/19, 2 Ca 2697/19 und 2 Ca 2699/19 vom 18.09.2019). Das Gericht hielt die Kündigungen aus betrieblichen Gründen für berechtigt und hat die Frage der Wirksamkeit der Befristungen offengelassen. Da die Produktion der „Lindenstraße“ eingestellt werde, könnten die Kläger von der Beklagten nicht mehr beschäftigt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziert. Denn zum einen seien die Arbeitsverträge auf die Produktion der „Lindenstraße“ bezogen. Zum anderen seien zum Zeitpunkt der Kündigung aber auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.

Gegen die Urteile kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Aufschrift „Thermomix“ auf Kochbüchern kann trotz Markenschutz zulässig sein

Das OLG Köln entschied, dass ein Verlag auf das Cover seiner Kochbücher mit Rezepten für den „Thermomix“ trotz bestehenden Markenschutzes den Produktnamen und ein stilisiertes Bild der Küchenmaschine drucken darf (Az. 6 U 29/19).

Aufschrift „Thermomix“ auf Kochbüchern kann trotz Markenschutz zulässig sein

OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 6 U 29/19 vom 13.09.2019

Ein Verlag darf auf das Cover seiner Kochbücher mit Rezepten für den „Thermomix“ trotz bestehenden Markenschutzes den Produktnamen und ein stilisiertes Bild der Küchenmaschine drucken. Die Verwendung der Marke hat sich allerdings im Rahmen dessen zu halten, was erforderlich ist, um die Verbraucher über den Zweck des Kochbuches zu informieren. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 13.09.2019 im Rechtsstreit zwischen der Herstellerfirma und dem Kochbuchverlag entschieden und eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass es sich bei „Thermomix“ um eine bekannte Wortmarke handele, um die sich seit langen Jahren ein „Kult“ entwickelt habe. Der Kochbuchverlag habe durch die Verwendung des Produktnamens die Wertschätzung dieser bekannten Wortmarke ausgenutzt, um auf ihre Kochbücher aufmerksam zu machen. In Deutschland werde eine unübersehbare Flut von Kochbüchern angeboten, sodass die Bezugnahme auf eine bekannte Marke erkennbar dazu diene, sich aus der Masse hervorzuheben und interessierte Verbraucher aufmerksam zu machen.

Die Benutzung der Marke sei aber gem. § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Die Kochbücher seien für jeden nutzlos, der nicht über einen „Thermomix“ verfüge. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, habe der Verlag deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Kochbücher ausschließlich für diese Küchenmaschine bestimmt sind. Im konkreten Fall habe der Verlag bei der Covergestaltung auch die Grenze der Erforderlichkeit (das „Wie“ der Markennutzung) noch nicht überschritten. Der Blick der Verbraucher richte sich in erster Linie auf den hervorgehobenen Buchtitel und erst danach gleichrangig auf das Wort „Thermomix“ sowie das ebenfalls auf dem Cover aufgedruckte Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine nehme als relativ kleines Dekorationselement nicht am Blickfang teil.

Insgesamt sei klar, dass es bei den Kochbüchern um Rezepte aus dem Verlag der Beklagten für die Küchenmaschine der Klägerin gehe.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da das Urteil die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf den Einzelfall betrifft. Nach der Streitwertfestsetzung durch den Senat ist die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben.

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Keine weitere Förderung einer Hörgeschädigten für eine zweite Ausbildung

Das SG Osnabrück entschied, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht die Kosten für eine (zweite) Ausbildung einer erheblich Hörgeschädigten zur Erzieherin übernehmen muss, da sie nicht verpflichtet ist, die bestmögliche Ausbildung zu finanzieren, sondern nur eine zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendige Ausbildung (Az. S 43 AL 68/19 ER).

Keine weitere Förderung einer Hörgeschädigten für eine zweite Ausbildung

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Beschluss S 43 AL 68/19 ER vom 26.07.2019 (nrkr)

Die Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die bestmögliche Ausbildung zu finanzieren, sondern nur eine zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendige Ausbildung.

Deshalb hat es das Sozialgericht Osnabrück in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, die Bundesagentur vorläufig zur Kostenübernahme für eine (zweite) Ausbildung einer erheblich hörgeschädigten Antragstellerin zur Erzieherin zu verpflichten (Az. S 43 AL 68/19 ER).

Die im Jahr 2000 geborene Antragstellerin trägt auf der einen Seite ein Hörgerät und ist auf dem anderen Ohr mit einem Cochleaimplantat versorgt. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen H (für hilflos), GL (für gehörlos) und RF (für eine Befreiung von Rundfunkgebühren) festgestellt. Die Antragstellerin besuchte bis Sommer 2017 eine Schule für Hörgeschädigte.

In einem im Jahr 2016 erstatteten psychologischen Gutachten wird über die Antragstellerin ausgeführt, dass sie in einer sehr ruhigen Umgebung in der Lage sei, das gesprochene Wort zu verstehen. Sie greife auf Lippenlesen zurück und nutze unterstützende Gesten. Eine Überprüfung der kognitiven Fähigkeiten ergab ein allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen leicht unter dem Durchschnitt der Hauptschulnorm. Die Antragstellerin wurde als sehr freundlich, zugewandt und aufmerksam beschrieben. Eine Berufsausbildung komme auf einem eher einfachen Niveau infrage. Die Testergebnisse seien im Grenzbereich zur Lernbehinderung anzusehen, sodass eine kontinuierliche Unterstützung bei der Ausbildung erforderlich sei.

Im Anschluss an die Schule schloss die Antragstellerin eine zweijährige, von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Ausbildung zur staatlich anerkannten sozialpädagogischen Assistentin mit der Durchschnittsnote 2,6 ab. In einer Stellungnahme führte die Klassenleiterin der Antragstellerin aus, dass diese über alle Voraussetzungen verfüge, den Beruf der Erzieherin in einem hörgeschädigtengerechten Umfeld im Rehabilitationsrahmen zu erlernen. Die Motivation und Qualität der Arbeit der Antragstellerin wurden positiv hervorgehoben.

Die im April 2019 bei der Bundesagentur für Arbeit beantragte Übernahme der Kosten für eine Ausbildung als Erzieherin lehnte die Bundesagentur unter Hinweis auf § 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab. Mit dem Berufsabschluss der sozialpädagogischen Assistentin sei das Förderziel erreicht. Es bestünden sehr gute Vermittlungschancen für eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es bestehe keine Notwendigkeit einer weiteren Förderung. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer Überforderung der Antragstellerin.

Nachdem der Widerspruch der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, hat sich diese mit Klage und einstweiligem Rechtsschutzersuchen an das Sozialgericht Osnabrück gewandt.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.07.2019 entschieden, dass die Ablehnung der weiteren Förderung der Antragstellerin rechtmäßig ist. Dabei ist ausdrücklich offengelassen worden, ob die Ausübung des Berufs der Erzieherin mit den bei der Antragstellerin unstreitig gegebenen Einschränkungen überhaupt möglich ist. Es bestünden insoweit gewisse Zweifel, welche aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden könnten. Jedenfalls hat das Gericht aber eine sog. arbeitsmarktliche Notwendigkeit als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Die Antragstellerin hat allein einen Anspruch darauf, dass ihr durch die Bundesagentur für Arbeit die zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendige Ausbildung, nicht jedoch die bestmögliche gewährt wird. Die Antragstellerin ist mit dem von ihr bislang erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar.

Das Gericht hat in seine Betrachtungen auch die UN-Behindertenrechtskonvention einbezogen. Das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu einer anderweitigen als der aktuell ausgeübten Tätigkeit ist jedoch gewahrt, da auch ohne die Behinderung der Antragstellerin eine Zweitausbildung von der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit abhängen würde. Eine solche besteht aber vorliegend gerade nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angegriffen worden (Az. L 11 AL 70/19 B).

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 SGB III

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,

2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und

3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen.

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Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig

Das SG Wiesbaden entschied, dass ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert ist und daher eine abhängige (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung vorliegt (Az. S 8 R 312/16).

Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig

SG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil S 8 R 312/16 vom 17.05.2019 (nrkr)

Ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, ist regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert. Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.

Der Kläger zu 2) war nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für den Kläger zu 1), einem Sportverein, als Hockeytrainer tätig. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der von ihm trainierten 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden dem Kläger zu 2) durch den Verein alle erforderlichen Mittel und Freiheiten (z. B. durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und -plätzen) eingeräumt. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Kläger hingegen wandten ein, dass eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit vorliege.

Versicherungspflicht trotz inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit und hohem Honorar Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Trainertätigkeit des Klägers zu 2) stelle eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit, sei der Kläger zu 2) in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Dem Verein obliege die Gesamtverantwortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztentscheidung, ob von dem Kläger zu 2) gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden.

Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen.

Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko, auch eine finanzielle Partizipation des Klägers zu 2) am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Kläger zu 2) erhalte stets eine fest vereinbarte Stundenvergütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit darstelle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung der Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen L 8 KR 297/19 geführt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7a Anfrageverfahren

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. (…)

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

§ 7 Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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„Kater“ als Krankheit: Nahrungsergänzungsmittel darf nicht mit Heilwirkung gegen einen Kater werben

Ein Alkoholkater stellt eine Krankheit dar. Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, verstoßen damit gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 114/18 ).

„Kater“ als Krankheit: Nahrungsergänzungsmittel darf nicht mit Heilwirkung gegen einen Kater werben

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 6 U 114/18 vom 12.09.2019 (nrkr)

Ein Alkoholkater stellt eine Krankheit dar. Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, verstoßen damit gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 23.09.2019 veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte vertreibt und bewirbt zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Die Produkte sind in Form eines pulverförmigen Sticks („Drink“) und einer trinkfähigen Mischung („Shot“) erhältlich. Sie werden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“ bzw. „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regel des unlauteren Wettbewerbs gehört. Er wendet sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. „Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, betont das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Eine Aussage sei krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Hier suggerierten die untersagten Aussagen den „angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen.“

Bei einem „Kater“ bzw. „Hangover“ handele es sich auch um eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen. „Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen“, fasst das OLG zusammen und konkretisiert „auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die geheilt, dass es beseitigt oder gemindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit“. So seien Kopfschmerzen eine Krankheit, nicht aber natürliche physiologische Zustände.

Hier werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. „Sie treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründet das OLG. Nicht maßgeblich sei, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürften. Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bestätigten die Einschätzung, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handele. Dafür spreche bereits, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“, gebe.

Die Beklagte könne sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO (HCVO) genehmigten Claims darstelle. Der von ihr in Bezug genommene Claim habe mit der hier geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Artikel 7 LMIV Lauterkeit der Informationspraxis

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/ oder Nährstoffe;

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

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