Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Bildern aus Schuljahrbuch

Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch, wenn er sich freiwillig bei einem entsprechenden Fototermin hat ablichten lassen und das Foto im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden ist. Die entsprechende Klage eines Lehrers wies das VG Koblenz ab (Az. 5 K 101/19.KO).

Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Bildern aus Schuljahrbuch

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 5 K 101/19.KO vom 06.09.2019

Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch, wenn er sich freiwillig bei einem entsprechenden Fototermin hat ablichten lassen und das Foto im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden ist. Die entsprechende Klage eines Lehrers wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.

Der als Studienrat an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium unterrichtende Kläger ließ sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen ablichten. In der Folge gab die Schule, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Der Kläger beanstandete daraufhin ohne Erfolg die Veröffentlichung der beiden Bilder mit dem Argument, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt und damit durch die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Dieses Begehren verfolgte er zuletzt im Klageverfahren weiter und führte dort ergänzend aus, bei dem Fototermin habe er sich nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet habe; den wahren Verwendungszweck der Bilder habe er jedoch nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm zugesichert, dass die Bilder nicht veröffentlicht würden. In dem ersten in der Schule herausgegebenen Jahrbuch für das Jahr 2014/2015 seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden.

Dem trat das beklagte Land mit dem Argument entgegen, der Kläger habe durch seine Teilnahme am Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Denn obwohl ihm die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahrbüchern bekannt gewesen und der Termin zuvor angekündigt worden sei, habe er sich ablichten lassen und der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprochen. Jedenfalls liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht vor.

Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab und folgten der Argumentation des Beklagten. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass ein rechtswidriger Eingriff in sein Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nicht vorliege. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; entsprechende Bedeutung hätten Jahrbücher mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule. Der Kläger sei dagegen lediglich in seiner sog. Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beeinträchtigt.

Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Klägers für erforderlich halten würde, habe er diese nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls konkludent erklärt, indem er sich beim Fototermin mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Denn dies sei geschehen, obwohl er gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Unerheblich sei, dass der Kläger – nach seinem Vortrag – gegenüber der Fotografin einer Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass allein die Schulleitung die Entscheidung über die Veröffentlichung der Fotografien treffe. Von daher hätte er seinen Widerspruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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25.000 Euro Schmerzensgeld und hälftige Haftung nach Hundebiss

Das OLG Karlsruhe entschied in einem Fall, in dem eine Hundebesitzerin von einem anderen Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nach einem Hundebiss in die Hand forderte (Az. 7 U 24/19).

25.000 Euro Schmerzensgeld und hälftige Haftung nach Hundebiss

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 7 U 24/19 vom 18.09.2019

Die Klägerin fordert von dem beklagten Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nach einem Hundebiss in die Hand.Die Klägerin führte im Juni 2016 ihren Hund, einen Retriever, im Bereich des Rheindamms in Mannheim aus. Der Hund war nicht angeleint. In der Nähe des Rheindamms begegnete sie dem Beklagten, der seinen – ebenfalls nicht angeleinten – Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden. Die Klägerin wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt die Klägerin am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen.

Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Beklagte wiederum behauptet, die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen. Das Landgericht Mannheim hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro verurteilt und seine volle Haftung festgestellt, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall sind zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht.

Auf die Berufung des Beklagten hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet und ein Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen hat. Zwar wurde die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-) verursacht. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte gemäß § 833 BGB für den Schaden der Klägerin haftet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen hat. Die Klägerin muss sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde haben die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin führte, verursacht, sodass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen war. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, war nicht mehr aufzuklären. Weder ein Verschulden des Beklagten, etwa deshalb, weil ihm bekannt war, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, konnte vom Senat festgestellt werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen…“

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SGB II: Abiball-Kosten kein Mehrbedarf

Die Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung stellt keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 6 AS 1953/18 NZB).

SGB II: Abiball-Kosten kein Mehrbedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.09.2019 zum Beschluss L 6 AS 1953/18 NZB vom 19.08.2019

Die Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung stellt keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss.Das entsprechende Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 22.10.2018 (Az. S 43 AS 2221/18) ist nun rechtskräftig.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Beschluss vom 19.08.2019 den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (Az. L 6 AS 1953/18 NZB).

Die Klägerinnen beantragten beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball: jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro für den Eintritt sowie etwa 90 Euro für neue Kleider und Schuhe. Nachdem das SG die Ablehnung des Jobcenters bestätigt hatte, beantragten sie die Zulassung der Berufung.

Das LSG sah nun die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG als nicht gegeben an. Insbesondere sei die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergebe unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründeten.

Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handele. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Zudem habe es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, deren – wenn auch wünschenswerter – Besuch verpflichtend gewesen wäre. Überdies könne auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (z. B. eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden seien, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt seien verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das gleiche gelte für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.

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Bundesrat will ehrenamtliche Einsatzkräfte besser absichern

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Versicherungsschutz bei Todesfällen so zu erweitern, dass nicht verheiratete Hinterbliebene freiwilliger Helfer Eheleuten gleichgestellt werden.

Bundesrat will ehrenamtliche Einsatzkräfte besser absichern

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Der Bundesrat fordert, ehrenamtliche Einsatzkräfte sowie ihre Hinterbliebenen im Brand- und Katastrophenschutz besser abzusichern.

Versicherungsschutz auch für Hinterbliebene

Mit der am 20. September 2019 gefassten Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Versicherungsschutz bei Todesfällen so zu erweitern, dass nicht verheiratete Hinterbliebene freiwilliger Helfer Eheleuten gleichgestellt werden.

Nach derzeitiger Rechtslage haben nicht-eheliche Hinterbliebene bei tödlichen Unfällen ehrenamtlicher Einsatzkräfte keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies müsse geändert werden, fordern die Länder.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift und eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Leichterer Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge

Zur Förderung der Elektromobilität möchten Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. Mit einem Gesetzesantrag schlagen sie Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz vor. Die Initiative wurde im Bundesrat vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Leichterer Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Zur Förderung der Elektromobilität möchten Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. Mit einem Gesetzesantrag schlagen sie Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz vor. Die Initiative wurde am 20. September 2019 im Bundesrat vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Eigener Anspruch gegenüber dem Vermieter

Danach soll jeder Mieter einen Anspruch darauf haben, dass an seinem Stellplatz eine Ladestation eingebaut wird. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern: Wenn er sich selbst verpflichtet, eine entsprechende Lademöglichkeit zu schaffen oder wenn sein Interesse am unveränderten Erhalt des Gebäudes überwiegt.

Einfache Mehrheit der Miteigentümer soll ausreichen

Um auch Wohnungseigentümern den Einbau von Ladestationen zu erleichtern, soll nach Ansicht der drei Länder künftig ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer ausreichen. Bislang müssen nach dem Wohnungseigentumsgesetz alle Miteigentümer diesem Umbau am Gemeinschaftseigentum zustimmen.

Ähnlicher Vorstoß

Der Bundesrat befasst sich nicht zum ersten Mal mit dem Thema: Im Dezember 2017 hat er einen ähnlichen Gesetzentwurf beschlossen und dem Bundestag zugeleitet (BR-Drs. 730/17). Darin geht es zusätzlich noch um die Förderung des altersgerechten Wohnens. Der Bundestag hat den Vorschlag bislang noch nicht beraten.

Wie es weitergeht

Die Ausschüsse beraten den Gesetzesantrag der drei Länder in der letzten Septemberwoche. Sobald sie ihre Empfehlungen für das Plenum erarbeitet haben, kommt der Antrag zur Abstimmung auf die Plenartagesordnung.

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EU-Geldwäscherichtlinien: Position des EU-Parlaments zum Umsetzungsstand

Das EU-Parlament hat sich zum Umsetzungsstand der Geldwäschebekämpfungsvorschriften positioniert.

EU-Geldwäscherichtlinien: Position des EU-Parlaments zum Umsetzungsstand

Das EU-Parlament hat sich am 19.09.2019 zum Umsetzungsstand der Geldwäschebekämpfungsvorschriften positioniert .

Es wird kritisiert, dass viele EU-Mitgliedstaaten die vierte Geldwäscherichtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben. Die EU-Kommission hatte diesbezüglich auch schon Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, u. a. gegen Deutschland. Das EU-Parlament fordert die betroffenen Staaten auf, die Richtlinie jetzt so schnell wie möglich in nationales Recht umzusetzen. Außerdem äußert es dahingehend Bedenken, dass die EU-Mitgliedstaaten die Umsetzungsfrist für die fünfte Geldwäscherichtlinie (Januar 2020) und die entsprechenden Fristen für die Einrichtung der Register der wirtschaftlichen Eigentürmer nicht einhalten und fordert sie auf, so schnell wie möglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Umsetzungsprozess zu beschleunigen.

Die EU-Kommission hatte in ihrem Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung aus Juli 2019 in Erwägung gezogen, die Geldwäscherichtlinien aus Harmonisierungsgründen in eine Verordnung umzuwandeln. Des Weiteren wurde die Option zur Schaffung einer EU-Einrichtung, der bestimmte Aufsichtsaufgaben im Bereich der Geldwäschebekämpfung übertragen werden sollen, aufgeworfen. Das EU-Parlament unterstützt diese Vorschläge.

Im Hinblick auf die schwarze Liste im Geldwäschebereich wird begrüßt, dass die EU-Kommission eine neue Methode zur Aufnahme von Drittstaaten, die Mängel bei der Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung aufweisen, ausarbeitet. Hintergrund ist, dass im März 2019 der Rat die schwarze Geldwäsche-Liste mit der Begründung abgelehnt hat, dass sie nicht im Wege eines transparenten und belastbaren Verfahrens erstellt wurde. Zudem fordert das EU-Parlament die EU-Kommission auf, die Erstellung einer grauen Liste von Drittländern mit möglicherweise hohem Risiko zu prüfen.

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Berlin fordert Gewerbemietpreisbremse

Angesichts des sprunghaften Anstiegs von Gewerbemieten in den letzten Jahren schlägt Berlin die Einführung einer Gewerbemietpreisbremse vor. Die Initiative wurde im Bundesrat vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Berlin fordert Gewerbemietpreisbremse

Bundesrat, Pressemitteilung vom 20.09.2019

Angesichts des sprunghaften Anstiegs von Gewerbemieten in den letzten Jahren schlägt Berlin die Einführung einer Gewerbemietpreisbremse vor. Die Initiative wurde am 20. September 2019 im Plenum vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Verdrängung stoppen

Berlin verweist auf die exorbitanten Preissteigerungen in einer Vielzahl von Groß- und Mittelstädten. Preissteigerungen um mehr als 40 Prozent seien in dem Zeitraum von 2009 bis 2013 keine Seltenheit. Berlin verzeichne in den Hauptlagen sogar einen Anstieg von 266 Prozent für größere Ladeflächen bzw. 200 Prozent für kleinere Ladeflächen. Diese Entwicklung führe dazu, dass kleinere und mittlere Unternehmen in den Innenstädten nicht mehr Fuß fassen könnten. Gleiches gelte für soziale Einrichtungen wie Kindergärten.

Länder sollen Gebiete ausweisen

Die Bundesregierung solle deshalb prüfen, ob dem Preisanstieg mit einer Gewerbemietpreisbremse begegnet werden kann. Dabei müsse es den Bundesländern obliegen, Gebiete mit angespannten Gewerberaummärkten zu definieren, in denen die Regelung über die Mietpreisbremse dann gilt.

Ähnliches schon 2018 gefordert

Die Forderung nach konkreten Maßnahmen gegen die Verdrängung von kleinen Gewerbebetrieben aus den Innenstädten ist nicht neu: Bereits 2018 hatte der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, zu überlegen, wie diesem Strukturwandel entgegen gewirkt werden kann.

Wie es weitergeht

Die Ausschüsse befassen sich in der letzten Septemberwoche mit dem Entschließungsantrag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, erscheint er zur Beschlussfassung erneut auf der Plenartagesordnung

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Hamburg und Brandenburg fordern Reform des Mietrechts

Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse reicht aus Sicht von Hamburg und Brandenburg nicht aus, um den starken Anstieg der Mieten in Ballungszentren aufzuhalten und überhöhte Mietpreise zu bekämpfen. Die Länder schlagen daher ein Maßnahmenpaket zur Reform des geltenden Mietrechts vor. Es wurde am 20.09.2019 in die Fachausschüsse überwiesen.

Hamburg und Brandenburg fordern Reform des Mietrechts

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse reicht aus Sicht von Hamburg und Brandenburg nicht aus, um den starken Anstieg der Mieten in Ballungszentren aufzuhalten und überhöhte Mietpreise zu bekämpfen. Die Länder schlagen daher ein Maßnahmenpaket zur Reform des geltenden Mietrechts vor. Es wurde am 20. September 2019 in die Fachausschüsse überwiesen.

Rückzahlungsansprüche ausweiten

Vermieterinnen und Vermieter, die überhöhte Mieten verlangen, sollen diese künftig nicht erst ab einer entsprechenden Rüge zurückzahlen müssen, sondern rückwirkend von Beginn des Vertragsverhältnisses an. Hamburg und Brandenburg möchten damit ökonomische Fehlanreize für Personen beseitigen, die sich nicht an die Mietpreisbremse halten.

Schärfere Kappungsgrenze

Die sog. Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll von derzeit 15 auf 10 Prozent sinken.

Kündigungsschutz ausweiten

Ausweiten möchten die Länder dagegen die Schonfristregelung bei Kündigung wegen einmaligen Zahlungsverzugs: Sofern der Mietrückstand rechtzeitig ausgeglichen wird, soll die Kündigung unwirksam sein – egal, ob es sich um eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung handelt.

Umsetzung der Mietpreisbremse bis 2025

Rechtsverordnungen, die die Länder zur Umsetzung der Mietpreisbremse erlassen, sollen nicht schon Ende 2020 auslaufen, sondern bis 2025 verlängerbar sein.

Ausschüsse beraten Ende September

Nach der Vorstellung in der Plenarsitzung wurde der Gesetzesantrag in die Ausschüsse überwiesen. Diese beraten in der letzten Septemberwoche. Sobald sie ihre Empfehlungen für das Plenum erarbeitet haben, kommt der Antrag zur Abstimmung wieder auf die Plenartagesordnung.

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Bundesrat stimmt Anpassungen an DSGVO zu

Der Bundesrat hat zahlreichen Anpassungen nationaler Vorschriften an die seit Mai 2018 geltende Europäische Datenschutz-Grundverordnung zugestimmt. Damit kann das über 150 Artikel starke „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat stimmt Anpassungen an DSGVO zu

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Der Bundesrat hat am 20. September 2019 zahlreichen Anpassungen nationaler Vorschriften an die seit Mai 2018 geltende Europäische Datenschutz-Grundverordnung zugestimmt, die der Bundestag Ende Juni 2019 verabschiedet hatte. Damit kann das über 150 Artikel starke „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitung

Es greift in 154 Fachgesetze ein und regelt den sog. bereichsspezifischen Datenschutz. An vielen Stellen passt es Begriffsbestimmungen und Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Regelungen zu den Betroffenenrechten an.

Entlastung für kleine Betriebe und Vereine

Kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine werden entlastet: Die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen, greift künftig erst ab einer Personenzahl von 20 – bisher waren es 10.

Die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung wird vereinfacht: sie muss nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen – künftig reicht auch eine E-Mail.

Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen

Weitere Änderungen zum Bürokratieabbau beschloss der Bundestag unter anderem bei der Melderegisterauskunft, der Gewerbeanzeige und der Datenverarbeitung durch Industrie- und Handelskammern. Er griff damit auch Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme im ersten Durchgang auf.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstands

Der BGH entschied, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind (Az. V ZR 218/18).

Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstands

BGH, Pressemitteilung vom 20.09.2019 zum Urteil V ZR 218/18 vom 20.09.2019

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.09.2019 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die in Baden-Württemberg belegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser) verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 Euro in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten zur Beseitigung der Birken verurteilt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Beklagten stattgegeben und das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte Störer im Sinne dieser Vorschrift ist. Hierfür genügt nicht bereits das Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Wenn es um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen geht, ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. So hat der Senat die Störereigenschaft beispielsweise verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten. In aller Regel ist von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn – wie hier gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW a. F. – die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung regelmäßig nicht verantwortlich. Aus Art. 124 EGBGB folgt nichts anderes. Richtig ist zwar, dass der Landesgesetzgeber nicht dem Nachbarn Rechte nehmen kann, die sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die (Vor-)Frage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich ist. Scheidet dies aus, gibt es den von dem Berufungsgericht beschriebenen Konflikt zwischen den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den landesrechtlichen Vorschriften nicht. Zudem sprechen §§ 907, 910 BGB und die Gesetzesmaterialien zu diesen Vorschriften dafür, dass der Grundstückseigentümer für solche natürlichen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die von § 910 BGB (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich sein soll, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen. Ein Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten, da die Beeinträchtigungen zwar erheblich, aber nicht derart schwer sind, dass der Kläger sie trotz der in § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW a. F zum Ausdruck gekommenen Wertung nicht mehr hinzunehmen hätte.

Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 Euro in den Monaten Juni bis November besteht nicht. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich ist, kommt ein Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung in Betracht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (…)

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) (…)

§ 907 Gefahr drohende Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

§ 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen

§ 16 NRG-BW in der bis zum 11. Februar 2014 geltenden Fassung

Sonstige Gehölze

(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:

(…)

4. a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, (…) 4 m

b) (…)

(2) Die Abstände nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a ermäßigen sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. (…)

Art. 124 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.

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