Deckelung des Lärmpegels – Klage von Anwohnern gegen den Flughafen Sylt erfolgreich

Die Klage zweier Anwohnerinnen gegen den Flughafen Westerland/Sylt war erfolgreich, soweit sie eine Begrenzung des Dauerschallpegels auf 55 dB(A) verlangt haben. Das hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden und die Betreiberin verurteilt, den Flughafen in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr so zu betreiben, dass die Grundstücke der Klägerinnen in Keitum nicht mit einem Dauerschallpegel von mehr als 55 dB(A) belastet werden (Az. 9 U 103/15).

Deckelung des Lärmpegels – Klage von Anwohnern gegen den Flughafen Sylt erfolgreich

OLG Schleswig, Pressemitteilung vom 11.09.2019 zum Urteil 9 U 103/15 vom 11.09.2019

Die Klage zweier Anwohnerinnen gegen den Flughafen Westerland/Sylt war erfolgreich, soweit sie eine Begrenzung des Dauerschallpegels auf 55 dB(A) verlangt haben. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 11.09.2019 entschieden und die Betreiberin verurteilt, den Flughafen in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr so zu betreiben, dass die Grundstücke der Klägerinnen in Keitum nicht mit einem Dauerschallpegel von mehr als 55 dB(A) belastet werden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerinnen besitzen Immobilien in Keitum auf Sylt und nehmen die Beklagte als Betreiberin des Verkehrsflughafens Westerland/Sylt auf Unterlassung von Lärmimmissionen in Anspruch. Die Beklagte betreibt den Flughafen aufgrund einer Genehmigung aus dem Jahre 1978, die in den Jahren 1996 und 2015 geändert wurde. Aufgrund eines Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht aus dem Jahr 2014 beschränkte die genehmigende Behörde, der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, den Flugbetrieb zur Nachtzeit und ordnete weiter an, dass tagsüber ein Dauerschallpegel von 60 dB(A) an keiner Stelle einer festgelegten Schutzzone überschritten werden darf. Mit ihren Klagen vor dem Landgericht Flensburg verlangten die Klägerinnen in erster Linie die Einstellung des Flugbetriebs und in zweiter Linie die Deckelung des Lärmpegels. Dem ist das Landgericht nicht nachgekommen und hat die Klagen insgesamt abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Klägerinnen nun nur noch eine Deckelung des Lärmpegels auf 55 dB(A) für ihre Grundstücke in Keitum. Diese Berufungen vor dem Oberlandesgericht hatten Erfolg. Die Beklagte ist verurteilt worden, es zu unterlassen, den Flughafen in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr so zu betreiben, dass die Grundstücke der Klägerinnen in Keitum mit einem Dauerschallpegel von mehr als 55 dB(A) belastet werden.

Aus den Gründen

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte ein zivilrechtlicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB zu, weil ihr Grundeigentum durch die Fluglärmimmissionen beeinträchtigt wird und sie nicht verpflichtet sind, Fluglärm mit einem Dauerschallpegel von mehr als 55 dB(A) zu dulden. Eine Überschreitung des Werts von 55 dB(A) ist für die Grundstücke der Klägerinnen in der Vergangenheit schalltechnisch gemessen worden. Hieraus leitet sich rechtlich die Vermutung ab, dass es auch in Zukunft zu Überschreitungen kommen kann.

Eine Pflicht der Klägerinnen, den Fluglärm zu dulden, ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte über eine öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Betrieb des Flughafens verfügt. So liegt dem Flughafenbetrieb der Beklagten kein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung zugrunde. § 14 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der den Bestand von förmlich genehmigten Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen sichern soll, ist nur anzuwenden, wenn die Einstellung des Betriebs verlangt wird oder zwangsläufig auf eine solche hinausläuft. Dies ist beim Flughafen Sylt nicht der Fall. Dass die Einhaltung eines Dauerschallpegels von maximal 55 dB(A) im Bereich der Immobilien der Klägerin die Einstellung des Flugbetriebs oder auch nur eines nennenswerten Teils erfordern würde, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. So steht nicht fest, dass das Ziel der Beklagten – jährlich 300.000 Passagiere zu befördern, um den Flughafen kostendeckend zu betreiben – bei einer Deckelung des Lärmpegels nicht erreichbar ist und infolgedessen öffentliche Beihilfen wegfallen, was zu einer Schließung des Flughafens führen könnte. Insoweit hat die Beklagte nicht dargelegt, dass es bei der angestrebten Zahl von 300.000 Passagieren jährlich zwingend zu einer Überschreitung des Dauerschallpegels von 55 db(A) kommen muss. Ob der Flughafen Westerland/Sylt darüber hinaus überhaupt über das Potenzial zu einer derartigen Entwicklung der Passagierzahlen verfügt, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend entnehmen.

Die Klägerinnen müssen eine Lärmimmission von mehr als 55 dB(A) auch nicht nach zivilrechtlichen Vorschriften (§ 906 Abs. 1 und 2 BGB) dulden, denn eine derartige Lärmeinwirkung stellt eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundeigentums der Klägerinnen dar. Für den Lärm, der durch Luftverkehr hervorgerufen wird, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts keine Grenz- oder Richtwerte, die als Grenze zwischen zivilrechtlich wesentlichem und unwesentlich Fluglärm herangezogen werden können. Deshalb muss der Tatrichter bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen abstellen und darauf, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Der Senat hat für die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung darauf abgestellt, ob die Mehrzahl der FlughafenanwohnerGeräuscheinwirkungen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von mehr als 55 dB(A) zwischen 6:00 und 22:00 Uhr als starke oder äußerste Fluglärmbelästigung empfindet. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat zu diesem Zweck die von der Weltgesundheitsorganisation erstellte Zusammenfassung international durchgeführter Lärmstudien und die Lärmwirkungsstudie NORAH, die für andere Flughäfen in der Bundesrepublik erstellt worden ist, auf den Flughafen Sylt übertragen. Hiernach ist für die Situation am Flughafen Sylt und Umgebung davon auszugehen, dass auch dort von der Mehrzahl der Anwohner ein Tagesdauerschallpegel von mehr als 55 dB(A) als starke oder äußerste Lärmbelästigung empfunden wird.

Eine derartige Beeinträchtigung ihres Grundeigentums müssen die Klägerinnen auch nicht etwa deshalb hinnehmen, weil der Flugbetrieb eine ortsübliche Nutzung des Flughafengrundstücks darstellt und die nähere Umgebung prägt. Eine solche Duldung würde sich nur ergeben, wenn die Beklagte die Überschreitung des Dauerschallpegels von 55 dB(A) nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern kann. Das hat die Beklagte aber nicht hinreichend dargelegt.

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Eilantrag gegen die Erteilung einer Information über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen unzulässig

Das VG Wiesbaden entschied, dass Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen eines Hotels nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Dritte erteilt werden dürfen (Az. 6 L 790/19.WI).

Eilantrag gegen die Erteilung einer Information über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen unzulässig

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 11.09.2019 zum Beschluss 6 L 790/19.WI vom 09.09.2019

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 9. September 2019 den Eilantrag der Betreiberin eines Hotels gegen die Erteilung einer Information über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen in ihrem Hotel an einen Dritten zurückgewiesen (Az. 6 L 790/19.WI).

Der Beigeladene des Verfahrens begehrte bei der Antragsgegnerin Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) darüber, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Hotel der Antragstellerin stattgefunden haben und ob es dabei zu Beanstandungen gekommen ist. Für diesen Fall beantragte der Beigeladene die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.

Die Antragsgegnerin teilte ihm durch Bescheid mit, dass sie sich zur Herausgabe der angeforderten Informationen entschieden habe. Die zusammengefassten Informationen der beiden letzten Kontrollberichte würden dem Beigeladenen nach Ablauf von zehn Werktagen übersandt, wenn der betroffene Betrieb nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehen sollte. Mit einem anderen, gleichlautenden Bescheid setzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Entscheidung in Kenntnis und teilte ihr mit, welche konkreten Informationen sie an den Beigeladenen herausgeben werde.

Die Antragstellerin legte daraufhin jeweils Widerspruch gegen die beiden Bescheide ein und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Sie trug vor, dass weder die Kontrollberichte noch die behördliche Zusammenfassung über den Inhalt dieser Berichte Informationen darstellten, die der Beigeladene nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG heraus verlangen könne. Nach dieser Norm haben dritte Personen freien Zugang zu allen Daten der zuständigen Behörden über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen. Unabhängig davon sei das Verbraucherinformationsgesetz nach Auffassung der Antragstellerin aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig.

Unmittelbar nach Eingang des Eilantrages sagte die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts zu, bis zum Abschluss des Eilverfahrens von einer Weitergabe der begehrten Informationen abzusehen. Gleichwohl gab der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Antragserwiderung den wesentlichen Inhalt der Kontrollberichte, namentlich die dort dokumentierten Mängel, wörtlich wieder.

Die Kammer betont in ihrem Beschluss vom 9. September, dass die vorzeitige Herausgabe der Information durch die Antragsgegnerin gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG verstoße und damit rechtswidrig sei. Dennoch hätten sich die angegriffenen Bescheide dadurch erledigt, weshalb der Eilantrag nunmehr unzulässig sei. Es sei dem Beigeladenen auch prozessrechtlich nicht untersagt, die in dem Verfahren erhaltene Information zu verwenden und nach außen zu verbreiten. Vielmehr werde die Weitergabe einer im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Information lediglich durch das Datenschutzrecht, das Urheberrecht oder das allgemeine Zivilrecht begrenzt. Auf eine etwaige Verletzung der Datenschutzgrundverordnung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie eine GmbH und keine natürliche Person sei. Sie könnte zwar einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung beziehungsweise Verbreitung der Information haben, dieser Anspruch sei aber vor den Zivilgerichten geltend zu machen und spiele für das streitgegenständliche Eilverfahren keine Rolle.

Wegen der vorzeitigen Preisgabe der Informationen legte die Kammer die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auf, auch wenn der Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel offen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 VIG Anspruch auf Zugang zu Informationen

(1) 1Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1. von den nach Bundes, oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel, und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,

2. von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,

3. die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,

4. die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,

5. zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,

6. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,

7. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel, und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen, (Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss, oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) […]

§ 5 VIG Entscheidung über den Antrag

(1) 1Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. 2Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

  • 1. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
  • 2. in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.

3Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) 1Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. 2Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. 3Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. 4Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) 1Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. 2Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. 2Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. 3Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) 1Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. 2Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

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Regierungsentwurf – Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] vorgelegt. Für die Anwaltschaft ergäben sich nach diesem Entwurf einige relevante Änderungen. Darauf weist die BRAK hin.

Regierungsentwurf – Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

BRAK, Mitteilung vom 11.09.2019

Die Bundesregierung hat am 09.08.2019 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] vorgelegt.Für die Anwaltschaft ergäben sich nach diesem Entwurf einige relevante Änderungen:

In § 2 I Nr. 10 GwG sollen – unter Erweiterung der Verpflichteteneigenschaft für Anwälte – zwei weitere Kataloggeschäfte eingeführt werden, u.a. bei Transaktionen im Unternehmensbereich sowie bei geschäftsmäßiger Steuerberatung durch Rechtsanwälte. Bei nicht verkammerten Rechtsbeiständen und Inkassodienstleistern nach § 2 I Nr. 11 GwG soll der Verpflichtetenkreis eingeschränkt werden, soweit sie ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen.

Bei der Verdachtsmeldepflicht der freien rechtsberatenden Berufe nach § 43 II GwG soll nun wieder die Ausnahme von der Meldepflicht auf „Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung“ beschränkt werden, womit die Rechtslage bis 2017 wiederhergestellt wird. Diese geplante Rechtsänderung dürfte für die Anwaltschaft jedoch keine materielle Rechtsänderung bewirken, denn ausgenommen werden sollen nur einfache kaufmännische Hilfstätigkeiten wie die Überwachung der Fälligkeit und der Einzahlung von Patentgebühren.

Von weitreichenderer Bedeutung ist dagegen der geplante neue § 43 VI GwG, wonach das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen kann, die stets nach Abs. 1 zu melden sind und daher nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht des § 43 II GwG unterliegen sollen. Diese Änderung betrifft Notare bei der Beurkundung, aber natürlich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die beim Immobilienerwerb beratend tätig sind.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) soll zudem Zugriff auf die polizeilichen Informationssysteme (§ 31 GwG) sowie auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister nach § 492 StPO bekommen.

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Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

Die Volkswagen AG muss der Käuferin eines gebrauchten VW-Beetle wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung als Schadensersatz den Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zahlen und sie von noch zu erbringenden Kreditraten freistellen. So entschied das OLG Hamm (Az. 13 U 149/18).

Zivilrecht

Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 10.09.2019 zum Urteil 13 U 149/18 vom 10.09.2019 (nrkr)

Die Volkswagen AG muss der Käuferin eines gebrauchten VW-Beetle wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung als Schadensersatz den Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zahlen und sie von noch zu erbringenden Kreditraten freistellen. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.09.2019 entschieden.

Die klagende Kundin aus Sarstedt kaufte im November 2016 bei einem VW-Vertragshändler in Bochum einen erstmals im November 2014 zugelassenen VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro. Sie leistete eine Anzahlung von 1.400 Euro und finanzierte den Restbetrag durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank. In dem Fahrzeug eingebaut ist ein Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Der Motor ist von der Volkswagen AG mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb (sog. Modus 1) reduziert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, dass das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird, hält der Motor während dieses Tests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig mit einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit höherem Stickoxidausstoß betrieben (sog. Modus 0). Im Januar 2017 ließ die Klägerin ein von der Volkswagen AG angebotenes Software-Update ausführen, welches dafür sorgen sollte, im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten.

Die klagende Kundin macht u. a. geltend, sie hätte den VW-Beetle nicht gekauft, wenn sie von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte. Ihr stünde gegenüber der Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch zu, wobei ein Wertersatz für die Nutzung des Pkw abzuziehen sei.

Das Landgericht Bochum hatte die Klage mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. I-2 O 85/18) abgewiesen. Es hat gemeint, ein Schadensersatzanspruch stünde der klagenden Kundin nicht zu, weil beim Erwerb des Fahrzeugs sämtliche Umstände des Vorgehens der Volkswagen AG im Rahmen des Abgasskandals durch umfangreiche Berichterstattung allgemein bekannt gewesen seien. Die Problematik habe deshalb niemandem, der sich 2016 für den Erwerb eines VW-Diesel interessiert habe, verborgen bleiben können.

Dieser Auffassung konnte sich der 13. Zivilsenat mit seinem Urteil vom 10.09.2019 nicht anschließen und hat auf die Berufung der klagenden Kundin ihrem Schadensersatzbegehren ganz überwiegend stattgegeben.

Die Klägerin könne – so der Senat – wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von der Volkswagen AG nach den §§ 826, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den für den Erwerb des VW-Beetle verauslagten Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – sowie Freistellung von noch zu zahlenden Kreditraten gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen. Die Volkswagen AG habe durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware ihre Kundin getäuscht. Sie hätte davon ausgehen können, dass der Einsatz ihres Pkw im Straßenverkehr entsprechend seinem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig wäre, weil er insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt hätte. Eine solche habe der VW-Beetle allerdings schon deshalb nicht gehabt, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine „Umschaltlogik“ enthalten habe, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei.

Durch diese Täuschung habe die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten, der bereits in dem Abschluss des – letztlich von der Klägerin nicht gewollten – Kaufvertrages zu sehen sei. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie – bei deren Nichterfüllung – die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.

Dass die Klägerin den Kaufvertrag mit der Volkswagen AG nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von den Manipulationen der Volkswagen AG an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen für die Zulassung ihres Fahrzeugs gewusst hätte, habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar geschildert. Ebenso habe sie glaubhaft beschrieben, dass weder sie noch ihr Ehemann vor dem Erwerb des VW-Beetle Kenntnis davon gehabt hätten, dass dieses Fahrzeug ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen gewesen wäre. Soweit die Volkswagen AG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet habe, die Klägerin sei bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das von ihr zu erwerbende Fahrzeug sei von dem Abgasskandal betroffen, könne der Senat diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigen.

Die Täuschung durch die Volkswagen AG sei auch sittenwidrig. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen.

Der Senat müsse auch annehmen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Es wäre an der Volkswagen AG gewesen, entgegenstehende Umstände konkret darzulegen, was sie nicht getan habe.

Hiernach könne die Klägerin fordern, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätte. Deshalb könne sie die Rückzahlung des Kaufpreises und Freistellung von der noch bestehenden Verbindlichkeit zur Finanzierung des Kaufpreises verlangen, müsse sich auf ihren Anspruch aber – wie von ihr selbst auch eingeräumt – die von ihr gezogenen Nutzungen nach der bisherigen Laufleistung des VW-Beetle anrechnen lassen.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.

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Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Der BGH hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel „4. Sonstige Kredite | 4.8 Sonstige Entgelte | Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“ bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist (Az. XI ZR 7/19).

Zivilrecht

Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

BGH, Pressemitteilung vom 10.09.2019 zum Urteil XI ZR 7/19 vom 10.09.2019

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel„4. Sonstige Kredite4.8 Sonstige Entgelte

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die oben genannte Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klausel unterfallen u. a. solche Fallgestaltungen, in denen Kunden der Beklagten ihre bei dieser bestehenden Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung dessen Ansprüche bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht. Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirkt, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen, sodass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich ist.

Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist. Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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Krankes Kind zur Arbeit mitgenommen – kein fristloser Kündigungsgrund

Nimmt eine Altenpflegefachkraft ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 3 Ca 642/19).

Krankes Kind zur Arbeit mitgenommen – kein fristloser Kündigungsgrund

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 09.09.2019 zum Urteil 3 Ca 642/19 vom 04.09.2019 (nrkr)

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegefachkraft beschäftigt. Sie befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrankten die Kinder der Klägerin, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Zunächst ging die Klägerin ihrer Arbeitstätigkeit für die Beklagte weiter nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mitnahm. Einige Tage später erkrankte die Klägerin dann selbst, und teilte der Beklagten per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest. Die Klägerin erhielt am 06.02.2019 eine fristlose Kündigung, weil es ihr u. a. verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Mit Urteil vom 04.09.2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage insoweit statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20.02.2019 beendet worden ist. Die fristlose Kündigung hielt es für ungerechtfertigt. Zwar war das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung, einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Kein Schadensersatzanspruch wegen manipulierter Abschalteinrichtung gegen Importeurin von Skoda-Neufahrzeugen

Das Wissen der VW AG kann der Importeurin von Neufahrzeugen der Marke Skoda, die mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet sind, nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Schadensersatzansprüche des klagenden Käufers wegen sittenwidriger Schädigung oder Täuschung durch die Importeurin wies das OLG Frankfurt deshalb ab (Az. 13 U 136/18).

Zivilrecht

Kein Schadensersatzanspruch wegen manipulierter Abschalteinrichtung gegen Importeurin von Skoda-Neufahrzeugen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.09.2019 zum Urteil 13 U 136/18 vom 04.09.2019 (nrkr)

Das Wissen der VW AG kann der Importeurin von Neufahrzeugen der Marke Skoda, die mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet sind, nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Schadensersatzansprüche des klagenden Käufers wegen sittenwidriger Schädigung oder Täuschung durch die Importeurin wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) deshalb mit am 09.09.2019 veröffentlichtem Urteil ab.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw Skoda Yeti 2.0 TDI, der mit dem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet ist. Der Kläger behauptet, es sei eine unzulässige Motorsteuerungssoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte eingebaut worden.

Die Beklagte ist die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Porsche Siebte Vermögensverwaltung GmbH, deren einzige Gesellschafterin die VW AG ist. Zwischen den Gesellschaften bestehen jeweils Beherrschung- und Gewinnabführungsverträge.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der „Kläger (hat) weder eine sittenwidrige Schädigung noch eine Täuschung durch die Beklagte, die lediglich Importeurin des streitgegenständlichen Pkws ist, dargelegt“, stellt das OLG fest. Die Beklagte müsse sich nicht das behauptete Wissen der VW AG hinsichtlich der Ausstattung des Dieselmotor EA 189 mit einer manipulierten Software zurechnen lassen. Das Wissen eines Gesellschafters werde einer juristischen Person grundsätzlich nicht zugerechnet. Der Gesellschafter sei weder Repräsentant noch an der unternehmensinternen Willensbildung beteiligt. So stehe der Gesellschaft bereits regelmäßig kein Auskunftsanspruch gegen ihre Gesellschafter zu, sodass sie an deren Wissen auch nicht partizipieren könne.

Lediglich wenn die Gesellschaft auf Weisung des Gesellschafters gehandelt habe, müsse sie sich auch deren Wissen zurechnen lassen. Hier sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die VW AG oder aber die Porsche Siebte Vermögensverwaltung GmbH im Zusammenhang mit der manipulierten Software eine konkrete Weisung an die Organe der Beklagten erteilt hätten.

Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, reiche für sich genommen für eine Wissenszurechnung ebenfalls nicht aus. Entscheidend sei, „ob und wieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sog. Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt“. Eine solche Verantwortung könne sich etwa aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, sodass ihr das Wissen von Tochtergesellschaften zuzurechnen sei. Hier liege der Fall jedoch umgekehrt. Der beklagten Tochtergesellschaft solle Wissen der Konzernobergesellschaft zugerechnet werden. Eine Tochtergesellschaft, und so auch die Beklagte hier, sei jedoch regelmäßig nicht für die Wissensorganisation im Konzern verantwortlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; der Kläger kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehren.

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Wer bei großer Hitze ein Tier im Fahrzeug zurücklässt, muss mit Rettungsmaßnahmen rechnen

Das LG Nürnberg-Fürth – und ihm folgend das OLG Nürnberg – hat entschieden, dass ein Tierhalter, welcher bei großer Hitze seinen Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, keinen Ersatz für Schäden verlangen kann, welche dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Wohnmobil geöffnet haben (Az. 4 U 1604/19).

Wer bei großer Hitze ein Tier im Fahrzeug zurücklässt, muss mit Rettungsmaßnahmen rechnen

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 09.09.2019 zum Hinweisbeschluss 4 U 1604/19 vom 15.07.2019

Das Landgericht Nürnberg-Fürth – und ihm folgend das Oberlandesgericht Nürnberg – hat entschieden, dass ein Tierhalter, welcher bei großer Hitze seinen Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, keinen Ersatz für Schäden verlangen kann, welche dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Wohnmobil geöffnet haben.Die Klägerin wollte im August 2018 mit ihrer Familie ein Zweitliga-Fußballspiel in Fürth besuchen. Sie war mit ihrem Wohnmobil unterwegs und stellte dieses auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe des Stadions ab. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier zurück, während sie das um 15.30 Uhr beginnende Fußballspiel besuchte. Es herrschten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius. Jemand bemerkte den Hund in dem Wohnmobil und verständigte die Polizei. Diese versuchte zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befreien, was ihr jedoch nicht gelang. Die anschließend verständigte Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öffnete gewaltsam die Tür des Wohnmobils, da sie davon ausging, dass der Hund gefährdet sei.

Die Klägerin verlangt von der Stadt Fürth Schadensersatz für die Beschädigung des Wohnmobils in Höhe von 2.256,23 Euro. Sie ist der Auffassung, dass keine Gefahr für das Tier bestanden habe. Die beiden Dachluken des Wohnmobils seien geöffnet gewesen, zudem sei der Hund ausreichend mit Wasser und mit Eiswürfelherzen versorgt gewesen.

Die beklagte Stadt Fürth ist der Meinung, dass der Einsatz der Feuerwehr rechtmäßig gewesen sei und der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden zustehe. Der Hund habe gehechelt und gewinselt und sei aufgeregt im Wohnmobil hin- und hergelaufen. Das Fahrzeug habe in der „prallen“ Sonne gestanden. Es sei auch nicht absehbar gewesen, wann die Klägerin zu dem Wohnmobil zurückkehren werde. Aus diesem Grund hätten sich die Feuerwehrleute entschlossen einzugreifen, um das aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen (Az. 4 O 6830/18 vom 30. April 2019). Der Einsatz der Feuerwehrleute sei rechtmäßig gewesen. Für die vor Ort befindlichen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt und beantragt, ein Sachverständigengutachten dahingehend einzuholen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Tieres zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss 4 U 1604/19 vom 15.07.2019 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere sei es nicht notwendig, das beantragte Sachverständigengutachten zu erholen, da aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vorgelegen habe. Die Klägerin habe diese Anscheinsgefahr selbst verursacht, weil sie bei sehr großer Hitze das Tier alleine im Fahrzeug zurückgelassen habe.

Die Maßnahme der Feuerwehr sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere hätten die Einsatzkräfte nicht erst durch einen Ausruf im Stadion versuchen müssen, die Halterin zum Fahrzeug zu holen. Zum einen sei nach außen nicht erkennbar gewesen, wo sich die Klägerin befand, zum anderen wäre durch einen solchen Ausruf viel Zeit vergangen. Die Klägerin hat die Berufung aufgrund des Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgenommen.

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Laktose- und Fructoseunverträglichkeit steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht grundsätzlich entgegen

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit aus dem Bewerbungsverfahren ausge­schlossen werden. So entschied das VG Koblenz (Az. 2 L 802/19).

Beamtenrecht

Laktose- und Fructoseunverträglichkeit steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht grundsätzlich entgegen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Beschluss 2 L 802/19 vom 23.08.2019

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit aus dem Bewerbungsverfahren ausge­schlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.

Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizei­vollzugsdienst der Bundespolizei legte der Antragsteller einen ärztlichen Entlassungs­brief vor, nach dem er an einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit leide. Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage der Regelungen in der Polizeidienst­vorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ – PDV – die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers aus. Danach seien schwer­wiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Unter diese Regelung seien nach Ansicht des Polizeiarztes auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Laktose- und Fructoseunverträglichkeit zu fassen. Es handele sich hierbei um unzureichende Verdauungsleistungen, die eine Krankheit darstellten und die ordnungs­gemäße Durchführung des Polizeivollzugsdienstes hinderten. Insbesondere seien negative Auswirkungen auf die Berufsausübung bei Einsätzen zu erwarten, an denen der Antragsteller an Gemeinschaftsverpflegungen teilnehme. Auf dieser Grundlage lehnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zum Bewerbungsverfahren ab. Zu Unrecht, wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz entschied.

In seinem Eilbeschluss führt das Gericht aus, der Antragsgegner habe es unterlassen, hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt eine ausreichende Prognoseentscheidung zu treffen. Diese Prognose erfasse den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Zwar könne der Antrags­gegner im Rahmen seines ihm zustehenden Einschätzungsspielraums die körperlichen Anforderungen für die Bewerber des Polizeivollzugsdienstes festlegen. Die Unverträg­lichkeiten des Antragstellers seien jedoch nicht ausdrücklich in der zugrunde gelegten PDV geregelt. Hinzu komme, dass der Antragsteller aktuell uneingeschränkt dienstfähig sei. In der deshalb erforderlichen Prognoseentscheidung sei die konkrete Situation des Antragstellers zu berücksichtigen. Dieser habe ärztliche Befunde vorgelegt, wonach er Lebensmittel wie Joghurt, Quark und Käse ohne Probleme vertrage und – ohne medikamentöse Behandlung – eine persönliche Toleranzschwelle für Fruktose und Lactose gefunden habe. Dieser Befundbericht sei geeignet, die Ausführungen des Polizeiarztes zu erschüttern. Da das Gericht die fehlerhafte Prognoseentscheidung mangels hinreichender Entscheidungsgrundlagen nicht ersetzen könne, sei der Antrag­steller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Auswahlverfahren für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zuzulassen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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