SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei sein

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das LG München I nach einer Klage des vzbv gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Az. 33 O 6578/18).

SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei sein

vzbv gewinnt Klage gegen Vodafone beim Landgericht München I

vzbv, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil 33 O 6578/18 des LG München I vom 24.09.2019 (nrkr)

  • Vodafone verlangte von Kunden 2,50 Euro pro Überweisung
  • Allerdings verbietet ein Gesetz seit Anfang 2018 Gebühren für SEPA-Überweisungen
  • LG München I: Gebührenverbot gilt auch für Altverträge

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH.

„Das Gericht hat klargestellt, dass Kundinnen und Kunden ihre Rechnungen ohne Zusatzkosten per Überweisung bezahlen können – egal, wann sie ihren Vertrag abgeschlossen haben”, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Eine andere Regelung im Kleingedruckten ist unzulässig.“

Zusatzentgelt von 2,50 Euro pro Überweisung

Vodafone hatte von Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per Lastschrift zahlten, eine „Selbstzahlerpauschale“ von 2,50 Euro verlangt. Dies steht im Widerspruch zu einer Neuregelung im BGB, wonach Unternehmen für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kredit- und Girokarten kein Entgelt verlangen dürfen. Das neue Gesetz geht auf die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie zurück und trat am 13.01.2018 in Kraft.

Bei Vodafone profitierten davon allerdings nur Neukunden. Kunden, die ihren Vertrag vor dem 13.01.2018 abgeschlossen hatten, sollten die Pauschale von 2,50 Euro für jede Überweisung weiterzahlen. Dagegen hatte der vzbv geklagt – und nun vom Landgericht München I Recht bekommen.

Verbot gilt auch für Altverträge

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen für alle Zahlungsvorgänge ab dem 13.01.2018 gilt, auch wenn der Vertrag selbst noch vor dem Stichtag abgeschlossen wurde. Dies sei schließlich Zweck der EU-Richtlinie und erklärter Wille des deutschen Gesetzgebers. Ein effektiver Verbraucherschutz lasse sich nur sicherstellen, wenn das Gebührenverbot unterschiedslos für Alt- und Neuverträge angewendet werde, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Merkzeichen Bl (für Blindheit) bei Stoffwechselstörung

Das BSG hat entschieden, dass schwerst Hirngeschädigte, die zu keiner differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande sind, die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen Bl (Blindheit) nicht erfüllen (Az. B 9 SB 1/18 R).

Merkzeichen Bl (für Blindheit) bei Stoffwechselstörung

BSG, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil B 9 SB 1/18 R vom 24.10.2019

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24.10.2019 entschieden, dass schwerst Hirngeschädigte, die zu keiner differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande sind, die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen Bl (Blindheit) nicht erfüllen (Az. B 9 SB 1/18 R).

Die 2007 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer ausgeprägten Stoffwechselstörung (nichtketotische Hyperglycinämie). Bei ihr besteht Pflegebedürftigkeit nach der Stufe III (jetzt Pflegegrad 5). Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 100 festgestellt. Die Merkzeichen H, B, G, aG und RF sind ihr zuerkannt, nicht hingegen Merkzeichen Bl.

Die Vorinstanzen haben das beklagte Land antragsgemäß verurteilt, die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl festzustellen. Die Klägerin sei blind, obwohl weder das Augenlicht vollständig fehle noch eine gleichzusetzende geringgradige Sehschärfe nachweisbar sei. Jedoch bestehe aufgrund der Stoffwechselerkrankung eine gleichzustellende Störung des Sehvermögens.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des beklagten Landes die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Unfähigkeit zur Sinneswahrnehmung, die aus einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen resultiert, reicht nicht zur Annahme von Blindheit nach Teil A Nummer 6 Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung. Behinderungen und ebenso die gesundheitlichen Merkmale für Merkzeichen werden im Schwerbehindertenrecht unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten getrennt nach Organ- und Funktionseinheiten erfasst und anschließend insgesamt in ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bewertet. Blindheit ist danach beschränkt auf Störungen des Sehapparats und erfasst keine gnostischen – neuropsychologischen – Störungen des visuellen Erkennens. Für diese stehen im Schwerbehindertenrecht – wie hier – die gesundheitlichen Merkmale für andere Merkzeichen passgenau zur Verfügung.

Wegen fehlender Feststellungen zur Rindenblindheit als einer weiteren möglichen Störung des Sehorgans hat der Senat die Sache zurückverwiesen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (AnlVersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl I 2008, 2412, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2017 BGBl I 2541)

Teil A Nr 6

Blindheit und hochgradige Sehbehinderung

a) Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

b) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:

aa)

bei einer Einengung des Gesichtsfeldes …

bb)

bei einer Einengung des Gesichtsfeldes …

cc)

bei einer Einengung des Gesichtsfeldes …

dd)

bei einer Einengung des Gesichtsfeldes …

ee)

bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich …

ff)

bei homonymenHemianopsien …

gg)

bei bitemporalen oder binasalenHemianopsien …

c) Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.

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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage stattgegeben (Az. 6 K 4574/18).

Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil 6 K 4574/18 vom 24.10.2019

Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patienten stattgegeben.

Das dem Rhein-Kreis Neuss im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Falle einer erteilten Fahrerlaubnis die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung.

Die 6. Kammer stellte fest, dass der Medizinal-Cannabis-Patient auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat. Anders als bei illegalem Cannabiskonsum könne derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Er könne eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig sei, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis komme es für die Frage der Fahreignung darauf an, ob der Betroffene

  • Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
  • keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
  • die Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
  • der Betroffene verantwortlich mit dem Medikament umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.

Aus dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergebe sich in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfülle.

Dem Medizinal-Cannabis-Patient dürfe nicht von vornherein auferlegt werden, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne ihn aber wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme in einiger Zeit auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.

Gegen das Urteil kann der Rhein-Kreis Neuss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.

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BRAK-Stellungnahme zur Modernisierung der beruflichen Bildung

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung Stellung genommen.

BRAK-Stellungnahme zur Modernisierung der beruflichen Bildung

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2019

Die von der Bundesregierung geplante Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung begrüßt die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem kürzlich vorgelten Regierungsentwurf ausdrücklich. Angesichts der nach wie vor rückläufigen Auszubildendenzahlen in den Berufen Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sei eine Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der dualen Berufsausbildung für die Anwaltschaft von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit.

Die Festschreibung einer gesetzlichen Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 BBiG-RegE befürwortet die BRAK, sieht aber einige der ausgestaltenden Folgeregelungen als problematisch an. Ferner begrüßt die BRAK grundsätzlich die Einführung gleichlautender Fortbildungsbezeichnungen, um die bisherigen Aufstiegsfortbildungen aufzuwerten und zu stärken. Allerdings muss aus ihrer Sicht darauf geachtet werden, dass die vorgesehenen Qualifikationen in Fortbildungsstufen nicht zu vorhandenen Weiterqualifikationen in Konkurrenz treten; dies gelte insbesondere für die Fortbildung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin. Sie äußert zudem Bedenken, dass die vorgesehenen Bezeichnungen der Abschlüsse beruflicher Fortbildung mit „Bachelor“ und „Master“ eine Verwechslungsgefahr mit akademischen Abschlüssen begründen.

Die Erweiterung der Möglichkeit zur Teilzeitausbildung durch Entfallen der Notwendigkeit eines „berechtigten Interesses“ befürwortet die BRAK ebenfalls, weist aber darauf hin, dass die berufsschulischen Abläufe bei der Neuregelung zu wenig berücksichtigt wurden.

BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hatte sich bereits im Januar in einem Schreiben an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz grundsätzlich positiv zu dem Gesetzesvorhaben geäußert.

Eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzesvorhaben fand am 16.10.2019 im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung statt. Der Bundestag wird sich am 24.10.2019 in seiner 121. Sitzung in 2. und 3. Lesung abschließend mit dem Regierungsentwurf des BBiMoG befassen.

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Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag, das Klimaschutzprogramm 2030 und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 um.

Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen

BMWi/BMI, Pressemitteilung vom 23.10.2019

Das Bundeskabinett hat am 23.10.2019 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag, das Klimaschutzprogramm 2030 und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 um. Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Ich freue mich, dass wir dieses wichtige Vorhaben heute auf den Weg bringen konnten. Wir sind uns in der Bundesregierung einig, dass Bauen und Wohnen bezahlbar sein und bleiben müssen. Daran halten wir uns. Das Gebäudeenergiegesetz setzt Energieeffizienz und Klimaschutz bei Gebäuden wirtschaftlich, umweltfreundlich und sozial um. Gleichzeitig machen wir einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030.“

Bundesinnenminister Horst Seehofer:

„Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden die Vorschriften für energetisches Bauen und Sanieren vereinheitlicht. Das sorgt für Klarheit und weniger Bürokratie. Mit Blick auf die klima- und wohnungspolitischen Ziele der Bundesregierung ist dies ein wichtiges Signal für alle, die ein Haus planen, bauen oder sanieren wollen.“

Zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die heute noch separaten Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien werden zusammengeführt und vereinheitlicht. Anwendung und Vollzug werden wesentlich erleichtert. Eine erhebliche Bürokratieentlastung für Bauherren und Planer ist mit der Einführung eines alternativen gleichwertigen Nachweisverfahrens für neue Wohngebäude verbunden. Mit diesem „Modellgebäudeverfahren“ können die Anforderungen nachgewiesen werden, ohne dass Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind.

Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Das aktuelle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung bleibt unverändert und wird nicht verschärft.

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Einbau eines „Thermofensters“ in Dieselfahrzeug als Abschaltvorrichtung rechtfertigt nicht per se die Annahme einer sittenwidrigen Handlung

Das OLG Koblenz entschied, dass der Einbau eines „Thermofensters“ in ein Dieselfahrzeug nicht per se als sittenwidrige Handlung einzustufen ist. Anders als beim Einbau einer „Schummelsoftware“ handelt es sich beim „Thermofenster“ nicht um eine eindeutig unzulässige Abschalteinrichtung (Az. 12 U 246/19).

Einbau eines „Thermofensters“ in Dieselfahrzeug als Abschaltvorrichtung rechtfertigt nicht per se die Annahme einer sittenwidrigen Handlung

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 23.10.2019 zum Urteil 12 U 246/19 vom 21.10.2019 (nrkr)

Der Einbau eines sog. Thermofensters ist nicht per se als sittenwidrige Handlung einzustufen. Anders als beim Einbau einer „Schummelsoftware“ handelt es sich beim „Thermofenster“ nicht um eine eindeutig unzulässige Abschalteinrichtung. Es kann daher nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass herstellerseitig in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss eine unter Umständen falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Verantwortlichen der Fahrzeugherstellerin in Betracht gezogen werden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich verkündeten Urteil entschieden, welches auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist (Urteil vom 21.10.2019, Az. 12 U 246/19).

Der Senat hat hiermit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 9 O 78/18) bestätigt. Im konkreten Fall hatte der Kläger im Mai 2017 ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug Mercedes Benz E 350 T CDI geleast, in welchem ein Motor OM 642 der Schadstoffklasse 6 eingebaut ist. Das Fahrzeug verfügt zur Minderung der Stickoxidemissionen über eine sogenannte Abgasrückführung. Hierbei wird ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei geringeren Außen-/Ladelufttemperaturen zurückgefahren (sogenanntes Thermofenster).

Für die Entscheidung des Senats war maßgeblich, dass die Verwendung des „Thermofensters“ nicht eindeutig gesetzlich unzulässig und damit der Einbau dieser Steuerungssoftware nicht per se sittenwidrig sei. Sittenwidrig ist nach allgemeiner Definition ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und besonders verwerflich ist. Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Senats beim Einbau einer „Schummelsoftware“ bejaht werden, weil deren Verwendung eindeutig unzulässig und dies auch den Verantwortlichen bewusst sei. Beim „Thermofenster“ hingegen handele es sich nicht um eine „Schummelsoftware“, denn die betreffende Motorsteuerung arbeite vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die einschlägige Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestatte, wenn die Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Auf diese Ausnahmeregelung könne im Falle des „Thermofensters“ durchaus verwiesen und ernsthaft der Gesichtspunkt des Motor- respektive Bauteilschutzes angeführt werden. Eine Auslegung der gesetzlichen Regelung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschaltvorrichtung darstellt, sei daher nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes könne nicht als ein besonders verwerfliches Verhalten angesehen und somit nicht als sittenwidrig eingestuft werden.

Soweit der Kläger den Einbau weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen behauptet hat, hat der Senat klargestellt, dass der Kläger hierzu konkret vortragen muss. Gibt es zu dem betreffenden Motor noch keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse über den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen, muss der Kläger gegebenenfalls zunächst ein Privatgutachten einholen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen.

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Eingeschränkte Verantwortlichkeit der Gemeinde für Wirtschaftswege

Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden Wirtschaftsweg verlangen. Er ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 25/19).

Eingeschränkte Verantwortlichkeit der Gemeinde für Wirtschaftswege

VG Mainz, Pressemitteilung vom 23.10.2019 zum Urteil 3 K 25/19 vom 09.10.2019

Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden Wirtschaftsweg verlangen. Er ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Haus- und Hofgrundstücks, das im Innenbereich der beklagten Gemeinde liegt. Mit seiner Rückseite grenzt es an einen Wirtschaftsweg. Der Kläger wandte sich an die Gemeinde und trug vor, an der rückwärtigen Ausfahrt seines Anwesens sammle sich auf dem Wirtschaftsweg immer wieder Regenwasser. Dies führe zeitweise dazu, dass er den Wegeabschnitt nicht passieren könne. Nach erfolglosen Gesprächen mit der Gemeinde reichte der Kläger eine Klage ein. Er machte zunächst eine Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Befahrbarkeit des Wirtschaftswegs geltend. Im Laufe des Verfahrens verlangte er eine Wiederherstellung des Wegs, so dass von diesem kein Wasser auf sein unterhalb gelegenes Grundstück ablaufe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Ein Anspruch auf Vermeidung des Übertritts von auf dem Wirtschaftsweg stehendem Oberflächenwasser auf das angrenzende klägerische Grundstück bestehe nicht. Ein solcher könne nicht schon aus einem Recht der Nutzer auf Instandhaltung des Wirtschaftswegs im Sinne einer ungehinderten Befahrbarkeit hergeleitet werden. Denn Wirtschaftswege als gemeindliche Einrichtung gewährten lediglich ein Recht auf Benutzung des tatsächlich Vorhandenen, nicht aber auf Schaffung oder Reparatur der Wege. Aber auch mittels eines Abwehr- und Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gemeinde könne der Kläger Wasserabflüsse auf sein Grundstück nicht verhindern. (Umfangreiche) Wasserzuflüsse seien für die Vergangenheit schon nicht aufgezeigt worden. Jedenfalls habe der Kläger einen Wasserübertritt auf sein Grundstück bei stärkeren Regenereignissen als ortsüblich zu dulden. In einem hängigen Gelände müsse der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks grundsätzlich Einwirkungen durch abfließendes Niederschlagswassers hinnehmen. Er sei selbst im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Ergreifung geeigneter Vorsorgemaßnahmen verpflichtet. Die Beklagte habe auch nicht ausnahmsweise wegen einer besonderen Geländetopographie Wasserablaufeinrichtungen auf dem Weg vorzusehen.

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Kabinett beschließt Modernisierung des Strafverfahrens

Strafverfahren sollen noch effektiver und moderner ausgestaltet werden. Das Bundeskabinett hat am 23.10.2019 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen.

Kabinett beschließt Modernisierung des Strafverfahrens

BMJV, Pressemitteilung vom 23.10.2019

Strafverfahren sollen noch effektiver und moderner ausgestaltet werden. Das Bundeskabinett hat am 23.10.2019 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:

„Der Rechtsstaat braucht eine effektive Strafverfolgung. Mit dem Reformpaket setzen wir einen weiteren Teil des Pakts für den Rechtsstaat um. Neben der personellen Verstärkung der Justiz optimieren wir auch das Prozessrecht. Strafverfahren werden beschleunigt, ohne Verfahrensrechte in der Substanz einzuschränken. Auch schwierige Prozesse müssen in angemessener Zeit durchgeführt werden können. Hauptziel des Entwurfs ist es, den Gerichten eine störungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Zum Beispiel sollen künftig Strafverfahren durch ständig gleichlautende Beweisanträge nicht mehr künstlich in die Länge gezogen werden können. Befangenheitsanträge sollen durch eine neue Fristenregelung nicht mehr zur Unterbrechung der Hauptverhandlung führen. Gleiches gilt für Rügen der fehlerhaften Besetzung des Gerichts, die möglichst schon vor dem Beginn der Hauptverhandlung abschließend geprüft sein sollen.

Wir verbessern den Opferschutz, um weitere Traumatisierungen durch mehrfache Vernehmungen zu verhindern. Dazu werden wir bei Sexualdelikten ermöglichen, eine Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung aller Opfer in der Hauptverhandlung zu verwenden. Mit der erweiterten DNA-Analyse erhalten Polizei und Staatsanwaltschaften weitere moderne Aufklärungsmittel, die die Ermittlungen erleichtern. Dazu weiten wir die DNA-Analyse im Strafverfahren auf äußerlich erkennbare Merkmale wie die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter aus. Das, was auch mit Videoüberwachung, Fotos oder Zeugenaussagen erkennbar wäre, soll künftig auch durch die DNA-Analyse ermittelbar werden.“

Der Gesetzentwurf setzt die vom Bundeskabinett am 15. Mai 2019 beschlossenen Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens um.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

  • Zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls sollen die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung insbesondere bei serienmäßiger Begehung erweitert werden.
  • In umfangreichen Strafverfahren wird die Bündelung der Interessensvertretung mehrerer Nebenkläger ermöglicht.
  • Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern werden vereinheitlicht.
  • Die Fristen zur Unterbrechung der Hauptverhandlung werden im Hinblick auf Mutterschutz und Elternzeit harmonisiert. So wird verhindert, dass Prozesse abgebrochen und völlig neu durchgeführt werden müssen.
  • Die Ablehnung von Befangenheitsanträgen wird durch eine neue Fristenregelung erleichtert.
  • Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts wird ein Vorabentscheidungsverfahren eingeführt.
  • Missbräuchlich gestellte Beweisanträge sollen künftig leichter abgelehnt werden können.
  • Bei allen erwachsenen Opfern von Sexualdelikten wird ermöglicht, eine Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung zu verwenden.
  • Es wird ausdrücklich geregelt, dass Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen, wenn dieses Verbot zur Identitätsfeststellung oder zur Beurteilung des Aussageverhaltens notwendig ist und keine medizinischen Gründe vorliegen, die gegen ein Verhüllungsverbot sprechen.

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Unterliegt ein Taschenrechner einem Benutzungsverbot am Steuer?

Handelt es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät, das – wie beispielsweise auch ein Mobiltelefon – der Information dient oder zu dienen bestimmt ist? Diese Rechtsfrage legt das OLG Hamm zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof vor (Az. III – 4 RBs 191/19).

Unterliegt ein Taschenrechner einem Benutzungsverbot am Steuer?

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 23.10.2019 zum Beschluss III – 4 RBs 191/19 vom 15.08.2019

Handelt es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät, das – wie beispielsweise auch ein Mobiltelefon – der Information dient oder zu dienen bestimmt ist? Diese Rechtsfrage möchte der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm bejahen. Damit würde er allerdings von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen, weshalb er mit Beschluss vom 15.08.2019 die Frage gem. § 121 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.Der betroffene Immobilienmakler aus dem Kreis Soest befuhr im Mai 2018 eine Straße in Erwitte, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt war. Während der Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin. Von einer Messstelle des Kreises Soest wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und fotografiert.

Das Amtsgericht Lippstadt hat mit Urteil vom 11.02.2019 (Az. 7 Owi 181/18) gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der zuvor beschriebenen Art gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoße.

Gegen dieses Urteil wendet sich der betroffene Immobilienmakler mit seiner Rechtsbeschwerde. Er vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.06.2018 (Az. 2 Ss (OWi) 175/18) die Ansicht, ein Taschenrechner unterfalle nicht der vorgenannten Verbotsnorm.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm teilt diese Auffassung nicht. Dass es sich bei einem elektronischen Taschenrechner – so der Senat – um ein elektronisches Gerät handele, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Dabei diene ein solcher Taschenrechner im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO aber auch der Information oder sei hierzu bestimmt. Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa – wie vorliegend – welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmache. Daneben sei zu sehen, dass ein elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genanntes Mobiltelefon könne. Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht.

Deshalb möchte der Senat das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt im Ergebnis bestätigen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. Da aber das Oberlandesgericht Oldenburg an seiner Auffassung festhält, dass ein Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, legt der Senat die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

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Bauunternehmer haftet für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht eines Subunternehmers nur im Rahmen des Auftragsvolumens

Das LSG Baden-Württemberg stellt klar, dass bei der Haftung für die Beitragspflicht eines Nachunternehmers der Auftragswert maßgeblich ist und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens (Az. L 6 U 3728/18).

Bauunternehmer haftet für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht eines Subunternehmers nur im Rahmen des Auftragsvolumens

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Urteil L 6 U 3728/18 vom 29.08.2019

Das Landessozialgericht (LSG) stellt klar, dass bei der Haftung für die Beitragspflicht eines Nachunternehmers der Auftragswert maßgeblich ist und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens.

Der Kläger betrieb bis Dezember 2013 einzelkaufmännisch ein Bauunternehmen. In diesem Monat wandelte er es in eine Kommanditgesellschaft um. 2013 wurde er von verschiedenen Bauträgern und Generalunternehmern beauftragt, Einzelgewerke zu erstellen. Hiervon vergab er zu erbringende Bauleistungen an vier Objekten an einen Nachunternehmer, über dessen Vermögen im November 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die von der Zahlungsunfähigkeit des Nachunternehmers ausging, nahm den Kläger für dessen Erfüllung der Zahlungspflicht in Haftung. Der gesetzliche Mindestwert der Bauleistungen von 275.000 Euro sei erreicht, weil sich diese sog. Bagatellgrenze auf die gesamten Bauvorhaben beziehe und nicht auf die zu erbringenden einzelnen Gewerke.

Das LSG wies die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurück. Der Kläger haftet weder als Allein- noch als Gesamtschuldner neben der Kommanditgesellschaft. Die Bagatellgrenze ist vorliegend unterschritten. Das Gesamtvolumen aller Subunternehmerverträge lag im Falle des Klägers unter 275.000 Euro. Maßgeblich ist bei Kettenbeauftragungen mehrerer (Sub-)Unternehmer der Wert der fremdvergebenen Aufträge und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens. Die Haftung ist auf den tatsächlichen Verursachungsbeitrag des die Aufträge vergebenden Unternehmers beschränkt. Dieser Rechtsgedanke ist dem gesamten Haftungsrecht immanent.

Rechtsgrundlagen

§ 150 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten § 28e Abs. 3a bis 3f sowie § 116a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend.

§ 28e Abs. 3a Satz 1 und Abs. 3d Satz 1 SGB IV

Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro.

§ 101 Abs. 2 SGB III

Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (Satz 1). Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Satz 2). Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes (Satz 3).

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