Erneute Räumungsklage gegen eine Mieterin bleibt ohne Erfolg

Das AG Berlin-Mitte hat die auf eine erneute Verwertungskündigung gestützte Räumungsklage der Vermieterin gegen eine Mieterin einer Wohnung des Wohngebäudekomplexes Habersaathstraße 40-48 abgewiesen und die Vermieterin auf die Widerklage der Mieterin hin verurteilt, die Funktionsfähigkeit der in der Wohnung der Mieterin installierten Heizkörper wiederherzustellen (Az. 9 C 5083/25).

AG Berlin-Mitte, Pressemitteilung vom 03.12.2025 zum Urteil 9 C 5083/25 vom 03.12.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem heutigen Urteil die auf eine erneute Verwertungskündigung gestützte Räumungsklage der Vermieterin gegen eine Mieterin des Wohngebäudekomplexes Habersaathstraße 40-48 abgewiesen und die Vermieterin auf die Widerklage der Mieterin hin verurteilt, die Funktionsfähigkeit der in der Wohnung der Mieterin installierten Heizkörper wiederherzustellen.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2018 Eigentümerin und Vermieterin des Wohngebäudekomplexes Habersaathstraße 40-48, das im Jahr 1984 errichtet wurde und zunächst als Schwesternwohnheim der Charité diente. Die Beklagte ist seit dem Jahr 1998 Mieterin einer in dem Gebäudekomplex gelegenen 2-Zimmer-Wohnung.

Die Klägerin plant nach Abriss des Bestandsgebäudes die Neuerrichtung eines Wohngebäudes u.a. mit einer voraussichtlichen Anzahl von 111 Wohnungen, 3 Ladeneinheiten und 45 Tiefgaragenplätzen. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung ist der Klägerin erteilt worden. Die Klägerin verfügt ferner über eine zeitlich befristete Abrissgenehmigung u. a. für die von der Beklagten bewohnte Wohnung.

Nachdem eine frühere Räumungsklage der Klägerin gegen die Beklagte wegen einer im Jahr 2022 ausgesprochenen Verwertungskündigung in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben war, kündigte die Klägerin im Oktober 2024 das Mietverhältnis mit der Beklagten erneut. Zur Begründung führte die Klägerin aus, das Mietverhältnis stehe dem Abriss und Neubau nebst anschließendem Verkauf als einzig wirtschaftlich vertretbarer Möglichkeit der Verwertung des Grundstücks entgegen. Zugleich bot sie der Beklagten den Abschluss eines unbefristeten Wohnungsmietvertrages in einem anderen Objekt an.

Die von der Beklagten bewohnte Wohnung wurde bis Anfang November 2025 mit Fernwärme versorgt. Seitdem werden die in der Wohnung installierten Heizkörper bei geöffnetem Thermostatventil nicht mehr warm. Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem bisherigen Fernwärmeversorger war zum 31.10.2025 ausgelaufen. Die Klägerin stellte der Beklagten als Ersatz für die Versorgung mit Fernwärme elektrische Heizradiatoren zur Verfügung.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ist die erneut ausgesprochene Verwertungskündigung nicht wirksam. Der Klägerin entstehe durch den Fortbestand des Mietverhältnisses kein erheblicher Nachteil. Bei der Abwägung zwischen dem Bestandinteresse der Beklagten und dem Verwertungsinteresse der Klägerin sei mit ganz erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Objekt in Kenntnis der Beklagten und der eingeschränkten Möglichkeiten zur Änderung oder gar Beendigung der bestehenden Mietverhältnisse erworben habe. Die geplante Verwertung mit der weiterhin angestrebten Rendite sei von vorneherein ein hochriskantes und im Rahmen der Abwägung damit weniger schutzwürdiges Geschäfts gewesen. Der Klägerin hätte es oblegen, sich vor dem Erwerb – wie marktüblich – im Rahmen einer sachgerechten Due Diligence ein hinreichendes Bild von den baulichen Verhältnissen zu machen. Auch hätte es ihr oblegen die nicht fernliegende Möglichkeit des Fortbestandes der Mietverhältnisse wirtschaftlich sinnvoll zu kalkulieren. Dass sich der Erwerb nunmehr als Fehlkalkulation herausstelle, könne nicht zu Lasten der Mieter gehen.

Ein den Abriss rechtfertigender Erneuerungsbedarf des Gebäudes insgesamt sei – so das Amtsgericht weiter – nicht dargetan. Es sei der Klägerin auch unter Erhalt der Bausubstanz mit vertretbarem Aufwand möglich, die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, der einer angemessen Wohnraumversorgung entspreche. Eine angemessene Wohnraumversorgung sei nicht gleichzusetzen mit dem heutigem Komfort und Stand der (Neubau-)Technik. Vielmehr meine der Begriff die Versorgung mit nach Größe, Ausstattung und Miete für breite Schichten der Bevölkerung geeigneten Wohnraum. Ausreichend sei ein mangelfreier Durchschnittszustand. Soweit hierfür Modernisierungsmaßnahmen erforderlich seien, könnten die dabei entstehenden Kosten in den gesetzlichen Grenzen auf die Mieter umgelegt werden.

Die Funktionslosigkeit der Heizkörper in der Wohnung stelle einen Mangel der Wohnung dar, weil die Wohnung mit funktionierenden Heizkörpern vermietet worden sei. Dies stelle den von der Klägerin geschuldeten Soll-Zustand dar. Die gestellten Elektroheizkörper würden keinen geeigneten Ersatz für eine ordnungsgemäße Fernwärmeversorgung darstellen. Der Dauerbetrieb von Elektroheizkörpern führe zu unverhältnismäßig hohen Stromkosten und verbrauche zusätzlichen Platz in der Wohnung. Ein unbilliger Kontrahierungszwang mit dem bisherigen Fernwärmeversorger treffe die Klägerin nicht. Es bleibe ihr überlassen, wie sie den Betrieb der in der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Heizkörper sicherstelle.

Beim Amtsgericht Mitte sind derzeit noch vier weitere Räumungsklagen anhängig, die denselben Gebäudekomplex betreffen und ebenfalls auf Verwertungskündigungen gestützt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann hiergegen binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Landgericht Berlin II einlegen.

Maßgebliche Vorschriften

§ 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

(…)

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(…)

§ 535 – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. (…)

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte

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Abrechnungspraxis gegenüber Corona-Teststellen rechtswidrig: Kassenärztliche Vereinigung Berlin muss detailliert prüfen

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin muss bei der Vergütung von Corona-Teststellen vor einer etwaigen Kürzung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich eine vertiefte Prüfung der Abrechnung vornehmen, wenn die Anzahl der abgerechneten Tests die ursprünglich angezeigte Testkapazität der Teststelle überschreitet. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 40 K 15/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil VG 40 K 15/25 vom 24.06.2025

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin muss bei der Vergütung von Corona-Teststellen vor einer etwaigen Kürzung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich eine vertiefte Prüfung der Abrechnung vornehmen, wenn die Anzahl der abgerechneten Tests die ursprünglich angezeigte Testkapazität der Teststelle überschreitet. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger betrieb von Januar bis März 2022 im Auftrag des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eine Corona-Teststelle. Bei deren Registrierung zeigte er beim Gesundheitsamt eine Testkapazität von 250 Testungen pro Tag an. Für die Abrechnung meldete der Kläger der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin die Anzahl der in diesem Zeitraum tatsächlich vorgenommenen Testungen, die die ursprünglich angezeigte Kapazität überstieg. Daraufhin überwies ihm die KV Berlin zunächst eine nach der vollen Anzahl der geltend gemachten Testungen errechnete Vergütung. Zu einem späteren Zeitpunkt setzte sie diese Vergütung herab und forderte den aus ihrer Sicht überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Kläger müsse sich an der von ihm bei der Registrierung der Teststelle angezeigten Testungen von 250 Testungen pro Tag festhalten lassen. Daraus ergäbe sich eine Kapazitätsgrenze, auch wenn der Kläger tatsächlich mehr Testungen vorgenommen haben sollte bzw. gemeldet habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und begehrte, den Rückforderungsbescheid aufzuheben.

Die 40. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die Vergütung der Corona-Teststellen richte sich nach der bundesweit geltenden Coronavirus-Testverordnung. Die KV Berlin habe zwar im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zutreffend festgestellt, dass die Anzahl der abgerechneten Tests die gemeldete Testkapazität überschreite. An dieser Stelle habe sie die Prüfung aber fehlerhaft abgebrochen. Stattdessen hätte sie die gesamte Testdokumentation der Teststelle anfordern und auswerten müssen. Die unterbliebene Detailprüfung stelle einen Verfahrensfehler dar, der hier ausnahmsweise zur Aufhebung des Rückforderungsbescheides führe. Unabhängig davon sei der Bescheid auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Dass die Teststelle mehr Testungen vorgenommen und der Kläger entsprechend mehr Testungen abgerechnet habe, als er bei der Registrierung der Teststelle als tägliche Testkapazität angegeben hatte, begründe für sich betrachtet keinen Rückforderungsgrund. Unterbleibe eine Meldung der Erhöhung der Testkapazität, habe der Leistungserbringer im Rahmen der Abrechnung die geltend gemachten Zahlen lediglich unter deutlich höherem Aufwand plausibel darzulegen. Die unterbliebene Meldung ändere aber nichts an dem Vergütungsanspruch, der bestehe, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden sei. Das Gericht müsse vorliegend auch nicht prüfen, ob die Rückforderung aus anderen Gründen rechtmäßig sei. Insbesondere müsse es nicht die von der KV Berlin zu erbringende, umfangreiche Detailprüfung vornehmen, ob die Leistungen in den geltend gemachten Fällen jeweils ordnungsgemäß erbracht wurden. Soweit die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben erlassen habe, wonach eine im Umfang eingeschränkte Prüfung möglich sei, und nur ein Teil der Dokumentation angefordert und überprüft werden müsse, dürften diese Vorgaben nicht angewendet werden. Die Coronavirus-Testverordnung sehe zwar ihrerseits vor, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung entsprechende Vorgaben machen dürfe. Dafür fehle es aber an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Gesetzentwurf für weniger Bürokratie für Banken

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (Brubeg) eingebracht (BT-Drs. 21/3058).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (Brubeg) eingebracht (21/3058). Damit will sie eine EU-Richtlinie umsetzen, die auf Änderungen im Bereich von Aufsichtsbefugnissen, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und die Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie zielt.

Unter anderem geht es dabei um Vorgaben für Risiken in Zusammenhang mit ESG-Nachhaltigkeitszielen. „Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft jährlich in Höhe von rund 89 Millionen Euro“, schreibt der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in seiner Stellungnahme. Darin enthalten sei eine jährliche Entlastung von Bürokratiekosten in Höhe von rund zwei Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand liege bei rund 28 Millionen Euro.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 679/2025

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Mehr Rechte für Reisende: Politische Einigung zur Pauschalreiserichtlinie

Die EU-Kommission begrüßt die zwischen dem EU-Parlament und dem Rat erzielte vorläufige politische Einigung über die überarbeitete Pauschalreiserichtlinie. Die neuen Vorschriften stärken den Schutz von Reisenden und verbessern die Lage im Pauschalreisesektor, der sich hauptsächlich aus KMU und Kleinstunternehmen zusammensetzt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.12.2025

Die Europäische Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige politische Einigung über die überarbeitete Pauschalreiserichtlinie. Die neuen Vorschriften stärken den Schutz von Reisenden und verbessern die Lage im Pauschalreisesektor, der sich hauptsächlich aus KMU und Kleinstunternehmen zusammensetzt.

Vereinfachung für Verbraucher und Unternehmen

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Mit saubereren und schlankeren Vorschriften erleichtern wir das Leben nicht nur für die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch für die Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen. Bei ihnen handelt es sich größtenteils um KMU. Das ist ein weiterer Erfolg der Vereinfachungsagenda der Kommission.“

COVID-19-Pandemie hat Lücken in der Richtlinie aufgezeigt

Die Pauschalreiserichtlinie gilt für vorab vereinbarte Pauschalreisen, aber auch für Kombinationen verschiedener Arten von Reiseleistungen wie Unterbringung oder Autovermietung. Sie bietet den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau. Die COVID-19-Krise, die zu Massenannullierungen führte, hatte mehrere Lücken und Probleme bei der Anwendung der Richtlinie aufgezeigt und zu einer Überarbeitung der geltenden Vorschriften geführt.

Umsetzung der Verbraucherschutzagenda

Michael McGrath, EU-Kommissar für Demokratie, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Verbraucherschutz, sagte: „Reisepakete versprechen ein reibungsloses, allumfassendes Urlaubserlebnis. Die jüngsten Krisen haben jedoch gezeigt, wie schnell dieses Versprechen für Tausende von Reisenden erschüttert werden kann. Mit diesen gezielten Änderungen können die Verbraucherinnen und Verbraucher vertrauensvoll buchen – unterstützt durch klarere, einfachere und krisenfestere Vorschriften, die sowohl für Reisende als auch für Unternehmen von Nutzen sind. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Umsetzung unserer Verbraucherschutzagenda.“

Die neuen Vorschriften werden die Rechte von Reisenden, auch in Krisensituationen, stärken und die Reisebranche insgesamt stärken. Sie bieten sowohl den Unternehmen als auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechtssicherheit.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Data Act: Gesetzentwurf zur Durchführung vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Data Act-Durchführungsgesetz (BT-Drs. 21/2998) vorgelegt. Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.12.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Data Act-Durchführungsgesetz (21/2998) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung. Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können. Er ist EU-weit am 12. September 2025 in großen Teilen direkt anwendbares Recht geworden, schreibt die Bundesregierung im Entwurf.

Ziel des Gesetzes sei es, die EU-Vorgaben durch nationale Verfahrens-, Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen zu ergänzen. Die Datenverordnung schaffe einen harmonisierten Rahmen dafür, „wer unter welchen Bedingungen berechtigt ist, Produktdaten oder verbundene Dienstdaten zu nutzen“, heißt es darin weiter. Nationale Vorgaben würden insbesondere für die behördliche Aufsicht, die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen sowie die Durchsetzung des Rechtsrahmens benötigt.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Behörde benannt werden. Mit Artikel 1 des Gesetzes werde sie zur zentralen Anlaufstelle für Fragen der Durchführung, Aufsicht und Durchsetzung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 662/2025

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Höhe des Arbeitslosengeldes II 2022 verfassungsgemäß

Das BSG hat entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liegt nicht vor (Az. B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R).

BSG, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zu den Urteilen B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R vom 02.12.2025

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat heute in drei Verfahren (B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R) entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liegt nicht vor. Der Senat hat daher die Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kläger sind mit ihren Revisionen ohne Erfolg geblieben.

Die Höhe der Leistungen war auch unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlusts im Jahr 2022 nicht evident unzureichend. Zwar sind im Laufe des Jahres 2022 die regelbedarfsrelevanten Preise insgesamt um rund 12 % angestiegen, während die Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 lediglich in Höhe von 0,76 % angepasst worden sind. Sie waren damit jedoch noch nicht evident zu niedrig. Im Übrigen ist für die Frage einer Unterdeckung des Existenzminimums nicht allein auf die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch auf weitere Leistungen des SGB II abzustellen. Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen, extremen Preissteigerungen insbesondere infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, hat der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Er hat damit den für die Bestimmung des Regelbedarfs maßgeblichen Kaufkraftverlust, ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von rund 85 Euro, ausgeglichen. Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 hat der Gesetzgeber frühzeitig mit der Einführung eines veränderten Fortschreibungsmechanismus reagiert, der zum 1. Januar 2023 zu einer Erhöhung der Regelbedarfe in Regelbedarfsstufe 1 um 11,8 % geführt hat.

Hinweise zur Rechtslage

Art. 1 Abs. 1 GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 20 Abs. 1 GG

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

§ 28 Abs. 1 und 2 SGB XII

Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen … sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

§ 28a Abs 1 und 2 SGB XII

In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. …..

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.

§ 73 SGB II

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

Quelle: Bundessozialgericht

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Ortsübliche Bezahlung für Pflegekräfte im Rahmen des „Persönlichen Budgets“

Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des sog. Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont (Az. L 8 SO 16/25 B ER).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Beschluss L 8 SO 16/25 B ER vom 10.11.2025 (rkr)

Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des sog. Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont.

Der 35 Jahre alte Antragsteller war aufgrund eines Fahrradunfalls an Armen und Beinen gelähmt; außerdem litt er unter einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Deshalb benötigte er rund um die Uhr Hilfe. Er entschied sich allerdings gegen ein Pflegeheim; stattdessen stellte er mehrere Assistenzkräfte ein. Dafür erhielt er vom Träger der Eingliederungshilfe monatlich rund 17.600 Euro im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwester organisierte die Arbeitseinsätze und erhielt hierfür ein geringes Entgelt.

Nachdem eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, hatte der Antragsteller Probleme, eine neue Kraft für den vom Träger bei der Leistungsberechnung akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro zu finden. Zuletzt stellte er eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 Euro ein. Vor Gericht begehrte er deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der der Leistungsträger vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm höhere Leistungen zu zahlen. Diese benötige er, weil er neuen Arbeitskräften und (aus Gründen der Gleichbehandlung) auch den bisherigen Beschäftigten höhere Löhne zahlen müsse.

Das LSG betonte, dass das Persönliche Budget so zu bemessen sei, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden kann. Es befand deshalb, dass durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung der Löhne bestehen könnte, falls die angekündigte Lohnerhöhung durchgeführt werden sollte. In diesem Fall müsse auf die ortsübliche Vergütung für solche Beschäftigungen abgestellt werden. Dabei sei nicht fernliegend, auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug zu nehmen, da diese vom Gesetzgeber in vielen sozialrechtlichen Normen ausdrücklich zugrunde gelegt würden. Daher könnte auch ein Anspruch auf Erstattung des Lohns für die neu eingestellte Assistenzkraft bestehen.

Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, hat das Gericht aber letztlich offengelassen. Der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nämlich entgegen, dass die Sache nicht eilbedürftig sei. Auf seinem eigens für die Leistungserbringung eingerichteten Budgetkonto habe der Antragsteller noch über ausreichende Rücklagen (zeitweise bis zu 60.000 Euro) verfügt, um seine Arbeitskräfte vorerst weiter bezahlen zu können. Eine Klärung müsse ggf. im Klageverfahren erfolgen.

Ebenfalls offengelassen hat das LSG, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für die Beschäftigung seiner Schwester als „Budgetassistenz“ berücksichtigt werden. Es hat aber betont, dass eine Refinanzierung – entgegen der Auffassung des Leistungsträgers – nicht schon wegen des Verwandtschaftsverhältnisses grundsätzlich ausscheide. Die Beschäftigung naher Angehöriger sei nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Insoweit sei die Arbeit zu refinanzieren, wenn sie im konkreten Einzelfall notwendig sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden können.

Hintergrund

Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) regelt Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden die Leistungen zur Teilhabe auf Antrag des Leistungsberechtigten durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um ihm in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. In einem solchen persönlichen Budget können mehrere Leistungen (ggf. verschiedener Träger) zusammengefasst und in Geld erbracht werden, sodass der Berechtigte seine notwendigen Leistungen selbst einkaufen kann, anstatt Sach- oder Dienstleistungen zu erhalten (also z. B. anstelle der Bereitstellung von Pflegekräften durch die Kranken- oder Pflegekasse oder den Träger der Sozialhilfe).

Dem vorliegenden Verfahren lag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde. Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren, das dazu dient, Ansprüche oder Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern, bis es zu einer abschließenden Klärung (z. B. in einem Klageverfahren) kommt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Sache glaubhaft macht.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Online-Marktplatzbetreiber sind für personenbezogene Daten in Anzeigen verantwortlich

Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. So entschied der EuGH (Rs. C-492/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Urteil C-492/23 vom 02.12.2025

Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind.

In diesem Zusammenhang muss er insbesondere vor der Veröffentlichung die Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind, oder ob er über die ausdrückliche Einwilligung dieser Person verfügt.

Das Unionsrecht verpflichtet den Betreiber einer Online-Marktplatz-Website, im Einklang mit der DSGVO1 die Verantwortung für die personenbezogenen Daten zu übernehmen, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Er muss insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um vor der Veröffentlichung diejenigen Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Betreiber die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern, es sei denn, der Inserent kann nachweisen, dass die betroffene Person ausdrücklich in diese Veröffentlichung eingewilligt hat oder dass die Veröffentlichung unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen fällt2. Außerdem muss der Betreiber Maßnahmen durchführen, um zu verhindern, dass solche Anzeigen, wenn sie auf seiner Plattform veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Im Übrigen kann er sich diesen Verpflichtungen auch nicht unter Berufung auf die Richtlinie 2000/31/EG3 entziehen, die u. a. Artikel4 enthält, die sich auf Sachlagen beziehen, in denen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden können.

Russmedia Digital, eine Gesellschaft rumänischen Rechts, ist Eigentümerin der Website www.publi24.ro. Diese Website ist ein Online-Marktplatz, auf dem Anzeigen kostenlos oder kostenpflichtig veröffentlicht werden können. Diese Anzeigen betreffen u. a. den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien. Am 1. August 2018 veröffentlichte eine nicht identifizierte Person auf dieser Website eine Nachricht, in der behauptet wurde, dass eine Frau sexuelle Dienstleistungen anbiete. Die Anzeige enthielt Fotos von ihr, die ohne ihre Einwilligung verwendet wurden, sowie ihre Telefonnummer. Die Frau hielt die Anzeige für irreführend und schadensstiftend; sie forderte daher den Eigentümer der Website auf, sie zu entfernen. Innerhalb einer Stunde nach dieser Aufforderung entfernte Russmedia Digital die Veröffentlichung. Die betreffende Anzeige war jedoch bereits auf anderen Websites verbreitet worden, auf denen sie verfügbar blieb.

Unter diesen Umständen ging die Frau, die der Ansicht war, dass die Anzeige ihre Rechte am eigenen Bild, auf Schutz der Ehre, des guten Rufs und des Privatlebens verletze sowie gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoße, in Rumänien vor Gericht. Das Gericht erster Instanz Cluj-Napoca (Klausenburg) gab ihr Recht und verurteilte Russmedia Digital zur Zahlung von 7.000 Euro als immateriellem Schadensersatz. In der Berufungsinstanz sprach das Fachgericht Cluj das Unternehmen jedoch von seiner Verantwortlichkeit frei und stufte es als einen bloßen Hosting-Anbieter ein, der nicht für den von seinen Nutzern veröffentlichten Inhalt verantwortlich sei.

Das Opfer legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Berufungsgericht Cluj ein. Dieses Gericht beschloss, den Gerichtshof anzurufen, um Klarheit über die Auslegung des Unionsrechts zu erhalten, insbesondere zu den Verpflichtungen, die einem Betreiber eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO obliegen, sowie zu der Frage, ob dieser sich aufgrund der in der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Haftungsbefreiung5 für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft diesen Verpflichtungen entziehen kann.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Russmedia Digital im Sinne der DSGVO6 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist, die in Anzeigen enthalten sind, die auf seinem Online-Marktplatz veröffentlicht werden. Denn auch wenn die Anzeige von einem Nutzer platziert wird, wird sie nur dank dem Online-Marktplatz im Internet veröffentlicht und den Internetnutzern somit zugänglich gemacht.

Daher muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes vor der Veröffentlichung dieser Anzeigen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen diejenigen Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, wie jene, um die es sich in der vorliegenden Rechtssache handelt, und überprüfen, ob der Nutzer, der im Begriff ist, eine solche Anzeige zu platzieren, die Person ist, deren sensible Daten darin enthalten sind.

Ist dies nicht der Fall, muss er überprüfen, ob die Person, deren Daten veröffentlicht werden, in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt hat. Ohne diese Einwilligung hat der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Veröffentlichung der fraglichen Anzeige zu verweigern, es sei denn, diese fällt unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen. Außerdem muss sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes bemühen zu verhindern, dass Anzeigen mit sensiblen Daten, die auf seiner Website veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck muss er geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen treffen.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht unter Berufung auf die in der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung diesen Verpflichtungen, die ihm gemäß der DSGVO obliegen, entziehen kann.

Fußnoten

1Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
2Siehe Art. 9 DSGVO, der eine besondere Schutzregelung für sensible Daten vorsieht, worunter Daten zum Sexualleben oder zu der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person fallen. Gemäß diesem Artikel ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich verboten, es sei denn, sie fällt unter eine der dort aufgeführten Ausnahmen.
3Richtlinie 00/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).
4Siehe Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31.
5Siehe Art. 14 bis 1 der Richtlinie 2000/31.
6Siehe Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Unfälle mit E-Scootern: BMJV legt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung vor

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie z. B. Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV vorgelegt hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 02.12.2025

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute vorgelegt hat.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„E-Scooter polarisieren: Viele schätzen sie als praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte E-Scooter auf Gehwegen. Für mich ist klar: Wir brauchen bessere Haftungsregeln für die Scooter. Unfälle mit E-Scootern passieren immer häufiger. Insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern sind oft in Unfälle verwickelt. Wir müssen die Anbieter mehr in die Pflicht nehmen. Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber. Die Anbieter erzielen mit den Scootern Einnahmen. Daraus erwächst Verantwortung. Bei Mietautos haften die Anbieter eben auch. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Fahrer des E-Scooters schon längst über alle Berge ist. Mit besseren Haftungsregeln können wir dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen – und E-Scooter keine Ä-Scooter werden.“

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sog. Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Streit um Zwergspitz: LG Köln bestätigt amtsgerichtliche Zurückweisung einer Klage auf Herausgabe eines Hundes

Nicht selten geht es vor Gericht um das geliebte Haustier und so hatte sich auch das LG Köln zuletzt mit der begehrten Herausgabe eines Zwergspitzes zu befassen (Az. 6 S 117/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Beschluss 6 S 117/25 vom 25.09.2025

Nicht selten geht es vor Gericht um das geliebte Haustier und so hatte sich auch das Landgericht Köln zuletzt mit der begehrten Herausgabe eines Zwergspitzes zu befassen. Mit Beschluss vom 25.09.2025 hat die für Berufungssachen zuständige 6. Zivilkammer (Az. 6 S 117/25) im Rahmen vorab beantragter Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Berufung das vorangegangene amtsgerichtliche Urteil inhaltlich bestätigt und insbesondere einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes verneint.

Die Klägerin war im Besitz eines Zwergspitzes der Rasse Pomeranian mit dem Namen Bella (Anmerkung: Name geändert) geboren im September 2019. Als die Klägerin im Sommer 2022 aufgrund einer Risikoschwangerschaft gesundheitlich eingeschränkt war, vereinbarte sie mit der Beklagten die Übernahme des Hundes. Da sich die Beklagte, trotz des Wunsches nach einem Hund, nicht sicher war, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könnte, einigten sich die Parteien zunächst auf eine probeweise Übernahme des Hundes durch die Beklagte. Ende August 2022 übergab die Klägerin der Beklagten daraufhin den Hund. Seitdem befindet sich Bella im Besitz der Beklagten. Lediglich während einer Urlaubsabwesenheit der Beklagten im August/September 2023 befand sich Bella für eine Woche in der Obhut der Klägerin und im Anschluss wieder bei der Beklagten. Die Klägerin übergab den Hundepass und händigte der Beklagten im Oktober 2022 den Impfpass zum Nachweis von erfolgten Impfungen des Tieres aus. Dagegen behielt die Klägerin die Zuchtpapiere, da sie nicht wollte, dass Bella zur Zucht genutzt wird.

Die Freundschaft der Parteien kriselte nach Übergabe des Hundes. Sie blieben aber in Kontakt. Ab März 2023 meldete die Beklagte den Hund bei der Stadt auf ihren Namen um und zahlte die Hundesteuer.

Nachdem die Klägerin die Beklagte durch anwaltliche Schreiben ab Juni 2024 außergerichtlich mehrfach erfolglos zur Herausgabe des Hundes auffordern ließ, erhob sie im Dezember 2024 Klage vor dem Amtsgericht Leverkusen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass sie den Hund nur vorübergehend an die Beklagte übergeben habe und diese den Hund zurückgeben sollte, sobald sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nach der Geburt stabilisiert hätte. Eine Eigentumsübertragung an die Beklagte habe nicht stattgefunden.

Das Amtsgericht Leverkusen folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung wechselseitig benannter Zeugen mit Urteil vom 15.07.2025 (Az. 21 C 2/25) als unbegründet ab. Es stützte sich dabei in seiner Begründung insbesondere darauf, dass der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes gegen die Beklagte zustehe; ein solcher sich insbesondere nicht aus einem Eigentum der Klägerin ergebe (§ 985 BGB). Die Klägerin sei zwar Eigentümerin des Hundes gewesen. Ihr Eigentum sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts jedoch auf die Beklagte übergegangen.

Dagegen wollte sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung wenden und eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils vor dem Landgericht Köln beantragen. Da sie sich aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht in der Lage sah, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, beantragte sie für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Landgericht vorab die Gewährung sog. Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Köln hat daraufhin die begehrte Prozesskostenhilfe geprüft und am 25.09.2025 durch schriftlichen Beschluss zurückgewiesen.

In der Begründung führt die Berufungszivilkammer dabei im Wesentlichen aus, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Vielmehr sei das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Eigentum an dem streitgegenständlichen Hund in der Folge verloren habe.

Zwar sei die Übernahme des Hundes durch die Beklagte Ende August 2022 zunächst nur probeweise erfolgt, weil sich die Beklagte nicht sicher gewesen sei, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könne. Das Amtsgericht sei jedoch verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien zumindest aufgrund schlüssigen Verhaltens darüber einig geworden seien, dass der Hund unentgeltlich dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll. Denn nachdem die Beklagte nahezu zwei Jahre lang die Pflege des Hundes nach Übergabe übernommen hatte, könne ein rein probeweises Übernehmen nicht mehr angenommen werden. Hierfür spreche aus Sicht des Landgerichts Köln auch, dass die Klägerin nach Februar 2023 die Hundesteuer nicht mehr getragen hatte, sondern diese – nach Ummeldung des Tieres auf die Beklagte – von der Beklagten getragen wurde. Ab 2023 hatte die Klägerin zudem keine sonstigen Kosten mehr für das Tier getragen, was aus Sicht der Kammer belege, dass die Parteien spätestens im Jahr 2023 jedenfalls konkludent – also im Sinne eines Verhaltens, das eindeutig auf einen bestimmten Willen schließen lässt, auch wenn dieser nicht ausdrücklich verbalisiert wird – Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass der Hund dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll, die Beklagte also ihren Vorbehalt nicht mehr aufrechterhalten wird.

Aus Sicht des Landgerichts – so die weitere Begründung – habe das Amtsgericht darin dann auch rechtsfehlerfrei eine Einigung der Parteien hinsichtlich der Übereignung des Hundes an die Beklagte gesehen. Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts sei dabei aus Sicht der Kammer insgesamt nicht zu beanstanden.

Quelle: Landgericht Köln

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