Europa hat die Macht, die Digitalisierung zu gestalten

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager hat für einen selbstbewussten Umgang mit der Digitalisierung in Europa geworben. „Wir haben die Macht, dafür zu sorgen, dass die Digitalisierung für die Menschen in Europa funktioniert und nicht gegen sie. Es gibt nur eine Bedingung: Wir müssen zusammenarbeiten“, sagte Vestager beim Wirtschaftstag der deutschen Botschafterkonferenz.

EU-Recht

Europa hat die Macht, die Digitalisierung zu gestalten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.08.2019

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager hat am 27.08.2019 in Berlin für einen selbstbewussten Umgang mit der Digitalisierung in Europa geworben. „Wir haben die Macht, etwas zu bewirken. Wir haben die Macht, dafür zu sorgen, dass die Digitalisierung für die Menschen in Europa funktioniert und nicht gegen sie. Es gibt nur eine Bedingung: Wir müssen zusammenarbeiten“, sagte Vestager beim Wirtschaftstag der deutschen Botschafterkonferenz. Als größter Handelspartner von rund 80 Ländern, darunter die USA und China, habe die Europäische Union eine starke Stimme im internationalen Handel. Dank verbesserter öffentlicher Finanzen könne Europa mehr in Forschung und Innovation investieren. „Und – nicht weniger wichtig – unser Bekenntnis zu den Werten, die unser Europa aufgebaut haben, zu Werten wie Freiheit und Fairness und Demokratie, gibt uns die solide Grundlage, die wir brauchen, um die digitale Welt zu gestalten

Die Digitalisierung müsse die Freiheit und die Möglichkeiten der Menschen unterstützen und dürfe sie nicht untergraben, sagte Vestager. Deshalb habe sich die europäische Wettbewerbsaufsicht in den letzten Jahren sehr intensiv mit digitalen Plattformen befasst. „Viele Plattformunternehmen agieren sowohl als Spieler als auch als Schiedsrichter – sie betreiben eine Plattform und konkurrieren auch mit anderen Unternehmen, die auf diese Plattform angewiesen sind“, sagte Vestager.

„Hier geht es um mehr als Wettbewerbsregeln“, sagte Vestager. „Es stellen sich auch größere Fragen für unsere Gesellschaften, ob wir es für richtig halten, dass Unternehmen wie Google und andere eine solche Kontrolle über den Erfolg oder Misserfolg anderer Unternehmen haben und diese Macht beliebig nutzen können. Wenn wir es nicht tun, dann werden wir vielleicht feststellen, dass wir eine Regulierung brauchen, um sicherzustellen, dass diese Plattformen ihre Macht in einer Weise nutzen, die fair ist und nicht diskriminiert.“

Google nutze seine Marktmacht in verschiedenen Bereichen, „um Wettbewerb zu unterbinden und Innovation zu blockieren“, sagte Vestager. Es werde geprüft, ob diese Vorwürfe auch für die Stellensuche bei Google zuträfen.

Am Ende könne der beste Weg zum Schutz der europäischen Interessen – als Verbraucher und als Bürger – eine Kombination aus Wettbewerbspolitik und Regulierung sein.

Auch die Art und Weise, wie Unternehmen Daten sammeln, wie sie sie verwenden, die Entscheidungen, mit wem sie die Daten teilen – das beeinflusse nicht nur den Wettbewerb, sondern habe mehr und mehr Einfluss darüber, wie unsere Gesellschaft funktioniert.

„Wir haben die Macht, die Digitalisierung so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen der europäischen Wirtschaft und unserer Gesellschaft entspricht. Aber um das zu erreichen, müssen wir zusammenarbeiten. Und das bedeutet auch, unseren Einfluss zu nutzen, um ein internationales Umfeld aufzubauen, das uns hilft, unsere Ziele zu erreichen“, sagte Vestager vor Diplomaten und Wirtschaftsvertretern. Beispielsweise brauche es faire internationale Steuerregelungen, damit Digitalunternehmen ihren gerechten Anteil an der Steuer zahlen. Deshalb habe die gewählte nächste Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sehr deutlich gemacht, dass die EU bereit sein sollte, allein zu handeln, wenn es bis Ende 2020 keine globale Lösung gibt.

„Es besteht kein Zweifel, dass Europa den Einfluss hat, den wir brauchen, um unsere Ziele zu erreichen“, sagte Vestager. „Die eigentliche Frage ist, ob wir diesen Einfluss effektiv nutzen können, um die besten Ergebnisse für die Europäer zu erzielen. Deshalb hat sich Ursula von der Leyen in ihren politischen Leitlinien zu einem koordinierten Ansatz in der Außenpolitik verpflichtet. Und deshalb müssen die Europäer auch zusammenarbeiten, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Denn unsere Stärke als Union vervielfacht sich, wenn wir den Einfluss Europas und seiner Nationen nutzen.“

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OLG Koblenz: „Zweitlotterien“ sind keine Lotterien

„Zweitlotterien“, bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter getippt wird, sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az. 9 U 1359/18).

Zivilrecht

OLG Koblenz: „Zweitlotterien“ sind keine Lotterien

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.08.2019 zum Urteil 9 U 1359/18 vom 03.07.2019

„Zweitlotterien“, bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter getippt wird, sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Vielmehr handelt es sich bei der Abgabe des Tipps um eine Wette, so dass „Zweitlotterien“ – anders als Lotterien und Sportwetten – nicht im Internet veranstaltet oder vermittelt werden dürfen (Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 3. Juli 2019, Az. 9 U 1359/18) und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.Im konkreten Fall bot die in Gibraltar ansässige Beklagte im Internet gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO an. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz Lotterien veranstaltet bzw. vom Land Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der vom Land veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt ist. Sie beantragte unter anderem, die Beklagte dazu zu verurteilen, dieses Internetangebot einzustellen und verwies darauf, dass öffentliche Glücksspiele – mit Ausnahme der Lotterien und Sportwetten – im Internet grundsätzlich verboten sind (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Dem ist die Beklagte mit dem Einwand entgegengetreten, dass es sich bei ihrem Angebot um eine Lotterie handele. Auch verstieße die einschränkende Regelung des Glücksspielstaatsvertrages gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit.

Bereits das Landgericht ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem Internetangebot nicht um eine Lotterie handele, sondern um die – im Internet nicht erlaubte – Vermittlung von Wetten auf die Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Der Senat hat die Rechtsansicht des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen.

Der Senat hat klargestellt, dass die Lotterie sich von der Wette dadurch unterscheidet, dass ein „Spielplan“ des Veranstalters vorliegt, der unter anderem bestimmt, welches zukünftige Ereignis für den Eintritt des Gewinns entscheidend ist, und wie dieses Ereignis zustande kommt. Das könne z.B. die Ziehung einer Zahlenfolge sein. Der Eintritt des maßgeblichen zukünftigen Ereignisses liege also bei der Lotterie im Einflussbereich des Veranstalters. Demgegenüber liege bei der Wette das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters. Letzteres sei bei der von der Beklagten veranstalteten „Zweitlotterie“ der Fall. Bei ihr hänge die Entscheidung über Gewinn und Verlust von der Durchführung und vom Ausgang der „Primärlotterie“ ab. Auf beides habe der Veranstalter der „Zweitlotterie“ keinen Einfluss. Er übernehme lediglich die Ergebnisse der „Primärlotterie“. Folglich handele es sich bei der von der Beklagten angebotenen „Zweitlotterie“ tatsächlich um die Vermittlung einer Wette auf den Ausgang der „Primärlotterie“. Als Internetangebot seien jedoch allenfalls Sportwetten und Lotterien zulässig (§ 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag). Diese Regelung des Glücksspielstaatsvertrages diene dem berechtigten Anliegen, die Spielsucht zu bekämpfen und die Teilnahme von Jugendlichen an Glücksspielen zu verhindern. Sie verstoße nicht gegen Unionsrecht. Jeder Mitgliedsstaat dürfe das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

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Facebook: Anordnungen des Bundeskartellamts möglicherweise rechtswidrig und deshalb einstweilen außer Vollzug

Das OLG Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerden des Facebook-Konzerns angeordnet. Diese Beschwerden richten sich gegen Beschränkungen, die das Bundeskartellamt Facebook bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt hat (Az. VI-Kart 1/19 (V)).

Kartellrecht

Facebook: Anordnungen des Bundeskartellamts möglicherweise rechtswidrig und deshalb einstweilen außer Vollzug

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 26.08.2019 zum Beschluss VI-Kart 1/19 (V) vom 26.08.2019

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen am 26. August 2019 die aufschiebende Wirkung der Beschwerden des Facebook-Konzerns angeordnet. Diese Beschwerden richten sich gegen Beschränkungen, die das Bundeskartellamt Facebook bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt hat.An der Rechtmäßigkeit dieser kartellbehördlichen Anordnungen hat der 1. Kartellsenat schon auf der Grundlage einer bloß summarischen rechtlichen Prüfung ernstliche Zweifel. Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Wegen der Einzelheiten dieser und der weiteren vorläufigen Überlegungen des Gerichts wird auf dessen verlinkten Beschluss PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab Bezug genommen (Az. VI-Kart 1/19 (V)).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass Facebook die Entscheidung des Bundeskartellamts zunächst nicht umsetzen muss. Über den Bestand der kartellbehördlichen Anordnungen wird in dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden. In diesem Verfahren ist noch kein Verhandlungstermin bestimmt. Über den Fortgang werde ich zu gegebener Zeit in einer weiteren Pressemitteilung berichten.

Der Beschluss über die aufschiebende Wirkung der Beschwerden kann mit der vom 1. Kartellsenat zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

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Klage des BUND gegen die Zulassung der Grundwasserförderung aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg teilweise stattgegeben

VG Darmstadt hat der Klage des BUND gegen die Zulassung der Grundwasserförderung aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg im Hessischen Ried teilweise stattgegeben. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung sei in Bezug auf die geschützten Tierarten und Vogelschutzgebiete rechtswidrig (Az. 6 K 1357/13).

Wasserrecht

Klage des BUND gegen die Zulassung der Grundwasserförderung aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg teilweise stattgegeben

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 26.08.2019 zum Urteil 6 K 1357/13 vom 22.08.2019

Die für Wasserrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat der Klage des BUND gegen die Zulassung der Grundwasserförderung aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg im Hessischen Ried teilweise stattgegeben.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte dem Wasserbeschaffungsverband Riedgruppe Ost die wasserrechtliche Genehmigung erteilt, aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg im Hessischen Ried Grundwasser zum Zwecke der Wasserversorgung zu entnehmen. Hiergegen wendete sich der BUND mit seiner Klage insbesondere mit dem Argument, durch die zugelassene Grundwasserförderung seien erhebliche Beeinträchtigungen der im Wirkbereich des Vorhabens besonders unter Schutz gestellten Natura 2000-Gebiete zu befürchten.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung vom 22.08.2019 hat das Gericht ausgeführt, nicht zu beanstanden sei der angefochtene Wasserrechtsbescheid in Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Denn durch die gleichzeitige Infiltration von aufbereitetem Rheinwasser verändere die zugelassene Wasserentnahme den mengenmäßigen Zustand der Grundwasserkörper nicht. Vielmehr werde der Grundwasserstand auf dem Niveau der Richtwerte des bereits 1999 erlassenen Grundwasserbewirtschaftungsplans gehalten.

Soweit der Bescheid eine Vereinbarkeit der Grundwasserentnahme mit den geschützten Natura 2000-Gebieten feststelle, sei er jedoch teilweise rechtswidrig. Insoweit müsse das Regierungspräsidium Darmstadt in einem ergänzenden Verfahren die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung nachbessern.

Zutreffend sei das Regierungspräsidium Darmstadt zunächst davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand des im FFH-Gebiet Jägersburger- und Gernsheimer Wald geschützte Lebensraumtyp Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald durch die zugelassene Wasserentnahme nicht weiter beeinträchtigt werde. Da bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung kein Grundwasserkontakt mehr bestanden habe, habe das Vorhaben keinen weiteren Einfluss auf dessen Erhaltungszustand. Das Gericht hat allerdings in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Schutzgebietsverordnung in Bezug auf den Lebensraumtyp Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald auch ein Verbesserungsgebot enthalte. Dort sei als Erhaltungsziel die „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ festgesetzt. Daraus ergebe sich zwar keine Verpflichtung zur flächendeckenden Wiederaufspiegelung des Grundwassers bis in den wurzelverfügbaren Bereich der Bäume, jedoch sei darin als Zielvorgabe die Verbesserung der Grundwassersituation in Bezug auf den Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald enthalten. Dies falle jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der hier genehmigten Grundwasserentnahme. Vielmehr obliege es zunächst dem Land Hessen, beispielsweise durch den Erlass eines Bewirtschaftungsplans näher zu konkretisieren, welche Maßnahmen zur Entwicklung des Grundwasserstandes ergriffen werden sollen. Eine solche Verpflichtung sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Rechtswidrig sei die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung damit lediglich in Bezug auf die geschützten Tierarten und Vogelschutzgebiete. Anhand der insoweit teilweise recht knappen Ausführungen in dem Bescheid sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob die Behörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zutreffend mit Gewissheit ausschließen konnte, dass insoweit keine Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Vergabe von Fördermitteln für den Breitbandausbau zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes

Die Drewag Stadtwerke Dresden GmbH hat ein Verfahren gegen die Landeshauptstadt Dresden anhängig gemacht, mit dem in ein Verfahren zur Vergabe von Fördermitteln für den Breitbandausbau zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes in den unterversorgten Gebieten des Stadtgebiets Dresden eingegriffen werden soll. Das VG Dresden konnte jedoch nicht erkennen, dass Fehler im Auswahlverfahren oder in der Wertung der eingeholten Angebote aufgetreten sind (Az.4 L 416/19).

Vergabe von Fördermitteln für den Breitbandausbau zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes

VG Dresden, Pressemitteilung vom 23.08.2019 zum Beschluss 4 L 416/19 vom 23.08.2019

Die Drewag Stadtwerke Dresden GmbH hat beim Verwaltungsgericht Dresden ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Landeshauptstadt Dresden anhängig gemacht, mit dem in ein Verfahren zur Vergabe von Fördermitteln für den Breitbandausbau zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes in den unterversorgten Gebieten des Stadtgebiets Dresden eingegriffen werden soll.Die Landeshauptstadt ist Erstempfängerin für Fördergelder aus dem Bundes- und Landeshaushalt für die Unterstützung des Breitbandausbaus zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes in den unterversorgten Gebieten ihres Stadtgebiets, das sie hierzu in 4 Gebietscluster aufgeteilt hat. Die Gesamtfinanzierung des Projekts wurde vorab mit über 18 Millionen Euro veranschlagt, die zu 90 Prozent aus den der Antragsgegnerin bewilligten Fördermitteln abgedeckt werden. 10 Prozent der zu erwartenden Ausgaben zur Realisierung des Projekts muss die Landeshauptstadt selbst aufbringen. Zur Ermittlung des Unternehmens, das für die Durchführung des Netzaufbaus, den Betrieb des Netzes und die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsdiensten für mindestens 7 Jahre das effizienteste Angebot macht, hat die Landeshauptstadt Dresden ein Auswahlverfahren durchgeführt, in dem für alle 4 Gebietscluster Angebote von Telekommunikationsunternehmen unter anderem der Drewag Stadtwerke Dresden GmbH und der Vodafone GmbH eingingen und in dessen Ergebnis die Vodafone GmbH für alle 4 Gebietscluster ausgewählt wurde. Die Fördermittel und die Eigenmittel der Landeshauptstadt sollen nun mit Verträgen an die Vodafone GmbH zur Durchführung des Projekts weitergeleitet werden. Hiergegen wendet sich die Drewag Stadtwerke Dresden GmbH.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 23.08.2019 Tag den Antrag der Drewag Stadtwerke Dresden GmbH abgelehnt (4 L 416/19). Das Gericht hat für die Entscheidung des Rechtsstreits seine Zuständigkeit bejaht, da der Streitgegenstand dem öffentlichen Recht zuzurechnen sei. Nach Auffassung des Gerichts sind die Verträge, die zur Weitergabe der Fördermittel geschlossen werden sollen, öffentlich-rechtlicher Natur. In der Sache konnte das Gericht nicht erkennen, dass Fehler im Auswahlverfahren oder in der Wertung der eingeholten Angebote aufgetreten sind.

Gegen die Entscheidung kann die Drewag Stadtwerke GmbH Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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Gewalt gegen Jobcenter-Mitarbeiter – LSG bestätigt Hausverbot

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass aggressiv gewalttätiges Verhalten im Jobcenter ein Hausverbot nach sich ziehen kann. Mit der Entscheidung hat das Gericht die Grenze zwischen schwierigen Besuchern und Störern präzisiert (Az. L 11 AS 190/19 B ER).

Sozialrecht

Gewalt gegen Jobcenter-Mitarbeiter – LSG bestätigt Hausverbot

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 26.08.2019 zum Beschluss L 11 AS 190/19 B ER vom 16.06.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass aggressiv gewalttätiges Verhalten im Jobcenter ein Hausverbot nach sich ziehen kann. Mit der Entscheidung hat das Gericht die Grenze zwischen schwierigen Besuchern und Störern präzisiert.Geklagt hatte ein 56-jähriger Wendländer, der im Jobcenter Lüchow eine Heizkostenbeihilfe beantragen wollte. Im Laufe des Gesprächs kam es zu einem Disput, bei dem der Mann in Wut geriet, das Telefon des Sachbearbeiters in seine Richtung warf und seinen Schreibtisch verrückte.

Das Jobcenter verhängte daraufhin ein 14-monatiges Hausverbot, da der Mann mit seinem ungebührlichen, handgreiflichen Verhalten den Hausfrieden gestört habe und weitere Störungen zu befürchten seien. Zukünftige Anträge könnten schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Demgegenüber bestand der Mann darauf, seine Anliegen ungehindert vortragen zu können. Er meinte, sein Verhalten sei nicht als nachhaltige Störung zu bewerten. Das Jobcenter wolle an ihm ein Exempel statuieren, da er sich schon mehrfach beschwert habe.

Das LSG hat das Hausverbot im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Das Verhalten des Mannes sei eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs. Es handele sich nicht mehr nur um eine deutliche Grenzüberschreitung, sondern um eine strafbare Handlung, die schon nach ihrem Wesensgehalt ein aggressives und bedrohliches Verhalten beinhalte. Damit werde mehr als deutlich die Grenze zu einem „schwierigen Besucher“ überschritten. Schon drei Jahre zuvor sei der Mann durch Drohungen im Jobcenter in Erscheinung getreten. Selbst wenn sein damaliges Verhalten zwar bedrohlich, aber noch nicht strafbar gewesen sein mag, reiche dies für ein Hausverbot dennoch aus. Denn prognostisch sei schon aufgrund des letzten Vorfalls mit weiteren Störungen zu rechnen. Dem Mann könne auch zugemutet werden, mit dem Jobcenter postalisch, telefonisch oder per E-Mail zu verkehren ohne die Diensträume zu betreten.

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Heiminterne Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer ist von Bundesagentur für Arbeit vorläufig zu finanzieren

Das SG Heilbronn verpflichtete die Bundesagentur für Arbeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dem Antragsteller vorläufig Ausbildungskosten zu gewähren. Ob die Weiterleitung des Antrags auf Übernahme der Kosten rechtmäßig erfolgt sei, sei von der Bundesagentur für Arbeit und dem Landratsamt im Nachhinein im Rahmen eines Erstattungsverfahrens und nicht auf dem Rücken des Antragstellers zu klären (Az. S 7 AL 2542/19 ER).

Sozialversicherungsrecht

Heiminterne Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer ist von Bundesagentur für Arbeit vorläufig zu finanzieren

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 21.08.2019 zum Beschluss S 7 AL 2542/19 ER vom 16.08.2019

Der 2002 geborene psychisch kranke Antragsteller lebt in einem Heim. Die monatlichen Kosten der Heimerziehung i. H. v. 5.000 Euro übernimmt derzeit das beigeladene Landratsamt Ludwigsburg. Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses in der heimeigenen Förderschule bewarb sich der Antragsteller erfolgreich für eine im Heim stattfindende Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer. Die Ausbildung beginnt am 19. August 2019. Er beantragte am 12. Juni 2019 beim Landratsamt die Kostenübernahme der heiminternen Ausbildung i. H. v. 60,98 Euro pro Betreuungstag. Das Landratsamt leitete den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter, welche eine Übernahme der Ausbildungskosten lediglich telefonisch und per E-Mail ablehnte.

Das Sozialgericht Heilbronn verpflichtete die Bundesagentur für Arbeit mit Beschluss vom 16. August 2019 (Az. S 7 AL 2542/19 ER), dem Antragsteller vorläufig vom 19. August 2019 bis 31. Januar 2020 die Ausbildungskosten zu gewähren. Durch die Weiterleitung des Antrags vom beigeladenen Landratsamt an die Bundesagentur für Arbeit sei diese nach § 14 SGB IX im Verhältnis zum Antragsteller für die Entscheidung über die Ausbildungskosten formal zuständiger Träger. Ob die Weiterleitung rechtmäßig erfolgt sei, sei von der Bundesagentur für Arbeit und dem Landratsamt im Nachhinein im Rahmen eines Erstattungsverfahrens und nicht auf dem Rücken des Antragstellers zu klären. Im Eilverfahren sei den Interessen des Antragstellers der Vorzug einzuräumen, weil der Antragsteller bei Verweigerung der Förderung der heiminternen Ausbildung Gefahr liefe, die Ausbildung nicht ununterbrochen fortführen zu können. Der Antragsteller verfüge auch nicht über ausreichende Mittel, die Ausbildung auf eigene Kosten vorfinanzieren zu können.

Anmerkung:

Derzeit sind noch ungefähr 15 ähnliche Fälle im Verwaltungsverfahren beim Landratsamt Ludwigsburg und zwei Eilverfahren, in denen die Leistungspflicht des Landratsamts Ludwigsburg bzw. der Bundesagentur für Arbeit streitig ist, beim Sozialgericht Heilbronn anhängig.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – [SGB IX] – Leistender Rehabilitationsträger (Auszug)

(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. 3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. (…)

(2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). 2Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. 3Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. 4Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. (…)

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

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Eilantrag gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Fluggastdaten unzulässig

Das VG Wiesbaden hat den Eilantrag eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Brüssel gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt, weil ihm ein notwendiges Rechtsschutzinteresse fehle (Az. 6 L 807/19).

Fluggastrechte

Eilantrag gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Fluggastdaten unzulässig

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 23.08.2019 zum Beschluss 6 L 807/19 vom 21.08.2019

Mit Beschluss vom 21. August 2019 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden den Eilantrag eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Brüssel gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt.Der Antragsteller unternahm zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus bzw. mit dem Zielland Belgien. Im November 2019 will er von Brüssel nach Berlin fliegen und von dort einige Tage später zurück nach Brüssel. Er forderte das Bundeskriminalamt zu der Erklärung auf, dass seine Fluggastdaten zu den beiden Flügen im November 2019 nicht gespeichert, verarbeitet und/oder übermittelt werden. Solche Maßnahmen verstießen nämlich gegen sein Recht auf Achtung des Privat, und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag des Antragstellers ab und wies ihn darauf hin, dass es nach dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG), welches der Umsetzung von Recht der Europäischen Union diene (EU-Richtlinie 2016/681), die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien gerechtfertigt, weil durch die Regelungen des Fluggastdatengesetzes terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindert werden sollen.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag des Antragstellers gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt, weil ihm ein notwendiges Rechtsschutzinteresse fehle. In Belgien sei die EU-Richtlinie 2016/681 bereits vor einigen Jahren – wie in Deutschland – in nationales Recht umgesetzt worden und auch dort würden die Fluggastdaten des Antragstellers gespeichert. Gleichwohl habe der Antragsteller nach Inkrafttreten der belgischen Regelungen eine Vielzahl von Flügen von Belgien aus und nach Belgien zurück wahrgenommen. Damit habe er die von ihm behaupteten Eingriffe in seine Rechte offensichtlich widerspruchslos hingenommen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland plötzlich unzumutbar für ihn sein sollte.

Gegen den Beschluss (Az. 6 L 807/19) kann der Antragsteller Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Anhang:

§ 1 FlugDaG Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten Informationssystems

(1) 1Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). 2Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.

§ 2 FlugDaG Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen

(1) Luftfahrtunternehmen übermitteln nach Maßgabe des Absatzes 3 im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobene Fluggastdaten von Fluggästen, einschließlich von Transfer, und Transitfluggästen, die von ihnen in einem Luftfahrzeug befördert werden oder befördert werden sollen, an die Fluggastdatenzentralstelle.

(2) […]

Art. 7 GRCh Achtung des Privat und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Art. 8 GRCh Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.

Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

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Verwaltungsgericht bestätigt Entziehung des Doktorgrades

VG Gießen hat die Klage eines Mediziners abgewiesen, der sich gegen die Entziehung seines ihm im Jahr 2005 verliehenen Doktorgrades gewandt hatte.Der Kläger habe zur Erlangung seines Doktorgrades getäuscht, sodass nach der einschlägigen Promotionsordnung die Entziehung des Doktorgrades nicht zu beanstanden war. Dabei reiche es aus, dass der Kläger hier grob fahrlässig gehandelt habe (Az. 3 K 2499/17).

Öffentliches Recht

Verwaltungsgericht bestätigt Entziehung des Doktorgrades

VG Gießen, Pressemitteilung vom 22.08.2019 zum Urteil 3 K 2499/17 vom 22.08.2019

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte mit einem am 22.08.2019 verkündeten Urteil die Klage eines Mediziners abgewiesen, der sich gegen die Entziehung seines ihm im Jahr 2005 verliehenen Doktorgrades durch die Justus Liebig Universität in Gießen gewandt hatte.

Gestützt auf die Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin hatte die Universität den Doktorgrad entzogen, weil der Kläger in seiner Dissertation gegen die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen habe. Konkret wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe Veröffentlichungen, an denen er selbst als Co-Autor mitgewirkt habe, in seiner Dissertation nicht benannt und verwertet, obwohl diese zentrale Punkte seiner wissenschaftlichen Arbeit betrafen. Das wissenschaftliche Fehlverhalten hatte die Universität im Vorfeld gutachterlich prüfen lassen, die zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Forschungsergebnisse nicht vollständig dokumentiert worden seien und auch gegen das in der Promotionsordnung verankerte Prinzip der umfassenden Kenntnis und Darstellung der einschlägigen Literatur verstoßen worden sei. Dem Argument des Klägers, er habe an den Schriften, bei denen er als Co-Autor genannt worden sei, tatsächlich gar nicht mitgewirkt und auch keine Kenntnis von diesen Schriften gehabt, vermochte die 3. Kammer nicht beizutreten. Sie stellte vielmehr fest, dass der Kläger zur Erlangung seines Doktorgrades getäuscht habe, sodass nach der einschlägigen Promotionsordnung die Entziehung des Doktorgrades nicht zu beanstanden war. Dabei reiche es aus, dass der Kläger hier grob fahrlässig gehandelt habe.

Das Urteil (vom 22. August 2019, 3 K 2499/17) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann dagegen binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

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Mängel am vereinbarten Brillantschliff berechtigen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

Das AG München verurteilte eine Firma zur Zahlung von 650 Euro an den Kläger nebst vorgerichtlichen Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung eines Gelbgoldrings aus 750 Karat Gold, zentral besetzt mit einem Saphir und 31 Diamanten, 0,80 feines Weiß (Az. 275 C 6717/19).

Mängel am vereinbarten Brillantschliff berechtigen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

AG München, Pressemitteilung vom 23.08.2019 zum Urteil 275 C 6717/19 vom 02.08.2019 (nrkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 02.08.2019 die beklagte Firma im Goldankauf und -verkauf aus München, an den Kläger 650 Euro nebst vorgerichtlichen Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Gelbgoldrings aus 750 Karat Gold, zentral besetzt mit einem Saphir und 31 Diamanten, 0,80 feines Weiß 9224, zu zahlen und stellte fest, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Der Kläger aus dem östlichen Landkreis München erwarb im Mai 2018 von der Beklagten einen gebrauchten Gelbgoldring unter der Beschreibung „750 Karat Gold, ein Saphir, 31 Brillanten, 0,80 feines Weiß, 9224″ für 650,00 Euro als Geschenk für seine Ehefrau. Der Kläger schaute sich den Ring genau an. Auf ausdrückliche Nachfrage wurde dem Kläger bestätigt, dass es sich um 31 Brillanten handeln würde. Dies wurde auch auf seinen Wunsch im Schmuckpasszertifikat festgehalten.

Bei den als Brillanten bezeichneten Steinen handelt es sich tatsächlich um Diamanten mit Single-Cut-Schliff, auch als vereinfachter Brillantschliff bezeichnet. Ein Single-Cut-Schliff ist ein weniger aufwändiger, minderwertigerer Schliff als ein Brillantschliff. Ein Brillant hat – anders als ein Diamant im Single-Cut-Schliff- mindestens 57 Facetten. In der Folge konfrontierte der Kläger die Beklagte damit, dass es sich nur um Diamanten mit Single-Cut-Schliff handeln würde und begehrte die Rückabwicklung des Vertrages. Daraufhin wurde ihm von der Beklagten lediglich ein geändertes Schmuckpasszertifikat übergeben. In diesem wurde schlicht eingefügt, dass es sich um Diamanten mit Single-Cut-Brillantschliff handele.

Der Kläger ist der Auffassung, ein Sachmangel des Ringes liege hier in Form einer Abweichung von der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung vor, da es sich vorliegend nicht um Brillanten handele.

Vor Gericht lehnte er eine vergleichsweise Verständigung mit der Beklagten ab und schilderte sinngemäß, dass er aus dem Münchner Raum komme, und da sage man gerne etwas wie „Geh Schatz, tu Deine Brilli hin“. Das gehe jetzt aber mit dem fraglichen Ring nicht mehr, weil er und seine Frau dabei nun ein schlechtes Gefühl hätten.

Die Beklagte hingegen meint, dass auch der Single-Cut-Schliff, der als vereinfachter Brillantschliff bezeichnet wird, die Bezeichnung als „Brillant“ rechtfertige. Außerdem sei dem Kläger das Aussehen der Diamanten bekannt gewesen, so dass er sich deshalb nicht auf Sachmangelrechte berufen könne. Zudem habe ein etwaiger Irrtum über die Schliffart auf die Kaufentscheidung keinen Einfluss gehabt.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„Bei der im Schmuckzertifikat festgehaltenen Beschreibung, dass der Ring mit 31 Brillanten besetzt sei, handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung (…). Ein Brillantschliff ist ein aufwändiger Schliff mit mindestens 57 Facetten. Bekommen hat der Kläger 31 Diamanten mit Single-Cut-Schliff, auch bezeichnet als vereinfachter Brillantschliff. Dieser Schliff hat nicht so viele Facetten wie der Brillantschliff. (…) Unbestritten handelt es sich bei dem Single-Cut-Schliff auch um einen dem Brillantschliff gegenüber minderwertigeren Schliff.

Der Laie darf bei der Bezeichnung als Brillant erwarten, dass es sich hierbei um den klassischen Brillantschliff handelt. Wenn es sich um einen Sonderschliff, z. B. einen vereinfachten Brillantschliff bzw. Single-Cut-Schliff handelt, dann muss dies angegeben sein, da insofern ein nicht unbedeutender Unterschied zwischen den Diamanten besteht. Sofern der Single-Cut-Schliff in früheren Zeiten möglicherweise einmal als Brillantschliff bezeichnet worden sein sollte (d. h. sich die Bedeutung der Bezeichnung „Brillant“ im Laufe der Zeit gewandelt haben sollte), so wäre dennoch klarzustellen gewesen, dass es sich nicht um den heutzutage als Brillantschliff bekannten Schliff handelt. Der Käufer kauft Schmuck auf Grundlage der zur heutigen Zeit gängigen Bezeichnung. (…) Im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung kommt es hingegen nicht darauf an, ob insofern die Kaufentscheidung beeinflusst war oder nicht. (…) Auch wenn der Laie die Diamanten beim Kauf in Augenschein genommen hat, so muss der Laie bei der Inaugenscheinnahme unterschiedliche Diamantschliffe nicht unterscheiden können.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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