Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer erhält Vollzeitrente auch ohne Antrag auf Teilzeittätigkeit

Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Ruht das Arbeitsverhältnis, so kann die Rentenversicherung nicht verlangen, dass der Versicherte im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. So das LSG Hessen (Az. L 5 R 226/18).

Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer erhält Vollzeitrente auch ohne Antrag auf Teilzeittätigkeit

Bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes muss die Rentenversicherung eine Vollzeitrente gewähren

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil L 5 R 226/18 vom 16.10.2019

Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Ruht das Arbeitsverhältnis, so kann die Rentenversicherung nicht verlangen, dass der Versicherte im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. Dies entschied in einem am 16.10.2019 veröffentlichten Urteil der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer beantragt volle Erwerbsminderungsrente, aber keine Reduzierung der Arbeitszeit

Ein 1959 geborener Bauzeichner ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im Jahr 2012 wurde er aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung arbeitsunfähig und erhielt zunächst Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Der Versicherte, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Regelung ruht, beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könne. Die Rentenversicherung gewährte ihm allerdings lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie verwies darauf, dass er gegenüber seinem Arbeitgeber seinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geltend machen müsse. Der erkrankte Versicherte verwies darauf, dass sein Arbeitgeber erklärt habe, keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können.

Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht

Die Richter beider Instanzen gaben dem Versicherten Recht. Er habe einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, da der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei (sog. Arbeitsmarktrente).

Versicherte hätten einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei, der Versicherte also praktisch nicht damit rechnen könne, dass sich ihm eine Gelegenheit zur entgeltlichen Nutzung seiner reduzierten Arbeitsfähigkeit biete. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liege nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit dem Versicherten innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnten. In der Praxis sähen die Rentenversicherungsträger allerdings bislang wegen der geringen Vermittlungschancen grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab.

Nicht verschlossen sei der Arbeitsmarkt, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz tatsächlich innehabe und daraus Arbeitsentgelt beziehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da das konkrete Arbeitsverhältnis ruhe. Auch sei dem Versicherten von seinem Arbeitgeber kein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten worden.

Dass der Versicherte eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht beantragt habe, stehe dem Anspruch auf Vollzeitrente nicht entgegen. Zwar kämen gesetzliche und tarifvertragliche Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung in Betracht, soweit eine solche für den Arbeitgeber zumutbar sei bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Auf diese arbeitnehmerrechtlichen Ansprüche könne sich die Rentenversicherung jedoch nicht berufen. Dem Versicherten obliege weder eine gesetzliche noch eine ungeschriebene Mitwirkungspflicht, diese Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Das Verhalten des Versicherten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und

2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

§ 164 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

(5) (D) Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) (D) Ein Anspruch (D) besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (…)

§ 8 Teilzeit und Befristungsgesetz

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

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Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtmäßig

Das OVG Niedersachsen hat die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landkreises Helmstedt über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ bestätigt (Az. 4 KN 185/17).

Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 4 KN 185/17 u. a. vom 15.10.2019

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 15. Oktober 2019 (Az. 4 KN 185/17, 4 KN 187/17, 4 KN 250/17 und 4 KN 251/17) die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landkreises Helmstedt über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ vom 13. Juni 2016 bestätigt.

Mit dieser Verordnung hat der Landkreis ein ca. 464 ha großes Gebiet um den Heeseberg, der zentralen Erhebung des Höhenzugs des Asse-Heesebergsattels im ostbraunschweigischen Hügelland, unter Landschaftsschutz gestellt. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets befindet sich ein Großteil der Fläche des FFH-Gebiets 111 „Heeseberg Gebiet“. Der genaue Text der Verordnung sowie eine Karte des betroffenen Gebiets sind auf der Internetseite des Landkreises Helmstedt einsehbar.

Die Antragsteller sind Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken, die größtenteils landwirtschaftlich oder als Wirtschaftswege genutzt werden. Sie wenden ein, dass sich die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln ließen. Außerdem seien insbesondere die außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wirtschaftswege nicht schutzwürdig. Ferner stellten die im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verbote wie etwa das Bauverbot eine übermäßige Belastung der Grundstückseigentümer dar.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist der Argumentation der Antragsteller nicht gefolgt. Die angegriffene Verordnung sei auch unter Beachtung der Einwände der Antragsteller rechtmäßig. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets ließen sich anhand der Karte zur Landschaftsschutzgebietsverordnung mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln. Das Gebiet sei außerdem insgesamt schutzwürdig, wobei nicht alle in der Verordnung angegebenen Schutzzwecke auf jeder unter Schutz gestellten Fläche erfüllt sein müssten. Während diejenigen Teile des Landschaftsschutzgebiets, die zum FFH-Gebiet gehörten, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) unter Schutz gestellt werden dürften, folge die Schutzwürdigkeit der Flächen außerhalb des FFH-Gebiets vor allem aus der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Schutzwürdigkeit sei dabei aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Landschaft zu bestimmen, so dass auch eine für sich betrachtet landschaftlich wenig reizvolle Ackerfläche als Teil der Gesamtlandschaft schutzwürdig sein könne. Die einzelnen Verbote ließen sich anhand der mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzzwecke rechtfertigen und griffen nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller ein.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

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Notarzt ist sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das SG Dortmund entschieden (Az. S 34 BA 58/18).

Notarzt ist sozialversicherungspflichtig

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil S 34 BA 58/18 vom 17.09.2019

Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arztes aus Olsberg entschieden, der seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des klagenden Hochsauerlandkreises ausübt. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Beigeladenen vor. Vielmehr habe der Beigeladene die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Beigeladene in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sog. Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, habe auch der Beigeladene in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen. Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden. Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe. Dabei sei es ohne Belang, dass der Beigeladene in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.

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Erfolglose Klage gegen Tierhaltungsverbot

Das VG Trier hat entschieden, dass einer Tierhalterin, bei der über viele Jahre hinweg Missstände in den Bereichen Ernährung, Pflege und Haltung unterschiedlicher Tiere festgestellt wurden, ein behördliches Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auferlegt werden kann (Az. 8 K 2481/19.TR).

Erfolglose Klage gegen Tierhaltungsverbot

VG Trier, Pressemitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 8 K 2481/19.TR vom 09.10.2019

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 9. Oktober 2019 die Klage einer Tierhalterin gegen ein behördliches Tierhaltungs- und Betreuungsverbot abgewiesen.Die Klägerin hat seit dem Jahr 2004 verschiedene Tiere in variierender Anzahl in ihrem privaten Haushalt gehalten, darunter Hunde, Katzen, Vögel, Fische, Hasen und Chinchillas. Bei zahlreichen Kontrollen stellten die Veterinäre der zuständigen Behörde seit Mai 2004 wiederholt Mängel in ihrer Tierhaltung fest. Unter anderem wurde bemängelt, dass weder eine hinreichende Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln gegeben sei noch Erkrankungen der Tiere ordnungsgemäß behandelt würden. Die Hunde würden in einem verschmutzten Raum gehalten und hätten unzureichend Auslauf. Ferner würden die Katzentoiletten sowie die Käfige der Vögel, Hasen und Meerschweinchen nicht hinreichend gereinigt. Die Fische im Aquarium hätten bei einer Kontrolle im Jahr 2017 aufgrund einer Überbesetzung des Aquariums an einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr gelitten.

Nachdem seit dem Jahr 2004 bereits mehrere mündliche Anordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung ergangen waren, ordnete die Beklagte im Mai 2018 die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin gehaltenen fünf Hunde an. Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 legte sie dieser sodann unter anderem ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auf und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, sie benötige aus gesundheitlichen Gründen einen der Hunde als Therapiehund. Nachdem zwischenzeitlich alle Tiere entfernt worden und sie selbst umgezogen sei, bestünden zumindest in Bezug auf die Haltung des Therapiehundes keine Bedenken mehr.

Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die 8. Kammer des Gerichts kam zu dem Ergebnis, dass die im Tierschutzgesetz geregelten Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes vorlägen. Die Klägerin habe wiederholt gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung sowie gegen einzelne tierschutzrechtliche Anordnungen der Beklagten verstoßen und hierdurch den von ihr gehaltenen bzw. betreuten Tieren erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Schäden zugefügt. Nachdem über rund 14 Jahre hinweg immer wieder Missstände in den Bereichen „Ernährung“, „Pflege“ und „Haltung“ festgestellt wurden, seien auch künftig derartige Zuwiderhandlungen zu erwarten. Eine Einsicht der Klägerin sei nicht erkennbar. Soweit diese vorgetragen habe, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf einen Therapiehund angewiesen, habe sie ihre Erkrankung nicht belegt. Ungeachtet dessen sei eine ordnungsgemäße Tierhaltung auch dann erforderlich, wenn der Umgang mit Tieren medizinisch notwendig sei. Nach alledem sei auch die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nicht zu beanstanden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Über 5.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Biss durch freilaufenden Hund

Das OLG Karlsruhe hat einem Hundehalter wegen einer Bissverletzung am Kopf ein Schmerzensgeld i. H. v. 2.000 Euro und Ersatz für Verdienstausfall i. H. v. 3.100 Euro zugesprochen (Az. 7 U 86/18).

Über 5.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Biss durch freilaufenden Hund

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 7 U 86/18 vom 10.10.2019 (rkr)

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat einem Hundehalter wegen einer Bissverletzung am Kopf ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro und Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 3.100 Euro zugesprochen.

Der Kläger war im November 2015 mit seinem Hund, einer Bulldogge, im Bereich Weinheim spazieren. Der Hund des Klägers war angeleint. Die beklagte Hundehalterin wollte ihren Hund, einen Terrier, ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als die Beklagte den Kofferraum öffnete, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.

Das Landgericht Mannheim hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht feststellbar, ob der Kläger von seinem eigenen Hund oder dem Hund der Beklagten gebissen wurde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf die Berufung des Klägers nun zugunsten des klagenden Hundehalters entschieden. Auf die Frage, welcher Hund den Kläger gebissen hat, kommt es nicht an. Der Terrier der Beklagten hat die Verletzung des Klägers jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund knurrend und bellend zugestürmt ist und mit dem Hund des Klägers, den der Terrier nach Angaben seiner Halterin „nicht mochte“, eine Rauferei begonnen hat. Der Hundehalterin war in diesem Fall vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt war, da dieser wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen hatte. Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt hat, konnte der Senat nicht feststellen. Die Beklagte haftet damit für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden ist, nämlich Verdienstausfall in Höhe von 3.100 Euro. Bei der Höhe des außerdem zugesprochenen Schmerzensgeldes von 2.000 Euro hat der Senat die Verletzung des Klägers und die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen berücksichtigt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen …“

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Grenzen bei Haftung von Hundehaltern präzisiert

Das LG Osnabrück entschied, dass es nicht in jedem Fall auch zu einer Haftung der Tierhalter führt, wenn mehrere Hunde aufeinander treffen und die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar sind (Az. 8 O 1022/19).

Grenzen bei Haftung von Hundehaltern präzisiert

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 11.10.2019 zum Urteil 8 O 1022/19 vom 23.09.2019 (nrkr)

Treffen mehrere Hunde aufeinander, sind die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar. Doch nicht in jedem Fall führt dies auch zu einer Haftung der Tierhalter. Dies hat nun die 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück in einem Urteil vom 23. September 2019 (Az. 8 O 1022/19) klargestellt.

Im konkreten Fall hatte eine ältere Frau aus Quakenbrück auf Schmerzensgeld geklagt. Sie machte geltend, sie sei im Sommer 2016 mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier oder Terrier-Mischling, spazieren gegangen. Plötzlich habe sie der Hund des Beklagten, ein Rottweiler, angesprungen. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden.

Der beklagte Hundehalter selbst war bei dem Vorfall nicht anwesend. Die Zeugin, die seinen Rottweiler an jenem Tag betreute, schilderte den Vorfall jedoch anders. Zwar sei der Hund des Beklagten tatsächlich zunächst in Richtung der Klägerin gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen habe. Der Rottweiler habe die Klägerin jedoch nicht angesprungen, sondern sei zu einem Baum gelaufen, wo er sein „Geschäft“ verrichtet habe. Sie habe den Rottweiler dann angeleint und mit ihm weggehen wollen. In diesem Moment habe die Klägerin ihren Terrier wieder auf den Boden gesetzt. Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Klägerin gelaufen, die sich dadurch in der Hundeleine verwickelt habe und zu Fall gekommen sei.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wies die Klage ab. Sie schenkte der Sachverhaltsschilderung der Zeugin Glauben, die den Rottweiler betreut hatte. Auf Grundlage ihrer Schilderung ergebe sich keine Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers. Zwar hafte ein Tierhalter immer dann, wenn es durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers zu einer Verletzung Dritter komme. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers reiche nicht, um eine Haftung gegenüber der klagenden älteren Dame zu begründen. Unmittelbar zu Fall gebracht habe diese ihr Terrier, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei. Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte aber, so die 8. Zivilkammer, mindestens feststellbar sein müssen, dass der Hund des Beklagten durch ein wie immer geartetes Verhalten den Hund der Klägerin zu diesem Verhalten provoziert hatte. Das war aus Sicht der Kammer nicht der Fall. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers genügte dagegen in den Augen der Kammer nicht, eine Haftung seines Halters zu begründen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.

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Bundesrat äußert sich zu geplanter Angehörigen-Entlastung

Der Bundesrat hat die Pläne der Bundesregierung beraten, erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern finanziell zu entlasten: Zukünftig sollen die Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder erst dann zurückgreifen dürfen, wenn ihr Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Bundesrat äußert sich zu geplanter Angehörigen-Entlastung

Bundesrat, Pressemitteilung vom 11.10.2019

Der Bundesrat hat am 11. Oktober 2019 die Pläne der Bundesregierung beraten, erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern finanziell zu entlasten: Zukünftig sollen die Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder erst dann zurückgreifen dürfen, wenn ihr Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Neue Kostenschätzung gefordert

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die von ihr vorgelegte Kostenschätzung zu überarbeiten: Unabhängig von der ohnehin lückenhaften Datengrundlage spiegele die derzeitige Kostenberechnung die Belastung für die Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe nicht in angemessenem Umfang wider, kritisieren die Länder.

Bund soll Mehrbelastung kompensieren

Etwaige Mehrbelastungen für Länder und Kommunen müsse der Bund kompensieren und dies bereits im Gesetz verbindlich sicherstellen. Zu garantieren sei nicht nur die Übernahme der derzeit geschätzten Zusatzkosten, sondern auch davon abweichende zusätzliche Belastungen, die sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigen. Bund und Länder müssten dann erneut über den angemessenen Umfang der Ausgleichszahlungen verhandeln. Wichtig sei daher, im Gesetz eine Kostenevaluation festzuschreiben.

Weitere Verbesserungsvorschläge aus der Praxis

Weitere Vorschläge des Bundesrates dienen dazu, der Zielsetzung des Entwurfs besser Rechnung zu tragen und die Umsetzung in die Praxis zu erleichtern. Sie betreffen unter anderem die Leistungen für junge Menschen in besonderen Ausbildungsstätten und stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen.

Finanzierungslücke vermeiden

Zudem fordert der Bundesrat eine Übergangsregelung, um eine Finanzierungs- bzw. Rentenlücke für Menschen mit Behinderung zu schließen, die nach der Systemumstellung durch das neue Bundesteilhabegesetz für den Monat Januar 2020 droht.

Was die Bundesregierung plant

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine gesetzliche Vermutungsregel vor. Sie soll dafür sorgen, dass Angehörige grundsätzlich nicht mehr für Pflegekosten der Betroffenen einspringen müssen. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Träger ein Einkommen über der Schwelle von 100.000 Euro vermutet, müssen Angehörige ihr Einkommen offenlegen – dies soll Bürger und Verwaltung entlasten.

Unterstützung für Ältere, Entlastung für Jüngere

Zum Hintergrund: Wenn Eltern die Kosten für Pflege im Alter nicht allein aufbringen können, werden in der Regel ihre erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Um die jüngere Generation zu entlasten, möchte die Bundesregierung die Einkommensgrenze einführen – so wie sie bereits jetzt für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt. Nach Angaben der Bundesregierung erhalten derzeit fast 400.000 alte Menschen finanzielle Hilfe vom Staat, um den Pflegedienst oder den Aufenthalt im Pflegeheim bezahlen zu können.

Betrifft auch Menschen mit Behinderungen

Profitieren sollen auch Menschen, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben – zum Beispiel für Gebärdendolmetschung oder für den Umbau einer barrierefreien Wohnung.

Der Regierungsentwurf enthält zudem weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung: so erhalten sie intensivere Teilhabeberatung und ein Budget für Ausbildung, um leichter eine reguläre Berufsbildung antreten zu können.

Nächster Schritt: Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst eine Gegenäußerung dazu und reicht dann beide Dokumente in den Bundestag nach. Dieser hatte bereits im September mit seinen Beratungen begonnen.

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Ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs

Weder die nationalen Vorschriften des niedersächsischen Beamtengesetzes noch europarechtliche Vorschriften gebieten es, dass ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand erst seine Überstunden „abbummelt“ und anschließend seinen Erholungsurlaub nimmt bzw. sich diesen finanziell abgelten lässt. Damit wies das VG Hannover die Klage eines ehemaligen Leiters der städtischen Feuerwehr ab (Az. 2 A 2401/19).

Ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs

VG Hannover, Pressemitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 2 A 2401/19 vom 10.10.2019

Der Kläger, langjähriger Leiter der städtischen Feuerwehr, ist nach Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30. September 2019 in den (für Feuerwehrbeamte regelmäßigen) Ruhestand getreten. Im März 2019 beantragte er bei der beklagten Landeshauptstadt Freizeitausgleich in der Zeit vom 23. April 2019 bis zum 30. September 2019 (= 111 Tage) für mehr als 1.000 bereits geleistete Überstunden (= 127 Arbeitstage). Sein außerdem noch bestehender, aber wegen Eintritts in den Ruhestand dann nicht mehr realisierbarer Urlaubsanspruch solle im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen für 2018 und 15 Tagen für 2019 (369 Euro Tagesverdienst nach B 2 x 35 Tage = 12.915 Euro) finanziell abgegolten werden.

Die Landeshauptstadt lehnte diesen Antrag ab und forderte den Kläger auf, zunächst seinen Erholungsurlaub ab dem 23. April 2019 vollständig anzutreten und erst anschließend seine Überstunden „abzubummeln“.

Mit der am 9. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger insbesondere sein Ziel weiter, eine finanzielle Abgeltung für am Dienstende noch bestehenden Resturlaub zu erhalten. Die Stadt verhalte sich fürsorgewidrig, wenn sie ihm vorschreibe, vorrangig den Erholungsurlaub zu nehmen mit der Folge, dass ein Großteil der von ihm geleisteten Überstunden wegen des Eintritts in den Ruhestand verfalle, ohne dass er dafür noch einen Ausgleich erlangen könne.

Die 2. Kammer hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden und mit Urteil vom 10.10.2019 abgewiesen. Weder die nationalen Vorschriften des niedersächsischen Beamtengesetzes noch europarechtliche Vorschriften gebieten es, dass ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand erst seine Überstunden „abbummelt“ und anschließend seinen Erholungsurlaub nimmt bzw. sich diesen finanziell abgelten lässt. Vielmehr entspricht es der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr seinen Beamten auffordert, zunächst den Erholungsurlaub anzutreten und anschließend die Überstunden „abzubummeln“. Beamte in der B-Besoldung haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen Überstunden, § 63 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG).

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Bundesrat stimmt Hartz-IV-Erhöhung zu

Die Regelsätze für Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steigen ab Januar 2020 um 1,88 Prozent. Der Bundesrat hat dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Bundesrat stimmt Hartz-IV-Erhöhung zu

Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019

Die Regelsätze für Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steigen ab Januar 2020 um 1,88 Prozent. Am 11. Oktober stimmte der Bundesrat einem Verordnungsentwurf zu, den das Bundeskabinett am 18. September 2019 beschlossen hatte: Alleinstehende Erwachsene sollen danach 432 Euro künftig im Monat erhalten – acht Euro mehr als bisher.

Betrifft auch Kinder und Jugendliche

Die Regelsätze für ältere Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls. Sie erhöhen sich ab dem kommenden Jahr um jeweils sechs Euro auf 308 und 328 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um fünf Euro auf dann 250 Euro.

Regelbedarfe jährlich fortgeschrieben

Grundlage für die Erhöhung sind Berechnungen des Statistischen Bundesamt: dieses ermittelt die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Er ergibt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung.

Die Preisentwicklung wird nach Angaben der Bundesregierung ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Gilt ab dem neuen Jahr

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen

Die Bundesregierung will eine sachgerechte und dauerhafte Regelung für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen erreichen. Ein Gesetzentwurf (19/13828) sieht vor, die bislang in einer befristeten Übergangsvorschrift festgelegte Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in Höhe von 20.000 Euro dauerhaft in der Zivilprozessordnung festzuschreiben, um die Funktionstüchtigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs dauerhaft zu gewährleisten.

Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2019

Die Bundesregierung will eine sachgerechte und dauerhafte Regelung für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen erreichen. Ein Gesetzentwurf ( 19/13828 ) sieht vor, die bislang in einer befristeten Übergangsvorschrift festgelegte Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in Höhe von 20.000 Euro dauerhaft in der Zivilprozessordnung festzuschreiben, um die Funktionstüchtigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs dauerhaft zu gewährleisten. Die gesetzliche Regelung, wonach die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro erfordert, sei seit 2002 fortlaufend befristet, zuletzt bis zum 31. Dezember 2019. Das Fehlen einer verlässlichen Regelung sei auf Dauer unbefriedigend.

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