Zur Mangelhaftigkeit eines Wohnhauses

Ist keine besondere Beschaffenheit eines Hauses im Kaufvertrag geregelt, steht dem Käufer kein Schadenersatz für Mängel zu. Für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, ist auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen. Das hat das LG Coburg entschieden (Az. 14 O 271/17 rkr)

Zur Mangelhaftigkeit eines Wohnhauses

LG Coburg, Pressemitteilung vom 23.082019 zum Urteil 14 O 271/17 (rkr)

Die Kläger hatten von den Beklagten ein Wohnhaus gekauft. Wegen verschiedener Risse und einem undichten Dach verlangten die Käufer Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen. Die vorhandenen Risse in dem 45 Jahre alten Haus sind üblich und kein Mangel. Ansprüche wegen des undichten Daches scheiterten am vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Im Jahr 2016 kauften die Kläger von den Beklagten ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren. Nach der Übergabe entfernten die Käufer die zahlreich vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten. Dabei traten verschiedene Risse in den Wänden zutage. Außerdem entdeckten die Kläger nach dem Entfernen der Tapete im Dachgeschoss einen Schimmelfleck, der letztendlich auf ein unfachmännisch repariertes Loch im Dach zurückzuführen war. Von den Verkäufern verlangten die Kläger nun Kosten für die Beseitigung der Risse und der Reparatur des Daches sowie Geld für einen privat beauftragten Gutachter.

Die beklagten Verkäufer wiesen auf das Alter des Hauses hin, angesichts dessen mit den monierten Rissen üblicherweise zu rechnen sei. Der Schaden am Dach sei den Beklagten nicht bekannt gewesen und deshalb von dem im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst. Dort hatten die Verkäufer u. a. versichert, dass ihnen verborgene Mängel nicht bekannt seien.

Das Landgericht Coburg wies die Klage vollständig ab. Eine besondere Beschaffenheit des Hauses hatten die Parteien im Kaufvertrag nicht geregelt. Für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, war deshalb auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen. Deshalb stellen die von den Klägern gerügten Risse in den Wänden schon gar keinen Mangel dar. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass Risse in geputzten Wandflächen bei einem 45 Jahre alten Haus vollkommen üblich sind. Die Lebensdauer des Innenwandputzes ist dann nämlich erreicht oder sogar schon überschritten. Aufgrund des Alters und der einfachen Konstruktion des Hauses wären sogar Risse bis zu 5 mm nicht außergewöhnlich.

Das undichte Dach ist dagegen sehr wohl ein Mangel. Insoweit scheiterten aber Ansprüche der Kläger am vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Eine besondere Garantie hatten die Beklagten im Kaufvertrag nicht übernommen. Die Kläger haben im Prozess auch nicht nachgewiesen, dass den Beklagten die Undichtigkeit des Daches bekannt war und bei Abschluss des Kaufvertrages von diesen arglistig verschwiegen wurde.

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Auf den Namen in der Signatur kommt es an

Das EGVP-System sieht vor, dass einer Nachricht grundsätzlich die „Visitenkarte“ des Senders beigefügt wird. Letztlich handelt es sich dabei um einen Auszug aus dem EGVP-Verzeichnis, das bei Anwälten wiederum Teil des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses ist. Das OLG Naumburg entschied, wie zu verfahren ist, wenn sich Abweichungen zwischen den Angaben in dem elektronischen Dokument oder auch dem beigefügten Zertifikat und den Daten in der beA-Nachricht, speziell in der Visitenkarte, ergeben (Az. 12 U 59/18).

Auf den Namen in der Signatur kommt es an

BRAK , Mitteilung vom 22.08.2019 zum Urteil des OLG Naumburg 12 U 59/18 vom 14.11.2018

Das EGVP-System sieht vor, dass einer Nachricht grundsätzlich die „Visitenkarte“ des Senders beigefügt wird. Letztlich handelt es sich dabei um einen Auszug aus dem EGVP-Verzeichnis, das bei Anwälten wiederum Teil des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses ist. Zuständig für die Eintragungen in diesem Gesamtverzeichnis sind die Rechtsanwaltskammern. Die Visitenkarte soll letztlich eine Zuordnung des Absenders erleichtern und weitere Kommunikationsdaten bereitstellen.

Aber was passiert, wenn sich Abweichungen zwischen den Angaben in dem elektronischen Dokument oder auch dem beigefügten Zertifikat und den Daten in der beA-Nachricht, speziell in der Visitenkarte, ergeben? Das OLG Naumburg hatte in diesem Zusammenhang einen vergleichsweise einfach gelagerten Fall zu entscheiden, der allerdings in Zukunft schwierigere Probleme vermuten lässt (Urt. v. 14.11.2018, Az. 12 U 59/18).

Eine Klägerin ließ eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einlegen. Dazu fügte die beauftragte Rechtsanwältin M ihr (wohl qualifiziert elektronisches) Zertifikat dem elektronischen Schriftsatz bei und übermittelte diesen über EGVP an das Gericht. Aus dem Prüfungsprotokoll ergab sich die Gültigkeit der Signatur. Allerdings wies die erwähnte Visitenkarte als Kanzlei „Rechtsanwälte G., Sch., Z. & Koll.“ aus. Aus dem Prüfbericht zu einem Zertifikat, das in den Urteilsgründen leider nicht näher spezifiziert wird, ergab sich als Kanzleiname „Rechtsanwälte B., Sch., Z. & Kollegen“. Die gegnerische Partei war nun der Auffassung, dieser Widerspruch führe zur Unwirksamkeit des Schriftsatzes.

Das OLG Naumburg hingegen ging von der Wirksamkeit des Schriftsatzes aus. Es komme nicht darauf an, von welcher technischen Einrichtung aus ein Schriftsatz an das Gericht gesandt werde. Vielmehr sei allein maßgeblich, dass der formbedürftige Schriftsatz mit der laut Prüfprotokoll gültigen Signatur der die Klägerin vertretenden Rechtsanwältin M. übermittelt worden sei. Gehe eine Berufungsschrift bzw. eine Berufungsbegründungsschrift im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach bei Gericht ein, sei es für die Wahrung der Frist ohne Belang, dass die Angaben zur Rechtsanwaltskanzlei in Visitenkarte und Zertifikat laut Prüfunterlagen nicht identisch seien.

Der Entscheidung dürfte dahingehend zuzustimmen sein, dass nach § 130a III Alt. 1 ZPO (allein) durch das Anbringen einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur die prozessuale Form gewahrt werden kann. Weitergehende Aussagen erscheinen allerdings bedenklich, so beispielsweise, dass es entgegen § 4 I ERVV nicht maßgeblich sein solle, von welcher technischen Einrichtung aus ein Schriftsatz an das Gericht gesandt werde. Unklar bleibt in der Entscheidung zudem, welches Zertifikat die widersprüchlichen Angaben enthalten haben soll. So ist z. B. im Zertifikat einer beA-Karte Signatur der Kanzleiname schon gar nicht vermerkt. Vermutlich wurde auch nicht beA genutzt. Denn dort erscheint der Kanzleiname nicht in der Visitenkarte.

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Keine Weitergabe der beA-Karte!

Das ArbG Lübeck hat einen richterlichen Hinweis zur (Un)-Zulässigkeit der Weitergabe der beA-Karte samt PIN an Dritte. Nunmehr erlassen (Az. 6 Ca 679/19). Darauf hat die BRAK hingewiesen.

Keine Weitergabe der beA-Karte!

BRAK, Mitteilung vom 22.08.2019 zum ArbG Lübeck, Hinweis 6 Ca 679/19 vom 19.06.2019

Viel wurde schon geschrieben zur (Un)-Zulässigkeit der Weitergabe der beA-Karte samt PIN an Dritte. Nunmehr haben wir mit einem – nicht rechtsmittelfähigen – richterlichen Hinweis des ArbG Lübecks vom 19.06.2019 – 6 Ca 679/19 die erste „offizielle“ Meinung hierzu. Der Rechtsstreit ist allerdings noch nicht abgeschlossen.

Um was ging es? Der Beklagtenvertreter A bereitete eine Klageerwiderung vor. Diese endete aufgrund seiner geplanten urlaubsbedingten Abwesenheit im Zeitpunkt der Unterzeichnung mit:

„A

Rechtsanwalt

(in seiner Abwesenheit unterzeichnet von)

[Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift]

B

Rechtsanwältin.“

Der Schriftsatz wurde sodann als elektronisches Dokument am Tag des Fristablaufs über das beA Postfach des vertretenen Rechtsanwalts A mittels dessen beA-Profil – also mit dessen Karte und PIN – ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) von der vertretenden Rechtsanwältin B an das Gericht übersandt. Im weiteren Verlauf räumte der Beklagtenvertreter A gegenüber dem Gericht ein, sowohl beA-Karte als auch PIN an seine Vertreterin B weitergegeben zu haben.

Eine zulässige elektronische Übermittlung von Schriftsätzen könne, so das ArbG, gemäß § 46c Abs. 3 ArbGG über eine qeS oder über einen sicheren Übermittlungsweg und einfache Signatur erfolgen. Hier kranke die Übersendung aber schon daran, dass keine Identität zwischen dem Übersender (Postfachinhaber) und der als verantwortliche Person durch die einfache Signatur ausgewiesenen Vertreterin bestand. Bereits deshalb sei die prozessuale Form nicht gewahrt worden und der Schriftsatz daher unwirksam.

Gravierender sei nach Meinung des ArbG Lübecks allerdings die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an eine andere Person. Für die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise – und damit einhergehend auch für die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes – sprächen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (Sicherstellung der Identität des Einreichenden), die Gesetzesentwurfsbegründung und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer. Danach dürfe das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden. Überdies sei die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten, § 26 I RAVPV.

Die über den einzelnen Schriftsatz hinausgehende Konsequenz eines solchen Vorgehens sei nach Auffassung des ArbG Lübeck erheblich: Zumindest bis zur Änderung der PIN sei der betroffene Rechtsanwalt wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicherem Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen. Man wird sehen, ob sich diese Rechtsauffassung in der Zukunft als richtig erweisen wird.

Das ArbG ging übrigens ganz selbstverständlich davon aus, dass Rechtsanwältin B als Vertreterin für A auftrat und damit die Verantwortung für den Rechtsanwalt übernahm. Wie die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 26.07.2012, III ZB 70/11, Rz. 11) zeigt, ist dieser Schluss nicht in jedem Fall zwingend. Während der Zusatz „i.V.“ auf eine echte Vertretung hinweist (BGH Beschl. v. 25.09.2018 – XI ZB 6/17), genügt eine Botenschaft, die häufig mit „i.A.“ kenntlich gemacht wird, in der Regel nicht, um die Verantwortlichkeit des Unterzeichnenden festzustellen (BGH Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 452/16). Zusätze wie „in Abwesenheit“ oder „nach Diktat verreist“ sind auslegungsbedürftig und weisen nicht in jedem Fall auf einen echten Vertretungsfall hin.

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Das Regenfallrohr – Streit zwischen Nachbarn

Die Anbringung eines Regenfallrohres im öffentlichen Luftraum ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Geringfügige Beeinträchtigungen im Zugang zu einem Grundstück müssen ebenso hingenommen werden, wie geringfügige optische Beeinträchtigungen. Nicht hinzunehmen ist aber eine Abzweigung ohne Genehmigung oder nachträgliche Zustimmung des Nachbarn. So entschied das LG Koblenz (Az. 13 S 8/19).

Das Regenfallrohr – Streit zwischen Nachbarn

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.08.2019 zum Urteil 13 S 8/19 vom 05.07.2019

In dem vorliegenden Urteil hat sich das Landgericht Koblenz als Berufungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob ein von dem Beklagten des Rechtsstreites angebrachtes Regenfallrohr, welches sich vor dem Haus des Klägers befindet, beseitigt werden muss.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer zweier nebeneinanderliegender Wohnhäuser in Koblenz-Ehrenbreitstein. Im Jahr 2017 ließ der Beklagte sein Wohnhaus sanieren. Unter anderem wurde an der Fassade ein Wärmedämmverbundsystem angebracht, so dass die Fassade des Hauses des Beklagten gegenüber der Fassade des Hauses des Klägers vorspringt. An der Seite dieses Vorsprungs ließ der Beklagte ohne vorherige Absprache mit dem Kläger oder auch nur Ankündigung der beabsichtigten Baumaßnahmen ein Regenfallrohr anbringen, welches sich zwar im Luftraum vor dem Hause des Klägers befindet, allerdings auf öffentlichem Grund verläuft, da das Haus des Klägers unmittelbar an den öffentlichen Bürgersteig angrenzt. Dort befindet sich auch das Regenfallrohr des Hauses des Klägers. Um einen Anschluss für sein Regenfallrohr herzustellen, ließ der Beklagte das Regenfallrohr des Klägers im unteren Bereich auftrennen und eine Abzweigung einfügen, in die sein Regenfallrohr eingesetzt wurde. Auch eine öffentlich-rechtlichen Genehmigung holte der Beklagte für diese Baumaßnahme nicht ein.

Der Kläger verlangt Beseitigung des Regenfallrohres des Beklagten sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seines eigenen Regenfallrohres.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers vor. Zwar sei der direkte Zugriff zu einem geringen Teil der Fassade des klägerischen Grundstückes erschwert. Dies sei aber so geringfügig, dass hieraus jedenfalls kein Beseitigungsanspruch resultiere. Genauso wenig liege eine wesentliche optische Beeinträchtigung vor.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen § 37 des Landesnachbarrechtsgesetzes festzustellen, wonach Niederschlagswasser nicht auf ein Nachbargrundstück abgeleitet werden darf.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts (Az. 14 C 384/18 vom 09.01.2019) hat der Kläger Berufung eingelegt.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Koblenz hat im Berufungsverfahren dem Kläger zumindest zum Teil Recht gegeben. Der Beklagte ist nunmehr nach § 1004 BGB verpflichtet, die eingebrachte Abzweigung am Regenfallrohr des Klägers zu entfernen und das Regenfallrohr des Klägers wieder in den Ursprungszustand zu versetzen.

Dabei folgt das Landgericht insoweit der Einschätzung des Amtsgerichtes, wonach die Anbringung des Regenfallrohres als solches im öffentlichen Luftraum nicht zu beanstanden ist. Geringfügige Beeinträchtigungen im Zugang zu seinem Grundstück hat der Kläger ebenso hinzunehmen, wie geringfügige optische Beeinträchtigungen. Sofern für Baumaßnahmen an dem Grundstück des Klägers erforderlich, wäre das Regenfallrohr des Beklagten ohnehin zumindest vorläufig zu entfernen.

Nicht hinzunehmen ist aber von dem Kläger die von dem Beklagten erstellte Abzweigung. Dies stellt zum einen eine Eigentumsverletzung an dem Regenfallrohr des Klägers dar, hat der Beklagte doch ohne Genehmigung oder nachträgliche Zustimmung des Klägers die Abzweigung anbringen lassen.

Zudem hätte die von dem Beklagten eigenmächtig vorgenommene Zusammenführung zweier Regenfallrohre nach § 10 Abs. 2 und 3 der Abwassersatzung der Stadt Koblenz vorher der Stadt angezeigt werden müssen. Nach Prüfung wären dann die Arbeiten von der Stadt selbst oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auszuführen gewesen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Verstoß gegen die vorstehende eindeutige Regelung in der Abwassersatzung, die keine Ausnahme zulässt und deren Sinn und Zweck auf der Hand liegt (Vermeidung von Überflutungen bei Starkregenereignissen) führt deshalb zumindest zu einem Teilerfolg der Klage. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Auszug aus dem Landesnachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz:

§ 37 Ableitung des Niederschlagswassers

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen, Grünflächen und Gewässer, es sei denn, dass die Zuführung des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen führt oder dadurch Dritte gefährdet werden.

Auszug aus der Abwassersatzung der Stadt Koblenz:

§ 10 Grundstücksanschlüsse

(1) Die Stadt stellt für jedes Grundstück, für das Anschlusszwang besteht oder ein Anschlussantrag genehmigt ist, einen eigenen Grundstücksanschlusskanal entsprechend der von ihr vorgehaltenen öffentlichen Abwasseranlage für den erstmaligen Anschluss bereit. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Die Stadt kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschlusskanal für ein einzelnes Grundstück herstellen.

(2) Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Das setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung, Benutzung und Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch privatrechtlichen Vertrag geregelt und durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.

(3) Die Art, Lage, Führung, lichte Weite und das Material des Grundstücksanschlusskanals einschl. der Anordnung des Prüf- und Reinigungsschachtes und/oder der Prüf- und Reinigungsöffnung bestimmt die Stadt. Die Herstellung, Veränderung, Unterhaltung sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlüssen führt die Stadt selbst oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen aus.

(4) (…)

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Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen rechtmäßig

Eine Krankenschwester und eine Krankenpflegerin sind verpflichtet, Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen zu sein. Das hat das OVG Niedersachsen entschieden (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18).

Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 22.08.2019 zu den Urteilen 7 A 5658/17 und 7 A 5876/18 vom 22.08.2019

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom 22. August 2019 (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18) Klagen einer Krankenschwester und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin abgewiesen, mit denen die Klägerinnen die Feststellung erreichen wollten, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen sind. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz beide Klagen abgewiesen (Az. 7 A 5658/17, 7 A 5876/18).

Gegenstand der Berufungsverfahren waren einerseits die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft nach dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (PflegeKG) und andererseits die Frage, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Gesetzes ist (Az. 8 LC 117/18).

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen zurückgewiesen, so dass es bei der Abweisung der Klagen bleibt. Der Gesetzgeber habe bei der Entscheidung über die Einrichtung der Pflegekammer einen sehr weiten Einschätzungsspielraum; das Gericht prüfe nur, ob die Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis eingehalten worden seien. Das Land Niedersachsen habe mit dem Erlass des Pflegekammergesetzes seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Dem Erlass stünden auch nicht bundesrechtliche Bestimmungen wie die Regelungen zur Qualitätssicherung in der Sozialversicherung entgegen. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sei Rechnung getragen worden. Der Gesetzgeber habe zu der Einschätzung kommen dürfen, dass die Förderung und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in Selbstverwaltung einem legitimen öffentlichen Interesse diene. Die Pflichtmitgliedschaft wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber habe annehmen dürfen, dass die verfolgten Zwecke auch bei Berücksichtigung der Grenzen des Gestaltungsspielraums der Pflegekammer erreicht werden könnten. Die Förderung des Pflegeberufs könne durch private oder freiwillige Zusammenschlüsse nicht gleich wirksam verwirklicht werden. Die Belastung durch die Mitgliedschaft sei nicht so schwerwiegend, dass der Gesetzgeber sie nicht anordnen dürfe. Das gelte auch für die Beitragspflicht an sich, wobei die Angemessenheit der Höhe des von der Pflegekammer festgesetzten Beitrags für die Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft als solche rechtmäßig ist, keine Bedeutung hatte.

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Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung präzisiert

Der BGH hat die Schutzpflichten eines Wohnheims für Menschen mit einer geistigen Behinderung gegenüber den Bewohnern präzisiert. Um die Obhutspflicht zu erfüllen, muss ein Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen von DIN-Normen umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der diesen Normen zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (Az. III ZR 113/18).

Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung präzisiert

BGH, Pressemitteilung vom 22.08.2019 Urteil III ZR 113/18 vom 22.08.2019

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Schutzpflichten eines Wohnheims für Menschen mit einer geistigen Behinderung gegenüber den Bewohnern präzisiert.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist Trägerin eines solchen Wohnheims. Die 1969 geborene Klägerin lebte dort seit März 2012. Sie ist geistig behindert (Prader-Willi-Syndrom) und hat eine deutliche Intelligenzminderung. Sie nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verbrühungen in Anspruch, die sie in der Einrichtung erlitt.

Im April 2013 beabsichtigte die Klägerin, ein Bad zu nehmen, und bat eine der Betreuerinnen des Heimes um eine entsprechende Erlaubnis. Diese wurde ihr – wie auch schon in der Vergangenheit – erteilt. Die Klägerin ließ daraufhin heißes Wasser in eine mobile, in der Dusche bereit gestellte Sitzbadewanne ein, wobei die Temperaturregelung über einen Einhebelmischer ohne Begrenzung der Heißwassertemperatur erfolgte. Anders als in früheren – problemlos verlaufenen – Fällen war das ausströmende Wasser so heiß, dass die Klägerin schwerste Verbrühungen an beiden Füßen und Unterschenkeln erlitt. Sie schrie lautstark, konnte sich aber nicht selbst aus der Situation befreien. Dies gelang erst, als ein anderer Heimbewohner ihr zur Hilfe eilte, das Wasser abließ und eine Pflegekraft herbeirief.

Bei der nachfolgenden Heilbehandlung im Krankenhaus wurden mehrere Hauttransplantationen durchgeführt. Es kam zu erheblichen Komplikationen. Unter anderem wurde die Klägerin mit einem multiresistenten Keim infiziert. Sie ist inzwischen nicht mehr gehfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen, weil sich sog. Spitzfüße gebildet haben. Außerdem verschlechterte sich ihr psychischer Zustand, was sich unter anderem in häufigen und anhaltenden Schreianfällen äußert.

Die Klägerin hat geltend gemacht, das austretende Wasser müsse annähernd 100 °C heiß gewesen sein. Aber selbst eine konstante Einstellung der Wassertemperatur auf „nur“ 60 °C sei zu hoch. Zur Abtötung etwaiger Keime genüge es, das Wasser einmal am Tag auf 60 °C aufzuheizen. In der DIN EN 806-2* für die Planung von Trinkwasserinstallationen werde für bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen und Seniorenheime eine Höchsttemperatur von 43 °C, in Kindergärten und Pflegeheimen sogar von nur 38 °C empfohlen. Es sei pflichtwidrig gewesen, sie ohne Aufsicht und insbesondere ohne Kontrolle der Wassertemperatur ein Bad nehmen zu lassen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 Euro und einer monatlichen Rente von 300 Euro sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann aus der DIN EN 806-2 keine Pflicht der Beklagten hergeleitet werden, die Wasserentnahmestelle mit einer Temperaturbegrenzung auszustatten. Es handele sich um eine technische Regel, die die Planung von Trinkwasseranlagen betreffe und überdies erst 2005 und damit erst Jahrzehnte nach Errichtung des Wohnheimgebäudes in Kraft getreten sei. Es könne den Mitarbeitern der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, die Klägerin beim Baden nicht beaufsichtigt und die Wassertemperatur nicht kontrolliert zu haben. Die Klägerin habe stets problemlos allein geduscht und gebadet. Sie sei vor dem Unfall in eine Hilfsbedarfsgruppe eingestuft gewesen, die für einen relativ hohen Grad an Selbständigkeit spreche. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten nicht ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Klägerin sich beim Umgang mit der Mischbatterie verbrühen könnte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat der Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Heimbetreiber hat die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.

In diese Einzelfallabwägung können auch technische Regelungen wie insbesondere DIN-Normen einzubeziehen sein, die in Hinblick auf eine bestimmte Gefahrenlage bestehen. Zwar haben DIN-Normen als technische Regeln keine normative Geltung. Da sie jedoch die widerlegliche Vermutung in sich tragen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben, sind sie zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung Gebotenen in besonderer Weise geeignet und können deshalb regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden.

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn jedenfalls vor einer in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden.

Dementsprechend war auch der Inhalt der seit Juni 2005 geltenden DIN EN 806-2 („Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 2: Planung“)* in den Blick zu nehmen. Nach Satz 1 der Nr. 9.3.2 sind Anlagen für erwärmtes Trinkwasser so zu gestalten, dass das Risiko von Verbrühungen gering ist. Entsprechend wird in Satz 2 ausgeführt, dass an „Entnahmestellen mit besonderer Beachtung der Auslauftemperaturen“ (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime – die Aufzählung ist nicht abschließend) thermostatische Mischventile oder -batterien mit Begrenzung der oberen Temperatur eingesetzt werden sollten. Dabei wird in Satz 3 eine Temperatur von höchstens 43 °C empfohlen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der dadurch vorgesehene Schutz vor Verbrühungen im vorliegenden Fall nicht deshalb ohne Relevanz, weil die DIN EN 806-2 erst im Juni 2005 eingeführt wurde und primär die Planung von Trinkwasserinstallationen regelt, ohne die Nachrüstung älterer technischer Anlagen explizit vorzusehen. Denn der DIN ist über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus allgemeingültig zu entnehmen, dass bei Warmwasseranlagen das Risiko von Verbrühungen besteht, wenn die Auslauftemperatur mehr als 43 °C beträgt, und deshalb in Einrichtungen mit einem besonders schutzbedürftigen Benutzerkreis („Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime usw.“) spezielle Sicherheitsvorkehrungen zur Verminderung des Risikos von Verbrühungen erforderlich sind. Nach dem sicherheitstechnischen Zweck der Empfehlung sollen die geschilderte apparative Temperaturbegrenzung oder andere geeignete Sicherheitsvorkehrungen überall dort zum Einsatz kommen, wo im Rahmen einer für das Wohl der Bewohner verantwortlichen Einrichtung Personen leben, die auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, die mit heißem Wasser verbundenen Gefahren zu beherrschen, und deshalb ein besonderer Schutz vor Verbrühungen erforderlich ist.

Die Klägerin hat vorgetragen, nach der Art und dem Ausmaß ihrer Behinderung habe sie zu dem hiernach schutzbedürftigen Personenkreis gehört. Da das Berufungsgericht hierzu noch keine Feststellungen getroffen hat, ist dieses Vorbringen im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Danach hätte die Beklagte aus den vorstehenden Gründen entweder eine Begrenzung der Temperatur des austretenden Wassers entsprechend den Empfehlungen der DIN EN 806-2 technisch sicherstellen müssen. Dies wäre ohne Umbau oder Erneuerung der gesamten Heizungsanlage allein durch Austausch der Mischarmaturen in der Dusche möglich gewesen. Oder aber ohne eine solche Änderung an der Wasserinstallation hätte die Klägerin vor Schaden bewahrt werden müssen, indem die Temperatur des Badewassers durch eine Betreuungsperson der Einrichtung überprüft worden wäre.

Im neuen Verfahren wird das Berufungsgericht insbesondere Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob der Vortrag der Klägerin zu den Auswirkungen ihrer Behinderung auf ihre Schutzbedürftigkeit zutrifft.

*DIN EN 806-2: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 2: Planung

„9.3.2 Vermeidung von Verbrühungen Anlagen für erwärmtes Trinkwasser sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verbrühungen gering ist.

An Entnahmestellen mit besonderer Beachtung der Auslauftemperaturen wie in Krankenhäusern, Schulen, Seniorenheimen usw. sollten zur Verminderung des Risikos von Verbrühungen thermostatische Mischventile oder -batterien mit Begrenzung der oberen Temperatur eingesetzt werden. Empfohlen wird eine höchste Temperatur von 43° C.

Bei Duschanlagen usw. in Kindergärten und in speziellen Bereichen von Pflegeheimen sollte sichergestellt werden, dass die Temperatur 38° C nicht übersteigen kann.“

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Ambulante Pflege: Assistenzkräftemodell ja, „Casemanagement“ nur bedingt

Das Land Saarland muss bei der ambulanten Pflege und Eingliederungshilfe für selbst angestellte Assistenzkräfte nicht für das sog. Casemanagement zahlen. Das hat das SG Mainz entschieden.

Ambulante Pflege: Assistenzkräftemodell ja, „Casemanagement“ nur bedingt

SG Mainz, Pressemitteilung vom 22.08.2019

Das Sozialgericht Mainz verurteilte mit am 22.08.2019 verkündetem Urteil das beklagte Land Saarland zur Zahlung eines persönlichen Budgets von 11.921 Euro monatlich für die ambulante Pflege und Eingliederungshilfe durch von dem Kläger selbst angestellte Assistenzkräfte.Der 1987 geborene Kläger leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung und ist auf eine 24-stündige Betreuung angewiesen. Das beklagte Land Saarland bewilligte dem Kläger ab Juli 2014 einen Betrag in Höhe von monatlich ca. 7.350 Euro zu deren Durchführung. Der Kläger begehrte demgegenüber im Rahmen seiner Klage Leistungen in Höhe von bis zu 15.600 Euro monatlich für elf von ihm selbst angestellte Assistenzkräfte sowie für eine Fallmanagerin, die die Anstellung der Assistenzkräfte und die Durchführung der Pflege betreut. Das beklagte Land Saarland wehrte sich gegen die begehrten höheren Leistungen und begründete dies u. a. damit, dass es dem Kläger zuzumuten sei, durch zwei festangestellte und bei ihm wohnende Pflegekräfte betreut zu werden. In einem vorherigen vom Kläger angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatten das Sozialgericht Mainz und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eine vorläufige Bewilligung höherer Leistungen zunächst abgelehnt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts aufgehoben hatte, hat das Landessozialgericht das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger vorläufig weitere 5.400 Euro monatlich bis zum endgültigen Abschluss des jetzt entschiedenen Verfahrens zu zahlen.

Das Sozialgericht Mainz betonte im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung, dass die Kosten für das Assistenzmodell des Klägers von dem beklagten Land zu übernehmen seien, da unabhängig von der Zumutbarkeit ständig bei ihm wohnender Pflegekräfte bei einer 24-Stunden-Pflege keine geringeren Kosten entstehen würden, weil zwei Pflegkräfte den Bedarf nicht decken können. Etwas Anderes gelte jedoch im Hinblick auf die Kosten des Fallmanagements. Diese könnten nicht als Budgetassistenzkosten übernommen werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Grundsätzlich müsse das Budget – soweit möglich – selbst verwaltet werden. Erforderlich sei jedoch die Übernahme von Kosten in Höhe von monatlich 1.100 Euro im Wege der Eingliederungshilfe für einen Zeitraum von acht Monaten ab August 2019, um den Kläger zu befähigen, hierbei eine größere Eigenständigkeit zu erreichen. Nach Ablauf dieses Zeitraums müsse überprüft werden, ob der tatsächliche Bedarf des Klägers noch in dieser Höhe weiterbestehe. Für die Assistenzkräfte seien zu diesem Betrag monatlich 10.821 Euro zu gewähren, damit auch die bisher nicht vergüteten fünf Stunden nächtlicher Einsatz gezahlt werden können.

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Zwangsgeld von 40.000 Euro ist rechtmäßig, um Eigentümerin zum Schutz des Denkmals anzuhalten

Der Eigentümerin der denkmalgeschützten „Hildebrandschen Mühle“ in Weinheim darf ein Zwangsgeld von 40.000 Euro auferlegt werden, um sie dazu zu bewegen, ein Notdach zu errichten, um die Fabrikantenvilla der „Hildebrandschen Mühle“ gegen Witterungseinflüsse zu schützen. So entschied der VGH Baden-Württemberg (Az. 1 S 1263/19).

Zwangsgeld von 40.000 Euro ist rechtmäßig, um Eigentümerin zum Schutz des Denkmals anzuhalten

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.08.2019 zum Beschluss 1 S 1263/19 vom 02.08.2019

Der Eigentümerin der denkmalgeschützten Hildebrandschen Mühle in Weinheim darf ein Zwangsgeld von 40.000 Euro auferlegt werden, um sie dazu zu bewegen, ein Notdach zu errichten, um die Fabrikantenvilla der Hildebrandschen Mühle gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 2. August 2019 entschieden.

Die Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) gab der Eigentümerin der denkmalgeschützten Hildebrandschen Mühle in Weinheim (Antragstellerin) mit Verfügung vom 17. Mai 2018 auf, ein provisorisches Notdach für die Fabrikantenvilla zu errichten, um diese vor Witterungseinflüssen, Vernachlässigung und gegebenenfalls Vandalismus zu schützen. Diese Verfügung wurde bestandskräftig, da die Antragstellerin hiergegen keinen Widerspruch einlegte. Die Antragsgegnerin drohte daraufhin der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. August 2018 für den Fall, dass die Antragstellerin der Pflicht zur Errichtung eines provisorischen Notdachs nicht nachkommt, ein Zwangsgeld von 40.000 Euro an. Mit einer weiteren Verfügung vom 17. Dezember 2018 setzte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 22. August 2018 angedrohte Zwangsgeld von 40.000 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Dieser blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch beim VGH ohne Erfolg.

Zur Begründung führt der 1. Senat des VGH aus: Die Antragsgegnerin habe bei der Auswahl des Zwangsmittels ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die Antragsgegnerin habe nicht prüfen müssen, ob sie selbst im Wege der Ersatzvornahme einen Gerüstbauer mit der Errichtung eines Notdachs hätte beauftragen können. Die Auswahl des Zwangsmittels, die im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, habe diese sachgerecht damit begründet, dass die Festsetzung des Zwangsgelds erforderlich gewesen sei, um die Dringlichkeit der Errichtung eines Notdachs für die Fabrikantenvilla der Antragstellerin zu verdeutlichen. Zum anderen bedürfe es bei der Festsetzung des Zwangsgelds keiner gesonderten Ermessenserwägungen zur Auswahl des Zwangsmittels, wenn in der vorangegangenen Zwangsmittelandrohung die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels ermessensfehlerfrei erfolgt sei und sich – wie hier – seit der Androhung des Zwangsmittels keine wesentlichen neuen Tatsachen ergeben hätten, die die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels rechtswidrig machten.

Unbegründet sei auch das Beschwerdevorbringen, dass die Antragsgegnerin die Komplexität der angeordneten Sicherungsmaßnahme verkennen würde, da allein für das Notdach Kosten in Höhe von ca. 325.000 Euro für das erste Jahr und 252.000 Euro für das Folgejahr anfielen. Denn die Antragstellerin habe selbst mit der Beschwerde vorgetragen, dass eine Firma ihr ein Angebot für Aufbau und Miete eines Notdachs für das erste Jahr von knapp 92.000 Euro und einer Jahresmiete für die Folgejahre von 52.000 Euro gemacht habe. Zudem beträfe diese Einwendung der Antragstellerin die Verhältnismäßigkeit der mit der Verfügung vom 17. Mai 2018 angeordneten Anbringung eines Notdachs. Diese sei im vorliegenden Vollstreckungsverfahren jedoch bereits deswegen nicht zu prüfen, da die Verfügung vom 17. Mai 2018 bestandskräftig geworden sei.

Der Beschluss vom 2. August 2019 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1263/19).

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Verbandsgemeinden scheitern mit Klage gegen Windenergieanlagen

Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) in der Exklave „Kuhheck“ verstößt nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot. Das hat das VG Koblenz entschieden (Az. 4 K 1191/18.KO).

Verbandsgemeinden scheitern mit Klage gegen Windenergieanlagen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.08.2019 zum Urteil 4 K 1191/18.KO vom 08.08.2019

Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) in der Exklave „Kuhheck“ verstößt nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot. Eine Klage der Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters gegen die der beigeladenen Projektentwicklungsgesellschaft erteilte Genehmigung des Landkreises Neuwied wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.Die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Neuwied erteilte der Beigeladenen unter dem 29. April 2013 die – am 22. August 2013 für sofort vollziehbar erklärte – immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier WEA im Bereich der ExklaveKuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen. Hiergegen wandte sich der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz) zunächst erfolgreich mit einem Eilrechtsschutzantrag (Beschluss des VG Koblenz vom 29. Oktober 2013, 4 L 913/13.KO, vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2013 des Verwaltungsgerichts Koblenz und Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2014, 1 B 11185/13.OVG). Im anschließenden Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht Koblenz die Genehmigung auf (Urteil vom 18. April 2019, 4 K 411/18.KO, vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2019 des Verwaltungsgerichts Koblenz); gegen die Entscheidung ist Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt worden, sodass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Mit dem hiesigen Klageverfahren wandten sich auch die Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung. Sie trugen vor, diese verletze das interkommunale Abstimmungsgebot. Die Genehmigung hätte ohne eine Bauleitplanung nicht ergehen dürfen. Ein Koordinierungsbedürfnis ergebe sich aus der besonderen Lage der Anlagen in einer Exklave, die von ihren Gemeindegebieten umschlossen sei. Sie hätten in ihren Flächennutzungsplänen Vorranggebiete für WEA an anderer Stelle auf dem „Hartenfelser Kopf“ ausgewiesen, sodass rund um die Exklave die Errichtung von WEA unzulässig sei. Eine solche Errichtung von WEA innerhalb der Exklave führe faktisch zu einer Errichtung von WEA innerhalb dieser für WEA ausgeschlossenen Gebiete. Überdies würden auch die in der Nähe vorhandene Ökokontofläche sowie die Durchführung eines Renaturierungsprojektes in Nachbarschaft zur „Kuhheck“ beeinträchtigt. Ferner könne die Gemeinde Roßbach aufgrund des geplanten Vorhabens keine weiteren Wohngebiete an ihrer östlichen Gemarkung ausweisen. Dem traten der Beklagte und die Beigeladene unter Hinweis auf die bereits in dieser Sache durchgeführten Eilverfahren entgegen, in denen das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes verneint hatte (Az. 1 B 11137/13.OVG und 1 B 11184/13.OVG).

Das Verwaltungsgericht Koblenz schloss sich der in den Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts an und wies die Klage ab. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor, weil die WEA nur geringe Auswirkungen auf das Gebiet der Klägerinnen hätten. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem zur Gemarkung der Ortsgemeinde Marienhausen gehörenden Gebiet „Kuhheck“ um eine Exklave handele, könne nichts Gegenteiliges folgen. Zum einen sei diese Exklave nicht vom Gebiet einer der Klägerinnen voll umgeben, sondern die Gebiete beider Klägerinnen grenzten an die Exklave an. Zudem befinde sich diese an der westlichen Gemarkungsgrenze der Klägerinnen und weise zu den übrigen Gebieten der Ortsgemeinde Marienhausen nur einen geringen Abstand auf. Hinsichtlich des Renaturierungsprojektes sei weder plausibel dargelegt worden, dass dessen Durchführung durch das streitgegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werde, noch sei für die Kammer erkennbar, dass die vorhandene Ökokontofläche im Falle der Errichtung der WEA ihren Zweck nicht mehr erreichen könne. Allein ein etwaiger Wertverlust dieser Ökokontofläche, der im Übrigen nicht schlüssig dargelegt worden sei, vermöge Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Klägerinnen nicht zu begründen. Auf eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Ortsgemeinde Roßbach könnten sich die Klägerinnen nicht berufen; entsprechende eigene Planungsabsichten seien weder konkret dargelegt noch erkennbar.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Durchsetzung religiöser Kleidervorschriften im Schwimmunterricht

Das VG Halle entschied, dass eine Grundschülerin bei der Teilnahme am Schulschwimmunterricht – entgegen der Haus- und Badeordnung des Schwimmbades – in ihrer Badebekleidung duschen darf. Die Glaubensfreiheit umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden (Az. 6 B 243/19).

Durchsetzung religiöser Kleidervorschriften im Schwimmunterricht

VG Halle, Pressemitteilung vom 21.08.2019 zum Beschluss 6 B 243/19 vom 15.08.2019

Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass eine Grundschülerin bei der Teilnahme am Schulschwimmunterricht entgegen der Haus- und Badeordnung des Schwimmbades in ihrer Badebekleidung duschen darf. Die Schülerin hatte unter Bezugnahme auf bestimmte Suren des Korans dargelegt, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen.Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen bezogen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden.

Zwar seien sowohl die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. Bei Auftreten eines konkreten Konflikts sei aber zunächst eine Kompromisslösung zu suchen, wobei die Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen allerdings im Hinblick auf die Integrationsfunktion der Schule nur in Ausnahmefällen möglich sei.

Da es im vorliegenden Fall lediglich um das vor dem Unterricht erfolgende Duschen gehe, welches nicht Bestandteil des Schwimmunterrichts ist und dem auch keine integrative Funktion zukomme, könne dies die religiösen Grundrechte der Antragstellerin nicht einschränken.

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