Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag – kein Ausbauvorteil unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit?

Das VG Neustadt wies darauf hin, dass ein wiederkehrender Ausbaubeitrag der Höhe nach nicht danach differenziert werden muss, ob der Beitragsschuldner an einer stark frequentierten oder an einer wenig befahrenen Straße wohnt (Az. 1 K 1597/18).

Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag – kein Ausbauvorteil unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit?

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.08.2019 zum Urteil 1 K 1597/18 vom 29.07.2019

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 29. Juli 2019 über die Klage eines Bürgers gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags in Hinterweidenthal entschieden. Dieser machte insbesondere geltend, dass sein Grundstück an der Ortsdurchfahrt der B 427 liege und dadurch einer hohen Verkehrsbelastung ausgesetzt sei. Unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit habe er deshalb keinen Ausbauvorteil.Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung u. a. näher dargelegt, dass der wiederkehrende Ausbaubeitrag der Höhe nach nicht danach differenziert werden müsse, ob der Beitragsschuldner an einer stark frequentierten oder an einer wenig befahrenen Straße wohne. Es verwies hierzu auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der mit dem Beitrag abzugeltende Sondervorteil maßgeblich in der Erschließung des beitragspflichtigen Grundstücks durch ein Netz von Straßen vermittelt werde, das in Abrechnungseinheiten zusammengefasst werde. Dies sei hier der Fall.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

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Zur Verlängerung des Pachtverhältnisses über ein Hofgut

Das OLG Stuttgart hat darüber entschieden, dass die Pächterin eines Hofguts im Landkreis Schwäbisch-Hall keinen Anspruch auf Verlängerung des Pachtverhältnisses über das Jahr 2022 hinaus hat, damit eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beim AG Schwäbisch Hall bestätigt und die entsprechende Beschwerde der Pächterin zurückgewiesen (Az. 101 W 4/19).

Zur Verlängerung des Pachtverhältnisses über ein Hofgut

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 05.08.2019 zum Beschluss 101 W 4/19 vom 11.07.2019 (rkr)

Der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Florian Diekmann mit Beschluss vom 11. Juli 2019 darüber entschieden, dass die Pächterin eines Hofguts im Landkreis Schwäbisch-Hall, keinen Anspruch auf Verlängerung des Pachtverhältnisses über das Jahr 2022 hinaus hat. Der Senat hat damit eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beim Amtsgericht Schwäbisch Hall vom 15. Februar 2019 bestätigt und die entsprechende Beschwerde der Pächterin zurückgewiesen.

Das Hofgut, welches sich mittlerweile im Eigentum einer gemeinnützigen Stiftung befindet, wurde zuletzt mit Vertrag aus dem Jahr 2010 bis zum Jahr 2022 verpachtet, wobei jeweils eine automatische Verlängerung der Pachtzeit vorgesehen war, wenn keine vorherige Kündigung erklärt wird. Die Bewirtschaftung des Hofguts durch die Pächterin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erfolgte allerdings bereits seit dem Jahr 1987, wobei der Personenbestand der Gesellschaft sich über die Jahre veränderte, dabei aber zumindest in Teilen gleichblieb. Nachdem Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Aufteilung der damit verbundenen Kosten nicht zu einem Ergebnis führten, kündigte die Verpächterin das Pachtverhältnis. Hierauf verlangte die Pächterin die Fortsetzung bis zum Jahr 2028 und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat auch der Senat entschieden, dass der Pächterin kein Anspruch auf eine weitere Verlängerung des Pachtverhältnisses zusteht, weil die Laufzeit des Vertrages insgesamt jedenfalls 18 Jahre beträgt, sodass der Ausschlussgrund des § 595 Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingreift. Bei wertender Betrachtung ist das Pachtverhältnis in Zusammenschau mit den vorausgegangenen Pachtverträgen zu sehen, weil die nachfolgenden Verträge jeweils letztlich nur eine Verlängerung und keine Vereinbarung eines neuen Pachtvertrages darstellen. Das Verlängerungsverlangen nach § 595 BGB stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht und die Privatautonomie des Verpächters dar, sodass im Rahmen des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB vorrangig auf die tatsächliche Nutzungsdauer abzustellen ist. Das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 595 BGB hat der Senat ausdrücklich offengelassen.

Eine Beschwerde der Verpächterseite gegen die Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichts wurde durch den Senat ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Hintergrundinformation:

Der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Stuttgart ist insbesondere für Streitigkeiten über Landpachtverhältnisse zuständig (§ 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen). Er ist mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die ehrenamtlichen Richter werden unter Beteiligung der Bauernverbände ausgewählt.

Relevante Vorschriften:

§ 595 BGB Fortsetzung des Pachtverhältnisses

(1) 1Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn

1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,

2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. 2Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.

(2) 1Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. 2Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn

1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat,

2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § BGB § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist,

3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist,

4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will.

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Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher

Die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher sollen ausgeweitet werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat vorgelegt (19/12085).

Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2019

Die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher sollen ausgeweitet werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat vorgelegt ( 19/12085 ). Danach sollen die Gerichtsvollzieher berechtigt sein, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um verschwiegene Grundstücksrechte der Schuldner zu ermitteln. Auch können sie nun bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen den aktuellen Arbeitgeber oder den aktuellen Aufenthaltsort der Schuldner erfragen. Zudem wird die Abfragemöglichkeit hinsichtlich des Wohnortes auch auf Selbständige und Hinterbliebene erweitert, die bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen versichert sind oder Hinterbliebenenleistungen von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen beziehen.

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Kostenerstattung für Behandlung mit Transkornealer Elektrostimulationstherapie bei Netzhauterkrankung

Bei einer Erkrankung an Retinitis pigmentosa, einer erblich bedingten Netzhauterkrankung, kann lt. SG Stuttgart ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung mit der Transkornealen Elektrostimulationstherapie unter Verwendung des OkuStim-Systems bestehen (Az. S 9 KR 1689/18).

Kostenerstattung für Behandlung mit Transkornealer Elektrostimulationstherapie bei Netzhauterkrankung

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 9 KR 1689/18 vom 18.06.2019

Bei einer Erkrankung an Retinitis pigmentosa, einer erblich bedingten Netzhauterkrankung, besteht auf Grundlage des § 2 Abs. 1a SGB V ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung mit der Transkornealen Elektrostimulationstherapie unter Verwendung des OkuStim-Systems, wenn sich die Krankheit nahe dem Endstadium und damit der Erblindung befindet, da eine medizinische Therapie derzeit nicht zur Verfügung steht und die Transkorneale Elektrostimulationstherapie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet.

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung mit der Transkornealen Elektrostimulationstherapie hat. Die Klägerin, die an Retinitis pigmentosa nahe dem Endstadium erkrankt ist, beantragte bei der Beklagten zunächst die Übernahme der Kosten für die Behandlung mit der Transkornealen Elektrostimulationstherapie unter Verwendung des OkuStim-Systems. Nach Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme führte die Klägerin diese Behandlung auf eigene Kosten seit Januar 2018 durch. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück mit der Begründung, dass es sich bei Retinitis pigmentosa weder um eine akut lebensbedrohliche Erkrankung noch um eine damit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung handle und zudem auch keine Anhaltspunkte für eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf vorliegen.

Das Gericht gab der Klage statt. Es bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung aus § 2 Abs. 1a SGB V, da die drohende Erblindung wertungsmäßig mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung vergleichbar sei, eine medizinische Therapie zur Behandlung dieser Erkrankung derzeit nicht zur Verfügung stehe und zudem eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine positive Einwirkung der Transkornealen Elektrostimulationstherapie auf den Krankheitsverlauf bestehe. Dabei schade es nicht, dass der Nutzen dieser Therapie noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Aufgrund der hoffnungslosen Situation der Klägerin sei ein geringerer Evidenzgrad an den Nutzen der streitgegenständlichen Therapie zu stellen. Ausreichende Indizien für eine positive Einwirkung ergeben sich aus den Anwendungsbeobachtungen und kleineren Studien in Zusammenschau mit dem wissenschaftlichen Erklärungsmodell der Methode.

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Keine Kostenübernahme/-erstattung für dendritische Zelltherapie

Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung für eine dendritische Zelltherapie. So das SG Stuttgart (Az. S 10 KR 6930/17).

Keine Kostenübernahme/-erstattung für dendritische Zelltherapie

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 10 KR 6930/17 vom 14.12.2018

Es besteht kein Anspruch gem. § 27 SGB V (i. V. m § 13 Abs. 3 SGB V) auf Kostenübernahme/-erstattung für eine dendritische Zelltherapie, da der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) dazu noch keine Empfehlung gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V abgegeben hat.

Ein Anspruch lässt sich auch nicht auf § 2 Abs. 1a SGB V stützen, da für die bestehende Erkrankung (invasiv duktales Mammakarzinom) eine allgemein anerkannte, den medizinischen Standards entsprechende Behandlung zur Verfügung steht.

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Kein Anspruch auf Laser-Korrektur der Augen bei Myopie sowie Astigmatismus

Das SG Stuttgart entschied, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an einer Myopie sowie einem Astigmatismus leiden, keinen Anspruch auf eine Laser-Korrektur der Augen haben (Az. S 23 KR 4535/18).

Kein Anspruch auf Laser-Korrektur der Augen bei Myopie sowie Astigmatismus

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 23 KR 4535/18 vom 06.02.2019 (rkr)

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung, die an einer Myopie sowie einem Astigmatismus leiden, haben keinen Anspruch auf eine Laser-Korrektur der Augen.

Die 1987 geborene Klägerin leidet an einer beidseitigen Myopie (Kurzsichtigkeit) und einem Astigmatismus (Stabsichtigkeit). Im Dezember 2017 beantragte sie bei der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Augenlaserbehandlung (ReLex-Smile-Lasik) aufgrund einer Unverträglichkeit von Brille und Kontaktlinsen bei hoher Sehschwäche. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die beantragte Laser-Operation zur Korrektur der Refraktion sei nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasst.

Das Gericht hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und im Anschluss die Klage abgewiesen. Bei der von der Klägerin aufgrund ihrer Fehlsichtigkeit begehrten Refraktiven Lentikelextraktion (ReLex) handele es sich um ein Verfahren der refraktiven Linsen- und Hornhautchirurgie, welche nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten seien und daher neue Behandlungsmethoden darstellten. Eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu diesen Methoden liege nicht vor. Als Verfahren der refraktären Augenchirurgie seien sie nach Ziffer 13 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des GBA von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Die refraktive Chirurgie sei vielmehr von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den Katalog der individuell zu finanzierenden Gesundheitsleistungen (IGEL) aufgenommen worden. Auch liege kein Ausnahmefall vor, in dem eine Behandlungsmethode ausnahmsweise ohne positive Empfehlung des GBA zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zuzulassen sei. Eine solche Ausnahme regele § 2 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), wonach Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe, auch eine von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung (und damit eine Leistung, deren Qualität und Wirksamkeit entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse noch nicht feststeht) beanspruchen könnten, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Die verfassungskonforme Auslegung setze u. a. voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliege. Daran fehle es. Zwar leide die Klägerin zweifellos an einer nachhaltigen, die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigenden Krankheit, diese Erkrankung sei aber nicht lebensbedrohlich oder gar regelmäßig tödlich verlaufend. Vielmehr sei ihre Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Eine hochgradige Sehstörung könne auch von ihrer Schwere und dem Ausmaß der aus ihr folgenden Beeinträchtigungen her solchen Krankheiten in der Bewertung nicht gleichgestellt werden (vgl. BSG, Urteil B 1 KR 15/08 R vom 05.05.2009, SozR 4-2500 § 27 Nr. 16).

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Keine Übernahme der Kosten für ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie

Das SG Stuttgart entschied, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie nicht zu tragen hat (Az. S 19 KR 1603/18).

Keine Übernahme der Kosten für ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 19 KR 1603/18 vom 14.03.2019 (nrkr)

Die gesetzliche Krankenkasse hat die Kosten für eine ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie nicht zu tragen.

Die unter einer Interstitiellen Zystitis (chronische, abakterielle Blasenentzündung) leidende Klägerin begehrte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenerstattung für die bereits durchgeführte ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftig anfallenden Kosten. Die EMDA® Methode basiert auf dem Prinzip der Iontophorese und der Elektrophorese. Dabei können ionisierte Medikamente oder nichtionisierte Medikamente durch ein hydratisiertes Trägermolekül auf elektrochemischem Weg in tiefere Schichten der Harnblasenwand eingebracht werden. So wird mit Hilfe eines elektrischen Feldes eine Kombination von Medikamenten in die Blasenwand eingebracht. Hierzu wird ein Elektrodenkatheter, über welchen die Medikamente in die Blase eingebracht werden, durch die Harnröhre in die Blase eingelegt. Dieser Katheter wird mit einem Strom erzeugenden Gerät und zwei auf dem Unterbauch angebrachten Hautkontaktelektroden verbunden. Über diese Verbindung wird ein Stromfeld aufgebaut, welches dafür sorgt, dass die Medikamente durch die Schleimhaut auch bis in die tieferen Schichten der Blasenwand eindringen (Iontophorese). Die Kasse lehnte die Kostenerstattung sowie die zukünftige Übernahme der Kosten für die EMDA® Therapie ab.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf Kostenübernahme in der Zukunft noch auf Kostenerstattung der bereits erfolgten Therapieeinheiten. Es handele sich um eine Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB), die noch nicht zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassen sei. Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung, in dem dennoch ein Anspruch auf Erbringung der Methode zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, liege nicht vor. Somit komme es auch nicht darauf an, dass die S2K Leitlinie Diagnostik und Therapie der Interstitiellen Cystitis (IC/BPS) vom 30.09.2018 unter Punkt 3.5.4. die Therapie mittels EMDA® darstellt und eine Behandlungsempfehlung in Form eines starken Konsenses von 100 % abgibt.

Das Berufungsverfahren ist anhängig (Az. L 5 KR 1260/19).

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Stärkung des fairen Wettbewerbs

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer vorgelegt (19/12084). Er vereint mehrere gesetzgeberische Maßnahmen.

Stärkung des fairen Wettbewerbs

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer vorgelegt ( 19/12084 ). Er vereint mehrere gesetzgeberische Maßnahmen: Zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen sieht er höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor. Zur Stärkung des Wettbewerbs bei formgebundenen Ersatzteilen komplexer Erzeugnisse wie zum Beispiel Automobilen soll eine Reparaturklausel eingeführt werden, die das Designrecht bei sichtbaren Ersatzteilen für Reparaturzwecke einschränkt und damit den Markt öffnet.

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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1a Fremdrentengesetz

Das SG Stuttgart entschied, dass gegen die Vorschrift des § 1a Fremdrentengesetz (FRG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az. S 21 R 6182/17).

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1a Fremdrentengesetz

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Gerichtsbescheid S 21 R 6182/17 vom 10.12.2018 (nrkr)

Gegen die Vorschrift des § 1a Fremdrentengesetz (FRG) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Der 1952 in Rumänien geborene Kläger besitzt die deutsche und die rumänische Staatsbürgerschaft; er ist weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Auf entsprechenden Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.12.2017 eine Regelaltersrente. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit der Berechnung der Entgeltpunkte bestehe kein Einverständnis. Für die Arbeitszeiten, die er in Rumänien absolviert habe seien keine Entgeltpunkte berechnet worden. Den Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück. Der Kläger sei weder Vertriebener noch Spätaussiedler und falle damit nicht unter den Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG). Eine Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Arbeitszeiten nach §§ 15, 16 FRG könne demnach nicht erfolgen. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben. Dass das FRG nur auf Vertriebene und denen gleichstellte Personen, Spätaussiedler oder Heimatlose Anwendung finde, stelle eine Diskriminierung von Menschen anderer Herkunft dar. Es erschließe sich nicht, warum etwa Aussiedler, die eigentlich vor hunderten von Jahren als Auswanderer Deutschland auf eigenen Wunsch verlassen hätten und dafür Vorteile erhalten hätten, so gestellt würden als hätten sie im Herkunftsland zurückgelegtes Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Eingliederungsprinzip für diese Menschen, aber nicht für ihn gelten solle, der seit 29 Jahren in Deutschland lebe, deutscher Staatsbürger sei und seine Integration erfolgreich durchgeführt habe.Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Bewertung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten mit Entgeltpunkten. Unstreitig seien für die Zeiten keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht entrichtet worden. Die Vorschriften des FRG fänden auf den Kläger, der weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler anerkannt sei, keine Anwendung (vgl. § 1a FRG). Gegen die Vorschriften des § 1a FRG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dafür, nur anerkannte Vertriebene sowie Spätaussiedler in die entsprechenden Begünstigungen des FRG einzubeziehen, bestehe ein sachlicher, den Maßstäben des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) genügender Grund, welcher im sog. „Kriegsfolgenschicksal“ zu sehen sei. Dieses werde bei deutschen Volkzugehörigen aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion vermutet (§ 4 Abs. 1 BVFG) und sei von deutschen Volkszugehörigen aus den übrigen Aussiedlungsgebieten, de facto namentlich aus Polen und Rumänien, glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 2 BVFG). Es stelle den sachlichen Grund dar, nur anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedlern die entsprechenden Begünstigungen des FRG zukommen zu lassen.

Das Berufungsverfahren ist anhängig (Az. L 4 R 144/19).

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Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister ist typische Arbeitnehmertätigkeit

Das SG Stuttgart entschied, dass es sich bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht wird, wegen der berufsspezifischen Eingliederung in die Betriebsabläufe um eine typische Arbeitnehmertätigkeit handelt (Az. S 20 R 1936/16).

Sozialversicherungsrecht

Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister ist typische Arbeitnehmertätigkeit

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 20 R 1936/16 vom 16.05.2019

Bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister handelt es sich, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht wird, wegen der berufsspezifischen Eingliederung in die Betriebsabläufe um eine typische Arbeitnehmertätigkeit.

Streitig war, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeugmeister für die Klägerin, ein Betrieb im Bereich der Autoservices, um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spreche zwar, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin nach seinen Angaben auch eigenes Werkzeug eingesetzt habe. Auch spreche für eine selbständige Tätigkeit die Tatsache, dass nach den Angaben des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren keine konkreten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben gemacht worden seien und auch keine Urlaubsregelung bzw. Urlaubsvergütung sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart worden sei. Diesen Indizien für eine selbständige Tätigkeit stehe jedoch entgegen, dass im streitigen Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin bestanden habe. Bereits unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren sei der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen. Der Beigeladene habe im maßgeblichen Zeitpunkt sein eigenes Gewerbe aufgegeben und für die Klägerin in einem zeitlichen Umfang gearbeitet, der zwar Schwankungen unterlag, jedoch annähernd dem eines fest angestellten Arbeitnehmers in Vollzeit entsprochen habe, was in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden sei und sich in der über mehrere Monate hinweg weitgehend konstanten Vergütung widerspiegele.

Eine selbständige Tätigkeit sei nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beigeladene nicht in jedem Einzelfall verpflichtet gewesen sei, die Aufträge der Klägerin zu bearbeiten. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen könne, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfalle, zeigten beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, die regelmäßig abhängig beschäftigt seien, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten hätten und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnähmen.

Entscheidungsrelevant sei vielmehr, dass – sofern der Beigeladene einen Auftrag für die Klägerin ausführt habe – eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vorgelegen habe. Diesbezüglich sei im vorliegenden Fall zum einen darauf abzustellen gewesen, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin letztlich im Wesentlichen seine Arbeitskraft als Kraftfahrzeugmeister zur Verfügung gestellt habe. Bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister handele es sich bereits nach dem Tätigkeitsprofil um eine typische Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht werde. Zudem habe der Beigeladene unstreitig Zugriff auf sämtliche ortsgebundene Maschinen und Ersatzteile in den Räumlichkeiten der Klägerin gehabt. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten darüber hinaus regelmäßig morgendliche Absprachen zwischen dem Beigeladenen und dem Geschäftsführer der Klägerin stattgefunden, im Rahmen derer das jeweilige Tagesgeschäft abgestimmt worden sei. Habe sich im Rahmen einer Inspektion gezeigt, dass größere Reparaturen anstanden, die nicht von den jeweiligen Kostenvoranschlägen umfasst gewesen seien, so habe der Beigeladene das weitere Vorgehen mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgestimmt. In diesem Zusammenhang habe der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum auch keinen Kundenkontakt gehabt. Die Aufträge seien vielmehr von dem Geschäftsführer der Klägerin entgegengenommen und bei Bedarf an den Beigeladenen weitergereicht worden. Die Kammer gehe zwar davon aus, dass der Beigeladene schon allein aufgrund seiner Qualifikation als Kraftfahrzeugmeister die Aufträge dann weitestgehend selbständig umgesetzt habe. Jedoch habe der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Beigeladenen zu 1 aus dem Verwaltungsverfahren bestätigt, wonach dieser – soweit erforderlich – auch mit den Lehrlingen im Betrieb der Klägerin zusammenwirkt habe und damit als ein in die Betriebsabläufe eingegliedertes „Glied einer Kette“ in Erscheinung getreten sei. Allein der Umstand, dass der Beigeladene eigene Arbeitskleidung getragen habe und sich dadurch möglicherweise optisch von den sonstigen Mitarbeitern der Klägerin abgehoben habe, vermöge an der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin nichts zu ändern. Der Eindruck der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin werde vielmehr dadurch noch verstärkt, dass die Tätigkeit des Beigeladene zu 1 im Anschluss an den streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2012 nahtlos und gewollt in eine Festanstellung in Vollzeit bei der Klägerin übergegangen sei.

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