Anscheinsbeweis gilt auch für Wirksamkeit der Beitragserstattung

Das SG Stuttgart entschied, dass der Anscheinsbeweis auch für die Wirksamkeit der Erstattung eines Versicherungsbeitrags und dessen tatsächlicher Auszahlung gilt (Az. S 25 R 2586/16).

Sozialversicherungsrecht

Anscheinsbeweis gilt auch für Wirksamkeit der Beitragserstattung

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 25 R 2586/16 vom 19.12.2018 (nrkr)

Der Anscheinsbeweis gilt auch für die Wirksamkeit der Erstattung eines Versicherungsbeitrags und dessen tatsächlicher Auszahlung. Dieser Anschein ist durch die im Versicherungskonto hinterlegten Daten gegeben.Der Kläger begehrte von der beklagten Rentenversicherung eine höhere Altersrente. Seitens Beklagten wurde dem Antrag des Klägers nicht entsprochen, da auf seinen Antrag hin eine Auszahlung seiner Beiträge für einen Zeitraum 00.00.1984 bis 00.00.1993 mit Bescheid verfügt worden sei und die Beträge auch zur Auszahlung gelangt seien. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, er habe zu keiner Zeit eine Beitragserstattung durch die Beklagte erhalten. Dem Verwaltungsvorgang ließe sich weder der Rückerstattungsbescheid noch Nachweise für eine Auszahlung entnehmen. Dafür, dass niemals eine Rückerstattung erfolgt sei, spreche auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auch in der zum Zeitpunkt der angeblichen Beitragsrückerstattung geltenden Fassung nicht vorgelegen hätten.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die vorliegende Beweislage habe dafür gesprochen, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bestandskräftig entschieden und die Beitragserstattung an den Kläger ausgezahlt worden ist. Der Anscheinsbeweis gelte auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen und die konkrete Auszahlung. Dieser Anschein sei durch die im Versicherungskonto hinterlegten Daten gegeben. Zwar hätten der Beklagten die zugrundeliegenden Unterlagen nicht mehr vorgelegen, da diese nach ihren Ausforstungsrichtlinien vernichtet worden seien. Die Daten seien jedoch in das elektronisch geführte Konto übertragen worden, wobei diese Erfassung nicht händisch durch einen Sachbearbeiter, sondern elektronisch erfolgt war. Die Kammer konnte darüber hinaus offenlassen, ob die Beitragsauszahlung rechtmäßig erfolgt war, denn aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Auszahlung könne nicht geschlossen werden, dass sie tatsächlich auch nicht erfolgt ist.

Die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde eingelegt.

Powered by WPeMatico

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen

Bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu berücksichtigen. Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Ein Trennungswille ist hierfür nicht erforderlich. So das SG Stuttgart (Az. S 8 AS 3575/18).

Sozialversicherungsrecht

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 8 AS 3575/18 vom 04.12.2018 (rkr)

Bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu berücksichtigen. Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Ein Trennungswille ist hierfür nicht erforderlich (Urteil vom 04.12.2018, S 8 AS 3575/18, bestandskräftig, Berufung wurde vom Beklagten zurückgenommen).

Im zugrundeliegenden Fall lebte die seit 2016 verheiratete Klägerin aus verschiedenen nachvollziehbaren Gründen noch nicht mit ihrem Ehepartner, welcher aufstockend Leistungen nach dem SGB XII bezog, zusammen. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfes für Partner mit der Begründung, dass es für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft unter Ehegatten darauf ankomme, dass entweder eine häusliche Gemeinschaft bestehe oder falls keine häusliche Gemeinschaft bestehe, dies nicht auf dem Trennungswillen eines der Ehegatten beruhe. Mangels Vorliegens eines Trennungswillens sei von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.

Die Kammer hat der Klage auf Gewährung des Regelbedarfes für Alleinstehende stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer sind – entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Februar 2010 (Az. B 4 AS 49/09 R) – bei der Auslegung des Begriffs des „nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des „Getrenntlebens“ (vgl. § 1567 Abs. I 1 BGB) entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folge, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran – wie in § 20 IV SGB II – leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetze. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig (so auch SG Mainz, Urteil v. 26. März 2013 – S 17 AS 1159/12). Dies schlage sich im Sozialhilferecht in der Regelung der § 20 Abs. 4 SGB II entsprechenden Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nieder, wonach das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft Mindestvoraussetzung für die Anwendung der für Partner vorgesehenen Regelbedarfsstufe 2 ist. Die Fingierung einer Haushaltsgemeinschaft verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da hierin zum einen eine Ungleichbehandlung gegenüber eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zu Lasten der Ehegatten (und Lebenspartner) und zum anderen gegenüber nach dem SGB XII leistungsberechtigten Verheirateten und Lebenspartnern liege.

Powered by WPeMatico

Berücksichtigung der Dürftigkeitseinrede des Erben nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Das SG Stuttgart entschied, dass die Dürftigkeitseinrede eines Erben nach § 1990 BGB nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen einen Erstattungsbescheid der Rentenversicherung, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (Az. S 25 R 5546/17).

Sozialversicherungsrecht

Berücksichtigung der Dürftigkeitseinrede des Erben nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 25 R 5546/17 vom 20.03.2019 (nrkr)

Die Einrede eines Erben nach § 1990 BGB ist nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen einen Erstattungsbescheid, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Eine vom Kläger geltend gemachte Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses lässt die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides der beklagten Rentenversicherung unberührt. Darüber hinaus ist eine Einschränkung der angefochtenen Bescheide durch gerichtliche Entscheidung dahingehend, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorzubehalten, nicht geboten.Die Beteiligten stritten über die Rechtsmäßigkeit eines Erstattungsverlangens der beklagten Rentenversicherung gegenüber dem Kläger. Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Mutter, die von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente bezog. Während des Rentenbezugs erzielte die Mutter des Klägers Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sie zu keiner Zeit gegenüber der Beklagten angab. Durch die beklagte Rentenversicherung wurde gegenüber der Mutter des Klägers eine Überzahlung der Rente festgestellt. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB bereits im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid oder erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist.

Diese Frage hat die Kammer zugunsten der beklagten Rentenversicherung beantwortet. Die vom Kläger geltend gemachte Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses lasse die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides der Beklagten unberührt. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 1990 BGB als auch aus der Systematik der einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Normen. Die Überlegung, dass im Falle einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung die Anfechtungsklage einem ähnlichen Zweck wie die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) diene, greife nach Auffassung der Kammer nicht durch. Beide Klagearten seien schon deshalb nicht miteinander gleichzusetzen, weil mit der Vollstreckungsgegenklage regelmäßig nur solche Gründe gegen die Vollstreckung vorgebracht werden könnten, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Die vom Kläger erhobene Einrede des § 1990 BGB gebiete auch keine gerichtliche Einschränkung der angefochtenen Bescheide dahingehend, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorzubehalten. Denn ein solcher Vorbehalt sei in § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 265 AO nicht vorgesehen, sodass der Kläger die Haftungsbeschränkung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch ohne vorherigen Haftungsvorbehalt geltend machen könne.

Die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde eingelegt.

Powered by WPeMatico

Keine sittenwidrige Honorarvereinbarung allein durch sehr hohen Stundensatz

Eine anwaltliche Honorarvereinbarung ist nicht allein deshalb sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig, weil das Honorar im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung um das Sechsfache erhöht ist. Einem derart erhöhten Stundensatz soll aber eine (widerlegliche) Indizwirkung für das Vorliegen von Sittenwidrigkeit zukommen. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-24 U 84/18), worauf die BRAK hinweist.

Berufsrecht

Keine sittenwidrige Honorarvereinbarung allein durch sehr hohen Stundensatz

BRAK, Mitteilung vom 31.07.2019 zum Urteil I-24 U 84/18 des OLG Düsseldorf vom 08.01.2019

Eine anwaltliche Honorarvereinbarung ist nicht allein deshalb sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig, weil das Honorar im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung um das Sechsfache erhöht ist. Einem derart erhöhten Stundensatz soll aber eine (widerlegliche) Indizwirkung für das Vorliegen von Sittenwidrigkeit zukommen. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. I-24 U 84/18).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Honorar angemessen ist, soll nach Ansicht des OLG vielmehr sein, ob die Honorarhöhe durch Höhe des Stundensatzes an sich, oder durch die vermehrt angefallenen Tätigkeiten zustande gekommen ist. Ein erhöhter Tätigkeitsaufwand könne jedoch zur Sittenwidrigkeit führen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der hohe Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeiten unangemessen aufgebläht wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anwalt wissentlich die gebotene Konzentration oder Beschleunigung der Mandatswahrnehmung außer Acht gelassen hätte (Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Interesse des Mandanten) und so zu einem Honorar gelangt wäre, das in einem auffälligen Missverhältnis zu der abgelieferten Dienstleistung stehen würde.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die beklagte Rechtsanwältin es mit schwieriger Mandantschaft zu tun hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die strittige Vergütung hauptsächlich durch den vom Mandanten initiierten vermehrten Tätigkeitsaufwand in die Höhe getrieben, u. a. durch Übersetzungsarbeiten der Dokumente auf Wunsch des Mandanten und durch die Bearbeitung von Schriftsätzen, die der Mandant im Besonderen „eingebunden“ wissen wollte. Der für sich genommen höhere Stundensatz war hingegen nicht der ausschlaggebende Faktor.

Powered by WPeMatico

Kein Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit: Zur negativen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers

Das SG Stuttgart entschied, dass eine negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die Fiktionswirkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) nicht entfallen lässt (Az. S 21 AL 1622/18).

Sozialversicherungsrecht

Kein Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit: Zur negativen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers

Reichweite der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 21 AL 1622/18 vom 06.05.2019

Anders als die positive Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit (EU), lässt die negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass keine EU vorliegt, die Fiktionswirkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III (sog. Nahtlosigkeitsregelung) nicht entfallen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil B 11 AL 13/99 R vom 09.09.1999 und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil L 8 AL 4897/02 vom 12.12.2003).Der 1957 geborene Kläger meldete sich zum 08.08.2017 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Hierbei gab er an, seit über einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt zu sein und aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Die Beklagte ließ den Kläger nach Aktenlage begutachten und stelle hierbei fest, er sei nur unter drei Stunden täglich bzw. unter 15 Stunden wöchentlich für eine voraussichtliche Dauer von mehr als sechs Monaten leistungsfähig. Am 10.10.2017 teilte der für den Kläger zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Beklagten mit, ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei mit Bescheid vom 05.10.2017 abgelehnt worden; der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Im Folgenden bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 08.08.2017 bis 09.10.2017; die befristete Bewilligung von Alg erfolge wegen des Wegfalls der Verfügbarkeit. Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung von Alg auch über den 09.10.2017 hinaus verurteilt. Die Wirkung des § 145 Abs. 1 Satz1 SGB III bestehe darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsunfähigkeit (EU) zu fingieren. Diese Fiktion hindere die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Diese positive Feststellung von EU durch den zuständigen Rentenversicherungsträger binde die Arbeitsverwaltung jedoch nicht, sondern eröffne ihr die Möglichkeit, nunmehr ohne Beschränkungen des § 145 SGB III die objektive Verfügbarkeit aufgrund eigener Feststellungen zu verneinen. Eine weitergehende Bindung an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen des Rentenversicherungsträgers im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Nahtlosigkeitsregelung bestehe nicht. Dies gelte auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteile. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränke den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beende die Sperrwirkung nicht. Vorliegend habe der Kläger auch über den 09.10.2017 hinaus einen Anspruch auf Alg. Die objektive Verfügbarkeit werde über die Vorschrift des § 145 SGB III fingiert, da bei dem Kläger eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Die Fiktionswirkung sei auch nicht durch die Feststellung des Rentenversicherungsträgers entfallen; der Rentenversicherungsträger habe das Vorliegen von EU verneint.

Powered by WPeMatico

Zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eines „Compositing Artist“ im Rahmen einer Kinofilmproduktion

Das SG Stuttgart entschied, dass ein „Compositing Artist“, der im Rahmen einer Kinofilmproduktion beschäftigt wird, abhängig beschäftigt ist (Az. S 11 R 6116/17).

Sozialversicherungsrecht

Zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eines „Compositing Artist“ im Rahmen einer Kinofilmproduktion

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 11 R 6116/17 vom 27.02.2019

Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der digitalen visuellen Effekte, das u. a. mit Filmstudios zusammenarbeitet. Hierfür beschäftigte sie die Beigeladene für mehrere Wochen im Rahmen eines Auftrags für eine Kinoproduktion als „Compositing Artist“. Die Tätigkeit umfasste jegliche Form der digitalen Filmnachbearbeitung am Computer. Mithilfe von Spezialsoftware fügte die Beigeladene dem bereits vorhandenen Filmmaterial visuelle Effekte hinzu. Der Auftraggeber teilte ihr hierzu vorab mit, was genau am Filmmaterial geändert bzw. hinzugefügt werden solle. Während der Projektdauer gab es mehrere Zwischenpräsentationen, um den Fortschritt zu beurteilen und gegebenenfalls neue Wünsche der Klägerin bzw. des Filmstudios abzustimmen. Eine feste Arbeitszeit war für die Beigeladene nicht vereinbart. Die Tätigkeit wurde aber aufgrund einer Geheimhaltungsvereinbarung stets am Betriebssitz der Klägerin unter Verwendung der dort zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ausgeführt. Die Beigeladene erhielt für ihre Aufgabe ein fest vereinbartes Tageshonorar.Das Gericht hat die Klage abgewiesen und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dargestellt habe. Die Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. So habe sie genaue Angaben erhalten, welche visuellen Effekte sie den bereits bestehenden Bildern hinzufügen sollte. Sie sei dabei Teil eines weltweit aufgestellten Produktionsprozesses gewesen. Grundlage für ihre Tätigkeit seien die vorgegebenen Wünsche der Auftraggeber im Rahmen des zugrundeliegenden Drehbuchs. Diese Geschichte habe quasi den Rahmen und damit die Grenzen ihrer künstlerischen Freiheit gebildet. So sei insbesondere auch von vornherein geklärt gewesen, welche Stimmung mit den von ihr erzeugten zusammengesetzten Bildern erzeugt werden solle. Die Eingliederung in den Betrieb zeige sich auch darin, dass sie an Zwischenpräsentationen teilnahm, um Änderungswünsche der Klägerin bzw. des Filmherstellers abzustimmen. Damit habe sie funktionsgerecht am Arbeitsprozess der Klägerin teilgenommen. Eine programmgestaltende Funktion – wie von der Klägerin argumentiert – komme ihr nicht zu. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch nicht, dass die Beigeladene eigenes Equipment zu Hause besitzt und sie die streitige Tätigkeit somit auch in ihrem häuslichen Arbeitszimmer hätte ausüben können. Entscheidend sei vielmehr, dass die geschuldete Leistung aufgrund der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und auch nicht außerhalb deren Produktionsräume hätte erbracht werden können.

Powered by WPeMatico

Keine Übernahme der Kosten durch Jobcenter für rechtswidrige Weiternutzung einer Wohnung

Das SG Stuttgart entschied, dass Kosten, die einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Vollstreckungsschutzverfahren entstehen, weil er seiner Verpflichtung zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nachkommt, nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden können (Az. S 24 AS 6803/18).

Sozialrecht

Keine Übernahme der Kosten durch Jobcenter für rechtswidrige Weiternutzung einer Wohnung

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Gerichtsbescheid S 24 AS 6803/18 vom 16.04.2019 (nrkr)

Kosten, die einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Vollstreckungsschutzverfahren entstehen, weil er seiner Verpflichtung zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nachkommt, können nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden.

Der Kläger hatte sich nach Kündigung durch seine Vermieterin und Räumungsklage in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, seine Mietwohnung zu einem bestimmten Termin zu räumen. Da er keine andere Wohnung fand und ihm Obdachlosigkeit drohte, blieb er jedoch auch nach Ablauf dieses Räumungstermins in der Wohnung und stellte einen Vollstreckungsschutzantrag beim Amtsgericht. Dieses setzte die Vollstreckung daraufhin für eine kurze Zeitspanne aus, setzte dafür aber einen Betrag von 850 Euro fest, den der Kläger als „Schadenersatz für die verlängerte Wohnraumnutzung in bar an den zuständigen Gerichtsvollzieher“ zu zahlen habe. Diesen Betrag verlangte der Kläger vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II erstattet.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Kosten von 850 Euro nicht durch eine ordnungsmäßige Wohnraumnutzung, sondern gerade als Schadenersatz für eine rechtswidrige Weiternutzung der Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist durch den Kläger anfielen. Die ebenfalls entstandene Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages hatte das Jobcenter bereits bis zum tatsächlichen Auszug des Klägers übernommen. Sofern man daneben auch die vom Kläger aufgrund der vollstreckungsgerichtlichen Auflage entrichteten 850 Euro unter die Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II fassen würde, würde dies den Begriff überspannen.

Die Berufung zum Landessozialgericht wurde eingelegt.

Powered by WPeMatico

Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen

Das SG Stuttgart entschied, dass es für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht zwingend erforderlich ist, dass diese in einer einzigen Wohnung vollzogen wird, sondern dass im Einzelfall auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden kann (Az. S 18 AS 2033/19).

Sozialrecht

Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Beschluss S 18 AS 2033/19 ER vom 26.06.2019

Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft ist nicht zwingend erforderlich, dass diese in einer einzigen Wohnung vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden.

Die Antragsteller begehrten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II. Strittig war insbesondere die Frage, ob diese mit weiteren Personen, die unter einer anderen Wohnanschrift gemeldet waren, in einer Bedarfsgemeinschaft standen.

Das Gericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordere das Bestehen sowohl einer Wohn- als auch einer Wirtschaftsgemeinschaft (BSG, Urt. v. 23.08.2010 – B 4 AS 34/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 32). Dies erfordere aber nicht, dass sich das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung vollziehe. Vielmehr könne auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen (z. B. Ferien- oder Zweitwohnung) von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden, wenn das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder als „funktionelles Zusammenleben“ stattfinde. Etwas Anderes dürfte auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen sein, denn dieses fordere nur das Zusammenleben in einer Wohnung. In welcher von mehreren Wohnungen dies geschehe und ob ein Zusammenleben auch in mehreren Wohnungen möglich sei, werde damit noch nicht festgelegt. Eine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise dürfte den realen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Zudem bedeute dies gegenüber Verheirateten eine verfassungsrechtlich nicht unzweifelhafte Besserstellung von Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaften.

Powered by WPeMatico

13. Monatsgehalt: Keine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts durch Regelung in Betriebsvereinbarung

Das SG Stuttgart entschied, dass eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach das 13. Monatsgehalt gestaffelt in monatlichen Raten ausgezahlt wird, keine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts darstellt (Az. S 11 AL 3372/18).

13. Monatsgehalt: Keine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts durch Regelung in Betriebsvereinbarung

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Gerichtsbescheid S 11 AL 3372/18 vom 28.01.2019

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach das 13. Monatsgehalt gestaffelt in monatlichen Raten ausgezahlt wird, stellt keine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts dar.

Die Beteiligten stritten darüber, ob ein 13. Monatsgehalt im Rahmen des Bezugs von Insolvenzgeld zu berücksichtigen ist. Der anzuwendende Tarifvertrag sieht hierzu vor, dass das 13. Monatsgehalt zum Ende der ersten Dezemberwoche („Auszahlungszeitpunkt“) gezahlt wird. Voraussetzung für den Anspruch sollte sein, dass der Arbeitnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen dem Betrieb angehört hat. Eine zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung regelt hierzu, dass die Jahressonderzahlung im Jahr 2017 gestaffelt in monatlichen Raten von mindestens 1.000 Euro ab November 2017 ausgezahlt wird. Mit der Abrechnung April 2018 sollte nach dieser Regelung dann die Zahlung des Restbetrages erfolgen.

Nachdem am 01.04.2018 das Insolvenzverfahren gegen die Arbeitgeberin eröffnet wurde, beantragte der Kläger bei der Beklagten Insolvenzgeld. Dieses wurde ihm ohne Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts bewilligt. Die Jahressonderzahlung habe keine Berücksichtigung finden können, da sie außerhalb des drei monatigen Insolvenzgeldzeitraumes (01.01.2018 bis 31.03.2018) entstanden sei. Der Kläger verweist darauf, dass durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht nur die Fälligkeit, sondern auch der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs verschoben worden sei. Da diese neuen Entstehungszeitpunkte zum Teil im Insolvenzgeldzeitraum liegen, seien sie auch bei der Höhe des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Betriebsvereinbarung habe den für die Entstehung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung entscheidenden Stichtag 31.12.2017 nicht verschoben. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung stelle lediglich eine Stundungsvereinbarung dar.

Powered by WPeMatico

Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung in Mainz

Ein dreijähriges Kind hat gegen die Stadt Mainz einen Anspruch darauf, ihm ab spätestens 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von seiner Wohnung aus erreichbar ist. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 B 10851/19.OVG).

Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung in Mainz

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Beschluss 7 B 10851/19.OVG vom 15.07.2019

Ein dreijähriges Kind hat gegen die Stadt Mainz einen Anspruch darauf, ihm ab spätestens 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von seiner Wohnung aus erreichbar ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Der in Vollzeit berufstätige Vater meldete am 3. Dezember 2018 sein Kind bei der Stadt Mainz für einen Platz in einer Kindertagesstätte an. Die Mutter des Kindes arbeitet seit 1. Juli 2019 in Teilzeit. Die Stadt Mainz stellte einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in Mainz-Hechtsheim ab dem 1. Oktober 2019 in Aussicht. Den Eilantrag, die Stadt Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kind einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zuzuweisen, lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindes gab das Oberverwaltungsgericht dem Eilantrag statt und verpflichtete die Stadt zu der beantragten Leistung.

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe ein Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr gegen die Stadt Mainz einen Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz. Nach dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – habe ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch führe zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen zwinge. Der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sei auf eine zumutbar erreichbare Tageseinrichtung gerichtet. Er werde nur erfüllt, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden könne. Wenngleich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen seien, bemesse das Gericht die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung des Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Anfahrtszeit zu der von der Stadt Mainz ab dem 1. Oktober 2019 in Aussicht gestellten Kindertagesstätte in Mainz-Hechtsheim betrage rund 40 Minuten. Unabhängig davon sei es dem Kind aufgrund der Berufstätigkeit seiner Eltern jedenfalls unzumutbar, bis zum 1. Oktober 2019 zuzuwarten.

Powered by WPeMatico