Kündigung einer Betriebswohnung erst 11 Jahre nach Ausscheiden aus Dienst wegen Verwirkung unwirksam

Der Kündigung einer Betriebswohnung wegen Ausscheidens aus dem Dienst steht elf Jahre später das nun schützenswerte Vertrauen des Mieters in den Fortbestand des Mietverhältnisses entgegen. Dies entschied das AG München (Az. 472 C 22568/18).

Kündigung einer Betriebswohnung erst 11 Jahre nach Ausscheiden aus Dienst wegen Verwirkung unwirksam

AG München, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil 472 C 22568/18 vom 08.02.2019 (rkr)

Der Kündigung einer Betriebswohnung wegen Ausscheidens aus dem Dienst steht elf Jahre später das nun schützenswerte Vertrauen des Mieters in den Fortbestand des Mietverhältnisses entgegen.

Das Amtsgericht München wies am 08.02.2019 die Klage wegen Betriebsbedarfs gegen den Mieter auf Räumung der von ihm gemieteten Ein-Zimmer-Wohnung in München-Cosimapark und deren Herausgabe an die klagende Vermieterin ab.

Der Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 12.01.2006 die öffentlich geförderte Wohnung mit einer Wohnfläche von 24,7 qm von der Landeshauptstadt München, die ihrerseits die Wohnung von einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet hatte. Die Wohnung wurde an den Beklagten, welcher bei Abschluss des Mietvertrages als Assistenzarzt im Klinikum Bogenhausen arbeitete, als Dienstwohnung vermietet. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Landeshauptstadt München endete Mitte 2007. Mit Schreiben der Klagepartei gegenüber dem Beklagten vom 29.01.2018 kündigte die Klagepartei das Mietverhältnis wegen Betriebsbedarfs zum 31.10.2018.

Die klagende Vermieterin ist der Auffassung, dass der gewerbliche Zwischenmietvertrag zwischen der Landeshauptstadt München und der Rechtsvorgängerin der Klägerin seit dem 30.06.2006 beendet und die Klagepartei in das Mietverhältnis mit dem Beklagten als Vermieterin eingetreten sei, zumal der Beklagte ihr mittlerweile die Miete überweise, ihrem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt habe und mit ihr Betriebskosten abrechne.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er schon keinen Mietvertrag mit der Klägerin habe und die Kündigung jedenfalls gegen Treu und Glauben verstoße, da das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit der Landeshauptstadt München unstreitig schon seit dem Jahr 2007 beendet und bis Januar 2018 keinerlei Kündigung ausgesprochen worden sei. Er sei mit Erstwohnsitz noch bei seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern gemeldet, wohne aber allein in der streitgegenständlichen Wohnung, die er als juristischer Laie erst um einiges später als Zweitwohnsitz gemeldet habe.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

„Vorliegend ist (…) unstreitig, dass die Klagepartei zu keiner Zeit Arbeitgeberin des Mieters war, sodass schon deshalb von vornherein ein Betriebsbedarf ausscheidet. Demgemäß ist (…) anerkannt, dass bei einer Veräußerung einer Werkwohnung die Verfügungsmacht des Dienstberechtigten über die Wohnung endet, sodass das Mietverhältnis mit dem Erwerber fortgesetzt wird, der sich auf einen Betriebsbedarf nicht mehr berufen kann. (…)

Die Kündigung ist darüber hinaus auch gemäß § 242 BGB wegen Verwirkung unwirksam, da das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit dem Klinikum Bogenhausen seit dem Jahr 2007 beendet ist und die Klagepartei erst im Jahr 2018 eine Kündigung wegen bestehendem Betriebsbedarfs wegen des Wegfalls der Arbeitsstelle des Beklagten vorgenommen hat. (…) Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht gelten machen werde. (…)

Der Beklagte hat ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass der Mietvertrag als unbefristetes Mietverhältnis (…) fortgeführt wird, da die Klagepartei jedenfalls erst ca. 11 Jahre nach Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten eine ordentliche Kündigung in Bezug auf die Werkmietwohneigenschaft ausgesprochen hat. Das offensichtlich auf Seiten der Klagepartei und der Vorvermieterin Landeshauptstadt München bzw. Klinikum Bogenhausen bestehende eklatante Kommunikationsdefizit, welches dazu geführt hat, dass die Klagepartei erst im Jahr 2018 Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten erhalten hat, kann naturgemäß nicht zu Lasten des Beklagten wirken. Der Beklagte durfte vielmehr berechtigt davon ausgehen, dass die Klagepartei die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht als Kündigungsgrund heranziehen wollte, da innerhalb der ca. 11 Jahre auch mehrfach mietvertragliche Nachträge und Verhandlungen über einen neuen Mietvertragsschluss zwischen den Parteien geführt wurden.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung nun rechtskräftig.

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Eckpunkte für zukünftiges Postgesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 01.08.2019 Eckpunkte für eine Überarbeitung des Postrechts vorgelegt. Mit dem Eckpunktepapier will das Bundeswirtschaftsministerium das Postrecht modernisieren und die Verbraucherrechte stärken. Auf Basis der Eckpunkte und der nun folgenden Konsultationen soll bis Ende des Jahres ein Referentenentwurf zur Novelle des Postgesetzes vorgelegt werden.

Eckpunkte für zukünftiges Postgesetz

Altmaier: „Wir wollen die Verbraucherrechte stärken und die Qualität von Postdienstleistungen verbessern.“

BMWi, Pressemitteilung vom 01.08.2019

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 01.08.2019 Eckpunkte für eine Überarbeitung des Postrechts vorgelegt. Mit dem Eckpunktepapier will das Bundeswirtschaftsministerium das Postrecht modernisieren und die Verbraucherrechte stärken. Auf Basis der Eckpunkte und der nun folgenden Konsultationen soll bis Ende des Jahres ein Referentenentwurf zur Novelle des Postgesetzes vorgelegt werden.

Bundesminister Altmaier: „Mit den Eckpunkten machen wir den ersten Schritt zur Novellierung des Postgesetzes. Wir wollen sicherstellen, dass auch in Zeiten der Digitalisierung weiterhin eine gute Versorgung mit Postdienstleistungen in den Städten und auf dem Land gewährleistet ist. Darüber hinaus wollen wir die Rechte der Verbraucher stärken und die Qualität der Postdienstleistungen verbessern. Angesichts der Zunahme von Beschwerden in den letzten Jahren sehen die Eckpunkte konkret vor, die Befugnisse der Bundesnetzagentur auszuweiten. Die Bundesnetzagentur soll künftig als starke Verbraucherschutzbehörde im Postbereich agieren können.

Die Bundesnetzagentur hat in den letzten Jahren sowohl im Brief- als auch im Paketbereich deutlich steigende Beschwerdezahlen verzeichnet. Um der wachsenden Unzufriedenheit zu begegnen, sehen die Eckpunkte eine Reihe von Vorschlägen vor, die zu einer höheren Qualität beitragen sollen. Zukünftig soll die Behörde nicht nur Vorgaben für die Beschwerdeverfahren der Postdienstleister machen können, sondern die Dienstleister sollen auch zu einer Teilnahme am Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur verpflichtet werden. Bei erheblichen Verstößen gegen Qualitätsvorgaben könnten zukünftig Bußgelder drohen. Gleichzeitig will das Ministerium prüfen, ob Verbrauchern effektivere Rechte eingeräumt werden können, unabhängig davon, ob sie Absender oder Empfänger einer Sendung sind.

Einen weiteren Schwerpunkt der Eckpunkte bildet das Thema Wettbewerbsförderung. Mehr als zehn Jahre nach der vollständigen Liberalisierung der Postmärkte hat sich der Wettbewerb in einigen Bereichen nicht in dem Maße entwickelt, wie es aus Nutzersicht wünschenswert wäre. Deshalb schlägt das Bundeswirtschaftsministerium vor, die Marktregulierung effektiver auszugestalten. Die Eckpunkte sehen daher vor, der Bundesnetzagentur effektivere Instrumente zu geben, um die Wettbewerbsentwicklung zu unterstützen. So sollen unter anderem die Möglichkeiten der Bundesnetzagentur verbessert werden, missbräuchliche Preise in wettbewerbsintensiven Bereichen zu erkennen und zu unterbinden.

Mit den Eckpunkten zielt das Bundeswirtschaftsministerium auf die erste umfassende Überprüfung des Postrechtsrahmens seit über 20 Jahren.

Die Postmärkte haben sich in dieser Zeit insbesondere durch die Digitalisierung deutlich verändert. So muss sich etwa der Brief seit Jahren gegenüber der digitalen Konkurrenz behaupten, wodurch ein kontinuierlicher Sendungsmengenrückgang zu verzeichnen ist. Demgegenüber haben die Paketmärkte von der Digitalisierung stark profitiert. Der zunehmende Onlinehandel hat zu einem deutlichen Mengenwachstum geführt. Diese Entwicklungen müssen in einem neuen Postrechtsrahmen Berücksichtigung finden.

Die Eckpunkte werden nun in einem nächsten Schritt mit den Ressorts der Bundesregierung sowie mit Ländern und Verbänden konsultiert.

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Versagung der Erwerbsminderungsrente wegen Verweigerung einer psychiatrischen Begutachtung ohne Begleitperson

Der Rentenversicherungsträger kann eine Erwerbsminderungsrente solange versagen, bis der Antragsteller bei der Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen ausreichend mitwirkt. Für eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet setzt dies voraus, dass der Antragsteller bereit ist, sich ohne eine Begleitperson untersuchen zu lassen. Dies entschied das SG Berlin (Az. S 105 R 57/18).

Versagung der Erwerbsminderungsrente wegen Verweigerung einer psychiatrischen Begutachtung ohne Begleitperson

Begleiter muss bei psychiatrischer Begutachtung vor der Tür bleiben – Erwerbsminderungsrente kann bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers versagt werden

SG Berlin, Pressemitteilung vom 01.08.2019 zum Urteil S 105 R 57/18 vom 21.06.2019 (nrkr)

Der Rentenversicherungsträger kann eine Erwerbsminderungsrente solange versagen, bis der Antragsteller bei der Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen ausreichend mitwirkt. Für eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet setzt dies voraus, dass der Antragsteller bereit ist, sich ohne eine Begleitperson untersuchen zu lassen. Vorliegend hatte der Antragsteller darauf bestanden, dass eine Vertrauensperson, wohl sein Vater, an der Begutachtung teilnimmt.Der 1990 geborene, im Land Brandenburg wohnende Kläger beantragte im November 2015 bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bereits 2014 war er vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen untersucht worden. Laut des begutachtenden Arztes hatte sich der Kläger teilweise inadäquat verhalten, da der anwesende Vater das Gespräch geführt hatte. Bei einer weiteren Begutachtung durch die Bundesagentur für Arbeit im September 2015 hatte der Kläger in Begleitung des sehr dominant auftretenden Vaters kein Wort geäußert. Angesichts des Verhaltens des Klägers bestand nach Auffassung der Gutachterin allerdings der Verdacht auf eine gravierende Entwicklungsstörung und eine Lernbehinderung.

Auch bei einer von der Beklagten angeordneten psychiatrischen Begutachtung im Juni 2016 erschien der Kläger in Begleitung eines Mannes, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, bei dem es sich nach Angaben der Sachverständigen aber um den Vater gehandelt habe. Da er auf die Teilnahme an der Untersuchung bestanden habe, wurde die Begutachtung nicht durchgeführt.

Mit Versagungsbescheid vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2017 teilte die Beklagte mit, dass sie dem Rentenantrag solange nicht entsprechen könne, wie der Kläger bei der Sachverhaltsermittlung nicht mitwirke. Eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet könne nur ohne Begleitperson durchgeführt werden. Diese dürfe lediglich bis in den Wartebereich mitkommen.

Mit seiner im Januar 2018 erhobenen Anfechtungsklage begehrte der anwaltlich vertretene Kläger die Aufhebung des Versagungsbescheides. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete, dass er bei den Begutachtungen von einer Vertrauensperson begleitet werden dürfe. Er habe mit Sachverständigen bereits schlechte Erfahrungen gemacht, weil diese seine Angaben unzutreffend wiedergegeben hätten.

Mit Urteil vom 21. Juni 2019 hat die 105. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter, einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter) die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.

Zu Recht habe die Beklagte die Gewährung einer Rente versagt, denn der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Indem er auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Begutachtung bestanden habe, habe er die Aufklärung des Sachverhaltes unmöglich gemacht.

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, von Amts wegen zu ermitteln, ob die medizinischen Voraussetzungen der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen. Im Falle des Klägers sei hierfür insbesondere eine Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet erforderlich gewesen. Eine solche Begutachtung müsse jedoch grundsätzlich ohne Begleitperson stattfinden, denn die wichtigste Erkenntnisquelle sei die Befragung der zu untersuchenden Person. Nehme an der Befragung eine Begleitperson teil, bestehe stets die Gefahr, dass der Proband aus Rücksicht auf die Erwartungen der Begleitperson keine vollständigen oder wahrheitsgemäßen Angaben mache. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um Familienangehörige oder Partner handele.

Der Einwand des Klägers, er habe mit Sachverständigen bereits schlechte Erfahrungen gemacht, sei viel zu unkonkret gewesen, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die Beklagte vielmehr annehmen müssen, dass eine sachgemäße Untersuchung in Anwesenheit einer Begleitperson nicht zu erwarten war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 66 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I)

„Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten … nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.“

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Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies entschied das SG Dortmund (Az. S 34 BA 68/18).

Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 01.08.2019 zum Urteil S 34 BA 68/18 vom 11.03.2019 (rkr)

Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hat. Seit 2008 war die im Prozess beigeladene Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 Euro beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit der Beigeladenen vor. Vielmehr habe die Beigeladene die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Auch habe die Beigeladene die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladene kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.

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Luftreinhalteplan für die Stadt Aachen muss überarbeitet werden

OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 2851/18).

Luftreinhalteplan für die Stadt Aachen muss überarbeitet werden

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 31.07.2019 zum Urteil 8 A 2851/18 vom 31.07.2019

Der Luftreinhalteplan vom 1. Januar 2019 für die Stadt Aachen ist rechtswidrig; das Land Nordrhein-Westfalen muss ihn deshalb fortschreiben. Ob und wann es in Aachen tatsächlich zu Fahrverboten für Dieselfahrzeuge kommen wird, ist derzeit offen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit am 31. Juli 2019 verkündetem Urteil entschieden. Es hat damit das von der Deutschen Umwelthilfe erstrittene erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Ergebnis bestätigt und dabei allgemeine Anforderungen an Luftreinhaltepläne festgelegt. Diese müssen insbesondere (vorsorglich) zusätzliche Maßnahmen wie etwa Fahrverbote für den Fall bereithalten, dass die Grenzwerte mit den bisherigen Maßnahmen entgegen der Prognose nicht schnellstmöglich eingehalten werden (Wirkungskontrolle).

An verschiedenen Messstellen in der Stadt Aachen ist der seit dem 1. Januar 2010 einzuhaltende Grenzwert für Stickstoffdioxid (im Jahresmittel 40 Mikrogramm pro Kubikmeter) nicht eingehalten. Die zuständige Bezirksregierung Köln hat einen Luftreinhalteplan mit Wirkung ab 1. Januar 2019 aufgestellt, der verschiedene Maßnahmen enthält, um die Luftqualität in Aachen zu verbessern. Fahrverbote hat sie nicht vorgesehen.

Das Oberverwaltungsgericht hält diesen Luftreinhalteplan für unzureichend. Zur Begründung hat der Vorsitzende des 8. Senats in der mündlichen Urteilsbegründung Folgendes ausgeführt: Die gesetzlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid sind verbindlich, auch wenn sie fachlich nicht unumstritten sind. Die Anbringung der Messvorrichtungen in Aachen hält sich im Rahmen der gesetzlichen Bandbreite (Höhe, Abstände zu Straßen und Gebäuden). Auch durch zulässige Ortsveränderungen sind keine wesentlich anderen Messergebnisse zu erwarten. Der Luftreinhalteplan der Stadt Aachen ist rechtswidrig, weil die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht den Anforderungen der Europäischen Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genügen. Danach müssen die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans geeignet sein, den Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts „so kurz wie möglich“ zu halten. Deshalb muss die zuständige Behörde auf der Grundlage aktueller Daten ernsthaft und differenziert alle geeigneten Maßnahmen, insbesondere auch Fahrverbote prüfen. Fahrverbote können auch dann angeordnet werden, wenn der gemessene Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid 50 Mikrogramm pro Kubikmeter nicht überschreitet. Die anderslautende Vorschrift des § 47 Absatz 4a Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz verstößt insoweit gegen das Unionsrecht.

Aber selbst dann, wenn Fahrverbote die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte sind, muss die zuständige Behörde sie nicht zwingend anordnen. Vielmehr müssen Fahrverbote unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig sein. Von ihnen darf deshalb unter Umständen ganz oder teilweise abgesehen werden. Dabei können folgende Aspekte eine Rolle spielen:

  • zeitliche Staffelung der Fahrverbote (z. B. nach Euro 4 und Euro 5),
  • Übergangszeitraum, damit Betroffene sich auf eine neue Situation einstellen können,
  • gravierende Belange der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft,
  • besondere infrastrukturelle Bedeutung eines betroffenen Verkehrsweges,
  • Ausnahmen für bestimmte Gruppen (etwa Handwerker oder Anwohner),
  • Ausnahmen für nachgerüstete Dieselfahrzeuge.

Wenn aufgrund der angeordneten Maßnahmen Stickstoffdioxidimmissionen stetig abnehmen, darf auf ein Fahrverbot verzichtet werden, wenn mit ihm – etwa wegen einer notwendigen Vorlaufzeit bei dessen Einführung – die Grenzwerte nur unwesentlich schneller eingehalten werden könnten als ohne es.

Sieht die Behörde von Fahrverboten ab, weil die Grenzwerte nach ihrer Prognose ohnehin kurzfristig eingehalten werden, muss sie allerdings schon im Luftreinhalteplan für den Fall vorsorgen, dass die Prognose sich nicht bewahrheitet. Als Ausgleich für die mit einer Prognose stets verbundenen Unsicherheiten muss ein Luftreinhalteplan vorsehen, dass die Entwicklung der Luftschadstoffwerte regelmäßig kontrolliert wird. Ferner muss der Luftreinhalteplan auf einer zweiten Stufe zusätzliche Maßnahmen wie etwa Fahrverbote für den Fall enthalten, dass die Grenzwerte mit den bisherigen Maßnahmen entgegen der Prognoseerwartung doch nicht schnellstmöglich eingehalten werden. Dass solche gestuften Planungen sinnvoll und möglich sind, zeigt etwa der aktuelle Luftreinhalteplan für die Stadt Mainz.

Der Luftreinhalteplan 2019 für die Stadt Aachen genügt diesen Anforderungen nicht: Die Prognose beruht nicht auf aktuellen, sondern veralteten Daten von 2015.

Fahrverbote wurden nicht hinreichend genau geprüft. Jedenfalls für die Monheimsallee hat sich die Bezirksregierung Köln nicht damit befasst, ob dort der Grenzwert mit einem Fahrverbot nicht schon früher als mit nur den angeordneten Maßnahmen eingehalten werden könnte. Auch hat sie unter anderem nicht berücksichtigt, dass Fahrverbote für Euro 3- und Euro 4-Diesel schon vor dem 1. September 2019 möglich sind. Unabhängig von diesen Fehlern ist der Luftreinhalteplan 2019 rechtswidrig, weil er keine konkreten zusätzlichen Maßnahmen (etwa Fahrverbote) für den Fall enthält, dass die Grenzwerte entgegen der Prognose nicht eingehalten werden.

Daher muss das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, den Luftreinhalteplan 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, fortschreiben. Dies dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate. Der planerische Gestaltungsspielraum der Behörde ist nicht dergestalt auf Null reduziert, dass das beklagte Land zu verurteilen wäre, ein Fahrverbot zu einem bestimmten Zeitpunkt zwingend in Kraft zu setzen. Ob es eines Fahrverbotes bedarf, hängt im Wesentlichen von der Entwicklung der Messwerte und einer hinreichend einzelfallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch die Behörde ab.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Die vom Senat gestellten Anforderungen an Luftreinhaltepläne werden auch für die derzeit noch anhängigen weiteren 13 Verfahren zu Luftreinhalteplänen in anderen Städten in Nordrhein-Westfalen Bedeutung haben.

Hinweis zur Rechtslage

§ 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist.

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Unzulässige Abschaltvorrichtung bei VW-Diesel wegen sog. Thermofensters

Das LG Düsseldorf entschied, dass die Volkswagen AG einem Autokäufer Schadenersatz wegen Einschränkungen bei der Abgasreinigung durch ein „Thermofenster“ zahlen muss, da die Abgasreinigung auch nach dem Update eingeschränkt war und der Käufer darüber nicht informiert wurde (Az. 7 O 166/18).

Unzulässige Abschaltvorrichtung bei VW-Diesel wegen sog. Thermofensters

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.07.2019 zum Urteil 7 O 166/18 vom 31.07.2019 (nrkr)

Mit Urteil vom 31.07.2019 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 7 O 166/18) die Volkswagen AG dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) für den von ihm erworbenen VW Tiguan 2.0 TDI zu erstatten und das Fahrzeug zurück zu nehmen.

Das Gericht hat festgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffen war. Zwar hat die Beklagte das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Software-Update bei dem Fahrzeug aufgespielt. Allerdings ist die Abgasreinigung durch das Update dergestalt programmiert worden, dass sich ein „Thermofenster“ ergibt. D. h., die Abgasreinigung funktioniert nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius. Bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius findet hingegen keine Abgasreinigung statt. Außerdem wird die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1.000 m ausgeschaltet.

Nach Auffassung der Kammer hätte die Volkswagen AG den Kläger auch über diese Einschränkungen bei der Abgasreinigung informieren müssen. Weil eine Aufklärung über die vorhandenen Abschaltvorrichtungen nicht erfolgt ist, wurde dem Kläger ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zugesprochen. Zum einen sei der Kläger durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung jedenfalls in seiner Entscheidungsfreiheit geschädigt worden. Zum anderen hielt das Gericht aber auch das Aufspielen des Software-Updates nicht für ausreichend. Aufgrund der durch das „Thermofenster“ gegebenen Einschränkungen bei der Abgasreinigung verfüge das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften. Dass die Volkswagen AG ihr Vorgehen seit Bekanntwerden des „Abgasskandals“ mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt hat, war für die Entscheidung der Kammer im Ergebnis ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht.

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Anspruch auf Dronabinol bei massivem Untergewicht

Gesetzlich Krankenversicherte können mit Dronabinol versorgt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass entweder eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder eine solche nicht zur Anwendung kommen kann. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 256/19 B ER).

Anspruch auf Dronabinol bei massivem Untergewicht

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Beschluss L 1 KR 256/19 B ER vom 18.07.2019

Gesetzlich Krankenversicherte können mit Dronabinol versorgt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass entweder eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder eine solche nicht zur Anwendung kommen kann.

Ferner muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht nachgewiesen, ist bei der in einem gerichtlichen Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung die körperliche Unversehrtheit von besonderer Bedeutung. Dies entschied in einem am 30. Juli 2019 veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Massiv unterernährter Versicherter beantragt Versorgung mit Dronabinol

Ein 19-jähriger Versicherter leidet seit seiner frühen Kindheit an einer seltenen Darmerkrankung, die massive Bauchkrämpfe verursacht. Aufgrund der schweren Schmerzen wurde er unter anderem mit Opioiden behandelt. Der im Landkreis Hersfeld-Rotenburg lebende Mann leidet zudem an Appetitlosigkeit und massiver Unterernährung. Im Jahr 2017 lag sein BMI bei 16. Im September 2018 wurde ihm eine Therapie mit Dronabinol zur Besserung der Schmerzen, des Appetits und des Schlafs empfohlen. Die Krankenkasse lehnte die Versorgung wegen der Gefahr einer Abhängigkeit von Cannabis bei bereits vorliegender Suchterkrankung des Versicherten ab.

Der junge Mann, der mittlerweile bei einer Körpergröße von 1,80 m nur noch 44 kg wiegt (BMI 13,6), bezieht Hartz IV und kann die Dronabinol-Therapie nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Er beantragte eine einstweilige gerichtliche Anordnung.

Körperliche Unversehrtheit überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Krankenkasse

Die Darmstädter Richter verpflichteten die Krankenkasse zur vorläufigen Versorgung des Versicherten mit Dronabinol für einen Zeitraum von einem Jahr. Es sei zwar vorliegend nicht geklärt, ob eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe bzw. eine solche nicht zur Anwendung kommen könne. Ebenso sei die Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf unsicher. Insoweit seien im gerichtlichen Hauptsacheverfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen.

Bei der im gerichtlichen Eilverfahren erforderlichen Folgenabwägung überwiege vorliegend jedoch das grundrechtlich besonders geschützte Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit des lebensbedrohlich untergewichtigen Versicherten gegenüber dem Interesse der Krankenkasse auf eine wirtschaftliche Krankenbehandlung. Der behandelnde Arzt habe zudem ausgeführt, dass die bereits während einiger Monate mittels Privatrezept durchgeführte Dronabinol&Behandlung eine Reduktion der Schmerzen sowie insbesondere eine Gewichtzunahme bei dem Versicherten bewirkt habe. Es solle daher ein Behandlungsversuch über einen längeren Zeitraum erfolgen, damit die Wirkung der Dronabinol-Therapie auf den Krankheitsverlauf bzw. die schwerwiegenden Symptome beurteilt werden könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 31 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

a) nicht zur Verfügung steht oder

b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2.eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

(…)

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Zur Zulässigkeit einer Klage wg. eines makelbehafteten Zuchthundes

Das LG Köln entschied, dass ein Züchter von einem konkurrierenden Züchter nicht verlangen kann, dass dessen – vermeintlich mit einem unzulässigen Makel behafteter – Mops tiermedizinisch untersucht werden muss. Ein Klagerecht bestehe nur in außerordentlichen Ausnahmefällen (Az. 28 O 438/18).

Zur Zulässigkeit einer Klage wg. eines makelbehafteten Zuchthundes

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2019 zum Urteil 28 O 438/18 vom 10.07.2019 (nrkr)

Der Hund ist eins der beliebtesten Haustiere in Deutschland. Er wird gehegt, gepflegt und zur Schau gestellt. Auf einer Hundeschau glaubte ein Züchter, bei der Konkurrenz einen unzulässigen Makel entdeckt zu haben. Er setzte alles in Bewegung, um den Konkurrenten überprüfen zu lassen, auch das Landgericht Köln.

Der Kläger, Eigentümer und Züchter von Hunden der Rasse Mops, nahm mit einem seiner Hunde im September 2018 an einer Hundeschau in Hamm teil. Dort traf er auf den konkurrierenden Mops „Xavier“. Der Kläger beschwerte sich daraufhin, er habe bei dem Mops „Xavier“ nur einen Hoden im Hodensack erkannt, weshalb dieser nicht zuchtfähig sei. Der Dachverband leitete die Beschwerde an den beklagten Verein weiter, der als Zuchtbuch führender Rassehunde-Zuchtverein für die Rasse Mops zuständig sei. Auch der Kläger ist Mitglied des Beklagten.

Nachdem der beklagte Verein die Beobachtungen des Klägers zurückwies, beauftragte dieser einen Rechtsanwalt und forderte den Verein auf, dem Zweifel an der Zuchtfähigkeit von Xavier, dessen Eigentümer ebenfalls Mitglied bei dem Beklagten ist, nachzugehen. Er bot sogar an, den Rüden auf seine Kosten untersuchen zu lassen. Nachdem auch dies vom beklagten Verein abgelehnt wurde, wandte sich der Kläger an das Vereinsgericht des Beklagten, um diesen zu einer tierärztlichen Untersuchung und ggf. zur Sperrung von Xavier zu verpflichten. Der Antrag wurde im November 2018 als unzulässig abgelehnt.

Nunmehr wandte sich der Kläger an das Landgericht Köln und beantragte, den beklagten Verein zu verpflichten, Xavier in einer anerkannten tiermedizinischen Klinik hinsichtlich des Zustands seiner Hoden untersuchen zu lassen und im Weigerungsfall oder bei Feststellung des Fehlens von zwei normal entwickelten Hoden zu sperren. Hilfsweise solle festgestellt werden, dass Xavier nicht die Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung erfülle und die ihm erteilte Zulassung unwirksam sei. Der Kläger vertrat hierzu die Ansicht, er habe als Mitglied des Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser die Zuchtbestimmungen ohne Ansehen der Person gegenüber anderen Mitgliedern durchsetze und bei einem Verdacht, dass ein Hund die Zuchtvoraussetzungen nicht erfülle, diesem nachgehe. Er sei schließlich nicht bloßes Mitglied, sondern stehe als Rassehundezüchter in einem besonderen Verhältnis zum Beklagten. Zum Eigentümer von Xavier stehe er zudem in unmittelbarem Wettbewerb. Sofern der beklagte Verein einem solchen Verdacht nicht nachgehe, mache er sich der Beihilfe zum Rechtsbruch schuldig.

Das Landgericht folgte dem Kläger nicht. Soweit der Kläger Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft herleite, müsse er diese auf vereinsrechtlichem Wege verfolgen. Die Entscheidung, ob ein Anspruch gegen den Vorstand eines Vereins durchgesetzt werden soll, obliege grundsätzlich der Mitgliederversammlung, an die sich der Kläger wenden könne. Ein unmittelbares Klagerecht eines einzelnen Mitglieds bestehe lediglich in außerordentlichen Ausnahmefällen. Ein solcher liege im Streitfall jedoch nicht vor, da die Zuchtzulassung eines einzelnen Hundes keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle. Der Beklagte fördere zudem keinen unlauteren Wettbewerb, da es an einer geschäftlichen Handlung durch den beklagten Verein fehle, der sich durch das gerügte Vorgehen keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil verspreche. Schließlich könne der Kläger auch keine Feststellung dazu verlangen, ob Xavier die Voraussetzungen der Zuchtzulassung erfüllt, da dies für das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und beklagtem Verein keine Bedeutung habe. Insoweit seien die mitgliedschaftlichen Rechte des Klägers auch im Falle einer etwaigen fehlerhaften Zuchtzulassung von Xavier durch den Beklagten nicht berührt.

Die Entscheidung vom 10.07.2019 zum Az. 28 O 438/18 ist nicht rechtskräftig.

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Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Betreiberin weiterhin in der Pflicht

Die Betreiberin eines Pflegeheims in Karlsruhe ist vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Eilantrag gescheitert, mögliche Folgen der von ihr beabsichtigten Heimschließung für die Heimbewohner auf die Stadt Karlsruhe abzuwälzen (Az. 3 K 4871/19).

Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Betreiberin weiterhin in der Pflicht

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 31.07.2019 zum Beschluss 3 K 4871/19 vom 29.07.2019

Die Betreiberin eines Pflegeheims in Karlsruhe (Antragstellerin) ist vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Eilantrag gescheitert, mögliche Folgen der von ihr beabsichtigten Heimschließung für die Heimbewohner auf die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) abzuwälzen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, das von ihr betriebene Pflegeheim mit Ablauf des 31.07.2019 zu schließen. Außergerichtlich verlangte sie von der Antragsgegnerin ohne Erfolg, für die anschließende Unterbringung der Heimbewohner zu sorgen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin zum einen die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Heimbewohner über den 31.07.2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen sowie die Verurteilung der Antragsgegnerin, ab dem 01.08.2019 für die anderweitige Unterbringung und Pflege der Bewohner zu besorgen.

Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.07.2019 abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer u. a. aus, die Antragstellerin müsse ggf. den Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Antragsgegnerin ihr gegenüber, z. B. zur weiteren Unterbringung der Heimbewohner, abwarten. Hiergegen könne sie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Auch könne die Antragstellerin nicht mögliche Rechte der Heimbewohner gegenüber der Antragsgegnerin, etwa bei drohender Obdachlosigkeit, selbst geltend machen.

Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen (Az. 3 K 4871/19).

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200 Mio. Arbeitnehmer in der EU profitieren von neuen EU-Regeln für bessere Mindestschutzstandards

Die am 31.07.2019 in Kraft getretenen EU-Regeln für transparente Arbeitsbedingungen stärken die Rechte von 200 Millionen Arbeitnehmern. Davon profitieren insbesondere Arbeitnehmer in neuen Arbeitsformen, wie z. B. Arbeitnehmer mit „Nullstundenverträgen“ und Hausangestellte, die bisher nicht durch EU-Vorschriften geschützt waren.

200 Mio. Arbeitnehmer in der EU profitieren von neuen EU-Regeln für bessere Mindestschutzstandards

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.07.2019

Die am 31.07.2019 in Kraft getretenen EU-Regeln für transparente Arbeitsbedingungen stärken die Rechte von 200 Millionen Arbeitnehmern. Davon profitieren insbesondere Arbeitnehmer in neuen Arbeitsformen, wie z. B. Arbeitnehmer mit „Nullstundenverträgen“ und Hausangestellte, die bisher nicht durch EU-Vorschriften geschützt waren. Sie werden von mehr Transparenz profitieren, indem sie von Anfang an wichtige Informationen über ihre Arbeitsbedingungen erhalten. Dazu gehören u. a. eine Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, eine Mindestplanbarkeit der Arbeit mit angemessenem Vorlauf für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeitplan unvorhersehbar ist (z. B. Arbeit auf Abruf), Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch für Null-Stunden-Verträge und der Anspruch auf kostenlose obligatorische Fortbildung im Falle der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer Fortbildung.

Die Richtlinie hat einen breiten persönlichen Anwendungsbereich. Er soll sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsverhältnissen – selbst in den flexibelsten atypischen und neuen Formen wie Null-Stunden-Verträge, Gelegenheitsarbeit, Hausarbeit, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen oder Arbeit über Plattformen – in den Genuss dieser Rechte kommen.

Gezielte Durchsetzungsbestimmungen gewährleisten, dass die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz auch tatsächlich davon profitieren.

Ebenfalls heute tritt treten die Verordnung zur Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) in Kraft. Die Europäische Arbeitsbehörde wird sicherstellen, dass die Bürger und Unternehmen der EU auf eine faire und wirksame Durchsetzung der EU-Vorschriften über die Mobilität der Arbeitnehmer und die Koordinierung der sozialen Sicherheit zählen können.

Mittlerweile leben bzw. arbeiten 17 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen – fast doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren. Die Mobilität in der EU ist zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Ihre effiziente Steuerung kommt sowohl dem Einzelnen als auch der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt zugute.

Die Freizügigkeit zählt zu den am meisten geschätzten Freiheiten des Binnenmarkts. Laut einer Eurobarometer-Umfrage befürworten mehr als acht von zehn Europäerinnen und Europäern die „Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, (aufgrund derer) sie überall in der EU leben, arbeiten, studieren und Geschäfte tätigen können“.

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen brauchen Zugang zu verlässlichen Informationen und praktischen Diensten zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität; dazu zählen auch Informationen über bestehende Möglichkeiten, geltende Regeln und ihre Rechte und Pflichten in grenzüberschreitenden Situationen.

Zudem besteht mehr denn je die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu verbessern. Die nationalen Behörden brauchen auch geeignete Instrumente, um Informationen auszutauschen, Verfahren für die tägliche Zusammenarbeit zu entwickeln, gemeinsame und konzertierte Kontrollen durchzuführen und etwaige grenzübergreifende Streitigkeiten rasch und effizient zu lösen.

Die Behörde wird die Mitgliedstaaten in Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität unterstützen, u. a. auch im Bereich der Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Entsendung von Arbeitnehmern und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Darüber hinaus wird sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern.

Die Behörde wird ihre Tätigkeit im Oktober in Brüssel aufnehmen und so schnell wie möglich nach Bratislava in der Slowakei umziehen. Die Kommission hat die ersten Stellenangebote für Zeitbedienstete bei der Behörde veröffentlicht. Die Bewerbungsfrist endet am 6. August.

Beide EU-Gesetzte sind wichtige Meilensteine, um die Europäische Säule der sozialen Rechte für die Bürger Wirklichkeit werden zu lassen.

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