Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig

Das SG Wiesbaden entschied, dass ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert ist und daher eine abhängige (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung vorliegt (Az. S 8 R 312/16).

Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig

SG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil S 8 R 312/16 vom 17.05.2019 (nrkr)

Ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, ist regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert. Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.

Der Kläger zu 2) war nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für den Kläger zu 1), einem Sportverein, als Hockeytrainer tätig. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der von ihm trainierten 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden dem Kläger zu 2) durch den Verein alle erforderlichen Mittel und Freiheiten (z. B. durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und -plätzen) eingeräumt. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Kläger hingegen wandten ein, dass eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit vorliege.

Versicherungspflicht trotz inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit und hohem Honorar Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Trainertätigkeit des Klägers zu 2) stelle eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit, sei der Kläger zu 2) in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Dem Verein obliege die Gesamtverantwortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztentscheidung, ob von dem Kläger zu 2) gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden.

Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen.

Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko, auch eine finanzielle Partizipation des Klägers zu 2) am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Kläger zu 2) erhalte stets eine fest vereinbarte Stundenvergütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit darstelle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung der Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen L 8 KR 297/19 geführt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7a Anfrageverfahren

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. (…)

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

§ 7 Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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„Kater“ als Krankheit: Nahrungsergänzungsmittel darf nicht mit Heilwirkung gegen einen Kater werben

Ein Alkoholkater stellt eine Krankheit dar. Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, verstoßen damit gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 114/18 ).

„Kater“ als Krankheit: Nahrungsergänzungsmittel darf nicht mit Heilwirkung gegen einen Kater werben

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 6 U 114/18 vom 12.09.2019 (nrkr)

Ein Alkoholkater stellt eine Krankheit dar. Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, verstoßen damit gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 23.09.2019 veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte vertreibt und bewirbt zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Die Produkte sind in Form eines pulverförmigen Sticks („Drink“) und einer trinkfähigen Mischung („Shot“) erhältlich. Sie werden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“ bzw. „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regel des unlauteren Wettbewerbs gehört. Er wendet sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. „Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, betont das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Eine Aussage sei krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Hier suggerierten die untersagten Aussagen den „angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen.“

Bei einem „Kater“ bzw. „Hangover“ handele es sich auch um eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen. „Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen“, fasst das OLG zusammen und konkretisiert „auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die geheilt, dass es beseitigt oder gemindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit“. So seien Kopfschmerzen eine Krankheit, nicht aber natürliche physiologische Zustände.

Hier werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. „Sie treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründet das OLG. Nicht maßgeblich sei, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürften. Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bestätigten die Einschätzung, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handele. Dafür spreche bereits, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“, gebe.

Die Beklagte könne sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO (HCVO) genehmigten Claims darstelle. Der von ihr in Bezug genommene Claim habe mit der hier geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Artikel 7 LMIV Lauterkeit der Informationspraxis

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/ oder Nährstoffe;

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

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Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Bildern aus Schuljahrbuch

Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch, wenn er sich freiwillig bei einem entsprechenden Fototermin hat ablichten lassen und das Foto im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden ist. Die entsprechende Klage eines Lehrers wies das VG Koblenz ab (Az. 5 K 101/19.KO).

Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Bildern aus Schuljahrbuch

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 5 K 101/19.KO vom 06.09.2019

Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch, wenn er sich freiwillig bei einem entsprechenden Fototermin hat ablichten lassen und das Foto im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden ist. Die entsprechende Klage eines Lehrers wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.

Der als Studienrat an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium unterrichtende Kläger ließ sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen ablichten. In der Folge gab die Schule, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Der Kläger beanstandete daraufhin ohne Erfolg die Veröffentlichung der beiden Bilder mit dem Argument, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt und damit durch die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Dieses Begehren verfolgte er zuletzt im Klageverfahren weiter und führte dort ergänzend aus, bei dem Fototermin habe er sich nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet habe; den wahren Verwendungszweck der Bilder habe er jedoch nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm zugesichert, dass die Bilder nicht veröffentlicht würden. In dem ersten in der Schule herausgegebenen Jahrbuch für das Jahr 2014/2015 seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden.

Dem trat das beklagte Land mit dem Argument entgegen, der Kläger habe durch seine Teilnahme am Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Denn obwohl ihm die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahrbüchern bekannt gewesen und der Termin zuvor angekündigt worden sei, habe er sich ablichten lassen und der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprochen. Jedenfalls liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht vor.

Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab und folgten der Argumentation des Beklagten. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass ein rechtswidriger Eingriff in sein Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nicht vorliege. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; entsprechende Bedeutung hätten Jahrbücher mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule. Der Kläger sei dagegen lediglich in seiner sog. Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beeinträchtigt.

Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Klägers für erforderlich halten würde, habe er diese nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls konkludent erklärt, indem er sich beim Fototermin mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Denn dies sei geschehen, obwohl er gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Unerheblich sei, dass der Kläger – nach seinem Vortrag – gegenüber der Fotografin einer Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass allein die Schulleitung die Entscheidung über die Veröffentlichung der Fotografien treffe. Von daher hätte er seinen Widerspruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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25.000 Euro Schmerzensgeld und hälftige Haftung nach Hundebiss

Das OLG Karlsruhe entschied in einem Fall, in dem eine Hundebesitzerin von einem anderen Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nach einem Hundebiss in die Hand forderte (Az. 7 U 24/19).

25.000 Euro Schmerzensgeld und hälftige Haftung nach Hundebiss

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.09.2019 zum Urteil 7 U 24/19 vom 18.09.2019

Die Klägerin fordert von dem beklagten Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nach einem Hundebiss in die Hand.Die Klägerin führte im Juni 2016 ihren Hund, einen Retriever, im Bereich des Rheindamms in Mannheim aus. Der Hund war nicht angeleint. In der Nähe des Rheindamms begegnete sie dem Beklagten, der seinen – ebenfalls nicht angeleinten – Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden. Die Klägerin wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt die Klägerin am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen.

Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Beklagte wiederum behauptet, die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen. Das Landgericht Mannheim hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro verurteilt und seine volle Haftung festgestellt, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall sind zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht.

Auf die Berufung des Beklagten hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet und ein Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen hat. Zwar wurde die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-) verursacht. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte gemäß § 833 BGB für den Schaden der Klägerin haftet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen hat. Die Klägerin muss sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde haben die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin führte, verursacht, sodass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen war. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, war nicht mehr aufzuklären. Weder ein Verschulden des Beklagten, etwa deshalb, weil ihm bekannt war, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, konnte vom Senat festgestellt werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen…“

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SGB II: Abiball-Kosten kein Mehrbedarf

Die Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung stellt keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 6 AS 1953/18 NZB).

SGB II: Abiball-Kosten kein Mehrbedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.09.2019 zum Beschluss L 6 AS 1953/18 NZB vom 19.08.2019

Die Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung stellt keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss.Das entsprechende Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 22.10.2018 (Az. S 43 AS 2221/18) ist nun rechtskräftig.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Beschluss vom 19.08.2019 den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (Az. L 6 AS 1953/18 NZB).

Die Klägerinnen beantragten beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball: jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro für den Eintritt sowie etwa 90 Euro für neue Kleider und Schuhe. Nachdem das SG die Ablehnung des Jobcenters bestätigt hatte, beantragten sie die Zulassung der Berufung.

Das LSG sah nun die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG als nicht gegeben an. Insbesondere sei die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergebe unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründeten.

Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handele. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Zudem habe es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, deren – wenn auch wünschenswerter – Besuch verpflichtend gewesen wäre. Überdies könne auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (z. B. eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden seien, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt seien verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das gleiche gelte für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.

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Bundesrat will ehrenamtliche Einsatzkräfte besser absichern

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Versicherungsschutz bei Todesfällen so zu erweitern, dass nicht verheiratete Hinterbliebene freiwilliger Helfer Eheleuten gleichgestellt werden.

Bundesrat will ehrenamtliche Einsatzkräfte besser absichern

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Der Bundesrat fordert, ehrenamtliche Einsatzkräfte sowie ihre Hinterbliebenen im Brand- und Katastrophenschutz besser abzusichern.

Versicherungsschutz auch für Hinterbliebene

Mit der am 20. September 2019 gefassten Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Versicherungsschutz bei Todesfällen so zu erweitern, dass nicht verheiratete Hinterbliebene freiwilliger Helfer Eheleuten gleichgestellt werden.

Nach derzeitiger Rechtslage haben nicht-eheliche Hinterbliebene bei tödlichen Unfällen ehrenamtlicher Einsatzkräfte keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies müsse geändert werden, fordern die Länder.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift und eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Leichterer Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge

Zur Förderung der Elektromobilität möchten Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. Mit einem Gesetzesantrag schlagen sie Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz vor. Die Initiative wurde im Bundesrat vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Leichterer Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Zur Förderung der Elektromobilität möchten Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. Mit einem Gesetzesantrag schlagen sie Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz vor. Die Initiative wurde am 20. September 2019 im Bundesrat vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Eigener Anspruch gegenüber dem Vermieter

Danach soll jeder Mieter einen Anspruch darauf haben, dass an seinem Stellplatz eine Ladestation eingebaut wird. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern: Wenn er sich selbst verpflichtet, eine entsprechende Lademöglichkeit zu schaffen oder wenn sein Interesse am unveränderten Erhalt des Gebäudes überwiegt.

Einfache Mehrheit der Miteigentümer soll ausreichen

Um auch Wohnungseigentümern den Einbau von Ladestationen zu erleichtern, soll nach Ansicht der drei Länder künftig ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer ausreichen. Bislang müssen nach dem Wohnungseigentumsgesetz alle Miteigentümer diesem Umbau am Gemeinschaftseigentum zustimmen.

Ähnlicher Vorstoß

Der Bundesrat befasst sich nicht zum ersten Mal mit dem Thema: Im Dezember 2017 hat er einen ähnlichen Gesetzentwurf beschlossen und dem Bundestag zugeleitet (BR-Drs. 730/17). Darin geht es zusätzlich noch um die Förderung des altersgerechten Wohnens. Der Bundestag hat den Vorschlag bislang noch nicht beraten.

Wie es weitergeht

Die Ausschüsse beraten den Gesetzesantrag der drei Länder in der letzten Septemberwoche. Sobald sie ihre Empfehlungen für das Plenum erarbeitet haben, kommt der Antrag zur Abstimmung auf die Plenartagesordnung.

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EU-Geldwäscherichtlinien: Position des EU-Parlaments zum Umsetzungsstand

Das EU-Parlament hat sich zum Umsetzungsstand der Geldwäschebekämpfungsvorschriften positioniert.

EU-Geldwäscherichtlinien: Position des EU-Parlaments zum Umsetzungsstand

Das EU-Parlament hat sich am 19.09.2019 zum Umsetzungsstand der Geldwäschebekämpfungsvorschriften positioniert .

Es wird kritisiert, dass viele EU-Mitgliedstaaten die vierte Geldwäscherichtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben. Die EU-Kommission hatte diesbezüglich auch schon Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, u. a. gegen Deutschland. Das EU-Parlament fordert die betroffenen Staaten auf, die Richtlinie jetzt so schnell wie möglich in nationales Recht umzusetzen. Außerdem äußert es dahingehend Bedenken, dass die EU-Mitgliedstaaten die Umsetzungsfrist für die fünfte Geldwäscherichtlinie (Januar 2020) und die entsprechenden Fristen für die Einrichtung der Register der wirtschaftlichen Eigentürmer nicht einhalten und fordert sie auf, so schnell wie möglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Umsetzungsprozess zu beschleunigen.

Die EU-Kommission hatte in ihrem Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung aus Juli 2019 in Erwägung gezogen, die Geldwäscherichtlinien aus Harmonisierungsgründen in eine Verordnung umzuwandeln. Des Weiteren wurde die Option zur Schaffung einer EU-Einrichtung, der bestimmte Aufsichtsaufgaben im Bereich der Geldwäschebekämpfung übertragen werden sollen, aufgeworfen. Das EU-Parlament unterstützt diese Vorschläge.

Im Hinblick auf die schwarze Liste im Geldwäschebereich wird begrüßt, dass die EU-Kommission eine neue Methode zur Aufnahme von Drittstaaten, die Mängel bei der Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung aufweisen, ausarbeitet. Hintergrund ist, dass im März 2019 der Rat die schwarze Geldwäsche-Liste mit der Begründung abgelehnt hat, dass sie nicht im Wege eines transparenten und belastbaren Verfahrens erstellt wurde. Zudem fordert das EU-Parlament die EU-Kommission auf, die Erstellung einer grauen Liste von Drittländern mit möglicherweise hohem Risiko zu prüfen.

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Berlin fordert Gewerbemietpreisbremse

Angesichts des sprunghaften Anstiegs von Gewerbemieten in den letzten Jahren schlägt Berlin die Einführung einer Gewerbemietpreisbremse vor. Die Initiative wurde im Bundesrat vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Berlin fordert Gewerbemietpreisbremse

Bundesrat, Pressemitteilung vom 20.09.2019

Angesichts des sprunghaften Anstiegs von Gewerbemieten in den letzten Jahren schlägt Berlin die Einführung einer Gewerbemietpreisbremse vor. Die Initiative wurde am 20. September 2019 im Plenum vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Verdrängung stoppen

Berlin verweist auf die exorbitanten Preissteigerungen in einer Vielzahl von Groß- und Mittelstädten. Preissteigerungen um mehr als 40 Prozent seien in dem Zeitraum von 2009 bis 2013 keine Seltenheit. Berlin verzeichne in den Hauptlagen sogar einen Anstieg von 266 Prozent für größere Ladeflächen bzw. 200 Prozent für kleinere Ladeflächen. Diese Entwicklung führe dazu, dass kleinere und mittlere Unternehmen in den Innenstädten nicht mehr Fuß fassen könnten. Gleiches gelte für soziale Einrichtungen wie Kindergärten.

Länder sollen Gebiete ausweisen

Die Bundesregierung solle deshalb prüfen, ob dem Preisanstieg mit einer Gewerbemietpreisbremse begegnet werden kann. Dabei müsse es den Bundesländern obliegen, Gebiete mit angespannten Gewerberaummärkten zu definieren, in denen die Regelung über die Mietpreisbremse dann gilt.

Ähnliches schon 2018 gefordert

Die Forderung nach konkreten Maßnahmen gegen die Verdrängung von kleinen Gewerbebetrieben aus den Innenstädten ist nicht neu: Bereits 2018 hatte der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, zu überlegen, wie diesem Strukturwandel entgegen gewirkt werden kann.

Wie es weitergeht

Die Ausschüsse befassen sich in der letzten Septemberwoche mit dem Entschließungsantrag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, erscheint er zur Beschlussfassung erneut auf der Plenartagesordnung

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Hamburg und Brandenburg fordern Reform des Mietrechts

Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse reicht aus Sicht von Hamburg und Brandenburg nicht aus, um den starken Anstieg der Mieten in Ballungszentren aufzuhalten und überhöhte Mietpreise zu bekämpfen. Die Länder schlagen daher ein Maßnahmenpaket zur Reform des geltenden Mietrechts vor. Es wurde am 20.09.2019 in die Fachausschüsse überwiesen.

Hamburg und Brandenburg fordern Reform des Mietrechts

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse reicht aus Sicht von Hamburg und Brandenburg nicht aus, um den starken Anstieg der Mieten in Ballungszentren aufzuhalten und überhöhte Mietpreise zu bekämpfen. Die Länder schlagen daher ein Maßnahmenpaket zur Reform des geltenden Mietrechts vor. Es wurde am 20. September 2019 in die Fachausschüsse überwiesen.

Rückzahlungsansprüche ausweiten

Vermieterinnen und Vermieter, die überhöhte Mieten verlangen, sollen diese künftig nicht erst ab einer entsprechenden Rüge zurückzahlen müssen, sondern rückwirkend von Beginn des Vertragsverhältnisses an. Hamburg und Brandenburg möchten damit ökonomische Fehlanreize für Personen beseitigen, die sich nicht an die Mietpreisbremse halten.

Schärfere Kappungsgrenze

Die sog. Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll von derzeit 15 auf 10 Prozent sinken.

Kündigungsschutz ausweiten

Ausweiten möchten die Länder dagegen die Schonfristregelung bei Kündigung wegen einmaligen Zahlungsverzugs: Sofern der Mietrückstand rechtzeitig ausgeglichen wird, soll die Kündigung unwirksam sein – egal, ob es sich um eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung handelt.

Umsetzung der Mietpreisbremse bis 2025

Rechtsverordnungen, die die Länder zur Umsetzung der Mietpreisbremse erlassen, sollen nicht schon Ende 2020 auslaufen, sondern bis 2025 verlängerbar sein.

Ausschüsse beraten Ende September

Nach der Vorstellung in der Plenarsitzung wurde der Gesetzesantrag in die Ausschüsse überwiesen. Diese beraten in der letzten Septemberwoche. Sobald sie ihre Empfehlungen für das Plenum erarbeitet haben, kommt der Antrag zur Abstimmung wieder auf die Plenartagesordnung.

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