„Dieselverfahren“: Schadenersatzpflicht der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

Das OLG Karlsruhe hat eine Schadenersatzpflicht der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung festgestellt und kaufvertragliche Ansprüche gegen den Händler als verjährt angesehen (Az. 17 U 160/18, 17 U 204/18).

„Dieselverfahren“: Schadenersatzpflicht der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.07.2019 zu den Urteilen 17 U 160/18 und 17 U 204/18 vom 18.07.2019

Das OLG Karlsruhe hat eine Schadenersatzpflicht der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung festgestellt und kaufvertragliche Ansprüche gegen den Händler als verjährt angesehen (Az. 17 U 160/18, 17 U 204/18).

Im Verfahren 17 U 160/18 verlangt die Klägerin vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zahlung von 31.268 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des im am 16. September 2011 erworbenen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI (verbauter Motor EA189). Gegenüber der Volkswagen AG begehrt sie die Feststellung der Schadenersatzpflicht.

Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage gegen das Autohaus wegen Verjährung abgewiesen und der gegen die Volkswagen AG gerichteten Feststellungsklage aus §§ 826, 31 BGB stattgegeben. Das OLG Karlsruhe hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

Die Volkswagen AG haftet der Klägerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Der Kläger hat behauptet, die Leitungsebene der AG habe zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen. Diese Behauptung ist der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie von der Volkswagen AG mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen. Ein derart eingeschränktes Bestreiten ist prozessual nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind.

Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings führt die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Volkswagen AG im Sinne des § 826 BGB. Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrages an sich liegt.

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage gegen den Händler, die Rückabwicklung des Kaufvertrages anstrebte, hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der erklärte Rücktritt ist unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch aus Kaufvertrag gegen den Händler verjährt ist. Da die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Satz 3 BGB gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe des Fahrzeuges – und damit mit Ablauf des 9. März 2012 – begann, endete sie mit Ablauf des 9. März 2014 und somit sowohl vor dem im Dezember 2015 erklärten Rücktritt als auch vor der Klageeinreichung im Dezember 2016. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Händler ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Fahrzeugmanipulation war dem Händler nicht bekannt, eine Täuschung durch den Hersteller kann dem Händler nicht zugerechnet werden.

Die Klagabweisung wegen Verjährung bei einer auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage gegen den Händler hat der Senat in einem weiteren Urteil vom 18. Juli 2019 bestätigt (17 U 204/18). In diesem Verfahren verlangt der Kläger vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis Zahlung von 40.329,21 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des im Februar 2013 erworbenen Audi Q3, 2,0l TDI, quattro (verbauter Motor EA189). Auch in diesem Verfahren ist der mit Schreiben vom 20. November 2017 erklärte Rücktritt gemäß §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 BGB unwirksam, weil der Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt ist und das beklagte Autohaus sich hierauf zulässigerweise beruft. Der Händler handelt durch Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die VW AG im Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige (auch bereits verjährte) Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen, verzichtet hat (vgl. dazu die Presseerklärung der Volkswagen AG vom 16. Dezember 2015). Das beklagte Autohaus und die Volkswagen AG sind rechtlich selbständig. Eine Erklärung der Volkswagen AG wirkt daher nicht für den Händler.

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Volle Haftung bei einem über einen Radweg gespannten Gurtband (Slackline)

Das OLG Karlsruhe hat eine volle Haftung wegen einer über einen Radweg gespannten Slackline bejaht und hat die Verursacher neben der Feststellung der Haftung zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt (Az. 14 U 60/16).

Volle Haftung bei einem über einen Radweg gespannten Gurtband (Slackline)

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.07.2019 zum Urteil 14 U 60/16 vom 16.07.2019

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 16.07.2019 (Az. 14 U 60/16) eine volle Haftung wegen einer über einen Radweg gespannten Slackline (*) bejaht und hat die Verursacher neben der Feststellung der Haftung zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.

Wer in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über einen Rad- und Fußweg eine sog. Slackline spannt, verstößt gegen § 823 BGB i. V. m. § 315 b StGB und § 32 StVO. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass die Slackline für einen Fahrradfahrer rechtzeitig sichtbar ist. Durch eine Drehung der ca. 3-5 cm breiten und ca. 2-3 mm hohen Slackline kann diese im ungünstigen Fall erst ca. 5 m vor deren Erreichen von einem Fahrradfahrer als Hindernis erkannt werden. Selbst wenn dieser aufmerksam ist, kann er dann bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h nicht mehr rechtzeitig vor der Slackline anhalten.

Derjenige, der die Slackline spannt, kann daher vollumfänglich für die Folgen eines solchen Unfalls haften.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem ca. 3,4 m breiten Rad- und Fußweg neben ihrem Ehemann im Sportgelände des Freiburger Stadtteils Rieselfeld. Dort hatten die drei volljährigen Beklagten über den Weg eine ca. 15 m lange und ca. 3-5 cm breite farbige Slackline gespannt. Diese befand sich zwischen den jeweils deutlich neben dem Weg befindlichen Pfosten eines Basketballkorbs und eines Pavillons in einer Höhe von ca. 15 bis 25 cm über dem Boden. Diese Befestigung hatten die Beklagten gewählt, weil sie keine geeigneteren Möglichkeiten fanden; die in Frage kommenden Bäume waren nicht stabil genug. Die Slackline war nicht zusätzlich optisch gesichert.

Als die Beklagten ihre Balanceübungen auf der Slackline unterbrochen hatten, entfernten sie sich kurzzeitig von dort und hielten sich in dem neben dem Weg befindlichen Pavillon auf.

Die Klägerin, die auf der leicht abschüssigen Strecke vor der späteren Unfallstelle zunächst eine leichte Linkskurve und dann eine Rechtskurve durchfahren musste, erkannte das über den Radweg gespannte Band zu spät und fuhr dagegen. Infolge des abrupten Halts stürzte sie über ihren Fahrradlenker und fiel mit Kopf und Schultern auf den Asphaltboden. Die Klägerin verlor kurzzeitig ihr Bewusstsein und musste mit einem Rettungswagen in die Universitätsklinik Freiburg verbracht werden. Aufgrund des Sturzes erlitt sie eine Gehirnerschütterung, eine Schultereckgelenksprengung mit Teilzerreißung des Kapsel-/Bandapparates und eine Prellung der Wirbelsäule. Die Klägerin musste sich nachfolgend zwei Operationen, drei Krankenhausaufenthalten und einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen und war etwas mehr als fünf Monate arbeitsunfähig. Sie beklagt neben bleibenden Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen unter anderem auch Sachschäden und Verdienstausfall.

Das Landgericht hat die Beklagten dem Grunde zu 100 % verurteilt, jedoch nur 10.000 Euro Schmerzensgeld und nur einen Teil des eingeklagten materiellen Schadens zugesprochen. Dagegen haben beiden Parteien Berufung eingelegt.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat nach Einholung eines technischen Gutachtens ein Mitverschulden der Klägerin nicht als erwiesen erachtet und die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht dem Grunde nach bestätigt. Das Schmerzensgeld hat er jedoch auch im Hinblick auf die durch den Unfall eingeschränkten beruflichen Möglichkeiten der Klägerin auf 25.000 Euro erhöht. Weiteren materiellen Schaden konnte der Senat mangels unter Beweis gestellten Vortrags nicht zusprechen. Er hat festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.

Relevante Vorschriften:

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

.. 2. Hindernisse bereitet oder

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 32 StVO Verkehrshindernisse

(1) 1Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. 2Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. 3Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Begriffserklärung

* Slacken (Slacklinen, Slacklining) ist eine Trendsportart ähnlich dem Seiltanzen, bei der man auf einem Kunstfaserband oder Gurtband balanciert, das zwischen zwei Befestigungspunkten gespannt ist. Dieses Band wird Slackline genannt.

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Polizei muss über die Bewerbung eines HIV-Infizierten neu entscheiden

Die Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter darf im Fall des Klägers nicht wegen HIV-Infektion abgelehnt werden. Das VG Hannover hat die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden, bei dem eine mehrjährig und erfolgreich therapierte HIV-Infektion besteht (Az. 13 A 2059/17).

Polizei muss über die Bewerbung eines HIV-Infizierten neu entscheiden

Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter darf im Fall des Klägers nicht wegen HIV-Infektion abgelehnt werden

VG Hannover, Pressemitteilung vom 18.07.2019 zum Urteil 13 A 2059/17 vom 18.07.2019

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 18.07.2019 – 13 A 2059/17 – die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden, bei dem eine mehrjährig und erfolgreich therapierte HIV-Infektion besteht. Infolge der Therapie mit antiretroviraler Medikation liegt bei dem Kläger die Viruslast ständig unter der Nachweisgrenze. Das Gericht hat zu der Frage, ob diese Infektion zur Polizeidienstuntauglichkeit führt, ein Sachverständigengutachten eines u. a. im Bereich der Immunologie forschenden Professors der Medizinischen Hochschule Hannover eingeholt. Die Kammer ist der Auffassung des Sachverständigen gefolgt, dass bei dem Kläger weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit drohe noch ein Risiko bestehe, dass er Kollegen oder Bürger anstecken könnte. Sie hat dabei hervorgehoben, dass ihre Einschätzung nicht allgemein für HIV-Infizierte Geltung beansprucht, sondern sich auf die gesundheitliche Situation des effektiv therapierten Klägers bezieht. Da der Kläger das Auswahlverfahren für den Polizeidienst noch gar nicht durchlaufen hatte, konnte er nicht mit Erfolg seine Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter beanspruchen, sondern nur eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Frage der Polizeidiensttauglichkeit.Schadensersatz oder Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat die Kammer dem Kläger hingegen nicht zugesprochen, weil nach ihrer Auffassung schon die Frist von zwei Monaten für die Geltendmachung solcher Ansprüche nach Ablehnung der Bewerbung nicht eingehalten wurde. Die Kammer hat gleichwohl angemerkt, dass sie auch in der Sache nicht von einer Diskriminierung des Klägers ausgeht, weil seine Polizeidiensttauglichkeit erst infolge des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens fundiert bewertet werden konnte.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Dies hatten die Beteiligten auch jeweils für den Fall des Unterliegens ausdrücklich beantragt.

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Jährlicher Überprüfungszyklus soll Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten sichern

Die EU-Kommission hat Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der EU beschlossen. Damit Rechtsstaatlichkeitsprobleme erst gar nicht entstehen, hat die Kommission einen Überprüfungszyklus beschlossen, zu dem auch ein jährlicher Bericht über die Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten gehören soll.

Jährlicher Überprüfungszyklus soll Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten sichern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.07.2019

Die Kommission hat am 17.07.2019 mehrere Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der EU beschlossen. In den vergangenen fünf Jahren sah sich die Europäische Kommission mit einer Reihe von Problemen mit der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten konfrontiert. Damit Rechtsstaatlichkeitsprobleme erst gar nicht entstehen, hat die Kommission einen Überprüfungszyklus beschlossen, zu dem auch ein jährlicher Bericht über die Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten gehören soll.Der Erste Vizepräsident Frans Timmermans sagte: „Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich erneut bekräftigt, dass die Rechtsstaatlichkeit für das Funktionieren der EU von entscheidender Bedeutung ist. Diese Bedeutung wird auch von einer überwältigenden Mehrheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger anerkannt. Dennoch war sie in den vergangenen fünf Jahren auf mehrfache Weise das Ziel von Angriffen. Um dagegen vorzugehen, hat die Europäische Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft und wird dies auch weiterhin tun. Heute haben wir beschlossen, unser Instrumentarium für die Förderung, den Schutz und die Durchsetzung der Rechtstaatlichkeit weiter zu stärken.“

Die konstante Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist für das europäische Projekt unverzichtbar. Sie ist Voraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger die Rechte, die das EU-Recht ihnen verleiht, in Anspruch nehmen können, und dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig Vertrauen entgegenbringen.

Einer am 17.07.2019 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage zufolge messen mehr als 80 Prozent der Bürgerinnen und Bürger der Achtung der Rechtsstaatlichkeit große Bedeutung bei und glauben, dass diese verbessert werden muss. 89 Prozent der Befragten halten es für erforderlich, dass die Rechtstaatlichkeit in allen anderen EU-Mitgliedstaaten geachtet wird.

Die Handlungsschwerpunkte der Initiativen der Kommission sind:

Förderung einer Kultur der Rechtsstaatlichkeit, Vorbeugung von Rechtsstaatlichkeitsproblemen und wirkungsvolle Gegenmaßnahmen bei Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit. Hüterin der Verträge ist einzig und allein die Europäische Kommission. Für die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit als Grundwert unserer Union tragen jedoch alle Organe der Union und alle Mitgliedstaaten gleichermaßen Verantwortung. Darüber hinaus erfordern wirkungsvolle Gegenmaßnahmen aber auch die Unterstützung der Zivilgesellschaft. Die Kommission ruft alle Akteure zum Handeln auf.

Um europaweit eine gemeinsame Kultur der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, wird die Kommission ihre Idee einer jährlichen Veranstaltung für einen gezielten Dialog mit der Zivilgesellschaft weiterverfolgen. Sie wird die bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten in vollem Umfang dazu nutzen, um Interessenträgern, darunter auch der Zivilgesellschaft, die Möglichkeit zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit zu geben und eine Kommunikationsstrategie zum Thema Rechtsstaatlichkeit festlegen. Die Kommission wird die Zusammenarbeit mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen sowie mit justiziellen Netzen und nationalen Parlamenten stärken. Sie ruft das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich in diesem Prozess voll zu engagieren.

Die Kommission hat einen Überprüfungszyklus beschlossen, zu dem auch ein jährlicher Bericht über die Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten gehören soll. Dieser zusätzliche Mechanismus wird die Früherkennung sich abzeichnender Rechtsstaatlichkeitsprobleme erleichtern. Die Kommission wird die Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit noch eingehender als bisher verfolgen und fordert alle Mitgliedstaaten auf, u. a. über ein Netz nationaler Kontaktpersonen Informationsaustausch und Dialog zu pflegen. Nach Vorlage des jährlichen Berichts soll mit Parlament und Rat über Folgemaßnahmen nachgedacht werden. Die Kommission wird auch das EU-Justizbarometer weiterentwickeln und den Dialog mit anderen Organen der EU, den Mitgliedstaaten, den europäischen Parteienfamilien und Interessenträgern verstärken.

Im Interesse einer wirkungsvollen gemeinsamen Reaktion auf Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit wird die Kommission auch weiterhin in vollem Umfang von ihren Durchsetzungsbefugnissen Gebrauch machen, wenn Früherkennung und Präventivmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Die Kommission wird bei Vertragsverletzungsverfahren einen strategischen Ansatz verfolgen und erforderlichenfalls ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anstrengen. Da der Faktor Zeit in solchen Fällen eine wichtige Rolle spielt, wird die Kommission bei Bedarf auf Interimsmaßnahmen und beschleunigte Verfahren hinwirken. Darüber hinaus wird die Kommission die Mitgliedstaaten konstruktiv bei der Deeskalierung und der Lösung von Rechtsstaatlichkeitsproblemen unterstützen, damit der Konflikt auf Dauer beigelegt werden kann. Darüber hinaus ruft die Kommission das Europäische Parlament und den Rat dazu auf, Überlegungen zu einem gemeinsamen Vorgehen bei Verfahren nach Artikel 7 EUV und zu klaren diesbezüglichen Verfahrensregeln anzustellen.

Rechtsstaatlichkeit, ein gemeinsamer Wert aller Europäer

Die Ergebnisse einer heute veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage zeigen, dass die Bürgerinnen und Bürger der Rechtsstaatlichkeit große Bedeutung beimessen:

  • Für über acht von zehn Bürgern sind ein wirksamer Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Gleichheit vor dem Gesetz und angemessene Ermittlungen in Korruptionsfällen sowie eine angemessene Verfolgung von Korruption von Bedeutung
  • Über acht von zehn Befragten sind der Auffassung, dass die Rechtstaatlichkeit in allen anderen EU-Mitgliedstaaten geachtet werden muss
  • Über 80 Prozent der Befragten in der EU befürworten Verbesserungen bei zentralen rechtsstaatlichen Grundsätzen
  • Die Mehrheit der Befragten (56 Prozent) fühlt sich nicht ausreichend über die Lage in Sachen Rechtsstaatlichkeit informiert.

Auch vertraten bei der Eurobarometer-Umfrage viele Befragte die Auffassung, dass den Medien und der Zivilgesellschaft große Bedeutung im Hinblick darauf zukommt, die Regierungsverantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Dabei halten es über acht von zehn der Befragten für wichtig, dass Medien und Zivilgesellschaft frei agieren und Kritik an der Regierung üben können, ohne Repressalien befürchten zu müssen.

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Kommission leitet Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Amazon ein

Von der EU-Kommission wurde beschlossen, die Geschäftspraktiken von Amazon und seine doppelte Funktion als Verkaufsplattform und Einzelhändler unter die Lupe zu nehmen, um die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln zu prüfen.

Kommission leitet Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Amazon ein

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.07.2019

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Die europäischen Verbraucher kaufen zunehmend online ein. Der elektronische Handel hat den Wettbewerb im Einzelhandel angekurbelt und zu einer größeren Auswahl und günstigeren Preisen geführt. Wir müssen sicherstellen, dass große Online-Plattformen diese Vorteile nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten aushebeln. Ich habe daher beschlossen, die Geschäftspraktiken von Amazon und seine doppelte Funktion als Verkaufsplattform und Einzelhändler unter die Lupe zu nehmen, um die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln zu prüfen.“

Amazon hat als Plattform eine doppelte Funktion: Zum einen verkauft das Unternehmen als Einzelhändler Produkte auf seiner Website, zum anderen stellt es einen Online-Marktplatz zur Verfügung, über den unabhängige Händler ihre Produkte direkt an Verbraucher verkaufen können.

Bei der Bereitstellung eines Marktplatzes für unabhängige Händler sammelt Amazon fortlaufend Daten über die Tätigkeit auf seiner Plattform. Nach ersten Erkenntnissen der Kommission scheint Amazon wettbewerbssensible Informationen über Marktplatzhändler, ihre Produkte und die von den Händlern auf der Plattform vorgenommenen Transaktionen zu nutzen.

Im Rahmen der eingehenden Prüfung wird die Kommission Folgendes untersuchen:

  • die Standardvereinbarungen zwischen Amazon und Marktplatzhändlern, die es Amazon als Einzelhändler ermöglichen, Daten von Drittanbietern zu analysieren und zu nutzen. Insbesondere wird die Kommission der Frage nachgehen, ob und wie die Nutzung der Daten, die Amazon als Einzelhändler über die Marktplatzhändler sammelt, den Wettbewerb beeinträchtigt.
  • die Rolle von Daten bei der Auswahl der in der „Buy Box angezeigten Händler“ und wie sich die Nutzung wettbewerbssensibler Informationen über Marktplatzhändler durch Amazon gegebenenfalls auf diese Auswahl auswirken könnte. Über die gut sichtbar auf der Amazon-Website angezeigte „Buy Box“ können Kunden Produkte eines bestimmten Einzelhändlers direkt in ihren Einkaufswagen legen. Die Anzeige in der „Buy Box“ scheint für Marktplatzhändler entscheidend zu sein, da die meisten Transaktionen über sie abgewickelt werden.

Die untersuchten Praktiken verstoßen möglicherweise gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV).

Die Kommission wird ihre eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

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Grobe Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen Kündigung eines Heimplatzes

Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 121/18).

Grobe Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen Kündigung eines Heimplatzes

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.07.2019 zum Urteil 2 U 121/18 vom 29.05.2019 (nrkr)

Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern gegenüber, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 18.07.2019 veröffentlichtem Urteil.

Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Rechtsträger und betreibt eine Wohneinrichtung für Menschen mit geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderungen in Frankfurt am Main. Die Beklagte ist geistig und körperlich behindert und wird von ihrer Mutter gesetzlich betreut. Sie hat einen hohen Pflegebedarf und wohnt in der Wohneinrichtung der Klägerin. Bereits kurz nach Einzug bat die Klägerin, bestehende Konflikte im Gespräch zu klären, und stellte andernfalls eine fristlose Kündigung in Aussicht. Die Betreuerin wies die Vorwürfe zurück und beanstandete ihrerseits die Betreuung und Pflege. Eine Einigung kam nicht zustande. Die Klägerin kündigte nachfolgend den Vertrag aus wichtigem Grund.

Mit ihrer Klage verlangt sie die Herausgabe des von der Beklagten bewohnten Zimmers. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Klägerin könne „die Fortsetzung des Heimvertrages aufgrund der schuldhaften gröblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin nicht mehr zugemutet werden“. Dabei sei der Beklagten das Verhalten ihrer Betreuerin zuzurechnen (§§ 278, 1902 BGB). Der Heimvertrag enthalte die Nebenpflicht, das Erbringen der Leistungen durch die Klägerin zu ermöglichen und hierbei zu kooperieren. Diese Verpflichtung treffe praktisch nicht die Beklagte selbst, der ein anderes Verhalten gerade nicht vorwerfbar wäre, sondern ihre Betreuerin, die für sie die vertraglichen Handlungen übernehme. Die Nebenpflicht bedeute zwar nicht, dass die Beklagte bzw. ihre Betreuerin nicht ihre eigenen Vorstellungen über die Behandlung verfolgen und deren Umsetzung erwarten dürften. Die Klägerin müsse sich auch jederzeit bei begründetem Anlass Beschwerden der Betreuer stellen. Die Beklagte als schwerbehinderter Mensch, die sich nicht selbst helfen kann, sei existenziell darauf angewiesen, dass sich andere ihrer annehmen und ihre Rechte wahren. Eine Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten komme deshalb nur unter besonderen Umständen in Betracht. Diese lägen hier allerdings vor.

Die Betreuerin habe sich nicht auf eine Interessenwahrnehmung beschränkt, sondern dabei zugelassen, dass ihr Lebensgefährte wiederholt in nicht hinnehmbarer Weise gegenüber dem Personal aufgetreten sei. Sie sei jedoch verpflichtet gewesen, in ausreichender Weise mäßigend auf ihren Lebensgefährten einzuwirken. Dieser habe die Mitarbeiter der Klägerin insgesamt persönlich herabgewürdigt unter anderem durch Bezeichnungen wie „Idioten“ und „Saftladen“, sich respektlos verhalten, sie gemaßregelt und es zuletzt sogar darauf angelegt, „sie im Vorbeigehen zu rempeln“. Er habe „unmotiviert geschrien und geflucht und dabei in emotionaler Weise mit einem Publikmachen über das Fernsehen und mit juristischen Schritten gedroht“. Insgesamt habe er eine beängstigende Atmosphäre geschaffen. Schlichtungsgespräche seien erfolglos verlaufen. Es sei keine Bereitschaft zu erkennen gewesen, „das erkennbar bestehende erhebliche Problem im Umgang miteinander in irgendeiner Weise selbst mit zu lösen“. Zur Erreichung des Vertragszwecks gehöre aber eine unabdingbare Bereitschaft aller Beteiligten zur Kooperation; dies setze „jedenfalls ein Mindestmaß an gegenseitigem Verständnis voraus“.

Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen sei zu berücksichtigen, dass die Kündigung sich für die Beklagte selbst als erhebliche Belastung auswirken werde. Andererseits erfordere aber gerade die Betreuung und Pflege der Beklagten als in hohem Maße verantwortungsvolle und mit emotionalen Belastungen verbundene Tätigkeit ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten sowie ihren Angehörigen. Dieses erforderliche Mindestmaß eines gebotenen Vertrauensverhältnisses bestehe aber seit geraumer Zeit nicht mehr. Es sei auch nicht erkennbar, dass dies in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könne.

In Hinblick auf die Schwierigkeiten, einen angemessenen anderen Heimplatz zu finden, wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2019 bestimmt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

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Kritik an geplanten Änderungen beim elektronischen Empfangsbekenntnis

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften hat sich die BRAK kritisch zu den geplanten Änderungen betreffend elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) geäußert.

Kritik an geplanten Änderungen beim elektronischen Empfangsbekenntnis

BRAK, Mitteilung vom 18.07.2019

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften hat sich die BRAK kritisch zu den geplanten Änderungen betreffend elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) geäußert.

Mit der der beabsichtigten Neuregelung von § 174 IV ZPO soll für Gerichte eine elektronische Alternative zur Anforderung eines Empfangsbekenntnisses geschaffen werden, falls sie technisch nicht in der Lage sein sollten, den für die Anforderung eines eEB erforderlichen strukturierten Datensatz zu übersenden. Aus Sicht der BRAK wird das mit dem Referentenentwurf verfolgte Ziel, die Abläufe im elektronischen Rechtsverkehr zu erleichtern, durch den Regelungsvorschlag nicht erreicht. Sinnvoller sei es, solange eine herkömmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis schriftlich auf Papier zu wählen, bis die Gerichte, die derzeit noch nicht in der Lage sind, gegen eEB zuzustellen, technisch nachgerüstet haben. Die Nutzung eines alternativen elektronischen Dokuments als Empfangsbekenntnis würde – wegen des damit verbundenen Medienbruchs – einen Rückschritt darstellen und wäre, so die BRAK weiter, der erheblichen Anzahl an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bereits am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen und die Prozesse in ihren Kanzleien bereits umgestellt haben, nur schwer zu vermitteln.

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Stabile Künstlersozialabgabe: Satz liegt auch 2020 unverändert bei 4,2 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2020 weiterhin 4,2 Prozent betragen. Er bleibt damit im dritten Jahr in Folge auf vergleichsweise niedrigem Niveau stabil. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das BMAS die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Stabile Künstlersozialabgabe: Satz liegt auch 2020 unverändert bei 4,2 Prozent

BMAS, Pressemitteilung vom 05.07.2019

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2020 weiterhin 4,2 Prozent betragen. Er bleibt damit im dritten Jahr in Folge auf vergleichsweise niedrigem Niveau stabil. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Der unveränderte Abgabesatz zeigt die stabile Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung in Folge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in der vergangenen Legislaturperiode. Seither hat sich wegen der deutlich intensivierten Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stetig erhöht. Hierdurch hat sich die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe verbreitert, was auch für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen sorgt.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr rund 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

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Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich

Das VG Hannover hat der Klage eines Anwohners und Verkehrsteilnehmers der Kleefelder Straße in Hannover entsprochen und die verkehrsbehördliche Anordnung der Stadt Hannover, die Straße zur Fahrradstraße zu erklären, aufgehoben (Az. 7 A 7457/17).

Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich

VG Hannover, Pressemitteilung vom 17.07.2019 zum Urteil 7 A 7457/17 vom 17.07.2019

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 17.07.2019 – 7 A 7457/17 – der Klage eines Anwohners und Verkehrsteilnehmers der Kleefelder Straße in Hannover entsprochen und die verkehrsbehördliche Anordnung der beklagten Landeshauptstadt Hannover, die Straße zur Fahrradstraße zu erklären, aufgehoben. Das Gericht hatte dabei aufgrund des Klageantrags nur über eine Teilstrecke zwischen dem Michael-Ende-Platz und der Gneisenaustraße zu entscheiden. Die Beklagte hatte bereits 2013 die Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ zwischen Michael-Ende-Platz und Plathnerstraße sowie weiter bis zur Clausewitzstraße aufgestellt. Zugleich hatte sie jeweils das Zusatzzeichen „Kraftfahrzeugverkehr frei“ in beiden Richtungen angebracht. Darüber hinaus liegt die Kleefelder Straße in einer gesondert angeordneten Tempo-30-Zone. Das Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ (Zeichen 244.1 StVO) regelt folgende Ge- und Verbote:

  1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
  2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
  3. Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt.
  4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Das Verbot zu 1. hatte die Beklagte bereits durch das Zusatzzeichen „Kraftfahrzeugverkehr frei“ aufgehoben. Die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt unabhängig von der Anordnung der Fahrradstraße bereits aufgrund der dort gesondert eingerichteten Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1-50 StVO). Die Bedeutung der Anordnung beschränkte sich danach im Wesentlichen auf das besondere Gefährdungs- und Behinderungsverbot des Radverkehrs und die Erlaubnis, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit einer solchen eingeschränkten Bedeutung muss jedoch nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aufgrund der besonderen Umstände zum Schutz der Radfahrer zwingend erforderlich sein. Die Kammer sah dieses Erfordernis aufgrund einer Ortsbesichtigung als nicht gegeben an, weil die Kleefelder Straße für einen Begegnungsverkehr zwischen dort durch Zusatzzeichen erlaubt fahrenden Kraftfahrzeugen und entgegenkommenden nebeneinander fahrenden Radfahrern viel zu eng ist. Der notwendige seitliche Mindestsicherheitsabstand zu entgegenkommenden Radfahrern kann nicht eingehalten werden. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit enger Fahrgasse bei gleichzeitiger Zulassung gegenläufigen Kraftfahrzeugverkehrs beseitigt keine Gefahrenlage, sondern verschärft sie. Das Erfordernis für Kraftfahrzeugführer, wegen des Behinderungsverbots erforderlichenfalls eine längere Strecke zurückzusetzen, bis eine Ausweichmöglichkeit gefunden ist, entspricht nicht dem Erfordernis der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere, wenn von hinten weitere Radfahrer nahen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

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Kündigung eines Mitarbeiters der Bundeswehr wegen Verbindungen in die rechtsextreme Szene

Das ArbG Berlin hat die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses eines Hausmeisters bei der Bundeswehr für rechtswirksam gehalten. Der Mitarbeiter war einer rechtsextremen Kameradschaft zugehörig, hatte sich an mehreren Veranstaltungen der rechten Szene beteiligt und in den sozialen Medien seine Zustimmung zu rechtsextremen Inhalten geäußert (Az. 60 Ca 455/19).

Kündigung eines Mitarbeiters der Bundeswehr wegen Verbindungen in die rechtsextreme Szene

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 17.07.2019 zum Urteil 60 Ca 455/19 vom 17.07.2019

Das Arbeitsgericht Berlin hat die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses eines Hausmeisters bei der Bundeswehr für rechtswirksam gehalten.

Nach den Feststellungen des Gerichts ist der Mitarbeiter einer rechtsextremen Kameradschaft zugehörig, hat sich an mehreren Veranstaltungen der rechten Szene beteiligt und in den sozialen Medien seine Zustimmung zu rechtsextremen Inhalten geäußert. Das Bundesministerium für Verteidigung erklärte im Dezember 2018 die außerordentliche fristlose Kündigung sowie im Januar 2019 die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30. September 2019.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt, jedoch in Ansehung des über 30 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses und des Lebensalters des Mitarbeiters nur mit sozialer Auslauffrist.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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