Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren

Ein Online-Lieferservice muss vor der Bestellung von Speisen und Getränken über die darin enthaltenen Allergene und Zusatzstoffe informieren. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deliveroo Germany GmbH entschieden (Az. 16 O 304/17).

Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren

vzbv, Mitteilung vom 17.06.2019 zum Urteil 16 O 304/17 des LG Berlin vom 17.01.2019

Ein Online-Lieferservice muss vor der Bestellung von Speisen und Getränken über die darin enthaltenen Allergene und Zusatzstoffe informieren. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deliveroo Germany GmbH entschieden.Auf seiner Online-Plattform hatte das Unternehmen Speisen und Getränke eines vietnamesischen Restaurants angeboten. Bei einigen Gerichten fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise auf darin enthaltene Erdnüsse, Garnelen, Eier und Sesam – Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Ein Cola-Getränk wurde ohne Kennzeichnung des Farbstoffes E 150d und des Säuerungsmittels E 338 angeboten.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die lückenhaften Angaben gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoßen. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass nur die kooperierenden Restaurants für die korrekte Deklaration der Speisen und Getränke verantwortlich seien. Deliveroo sei in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb eingebunden. Damit betreibe die Firma ein Lebensmittelunternehmen, das die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf seiner Plattform trage.

Die konkret auf einzelne Produkte bezogenen Informationspflichten können nach Auffassung des Gerichts nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf möglicherweise in den Speisen enthaltene Allergene ersetzt werden. Es reiche auch nicht, dem Kunden zu raten, sich selbst bei den Restaurants nach den Zutaten zu erkundigen oder in seiner Bestellung vorhandene Allergien anzugeben.

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Vodafone-Pass darf nicht nur im Inland gelten

Enthält ein Mobilfunktarif die Möglichkeit, ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen zu nutzen, muss dies EU-weit gelten. Die Vodafone GmbH darf die Gültigkeit ihres „Vodafone-Passes“ daher nicht auf Deutschland begrenzen, entschied das LG Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 12 O 158/18).

Vodafone-Pass darf nicht nur im Inland gelten

vzbv, Mitteilung vom 19.06.2019 zum Urteil 12 O 158/18 des LG Düsseldorf vom 08.05.2019 (nrkr)

Enthält ein Mobilfunktarif die Möglichkeit, ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen zu nutzen, muss dies EU-weit gelten. Die Vodafone GmbH darf die Gültigkeit ihres „Vodafone-Passes“ daher nicht auf Deutschland begrenzen, entschied das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem, für den Pass zu werben, ohne auf wichtige Nutzungseinschränkungen hinzuweisen.

„Der Vodafone-Pass verstößt in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen europäisches Recht“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Danach darf ein Mobilfunktarif für die Internetnutzung im EU-Ausland keinen höheren Preis vorsehen als im Inland.“

Datenvolumen wird nur im Inland geschont

Vodafone bietet einige Mobilfunktarife zusammen mit dem „Vodafone-Pass“ an. Damit können Verbraucherinnen und Verbraucher ausgewählte Apps in den Kategorien Chat, Social, Music und Video ohne Anrechnung auf ihr vereinbartes Datenvolumen nutzen. Eine Kategorie ist kostenfrei wählbar. Weitere Kategorien können kostenpflichtig hinzugebucht werden. Der Vodafone-Pass ist aber nur im Inland gültig. Im Ausland wird das Nutzen der Apps voll auf das Datenvolumen angerechnet.

Begrenzte Gültigkeit verstößt gegen EU-Verordnung

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die begrenzte Gültigkeit des Vodafone-Passes gegen die europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung (TSM-VO) verstößt. Danach sollen Verbraucher ihren Mobilfunktarif im europäischen Ausland genauso nutzen können wie zu Hause, ohne dafür ein zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen.

Irreführende Werbung untersagt

Das Gericht verurteilte Vodafone außerdem zur Unterlassung irreführender Werbung. Das Unternehmen hatte auf seiner Internet-Seite für den Vodafone-Pass geworben, aber unzureichend über wesentliche Nutzungseinschränkungen informiert. Sprach- und Videotelefonie, Werbung und das Öffnen externer Links waren im Pass nicht enthalten – und führten deshalb auch bei den ausgewählten Apps zum Verbrauch des Datenvolumens. Das stand lediglich in einer Fußnote der Preisliste und in den FAQ.

Nationale Sanktionen sind überfällig

„Verstöße gegen die Regeln der Netzneutralität müssen EU-konform sanktioniert werden. Das hat der deutsche Gesetzgeber bislang verpasst“, so Lina Ehrig, Leitern Team Digitales und Medien beim vzbv. Momentan würden nur Teile der Strafbestimmungen umgesetzt, Bußgelder fielen gering aus. Das führe dazu, dass mit den Regeln der Netzneutralität unvereinbare Produkte jahrelang am Markt bleiben könnten. „Nicht nur für Verbraucher kann die Trägheit des Gesetzgebers negative Folgen haben. Auch Innovationen bleiben auf der Strecke“, so Ehrig. Die Bundesregierung müsse Verstöße gegen die Regeln der Netzneutralität daher endlich bestrafen und die Strafhöhe so anpassen, dass diese bis zu 15 Prozent des weltweiten Unternehmensumsatzes betragen kann.

Gericht billigt Hotspot-Klausel

Der vzbv hatte auch kritisiert, dass die Internutzung über einen Hotspot („Tethering“) vom Vodafone-Pass ausgeschlossen ist. Ohne Verbrauch des Datenvolumens können Verbraucher die im Pass enthaltenen Apps nur auf dem Gerät nutzen, das die SIM-Karte enthält. Verwenden sie ihr Smartphone als mobilen Hotspot, um sich zum Beispiel einen Video-Stream auf ihrem Laptop anzuschauen, geht das nur zu Lasten des Datenvolumens. Das ist nach Auffassung des vzbv nicht mit der EU-Verordnung vereinbar, nach der Kunden ihre Endgeräte frei wählen dürfen.

In diesem Punkt wies das Landgericht die Klage des vzbv ab. Der Vodafone-Pass schließe die Wahl des Endgerätes beim Tethering nicht aus, sondern rechne den Datenverbrauch nur auf das vereinbarte Datenvolumen an. Das sei zulässig. Der vzbv hat gegen diesen Teil des Urteils Berufung eingelegt.

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Uhrmacherhäusl – vorerst kein Wiederaufbau

Das VG München hat die Anordnung zum Wiederaufbau des sog. Uhrmacherhäusls aus formalen Gründen aufgehoben (Az. M 8 K 18.1841). Damit hat das Gericht der Klage des Eigentümers gegen diese konkrete Anordnung stattgegeben.

Uhrmacherhäusl – vorerst kein Wiederaufbau

VG München, Pressemitteilung vom 16.07.2019 zum Urteil M 8 K 18.1841 vom 15.07.2019

Mit Urteil vom 15. Juli 2019 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Anordnung zum Wiederaufbau des sog. Uhrmacherhäusls aus formalen Gründen aufgehoben (Az. M 8 K 18.1841). Damit hat das Gericht der Klage des Eigentümers gegen diese konkrete Anordnung stattgegeben. Ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gefordert werden kann, musste das Gericht ebenso wenig klären wie die Frage, ob der Eigentümer den Abriss zu verantworten hat.

Mit seiner Klage wendete sich der Eigentümer des vormals mit dem sog. Uhrmacherhäusl bebauten Giesinger Grundstücks gegen die Anordnung der Landeshauptstadt München, das im September 2017 ohne Genehmigung nahezu vollständig beseitigte Uhrmacherhäusl den ursprünglichen Maßen entsprechend wiederherzustellen. Die Landeshauptstadt stützte sich hierbei auf denkmalschutzrechtliche Erwägungen: So habe es sich bei dem Uhrmacherhäusl um ein Einzeldenkmal gehandelt, dessen Beseitigung das denkmalschutzrechtliche „Ensemble Feldmüllersiedlung“ beeinträchtigt habe. Der Eigentümer weist die Schuld von sich. Der Bauunternehmer habe eigenmächtig gehandelt.

Das Gericht brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob neben dem Bauunternehmer auch der Eigentümer für den Abriss verantwortlich ist, da die Anordnung bereits formal fehlerhaft ist. Denn die Landeshauptstadt hat sich im hierfür maßgeblichen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt, dass auch der Bauunternehmer zum Wiederaufbau verpflichtet werden könnte. Dessen Verantwortlichkeit steht im Gegensatz zu der des Eigentümers nämlich fest, wenn auch – so die Vorsitzende Richterin Frau Pauli-Gerz – „die Schilderung des Eigentümers, der Bauunternehmer habe den Abriss eigenständig vorgenommen, Fragen aufwirft“. Da sich die Landeshauptstadt mit der Verantwortlichkeit des Bauunternehmers in ihrem Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, erweist sich die getroffene Anordnung als ermessensfehlerhaft und somit als rechtswidrig. Da eine solche Auswahlentscheidung gänzlich fehlt und diese auch nicht nachgeholt werden kann, kommt es auch nicht auf die von der Landeshauptstadt erst im Gerichtsverfahren nachträglich angestellten Erwägungen an. Die Aufhebung der angefochtenen Anordnung steht einer neuen Anordnung aber nicht entgegen.

Nicht zu entscheiden brauchte das Gericht damit die Frage, ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls zur Sicherung des „Denkmalensembles Feldmüllersiedlung“ gefordert werden kann. Diese Frage wäre in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu prüfen, sofern die Landeshauptstadt eine neue – diesmal formal korrekte – Anordnung erlässt und hiergegen Klage erhoben wird.

Gegen dieses Urteil kann die Landeshauptstadt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München beantragen.

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Hartz IV trotz Immobilie in Thailand?

Wer Hartz IV-Leistungen beziehen will, muss Immobilienvermögen vorher verwerten und von dem Erlös leben. Ausnahmsweise kann jedoch eine akute Notlage zu vorläufigen Leistungen führen – dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilbeschluss aufgezeigt (Az. L 11 AS 209/19 B ER).

Hartz IV trotz Immobilie in Thailand?

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.07.2019 zum Beschluss L 11 AS 209/19 B ER vom 22.05.2019

Wer Hartz IV-Leistungen beziehen will, muss Immobilienvermögen vorher verwerten und von dem Erlös leben. Ausnahmsweise kann jedoch eine akute Notlage zu vorläufigen Leistungen führen – dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Eilbeschluss aufgezeigt.Zugrunde lag das Verfahren eines deutsch-thailändisches Ehepaars aus dem Landkreis Wolfenbüttel. Die Frau besitzt ein Einfamilienhaus in Thailand, das von ihrer Mutter und einem Neffen bewohnt wird. In Deutschland lebte das Paar zunächst von Rücklagen, die stetig weniger wurden bis sich Mietschulden anhäuften.

Das Jobcenter lehnte die Gewährung von Leistungen ab, da das Haus in Thailand verwertbares Vermögen sei und das Paar sich kaum um den Verkauf bemüht habe.

Das LSG hat das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Leistung verpflichtet. Zur Begründung hat das Gericht zwar betont, dass Grundsicherungsleistungen nur dann erbracht würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Eine Auslandsimmobilie müsse selbst dann verkauft werden, wenn sie im Heimatland des Leistungsbeziehers von Familienangehörigen bewohnt werde oder später Altersruhesitz sein solle. Wenn die Immobilie jedoch nicht als „bereites Mittel“ verfügbar sei, müsse eine Notlage vorläufig vom Jobcenter abgedeckt werden. Denn das gesamte Barvermögen sei inzwischen verbraucht.

Für die Zukunft hat das Gericht die Eheleute darauf hingewiesen, dass sie die Leistungen ggf. später erstatten müssen: Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, das Haus ernstlich verkaufen zu wollen. Zwar hätten sie angeblich ein Schild („sale/hire“) aufgestellt. Dies sei jedoch wenig erfolgversprechend, da das Haus an einer kaum frequentierten Anliegerstraße liege, an der kein Durchgangverkehr fahre und deren Zustand so desolat sei, dass nicht einmal die Müllabfuhr dort fahren könne. Durch solch unzureichende Verkaufsbemühungen hätten sie ihre Hilfebedürftigkeit vorwerfbar aufrechterhalten. Dies könne zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen.

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Vorläufiges Aus für „StreamOn“ bestätigt

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden (Az. 13 B 1734/18).

Vorläufiges Aus für „StreamOn“ bestätigt

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.07.2019 zum Beschluss 13 B 1734/18 vom 12.07.2019

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.Bei „StreamOn“ handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming sog. Contentpartner der Antragstellerin nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von „StreamOn“ ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass „StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Land Berlin: Gute Nachrichten für die Kindertagespflege

Im Entgelt, das das Land Berlin Tagespflegepersonen zahlt, sind die Sozialversicherungsbeiträge pauschal enthalten. Wenn Tagespflegepersonen tatsächlich weniger an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen als diese Pauschale beträgt, muss die Differenz versteuert werden. Um diese Differenz gering zu halten, war für 2019 eine Verfahrensänderung angekündigt worden: In 2019 sollten Tagesmütter die tatsächlichen Zahlungen an ihr Jugendamt melden und die Entgelte sollten entsprechend angepasst werden.

Land Berlin: Gute Nachrichten für die Kindertagespflege

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin, Mitteilung vom 09.07.2019

Sigrid Klebba, Staatssekretärin für Jugend und Familie, hat sich am 08.07.2019 mit Berliner Tagesmüttern in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zum Gespräch getroffen. Anlass war die Kritik von Tagespflegepersonen am Verfahren zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit verbundene Steuerrückzahlungen für 2017 und 2018. Tagespflegepersonen befürchteten, dass als Folge einer angekündigten Verfahrensänderung die Zahlungen des Landes für 2019 gekürzt werden und damit erhebliche Einkommenseinbußen zu erwarten sind. Frau Klebba hatte die Tagesmütter daher zum Gespräch eingeladen.

Sigrid Klebba: „Es war ein konstruktiver Austausch und ich hoffe, dass viele Sorgen genommen werden konnten. Ich habe zugesagt, dass die Entgelt-Zahlungen des Landes an die Tagespflegepersonen nicht gekürzt werden und auch keine Entgelt-Rückforderungen erhoben werden. Stattdessen verbessern wir das Einkommen der Tagespflegepersonen. Künftig wird auch die sog. mittelbare pädagogische Arbeit, also Vor- und Nachbereitungszeiten, vergütet. Diese bereits länger geplante Verbesserung wollen wir vorziehen. Sie soll rückwirkend zum 1. Januar 2019 gelten. Tagespflegepersonen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Kindertagesbetreuung in Berlin. Es ist das erklärte Ziel der Senatsverwaltung, die Kindertagespflege zu stärken und auszubauen.“

Bei dem Gespräch standen drei Punkte im Vordergrund:

Die Ankündigung eines neuen Abrechnungsverfahrens für Sozialversicherungsbeiträge in 2019:

Im Entgelt, das das Land Berlin Tagespflegepersonen zahlt, sind die Sozialversicherungsbeiträge pauschal enthalten. Wenn Tagespflegepersonen tatsächlich weniger an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen als diese Pauschale beträgt, muss die Differenz versteuert werden. Um diese Differenz gering zu halten, war für 2019 eine Verfahrensänderung angekündigt worden: In 2019 sollten Tagesmütter die tatsächlichen Zahlungen an ihr Jugendamt melden und die Entgelte sollten entsprechend angepasst werden. Die teilweise missverständlich formulierte Ankündigung dieses neuen Verfahrens hatte für erhebliche Unruhe und Angst vor Einkommensverlusten gesorgt.

Wie Sigrid Klebba gestern betonte, wird von dieser Änderung abgesehen. Auch in 2019 wird so verfahren wie in den vergangenen Jahren. Das Land zahlt wie bisher Entgeltsummen, die Pauschalen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Wenn Tagespflegepersonen tatsächlich weniger bezahlen, müssen sie die Differenz entsprechend versteuern. Wenn Tagespflegepersonen es jedoch wünschen, kann die Entgeltsumme auch angepasst werden, sodass die Differenz von vornherein geringer ausfällt. 2020 gibt es dann ein neues, transparentes Verfahren.

Steuerrückzahlung

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie kann die individuellen Steuerbescheide nicht beeinflussen. Frau Klebba hat in den vergangenen Tagen in Gesprächen mit der Finanzverwaltung auf die besondere Situation der Tagespflegepersonen hingewiesen. Wenn Steuerforderungen nicht sofort erfüllt werden können, besteht die Möglichkeit der Stundung durch einen Antrag beim jeweiligen Finanzamt.

Höheres Entgelt/Künftiges Verfahren

Es ist bereits geplant, das Entgelt für Tagespflegepersonen 2020 zu erhöhen. Um Tagespflegepersonen in der gegenwärtigen Situation zu unterstützen, soll ein Teil der geplanten Einkommensverbesserung nun vorgezogen werden. Rückwirkend zum 1. Januar 2019 soll die mittelbar pädagogische Arbeit – das heißt, Vor- und Nachbereitungszeit, Elterngespräche – mit 45 Euro pro Kind und Monat vergütet werden. Dies soll mit Mitteln des Gute-Kita-Gesetzes finanziert werden.

Unabhängig von der Entgelterhöhung wird ab 2020 ein neues Verfahren für die Erstattung der (hälftigen) Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Im Unterschied zu bisher kommt dann die Erstattung zum Entgelt noch hinzu und das jetzt aufgetretene Problem hoher Steuernachzahlungen wird vermieden.

Sigrid Klebba hat den Tagesmüttern zugesichert, dass man bei der Ausgestaltung der neuen Regelungen im Gespräch bleibt.

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Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen darf Anforderungen an Grobspanplatten nicht zur bloßen Gefahrenvorsorge stellen

Der VGH Baden-Württemberg hat Technische Baubestimmungen hinsichtlich VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen für voraussichtlich nicht rechtens erklärt. Er hat daher den Anträgen von zwei Herstellern sog. OSB- bzw. Grobspanplatten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und die einer Musterverwaltungsvorschrift entsprechende Verwaltungsvorschrift hinsichtlich bestimmter, ab 01.10.2019 auch für solche Holzwerkstoffe geltenden Anforderungen an VOC-Emissionen vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az. 8 S 2962/18 und 8 S 3008/18).

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen darf Anforderungen an Grobspanplatten nicht zur bloßen Gefahrenvorsorge stellen

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.07.2019 zu den Beschlüssen 8 S 2962/18 und 8 S 3008/18 vom 10.07.2019

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei Beschlüssen vom 10.07.2019 Technische Baubestimmungen hinsichtlich VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen für voraussichtlich nicht rechtens erklärt. Er hat daher den Anträgen von zwei Herstellern sog. OSB- bzw. Grobspanplatten (Antragstellerinnen) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und die einer Musterverwaltungsvorschrift entsprechende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums vom 20.12.2017 hinsichtlich bestimmter, ab 01.10.2019 auch für solche Holzwerkstoffe geltenden Anforderungen an VOC-Emissionen (flüchtige organische Verbindungen) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Mit den angegriffenen technischen Baubestimmungen müssen bestimmte Holzwerkstoffe, die im Bauwesen Verwendung finden, in der Verwaltungsvorschrift näher bezeichnete Anforderungen hinsichtlich von ihnen ausgehender flüchtiger organischer Verbindungen einhalten. Die Antragstellerinnen fürchten um die Verkehrsfähigkeit ihrer OSB-Platten, da sie die vorgegebenen Werte jedenfalls nicht vollständig einhalten könnten, was unter Inkaufnahme nicht unerheblicher Umsatzeinbußen eine aufwändige Umstellung ihrer Produktion und Lagerung bedingen würde. Sie machen geltend, dass von VOC ausgehende gesundheitsschädliche Wirkungen trotz umfassender wissenschaftlicher Untersuchungen bislang nicht hätten nachgewiesen werden können. Außerdem verstoße die Verwaltungsvorschrift gegen europäisches Recht.

In den Beschlüssen führt der 8. Senat des VGH aus, dass die angegriffenen Technischen Baubestimmungen voraussichtlich nicht den sich aus der Landesbauordnung ergebenden gesetzlichen Anforderungen entsprächen, auf die sie allein gestützt seien. Denn das Vorliegen einer hierfür erforderlichen abstrakten Gefahr habe der Antragsgegner nicht darlegen können. Etwa nur möglichen Gefahren oder Risiken könnten die Baurechtsbehörden aber nicht mit den Mitteln des geltenden Bauordnungsrechts begegnen. Wie mit solchen Risiken umzugehen sei, müsse der zuständige Gesetzgeber entscheiden.

Darauf, ob die angegriffenen technischen Baubestimmungen auch gegen europäisches Recht verstoßen könnten, komme es danach nicht mehr an.

Fänden die beanstandeten Bestimmungen in der Landesbauordnung voraussichtlich keine Rechtsgrundlage, könne den Antragstellerinnen vor einer endgültigen Klärung in den beim Senat bereits anhängigen Normenkontrollverfahren nicht zugemutet werden, ihre Produktion und Lagerung aufwändig umzustellen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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Reisevertrag: vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ eines Reiseveranstalters in Form einer Widerspruchslösung ist unwirksam

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird, solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen und ist daher unwirksam. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az. 2 U 1260/17).

Reisevertrag: vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ eines Reiseveranstalters in Form einer Widerspruchslösung ist unwirksam

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 12.07.2019 zum Beschluss 2 U 1260/17 vom 14.06.2019 (rkr)

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird, solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 14. Juni 2019 (Az. 2 U 1260/17) entschieden.

Die Beklagte hatte in ihrem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet:

„Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i. H. v. 10 Euro pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“

Bereits in erster Instanz war die Beklagte durch das Landgericht Koblenz verurteilt worden, es zu unterlassen, in Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, diese Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auf diese Klausel zu berufen.

Auf die Berufung der Beklagten hat der 2. Zivilsenat diese Entscheidung bestätigt. Bei der von der Beklagten verwendeten „Trinkgeldempfehlung“ handele es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Eine vorformulierte Erklärung sei bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorrufe, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das sei hier der Fall. Denn die Katalogangaben würden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheide und es bei Abschluss des Reisevertrages insoweit nicht zu Änderungen komme.

Die „Trinkgeldempfehlung“ unterliege daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche festlegt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung liege hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge werde der Reisende „stillschweigend“, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Buslinienverkehr führt zur Erhöhung des Gemeindeanteils beim Straßenausbau

Im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen müssen Gemeinden bei der Festlegung ihres Eigenanteils für Ausbaumaßnahmen einen Buslinienverkehr dem Durchgangs- und nicht dem Anliegerverkehr zurechnen. Dies entschied das VG Koblenz und gab einer Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag statt (Az. 4 K 886/18).

Buslinienverkehr führt zur Erhöhung des Gemeindeanteils beim Straßenausbau

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 12.07.2019 zum Urteil 4 K 886/18 vom 27.06.2019

Im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen müssen Gemeinden bei der Festlegung ihres Eigenanteils für Ausbaumaßnahmen einen Buslinienverkehr dem Durchgangs- und nicht dem Anliegerverkehr zurechnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag statt.

Der Kläger, Eigentümer eines Grundstücks in der beklagten Stadt Koblenz, wurde im Jahr 2018 zu Vorausleistungen für den Ausbau der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße herangezogen. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug er vor, diese Straße werde erheblich durch den Busverkehr genutzt; täglich würden 66 Busfahrten durch die Straße registriert. Im sich daran anschließenden Klageverfahren führte er ergänzend aus, dem Stadtrat sei bei der Festlegung des Gemeindeanteils eine greifbare Fehleinschätzung unterlaufen, die zur Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses führe. Dieser habe unter anderem verkannt, dass die Nutzung der Bushaltestellen in der ausgebauten Straße nicht gänzlich dem Anliegerverkehr zuzurechnen sei. Dem trat die Beklagte mit dem Vortrag entgegen, die Zurechnung der Haltestellen zum Anliegerverkehr ergebe sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und hob den entsprechenden Bescheid auf. Der Ratsbeschluss der Beklagten leide an einer greifbaren Fehleinschätzung, da er den in der streitgegenständlichen Straße verkehrenden öffentlichen Personennahverkehr vollumfänglich dem Anliegerverkehr zugerechnet habe. Dieser sei gänzlich dem Durchgangsverkehr zuzuordnen. Denn der durch das Anfahren einer Haltestelle verursachte Fahrverkehr weise keinen unmittelbaren Bezug zu den an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken auf. Weder führe er zu diesen Grundstücken hin, noch gehe er von ihnen aus. Es handele sich nicht um eine Inanspruchnahme der Anlage durch von den angrenzenden Grundstücken hervorgerufenen Ziel- und Quellverkehr, sondern um straßenrechtlichen Allgemeingebrauch. Eine differenzierte Beurteilung sei lediglich für den durch die an der angefahrenen Haltestelle aus- und zusteigenden Fahrgäste hervorgerufenen fußläufigen Verkehr angebracht. Hier bestimme sich dessen Zuordnung zum Anliegerverkehr danach, ob die Fahrgäste ein Grundstück an der ausgebauten Verkehrsanlage aufsuchten bzw. von einem solchen Grundstück zu der Haltestelle gelangten. Die von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hätten andere, nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Fälle betroffen. Da dem Ratsbeschluss der Beklagten folglich eine Fehleinschätzung zugrunde gelegen habe, sei der gesamte Bescheid rechtswidrig und demnach aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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Kinderlärm ist hinzunehmen

Kinderlärm ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen. „Gepolter“ und „Getrampel“ einer über den Klägern wohnenden Familie mit Kindern ist daher hinzunehmen. Dies entschied das AG München (Az. 283 C 1132/17).

Kinderlärm ist hinzunehmen – Nachbarschaftsklage auf Unterlassung von Ruhestörung erfolglos

AG München, Pressemitteilung vom 12.07.2019 zum Urteil 283 C 1132/17 vom 23.05.2017 (rkr)

„Gepolter“ und „Getrampel“ der über den Klägern wohnenden Familie mit Kindern ist hier weiter hinzunehmen.

Das Amtsgericht München hat am 23.05.2017 die Klage der Nachbarn auf Unterlassung weiterer Ruhestörung abgewiesen.

Die verheirateten Kläger leben in München-Hasenbergl in einer Mietwohnung direkt unter der Wohnung des beklagten Ehepaares mit deren 14 und 16 Jahre alten Kindern. Das Miethaus wurde 1962 in massiver Bauweise errichtet.

Die Kläger tragen vor, dass die Beklagten laute Geräusche verursachten, die in ihrer Wohnung hörbar seien. Die Beklagten oder deren Kinder würden auch während der Mittags-, der Nacht- oder der Feiertagsruhe herumrennen und herumtrampeln. Es würden Türen zugeschlagen, was in ihrer Wohnung hörbar sei und eine erhebliche Belästigung darstelle. Es gehe von den Beklagten und ihren Kindern ein ständiger Lärm aus, der weit darüber hinausgehe, was zugestanden werden müsse. In dem von ihnen über drei Monate bis zur Klageerhebung geführten Lärmprotokoll finden sich nahezu täglich bis zu acht Eintragungen über Lärmen und Poltern vor allem in den Nachmittags- und Abendstunden bis spätestens 22.30 Uhr. Nach einer ersten Vereinbarung – noch vor diesen Aufzeichnungen – sei es mit den Beklagten nur für kurze Zeit besser geworden. Danach sei es wieder wie vorher gewesen.

Der Beklagte erklärt in der Hauptverhandlung, dass die behaupteten Ruhestörungen nicht der Wahrheit entsprächen. Der Beklagte arbeite als Kraftfahrer an wechselnden Tagen von 7 bis 22 Uhr, seine Ehefrau von 7 bis 16 Uhr. Die Kinder seien von 7 bis 17 Uhr in der Schule. „Die Kinder trauen sich schon gar nicht auf den Balkon zu gehen, weil sie von dem Mieter unten angeschrien werden. Der Kläger sitzt unten in seinem Garten sehr oft und der Balkon ist unmittelbar darüber.“

Die Beklagte gibt an: „Wenn ich von der Arbeit komme, traue ich mich nicht, den Boden zu saugen, Wäsche zu waschen oder Essen zuzubereiten. Die Kinder trauen sich nicht laut zu lachen oder laut zu reden. Wir haben keine Erklärung, warum die Kläger sich durch Ruhestörung gestört fühlen sollten. Der Kläger sitzt den ganzen Tag dort und notiert wann jemand kommt und geht. Er hat mit der gesamten Nachbarschaft Streit.“

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Beklagten Recht:

„Zwar kann ein Mieter von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung gegebenenfalls die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen (…). Dass die aus der Wohnung der Beklagten tretende Geräuschentwicklung ein nicht mehr hinnehmbares sozialadäquates Maß überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Räumen, die unterhalb einer anderen Wohnung liegen, mit dem Auftreten von Geräuschen aus der darüber liegenden Wohnung zu rechnen ist. Das gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall um einen Altbau aus dem Jahr 1962 handelt, indem ein moderner Standard der Geräuschdämmung nicht erwartet werden kann. (…) Kinderlärm ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen. (…) Auszugehen ist dabei von der Wohnung als familiengeschütztem Raum und dem Umstand, dass Kinder meist in jedem Lebensalter gewisse Störungen hervorrufen. Dabei kommt es auch auf die übrigen Verhältnisse im Haus und das Lebensalter der Kinder und Jugendlichen sowie die Verhältnisse der Eltern an. Zwar müssen die Eltern als Mieter ihnen alles Zumutbare unternehmen, Störungen von anderen Mietern fernzuhalten. Jedoch sind die beklagten Eltern nicht ohne weiteres verantwortlich, wenn sich die 14 – 16-jährigen Kinder von ihnen nichts mehr sagen lassen. Im Zweifel ist für das Kind und dessen Eltern zu entscheiden. (…) Selbst, wenn vereinzelt, wie vom Kläger behauptet, nach 22.00 Uhr „Rumpeln“, „Rumgetrampel“ bzw. „Rumgepolter“ in einem Maße vernehmbar gewesen sein sollte, welches nicht mehr sozialadäquat hinnehmbar gewesen wäre, so liegt nahe, dass dies zumindest auch durch die Kinder der Beklagten verursacht worden ist, für deren gelegentliche Verstöße die Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht haftbar zu machen sind.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.

Das Berufungsgericht hatte auf Vorschuss der Kläger vom Sachverständigen über vierzehn Tage eine Dauerlärmmessung vornehmen lassen, die Trittgeräusche zwischen 22-33 dB (A) und keinen über 37 dB (A) hinausgehenden Lärm feststellte, wobei laut Gutachten Gehgeräusche zwischen 30 und 40 dB (A) als normal anzusehen seien. Das Gutachten kostete 8.440,10 Euro.

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