HOAI der Architekten europarechtswidrig

Der EuGH hat am 04.07.2019 über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure entschieden und die Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen für europarechtswidrig erklärt (Rs. C-377/17).

HOAI der Architekten europarechtswidrig

EuGH, Urteil C-377/17 vom 04.07.2019

Der EuGH hat am 04.07.2019 über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) entschieden und die Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen für europarechtswidrig erklärt ( Urteil C-377/17 ). Das Vertragsverletzungsverfahren war seit Mitte 2015 anhängig.

Als Grund für seine Entscheidung nennt der EuGH Inkohärenz: Einerseits sollen Mindest- und Höchstpreise gerechtfertigt sein, weil sie der Qualitätssicherung dienen würden, andererseits können aber grundsätzlich Planungsleistungen von jedem Dienstleister erbracht werden, ohne dass ein Nachweis der fachlichen Eignung erforderlich ist. Dies passe nicht zusammen.

Die erste Auswertung der Bundesarchitektenkammer ist hier abrufbar.

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Eilanträge gegen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in Stuttgart ohne Erfolg

Der VGH Baden-Württemberg hat in neun Eilverfahren Beschwerden gegen das in der Umweltzone der Landeshauptstadt Stuttgart zum 01.01.2019 in Kraft gesetzte ganzjährige Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V zurückgewiesen. Damit bestätigt er jeweils das VG Stuttgart, das die Eilanträge bereits in der ersten Instanz ablehnt hatte (Az. 10 S 1059/19 u. a.).

Eilanträge gegen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in Stuttgart ohne Erfolg

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.07.2019 zu den Beschlüssen 10 S 1059/19 u. a. vom 05.07.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 05.07.2019 in neun Eilverfahren Beschwerden gegen das in der Umweltzone der Landeshauptstadt Stuttgart zum 01.01.2019 in Kraft gesetzte ganzjährige Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V zurückgewiesen. Damit bestätigt er jeweils das Verwaltungsgericht Stuttgart, das die Eilanträge bereits in der ersten Instanz ablehnt hatte.

Im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 – 7 C 30.17 – ordnet die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zur Minderung der PM10- und NO2-Belastungen für die Landeshauptstadt Stuttgart des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.11.2018 unter Nummer 5.2.1 die Einführung eines ganzjährigen Verkehrsverbots für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V an. Zur Einrichtung dieser Maßnahme sieht die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Nummer 5.2.1.3 vor, dass die bereits bestehende Beschilderung der Umweltzone mit dem Verkehrszeichen 270.1 sowie dem Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 um das weitere Zusatzzeichen (= Zusatzzeichen 2) zu ergänzen ist (Verkehrszeichen: siehe Pressemitteilung ). Zum 01.01.2019 hat die Straßenverkehrsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart (die Antragsgegnerin in den vorliegenden Eilverfahren) diesen Vorgaben entsprechend die vorhandene Beschilderung der Umweltzone um das Zusatzzeichen 2 ergänzt und damit das Verkehrsverbot wirksam werden lassen.

Nach Ansicht der Antragsteller (jeweils Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V nutzende, innerhalb und außerhalb von Stuttgart wohnende Bürger sowie ein Gewerbebetrieb) ist das Diesel-Fahrverbot rechtswidrig. Hierzu machen sie unter anderem geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen 2. Die Verkehrsbeschilderung der Umweltzone verstoße außerdem gegen den verkehrsrechtlichen Sichtbarkeitsgrundsatz. Zudem widerspreche das Zusatzzeichen 2 der am 12.04.2019 in Kraft getretenen, die Zulässigkeit von Diesel-Fahrverboten betreffenden Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG. Des Weiteren seien die NO2-Grenzwerte zu niedrig angesetzt und die Auswahl der Luftschadstoff-Messstellen in Stuttgart fehlerhaft.

Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation insgesamt nicht gefolgt und hat die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse bestätigt.

Die Beschlüsse des VGH sind nicht anfechtbar.

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Corporate Governance für ein nachhaltiges Wirtschaftssystem und die Rolle des Berufsstands

Das Thema Nachhaltigkeit auch im Bereich des Finanzwesens gewinnt immer mehr an Bedeutung, auch für den Berufsstand als neues Beratungsfeld. Accountancy Europe hat ein Papier veröffentlicht, mit dem es dem (wirtschafts)beratenden Berufsstand einen Leitfaden im Bereich der Corporate Governance als Hilfsmittel für den Aufbau einer nachhaltigeren Wirtschaft an die Hand geben will.

Corporate Governance für ein nachhaltiges Wirtschaftssystem und die Rolle des Berufsstands

Das Thema Nachhaltigkeit auch im Bereich des Finanzwesens gewinnt immer mehr an Bedeutung, auch für den Berufsstand als neues Beratungsfeld.

Accountancy Europe hat auf seiner Veranstaltung am 26.06.2019 ein Papier veröffentlicht, mit dem es dem (wirtschafts)beratenden Berufsstand einen Leitfaden im Bereich der Corporate Governance als Hilfsmittel für den Aufbau einer nachhaltigeren Wirtschaft an die Hand geben will. Darin beschreiben die Autoren des Papiers, dass sich unserer heutiges Wirtschaftssystem, das auf stetigem Wachstum und Wohlstand basiert, auf Dauer so nicht weiter bestehen kann. Die daraus resultierenden Folgen wie z. B. der Klimawandel und Ressourcenknappheit kann es, ohne Transformation, sonst nicht begegnen. Accountancy Europe sieht daher bei der Corporate Governance ein Instrument, um das Wirtschaftssystem nachhaltiger zu gestalten. So empfiehlt man beispielsweise eine Transformation der Geschäftsmodelle und auch des unternehmerischen Denkens, dass zukünftig wertschöpfungsgerichtet sein soll. In dem Tranformationsprozess wird auch eine Änderung der Rolle des Accountant und Wirtschaftsprüfers gesehen – weg vom financial officer hin zum value officer. Weitere Verantwortlichkeiten für den Wandel werden auch bei der Unternehmensleitung gesehen. Daher wird empfohlen, die Zusammensetzung des Vorstands und Aufsichtsrats für die neuen Unternehmensziele zu verändern.

Gleichzeitig werden die Rufe nach mehr Regulierung im Bereich der Offenlegung von Informationen – v. a. im Umwelt- und Sozialbereich – immer lauter. Die EU-Kommission hat in Kürze eine Überprüfung des allgemeinen EU-Rahmens für die Unternehmensberichterstattung in Form eines „Fitness-Checks“ angekündigt. Von der Evaluierung wird auch die Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen betroffen sein. Es gilt als sehr wahrscheinlich, dass die neue EU-Kommission, die voraussichtlich ab November 2019 im Amt ist, ggf. sehr zeitnah einen neuen Überarbeitungsvorschlag vorlegen wird.

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Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe

Der BGH entschied, dass der Betreiber eines Recyclingunternehmens bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks nicht verschuldensunabhängig haften, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch die Nachbarhäuser beschädigt werden (Az. V ZR 96/18, V ZR 108/18).

Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe

BGH, Pressemitteilung vom 05.07.2019 zu den Urteilen V ZR 96/18 und V ZR 108/18 vom 05.07.2019

Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 05.07.2019 entschieden, dass der Betreiber eines Recyclingunternehmens bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks nicht verschuldensunabhängig haften, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch die Nachbarhäuser beschädigt werden.

Sachverhalt

Der Erstbeklagte betreibt auf einem Gewerbegrundstück, dessen Miteigentümerin die Zweibeklagte ist, ein Recyclingunternehmen für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den vorhandenen Schredder zur Zerkleinerung des Bauschutts passen, werden mit einem Zangenbagger zuvor in schredderfähige Stücke zerlegt. Im Januar 2014 führte ein Mitarbeiter des Erstbeklagten mit dem Bagger solche Zerkleinerungsarbeiten aus. Dabei detonierte eine Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der Explosion kam der Baggerfahrer ums Leben; zwei weitere Mitarbeiter des Erstbeklagten wurden schwer verletzt. An den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden entstanden größere Schäden, welche die Klägerinnen als Gebäudeversicherer reguliert haben.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerinnen machen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gemäß § 86 Abs. 1 VVG gegen den Betreiber des Recyclingunternehmens verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie verschuldensabhängige Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Von der Miteigentümerin des Grundstücks verlangt eine Klägerin zudem im Wege der Stufenklage Auskunft hinsichtlich der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses mit dem Betreiber des Recyclingunternehmens und – ebenfalls aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer – auf Grundlage nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche eine noch zu beziffernde Entschädigung.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit den von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheiden Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus. Auch die Voraussetzungen eines – verschuldensunabhängigen – nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs lägen nicht vor.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen.

Zu Recht hat das Oberlandegerichts eine Haftung des Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung verneint. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden. Angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Bomben in zu recycelnden Betonteilen ist auch von einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Betreiber eines Bauschutt recycelnden Unternehmens eine generelle Untersuchung dieser Stoffe auf Explosivkörper nicht zu verlangen. Zudem lässt sich der mit einer solchen Untersuchung angestrebte Zweck, eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern, effektiv nur erreichen, wenn der Bauschutt schon vor dem Transport bis zu dem Recyclingunternehmen auf dem Grundstück, auf dem der Abbruch der vorhandenen Bebauung erfolgt, auf das Vorhandensein von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg untersucht würde. Eine solche Untersuchungspflicht wäre aber überzogen, weil sie ohne konkreten Anlass, gewissermaßen prophylaktisch erfolgen müsste.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint.

Der Erstbeklagte ist zwar als Störer anzusehen. Die Explosion des einbetonierten Blindgängers ist objektiv durch die Arbeiten des Baggerführers ausgelöst worden. Diese sind dem Erstbeklagten als eigene Handlung zuzurechnen. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Die Qualifikation als Störer hängt anders, als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

Der störenden Einwirkung auf die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin fehlt auch nicht der erforderliche Grundstücksbezug. Die Arbeiten, die die Explosion ausgelöst haben, waren typisch für die konkrete Nutzung des Grundstücks durch den Erstbeklagten, der auf dem Grundstück ein Unternehmen zur Weiterverarbeitung von Bauschutt betreibt. Sie konnten aus dessen Sicht nicht ebenso gut an beliebiger anderer Stelle vorgenommen werden.

Ein nachbarrechtlicher Anspruch gegen den Erstbeklagten scheitert aber daran, dass die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar ist, die durch die – unverschuldete – Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden. Wenn die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg – wie hier – nicht in der Nutzung des Grundstücks angelegt ist, stehen der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem ein Blindgänger explodiere, dem verwirklichten Risiko nicht näher oder ferner als die übrigen Beteiligten. Die Explosion ist dann nicht mehr Ausdruck der Situationsbezogenheit des Grundstückseigentums oder Folge der in dem Zustand oder in der Nutzung des Grundstücks angelegten Risiken. Sie trifft die Beteiligten gleichermaßen zufällig und schicksalhaft. Ihre Folgen lassen sich generell und gerade auch in dem hier gegebenen Fall einer Verlagerung des Explosionsrisikos mit dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht sachgerecht bewältigen. Die entsprechende Anwendung der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmten verschuldensunabhängigen Haftung des Eigentümers oder des Besitzers des beeinträchtigenden Grundstücks auf solche Beeinträchtigungen überschritte die Grenzen richterlicher Gestaltungsmacht; eine solch weitgehende Haftung könnte nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden.

Der gegen die Zweitbeklagte erhobene Auskunftsanspruch besteht bereits mangels Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. (…)

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (…)

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. (…)

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Miteigentümer müssen der Errichtung eines Carports zustimmen

Die Errichtung eines Carports auf einem Stellplatzgrundstück stellt eine allseits zustimmungspflichtige Maßnahme dar, weil es sich um eine wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks handelt. Dies entschied das AG München (Az. 132 C 9764/17).

Miteigentümer müssen der Errichtung eines Carports zustimmen

AG München, Pressemitteilung vom 05.07.2019 zum Urteil 132 C 9764/17 vom 17.09.2018 (rkr)

Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer errichteter Carport muss wieder abgerissen werden.

Das Amtsgericht München verurteilte am 17.09.2018 die beklagte Familie, den über zwei Kfz-Stellplätzen errichteten Carport in München-Unterschleißheim wieder abzureißen und die Anwaltskosten des klagenden Nachbarehepaares zu zahlen.

Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke, zwischen denen ein Weg zu drei nebeneinander liegenden Kfz-Stellplätze führt, die zwei rechten für die Beklagten, der linke für die Kläger. Weg und Stellplätze stehen im gemeinsamen Miteigentum. Die eingetragene Grunddienstbarkeit enthält das Recht, die Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benützen, nicht aber das Recht, sie mit einem Carport zu bebauen.

Bei einem Gespräch vor den Sommerferien 2016, ob ein Carport für die Fahrzeuge errichtet werden solle, zeigten sich die Kläger schließlich interessiert, hielten aber eine nähere Abstimmung von Gestaltung und Preisvorstellungen und die Klärung baurechtlicher Fragen für erforderlich. In den Sommerferien kündigten die Beklagten den Klägern an, den Parkbereich zu pflastern. Zusätzlich begannen die Beklagten im Urlaub der Kläger einen Carport über ihre beiden Parkplätze zu bauen. Als die Kläger aus dem Urlaub wiederkamen und den Carport im Bau vorfanden, widersprachen sie am 12.10.2016 schriftlich. Gleichwohl bauten die Beklagten den Carport fertig. Die Rückbaukosten würden sich laut Kostenvoranschlag auf 3.813,95 Euro belaufen.

Die Kläger meinen gemäß § 1004 BGB den Rückbau beanspruchen zu können, weil ohne ihre Zustimmung gebaut worden sei. Zudem sei die Grundstücksgrenze zum Hausgrundstück der Kläger überbaut worden. Wenn überhaupt, dann hätte man einen Carport in Stahl gewollt. Ihre Wünsche und Einwendungen seien aber schlicht übergangen worden.

Die Beklagten halten dagegen, dass sich die Kläger trotz Vereinbarung, dass sie einen Gestaltungsvorschlag vorlegen würden, nicht mehr gemeldet hätten. Eigene Vorschläge der Kläger seien erst erfolgt, als schon gebaut worden war. Ende Juli 2016 sei das Angebot des Carportbauers, ihn mit der Errichtung eines Carports auch für ihren Stellplatz zu beauftragen, unerwidert geblieben. Die Kläger hätten doch grundsätzlich der Errichtung eines Carports zugestimmt. Die Gestaltung des Carports würde die Kläger nicht berühren. Es handle sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Grundstücks. Anders als eine Garage könne ein Carport „relativ unkompliziert“ wieder entfernt werden. Der Carport habe ca. 9.000 Euro gekostet. Ihr Vorschlag, den von den Klägern stets als zu wuchtig empfundenen Carport nach links zu erweitern, die Kosten für die Erweiterung zur Hälfte selbst zu tragen und dabei auch, soweit möglich, Holzelemente zu entfernen, um einen weniger wuchtigen Eindruck zu vermitteln, sei von den Klägern abgelehnt worden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Klägern Recht:

„Als Miteigentümer des Stellplatzgrundstückes können sie von den Miteigentümern Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, da sie keine Verpflichtung haben, die Errichtung eines Carports zu dulden. (…) Schon im Ausgangspunkt stellte die Errichtung des Carports auf dem Stellplatzgrundstück eine allseits zustimmungspflichtige Maßnahme dar, schon weil es sich um eine wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks gehandelt hat, weswegen dies einer bloßen Mehrheitsentscheidung entzogen war. (…) Zudem wäre eine ordnungsgemäße – im gemeinsamen Interesse – liegende Maßnahme nur dann anzunehmen, wenn mit der Maßnahme gemeinschaftliche Interessen verfolgt worden wären. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Beklagten einen Carport nur für sich und nicht auch für die (…) Miteigentümer (…) bauten. Im Effekt erweiterten die Beklagten damit nur das ihnen durch Dienstbarkeit zugesprochene Recht auf Abstellen des Fahrzeugs auf ein Überdachen ihres Fahrzeugs, was so eindeutig nicht Teil der Dienstbarkeit war.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung nun rechtskräftig.

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Anspruch auf WalkAide-Myo-Orthese zum Behinderungsausgleich

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln. Einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf es nicht, wenn das Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich dient. Hiervon ist auszugehen, wenn der Versicherte an einer Fußheberteillähmung leidet und eine WalkAide-Myo-Orthese das Gehvermögen verbessert. So entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 262/18).

Anspruch auf WalkAide-Myo-Orthese zum Behinderungsausgleich

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.07.2019 zum Beschluss L 1 KR 262/18 vom 04.07.2019

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln. Einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf es nicht, wenn das Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich dient.

Hiervon ist auszugehen, wenn der Versicherte an einer Fußheberteillähmung leidet und eine WalkAide-Myo-Orthese das Gehvermögen verbessert. Dies entschied in einem am 04.07.2019 veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter mit Fußheberteillähmung beantragt Versorgung mit WalkAide-Myo-Orthese

Ein 37-jähriger Versicherter verletzte sich bei einem Sportunfall im Bereich der Halswirbelsäule und leidet seitdem an einer Fußheberteillähmung. Dem Mann aus Darmstadt wurde eine WalkAide-Myo-Orthese verordnet. Dieses Gerät zur funktionellen Elektrostimulation bringe durch elektrische Impulse die Wadenmuskulatur zur Kontraktion und ermögliche eine Fußhebung. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 10.000 Euro mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um einen Teil eines ärztlichen Behandlungskonzeptes handele. Diese neue Behandlungsmethode habe der Gemeinsame Bundesausschuss bisher jedoch nicht positiv bewertet. Der Versicherte beschaffte sich die Orthese und klagte gegen die Krankenversicherung auf Kostenerstattung.

WalkAide-Myo-Orthese dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich

Die Richter beider Instanzen verurteilten die Krankenkasse. Sie habe dem Versicherten die Kosten für die WalkAide-Myo-Orthese zu erstatten. Es handele sich um ein Hilfsmittel, das bei dem Versicherten dem unmittelbaren Behinderungsausgleich diene. Eine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses sei daher nicht Anspruchsvoraussetzung. Das Hilfsmittel ziele auf die Wiederherstellung und Verbesserung des Gehvermögens. Das werde auch erreicht, wie ein Sachverständigengutachten ergeben habe. Danach bewirke die WalkAide-Myo-Orthese bei dem verletzten Mann eine suffiziente Fußhebung sowie ein deutlich flüssigeres Gangbild.

Das Hilfsmittel sei auch wirtschaftlich, da ein gleichwertiges, aber günstigeres Hilfsmittel nicht zur Wahl stehe. Insbesondere könne er nicht auf eine Fußheberschiene ohne Elektrostimulation verwiesen werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (B) ausgeschlossen sind. (…)

§ 13 SGB V

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. (…)

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Sondernutzungsgebühren für Formula E größtenteils zu Recht erhoben

Die Berliner Bezirke Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg durften 2016 vom Veranstalter der sog. Fomula E, einem Autorennen für elektrisch betriebene Rennfahrzeuge, zu Recht erhebliche Sondernutzungsgebühren verlangen. So entschied das VG Berlin (Az. 1 K 348.17 und 1 K 349.17).

Sondernutzungsgebühren für Formula E größtenteils zu Recht erhoben

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.07.2019 zu den Urteilen 1 K 348.17 und 1 K 349.17 vom 04.07.2019

Die Berliner Bezirke Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg durften 2016 vom Veranstalter der sog. Fomula E, einem Autorennen für elektrisch betriebene Rennfahrzeuge, zu Recht erhebliche Sondernutzungsgebühren verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin veranstaltet weltweit Rennen mit elektrisch betriebenen Rennfahrzeugen. Im Jahr 2016 fanden die Rennen auf öffentlichen Straßen in den Berliner Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg statt. Zu diesem Zweck wurden am 20. und 21. Mai 2016 zahlreiche Straßen in diesen Bezirken voll sowie im Rahmen von Auf- und Abbauarbeiten zwischen dem 9. und dem 31. Mai 2016 teilweise gesperrt. Hierfür verlangten die Bezirksämter von der Klägerin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 200.399,17 Euro (Bezirksamt Mitte von Berlin) bzw. 128.318,25 Euro (Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg). Nach erfolglosen Widerspruchs-verfahren erhob die Klägerin hiergegen Klage, zu deren Begründung sie ausführte, die Gebühren hätten – wofür sich auch der Berliner Senat ausgesprochen habe – reduziert bzw. erlassen werden müssen, weil die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins gelegen habe. In Berlin werde zum Thema Elektromobilität gearbeitet und innovative Projekte für zukünftige Mobilität würden die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt stärken, Arbeitsplätze schaffen und die Umwelt- und Lebensqualität verbessern. Indem die Bezirke diese Erwägungen unberücksichtigt gelassen hätten, hätten sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist dem nicht gefolgt und wies die Klagen zum größten Teil ab. Durch die Abhaltung des Rennens und die verbundene Sperrung zahlreicher Straßen habe die Klägerin eine Sondernutzung ausgeübt, wofür dem Grunde nach Gebühren erhoben werden dürften. Auf etwaige Ermäßigungstatbestände der Gebührenverordnung könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Veranstaltung habe nicht im öffentlichen Interesse Berlins gelegen, weil es sich um eine kommerzielle Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Da die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in der Zuständigkeit der Bezirke liege, könnten etwaige anderslautende Erklärungen der Senatsebenen hieran nichts ändern. Die Erhebung von Gebühren führe schließlich auch nicht aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls zu einer Härte für die Klägerin; der von ihr angeführte wirtschaftliche Verlust genüge hierfür für sich genommen nicht. Die Forderung sei daher auch der Höhe nach größtenteils gerechtfertigt gewesen. Soweit die Klagen teilweise Erfolg hatten, beruhte dies auf Berechnungsfehlern in Einzelpunkten.

Gegen die Urteile hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe

Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren zu befreien. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 24.17).

Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe

BVerwG, Pressemitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 3 C 24.17 vom 04.07.2019

Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren zu befreien. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 04.07.2019 entschieden.

Der Kläger beantragte im Juli 2013 bei der Stadt Konstanz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, mit der er von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit wird. Die Schutzhelmpflicht nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG; er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Der Widerspruch des Klägers und seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe sind erfolgslos geblieben.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beklagte verpflichtet, über seinen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte habe verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen abgelehnt. Die Glaubensfreiheit führe nicht zu einem generellen Überwiegen der Interessen des Klägers gegenüber der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten körperlichen und psychischen Unversehrtheit Dritter, die durch die Helmpflicht geschützt werden solle. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null komme allenfalls in Betracht, wenn der Antragsteller auf die Nutzung des Motorrads zwingend angewiesen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

Die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erreichen will, hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten. Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie können durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrertraumatisiert werden. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt.

Fußnote:

§ 21a Abs. 2 StVO:

Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurrte angelegt sind.

§ 46 Abs. 1 Satz 1 StVO:

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a).

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„Kinderwunsch-Tee“ – Förderung der Empfängnis muss wissenschaftlich nachweisbar sein

Der Vertreiber eines „Kinderwunsch-Tees“, darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 181/18).

„Kinderwunsch-Tee“ – Förderung der Empfängnis muss wissenschaftlich nachweisbar sein

OLG Köln, Pressemitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 6 U 181/18 vom 21.06.2019

Der Vertreiber eines „Kinderwunsch-Tees“, darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 21.06.2019 entschieden und damit die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.09.2018 bestätigt.

Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertreibt den als „Kinderwunsch-Tee“ bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, sodass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt.“

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als „Kinderwunsch-Tee“ zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben. Das Landgericht Köln hatte der Unterlassungsklage des Klägers mit Urteil vom 12.09.2018 stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun mit Urteil vom 21.06.2019 bestätigt.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen „Health Claims Verordnung“ (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien. Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine „volksmedizinische Verwendung“ stelle keinen wissenschaftlichen Nachweis dar.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf der B 6 ist vorläufig wieder erlaubt

Das OVG Niedersachsen hat den Beschluss des VG Hannover geändert und den Antrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren abgelehnt, der Polizeidirektion vorläufig zu untersagen, von ihm geführte Fahrzeuge mittels der sog. „Section Control“ (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher zunächst wieder in Betrieb genommen werden (Az. 12 MC 93/19).

Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf der B 6 ist vorläufig wieder erlaubt

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 04.07.2019 zum Beschluss 12 MC 93/19 vom 03.07.2019

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 3. Juli 2019 (Az. 12 MC 93/19) auf Antrag der Polizeidirektion Hannover den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 (Az. 7 B 850/19) geändert. Er hat nunmehr den Antrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren abgelehnt, der Polizeidirektion vorläufig zu untersagen, von ihm geführte Fahrzeuge mittels der sog. Section Control (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher zunächst wieder in Betrieb genommen werden.

Wie bereits in der Pressemitteilung Nr. 17/2019 vom 10. Mai 2019 ausgeführt, besteht die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

Die vorläufige Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber fehle.

Die zunächst unterlegene Polizeidirektion Hannover hat sich in ihrem Änderungsantrag darauf berufen, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizeigesetzes (= NPOG) nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Wirkung für die Zukunft zu ändern sei. Über diesen Antrag hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, weil hier noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig ist (Az. 12 LC 79/19). Der 12. Senat ist der Argumentation der Polizeidirektion gefolgt und hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist.

Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

Hinweis zur Rechtslage

§ 32 Abs. 7 NPOG lautet:

„(7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.“

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