Zur Verkehrssicherungspflicht eines Tankstellenbetreibers – mit Scheibenwäscher Motorhaube verkratzt

Ein Tankstellenbetreiber ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, einen im Wassereimer bereit gestellten Scheibenwäscher regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung jedoch nicht verpflichtet. Darauf wies das LG Coburg hin (Az. 33 S 70/18).

Zivilrecht

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Tankstellenbetreibers – mit Scheibenwäscher Motorhaube verkratzt

LG Coburg, Pressemitteilung vom 28.06.2019 vom Urteil 33 S 70/18 vom 15.03.2019 (rkr)

Weil der Kläger bei der Reinigung seines Pkw an der Tankstelle mit einem Scheibenwäscher die Motorhaube verkratzt hatte, verlangte er Schadensersatz vom Tankstellenbetreiber. Das Amtsgericht Coburg und in zweiter Instanz auch das Landgericht Coburg wiesen die Klage ab, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorlag und der Kläger den Schaden allein zu verantworten hat.Schön sauber sollte das Fahrzeug des Klägers sein. Deshalb musste vor Benutzung der Waschanlage auch der Vogelkot auf der Motorhaube des Pkw entfernt werden. Hierzu benutzte der Kläger den vom Tankstellenbetreiber in einem Wassereimer zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammreiniger. Am Ende blieb jedoch kein sauberes Auto zurück, sondern eine verkratzte Motorhaube. Hierfür verlangte der Kläger nun Schadensersatz und die Kosten für seinen Rechtsanwalt, insgesamt knapp 1.000 Euro.

Vor dem Amtsgericht Coburg behauptete der Kläger, der Schwamm des Wischers habe sich von der Metallhalterung gelöst und hierdurch die Kratzspuren verursacht. Der beklagte Tankstellenbetreiber habe diesen mangelhaften Wischer bereitgestellt und müsse deshalb auch für den Schaden aufkommen. Der Beklagte verwies u. a. darauf, dass der Schwammwischer zum Reinigen der Windschutzscheibe dienen sollte und vom Kläger zweckentfremdet worden war.

Das Amtsgericht Coburg, welches in erster Instanz über die Streitigkeit zu entscheiden hatte, wies die Klage nach der Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung eines Sachverständigen ab. Danach traf den Kläger an seinem Schaden jedenfalls ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Beklagten keinen Schadensersatz verlangen kann. In seiner Begründung verwies das Amtsgericht den Kläger zunächst auf das – gegen Einwurf einer Münze von 50 Cent – eigens zum Entfernen von festen Verschmutzungen an der Einfahrt zur Waschanlage aufgestellte Sprühsystem.

Weiter war es nach den Angaben der Parteien so, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Kläger ihn benutzte. Der Sachverständige hatte schließlich weiter bestätigt, dass der Kläger den Wischer nicht nur zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube eingesetzt hatte, sondern diesen außerdem noch in einem völlig unüblichen Winkel von 45° mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben musste. Wenn der Kläger den Schwamm wie vorgesehen flach über die Motorhaube geführt hätte, wäre es zu den Kratzern gar nicht erst gekommen.

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts gab sich der Kläger jedoch nicht zufrieden und legte hiergegen Berufung ein. Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg behauptete er, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen völlig überraschend von der Metallschiene gelöst. Der Kläger habe den Schwamm außerdem nur waagerecht auf die Motorhaube aufgesetzt und nicht in Winkelstellung.

Auch bei der Berufungskammer des Landgerichts Coburg hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Wenn schon nach seinem eigenen Vortrag der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand war und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst hat, scheidet eine Pflichtverletzung des beklagten Tankstellenbetreibers aus. Dieser war im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung jedoch nicht verpflichtet.

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Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins ohne Einwilligung des Verlags in einer Tageszeitung – Abmahnung wirksam

Das LAG Düsseldorf entschied, dass die Abmahnung eines Redakteurs, der einen Beitrag ohne Einwilligung des Verlages bei einer anderen Zeitung veröffentlichte, rechtmäßig ist (Az. 4 Sa 970/18).

Arbeitsrecht

Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins ohne Einwilligung des Verlags in einer Tageszeitung – Abmahnung wirksam

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 26.06.2019 zum Urteil 4 Sa 970/18 vom 26.06.2019

Der Kläger ist Redakteur eines Wirtschaftsmagazins. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er „zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch „überprüft“, dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Kläger auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung.

Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel „Ran an den Speck“ in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß § 13 Nr. 3 MTV bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, gerechtfertigt. Durch das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen, wurde im konkreten Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt. Zwar ist der Kläger auch persönlich betroffen. Es überwiegt aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst war. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet ist, die Einwilligung des Verlages – hier vermittelt durch den Chefredakteur – einzuholen und diese im Falle der Ablehnung ggfs. durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Da er dies nicht getan hat, durfte die Beklagte diese Pflichtverletzung abmahnen. Diese Reaktion war nicht unverhältnismäßig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften

(Auszug)

§ 13

Nebentätigkeit

  1. Die/der Redakteurin/Redakteur darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn sie den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.
  2. Eine journalistische oder redaktionelle oder schriftstellerische oder sonstige publizistische Nebentätigkeit ist, abgesehen von gelegentlichen Einzelfällen, dem Verlag unverzüglich mitzuteilen. Die regelmäßige Ausübung einer solchen Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verlages.
  3. Die/der Redakteurin/Redakteur bedarf zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten und Unterlagen der schriftlichen Einwilligung des Verlages.

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Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten

Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, kann deshalb laut BSG eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist (Az. B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).

Sozialrecht

Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten

BSG, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zu den Urteilen B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R vom 27.06.2019

Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 27.06.2019 in zwei Fallgestaltungen entschieden (Az. B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R), in denen die Arbeitsverwaltung erst deutlich nach dem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlassen hatte. Gegenüber der bisherigen generellen Praxis der Bundesagentur für Arbeit hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts damit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen.

Einheitliche Rechtsfolgenbelehrungen, die – wie in den entschiedenen Fallgestaltungen – auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen bei einem wiederholten versicherungswidrigen Verhalten hinweisen und damit lediglich den Gesetzestext wiederholen, sind keine wirksamen Rechtsfolgenbelehrungen für Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs oder zwölf Wochen. Mit den Grundsätzen einer individuellen Vermittlung ist verbunden, dass hinsichtlich der leistungsrechtlichen Konsequenzen im konkreten Fall belehrt werden muss. Ausgehend hiervon kommt in der Sache B 11 AL 14/18 R schon deshalb nur eine dreiwöchige Sperrzeit in Betracht. Allerdings sind weitere Feststellungen des Landessozialgerichts erforderlich, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.

Gleichfalls in Abweichung von der bisherigen Praxis der Arbeitsverwaltung hat der 11. Senat aus der systematischen Regelungsstruktur der Sperrzeitvorschriften und den Grundsätzen zu deren verfahrensrechtlicher Umsetzung abgeleitet, dass die besonderen Rechtsfolgen einer zweiten und dritten Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten können, wenn das vorangegangene versicherungswidrige Verhalten durch einen Verwaltungsakt umgesetzt worden ist. Wegen der vom Gesetz geforderten Abfolge von erstem, zweitem und weiterem versicherungswidrigen Verhalten muss auch die Umsetzung zeitlich gestaffelt stattfinden. Ausgehend hiervon konnte die sechswöchige Sperrzeit im Verfahren B 11 AL 17/18 R keinen Bestand haben, weil die Agentur für Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt die Leistungsbewilligung zeitgleich wegen mehrerer Sperrzeiten aufgehoben hat.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit

(1) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn …

2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Abs. 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

(4) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

  1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
  2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
  3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. …

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Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen

Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat das BSG entschieden (Az. B 10 EG 1/18 R).

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen

BSG, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Urteil B 10 EG 1/18 R vom 27.06.2019

Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 27. Juni 2019 entschieden (Az. B 10 EG 1/18 R).

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18. September 2012.

Der beklagte Landkreis war deshalb nicht berechtigt, die von der Klägerin im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2 BEEG i. d. F. des Gesetzes vom 05.12.2006 (BGBl I 2748) – Höhe des Elterngelds

(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt…

§ 2 BEEG i. d. F. des Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetzes vom 10.09.2012 (BGBl I 1878) – Höhe des Elterngelds

(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

  1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
  2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

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Änderungen in Sozialgesetzbüchern

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/11006) zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX und SGB XII) und anderer Rechtsvorschriften vorgelegt.

Sozialrecht

Änderungen in Sozialgesetzbüchern

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.06.2019

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf ( 19/11006 ) zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX und SGB XII) und anderer Rechtsvorschriften vorgelegt. Mit diesem sollen gesetzliche Unklarheiten beseitigt werden, um den anstehenden Systemwechsel bei den Unterkunftskosten der besonderen Wohnform nach Paragraf 42a des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vorzubereiten. Dieser Systemwechsel sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen personenzentriert ausgerichtet sein sollen und es keine Unterscheidung mehr nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen mehr geben soll.Ferner regelt der Gesetzentwurf noch technische Korrekturen unter anderem im Bundesversorgungsgesetz (BVG), in der Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) und im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bezüglich der Regelungen des Bundesteilhabegesetzes.

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Schritt für bessere Löhne in der Pflege

Das Bundeskabinett hat am 19.06.2019 den Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege vereinbarten Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche. Das berichtet das BMAS.

Pflegelöhneverbesserungsgesetz

Schritt für bessere Löhne in der Pflege

Bundeskabinett beschließt Gesetz

BMAS, Pressemitteilung vom 19.06.2019

Das Bundeskabinett hat am 19.06.2019 den Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege vereinbarten Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche.

Dazu sagte Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales:

„Mit diesem Gesetz schaffen wir die Grundlage für bessere Entlohnung und Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche und stärken die Handlungsfähigkeit der Pflegekommission. Es wird die Arbeitsbedingungen spürbar besser und den Pflegeberuf deutlich attraktiver machen. Davon profitieren Pflegerinnen und Pfleger im Beruf. Ein weiterer Schritt, um den Personalmangel in der Branche einzudämmen. Wir stärken die Voraussetzungen dafür, dass nach Tarif bezahlt wird – und die Höhe sich unterscheidet, je nachdem ob Hilfskräfte oder examinierte Pflegekräfte im Einsatz sind. Außerdem vereinfacht das Gesetz die Berufung und die Beschlussfassung der Pflegekommission, die zukünftig ein ständiges Gremium wird. Ich bin froh, dass wir dieses zukunftsweisende Gesetz auf den Weg bringen konnten. Jetzt sind die Sozialpartner gefragt, die Möglichkeiten des Gesetzes zu nutzen.“

Zentral ist ein fairer Wettbewerb in der Pflege, der nicht zulasten der Pflegebedürftigen geht und auch nicht auf dem Rücken derer ausgetragen wird, die in der Pflege arbeiten. Deshalb braucht es faire und verbindliche Standards. Um die Bezahlung der Pflegekräfte zu verbessern, gibt es zwei Wege: branchenweit erstreckte Tarifverträge oder höhere Pflegemindestlöhne durch Rechtsverordnungen, die auf Empfehlungen der Pflegekommission fußen.

Für die Durchsetzung spürbarer Verbesserungen wäre die Erstreckungtarifbasierter Arbeitsbedingungen auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (§ 7a AEntG), also eine Tarifvertragslösung, die beste Variante. Das Verfahren nach dem AEntG wird unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der großen Bedeutung der Religionsgesellschaften in der Pflegebranche angepasst. Unser Ziel ist, dass es künftig Mindestlöhne differenziert nach Hilfs- und Fachkräften gibt und die Ost-/ West-Unterschiede beendet werden.

Es ist nun die Aufgabe von Gewerkschaften und Arbeitgebern, zu verhandeln und gemeinsam zu entscheiden, ob sie einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag schaffen oder weiter den Weg über den Pflegemindestlohn beschreiten wollen.

Im Gesetz wird außerdem die Handlungsfähigkeit der Pflegekommission gestärkt. Die Pflegekommission spricht Empfehlungen über Mindestarbeitsbedingungen (Mindestentgelte, Urlaub) aus. Diese Empfehlungen können zum Gegenstand von Rechtsverordnungen gemacht werden. Die Pflegekommission soll zukünftig als ständiges Gremium mit einer grundsätzlich fünfjährigen Amtszeit berufen werden. Ebenso gibt es Klarstellungen zur Auswahl der Mitglieder (insbesondere bzgl. der Berücksichtigung des Grundsatzes der Trägervielfalt) und zur Beschlussfähigkeit, so dass die Pflegekommission nicht mehr nur in Anwesenheit aller Mitglieder oder deren Stellvertreter beschließen kann.

Es ist vorgesehen, dass das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege bis Ende des Jahres in Kraft tritt.

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Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen „Altanschließer“ in Brandenburg nicht verjährt

Der BGH hat über einen gegen einen brandenburgischen Wasser- und Abwasserzweckverband geltend gemachten Schadensersatzanspruch entschieden, der auf die Rückerstattung eines Beitrags für einen Trinkwasseranschluss gerichtet war. Die Beitragsforderung des Zweckverbands sei nicht verjährt (Az. III ZR 93/18).

Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen „Altanschließer“ in Brandenburg nicht verjährt

BGH, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Urteil III ZR 93/18 vom 27.06.2019

Der u. a. für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 über einen gegen einen brandenburgischen Wasser- und Abwasserzweckverband geltend gemachten Schadensersatzanspruch entschieden, der auf die Rückerstattung eines Beitrags für einen Trinkwasseranschluss gerichtet war. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beitragsforderung des Zweckverbands nicht verjährt war. Allerdings ist noch zu klären, ob in dem Bescheid unzulässig Beiträge für Maßnahmen verlangt wurden, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht waren.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks, das vor dem 1. Januar 2000 an das kommunale Trinkwassernetz des beklagten Zweckverbandes angeschlossen wurde. Mit Bescheid vom 15. November 2011 setzte der Beklagte unter Bezugnahme auf seine 2009 erlassene Beitragssatzung einen Anschlussbeitrag von 1.321,96 Euro gegen die Kläger fest. Ihr dagegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos. Von einer Klageerhebung sahen sie ab.

Rechtliche Vorgeschichte:

Nach 8 Abs. 7 Satz 2 des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 31. März 2004 (= KAG Bbg n. F.) entsteht eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. In § 8 Abs. 7 Satz 2 der zuvor geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes (= KAG Bbg. a. F.) fehlte das Wort „rechtswirksamen“. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg legte diese Fassung des Gesetzes dahin aus, dass für das Entstehen der Beitragspflicht für ein Grundstück der Zeitpunkt des Erlasses der ersten Satzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich war, unabhängig von ihrer materiellen Wirksamkeit. Abgaben dürfen gemäß § 2 Abs. 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. War diese Satzung – wie es seinerzeit nach der Rechtsprechung der brandenburgischen Verwaltungsgerichte häufig der Fall war – materiell unwirksam, musste nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine spätere (wirksame) Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses der ersten unwirksamen Satzung zurückwirken. Dies hatte zur Folge, dass die Beitragspflicht, die eine wirksame Satzung erforderte, in vielen Fällen nur für eine „juristische Sekunde“ entstand und wegen sofort eintretender rückwirkender Festsetzungsverjährung gleich wieder erlosch. Denn auch die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) begann danach mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Beitragspflicht (rückwirkend) entstanden war.

Dadurch war es den Aufgabenträgern in vielen Fällen von vornherein nicht möglich, Beiträge für die den Bürgern zugeflossenen Vorteile zu erlangen. Dem wollte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg entgegenwirken, die nunmehr eine rechtswirksame Satzung als Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ausdrücklich vorsah.

Im Jahr 2015 entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass die Anwendung der Neufassung des Gesetzes auf Fallgestaltungen, in denen unter Zugrundelegung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren Fassung der Norm Verjährung bereits eingetreten sei, zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führe.

Bisheriger Prozessverlauf:

Daraufhin erhoben die Kläger nach einem erfolglos gebliebenen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG Klage auf Schadensersatz in Höhe des geleisteten Beitrags nebst Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen des Beklagten und des auf seiner Seite dem Verfahren als Streithelfer beigetretenen Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Kläger sowohl auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 StHG als auch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG verneint. Das Staatshaftungsgesetz sei nicht anwendbar, weil es nicht um einen Einzelfall rechtswidrigen Verwaltungshandelns gehe, sondern um legislatives Unrecht. Der Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere am fehlenden Verschulden der Amtsträger. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Das Verfahren hat Pilotcharakter für zahlreiche noch anhängige Verfahren in Brandenburg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat auf die Revision der Kläger das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Anders als die Instanzgerichte hat der III. Zivilsenat entschieden, dass der an die Kläger gerichtete Beitragsbescheid nicht deswegen rechtswidrig ist, weil die Beitragsforderung infolge Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte geltend gemacht werden dürfen. Entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg setzte auch schon die alte Fassung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für das Entstehen der Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsverjährung das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung voraus. Dies hat im konkreten Fall zur Folge, dass der an die Kläger gerichtete Beitragsbescheid vom 15. November 2011 noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen war.

Anders als verschiedentlich geltend gemacht, ist der Bundesgerichtshof an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht gebunden, sondern hat eine eigenständige Auslegung dieser Norm vorzunehmen. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind im Schadensersatzprozess gegen die öffentliche Hand nur im Rahmen der Rechtskraftwirkung an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gebunden. Dies setzt grundsätzlich die Identität zwischen den Parteien des Verwaltungs- und des Zivilprozesses voraus, die hier fehlt.

Auch die eingangs erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. Ihr lag zwar die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. durch das zuständige Oberverwaltungsgericht zugrunde. Dessen Auslegung war aber aufgrund der Funktionsverteilung zwischen der Fachgerichtsbarkeit und dem Bundesverfassungsgericht von diesem im Rahmen der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Rückwirkung der neugefassten Norm nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Gerade für Konstellationen wie der vorliegenden hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die spätere, insbesondere höchstrichterliche Auslegung durch die Fachgerichte – wie hier – ergeben kann, dass die in Rede stehende Norm (hier § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F.) gerade so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich festgestellt wissen wollte, eine Rückwirkung der Neufassung der Vorschrift daher letztlich doch nicht vorliegt.

Die Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. durch den Senat ergibt sich nicht nur aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 7 Satz KAG Bbg a. F. Im Gesetzgebungsverfahren zur ersten Fassung der Norm hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich an der wortgleichen Vorschrift im nordrhein-westfälischen Landesrecht orientiert. Nach der seinerzeitigen Auslegung dieser Norm durch die Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte war es nicht zweifelhaft, dass das Entstehen der Beitragspflicht eine in formeller und materieller Hinsicht wirksame Satzung voraussetzte. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber in Brandenburg anlässlich der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg zutreffend „klargestellt“, dass er bereits bei Erlass der Vorgängernorm auch an die materielle Wirksamkeit der Beitragssatzung hat anknüpfen wollen.

Auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Beitragsklarheit und -vorhersehbarkeit gebietet keine abweichende Betrachtung. Vielmehr hält sich die Inanspruchnahme der Kläger in dem vom Landesgesetzgeber zur Umsetzung dieses Grundsatzes gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg (in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes) vorgegebenen Rahmen. Danach dürfen Anschlussbeiträge ungeachtet der Satzungslage nach Vollendung des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage folgt, nicht mehr erhoben werden, wobei gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt war, Beiträge damit erst ab dem 3. Oktober 2015 nicht mehr festgesetzt werden durften.

Dies begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn Herstellungsbeiträge erst für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen erhoben werden. Dies wird durch die Vorschrift des § 18 Satz 1 KAG Bbg sichergestellt.

Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Grundsätze noch zu klären haben, ob der Inanspruchnahme der Kläger § 18 KAG Bbg entgegenstand, mithin die mit dem Beitrag abzugeltenden Investitionen sich auf nach dem 3. Oktober 1990 entstandenen Aufwand beziehen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 8 KAG Bbg. n. F.:

Abs. 7: „Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. (…).“

§ 8 KAG Bbg a. F.:

Abs. 7: „Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.“

§ 2 KAG Bbg:

Abs. 1 Satz 1: „Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.“

§ 12 KAG Bbg:

Abs. 1: „Für Kommunalabgaben gelten die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend, (…):

Nr. 4: „aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung -“

Buchstabe b: „(…) § 169 in der Weise, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt (…)“.

§ 169 AO:

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: „Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre für Steuern oder Steuervergütungen, (…).“

§ 19 KAG Bbg:

Abs. 1 Satz 1: „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.“

Satz 3: „Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt.“

§ 18 KAG Bbg:

Satz 1: „Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig.“

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Eierkartons: Was drauf steht, muss auch drin sein

Wer Eier eines bestimmten Hofes auf dem Eierkarton bewirbt, muss auch dafür sorgen, dass die Eier tatsächlich von Legehennen dieses Betriebs kommen – so urteilte das OLG Stuttgart zugunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Az. 2 U 145/18, 2 U 152/18).

Eierkartons: Was drauf steht, muss auch drin sein

vz Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.06.2019 zu den Urteilen 2 U 145/18 und 2 U 152/18 vom 18.04.2019

Wer Eier eines bestimmten Hofes auf dem Eierkarton bewirbt, muss auch dafür sorgen, dass die Eier tatsächlich von Legehennen dieses Betriebs kommen – so urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart zugunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese hatte gegen einen Erzeuger und den vertreibenden Einzelhändler wegen Irreführung von Verbrauchern geklagt.Die Werbung auf dem Eierkarton bewarb einen regionalen Erzeugerhof, enthalten waren jedoch Eier aus einem anderen Betrieb. Der „Haldenhof“ in Beuren bewarb zehn Eier aus Bodenhaltung „mit überdachtem Auslauf“ und weiteren Attributen auf dem Eierkarton wie „frische Rohmilch ab Hof“, „Nudeln aus eigener Herstellung“, „Vesperstüble“, „Kutschenfahrten“ sowie mit der comichaften Abbildung eines Huhns über einem gerade gelegten Ei.Verbraucher kauften diese Eier in einem nahegelegenen REWE Supermarkt in Neuffen und stellten fest, dass die Eier tatsächlich auf einem Betrieb in Hardthausen erzeugt wurden – über 100 Kilometer entfernt von Beuren. Sie beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale über diese Täuschung. Denn sie hatten die Eier nicht nur wegen des vermeintlich kurzen Transportwegs gekauft, sondern vor allem im Glauben, damit gerade einen heimischen Landwirt zu unterstützen.

Die Verbraucherzentrale mahnte sowohl den Haldenhof als auch den REWE-Einzelhändler ab und reichte schließlich Unterlassungsklage vor dem Landgericht Stuttgart ein. In erster Instanz verlor die Verbraucherzentrale beide Verfahren. Die Richterin meinte, dass dem Verbraucher ein Transportweg von über 100 Kilometern letztendlich gleichgültig sei und verneinte eine Irreführung. Die Verbraucherzentrale legte gegen diese Urteile Berufung ein. In den mündlichen Verhandlungen bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung der Verbraucherzentrale: Die Vermarktung von Eiern in der beschriebenen Weise sei irreführend, wenn die Eier nicht auf dem Haldenhof erzeugt worden seien, die Aufmachung des Eierkartons aber genau das nahelegen würde.

Denn für Verbraucher seien auch Informationen über Herkunft und Transportwege sehr wohl kaufentscheidend. „Eine wichtige Entscheidung für Verbraucher“, sagt Christiane Manthey von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Sie zeigt, das bei der Beurteilung von Irreführung und Täuschung nicht allein die Pflichtkennzeichnung (hier der Erzeugercode auf dem Ei), sondern die gesamte Aufmachung des Produktes beachtet werden muss“, erklärt die Ernährungsexpertin.

Auf dringendes Anraten des OLG Stuttgart erkannten die Beklagten die Unterlassungsansprüche an.

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Sorgfaltspflichten bei Beauftragung eines anderen Anwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels

Wer als Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, hat gewisse Prüfungspflichten. Der BGH hatte in einem aktuellen Beschluss Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu bestätigen und zu konkretisieren (Az. IX ZB 6/18). Darauf weist die BRAK hin.

Berufsrecht

Sorgfaltspflichten bei Beauftragung eines anderen Anwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels

BRAK, Mitteilung vom 19.06.2019 zum Beschluss IX ZB 6/18 des BGH vom 09.05.2019

Wer als Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, hat gewisse Prüfungspflichten. Der BGH hatte in einem aktuellen Beschluss Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu bestätigen und zu konkretisieren.

Anlass bot ein Fall, in dem ein in erster Instanz tätiger Rechtsanwalt einer anderen Rechtsanwältin durch seine Kanzleiangestellte den Auftrag hatte erteilen lassen, die Vertretung des Mandanten in der Berufungsinstanz zu übernehmen. Die Rechtsanwältin erkrankte am Tag vor Fristablauf, da es einen plötzlichen Todesfall in ihrer Familie gegeben hatte; die Frist wurde letztlich versäumt.

Der Antrag des Rechtsanwalts, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, hatte keinen Erfolg, seine Berufung hat das OLG Karlsruhe als unzulässig verworfen. Seine Rechtsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Abgesehen von einem Organisationsfehler bei der Eintragung der Berufungsfrist monierte der BGH vor allem, dass der Rechtsanwalt keine Fristenprüfung vorgenommen hatte, bevor er seiner Mitarbeiterin die Anweisung erteilte, den Rechtsmittelauftrag zu übermitteln. Zudem hätte er, so der BGH weiter, dafür Sorge tragen müssen, dass die beauftragte Kollegin auch über das – anwaltlich geprüfte – Zustelldatum der erstinstanzlichen Entscheidung informiert werde. Denn nach ständiger Rechtsprechung müsse der Rechtsanwalt bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags dem Kollegen eigenverantwortlich und zweifelsfrei die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten mitteilen; hierzu zähle insbesondere das Zustelldatum der anzufechtenden Entscheidung.

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Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen soll dauerhaft gelten

Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer zivilprozessualen Revision durch das Berufungsgericht sollen dauerhaft von einer Wertgrenze abhängen. Das BMJV hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Wertgrenze dauerhaft als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde festschreiben soll. Die BRAK hatte bereits bei früheren Verlängerungen von § 26 Nr. 8 EGZPO angeregt, die Wertgrenze zu verstetigen.

Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen soll dauerhaft gelten

BRAK, Mitteilung vom 19.06.2019

Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer zivilprozessualen Revision durch das Berufungsgericht sollen dauerhaft von einer Wertgrenze abhängen. Sie sind derzeit nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Die Wertgrenze wurde ursprünglich im Jahr 2002 als Übergangsvorschrift eingeführt; sie gilt – nach mehrfacher Verlängerung – bis zum 31.12.2019.Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Wertgrenze dauerhaft als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 544 ZPO festschreiben soll. In dieser Vorschrift sind auch die übrigen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde geregelt. Die BRAK hatte bereits bei früheren Verlängerungen von § 26 Nr. 8 EGZPO angeregt, die Wertgrenze zu verstetigen.

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