Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

Eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat ist lt. BAG unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Sie bestimmt die Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs nicht hinreichend klar und verletzt zudem den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Az. 5 AZR 452/18).

Arbeitsrecht

Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

BAG, Pressemitteilung vom 26.06.2019 zum Urteil 5 AZR 452/18 vom 26.06.2019

Eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Sie bestimmt die Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs nicht hinreichend klar und verletzt zudem den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger ist bei der beklagten Gewerkschaft als Gewerkschaftssekretär mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Die Parteien haben „Vertrauensarbeitszeit“ vereinbart, d. h. der Kläger hat über Beginn und Ende der Arbeitszeit grundsätzlich selbst zu entscheiden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (AAB) Anwendung. Diese sehen vor, dass Gewerkschaftssekretäre, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Die anderen Beschäftigten haben dagegen für jede geleistete Überstunde Anspruch auf einen Freizeitausgleich von einer Stunde und achtzehn Minuten (= 30 % Überstundenzuschlag) bzw. auf eine entsprechende Überstundenvergütung.

Der Kläger hat für vier Monate, in denen er neben seinen sonstigen Aufgaben in einem Projekt arbeitete, die Vergütung von Überstunden in Höhe von 9.345,84 Euro brutto verlangt. Unter Berufung auf von seinen Vorgesetzten in dieser Zeit abgezeichnete Zeiterfassungsbögen hat er vorgetragen, er habe in diesen Monaten insgesamt 255,77 Überstunden geleistet. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sämtliche Überstunden des Klägers seien mit den neun Ausgleichstagen nach den AAB abgegolten. Zudem hat sie bestritten, dass der Kläger Überstunden in dem von ihm behaupteten Umfang geleistet habe und diese von ihr angeordnet, gebilligt oder geduldet worden seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers war vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die AAB sind teilunwirksam, soweit sie für bestimmte Gewerkschaftssekretäre eine Pauschalvergütung von Überstunden vorsehen. Der Anwendungsbereich der Norm verstößt mit der Voraussetzung „regelmäßiger Mehrarbeit“ gegen das Gebot der Normenklarheit, weil für die Beschäftigten nicht hinreichend klar ersichtlich ist, in welchem Fall eine solche anzunehmen ist und in welchem Fall nicht. Außerdem genügt die Regelung nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine – wie auch immer geartete – „Regelmäßigkeit“ von Überstunden ist kein taugliches Differenzierungskriterium dafür, ob die Vergütung von Überstunden pauschaliert oder „spitz“ nach den tatsächlich geleisteten Überstunden gezahlt wird. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsstunden zzgl. des in den AAB vorgesehenen Zuschlags von 30 %. Über die Höhe der dem Kläger noch zustehenden Vergütung konnte der Senat anhand der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden und hat deshalb die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nun feststellen müssen, wie viele Überstunden der Kläger im Streitzeitraum tatsächlich geleistet hat.

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Kommissionserklärung zum Urteil des EuGH zum polnischen Gesetz über das Oberste Gericht

Die EU-Kommission hat das Urteil des EuGH zum polnischen „Gesetz über das Oberste Gericht“ (C-619/18 vom 24.06.2019) begrüßt. Es beinhalte u. a. eine notwendige Präzisierung der Grundsätze der Unabsetzbarkeit und der Unabhängigkeit von Richtern und damit der Kernelemente eines wirksamen Rechtsschutzes in der EU.

EU-Recht

Kommissionserklärung zum Urteil des EuGH zum polnischen Gesetz über das Oberste Gericht

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.06.2019 zum Urteil des EuGH C-619/18 vom 24.06.2019

Die Europäische Kommission hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum polnischen „Gesetz über das Oberste Gericht“ (C-619/18 vom 24.06.2019) begrüßt. „Es handelt sich um ein wichtiges Urteil, das die Unabhängigkeit der Justiz in Polen – und nicht nur dort – unterstützt. Das Urteil beinhaltet zudem eine notwendige Präzisierung der Grundsätze der Unabsetzbarkeit und der Unabhängigkeit von Richtern und damit der Kernelemente eines wirksamen Rechtsschutzes in der Europäischen Union. In dem Urteil wird ferner klargestellt, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar eine nationale Zuständigkeit ist, die Mitgliedstaaten sich jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit an EU-Recht halten müssen „, so die EU-Kommission in Reaktion auf das Urteil. „Jedes nationale Gericht ist auch ein europäisches Gericht, wenn es EU-Recht anwendet. Die Mitgliedstaaten müssen daher für einen wirksamen Rechtsschutz für Einzelpersonen in allen Fällen sorgen, in denen EU-Recht betroffen ist. „Der Europäische Gerichtshof hatte am 24.06.2019 entschieden, dass das polnische „Gesetz über das Oberste Gericht“, mit dem das Pensionsalter der Richter am Obersten Gericht herabgesetzt wird, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist und gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern und damit gegen die Unabhängigkeit der Justiz verstößt.

Als Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs hat die Europäische Kommission die folgende Erklärung abgegeben:

„Die Europäische Kommission nimmt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Kenntnis, das den Standpunkt der Kommission bestätigt.

Es handelt sich um ein wichtiges Urteil, das die Unabhängigkeit der Justiz in Polen – und nicht nur dort – unterstützt. Das Urteil beinhaltet zudem eine notwendige Präzisierung der Grundsätze der Unabsetzbarkeit und der Unabhängigkeit von Richtern und damit der Kernelemente eines wirksamen Rechtsschutzes in der Europäischen Union. In dem Urteil wird ferner klargestellt, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar eine nationale Zuständigkeit ist, die Mitgliedstaaten sich jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit an EU-Recht halten müssen. Jedes nationale Gericht ist auch ein europäisches Gericht, wenn es EU-Recht anwendet. Die Mitgliedstaaten müssen daher für einen wirksamen Rechtsschutz für Einzelpersonen in allen Fällen sorgen, in denen EU-Recht betroffen ist.

Die Kommission wird das Urteil nun sorgfältig prüfen und in ihrer nächsten Mitteilung zur Rechtsstaatlichkeit aufgreifen.

Die Kommission ist bereit, die polnische Regierung bei der Anwendung dieses Urteils zu unterstützen und die Erörterung aller anderen offenen Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen im Rahmen des laufenden Verfahrens nach Artikel 7 fortzusetzen.

Die Rechtsstaatlichkeit ist ein Grundpfeiler unserer Union, und als Hüterin der Verträge wird die Europäische Kommission stets alles Notwendige tun, um sie zu verteidigen.“

Hintergrund

Mit dem polnischen Gesetz über das Oberste Gericht wurde das Pensionsalter für Richter am Obersten Gericht von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt, womit 27 der 72 derzeit amtierenden Richter zwangsweise in den Ruhestand geschickt werden konnten. Diese Maßnahme galt auch für die Erste Präsidentin des Obersten Gerichts, deren Amtszeit – laut polnischer Verfassung sechs Jahre – vorzeitig beendet würde.

Nach dem am 3. April 2018 in Kraft getretenen Gesetz konnten Richter, die von der Herabsetzung des Pensionsalters betroffen waren, eine Verlängerung ihrer Amtszeit beantragen, die der Präsident der Republik bis zu zwei Mal für jeweils drei Jahre gewähren konnte. Für die Entscheidung des Präsidenten gab es keine klaren Kriterien, und die Ablehnung des Antrags konnte nicht gerichtlich überprüft werden. Zudem war die einzige im polnischen Gesetz enthaltene Rechtsschutzmöglichkeit eine nicht bindende Konsultation des Nationalen Justizrats.

Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, auf die sich die Europäische Union gründet und die sich alle Mitgliedstaaten zu eigen gemacht haben. Sie ist als solche in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert.

Die Rechtsstaatlichkeit ist von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der EU als Ganzes (also beispielsweise für den Binnenmarkt und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres) und für die Sicherstellung, dass mitgliedstaatliche Richter, die ja zugleich auch „EU-Richter“ sind, ihrer Aufgabe nachkommen können, die Anwendung des EU-Rechts sicherzustellen und im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren ordnungsgemäß mit dem Gerichtshof der EU zusammenarbeiten können.

Nach den Verträgen ist die Europäische Kommission zusammen mit den anderen Organen und den Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Rechtsstaatlichkeit als Grundwert der Union zu garantieren und für die Achtung des Rechts, der Werte und der Grundsätze der EU zu sorgen. Die Ereignisse in Polen haben die Europäische Kommission veranlasst, im Januar 2016 auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips einen Dialog mit der polnischen Regierung aufzunehmen und schließlich am 20. Dezember 2017 ein Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten. Das Verfahren basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat in regelmäßigen Abständen.

Am 2. Juli 2018 leitete die Kommission wegen des polnischen Gesetzes über das Oberste Gericht, insbesondere wegen seiner Bestimmungen über die Pensionierung und ihrer Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts, ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Am 24. September 2018 ersuchte die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um den irreparablen Schaden, der sich aus der Anwendung des neuen Gesetzes ergäbe, zu verhindern, sowie um ein beschleunigtes Verfahren, um so bald wie möglich ein abschließendes Urteil zu erwirken. Am 17. Dezember 2018 erließ der Gerichtshof eine rechtskräftige einstweilige Anordnung, um die Umsetzung des polnischen Gesetzes über das Oberste Gericht zu unterbinden. Der Generalanwalt gab am 11. April dieses Jahres eine Stellungnahme ab.

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Polnische Rechtsvorschriften über Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts im Widerspruch zum Unionsrecht

Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts stehen im Widerspruch zum Unionsrecht. Die streitigen Maßnahmen verstoßen gegen die Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit. So entschied der EuGH (Rs. C-619/18).

EU-Recht

Polnische Rechtsvorschriften über Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts im Widerspruch zum Unionsrecht

EuGH, Pressemitteilung vom 24.06.2019 zum Urteil C-619/18 vom 24.06.2019

Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts stehen im Widerspruch zum Unionsrecht.

Die streitigen Maßnahmen verstoßen gegen die Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit.

Am 3. April 2018 trat das neue polnische Gesetz über das Oberste Gericht in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde das Ruhestandsalter für Richter am Obersten Gericht auf 65 Jahre herabgesetzt. Die neue Altersgrenze galt seit dessen Inkrafttreten – auch für vor diesem Zeitpunkt an dieses Gericht berufene Richter. Richter am Obersten Gericht konnten ihr Richteramt über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus ausüben, sofern sie eine Erklärung, ihr Amt weiter ausüben zu wollen, und eine Bescheinigung, dass ihr Gesundheitszustand ihnen die Ausübung ihres Amtes erlaubt, vorlegten und der Präsident der Republik Polen dies genehmigte. Bei der Erteilung dieser Genehmigung war der Präsident der Republik Polen an keine Kriterien gebunden und unterlag keiner richterlichen Kontrolle.

Nach dem neuen Gesetz mussten somit die amtierenden Richter am Obersten Gericht, die vor dessen Inkrafttreten bzw. bis zum 3. Juli 2018 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, am 4. Juli 2018 in den Ruhestand treten, es sei denn, sie hatten bis zum 3. Mai 2018 die vorgenannte Erklärung und die Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand vorgelegt und der Präsident der Republik Polen hatte ihnen die Genehmigung erteilt, ihr Amt am Obersten Gericht weiter auszuüben.

Am 2. Oktober 2018 hat die Kommission beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage eingereicht1. Nach ihrer Auffassung hat Polen sowohl dadurch, dass es das Ruhestandsalter herabgesetzt und das herabgesetzte Ruhestandsalter auf die bis zum 3. April 2018 an dieses Gericht berufenen Richter angewandt hat, als auch dadurch, dass es dem Präsidenten der Republik Polen die Befugnis verliehen hat, den aktiven Dienst der Richter am Obersten Gericht nach freiem Ermessen zu verlängern, gegen das Unionsrecht2 verstoßen.

Mit Beschluss vom 15. November 2018 hat der Präsident des Gerichtshofs dem Antrag der Kommission, über diese Klage im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens zu entscheiden, stattgegeben.

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im vorliegenden Verfahren beanstandeten Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht seien zwar durch ein Gesetz vom 21. November 2018 geändert worden, doch sei nicht sicher, ob durch dieses Gesetz die geltend gemachten Verstöße gegen das Unionsrecht beseitigt worden seien. Jedenfalls bestehe wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit in der Unionsrechtsordnung weiterhin ein Interesse an der Entscheidung dieser Rechtssache.

In seinem Urteil vom 25.06.2019 erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen übrigen Mitgliedstaaten die in Art. 2 EUV3 genannten gemeinsamen Werte teilt und anerkennt, dass diese sie mit ihm teilen. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten bei der Anerkennung dieser Werte, auf die sich die Union gründet, zu denen die Rechtsstaatlichkeit zählt, und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden.

Im Übrigen fällt zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit; unbeschadet dessen müssen die Mitgliedstaaten aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben. Folglich müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Insbesondere hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren. Damit eine Einrichtung wie das Oberste Gericht in der Lage ist, einen solchen Schutz zu bieten, ist die Unabhängigkeit dieser Einrichtung von grundlegender Bedeutung. Folglich können die von der Kommission mit ihrer Klage beanstandeten nationalen Vorschriften Gegenstand einer Kontrolle anhand von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sein.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien – darunter die Unabsetzbarkeit – erfordert, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen. Der Grundsatz der Unabsetzbarkeit erfordert insbesondere, dass die Richter im Amt bleiben dürfen, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht haben oder ihre Amtszeit, sofern diese befristet ist, abgelaufen ist. Dieser Grundsatz beansprucht zwar nicht völlig absolute Geltung, doch dürfen Ausnahmen von ihm nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass dies durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt ist und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die beanstandete Reform, nach der die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts auf bereits an diesem Gericht amtierende Richter Anwendung findet, zur Folge, dass diese ihre richterliche Tätigkeit vorzeitig beenden. Eine solche Anwendung ist nur statthaft, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig ist und sofern sie nicht geeignet ist, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit des betreffenden Gerichts für äußere Faktoren und an seiner Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen.

Der Gerichtshof verwirft das Vorbringen Polens, die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts auf das 65. Lebensjahr sei Ausdruck des Willens, dieses Alter dem allgemeinen Ruhestandsalter anzugleichen, das für sämtliche Berufstätige in Polen gelte, und damit die Altersstruktur der Richterschaft dieses Gerichts zu optimieren. Die Begründung des Entwurfs für das neue Gesetz über das Oberste Gericht, die Einführung eines neuen Verfahrens, das es dem Präsidenten der Republik ermöglicht, nach freiem Ermessen zu entscheiden, die auf diese Weise verkürzte Amtszeit eines Richters zu verlängern, und die Tatsache, dass die fragliche Maßnahme fast ein Drittel der amtierenden Mitglieder dieses Gerichts betraf, darunter auch dessen Erste Präsidentin, deren durch die Verfassung garantierte Amtszeit von sechs Jahren dadurch verkürzt wurde, begründen nämlich ernsthafte Zweifel, was die wahren Ziele dieser Reform betrifft. Zudem erscheint diese Maßnahme zur Erreichung der von Polen genannten Ziele weder geeignet noch verhältnismäßig. Demzufolge stellt der Gerichtshof fest, dass die Anwendung der Herabsetzung des Ruhestandsalters auf amtierende Richter des Obersten Gerichts nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter beeinträchtigt, der untrennbar mit ihrer Unabhängigkeit verknüpft ist.

Der Gerichtshof hebt ferner hervor, dass die Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte erfordern, dass die betreffende Einrichtung ihre Aufgaben in völliger Autonomie wahrnimmt, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und ihre Entscheidungen beeinflussen könnten, und dabei Sachlichkeit obwalten lässt und keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Er stellt insoweit fest, dass die Voraussetzungen und Verfahrensmodalitäten, von denen das neue Gesetz über das oberste Gericht die mögliche Verlängerung der Amtszeit der Richter des Obersten Gerichts über das normale Ruhestandsalter hinaus abhängig macht, diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Eine solche Verlängerung hängt nach dem neuen Gesetz über das Oberste Gericht nunmehr nämlich von einer Entscheidung des Präsidenten der Republik ab, die in dessen freien Ermessen steht, da für ihren Erlass als solchen keine objektiven und nachprüfbaren Kriterien gelten, und die nicht begründet werden muss. Außerdem kann eine solche Entscheidung nicht Gegenstand einer Klage bei einem Gericht sein. Im Übrigen hat sich der Landesjustizrat, der gegenüber dem Präsidenten der Republik eine Stellungnahme abzugeben hat, bevor dieser seine Entscheidung trifft, im Allgemeinen und in Ermangelung einer Vorschrift, wonach er diese begründen muss, darauf beschränkt, Stellungnahmen abzugeben, die, gleich, ob sie befürwortend oder ablehnend ausfallen, entweder überhaupt nicht begründet sind oder eine rein formelle Begründung enthalten. Daher können solche Stellungnahmen nicht dazu beitragen, objektive Anhaltspunkte für die Ausübung der dem Präsidenten der Republik verliehenen Befugnis zu liefern, einem Richter des Obersten Gerichts, nachdem dieser das normale Ruhestandsalter erreicht hat, zweimal, jeweils für drei Jahre, zwischen dem 65. und dem 71. Lebensjahr die weitere Ausübung seines Amts zu gestatten oder zu verweigern. Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Befugnis geeignet ist, u. a. bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen.

Fußnoten

1 Außerdem hatte die Kommission im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, Polen bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs folgende einstweilige Anordnungen zu erteilen: (1) die Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Herabsetzung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gericht auszusetzen; (2) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die von den streitigen Bestimmungen betroffenen Richter am Obersten Gericht ihre Aufgaben in diesem Amt ausüben können und dabei denselben Status sowie dieselben Rechte und Arbeitsbedingungen genießen wie vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht; (3) es zu unterlassen, Maßnahmen zur Ernennung von Richtern am Obersten Gericht an die Stelle der von diesen Bestimmungen betroffenen Richter am Obersten Gericht sowie Maßnahmen zur Ernennung eines neuen Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts oder zur Benennung der Person, die das Oberste Gericht an Stelle seines Ersten Präsidenten bis zur Ernennung seines neuen Ersten Präsidenten leiten soll, zu erlassen; (4) der Kommission bis spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Beschlusses des Gerichtshofs und in der Folge jeden Monat die Maßnahmen mitzuteilen, die Polen getroffen hat, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 gab der Gerichtshof dem Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen bis zum Erlass des Urteils in dieser Rechtssache in vollem Umfang statt (vgl. Pressemitteilung Nr. 204/18).

2 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

3 Nach dieser Bestimmung sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

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Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer im Reiseland

Der BGH hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Gericht dem Vortrag einer Partei zum Inhalt von ausländischen Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer nachgehen muss (Az. X ZR 166/18).

Zivilrecht

Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer im Reiseland

BGH, Pressemitteilung vom 25.06.2019 zum Urteil X ZR 166/18 vom 25.06.2019

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Gericht dem Vortrag einer Partei zum Inhalt von ausländischen Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer nachgehen muss.

Sachverhalt:

Der Kläger buchte bei der Beklagten für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft wollte der damals sieben Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht.

Das Berufungsgericht hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es die auf der Glastür angebrachten Markierungen – eine kleine Krone und einen dunkelblauen Punkt – als ausreichend betrachtet hat, um einen Hotelgast vor den von der Tür ausgehenden Gefahren zu warnen. Der Bundesgerichtshof hat diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Tür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Tür diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausreichte.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sah der Bundesgerichtshof den Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen Bauvorschriften als hinreichend konkret an. Zwar ist es nicht Aufgabe eines Zivilgerichts, die Ursachen eines Unfalls von Amts wegen aufzuklären. Wenn ein Kläger einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorträgt, muss das Gericht aber den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln.

Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte. Dieser Sachverhalt ist hinreichend konkret, um ihn einer rechtlichen Bewertung zuzuführen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 651c BGB Abhilfe [in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung]

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

§ 293 ZPO

Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

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Eilantrag gegen die Stadt Osnabrück auf Zuweisung eines Krippenplatzes ohne Erfolg

Das VG Osnabrück hat den Eilantrag eines Einjährigen, vertreten durch seine Eltern, auf Zuweisung eines Krippenplatzes abgelehnt. Der Antragsteller wollte erreichen, die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Krippenplatz, hilfsweise eine Tagesmutter, mit Ganztageskonzept, einem altersgerechten Ernährungskonzept und Schlafmöglichkeit in einer Entfernung von höchstens vier Kilometern von seinem Wohnort, zuzuweisen (Az. 4 B 30/19).

Öffentliches Recht

Eilantrag gegen die Stadt Osnabrück auf Zuweisung eines Krippenplatzes ohne Erfolg

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.06.2019 zum Beschluss 4 B 30/19 vom 25.06.2019 (nrkr)

Mit den Beteiligten am 25.06.2019 zugestelltem Beschluss hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines Einjährigen, vertreten durch seine Eltern, auf Zuweisung eines Krippenplatzes abgelehnt. Mit seinem Anfang Juni erhobenen Eilantrag wollte der Antragsteller erreichen, die Stadt (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Krippenplatz, hilfsweise eine Tagesmutter, mit Ganztageskonzept, einem altersgerechten Ernährungskonzept und Schlafmöglichkeit in einer Entfernung von höchstens vier Kilometern von seinem Wohnort, zuzuweisen.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zwar habe der Antragsteller mit Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich einen Anspruch auf den Nachweis eines im jeweiligen Einzelfall dem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatzes in zumutbarer Nähe zu seinem Wohnort. Diesen Anspruch habe die Antragsgegnerin jedoch bereits erfüllt, indem sie dem Antragsteller Ende Mai 2019 einen Platz in einer Großtagespflege nachgewiesen habe. Der Antragsteller bzw. seine Eltern hätten dann kein Wahlrecht zwischen einem Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte („Krippe“) und einer Tagespflegeeinrichtung („Tagesmutter/Großtagespflege“), wenn – wie hier – ein freier Betreuungsplatz in einer Krippe nicht zur Verfügung stehe. Der hier nachgewiesene Großtagespflegeplatz erfülle auch die individuellen Anforderungen in Bezug auf die Betreuungsdauer und die räumliche Nähe: Die Kinder könnten von 8 bis 16 Uhr betreut werden und die Einrichtung liege in 3,9 km Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers, so dass man sie in 16 Minuten Fahrzeit erreichen könne. Die Einrichtung liege zudem „auf dem Weg“ zu den Arbeitsstätten beider Eltern. Außerdem versorge die Großtagespflege die Kinder ausweislich ihres Konzeptes mit Mittagessen und stelle gesonderte Schlafmöglichkeiten zur Verfügung. Auf den Einwand der Vertreter des Antragstellers, ihr Kind sei dort das einzige Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, komme es nicht an. Das Gesetz sehe weder einen bestimmten Einrichtungscharakter noch eine bestimmte Zusammensetzung der Kinder in der Tageseinrichtung oder Kindertagespflege vor. Im Übrigen sei der Einwand auch unzutreffend, da nach Angaben der Antragsgegnerin jedenfalls fünf dort betreute Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit hätten.

Der Rechtsanspruch des Antragstellers sei aber noch aus einem weiteren Grund bereits erfüllt worden. Die Antragsgegnerin habe ihm bereits Mitte Mai auch einen Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter in einer Entfernung von 5,5 km zu seinem Wohnort wirksam angeboten. Dort könne der Antragsteller ebenso von 8 bis 16 Uhr betreut werden. Die Entfernung sei hier zumutbar, weil beide Elternteile auch von dort aus ihren jeweiligen Arbeitsplatz noch in zumutbarer Fahrtdauer erreichen könnten. Dass dieser Platz dem Antragsteller „nur“ telefonisch angeboten worden sei, sei unerheblich. Auch der telefonische Nachweis eines Betreuungsplatzes sei wirksam. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach der sofortigen Zurückweisung dieses Angebots durch die Eltern noch weitergesucht habe, stelle nach Ansicht der Kammer eine „Serviceleistung“ dar, zeige jedoch nicht die Ungeeignetheit des zuerst angebotenen Tagesmutterplatzes.

Der Beschluss (4 B 30/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für Unternehmensjuristin

Eine Syndikusanwältin ist für ihre durchgängig seit 01.11.2014 bestehende Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zuvor an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge sind zu erstatten. Das hat das SG Osnabrück entschieden (Az. S 10 R 347/17).

Sozialversicherungsrecht

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für Unternehmensjuristin

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.06.2019 zum Urteil S 10 R 347/17 vom 05.06.2019 (nrkr)

Eine Syndikusanwältin ist für ihre durchgängig seit 01.11.2014 bestehende Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zuvor an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge sind zu erstatten. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 05.06.2019 entschieden (Az. S 10 R 347/17).Die Klägerin war zunächst als Rechtsanwältin zugelassen und ist dem 01.11.2014 als Unternehmensjuristin tätig. Eine Weisungsgebundenheit bestand nicht. Im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unternehmensjuristin verzichtete die Klägerin auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, weil das nach der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 13/14 R u. a.) nicht möglich war. Sie wurde daraufhin zunächst freiwilliges Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes und zahlte die entsprechenden Beiträge. Nach Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften beantragte die Klägerin im März 2016 erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, und zwar rückwirkend seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unternehmensjuristin. Gleichzeitig beantragte sie die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Rentenversicherung sowie die Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Dies lehnte die Rentenversicherung ab, da die Klägerin weder Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch überhaupt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei.

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge hat. Das Gericht hat dabei auf die Sonderregelung des § 231 Absatz 4b Satz 1 SGB VI Bezug genommen, die aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neu geschaffen wurde. Hiernach tritt eine Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an ein, wenn das beantragt wird. Auf das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk kommt es dagegen nicht an, wenn es um die gleiche, noch ausgeübte Tätigkeit geht und die entsprechenden Zeiten nicht vor dem 01.04.2014 liegen. Dies ist bei der Klägerin für die Zeit ab Aufnahme der Tätigkeit als Unternehmensjuristin (01.11.2014) der Fall. Erst für vorherige Tätigkeiten oder vorherige Zeiten kommt es auf die Beitragszahlung an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 231 Absätze 4b und 4c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) lautet:

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

  1. nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
  2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.

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Kein Prüfungsrücktritt bei Dauererkrankung

Leidet ein Prüfling unter einer Dauererkrankung, die seine Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt, kann er nicht von einer bereits angemeldeten Prüfung zurücktreten. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 84/19).

Öffentliches Recht

Kein Prüfungsrücktritt bei Dauererkrankung

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.06.2019 zum Urteil 4 K 84/19 vom 13.06.2019

Leidet ein Prüfling unter einer Dauererkrankung, die seine Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt, kann er nicht von einer bereits angemeldeten Prüfung zurücktreten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Studierenden ab.Der Kläger, ein Student im Bachelorstudiengang Mittelstandsmanagement, leidet seit dem Jahr 2014 an einer psychosomatischen Erkrankung sowie weiteren Krankheitssymptomen. Aufgrund dessen trat er mehrfach von Prüfungen zurück und legte der beklagten Hochschule amtsärztliche Atteste vor, welche ihm Prüfungsunfähigkeit bescheinigten. Am 6. November 2018 war der Kläger im letzten Versuch für die Klausur im Modul „Management“ angemeldet. An diesem Tag ließ er sich erneut amtsärztlich untersuchen; hierbei wurde abermals eine vorübergehende Prüfungsunfähigkeit festgestellt. Die Krankmeldung reichte der Kläger am 13. November 2018 beim zuständigen Prüfungsausschuss ein. Dieser lehnte aufgrund der verspäteten Einreichung die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ab. Nach der Prüfungsordnung sei die Krankmeldung spätestens am dritten Tag nach der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei unverhältnismäßig und berücksichtige nicht seine gesundheitliche Situation. Aufgrund seiner Krankheit sei es ihm nicht möglich gewesen, das Attest früher einzureichen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses vom Amtsarzt unmittelbar an die Beklagte gesendet werde. Erst später habe er realisiert, dass der Amtsarzt ihm das Attest ausgefüllt mitgegeben habe. Dem trat die Beklagte entgegen und führte aus, der Kläger sei durchaus in der Lage gewesen, das Attest früher bei ihr einzureichen. Überdies handele es sich bei der Krankheit des Klägers um eine Dauererkrankung, welche keinen triftigen Grund für einen Prüfungsrücktritt darstelle. Die Klausur habe folglich mit „nicht bestanden“ bewertet werden dürfen.

Dem folgten die Koblenzer Richter und wiesen die Klage ab. Ein triftiger Grund für den Rücktritt von einer Prüfung liege unter anderem dann vor, wenn durch Krankheit die Leistungsfähigkeit des Prüflings vermindert ist und er deshalb nicht in der Lage ist, seine üblichen Befähigungen in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dieses aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgende Ergebnis sei zu unterscheiden von den Fällen, in denen ein Prüfling durch eine sogenannte Dauererkrankung generell in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist; denn diese Erkrankungen prägen das normale Leistungsbild des Betroffenen. Eine Dauererkrankung liege vor, wenn die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit eines Prüflings nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und eine Heilung des Leidens nicht absehbar ist. Seit dem Jahr 2014 seien beim Kläger mehrfach psychische Erkrankungen bzw. Symptome solcher Erkrankungen diagnostiziert worden. Eine Heilung dieser (psychischen) Erkrankung sei im Zeitpunkt der Prüfung nicht absehbar gewesen. Vielmehr sei von den Ärzten eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufes festgestellt worden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine „Xanthelasmenentfernung“ bei mangelnder Entstellung

Xanthelasmen sind gelbe Flecken oder Knötchen durch Einlagerung von Cholesterin. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Xanthelasmenentfernung besteht nicht, wenn objektiv keine Entstellung vorliegt. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. S 42 KR 489/17).

Sozialversicherungsrecht

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine „Xanthelasmenentfernung“ bei mangelnder Entstellung

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.06.2019 zum Urteil S 42 KR 489/17 vom 28.05.2019 (nrkr)

Ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Xanthelasmenentfernung besteht nicht, wenn objektiv keine Entstellung vorliegt. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 28.05.2019 (Az. S 42 KR 489/17) entschieden.

Die 1960 geborene Klägerin leidet seit ca. 2016 unter Xanthelasmen an beiden Augenlidern (gelbe Flecken oder Knötchen durch Einlagerung von Cholesterin). Im Februar 2017 beantragte die Klägerin bei der beklagten Krankenversicherung die chirurgische Entfernung. Sie leide unter ihrem auffälligen Aussehen und habe eine soziale Phobie entwickelt.

Die Krankenversicherung lehnte eine Kostenübernahme ab. Eine medizinische Notwendigkeit der Entfernung bestehe nicht.

An dieser Entscheidung hielt die Krankenversicherung auch nach Sichtung von Fotos der Klägerin und Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse fest. Eine behandlungsbedürftige Erkrankung liege nicht vor. Die Klägerin sei durch die Xanthelasmen nicht entstellt. Psychische Beschwerden seien nur mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln, um das psychische Grundproblem anzugehen.

Dieser Einschätzung hat sich das Sozialgericht Osnabrück nach einer mündlichen Verhandlung angeschlossen. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung setzt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Krankheit voraus. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.02.2008, Az. B 1 KR 19/07 R) dann vor, wenn ein Versicherter in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Durch die Xanthelasmen ist die Klägerin in ihren Körperfunktionen nicht beeinträchtigt. Von ihr genannte Beeinträchtigungen wie Jucken, Nässen oder eine Gesichtsfeldeinschränkung sind durch ärztliche Befunde nicht objektiviert worden. Das Sozialgericht konnte auch keine äußere Entstellung feststellen. Denn eine erhebliche Auffälligkeit der Xanthelasmen lag zur Überzeugung des Gerichts unter Würdigung der vorgelegten Fotodokumentation des Gesichts der Klägerin sowie der Inaugenscheinnahme der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vor. Der optische Eindruck der Klägerin war vielmehr weit von dem entfernt, was als behandlungsbedürftige Entstellung anzusehen ist. Entscheidend hierfür ist ein objektiver Maßstab, nicht das subjektive Empfinden der Klägerin.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

§ 27 Abs. 1 Satz 1

Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

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Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vorgelegt (19/10992).

Verbraucherschutz

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.06.2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vorgelegt ( 19/10992 ). Darin heißt es, das geltende Verwaltungsprozessrecht gewährleiste effektiven Rechtsschutz gegen hoheitliches Handeln. An verschiedenen Stellen der Verwaltungsgerichtsordnung seien jedoch punktuelle Ergänzungen geboten, um den Rechtsschutz zu verbessern, zu straffen und um auf aktuelle Anforderungen zu reagieren. So soll u. a. für die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand ein Adhäsionsverfahren im Verwaltungsprozess eingeführt werden. Dieses Verfahren eröffne die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche zusammen mit einem Verfahren des Primärrechtsschutzes im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. Der Rechtsschutz werde damit bürgerfreundlicher und effektiver ausgestaltet. Weitere Änderungen dienen der Beschleunigung planungsrechtlicher Verfahren und der Verbesserung der personellen Situation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Außergerichtliche Streitbeilegung

Über die Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (19/10348) informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/10991).

Außergerichtliche Streitbeilegung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.06.2019

Über die Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze ( 19/10348 ) informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung ( 19/10991 ). Laut der Unterrichtung erkennt der Bundesrat die Bemühungen an, mit dem Gesetz unter anderem auch den Verbraucherschutz voranzubringen, und begrüßt, dass das Verhältnis zwischen Musterfeststellungsverfahren und Schlichtungsverfahren erstmals geregelt wird. Gleichzeitig bittet die Länderkammer die Bundesregierung um die Prüfung einer Reihe von Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen.

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