Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1a Fremdrentengesetz

Das SG Stuttgart entschied, dass gegen die Vorschrift des § 1a Fremdrentengesetz (FRG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az. S 21 R 6182/17).

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1a Fremdrentengesetz

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Gerichtsbescheid S 21 R 6182/17 vom 10.12.2018 (nrkr)

Gegen die Vorschrift des § 1a Fremdrentengesetz (FRG) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Der 1952 in Rumänien geborene Kläger besitzt die deutsche und die rumänische Staatsbürgerschaft; er ist weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Auf entsprechenden Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.12.2017 eine Regelaltersrente. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit der Berechnung der Entgeltpunkte bestehe kein Einverständnis. Für die Arbeitszeiten, die er in Rumänien absolviert habe seien keine Entgeltpunkte berechnet worden. Den Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück. Der Kläger sei weder Vertriebener noch Spätaussiedler und falle damit nicht unter den Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG). Eine Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Arbeitszeiten nach §§ 15, 16 FRG könne demnach nicht erfolgen. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben. Dass das FRG nur auf Vertriebene und denen gleichstellte Personen, Spätaussiedler oder Heimatlose Anwendung finde, stelle eine Diskriminierung von Menschen anderer Herkunft dar. Es erschließe sich nicht, warum etwa Aussiedler, die eigentlich vor hunderten von Jahren als Auswanderer Deutschland auf eigenen Wunsch verlassen hätten und dafür Vorteile erhalten hätten, so gestellt würden als hätten sie im Herkunftsland zurückgelegtes Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Eingliederungsprinzip für diese Menschen, aber nicht für ihn gelten solle, der seit 29 Jahren in Deutschland lebe, deutscher Staatsbürger sei und seine Integration erfolgreich durchgeführt habe.Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Bewertung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten mit Entgeltpunkten. Unstreitig seien für die Zeiten keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht entrichtet worden. Die Vorschriften des FRG fänden auf den Kläger, der weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler anerkannt sei, keine Anwendung (vgl. § 1a FRG). Gegen die Vorschriften des § 1a FRG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dafür, nur anerkannte Vertriebene sowie Spätaussiedler in die entsprechenden Begünstigungen des FRG einzubeziehen, bestehe ein sachlicher, den Maßstäben des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) genügender Grund, welcher im sog. „Kriegsfolgenschicksal“ zu sehen sei. Dieses werde bei deutschen Volkzugehörigen aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion vermutet (§ 4 Abs. 1 BVFG) und sei von deutschen Volkszugehörigen aus den übrigen Aussiedlungsgebieten, de facto namentlich aus Polen und Rumänien, glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 2 BVFG). Es stelle den sachlichen Grund dar, nur anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedlern die entsprechenden Begünstigungen des FRG zukommen zu lassen.

Das Berufungsverfahren ist anhängig (Az. L 4 R 144/19).

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Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister ist typische Arbeitnehmertätigkeit

Das SG Stuttgart entschied, dass es sich bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht wird, wegen der berufsspezifischen Eingliederung in die Betriebsabläufe um eine typische Arbeitnehmertätigkeit handelt (Az. S 20 R 1936/16).

Sozialversicherungsrecht

Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister ist typische Arbeitnehmertätigkeit

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 20 R 1936/16 vom 16.05.2019

Bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister handelt es sich, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht wird, wegen der berufsspezifischen Eingliederung in die Betriebsabläufe um eine typische Arbeitnehmertätigkeit.

Streitig war, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeugmeister für die Klägerin, ein Betrieb im Bereich der Autoservices, um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spreche zwar, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin nach seinen Angaben auch eigenes Werkzeug eingesetzt habe. Auch spreche für eine selbständige Tätigkeit die Tatsache, dass nach den Angaben des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren keine konkreten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben gemacht worden seien und auch keine Urlaubsregelung bzw. Urlaubsvergütung sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart worden sei. Diesen Indizien für eine selbständige Tätigkeit stehe jedoch entgegen, dass im streitigen Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin bestanden habe. Bereits unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren sei der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen. Der Beigeladene habe im maßgeblichen Zeitpunkt sein eigenes Gewerbe aufgegeben und für die Klägerin in einem zeitlichen Umfang gearbeitet, der zwar Schwankungen unterlag, jedoch annähernd dem eines fest angestellten Arbeitnehmers in Vollzeit entsprochen habe, was in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden sei und sich in der über mehrere Monate hinweg weitgehend konstanten Vergütung widerspiegele.

Eine selbständige Tätigkeit sei nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beigeladene nicht in jedem Einzelfall verpflichtet gewesen sei, die Aufträge der Klägerin zu bearbeiten. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen könne, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfalle, zeigten beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, die regelmäßig abhängig beschäftigt seien, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten hätten und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnähmen.

Entscheidungsrelevant sei vielmehr, dass – sofern der Beigeladene einen Auftrag für die Klägerin ausführt habe – eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vorgelegen habe. Diesbezüglich sei im vorliegenden Fall zum einen darauf abzustellen gewesen, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin letztlich im Wesentlichen seine Arbeitskraft als Kraftfahrzeugmeister zur Verfügung gestellt habe. Bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister handele es sich bereits nach dem Tätigkeitsprofil um eine typische Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht werde. Zudem habe der Beigeladene unstreitig Zugriff auf sämtliche ortsgebundene Maschinen und Ersatzteile in den Räumlichkeiten der Klägerin gehabt. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten darüber hinaus regelmäßig morgendliche Absprachen zwischen dem Beigeladenen und dem Geschäftsführer der Klägerin stattgefunden, im Rahmen derer das jeweilige Tagesgeschäft abgestimmt worden sei. Habe sich im Rahmen einer Inspektion gezeigt, dass größere Reparaturen anstanden, die nicht von den jeweiligen Kostenvoranschlägen umfasst gewesen seien, so habe der Beigeladene das weitere Vorgehen mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgestimmt. In diesem Zusammenhang habe der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum auch keinen Kundenkontakt gehabt. Die Aufträge seien vielmehr von dem Geschäftsführer der Klägerin entgegengenommen und bei Bedarf an den Beigeladenen weitergereicht worden. Die Kammer gehe zwar davon aus, dass der Beigeladene schon allein aufgrund seiner Qualifikation als Kraftfahrzeugmeister die Aufträge dann weitestgehend selbständig umgesetzt habe. Jedoch habe der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Beigeladenen zu 1 aus dem Verwaltungsverfahren bestätigt, wonach dieser – soweit erforderlich – auch mit den Lehrlingen im Betrieb der Klägerin zusammenwirkt habe und damit als ein in die Betriebsabläufe eingegliedertes „Glied einer Kette“ in Erscheinung getreten sei. Allein der Umstand, dass der Beigeladene eigene Arbeitskleidung getragen habe und sich dadurch möglicherweise optisch von den sonstigen Mitarbeitern der Klägerin abgehoben habe, vermöge an der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin nichts zu ändern. Der Eindruck der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin werde vielmehr dadurch noch verstärkt, dass die Tätigkeit des Beigeladene zu 1 im Anschluss an den streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2012 nahtlos und gewollt in eine Festanstellung in Vollzeit bei der Klägerin übergegangen sei.

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Anscheinsbeweis gilt auch für Wirksamkeit der Beitragserstattung

Das SG Stuttgart entschied, dass der Anscheinsbeweis auch für die Wirksamkeit der Erstattung eines Versicherungsbeitrags und dessen tatsächlicher Auszahlung gilt (Az. S 25 R 2586/16).

Sozialversicherungsrecht

Anscheinsbeweis gilt auch für Wirksamkeit der Beitragserstattung

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 25 R 2586/16 vom 19.12.2018 (nrkr)

Der Anscheinsbeweis gilt auch für die Wirksamkeit der Erstattung eines Versicherungsbeitrags und dessen tatsächlicher Auszahlung. Dieser Anschein ist durch die im Versicherungskonto hinterlegten Daten gegeben.Der Kläger begehrte von der beklagten Rentenversicherung eine höhere Altersrente. Seitens Beklagten wurde dem Antrag des Klägers nicht entsprochen, da auf seinen Antrag hin eine Auszahlung seiner Beiträge für einen Zeitraum 00.00.1984 bis 00.00.1993 mit Bescheid verfügt worden sei und die Beträge auch zur Auszahlung gelangt seien. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, er habe zu keiner Zeit eine Beitragserstattung durch die Beklagte erhalten. Dem Verwaltungsvorgang ließe sich weder der Rückerstattungsbescheid noch Nachweise für eine Auszahlung entnehmen. Dafür, dass niemals eine Rückerstattung erfolgt sei, spreche auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auch in der zum Zeitpunkt der angeblichen Beitragsrückerstattung geltenden Fassung nicht vorgelegen hätten.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die vorliegende Beweislage habe dafür gesprochen, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bestandskräftig entschieden und die Beitragserstattung an den Kläger ausgezahlt worden ist. Der Anscheinsbeweis gelte auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen und die konkrete Auszahlung. Dieser Anschein sei durch die im Versicherungskonto hinterlegten Daten gegeben. Zwar hätten der Beklagten die zugrundeliegenden Unterlagen nicht mehr vorgelegen, da diese nach ihren Ausforstungsrichtlinien vernichtet worden seien. Die Daten seien jedoch in das elektronisch geführte Konto übertragen worden, wobei diese Erfassung nicht händisch durch einen Sachbearbeiter, sondern elektronisch erfolgt war. Die Kammer konnte darüber hinaus offenlassen, ob die Beitragsauszahlung rechtmäßig erfolgt war, denn aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Auszahlung könne nicht geschlossen werden, dass sie tatsächlich auch nicht erfolgt ist.

Die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde eingelegt.

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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen

Bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu berücksichtigen. Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Ein Trennungswille ist hierfür nicht erforderlich. So das SG Stuttgart (Az. S 8 AS 3575/18).

Sozialversicherungsrecht

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 8 AS 3575/18 vom 04.12.2018 (rkr)

Bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu berücksichtigen. Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Ein Trennungswille ist hierfür nicht erforderlich (Urteil vom 04.12.2018, S 8 AS 3575/18, bestandskräftig, Berufung wurde vom Beklagten zurückgenommen).

Im zugrundeliegenden Fall lebte die seit 2016 verheiratete Klägerin aus verschiedenen nachvollziehbaren Gründen noch nicht mit ihrem Ehepartner, welcher aufstockend Leistungen nach dem SGB XII bezog, zusammen. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfes für Partner mit der Begründung, dass es für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft unter Ehegatten darauf ankomme, dass entweder eine häusliche Gemeinschaft bestehe oder falls keine häusliche Gemeinschaft bestehe, dies nicht auf dem Trennungswillen eines der Ehegatten beruhe. Mangels Vorliegens eines Trennungswillens sei von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.

Die Kammer hat der Klage auf Gewährung des Regelbedarfes für Alleinstehende stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer sind – entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Februar 2010 (Az. B 4 AS 49/09 R) – bei der Auslegung des Begriffs des „nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des „Getrenntlebens“ (vgl. § 1567 Abs. I 1 BGB) entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folge, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran – wie in § 20 IV SGB II – leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetze. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig (so auch SG Mainz, Urteil v. 26. März 2013 – S 17 AS 1159/12). Dies schlage sich im Sozialhilferecht in der Regelung der § 20 Abs. 4 SGB II entsprechenden Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nieder, wonach das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft Mindestvoraussetzung für die Anwendung der für Partner vorgesehenen Regelbedarfsstufe 2 ist. Die Fingierung einer Haushaltsgemeinschaft verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da hierin zum einen eine Ungleichbehandlung gegenüber eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zu Lasten der Ehegatten (und Lebenspartner) und zum anderen gegenüber nach dem SGB XII leistungsberechtigten Verheirateten und Lebenspartnern liege.

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Berücksichtigung der Dürftigkeitseinrede des Erben nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Das SG Stuttgart entschied, dass die Dürftigkeitseinrede eines Erben nach § 1990 BGB nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen einen Erstattungsbescheid der Rentenversicherung, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (Az. S 25 R 5546/17).

Sozialversicherungsrecht

Berücksichtigung der Dürftigkeitseinrede des Erben nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 25 R 5546/17 vom 20.03.2019 (nrkr)

Die Einrede eines Erben nach § 1990 BGB ist nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen einen Erstattungsbescheid, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Eine vom Kläger geltend gemachte Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses lässt die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides der beklagten Rentenversicherung unberührt. Darüber hinaus ist eine Einschränkung der angefochtenen Bescheide durch gerichtliche Entscheidung dahingehend, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorzubehalten, nicht geboten.Die Beteiligten stritten über die Rechtsmäßigkeit eines Erstattungsverlangens der beklagten Rentenversicherung gegenüber dem Kläger. Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Mutter, die von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente bezog. Während des Rentenbezugs erzielte die Mutter des Klägers Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sie zu keiner Zeit gegenüber der Beklagten angab. Durch die beklagte Rentenversicherung wurde gegenüber der Mutter des Klägers eine Überzahlung der Rente festgestellt. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB bereits im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid oder erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist.

Diese Frage hat die Kammer zugunsten der beklagten Rentenversicherung beantwortet. Die vom Kläger geltend gemachte Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses lasse die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides der Beklagten unberührt. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 1990 BGB als auch aus der Systematik der einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Normen. Die Überlegung, dass im Falle einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung die Anfechtungsklage einem ähnlichen Zweck wie die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) diene, greife nach Auffassung der Kammer nicht durch. Beide Klagearten seien schon deshalb nicht miteinander gleichzusetzen, weil mit der Vollstreckungsgegenklage regelmäßig nur solche Gründe gegen die Vollstreckung vorgebracht werden könnten, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Die vom Kläger erhobene Einrede des § 1990 BGB gebiete auch keine gerichtliche Einschränkung der angefochtenen Bescheide dahingehend, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorzubehalten. Denn ein solcher Vorbehalt sei in § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 265 AO nicht vorgesehen, sodass der Kläger die Haftungsbeschränkung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch ohne vorherigen Haftungsvorbehalt geltend machen könne.

Die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde eingelegt.

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Keine sittenwidrige Honorarvereinbarung allein durch sehr hohen Stundensatz

Eine anwaltliche Honorarvereinbarung ist nicht allein deshalb sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig, weil das Honorar im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung um das Sechsfache erhöht ist. Einem derart erhöhten Stundensatz soll aber eine (widerlegliche) Indizwirkung für das Vorliegen von Sittenwidrigkeit zukommen. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-24 U 84/18), worauf die BRAK hinweist.

Berufsrecht

Keine sittenwidrige Honorarvereinbarung allein durch sehr hohen Stundensatz

BRAK, Mitteilung vom 31.07.2019 zum Urteil I-24 U 84/18 des OLG Düsseldorf vom 08.01.2019

Eine anwaltliche Honorarvereinbarung ist nicht allein deshalb sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig, weil das Honorar im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung um das Sechsfache erhöht ist. Einem derart erhöhten Stundensatz soll aber eine (widerlegliche) Indizwirkung für das Vorliegen von Sittenwidrigkeit zukommen. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. I-24 U 84/18).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Honorar angemessen ist, soll nach Ansicht des OLG vielmehr sein, ob die Honorarhöhe durch Höhe des Stundensatzes an sich, oder durch die vermehrt angefallenen Tätigkeiten zustande gekommen ist. Ein erhöhter Tätigkeitsaufwand könne jedoch zur Sittenwidrigkeit führen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der hohe Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeiten unangemessen aufgebläht wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anwalt wissentlich die gebotene Konzentration oder Beschleunigung der Mandatswahrnehmung außer Acht gelassen hätte (Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Interesse des Mandanten) und so zu einem Honorar gelangt wäre, das in einem auffälligen Missverhältnis zu der abgelieferten Dienstleistung stehen würde.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die beklagte Rechtsanwältin es mit schwieriger Mandantschaft zu tun hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die strittige Vergütung hauptsächlich durch den vom Mandanten initiierten vermehrten Tätigkeitsaufwand in die Höhe getrieben, u. a. durch Übersetzungsarbeiten der Dokumente auf Wunsch des Mandanten und durch die Bearbeitung von Schriftsätzen, die der Mandant im Besonderen „eingebunden“ wissen wollte. Der für sich genommen höhere Stundensatz war hingegen nicht der ausschlaggebende Faktor.

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Kein Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit: Zur negativen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers

Das SG Stuttgart entschied, dass eine negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die Fiktionswirkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) nicht entfallen lässt (Az. S 21 AL 1622/18).

Sozialversicherungsrecht

Kein Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit: Zur negativen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers

Reichweite der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 21 AL 1622/18 vom 06.05.2019

Anders als die positive Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit (EU), lässt die negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass keine EU vorliegt, die Fiktionswirkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III (sog. Nahtlosigkeitsregelung) nicht entfallen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil B 11 AL 13/99 R vom 09.09.1999 und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil L 8 AL 4897/02 vom 12.12.2003).Der 1957 geborene Kläger meldete sich zum 08.08.2017 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Hierbei gab er an, seit über einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt zu sein und aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Die Beklagte ließ den Kläger nach Aktenlage begutachten und stelle hierbei fest, er sei nur unter drei Stunden täglich bzw. unter 15 Stunden wöchentlich für eine voraussichtliche Dauer von mehr als sechs Monaten leistungsfähig. Am 10.10.2017 teilte der für den Kläger zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Beklagten mit, ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei mit Bescheid vom 05.10.2017 abgelehnt worden; der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Im Folgenden bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 08.08.2017 bis 09.10.2017; die befristete Bewilligung von Alg erfolge wegen des Wegfalls der Verfügbarkeit. Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung von Alg auch über den 09.10.2017 hinaus verurteilt. Die Wirkung des § 145 Abs. 1 Satz1 SGB III bestehe darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsunfähigkeit (EU) zu fingieren. Diese Fiktion hindere die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Diese positive Feststellung von EU durch den zuständigen Rentenversicherungsträger binde die Arbeitsverwaltung jedoch nicht, sondern eröffne ihr die Möglichkeit, nunmehr ohne Beschränkungen des § 145 SGB III die objektive Verfügbarkeit aufgrund eigener Feststellungen zu verneinen. Eine weitergehende Bindung an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen des Rentenversicherungsträgers im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Nahtlosigkeitsregelung bestehe nicht. Dies gelte auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteile. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränke den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beende die Sperrwirkung nicht. Vorliegend habe der Kläger auch über den 09.10.2017 hinaus einen Anspruch auf Alg. Die objektive Verfügbarkeit werde über die Vorschrift des § 145 SGB III fingiert, da bei dem Kläger eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Die Fiktionswirkung sei auch nicht durch die Feststellung des Rentenversicherungsträgers entfallen; der Rentenversicherungsträger habe das Vorliegen von EU verneint.

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Zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eines „Compositing Artist“ im Rahmen einer Kinofilmproduktion

Das SG Stuttgart entschied, dass ein „Compositing Artist“, der im Rahmen einer Kinofilmproduktion beschäftigt wird, abhängig beschäftigt ist (Az. S 11 R 6116/17).

Sozialversicherungsrecht

Zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eines „Compositing Artist“ im Rahmen einer Kinofilmproduktion

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 11 R 6116/17 vom 27.02.2019

Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der digitalen visuellen Effekte, das u. a. mit Filmstudios zusammenarbeitet. Hierfür beschäftigte sie die Beigeladene für mehrere Wochen im Rahmen eines Auftrags für eine Kinoproduktion als „Compositing Artist“. Die Tätigkeit umfasste jegliche Form der digitalen Filmnachbearbeitung am Computer. Mithilfe von Spezialsoftware fügte die Beigeladene dem bereits vorhandenen Filmmaterial visuelle Effekte hinzu. Der Auftraggeber teilte ihr hierzu vorab mit, was genau am Filmmaterial geändert bzw. hinzugefügt werden solle. Während der Projektdauer gab es mehrere Zwischenpräsentationen, um den Fortschritt zu beurteilen und gegebenenfalls neue Wünsche der Klägerin bzw. des Filmstudios abzustimmen. Eine feste Arbeitszeit war für die Beigeladene nicht vereinbart. Die Tätigkeit wurde aber aufgrund einer Geheimhaltungsvereinbarung stets am Betriebssitz der Klägerin unter Verwendung der dort zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ausgeführt. Die Beigeladene erhielt für ihre Aufgabe ein fest vereinbartes Tageshonorar.Das Gericht hat die Klage abgewiesen und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dargestellt habe. Die Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. So habe sie genaue Angaben erhalten, welche visuellen Effekte sie den bereits bestehenden Bildern hinzufügen sollte. Sie sei dabei Teil eines weltweit aufgestellten Produktionsprozesses gewesen. Grundlage für ihre Tätigkeit seien die vorgegebenen Wünsche der Auftraggeber im Rahmen des zugrundeliegenden Drehbuchs. Diese Geschichte habe quasi den Rahmen und damit die Grenzen ihrer künstlerischen Freiheit gebildet. So sei insbesondere auch von vornherein geklärt gewesen, welche Stimmung mit den von ihr erzeugten zusammengesetzten Bildern erzeugt werden solle. Die Eingliederung in den Betrieb zeige sich auch darin, dass sie an Zwischenpräsentationen teilnahm, um Änderungswünsche der Klägerin bzw. des Filmherstellers abzustimmen. Damit habe sie funktionsgerecht am Arbeitsprozess der Klägerin teilgenommen. Eine programmgestaltende Funktion – wie von der Klägerin argumentiert – komme ihr nicht zu. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch nicht, dass die Beigeladene eigenes Equipment zu Hause besitzt und sie die streitige Tätigkeit somit auch in ihrem häuslichen Arbeitszimmer hätte ausüben können. Entscheidend sei vielmehr, dass die geschuldete Leistung aufgrund der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und auch nicht außerhalb deren Produktionsräume hätte erbracht werden können.

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Keine Übernahme der Kosten durch Jobcenter für rechtswidrige Weiternutzung einer Wohnung

Das SG Stuttgart entschied, dass Kosten, die einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Vollstreckungsschutzverfahren entstehen, weil er seiner Verpflichtung zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nachkommt, nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden können (Az. S 24 AS 6803/18).

Sozialrecht

Keine Übernahme der Kosten durch Jobcenter für rechtswidrige Weiternutzung einer Wohnung

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Gerichtsbescheid S 24 AS 6803/18 vom 16.04.2019 (nrkr)

Kosten, die einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Vollstreckungsschutzverfahren entstehen, weil er seiner Verpflichtung zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nachkommt, können nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden.

Der Kläger hatte sich nach Kündigung durch seine Vermieterin und Räumungsklage in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, seine Mietwohnung zu einem bestimmten Termin zu räumen. Da er keine andere Wohnung fand und ihm Obdachlosigkeit drohte, blieb er jedoch auch nach Ablauf dieses Räumungstermins in der Wohnung und stellte einen Vollstreckungsschutzantrag beim Amtsgericht. Dieses setzte die Vollstreckung daraufhin für eine kurze Zeitspanne aus, setzte dafür aber einen Betrag von 850 Euro fest, den der Kläger als „Schadenersatz für die verlängerte Wohnraumnutzung in bar an den zuständigen Gerichtsvollzieher“ zu zahlen habe. Diesen Betrag verlangte der Kläger vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II erstattet.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Kosten von 850 Euro nicht durch eine ordnungsmäßige Wohnraumnutzung, sondern gerade als Schadenersatz für eine rechtswidrige Weiternutzung der Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist durch den Kläger anfielen. Die ebenfalls entstandene Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages hatte das Jobcenter bereits bis zum tatsächlichen Auszug des Klägers übernommen. Sofern man daneben auch die vom Kläger aufgrund der vollstreckungsgerichtlichen Auflage entrichteten 850 Euro unter die Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II fassen würde, würde dies den Begriff überspannen.

Die Berufung zum Landessozialgericht wurde eingelegt.

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Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen

Das SG Stuttgart entschied, dass es für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht zwingend erforderlich ist, dass diese in einer einzigen Wohnung vollzogen wird, sondern dass im Einzelfall auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden kann (Az. S 18 AS 2033/19).

Sozialrecht

Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Beschluss S 18 AS 2033/19 ER vom 26.06.2019

Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft ist nicht zwingend erforderlich, dass diese in einer einzigen Wohnung vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden.

Die Antragsteller begehrten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II. Strittig war insbesondere die Frage, ob diese mit weiteren Personen, die unter einer anderen Wohnanschrift gemeldet waren, in einer Bedarfsgemeinschaft standen.

Das Gericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordere das Bestehen sowohl einer Wohn- als auch einer Wirtschaftsgemeinschaft (BSG, Urt. v. 23.08.2010 – B 4 AS 34/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 32). Dies erfordere aber nicht, dass sich das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung vollziehe. Vielmehr könne auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen (z. B. Ferien- oder Zweitwohnung) von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden, wenn das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder als „funktionelles Zusammenleben“ stattfinde. Etwas Anderes dürfte auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen sein, denn dieses fordere nur das Zusammenleben in einer Wohnung. In welcher von mehreren Wohnungen dies geschehe und ob ein Zusammenleben auch in mehreren Wohnungen möglich sei, werde damit noch nicht festgelegt. Eine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise dürfte den realen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Zudem bedeute dies gegenüber Verheirateten eine verfassungsrechtlich nicht unzweifelhafte Besserstellung von Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaften.

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