Uhrmacherhäusl – vorerst kein Wiederaufbau

Das VG München hat die Anordnung zum Wiederaufbau des sog. Uhrmacherhäusls aus formalen Gründen aufgehoben (Az. M 8 K 18.1841). Damit hat das Gericht der Klage des Eigentümers gegen diese konkrete Anordnung stattgegeben.

Uhrmacherhäusl – vorerst kein Wiederaufbau

VG München, Pressemitteilung vom 16.07.2019 zum Urteil M 8 K 18.1841 vom 15.07.2019

Mit Urteil vom 15. Juli 2019 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Anordnung zum Wiederaufbau des sog. Uhrmacherhäusls aus formalen Gründen aufgehoben (Az. M 8 K 18.1841). Damit hat das Gericht der Klage des Eigentümers gegen diese konkrete Anordnung stattgegeben. Ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gefordert werden kann, musste das Gericht ebenso wenig klären wie die Frage, ob der Eigentümer den Abriss zu verantworten hat.

Mit seiner Klage wendete sich der Eigentümer des vormals mit dem sog. Uhrmacherhäusl bebauten Giesinger Grundstücks gegen die Anordnung der Landeshauptstadt München, das im September 2017 ohne Genehmigung nahezu vollständig beseitigte Uhrmacherhäusl den ursprünglichen Maßen entsprechend wiederherzustellen. Die Landeshauptstadt stützte sich hierbei auf denkmalschutzrechtliche Erwägungen: So habe es sich bei dem Uhrmacherhäusl um ein Einzeldenkmal gehandelt, dessen Beseitigung das denkmalschutzrechtliche „Ensemble Feldmüllersiedlung“ beeinträchtigt habe. Der Eigentümer weist die Schuld von sich. Der Bauunternehmer habe eigenmächtig gehandelt.

Das Gericht brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob neben dem Bauunternehmer auch der Eigentümer für den Abriss verantwortlich ist, da die Anordnung bereits formal fehlerhaft ist. Denn die Landeshauptstadt hat sich im hierfür maßgeblichen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt, dass auch der Bauunternehmer zum Wiederaufbau verpflichtet werden könnte. Dessen Verantwortlichkeit steht im Gegensatz zu der des Eigentümers nämlich fest, wenn auch – so die Vorsitzende Richterin Frau Pauli-Gerz – „die Schilderung des Eigentümers, der Bauunternehmer habe den Abriss eigenständig vorgenommen, Fragen aufwirft“. Da sich die Landeshauptstadt mit der Verantwortlichkeit des Bauunternehmers in ihrem Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, erweist sich die getroffene Anordnung als ermessensfehlerhaft und somit als rechtswidrig. Da eine solche Auswahlentscheidung gänzlich fehlt und diese auch nicht nachgeholt werden kann, kommt es auch nicht auf die von der Landeshauptstadt erst im Gerichtsverfahren nachträglich angestellten Erwägungen an. Die Aufhebung der angefochtenen Anordnung steht einer neuen Anordnung aber nicht entgegen.

Nicht zu entscheiden brauchte das Gericht damit die Frage, ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls zur Sicherung des „Denkmalensembles Feldmüllersiedlung“ gefordert werden kann. Diese Frage wäre in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu prüfen, sofern die Landeshauptstadt eine neue – diesmal formal korrekte – Anordnung erlässt und hiergegen Klage erhoben wird.

Gegen dieses Urteil kann die Landeshauptstadt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München beantragen.

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Hartz IV trotz Immobilie in Thailand?

Wer Hartz IV-Leistungen beziehen will, muss Immobilienvermögen vorher verwerten und von dem Erlös leben. Ausnahmsweise kann jedoch eine akute Notlage zu vorläufigen Leistungen führen – dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilbeschluss aufgezeigt (Az. L 11 AS 209/19 B ER).

Hartz IV trotz Immobilie in Thailand?

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.07.2019 zum Beschluss L 11 AS 209/19 B ER vom 22.05.2019

Wer Hartz IV-Leistungen beziehen will, muss Immobilienvermögen vorher verwerten und von dem Erlös leben. Ausnahmsweise kann jedoch eine akute Notlage zu vorläufigen Leistungen führen – dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Eilbeschluss aufgezeigt.Zugrunde lag das Verfahren eines deutsch-thailändisches Ehepaars aus dem Landkreis Wolfenbüttel. Die Frau besitzt ein Einfamilienhaus in Thailand, das von ihrer Mutter und einem Neffen bewohnt wird. In Deutschland lebte das Paar zunächst von Rücklagen, die stetig weniger wurden bis sich Mietschulden anhäuften.

Das Jobcenter lehnte die Gewährung von Leistungen ab, da das Haus in Thailand verwertbares Vermögen sei und das Paar sich kaum um den Verkauf bemüht habe.

Das LSG hat das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Leistung verpflichtet. Zur Begründung hat das Gericht zwar betont, dass Grundsicherungsleistungen nur dann erbracht würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Eine Auslandsimmobilie müsse selbst dann verkauft werden, wenn sie im Heimatland des Leistungsbeziehers von Familienangehörigen bewohnt werde oder später Altersruhesitz sein solle. Wenn die Immobilie jedoch nicht als „bereites Mittel“ verfügbar sei, müsse eine Notlage vorläufig vom Jobcenter abgedeckt werden. Denn das gesamte Barvermögen sei inzwischen verbraucht.

Für die Zukunft hat das Gericht die Eheleute darauf hingewiesen, dass sie die Leistungen ggf. später erstatten müssen: Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, das Haus ernstlich verkaufen zu wollen. Zwar hätten sie angeblich ein Schild („sale/hire“) aufgestellt. Dies sei jedoch wenig erfolgversprechend, da das Haus an einer kaum frequentierten Anliegerstraße liege, an der kein Durchgangverkehr fahre und deren Zustand so desolat sei, dass nicht einmal die Müllabfuhr dort fahren könne. Durch solch unzureichende Verkaufsbemühungen hätten sie ihre Hilfebedürftigkeit vorwerfbar aufrechterhalten. Dies könne zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen.

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Vorläufiges Aus für „StreamOn“ bestätigt

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden (Az. 13 B 1734/18).

Vorläufiges Aus für „StreamOn“ bestätigt

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.07.2019 zum Beschluss 13 B 1734/18 vom 12.07.2019

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.Bei „StreamOn“ handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming sog. Contentpartner der Antragstellerin nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von „StreamOn“ ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass „StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Land Berlin: Gute Nachrichten für die Kindertagespflege

Im Entgelt, das das Land Berlin Tagespflegepersonen zahlt, sind die Sozialversicherungsbeiträge pauschal enthalten. Wenn Tagespflegepersonen tatsächlich weniger an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen als diese Pauschale beträgt, muss die Differenz versteuert werden. Um diese Differenz gering zu halten, war für 2019 eine Verfahrensänderung angekündigt worden: In 2019 sollten Tagesmütter die tatsächlichen Zahlungen an ihr Jugendamt melden und die Entgelte sollten entsprechend angepasst werden.

Land Berlin: Gute Nachrichten für die Kindertagespflege

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin, Mitteilung vom 09.07.2019

Sigrid Klebba, Staatssekretärin für Jugend und Familie, hat sich am 08.07.2019 mit Berliner Tagesmüttern in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zum Gespräch getroffen. Anlass war die Kritik von Tagespflegepersonen am Verfahren zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit verbundene Steuerrückzahlungen für 2017 und 2018. Tagespflegepersonen befürchteten, dass als Folge einer angekündigten Verfahrensänderung die Zahlungen des Landes für 2019 gekürzt werden und damit erhebliche Einkommenseinbußen zu erwarten sind. Frau Klebba hatte die Tagesmütter daher zum Gespräch eingeladen.

Sigrid Klebba: „Es war ein konstruktiver Austausch und ich hoffe, dass viele Sorgen genommen werden konnten. Ich habe zugesagt, dass die Entgelt-Zahlungen des Landes an die Tagespflegepersonen nicht gekürzt werden und auch keine Entgelt-Rückforderungen erhoben werden. Stattdessen verbessern wir das Einkommen der Tagespflegepersonen. Künftig wird auch die sog. mittelbare pädagogische Arbeit, also Vor- und Nachbereitungszeiten, vergütet. Diese bereits länger geplante Verbesserung wollen wir vorziehen. Sie soll rückwirkend zum 1. Januar 2019 gelten. Tagespflegepersonen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Kindertagesbetreuung in Berlin. Es ist das erklärte Ziel der Senatsverwaltung, die Kindertagespflege zu stärken und auszubauen.“

Bei dem Gespräch standen drei Punkte im Vordergrund:

Die Ankündigung eines neuen Abrechnungsverfahrens für Sozialversicherungsbeiträge in 2019:

Im Entgelt, das das Land Berlin Tagespflegepersonen zahlt, sind die Sozialversicherungsbeiträge pauschal enthalten. Wenn Tagespflegepersonen tatsächlich weniger an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen als diese Pauschale beträgt, muss die Differenz versteuert werden. Um diese Differenz gering zu halten, war für 2019 eine Verfahrensänderung angekündigt worden: In 2019 sollten Tagesmütter die tatsächlichen Zahlungen an ihr Jugendamt melden und die Entgelte sollten entsprechend angepasst werden. Die teilweise missverständlich formulierte Ankündigung dieses neuen Verfahrens hatte für erhebliche Unruhe und Angst vor Einkommensverlusten gesorgt.

Wie Sigrid Klebba gestern betonte, wird von dieser Änderung abgesehen. Auch in 2019 wird so verfahren wie in den vergangenen Jahren. Das Land zahlt wie bisher Entgeltsummen, die Pauschalen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Wenn Tagespflegepersonen tatsächlich weniger bezahlen, müssen sie die Differenz entsprechend versteuern. Wenn Tagespflegepersonen es jedoch wünschen, kann die Entgeltsumme auch angepasst werden, sodass die Differenz von vornherein geringer ausfällt. 2020 gibt es dann ein neues, transparentes Verfahren.

Steuerrückzahlung

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie kann die individuellen Steuerbescheide nicht beeinflussen. Frau Klebba hat in den vergangenen Tagen in Gesprächen mit der Finanzverwaltung auf die besondere Situation der Tagespflegepersonen hingewiesen. Wenn Steuerforderungen nicht sofort erfüllt werden können, besteht die Möglichkeit der Stundung durch einen Antrag beim jeweiligen Finanzamt.

Höheres Entgelt/Künftiges Verfahren

Es ist bereits geplant, das Entgelt für Tagespflegepersonen 2020 zu erhöhen. Um Tagespflegepersonen in der gegenwärtigen Situation zu unterstützen, soll ein Teil der geplanten Einkommensverbesserung nun vorgezogen werden. Rückwirkend zum 1. Januar 2019 soll die mittelbar pädagogische Arbeit – das heißt, Vor- und Nachbereitungszeit, Elterngespräche – mit 45 Euro pro Kind und Monat vergütet werden. Dies soll mit Mitteln des Gute-Kita-Gesetzes finanziert werden.

Unabhängig von der Entgelterhöhung wird ab 2020 ein neues Verfahren für die Erstattung der (hälftigen) Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Im Unterschied zu bisher kommt dann die Erstattung zum Entgelt noch hinzu und das jetzt aufgetretene Problem hoher Steuernachzahlungen wird vermieden.

Sigrid Klebba hat den Tagesmüttern zugesichert, dass man bei der Ausgestaltung der neuen Regelungen im Gespräch bleibt.

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Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen darf Anforderungen an Grobspanplatten nicht zur bloßen Gefahrenvorsorge stellen

Der VGH Baden-Württemberg hat Technische Baubestimmungen hinsichtlich VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen für voraussichtlich nicht rechtens erklärt. Er hat daher den Anträgen von zwei Herstellern sog. OSB- bzw. Grobspanplatten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und die einer Musterverwaltungsvorschrift entsprechende Verwaltungsvorschrift hinsichtlich bestimmter, ab 01.10.2019 auch für solche Holzwerkstoffe geltenden Anforderungen an VOC-Emissionen vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az. 8 S 2962/18 und 8 S 3008/18).

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen darf Anforderungen an Grobspanplatten nicht zur bloßen Gefahrenvorsorge stellen

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.07.2019 zu den Beschlüssen 8 S 2962/18 und 8 S 3008/18 vom 10.07.2019

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei Beschlüssen vom 10.07.2019 Technische Baubestimmungen hinsichtlich VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen für voraussichtlich nicht rechtens erklärt. Er hat daher den Anträgen von zwei Herstellern sog. OSB- bzw. Grobspanplatten (Antragstellerinnen) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und die einer Musterverwaltungsvorschrift entsprechende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums vom 20.12.2017 hinsichtlich bestimmter, ab 01.10.2019 auch für solche Holzwerkstoffe geltenden Anforderungen an VOC-Emissionen (flüchtige organische Verbindungen) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Mit den angegriffenen technischen Baubestimmungen müssen bestimmte Holzwerkstoffe, die im Bauwesen Verwendung finden, in der Verwaltungsvorschrift näher bezeichnete Anforderungen hinsichtlich von ihnen ausgehender flüchtiger organischer Verbindungen einhalten. Die Antragstellerinnen fürchten um die Verkehrsfähigkeit ihrer OSB-Platten, da sie die vorgegebenen Werte jedenfalls nicht vollständig einhalten könnten, was unter Inkaufnahme nicht unerheblicher Umsatzeinbußen eine aufwändige Umstellung ihrer Produktion und Lagerung bedingen würde. Sie machen geltend, dass von VOC ausgehende gesundheitsschädliche Wirkungen trotz umfassender wissenschaftlicher Untersuchungen bislang nicht hätten nachgewiesen werden können. Außerdem verstoße die Verwaltungsvorschrift gegen europäisches Recht.

In den Beschlüssen führt der 8. Senat des VGH aus, dass die angegriffenen Technischen Baubestimmungen voraussichtlich nicht den sich aus der Landesbauordnung ergebenden gesetzlichen Anforderungen entsprächen, auf die sie allein gestützt seien. Denn das Vorliegen einer hierfür erforderlichen abstrakten Gefahr habe der Antragsgegner nicht darlegen können. Etwa nur möglichen Gefahren oder Risiken könnten die Baurechtsbehörden aber nicht mit den Mitteln des geltenden Bauordnungsrechts begegnen. Wie mit solchen Risiken umzugehen sei, müsse der zuständige Gesetzgeber entscheiden.

Darauf, ob die angegriffenen technischen Baubestimmungen auch gegen europäisches Recht verstoßen könnten, komme es danach nicht mehr an.

Fänden die beanstandeten Bestimmungen in der Landesbauordnung voraussichtlich keine Rechtsgrundlage, könne den Antragstellerinnen vor einer endgültigen Klärung in den beim Senat bereits anhängigen Normenkontrollverfahren nicht zugemutet werden, ihre Produktion und Lagerung aufwändig umzustellen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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Reisevertrag: vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ eines Reiseveranstalters in Form einer Widerspruchslösung ist unwirksam

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird, solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen und ist daher unwirksam. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az. 2 U 1260/17).

Reisevertrag: vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ eines Reiseveranstalters in Form einer Widerspruchslösung ist unwirksam

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 12.07.2019 zum Beschluss 2 U 1260/17 vom 14.06.2019 (rkr)

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird, solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 14. Juni 2019 (Az. 2 U 1260/17) entschieden.

Die Beklagte hatte in ihrem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet:

„Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i. H. v. 10 Euro pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“

Bereits in erster Instanz war die Beklagte durch das Landgericht Koblenz verurteilt worden, es zu unterlassen, in Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, diese Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auf diese Klausel zu berufen.

Auf die Berufung der Beklagten hat der 2. Zivilsenat diese Entscheidung bestätigt. Bei der von der Beklagten verwendeten „Trinkgeldempfehlung“ handele es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Eine vorformulierte Erklärung sei bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorrufe, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das sei hier der Fall. Denn die Katalogangaben würden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheide und es bei Abschluss des Reisevertrages insoweit nicht zu Änderungen komme.

Die „Trinkgeldempfehlung“ unterliege daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche festlegt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung liege hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge werde der Reisende „stillschweigend“, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Buslinienverkehr führt zur Erhöhung des Gemeindeanteils beim Straßenausbau

Im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen müssen Gemeinden bei der Festlegung ihres Eigenanteils für Ausbaumaßnahmen einen Buslinienverkehr dem Durchgangs- und nicht dem Anliegerverkehr zurechnen. Dies entschied das VG Koblenz und gab einer Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag statt (Az. 4 K 886/18).

Buslinienverkehr führt zur Erhöhung des Gemeindeanteils beim Straßenausbau

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 12.07.2019 zum Urteil 4 K 886/18 vom 27.06.2019

Im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen müssen Gemeinden bei der Festlegung ihres Eigenanteils für Ausbaumaßnahmen einen Buslinienverkehr dem Durchgangs- und nicht dem Anliegerverkehr zurechnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag statt.

Der Kläger, Eigentümer eines Grundstücks in der beklagten Stadt Koblenz, wurde im Jahr 2018 zu Vorausleistungen für den Ausbau der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße herangezogen. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug er vor, diese Straße werde erheblich durch den Busverkehr genutzt; täglich würden 66 Busfahrten durch die Straße registriert. Im sich daran anschließenden Klageverfahren führte er ergänzend aus, dem Stadtrat sei bei der Festlegung des Gemeindeanteils eine greifbare Fehleinschätzung unterlaufen, die zur Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses führe. Dieser habe unter anderem verkannt, dass die Nutzung der Bushaltestellen in der ausgebauten Straße nicht gänzlich dem Anliegerverkehr zuzurechnen sei. Dem trat die Beklagte mit dem Vortrag entgegen, die Zurechnung der Haltestellen zum Anliegerverkehr ergebe sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und hob den entsprechenden Bescheid auf. Der Ratsbeschluss der Beklagten leide an einer greifbaren Fehleinschätzung, da er den in der streitgegenständlichen Straße verkehrenden öffentlichen Personennahverkehr vollumfänglich dem Anliegerverkehr zugerechnet habe. Dieser sei gänzlich dem Durchgangsverkehr zuzuordnen. Denn der durch das Anfahren einer Haltestelle verursachte Fahrverkehr weise keinen unmittelbaren Bezug zu den an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken auf. Weder führe er zu diesen Grundstücken hin, noch gehe er von ihnen aus. Es handele sich nicht um eine Inanspruchnahme der Anlage durch von den angrenzenden Grundstücken hervorgerufenen Ziel- und Quellverkehr, sondern um straßenrechtlichen Allgemeingebrauch. Eine differenzierte Beurteilung sei lediglich für den durch die an der angefahrenen Haltestelle aus- und zusteigenden Fahrgäste hervorgerufenen fußläufigen Verkehr angebracht. Hier bestimme sich dessen Zuordnung zum Anliegerverkehr danach, ob die Fahrgäste ein Grundstück an der ausgebauten Verkehrsanlage aufsuchten bzw. von einem solchen Grundstück zu der Haltestelle gelangten. Die von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hätten andere, nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Fälle betroffen. Da dem Ratsbeschluss der Beklagten folglich eine Fehleinschätzung zugrunde gelegen habe, sei der gesamte Bescheid rechtswidrig und demnach aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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Kinderlärm ist hinzunehmen

Kinderlärm ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen. „Gepolter“ und „Getrampel“ einer über den Klägern wohnenden Familie mit Kindern ist daher hinzunehmen. Dies entschied das AG München (Az. 283 C 1132/17).

Kinderlärm ist hinzunehmen – Nachbarschaftsklage auf Unterlassung von Ruhestörung erfolglos

AG München, Pressemitteilung vom 12.07.2019 zum Urteil 283 C 1132/17 vom 23.05.2017 (rkr)

„Gepolter“ und „Getrampel“ der über den Klägern wohnenden Familie mit Kindern ist hier weiter hinzunehmen.

Das Amtsgericht München hat am 23.05.2017 die Klage der Nachbarn auf Unterlassung weiterer Ruhestörung abgewiesen.

Die verheirateten Kläger leben in München-Hasenbergl in einer Mietwohnung direkt unter der Wohnung des beklagten Ehepaares mit deren 14 und 16 Jahre alten Kindern. Das Miethaus wurde 1962 in massiver Bauweise errichtet.

Die Kläger tragen vor, dass die Beklagten laute Geräusche verursachten, die in ihrer Wohnung hörbar seien. Die Beklagten oder deren Kinder würden auch während der Mittags-, der Nacht- oder der Feiertagsruhe herumrennen und herumtrampeln. Es würden Türen zugeschlagen, was in ihrer Wohnung hörbar sei und eine erhebliche Belästigung darstelle. Es gehe von den Beklagten und ihren Kindern ein ständiger Lärm aus, der weit darüber hinausgehe, was zugestanden werden müsse. In dem von ihnen über drei Monate bis zur Klageerhebung geführten Lärmprotokoll finden sich nahezu täglich bis zu acht Eintragungen über Lärmen und Poltern vor allem in den Nachmittags- und Abendstunden bis spätestens 22.30 Uhr. Nach einer ersten Vereinbarung – noch vor diesen Aufzeichnungen – sei es mit den Beklagten nur für kurze Zeit besser geworden. Danach sei es wieder wie vorher gewesen.

Der Beklagte erklärt in der Hauptverhandlung, dass die behaupteten Ruhestörungen nicht der Wahrheit entsprächen. Der Beklagte arbeite als Kraftfahrer an wechselnden Tagen von 7 bis 22 Uhr, seine Ehefrau von 7 bis 16 Uhr. Die Kinder seien von 7 bis 17 Uhr in der Schule. „Die Kinder trauen sich schon gar nicht auf den Balkon zu gehen, weil sie von dem Mieter unten angeschrien werden. Der Kläger sitzt unten in seinem Garten sehr oft und der Balkon ist unmittelbar darüber.“

Die Beklagte gibt an: „Wenn ich von der Arbeit komme, traue ich mich nicht, den Boden zu saugen, Wäsche zu waschen oder Essen zuzubereiten. Die Kinder trauen sich nicht laut zu lachen oder laut zu reden. Wir haben keine Erklärung, warum die Kläger sich durch Ruhestörung gestört fühlen sollten. Der Kläger sitzt den ganzen Tag dort und notiert wann jemand kommt und geht. Er hat mit der gesamten Nachbarschaft Streit.“

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Beklagten Recht:

„Zwar kann ein Mieter von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung gegebenenfalls die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen (…). Dass die aus der Wohnung der Beklagten tretende Geräuschentwicklung ein nicht mehr hinnehmbares sozialadäquates Maß überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Räumen, die unterhalb einer anderen Wohnung liegen, mit dem Auftreten von Geräuschen aus der darüber liegenden Wohnung zu rechnen ist. Das gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall um einen Altbau aus dem Jahr 1962 handelt, indem ein moderner Standard der Geräuschdämmung nicht erwartet werden kann. (…) Kinderlärm ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen. (…) Auszugehen ist dabei von der Wohnung als familiengeschütztem Raum und dem Umstand, dass Kinder meist in jedem Lebensalter gewisse Störungen hervorrufen. Dabei kommt es auch auf die übrigen Verhältnisse im Haus und das Lebensalter der Kinder und Jugendlichen sowie die Verhältnisse der Eltern an. Zwar müssen die Eltern als Mieter ihnen alles Zumutbare unternehmen, Störungen von anderen Mietern fernzuhalten. Jedoch sind die beklagten Eltern nicht ohne weiteres verantwortlich, wenn sich die 14 – 16-jährigen Kinder von ihnen nichts mehr sagen lassen. Im Zweifel ist für das Kind und dessen Eltern zu entscheiden. (…) Selbst, wenn vereinzelt, wie vom Kläger behauptet, nach 22.00 Uhr „Rumpeln“, „Rumgetrampel“ bzw. „Rumgepolter“ in einem Maße vernehmbar gewesen sein sollte, welches nicht mehr sozialadäquat hinnehmbar gewesen wäre, so liegt nahe, dass dies zumindest auch durch die Kinder der Beklagten verursacht worden ist, für deren gelegentliche Verstöße die Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht haftbar zu machen sind.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.

Das Berufungsgericht hatte auf Vorschuss der Kläger vom Sachverständigen über vierzehn Tage eine Dauerlärmmessung vornehmen lassen, die Trittgeräusche zwischen 22-33 dB (A) und keinen über 37 dB (A) hinausgehenden Lärm feststellte, wobei laut Gutachten Gehgeräusche zwischen 30 und 40 dB (A) als normal anzusehen seien. Das Gutachten kostete 8.440,10 Euro.

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Bundesamt für Verfassungsschutz muss Rechtsanwaltskosten offenlegen

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss die Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind, offenlegen. So entschied das VG Köln (Az. 6 K 5480/18).

Bundesamt für Verfassungsschutz muss Rechtsanwaltskosten offenlegen

VG Köln, Pressemitteilung vom 11.07.2019 zum Urteil 6 K 5480/18 vom 11.07.2019

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss die Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind, offenlegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit am 11.07.2019 verkündetem Urteil entschieden und damit der Klage einer Verlagsgesellschaft stattgegeben.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Auskunft im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass die Ausgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 10a Bundeshaushaltsordnung (BHO) im geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.

Die klagende Verlagsgesellschaft berief sich dem gegenüber auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und machte geltend, dass der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans nicht entscheidend sei. Es müsse auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden. Da externe Rechtsberater insoweit von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.

Dieser klägerischen Argumentation ist die Kammer im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin könne kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Denn die Beantwortung der Pressanfrage führe ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung. Auch die Veranschlagung im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Zum einen lasse sich die Vorschrift des § 10a BHO auf die konkret in Rede stehende Anfrage nicht unmittelbar anwenden. Denn Gegenstand der Anfrage sei nicht der „Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz“, also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagte Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben. Zum anderen gehörten die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten nicht zu den geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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„Topf Secret“ – Verbraucher haben Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten

Verbraucher haben einen Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Beanstandungen. Eine mögliche Veröffentlichung der Kontrollberichte steht dem nicht entgegen. So entschied das VG München (Az. M 32 SN 19.1346 und M 32 SN 19.1389).

„Topf Secret“ – Verbraucher haben Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten

VG München, Pressemitteilung vom 11.07.2019 zu den Beschlüssen M 32 SN 19.1346 und M 32 SN 19.1389 vom 08.07.2019

Verbraucher haben einen Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Beanstandungen. Eine mögliche Veröffentlichung der Kontrollberichte steht dem nicht entgegen. Dies hat die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts München mit am 11. Juli 2019 bekanntgegebenen Beschlüssen vom 8. Juli 2019 entschieden (Az. M 32 SN 19.1346 und M 32 SN 19.1389).

Zwei Verbraucher hatten beim Landratsamt München über das Internetportal „Topf Secret“ um Mitteilung gebeten, ob sich bei zwei konkret benannten Bäckereien in den letzten zwei lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen Beanstandungen ergeben haben. Sollte dies der Fall seien, beantragten die Verbraucher die Übersendung der Kontrollberichte. Das Landratsamt München teilte den Bäckereibetreibern mit, dass es die Berichte herausgeben werde. Die hiergegen durch die Bäckereibetreiber gestellten Eilanträge hat das Gericht abgelehnt.

Das Gericht hat seine Entscheidungen auch unter Würdigung gegenteiliger Rechtsprechung anderer bayerischer Verwaltungsgerichte wie folgt begründet: Dem Informationsanspruch der Verbraucher stehen keine schützenswerten Belange der Bäckereibetriebe entgegen. So fallen festgestellte Verstöße nicht unter ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse besteht. Zudem schützen die Grundrechte die Betriebe nicht vor Imageschäden und dadurch bedingte Umsatzeinbußen. Auch eine mögliche Veröffentlichung steht einer Herausgabe der Kontrollberichte nicht entgegen. Denn das Verbraucherinformationsgesetz regelt lediglich die behördliche Veröffentlichung, nicht aber eine solche durch Private wie das Internetportal „Topf Secret“ Auch entsteht durch die Veröffentlichung der behördlichen Kontrollberichte auf einer privaten Plattform nicht der Anschein eines behördlichen Informationshandelns.

Das Verbraucherinformationsgesetz begründet zudem einen umfassenden Anspruch auf sämtliche im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen. Somit beschränkt sich der Anspruch auf Informationen über Beanstandungen anlässlich durchgeführter Kontrollen nicht auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt, sondern umfasst auch den Prozess der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung des Lebensmittelprodukts.

Gegen diese Beschlüsse können die Bäckereibetreiber innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

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