Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes

Das BVerwG entschied, dass kreisangehörige Gemeinden vor Erlass einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden müssen (Az. 10 C 6.18).

Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.05.2019 zum Urteil 10 C 6.18 vom 29.05.2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 29.05.2019 entschieden, dass kreisangehörige Gemeinden vor Erlass einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden müssen.

Im Februar 2013 beschloss der Landkreis Nordwestmecklenburg seine Haushaltssatzung für das Jahr 2013 und legte darin nach § 23 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern den Kreisumlagesatz auf 43,67 % fest, ohne die davon betroffenen Gemeinden vorher förmlich anzuhören. Im September 2013 setzte die beklagte Landrätin gegenüber der klagenden Gemeinde die Kreisumlage für das Jahr 2013 fest. Das Verwaltungsgericht hat den Kreisumlagebescheid aufgehoben. Während des Berufungsverfahrens hat der Landkreis nach förmlicher Anhörung seiner kreisangehörigen Gemeinden den Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2013 erneut auf 43,67 % festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Änderungssatzung sei nichtig, weil sie eine Nachtragshaushaltssatzung darstelle und keiner der in der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern abschließend aufgezählten Fälle vorliege, in denen eine solche ergehen dürfe. Die ursprüngliche Satzungsbestimmung über die Festlegung des Kreisumlagesatzes sei ebenfalls nichtig, weil die kreisangehörigen Gemeinden vor ihrem Erlass nicht förmlich angehört worden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Selbstverwaltungsrecht der klagenden Gemeinde nicht nur verletzt wird, wenn die Erhebung der Kreisumlage dazu führt, dass deren finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird, sondern auch dann, wenn der Kreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt. Bei Festsetzung der Kreisumlage muss der Kreis daher nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der von der Kreisumlage betroffenen Gemeinden berücksichtigen. Jedoch lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, auf welche Weise dies zu erfolgen hat. Es obliegt daher vorrangig dem Landesgesetzgeber festzulegen, ob den Kreis bei Festlegung des Kreisumlagesatzes Verfahrenspflichten treffen und ob solchen Verfahrenspflichten Verfahrensrechte der betroffenen Gemeinden korrespondieren. Soweit derartige Regelungen fehlen, sind die Kreise in der Pflicht, ihr Rechtsetzungsverfahren derart auszugestalten, dass die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden.

Die Sache war an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil es – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – nicht geprüft hat, ob die streitige Kreisumlage dazu führt, dass die finanzielle Mindestausstattung der klagenden Gemeinde unterschritten wird.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 28 GG

(1) …

(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) …

§ 23 FAG M-V

(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

(2) – (5) …

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Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbusfahrkosten in Konz

Das VG Trier entschied, dass für Schüler von Gymnasien ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten bei einem Schulweg, der kürzer als 4 km ist, nur dann besteht, wenn dieser besonders gefährlich ist (Az. 6 K 5367/18).

Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbusfahrkosten in Konz

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.05.2019 zum Urteil 6 K 5367/18 vom 13.05.2019

Für Schüler von Gymnasien besteht ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten bei einem Schulweg, der kürzer als 4 km ist, nur dann, wenn dieser besonders gefährlich ist. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Urteil, welches sich mit der Kostenerstattung von zwei in Konz-Könen wohnenden Schülern der 6. und 9. Klasse des Gymnasiums Konz im dortigen Schulzentrum befasst, entschieden und hat die auf Kostenerstattung gerichtete Klage abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung führten die Richter, die den Schulweg im Rahmen der im Mai 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hatten, im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Kostenübernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel bestehe nach der einschlägigen Vorschrift im Schulgesetz nur dann, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Gymnasium länger als 4 km sei, oder, wenn er – unabhängig von der Länge – besonders gefährlich sei.

Diese Voraussetzungen seien im zur Entscheidung anstehenden Fall nicht gegeben. Der Schulweg der betroffenen Kinder sei kürzer als 4 km und sei als nicht besonders gefährlich einzustufen. Die Einstufung eines Schulwegs als besonders gefährlich setze voraus, dass konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als überdurchschnittlich hoch erscheinen ließen, wobei nicht auf gelegentlich auftretende extreme oder eher seltene Straßenverhältnisse, sondern auf die regelmäßig anzutreffenden Straßenverhältnisse abzustellen sei.

Die Richter gelangten nach Inaugenscheinnahme des betreffenden Schulwegs zu dem Ergebnis, dass auf der Wegstrecke zwar durchaus Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr gegeben, die hohen Anforderungen an die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit jedoch nicht erfüllt seien. Dies gelte sowohl für den 3,30 m langen und 2 m breiten Seitenstreifen entlang der Straße „Konzerbrück“, als auch für die auf dem Schulweg liegenden Kreisverkehre sowie für den über die Saarbrücke verlaufenden Gehweg entlang der Straße „Konzerbrück“.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Apothekenautomat wettbewerbswidrig – OLG bestätigt Verbot

Die DocMorris N.V., eine europaweit tätige Versandapotheke, betrieb im Zeitraum von 19.04.2017 bis 14.06.2017 in Hüffenhardt eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe, einen sog. „Apothekenautomaten“. Das LG Mosbach hatte sowohl DocMorris als auch der Mieterin der Räumlichkeiten den Betrieb des Apothekenautomaten untersagt. Das OLG Karlsruhe hat die Entscheidungen bestätigt (Az. 6 U 36/18 u. a.).

Apothekenautomat wettbewerbswidrig – OLG bestätigt Verbot

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 29.05.2019 zu den Urteilen 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18 und 6 U 39/18 vom 29.05.2019

Die DocMorris N.V., eine europaweit tätige Versandapotheke, betrieb im Zeitraum vom 19.04.2017 bis 14.06.2017 in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald Kreis) eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe, einen sog. „Apothekenautomaten“. Das Landgericht Mosbach hatte sowohl DocMorris als auch der Mieterin der Räumlichkeiten den Betrieb des Apothekenautomaten in Hüffenhardt untersagt.

Der unter anderem für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in vier Verfahren die Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Mosbach nunmehr zurückgewiesen und die Untersagung des Betriebs eines Apothekenautomaten, wie er in Hüffenhardt eingerichtet war, bestätigt.

Die von den Berufungen vertretene Ansicht, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel, hat der Senat zurückgewiesen. Der Senat führt aus, dass es keinen „Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG) darstellt, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Ebenso hat der Senat die Verurteilung zur Unterlassung des Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher bestätigt. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügen nach Ansicht des Senats den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung nicht. So ist unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist grundsätzlich möglich.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 29.05.2019 Az. 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18 (Kläger dieser Verfahren sind zwei regionale Apotheker, ein in Köln ansässiger Apotheker, der eine Online-Apotheke betreibt, sowie der Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Beklagte ist in den erstgenannten Fällen DocMorris N.V., im vom Landesapothekerverband geführten und am 29.05.2019 entschiedenen Verfahren die Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt, ebenfalls eine niederländische Gesellschaft)

Zum Hintergrund:

Ein Verbot aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kann von einem Mitbewerber oder auch von Berufsverbänden bei einem Verstoß gegen sog. Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG) verlangt werden. Die hier verletzten Bestimmungen des Arzneimittel- und Apothekenrechtes sind nach Auffassung des Senats solche Marktverhaltensregeln. Sie bezwecken den Gesundheitsschutz der Verbraucher und wirken sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Apotheken aus.

In zwei weiteren Verfahren zum selben Problemkreis, in denen der Senat in anderer Besetzung zu entscheiden hat, wurde der Verkündungstermin auf den 26. Juni 2019 verlegt, weil die Schlussberatung aus terminlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2019 betreffend denselben Apothekenautomaten (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. und 25.04.2019) befasst sich mit der Frage, ob das vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegen den Betreiber ausgesprochene Verbot rechtmäßig war.

Relevante Vorschriften (auszugsweise):

§ 3 a UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 a AMG – Arzneimittelgesetz

Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn …

… im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union … entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird …

§ 17 Abs. 5 ApoBetrO – Apothekenbetriebsordnung

… Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.

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Unfall wegen kurzzeitiger Ablenkung durch Infotainmentsystem bei 200 km/h stellt grobe Fahrlässigkeit dar

Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Autofahrer, welcher die Autobahn mit ca. 200 km/h befährt, grob fahrlässig handelt, wenn er sich nicht voll auf das Verkehrsgeschehen konzentriert, sondern seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurz – auch auf das Infotainmentsystem richtet (Az. 13 U 1296/17).

Unfall wegen kurzzeitiger Ablenkung durch Infotainmentsystem bei 200 km/h stellt grobe Fahrlässigkeit dar

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 29.05.2019 zum Urteil 13 U 1296/17 vom 02.05.2019

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Pkw-Fahrer, welcher die Autobahn mit ca. 200 km/h befährt, grob fahrlässig handelt, wenn er sich nicht voll auf das Verkehrsgeschehen konzentriert, sondern seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurz – auch auf das Infotainmentsystem richtet.

Die Klägerin, eine Autovermieterin, hatte dem Beklagten einen Mercedes Benz CLS 63 AMG vermietet. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten war eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung für den Fall einer Beschädigung des Mietfahrzeuges vereinbart worden. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin ist jedoch geregelt, dass diese berechtigt ist, zumindest teilweise Regress zu nehmen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Nürnberg befuhr der Beklagte im April 2015 mit dem gemieteten Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h die Autobahn auf der linken Spur, während er gleichzeitig das Infotainmentsystem des Fahrzeugs bediente, um dort Informationen abzurufen. Er geriet währenddessen mit dem Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke, wodurch das Fahrzeug stark beschädigt wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat, und nimmt daher in Höhe von 50 % des entstandenen Unfallschadens bei diesem Regress.

Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 1. Juni 2017 die Klage zunächst abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht Nürnberg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 11.947,69 Euro zu zahlen. Der Senat ist der Auffassung, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat und der Klägerin daher ein Schadensersatzanspruch zustehe. Die vereinbarte Haftungsfreistellung schließe die Haftung des Beklagten nicht aus, da dieses für den Fall grob fahrlässigen Verhaltens jedenfalls in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang nicht greife.

Der Beklagte habe die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Er habe die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h befahren; dies beinhalte ein sehr hohes Gefahrenpotenzial. Der Anhalteweg und die kinetische Energie bei einer Kollision sind gegenüber einer Geschwindigkeit von 130 km/h mehr als verdoppelt. Schon minimale Fahrfehler können typischerweise zu schweren Unfällen führen. In nahezu allen anderen Staaten der Welt seien derartige Geschwindigkeiten auf öffentlichen Straßen daher verboten. In Deutschland fehle zwar ein derartiges klares Verbot, es gelte aber die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung, die vorgibt, dass bei höheren Geschwindigkeiten die Unfallgefahren selbst unter Idealbedingungen so erheblich zunehmen, dass sie bei verantwortungsbewusster Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr dort nicht gefahren werden sollten.

Ein Verkehrsteilnehmer, welcher sein Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit als 130 km/h führt, müsse daher in besonderer Weise seine volle Konzentration auf das Führen des Fahrzeuges richten. Je stärker die Richtgeschwindigkeit überschritten werde, desto höher seien die Anforderungen an die Konzentration des Fahrzeugführers. Trotz der bei 200 km/h erforderlichen vollsten Konzentration auf das Fahrgeschehen und der drohenden schweren Unfallfolgen schon bei geringfügiger kurzzeitiger Ablenkung habe der Kläger das Infotainmentsystem bedient; dies habe seine Aufmerksamkeit zumindest für Sekunden voll gebunden. Sein Verhalten stelle daher eine objektiv schwere und unentschuldbare Pflichtverletzung dar und sei grob fahrlässig.

Die Revision ist nicht zugelassen.

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Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift

Energieversorger müssen Verbrauchern vor der Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten – darunter auch eine Zahlungsweise, die Kunden ohne Girokonto nutzen können. Das hat der BGH nach einer Klage des vzbv gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH entschieden (Az. VIII ZR 56/18).

Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift

vzbv, Pressemitteilung vom 29.05.2019 zum Urteil VIII ZR 56/18 des BGH vom 10.04.2019

  • Bestellung des Stromtarifs war im Internet nur unter Angabe von Kontodaten und mit Einwilligung in das Lastschriftverfahren möglich.
  • BGH: Verbraucher müssen vor der Bestellung zwischen mehreren Zahlungsmöglichkeiten wählen können.
  • Tarif muss auch für Kunden ohne Girokonto erhältlich sein

Energieversorger müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern vor der Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten – darunter auch eine Zahlungsweise, die Kunden ohne Girokonto nutzen können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH entschieden.

„Damit Kundinnen und Kunden eine echte Wahl haben, müssen Energieversorger ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten anbieten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Unternehmen dürfen die Wahlmöglichkeit nicht unterlaufen, indem sie vor der Bestellung das Lastschriftverfahren vorschreiben und erst danach weitere Zahlungsmöglichkeiten einräumen.“

Bestellung ohne Kontodaten nicht möglich

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) hatte ihren Online-Stromtarif unter anderem über Vergleichsportale angeboten. Um den Tarif abzuschließen, mussten sich Verbraucher für die Bezahlung per Lastschrift entscheiden. Ohne Eingabe ihrer Kontodaten konnten sie die Bestellung nicht abschließen.

Bezahlung nur per Bankeinzug wirkt diskriminierend

Der BGH schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt für Energielieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Das Gericht monierte, dass die DEW21 mit dem Lastschrifteinzug faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen habe. Das Online-Angebot wirke außerdem diskriminierend. Es schließe sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.

Wahlmöglichkeit nach der Bestellung reicht nicht

Die DEW21 hatte sich damit verteidigt, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Deshalb reiche es aus, verschiedene Zahlungsmöglichkeiten erst nach der Bestellung, aber noch vor der Vertragsannahme anzubieten.

Dieses Argument überzeugte den BGH nicht. Kunden, die vom Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind, könnten von einem erst nach der Bestellung eingeräumten Wahlrecht keine Kenntnis erlangen. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.

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Widerruf eines Darlehensvertrags mit der Mercedes Benz Bank zur Autofinanzierung

Das OLG Stuttgart hatte die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. zu den Verbraucherdarlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank AG als unzulässig abgewiesen, weil der klagende Verein nicht alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung einer solchen Klage erfüllte (Az. 6 MK 1/18). Dagegen wurde Revision eingelegt (BGH-Az. XI ZR 171/19). Zudem befasste sich das Gericht im Berufungsverfahren eines Einzelklägers mit wesentlichen Punkten aus dem Fragenkatalog der Musterfeststellungsfrage (Az. 6 U 78/18).

Widerruf eines Darlehensvertrags mit der Mercedes Benz Bank zur Autofinanzierung

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 28.05.2019 zum Urteil 6 U 78/18 vom 28.05.2019

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte am 20. März 2019 die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. zu den Verbraucherdarlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank AG als unzulässig abgewiesen, weil der klagende Verein nicht alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung einer solchen Klage erfüllte (Az. 6 MK 1/18). Gegen dieses Urteil hat die Schutzgemeinschaft inzwischen Revision eingelegt, die beim Bundesgerichtshof anhängig ist (Az. XI ZR 171/19).Nachdem wegen der Unzulässigkeit der Musterfeststellungsklage in jenem Verfahren inhaltliche Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden konnten, hatte der 6. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Dr. Oliver Mosthaf nun Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren eines Einzelklägers mit wesentlichen Punkten aus dem Fragenkatalog der Musterfeststellungsfrage zu beschäftigen.

Dem aktuellen Rechtsstreit liegt zugrunde, dass der Kläger am 10. März 2016 bei der Daimler AG einen Mercedes-Pkw kaufte, einen Teil des Kaufpreises bar bezahlte und einen Teil über ein Darlehen bei der auch in diesem Verfahren beklagten Mercedes-Benz Bank AG finanzierte. Am 3. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Er will – nach Abweisung seiner Klage beim Landgericht – mit der Berufung erreichen, dass er von der Bank Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos die geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis und alle gezahlten Darlehensraten erhält sowie von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten befreit wird. Der Kläger argumentiert, er habe den mit dem Autokauf verbundenen Darlehensvertrag im August 2017 noch widerrufen können, weil das ihm überlassene Vertragsexemplar nicht unterschrieben worden sei. Die Frist des 14-tägigen Widerrufsrechts sei deshalb, und weil weitere Angaben im Darlehensvertrag gefehlt hätten oder fehlerhaft gewesen seien, im März 2016 nicht angelaufen.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat hat am 28.05.2019 entschieden, dass es für den Fristanlauf nicht darauf ankomme, ob der Kläger das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde unterschrieben habe. Die ihm überlassene Widerrufsinformation genüge dem bei Vertragsschluss geltenden Recht und auch sonst seien die erforderlichen Pflichtangaben von der Bank erteilt worden. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf fehlende oder fehlerhafte Angaben zum im Fall des Widerrufs zu zahlenden Zins, zur Vorfälligkeitsentschädigung oder zum Verfahren bei Kündigung berufen. Auch ein möglicherweise unzulässiges Aufrechnungsverbot und eine möglicherweise unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten dem Anlaufen der Widerrufsfrist im März 2016 nicht entgegengestanden.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Vorschriften des BGB in der am Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden Fassung:

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat…

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren…

§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat…

§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten…

§ 495 Widerrufsrecht

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu…

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Unfallversicherungsschutz (hier: Arbeitsweg zum Juwelier) auch nach Verlassen des direkten Weges aus Sicherheitsgründen

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall liegt auch vor, wenn gewöhnlich ein vereinbarter Treffpunkt aufgesucht wird, um das Juweliergeschäft gemeinsam zu öffnen. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. S 19 U 123/18).

Unfallversicherungsschutz (hier: Arbeitsweg zum Juwelier) auch nach Verlassen des direkten Weges aus Sicherheitsgründen

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 28.05.2019 zum Urteil S 19 U 123/18 vom 16.05.2019 (nrkr)

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall liegt auch vor, wenn gewöhnlich ein vereinbarter Treffpunkt aufgesucht wird, um das Juweliergeschäft gemeinsam zu öffnen. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 16.05.2019 (Az. S 19 U 123/18) entschieden.Die 1978 geborene Klägerin ist seit fast 20 Jahren bei einem Juwelier beschäftigt. Auf ihrem Arbeitsweg biegt die Klägerin morgens gewohnheitsmäßig kurz vor dem Juweliergeschäft zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus ab, um sich dort mit ihrer Kollegin, der Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft, zu treffen. Sie legen den Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft dann gemeinsam zurück und schließen auch gemeinsam das Juweliergeschäft auf.Im Februar 2018 rutschte die Klägerin mit dem Fahrrad auf dem Weg zum Parkhaus auf Glatteis weg und erlitt einen Bruch des Wadenbeins.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden habe.

Die Klägerin wandte gegen diese Entscheidung ein, dass sie sich aus Sicherheitsgründen immer mit ihrer Kollegin am Parkhaus treffe. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Vernehmung des Eigentümers des Juweliergeschäfts als Zeugen hat sich das Sozialgericht Osnabrück der Einschätzung der Klägerin angeschlossen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch der Weg zum Parkhaus als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nummer 1 SGB VII zu sehen ist, da auch dieser Weg der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist. Die Klägerin hat den unmittelbaren Weg nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie wollte sich am nahegelegenen Parkhaus mit ihrer Kollegin, der Schlüsselträgerin und ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin, treffen. Der Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft und auch das Öffnen des Juweliergeschäftes ist ein aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen dienender Grund und nicht nur eine nette Geste der Klägerin. Die Begleitung ist objektiv sinnvoll, da der Gefahr eines Überfalls begegnet werden soll.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Begriff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Arbeitsunfall Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

  • 1.1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
  • 2.2. […]

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Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Das hat das BSG entschieden (Az. B 1 KR 25/18 R).

Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

BSG, Pressemitteilung vom 28.05.2019 zum Urteil B 1 KR 25/18 R vom 28.05.2019

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 28. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren einer Versicherten entschieden (Az. B 1 KR 25/18 R).

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin, die unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung leidet, ist damit auch in letzter Instanz mit ihrer Klage auf Versorgung mit dem Arzneimittel „Nicotinell“ ohne Erfolg geblieben. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das Behandlungsziel kann nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden. Unzulässig ist die weitere Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung mangels Verwaltungsverfahrens, ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Hierauf hat die Klägerin keine eigenen Rechte. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie ist unbegründet. Das Landessozialgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten hat.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2 SGB V Leistungen

(…)

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

§ 27 SGB V Krankenbehandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst

1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

(…)

3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

(…)

6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

§ 34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

(1)

(…)

Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilenDysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

§ 43 SGB V Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

(1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 73 und 74 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind,

(…)

2. wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist, wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.

(…)

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Baugenehmigung für Studentenwohnheim mit Stellplätzen in Koblenz rechtswidrig

Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Studentenwohnheims mit Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich ist rechtswidrig, weil die genehmigten Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für einen Nachbarn führen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 11371/18).

Baugenehmigung für Studentenwohnheim mit Stellplätzen in Koblenz rechtswidrig

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.05.2019 zum Urteil 1 A 11371/18 vom 23.05.2019

Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Studentenwohnheims mit Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich ist rechtswidrig, weil die genehmigten Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für einen Nachbarn führen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im November 2015 erteilte die beklagte Stadt Koblenz dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Studentenwohnheims mit 108 Appartements und 68 Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich. Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar hieran angrenzenden Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auf ihre Klage hob das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung auf. Die hiergegen von der beklagten Stadt und dem Beigeladenen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigten Stellplätze führten nach Anzahl, Lage und Zuwegung zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Kläger. Von den 68 genehmigten Stellplätzen seien insgesamt 45 (24 Tiefgaragenstellplätze und 21 oberirdische Stellplätze) über eine Zufahrt zu erreichen, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Kläger verlaufe. Bereits aufgrund der 9 hiervon im vorderen Bereich des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze, die zwischen 5 und 25 Meter vom Wohngrundstück der Kläger entfernt lägen, ergäben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme. Zudem werde mit den im mittleren und hinteren Grundstücksbereich gelegenen 36 Stellplätzen – jedenfalls hinsichtlich der Nachtstunden – in den rückwärtigen Ruhebereich des klägerischen Wohngrundstücks eingegriffen. Das erhebliche Störungspotenzial der genehmigten Stellplätze werde verschärft durch die Lage der Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze der Kläger in einer Länge von ca. 40 bis 80 Metern. Der Beigeladene habe es im Übrigen in der Hand, die nach der Landesbauordnung notwendigen Stellplätze für die planungsrechtlich an sich nicht zu beanstandende Errichtung des Studentenwohnheims auf seinem Grundstück anderweitig nachzuweisen, etwa durch eine Erweiterung der vorgesehenen Tiefgaragenplätze. Zudem bestünde grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Teil der notwendigen Stellplätze auf anderen Grundstücken nachzuweisen.

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Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Während die Hürden für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr im europäischen Binnenmarkt sinken, enden die Kompetenzen der Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten an den jeweiligen Grenzen. Daher vernetzt die EU schon seit 2004 diese Behörden und verpflichtet sie zu grenzüberschreitender Unterstützung bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Die Rechtsgrundlage dafür wird mit Wirkung ab Januar 2020 geändert. Darüber informiert das BMJV.

Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

BMJV, Mitteilung vom 27.05.2019

Während die Hürden für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr im europäischen Binnenmarkt sinken, enden die Kompetenzen der Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten an den jeweiligen Grenzen. Daher vernetzt die EU schon seit 2004 diese Behörden und verpflichtet sie zu grenzüberschreitender Unterstützung bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Die Rechtsgrundlage dafür wird mit Wirkung ab Januar 2020 geändert. Die Durchführung der aufgehobenen Verordnung erfolgte nach Maßgabe des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes. Die Durchführung der neuen Verordnung bedarf einer Anpassung dieses Gesetzes, was wiederum weitere Folgeänderungen auslöst. Außerdem soll mit dem Gesetz eine Rechtsgrundlage zur elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation für diejenigen Aufgabenbereiche des Bundesamts für Justiz (BfJ) geschaffen werden, für die eine entsprechende Regelung noch nicht existiert.

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