Kabinett beschließt Entwurf des MDK-Reformgesetzes

Der Medizinische Dienst wird zukünftig organisatorisch von den Krankenkassen getrennt und soll als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren. Zudem wird die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter gestaltet. Das sind Ziele des „Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz“, dessen Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Kabinett beschließt Entwurf des MDK-Reformgesetzes

BMG, Pressemitteilung vom 17.07.2019

Der Medizinische Dienst wird künftig organisatorisch von den Krankenkassen getrennt und soll als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren. Zudem wird die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter gestaltet. So sollen strittige Kodier- und Abrechnungsfragen systematisch vermindert werden. Das sind Ziele des „Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz“, dessen Entwurf am 17.07.2019 vom Kabinett beschlossen wurde.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Die Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass der Medizinische Dienst neutral prüft und handelt. Um effektiv, glaubwürdig und handlungsfähig zu bleiben, wird der Medizinische Dienst daher unabhängig von den Krankenkassen organisiert. Auch bei den Krankenhausabrechnungen sorgen wir für mehr Transparenz. Gezieltere Prüfungen lassen mehr Zeit für eine gute Versorgung.“

Organisationsreform MDK

  • Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) stellen künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt.
  • Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst.
  • Die Besetzung der Verwaltungsräte der MD wird neu geregelt. Künftig werden auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein.

Krankenhausabrechnungsprüfung

  • Künftig soll die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu wird ab dem Jahr 2020 eine maximale Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der Prüfungen begrenzt.
  • Eine schlechte Abrechnungsqualität hat negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus.
  • Strittige Kodier- und Abrechnungsfragen werden systematisch reduziert. Dazu werden durch verschiedene Maßnahmen bestehende Blockaden des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene aufgelöst.
  • Statt Strukturen und Ausstattungen von Krankenhäusern in vielen Einzelfällen zu prüfen, wird das Verfahren in einer Strukturprüfung gebündelt.
  • Unnötige Prüffelder im Bereich der neuen Pflegepersonalkostenvergütung werden vermieden.
  • Der Katalog für sog. „ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe“ wird erweitert. Dadurch können die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern künftig konsequenter genutzt und dem heute noch häufigsten Prüfanlass entgegengewirkt werden.
  • Eine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser ist künftig grundsätzlich nicht mehr zulässig.
  • Durch Einführung einer bundesweiten Statistik soll das Abrechnungs- und Prüfgeschehen transparenter werden.

Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig seine öffentlichen Sitzungen live im Internet übertragen sowie in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung stellen. Damit soll die Transparenz seiner Entscheidungen weiter verbessert werden.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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Kabinett beschließt Gesetzentwurf und Verordnung zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken

Wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt, hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken beschlossen, wonach in Zukunft für gesetzlich Versicherte bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln überall der gleiche Preis gilt – egal ob bei einer Versandapotheke oder bei einer Apotheke um die Ecke.

Kabinett beschließt Gesetzentwurf und Verordnung zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken

BMG, Pressemitteilung vom 17.07.2019

Apotheken sollen künftig mehr Geld für zusätzliche Dienstleistungen und Notdienste erhalten. Außerdem soll für gesetzlich Versicherte künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten – unabhängig davon, ob diese über eine Apotheke vor Ort oder eine EU-Versandapotheke bezogen werden. Der Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ und die „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung“ haben am 17.07.2019 das Bundeskabinett passiert.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Die Apotheke vor Ort ist für viele Menschen ein Stück Heimat – und eine wichtige Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten. Darum erhalten Apothekerinnen und Apotheker künftig mehr Geld für neue Dienstleistungen. Wir sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen Vor-Ort-Apotheken und Versandapotheken. Künftig gilt der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Abgabe an gesetzlich Versicherte. So sichern wir die Arzneimittelversorgung in der Stadt und auf dem Land.“

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs

  • Für gesetzlich Versicherte gilt künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel – unabhängig davon, ob sie diese in der Vor-Ort-Apotheke oder über eine EU-Versandapotheke beziehen. Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren.
  • Apothekerinnen und Apotheker erhalten für zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen extra Geld. Beispiele hierfür sind eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung. Hierfür werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung 150 Millionen Euro netto zur Verfügung gestellt.
  • Ärztinnen und Ärzte können zum Beispiel schwer chronisch kranken Patientinnen und Patienten, die immer die gleiche Medikation benötigen, ein speziell gekennzeichnetes Rezept ausstellen. Auf dieses Rezept können Apothekerinnen und Apotheker dann bis zu drei weitere Male das Arzneimittel abgeben. Das entlastet Versicherte und Arztpraxen.
  • Damit sich noch mehr Menschen gegen Grippe impfen lassen, bekommen Apothekerinnen und Apotheker die Möglichkeit, im Rahmen von regionalen Modellvorhaben Erwachsene gegen Grippe zu impfen. Sie werden vorher dafür von Ärztinnen und Ärzten geschult.

Die wesentlichen Regelungen der Verordnung:

Um den Apothekerberuf weiterzuentwickeln, werden zwei Verordnungen überarbeitet.

  • In der Apothekenbetriebsordnung wird unter anderem der Botendienst der Vor-Ort-Apotheke gestärkt. Er soll nicht mehr nur auf den Einzelfall begrenzt, sondern grundsätzlich auf Kundenwunsch zulässig sein.
  • In der Arzneimittelpreisverordnung werden der Festzuschlag für Notdienste (insgesamt 50 Millionen Euro) und der Betrag, den Apotheken für die Abgabe von Betäubungsmitteln erhalten (15 Millionen Euro), erhöht. Die Erhöhung der Notdienst-Vergütung stärkt die Vor-Ort-Apotheken insbesondere in Regionen, in denen es nicht so viele Apotheken gibt.

Das Gesetz und die Verordnung sollen Anfang 2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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„Schlechte Presse“ ist kein Grund zur Kündigung

Das AG Augsburg hat entschieden, dass Äußerungen in Fernsehbeiträgen, die den Umbau eines Hauses mit Mietwohnungen in ein Hostel/eine Jugendherberge kritisch beleuchten, von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und hat weder einen Grund zu einer fristlosen, noch zu einer ordentlichen Kündigung des letzten verbliebenen Mieters erkannt (Az. 17 C 1190/18).

„Schlechte Presse“ ist kein Grund zur Kündigung

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 16.07.2019 zum Urteil 17 C 1190/18 vom 02.07.2018 (rkr)

Die Klägerin hat das streitgegenständliche Anwesen erworben und will das Gebäude, in welchem sich bislang 16 Mietwohnungen befinden, in ein Hostel/Jugendherberge umbauen.

Die übrigen Wohnungen sind bereits geräumt. Lediglich die Wohnung der Beklagten ist noch bewohnt.

Mit Pressemitteilung vom 10.09.2018 wurde bereits über das Vorverfahren (unwirksame Sanierungskündigung einer Mietwohnung wegen Umgestaltung in Hostel/Jugendherberge) berichtet.

Die Klägerin hat das Mietverhältnis im Februar 2018 erneut fristlos gekündigt, da die Beklagte es gefördert habe, in mindestens vier Fernsehbeiträgen von verschiedenen Sendern über die Situation des Mietverhältnisses in einer Art und Weise zu berichten, die die Klägerin als skrupellose Bauträgerin darstellen würde. Es sei auch unzutreffend der Eindruck erweckt worden, dass die Klägerin rechtswidrig handeln würde.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass hierdurch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen worden sei und ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar sei, sodass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten gerechtfertigt sei.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, da weder ein Grund zur fristlosen, noch zur ordentlichen Kündigung gegeben war.

Die Äußerung der Sprecher und Moderatoren in den streitgegenständlichen Fernsehbeiträgen seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Gleiches gelte auch für die Äußerungen der Rechtsanwältin der Beklagten in den Fernsehbeiträgen. Die Beklagte habe es nicht in der Hand, welche Teile eines Interviews aufgenommen, oder gegebenenfalls auch nur verkürzt wiedergegeben werden.

Die Äußerungen der Beklagten selbst bzw. die von den Moderatoren wiedergegeben Inhalte, sind nach Auffassung des Gerichts von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Insbesondere war nicht nachweisbar, dass die Beklagte die Berichterstattung durch die Medien in unzulässiger Weise mit gezielten Fehlinformationen gefördert hätte.

Die gegen das Endurteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das amtsgerichtliche Urteil vom 02.07.2018 ist daher rechtskräftig.

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Rentenversicherung darf sich gegen Zuständigkeitsverletzung durch Krankenkasse zur Wehr setzen

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist berechtigt, Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt. Dies hat das BSG entschieden und dadurch Revisionen der beklagten BKK24 zurückgewiesen (Az. B 12 KR 6/18 R, B 12 KR 5/18 R).

Rentenversicherung darf sich gegen Zuständigkeitsverletzung durch Krankenkasse zur Wehr setzen

BSG, Pressemitteilung vom 16.07.2019 zu den Urteilen B 12 KR 6/18 R und B 12 KR 5/18 R vom 16.07.2019

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist berechtigt, Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 16.07.2019 in zwei Urteilen entschieden und dadurch Revisionen der beklagten BKK24 zurückgewiesen (Az. B 12 KR 6/18 R und B 12 KR 5/18 R, weitere Verfahren haben sich anderweitig erledigt).

Geht es um Tätigkeitsverhältnisse unter Eheleuten oder Eltern und Kindern ist nicht die Einzugsstelle, sondern die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, im obligatorischen Clearingstellenverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Bestehen oder Nichtbestehen von versicherungspflichtiger Beschäftigung festzustellen. Ihre Zuständigkeit ist als wehrhaftes Recht ausgestaltet. Der Clearingstelle ist die Aufgabe eines herausgehobenen Statusentscheiders mit besonderer Gemeinwohlverantwortung in Fällen zugewiesen, in denen es typischerweise an einem Interessengegensatz der Vertragspartner des Tätigkeitsverhältnisses fehlt. Das obligatorische Clearingstellenverfahren dient einerseits dem Schutz der Beschäftigten in einem besonderen Näheverhältnis zum Arbeitgeber: Ihnen soll aus Gründen der Rechtssicherheit zügig und von Amts wegen eine objektive Entscheidung einer neutralen Stelle über die Versicherungspflicht zukommen, die unter Umständen auch eine leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit nach § 336 SGB III bewirkt. Andererseits wird auch die Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten geschützt: Weder Beschäftigte noch Arbeitgeber oder die im Wettbewerb untereinander stehenden Krankenkassen mit ihren Einzugsstellen dürfen über die Versicherungspflicht frei disponieren. Die Alleinzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund ist durch die angefochtenen Bescheide der beklagten BKK24 verletzt worden. Das obligatorische Clearingstellenverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Einzugsstelle auf andere Weise als aus einer förmlichen Meldung des Arbeitgebers über den Beschäftigungsbeginn oder den Krankenkassenwechsel Kenntnis davon erlangt hat, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle gegenüber aufgrund objektiver Umstände seine Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht hat. Dies war in allen Fällen erfüllt.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7a SGB IV Anfrageverfahren

(1) 1Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. 2Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. 3Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund. (…)

§ 336 SGB III Leistungsrechtliche Bindung

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.

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Zur Haftung des Herstellers für den durch den Händler begangenen Betrug auf Schadensersatz

Der Hersteller von Fahrzeugen, die eine schadhafte Software verwendeten, haftet auf Schadensersatz, da davon auszugehen ist, dass die Anordnung bestand, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor einzubauen und dies geheim zu halten. So entschied das LG Nürnberg-Fürth (Az. 9 O 8773/18). Darauf weist der vzbv hin.

Zur Haftung des Herstellers für den durch den Händler begangenen Betrug auf Schadensersatz

vzbv, Mitteilung vom 03.07.2019 zum Urteil 9 O 8773/18 des LG Nürnberg-Fürth vom 16.04.2019

Der Hersteller von Fahrzeugen, die eine schadhafte Software verwendeten, haftet auf Schadensersatz, da davon auszugehen ist, dass die Anordnung bestand, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor einzubauen und dies geheim zu halten.

Im November 2014 erwarb der Kläger bei einem Händler ein Fahrzeug VW Tiguan zum Gesamtbetrag von 27.260 Euro. Das mit dem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattete Fahrzeug wurde dem Kläger mit einem Kilometerstand von 34.700 km übergeben und der Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt. In das streitgegenständliche Fahrzeug ist ein von der Beklagten, der Fahrzeugherstellerin, hergestellter Motor eingebaut worden, der eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Der Kläger begehrt deswegen Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Pkw.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die streitgegenständliche Software stellt nach Ansicht des Gerichts einen Sachmangel dar. Dem Fahrzeug des Klägers hat nämlich bei der Übergabe die technisch übliche Beschaffenheit gefehlt, da ein Programm, das entgegen gesetzlicher Vorschriften die auf dem Prüfstand erzielte Verringerung von Stickoxiden im Verkehr auf öffentlichen Straßen abschaltet, weder bei Fahrzeugen allgemein üblich noch vom Käufer zu erwarten ist. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags unstreitig weder dem Kläger noch der Händlerin bekannt. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, als Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs, den jeweiligen Käufer eines Fahrzeugs mit einem solchen (manipulierten) Motor über das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung zu unterrichten. Das Landgericht führt aus, dass mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor einzubauen und dies geheim zu halten.

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Stromanbieter dürfen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen

Bei der telefonischen Anwerbung neuer Kunden ist stets der richtige Name zu verwenden. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 3/19). Darauf wies der vzbv hin.

Stromanbieter dürfen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen

vzbv, Mitteilung vom 16.05.2019 zum Urteil 6 U 3/19 des OLG Frankfurt vom 16.05.2019

Bei der telefonischen Anwerbung neuer Kunden ist stets der richtige Name zu verwenden.

Der Beklagte, ein Stromanbieter, beauftragte einen Dienstleister mit der telefonischen Anwerbung neuer Kunden. Ein Mitarbeiter des Dienstleisters gab bei den Werbeanrufen nicht seinen tatsächlichen, sondern einen fiktiven Namen an. Dieses Pseudonym verwendete er bei allen Kundenkontakten. Hiergegen klagte eine Verbraucherin. Das erstinstanzliche mit der Angelegenheit befasste Landgericht Darmstadt sah dieses Vorgehen als zulässig an und führte aus, dass ein Pseudonym nicht geeignet ist, die Kundenentscheidung, ob sie einen Vertrag mit dem Energieanbieter abschließen will, zu beeinträchtigen. Außerdem sei eine Identifizierung des Anrufers möglich, weil der anrufende Werber immer dasselbe Pseudonym verwende.

Das OLG Frankfurt hingegen vertritt eine andere Meinung als das Landgericht und untersagt in der vorliegenden Entscheidung die Verwendung von Pseudonymen für Werbeanrufe. Es argumentiert, dass Verbraucher so zu einer Geschäftsentscheidung kommen könnten, die sie sonst nicht getroffen hätten. Außerdem besteht ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers am richtigen Namen des Gesprächspartners, auch um gegebenenfalls vertragliche Ansprüche vor Gericht durchzusetzen Es macht keinen Unterschied dabei nach Ansicht des OLG Frankfurt auch keinen Unterschied, ob Mitarbeiter immer dasselbe Pseudonym verwenden. Unbeachtlich ist bei der Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass der Mitarbeiter nicht zum beklagten Unternehmen, sondern zu einem beauftragten Dienstleister gehört.

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Kein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung

Der VGH Baden-Württemberg hat einen Normenkontrollantrag abgewiesen, der sich gegen den in der Satzung des Landkreises Tübingen über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten geregelten Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten richtete. Ein Anspruch auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung könne weder dem nationalen Verfassungsrecht noch dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch der UN-Kinderrechtskonvention entnommen werden. Auch der Höhe nach begegne die Eigenanteilsregelung keinen rechtlichen Bedenken (Az. 9 S 2679/18, 9 S 1221/18).

Kein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.07.2019 zum Urteil 9 S 2679/18, 9 S 1221/18 vom 16.07.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02.07.2019 einen Normenkontrollantrag abgewiesen, der sich gegen den in der Satzung des Landkreises Tübingen (Antragsgegnerin) über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten geregelten Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten richtete. Der Tenor des Urteils ist den Beteiligten am 16.07.2019 bekanntgegeben worden. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Nach Auffassung des 9. Senats unter dem Vorsitz von VRaVGH Dr. Andreas Roth kann ein Anspruch auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung weder dem nationalen Verfassungsrecht noch dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch der UN-Kinderrechtskonvention entnommen werden. Auch der Höhe nach begegne die Eigenanteilsregelung keinen rechtlichen Bedenken.

Ebenfalls mit Urteil vom 16.07.2019 hat der 9. Senat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen, mit dem dieses eine gegen den Landkreis Tübingen gerichtete Klage mit dem Ziel der Kostenfreiheit der Schülerbeförderung abgewiesen hatte. Der Entscheidung liegt die Auffassung des Senats zugrunde, die Klage sei bereits unzulässig, da sie zu einer Umgehung des Verfahrens der Normenkontrolle nach § 47 VwGO führe. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt auch hier noch nicht vor.

In beiden Fällen wurde die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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Kreditwerbung: Bank darf Pflichtangabe nicht in winziger Fußnote verstecken

Eine Bank darf für Kredite im Internet nicht mit einem Best-Zinssatz werben, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Konditionen aber lediglich in einer winzigen Fußnote auf der Folgeseite platzieren. Das hat das LG Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Santander Consumer Bank AG entschieden (Az. 12 O 222/17).

Kreditwerbung: Bank darf Pflichtangabe nicht in winziger Fußnote verstecken

vzbv, Mitteilung vom 28.06.2019 zum Urteil 12 O 222/17 des LG Düsseldorf vom 28.03.2018 (rkr)

Eine Bank darf für Kredite im Internet nicht mit einem Best-Zinssatz werben, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Konditionen aber lediglich in einer winzigen Fußnote auf der Folgeseite platzieren. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Santander Consumer Bank AG entschieden.

Die Bank hatte auf ihrer Internetseite für den Ratenkredit BestCredit „schon ab 2,69%1 eff. Jahreszins“ geworben und den Bestzinssatz deutlich hervorgehoben. Nach der Preisangabenverordnung müssen Banken neben dem Effektivzins den Nettokreditbetrag, den Sollzins und die Laufzeit angeben sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel nennen. Die vorgeschriebenen Angaben hatte die Bank allerdings in einer winzigen Fußnote versteckt. Um sie am Bildschirm lesen zu können, mussten die Kunden nach unten auf die Folgeseite scrollen. Erst dann konnten sie zum Beispiel erfahren, dass der Effektivzins im repräsentativen Beispiel für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit 5,99 Prozent betrug – und damit mehr als doppelt so hoch war wie der werbewirksam herausgestellte Topzinssatz.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Kreditwerbung unzulässig ist. Die Preisangabenverordnung verlange, dass die Pflichtangaben in „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“ dargestellt werden. Statt die Pflichtangaben also hervorzuheben, habe die Bank diese lediglich in einer Fußnote genannt, in wesentlich kleinerer Schriftgröße als die Bestzins-Angabe und zu weit davon entfernt platziert. Dies sei nicht ausreichend.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Santander Consumer Bank ihre zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hat.

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Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren

Ein Online-Lieferservice muss vor der Bestellung von Speisen und Getränken über die darin enthaltenen Allergene und Zusatzstoffe informieren. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deliveroo Germany GmbH entschieden (Az. 16 O 304/17).

Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren

vzbv, Mitteilung vom 17.06.2019 zum Urteil 16 O 304/17 des LG Berlin vom 17.01.2019

Ein Online-Lieferservice muss vor der Bestellung von Speisen und Getränken über die darin enthaltenen Allergene und Zusatzstoffe informieren. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deliveroo Germany GmbH entschieden.Auf seiner Online-Plattform hatte das Unternehmen Speisen und Getränke eines vietnamesischen Restaurants angeboten. Bei einigen Gerichten fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise auf darin enthaltene Erdnüsse, Garnelen, Eier und Sesam – Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Ein Cola-Getränk wurde ohne Kennzeichnung des Farbstoffes E 150d und des Säuerungsmittels E 338 angeboten.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die lückenhaften Angaben gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoßen. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass nur die kooperierenden Restaurants für die korrekte Deklaration der Speisen und Getränke verantwortlich seien. Deliveroo sei in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb eingebunden. Damit betreibe die Firma ein Lebensmittelunternehmen, das die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf seiner Plattform trage.

Die konkret auf einzelne Produkte bezogenen Informationspflichten können nach Auffassung des Gerichts nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf möglicherweise in den Speisen enthaltene Allergene ersetzt werden. Es reiche auch nicht, dem Kunden zu raten, sich selbst bei den Restaurants nach den Zutaten zu erkundigen oder in seiner Bestellung vorhandene Allergien anzugeben.

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Vodafone-Pass darf nicht nur im Inland gelten

Enthält ein Mobilfunktarif die Möglichkeit, ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen zu nutzen, muss dies EU-weit gelten. Die Vodafone GmbH darf die Gültigkeit ihres „Vodafone-Passes“ daher nicht auf Deutschland begrenzen, entschied das LG Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 12 O 158/18).

Vodafone-Pass darf nicht nur im Inland gelten

vzbv, Mitteilung vom 19.06.2019 zum Urteil 12 O 158/18 des LG Düsseldorf vom 08.05.2019 (nrkr)

Enthält ein Mobilfunktarif die Möglichkeit, ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen zu nutzen, muss dies EU-weit gelten. Die Vodafone GmbH darf die Gültigkeit ihres „Vodafone-Passes“ daher nicht auf Deutschland begrenzen, entschied das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem, für den Pass zu werben, ohne auf wichtige Nutzungseinschränkungen hinzuweisen.

„Der Vodafone-Pass verstößt in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen europäisches Recht“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Danach darf ein Mobilfunktarif für die Internetnutzung im EU-Ausland keinen höheren Preis vorsehen als im Inland.“

Datenvolumen wird nur im Inland geschont

Vodafone bietet einige Mobilfunktarife zusammen mit dem „Vodafone-Pass“ an. Damit können Verbraucherinnen und Verbraucher ausgewählte Apps in den Kategorien Chat, Social, Music und Video ohne Anrechnung auf ihr vereinbartes Datenvolumen nutzen. Eine Kategorie ist kostenfrei wählbar. Weitere Kategorien können kostenpflichtig hinzugebucht werden. Der Vodafone-Pass ist aber nur im Inland gültig. Im Ausland wird das Nutzen der Apps voll auf das Datenvolumen angerechnet.

Begrenzte Gültigkeit verstößt gegen EU-Verordnung

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die begrenzte Gültigkeit des Vodafone-Passes gegen die europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung (TSM-VO) verstößt. Danach sollen Verbraucher ihren Mobilfunktarif im europäischen Ausland genauso nutzen können wie zu Hause, ohne dafür ein zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen.

Irreführende Werbung untersagt

Das Gericht verurteilte Vodafone außerdem zur Unterlassung irreführender Werbung. Das Unternehmen hatte auf seiner Internet-Seite für den Vodafone-Pass geworben, aber unzureichend über wesentliche Nutzungseinschränkungen informiert. Sprach- und Videotelefonie, Werbung und das Öffnen externer Links waren im Pass nicht enthalten – und führten deshalb auch bei den ausgewählten Apps zum Verbrauch des Datenvolumens. Das stand lediglich in einer Fußnote der Preisliste und in den FAQ.

Nationale Sanktionen sind überfällig

„Verstöße gegen die Regeln der Netzneutralität müssen EU-konform sanktioniert werden. Das hat der deutsche Gesetzgeber bislang verpasst“, so Lina Ehrig, Leitern Team Digitales und Medien beim vzbv. Momentan würden nur Teile der Strafbestimmungen umgesetzt, Bußgelder fielen gering aus. Das führe dazu, dass mit den Regeln der Netzneutralität unvereinbare Produkte jahrelang am Markt bleiben könnten. „Nicht nur für Verbraucher kann die Trägheit des Gesetzgebers negative Folgen haben. Auch Innovationen bleiben auf der Strecke“, so Ehrig. Die Bundesregierung müsse Verstöße gegen die Regeln der Netzneutralität daher endlich bestrafen und die Strafhöhe so anpassen, dass diese bis zu 15 Prozent des weltweiten Unternehmensumsatzes betragen kann.

Gericht billigt Hotspot-Klausel

Der vzbv hatte auch kritisiert, dass die Internutzung über einen Hotspot („Tethering“) vom Vodafone-Pass ausgeschlossen ist. Ohne Verbrauch des Datenvolumens können Verbraucher die im Pass enthaltenen Apps nur auf dem Gerät nutzen, das die SIM-Karte enthält. Verwenden sie ihr Smartphone als mobilen Hotspot, um sich zum Beispiel einen Video-Stream auf ihrem Laptop anzuschauen, geht das nur zu Lasten des Datenvolumens. Das ist nach Auffassung des vzbv nicht mit der EU-Verordnung vereinbar, nach der Kunden ihre Endgeräte frei wählen dürfen.

In diesem Punkt wies das Landgericht die Klage des vzbv ab. Der Vodafone-Pass schließe die Wahl des Endgerätes beim Tethering nicht aus, sondern rechne den Datenverbrauch nur auf das vereinbarte Datenvolumen an. Das sei zulässig. Der vzbv hat gegen diesen Teil des Urteils Berufung eingelegt.

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