Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar

Der VGH Mannheim entschied, dass die festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar ist (Az. 9 S 2567/17).

Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar

VGH Mannheim, Pressemitteilung vom 28.05.2019 zum Urteil 9 S 2567/17 vom 26.02.2019

Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 26. Februar 2019 entschieden und die Berufungen von drei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (Kläger) gegen das ihre Feststellungsklage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.Die Kläger hatten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass ihr Amt über die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungsgesetz (VermG) festgelegte Höchstaltersgrenze hinaus fortbesteht. Nach der Bestimmung erlischt das Amt des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab. Die Berufungen der Kläger blieben beim VGH ohne Erfolg.Zur Begründung führt der 9. Senat des VGH aus: Der sachliche und der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes seien eröffnet. Insbesondere liege eine Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Grund (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) vor. Die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG sei eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, da mit ihrem Überschreiten die Bestellung zum ÖbV kraft Gesetzes erlösche.

Die Benachteiligung der von der Höchstaltersgrenze betroffenen ÖbV sei indes nach § 10 Satz 1 und 2 AGG sowie aufgrund des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) gerechtfertigt.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung seien legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des Senats verfolge § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG (auch) sozialpolitische Ziele in Form der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung einer ausgewogenen Altersstruktur durch eine landesweit flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen.

Davon unabhängig sei die Benachteiligung älterer ÖbV aufgrund des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt.

Der Senat gehe davon aus, dass die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG als eine Maßnahme anzusehen sei, die im Sinne von Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Sie diene dazu, ÖbV, bei denen altersbedingt nicht mehr die Gewähr gegeben sei, dass sie jederzeit die durch die öffentliche Bestellung an sie gestellten Anforderungen voll erfüllten, aus dem Kreis der ÖbV herauszunehmen und damit der Gefahr, altersbedingt den Amtspflichten nicht mehr nachkommen zu können, zu begegnen. Ein solches generelle Höchstalter sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Rüge der Kläger, es seien mildere Mittel gegeben, mit denen dem Sicherheitsvorbehalt Rechnung getragen werden könne, verfange nicht. Eine Regelung, wie im brandenburgischen Recht, nach der die Aufsichtsbehörde die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen habe, wenn nachträglich Tatsachen einträten, aufgrund derer die Aufsichtsbehörde nach § 3 des Gesetzes berechtigt wäre, die Zulassung zu versagen, und die fehlende erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit (widerleglich) vermutet werde, wenn der ÖbV das 70. Lebensjahr vollendet habe, sei nicht gleichermaßen wie eine generelle Höchstaltersgrenze geeignet, der Gefahr vorzubeugen, dass ein ÖbV altersbedingt seinen Amtspflichten nicht mehr nachkommen könne. Im Übrigen stünden dem Normgeber insoweit sowohl eine Einschätzungsprärogative wie eine Typisierungsbefugnis zu.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 9 S 2567/17).

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Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, wie eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz in das Grundbuch einzutragen ist (Az. V ZB 53/18).

Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

BGH, Pressemitteilung vom 28.05.2019 zum Beschluss V ZB 53/18 vom 07.03.2019

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, wie eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in das Grundbuch einzutragen ist.

Die Beteiligte war mit ihren damaligen männlichen Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentumsrechts eingetragen. Sie hat bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt. Hierzu hat sie den Beschluss eines Amtsgerichts vorgelegt, wonach sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen Vornamen trägt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem Grundbuch vermerkt, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts den weiblichen Vornamen führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne dass die Namensänderung ausdrücklich erwähnt wird („Eigentümerin gemäß Beschluss des AG … vom …: XY“).

Der Rechtspfleger hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten vor dem Kammergericht ist ohne Erfolg geblieben.

Der unter anderem für Grundbuchsachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist zur Wahrung des Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.

Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG – Entsprechendes gilt für das Offenbarungsverbot aufgrund einer Adoption (vgl. § 1758 Abs. 1 BGB) – im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen, resultiert daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung weiter sichtbar bleiben muss; gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV darf in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Die Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist zur Wahrung der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unerlässlich. Unzulässig sind zudem irreführende Eintragungen. Die von der Beteiligten vorrangig angestrebte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung scheidet deshalb aus, weil sie den Eindruck eines tatsächlich nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorrufen kann.

Das Offenbarungsverbot rechtfertigt jedoch in entsprechender Anwendung des § 28 GBV eine Umschreibung des Grundbuchs. Dies führt dazu, dass das umgeschriebene und die Namensänderung offenlegende Blatt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBV geschlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des neuen Blatts sowie der Grund der Schließung angegeben werden. Im Unterschied zu dem alten, geschlossenen Grundbuchblatt sind in dem neu anzulegenden Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. c und d GBV grundsätzlich nur die aktuellen Daten aufzunehmen. Dies bietet für Personen wie die Beteiligte den Vorteil, dass in dem neuen Grundbuchblatt – dem Anliegen des § 5 Abs. 1 TSG entsprechend – der bisherige abweichende Vorname nicht mehr erscheint. Der Zweck des Offenbarungsverbots wird auch nicht deshalb verfehlt, weil aus dem alten Grundbuchblatt der frühere Vorname ebenso ersichtlich ist wie aus Urkunden, die sich in der Grundakte befinden. Anders als die Einsicht in das Handelsregister ist die Einsicht in das Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig. Dieses berechtigte Interesse muss nicht nur an der Einsicht in das Grundbuch überhaupt, sondern hinsichtlich der Teile bestehen, in die Einsicht genommen werden soll. Deshalb ist die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. Besteht ein solches Interesse, ist die hiermit verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses i. S. d. § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt. Andernfalls hat das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich waren, ist das Grundbuchamt angewiesen worden, das Grundbuch umzuschreiben.

Hinweis zur Rechtslage

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

[…]

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

[…]

(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden.

[…]

Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.

(1) Für das neue Blatt gelten die folgenden Bestimmungen:

[…]

c) Gelöschte Eintragungen werden unter ihrer bisherigen laufenden Nummer in das neue Blatt insoweit übernommen, als dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist. Im übrigen sind nur die laufenden Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk „Gelöscht“ zu übernehmen. Die Übernahme der Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk „Gelöscht“ kann unterbleiben und der Bestand an Eintragungen unter neuen laufenden Nummern übernommen werden, wenn Unklarheiten nicht zu besorgen sind; dabei sollen bei Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung die jeweiligen bisherigen laufenden Nummern vermerkt werden.

d) Die Eintragungsvermerke sind tunlichst so zusammenzufassen und zu ändern, daß nur ihr gegenwärtiger Inhalt in das neue Blatt übernommen wird.

[…]

(2) Das umgeschriebene Blatt ist zu schließen. In dem Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

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Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

Der BayVGH hat einen weiteren Normenkontrollantrag eines Eigenjagdrevierinhabers gegen die Verordnung der Regierung von Oberbayern abgelehnt, mit der Jagdzeiten für Schalenwild verlängert werden (Az.19 N 15.420).

Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

BayVGH, Pressemitteilung vom 24.05.2019 zum Urteil 19 N 15.420 vom 13.02.2019

Mit Urteil vom 13. Februar 2019, zu dem die schriftlichen Entscheidungsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einen weiteren Normenkontrollantrag eines Eigenjagdrevierinhabers gegen die Verordnung der Regierung von Oberbayern abgelehnt, mit der Jagdzeiten für Schalenwild verlängert werden.

Die angefochtene Verordnung gilt in 105 Bereichen der oberbayrischen Alpen, in denen Schutzwald saniert wird. Sie verlängert die Jagdzeiten für Schalenwild, damit bestandsgefährdeter Schutzwald und gegebenenfalls eine Nachpflanzung nicht weiter verbissen wird und sich verjüngen kann. Hiergegen machte der Antragsteller geltend, das Schalenwild werde durch die verschärfte Bejagung von den Sanierungsflächen vertrieben und schädige dann seinen Waldbesitz. Einen ähnlichen Normenkontrollantrag hat der BayVGH bereits am 11. Dezember 2017 abgelehnt (Az. 19 N 14.1022, vgl. die Pressemitteilung vom 2. Mai 2018 ).

Nach Ansicht des BayVGH fehlt es auch in dem nun entschiedenen Fall an der notwendigen Antragsbefugnis, vor allem weil es dem Antragsteller entgegen seinem Vorbringen nicht um Beeinträchtigungen durch Wildverbiss gehe. Vielmehr entsprächen die überhöhten Wildbestände seinem eigenen, trophäenorientierten Jagdinteresse – ein Anspruch auf überhöhte Wildbestände sei aber rechtlich nicht geschützt. Auch dieser Antragsteller lehne die von den Jagdbehörden und den Bayerischen Staatsforsten betriebene nachhaltige Waldbewirtschaftung wegen der dafür erforderlichen Mäßigung der Wildbestände ab.

Unabhängig davon hätte der Normenkontrollantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des BayVGH verstößt die Verordnung weder gegen das Naturschutzrecht noch gegen das Wasserrecht noch gegen das Tierschutzrecht.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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Beschränkung von Flugzeiten für Modellflieger wegen Störung der Wildschweinjagd?

Das AG Augsburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich eine Jagdpächterin und ein Modellfliegerverein um die Flugzeiten von Modellfliegern und die dadurch entstehende Beeinträchtigung bei der Bejagung von Wildschweinen stritten (Az. 14 C 2528/18).

Beschränkung von Flugzeiten für Modellflieger wegen Störung der Wildschweinjagd?

Jäger vs. Modellflieger

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 27.05.2019 zum Urteil 14 C 2528/18

Die Klägerin ist Jagdpächterin und begehrt von der Beklagten, einem Modellfliegerverein, die Unterlassung, Flugmodelle 30 Minuten vor dem amtlichen Sonnenuntergang und vor dem amtlichen Sonnenaufgang zu starten und fliegen zu lassen sowie zu den genannten Zeitpunkten sich auf dem Vereinsgelände aufzuhalten, zu parken, sich auszutauschen, Bier zu trinken, Karten zu spielen etc.

Im Revier der Klägerin hat der beklagte Modellflugverein sein Vereinsgelände, von dem aus die Mitglieder regelmäßig ihre Modellflugzeuge fliegen lassen. Für den Modellflugbetrieb existiert ein Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberbayern, der den Flugbetrieb auf bestimmte Zeiten beschränkt. Insbesondere dürfen die Flugmodelle laut Bescheid nur von Sonnenaufgang bis 30 Minuten vor Sonnenuntergang betrieben werden.

Die Klägerin behauptet, durch die Modellflieger bei der Jagdausübung erheblich beeinträchtig zu sein, da sich die Beklagten nicht an die vorgegebenen Zeiten halten würden. Insbesondere die Bejagung von Wildschweinen, die bekanntermaßen große Schäden anrichten, sei erschwert. Über die notwendige Einhaltung der Flugzeiten bestand Einigkeit. Die Parteien streiten vor allem darum, ob, wie lange und zu welchem Zweck sich die Modellflieger nach dem eigentlichen Flugbetrieb noch auf dem Gelände aufhalten dürfen.

Der beklagte Modellflugverein vertrat die Ansicht, dass der behördliche Bescheid, welcher die Flugzeiten regelt, keine Drittwirkung zugunsten der Jägerin entfalte. Die Auflage setze lediglich ein grundsätzliches Nachtflugverbot für luftverkehrsrechtlich erlaubnispflichtige Flugmodelle um und diene lediglich der Sicherheit des Flugverkehrs, nicht jedoch den Belangen der Jagd.

Bei der Jagdausübung handelt es sich um ein von § 823 Abs. 2 BGB geschütztes absolutes Recht, sodass grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch in Betracht kommt.

Letztlich war die wesentliche Frage, nämlich ob und wieweit dem behördlichen Bescheid hinsichtlich der Flugzeiten der Modellflieger Drittwirkung zukommt und ob dies nur den Flugbetrieb erfasst, nicht mehr zu entscheiden, da sich die Parteien vergleichsweise geeinigt haben.

Trafen zu Beginn der Verhandlung noch grundsätzlich gegensätzliche Standpunkte aufeinander, gelang es den Parteien mit Hilfe des Gerichts, im Rahmen der Güteverhandlung einen für beide Seiten befriedigenden Kompromiss zu finden. Ausgehend von der Erkenntnis, dass beide Parteien die gleichen Bedingungen für die Jagd bzw. den Modellflug, nämlich windstilles Wetter, benötigen, lag allen Beteiligten daran, eine Lösung zu finden:

Sieben Tage vor und zwei Tage nach dem astronomischen Vollmond stellen die Modellflieger den Flugbetrieb rechtzeitig ein und verlassen das Gelände auch schon 30 Minuten vor Sonnenuntergang. Hierbei handelt es sich um die Zeiten im Mondzyklus, die für die Wildschweinjagd besonders erfolgversprechend sind.

Die Jägerin ist im Gegenzug damit einverstanden, dass an Donnerstagen und Freitagen, die nicht unter die Vollmondreglung fallen, das Gelände bis 1 ½ Stunden nach dem astronomischen Sonnenuntergang durch die Mitglieder der Beklagten genutzt werden darf.

Für die restlichen Tage haben die Modellflieger das Gelände unverzüglich nach Ende des Flugbetriebes – spätestens 30 Minuten nach Ende des Flugbetriebes – zu verlassen.

Die Annäherung der Parteien zeigt sich nicht zuletzt an folgender Vereinbarung: Weiter darf einmal jährlich ein Sommerfest auf dem Modellfluggelände stattfinden, das auch in die Vollmondphase fallen kann.

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Neue Vorschriften für sicheren Betrieb von Drohnen in der ganzen EU

Die Europäische Kommission hat EU-Vorschriften erlassen, um den zunehmenden Drohnenverkehr für die Menschen am Boden und in der Luft sicherer zu machen.

Neue Vorschriften für sicheren Betrieb von Drohnen in der ganzen EU

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.05.2019

Die Europäische Kommission hat am 24.05.2019 EU-Vorschriften erlassen, um den zunehmenden Drohnenverkehr für die Menschen am Boden und in der Luft sicherer zu machen. „Die EU verfügt damit über die weltweit fortschrittlichsten Vorschriften“, sagte EU-Verkehrskommissarin Violeta Bulc. „Diese werden den Weg für sichere und nachhaltige Drohnenflüge ebnen. Sie geben Unternehmern und Erfindern die dringend benötigte Klarheit in ganz Europa.“ Die Regeln gelten für alle Betreiber von Drohnen – sowohl für Fachleute als auch für diejenigen, die Flugdrohnen in ihrer Freizeit betreiben.

Ab 2020 müssen Drohnenbetreiber bei den nationalen Behörden registriert sein. Die Mitgliedstaaten können sog. „Flugverbotszonen“ definieren, in die Drohnen durch die satellitengestützte Geolokalisierung nicht eindringen dürfen. „Flugverbotszonen“ können Flughäfen und Flugplätze oder Stadtzentren umfassen. Diese Vorschriften, die die bestehenden nationalen Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten ersetzen, betreffen nicht nur die Sicherheit, sondern enthalten auch wichtige Bausteine, um Sicherheitsrisiken durch Drohneneinsätze zu minimieren.

Diese Vorschriften sind ein weiterer wichtiger Beitrag im Rahmen der Luftfahrtsstrategie der EU-Kommission für Europa, deren Hauptziele darin bestehen, das höchste Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der EU zu fördern.

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Verkäufer von Diesel-Neufahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung zur Lieferung von typengleichen Nachfolgemodellen verurteilt

Das OLG Karlsruhe hat in drei Fällen den Klagen von Käufern neuer Dieselfahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren, stattgegeben und die beklagten Autohäuser zur Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges verurteilt (Az. 13 U 144/17, 13 U 167/17, 13 U 16/18).

Verkäufer von Diesel-Neufahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung zur Lieferung von typengleichen Nachfolgemodellen verurteilt

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 24.05.2019 zu den Urteilen 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18 vom 24.05.2019

Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Konstanz und Waldshut-Tiengen) für sog. Dieselverfahren zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg hat durch Urteile vom 24.05.2019 in drei Fällen den Klagen von Käufern neuer Dieselfahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren, stattgegeben. Die beklagten Autohäuser wurden zur Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges verurteilt.Die Kläger forderten in allen Verfahren von den beklagten Autohäusern jeweils die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeuges der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einem Dieselmotor der Volkswagen AG aus der Motorbaureihe EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges. Die Kläger hatten in den Jahren 2009, 2011 und 2013 Neufahrzeuge der Marken VW (Modelle Touran und Sharan) sowie Audi (Modell A3) von den jeweiligen Autohäusern erworben und seither genutzt. Sie hatten im Januar bzw. August 2016 gegen Rückgabe ihrer Fahrzeuge die Nachlieferung eines Neufahrzeugs der aktuellen Serienproduktion verlangt.

Die Autohäuser haben sich darauf berufen, die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges sei unmöglich, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art hergestellt werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges sei im Übrigen unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein Software-Update zur Verfügung stehe, nach dessen Aufspielen die von den Käufern geltend gemachten Beanstandungen beseitigt seien.

Der 13. Zivilsenat hat entschieden, dass den Klägern ein Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges zusteht. Die Fahrzeuge waren bei Übergabe an die Käufer und im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens – wie bereits vom Bundesgerichtshof im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, im Einzelnen ausgeführt – mit einem Sachmangel behaftet, da die Motorsteuerung der Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Hinweisbeschluss die Ansicht vertreten, dass der nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorgesehene Anspruch eines Käufers einer mangelhaften Sache auf Beschaffung einer gleichwertigen Sache auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion umfassen kann, sofern das bei Vertragsschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird. Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag in allen drei Fällen so auszulegen ist, dass das jeweils gekaufte Fahrzeug durch das aktuell produzierte Nachfolgemodell austauschbar ist. Das jeweilige Modell ist zwar verändert, aber durch ein vergleichbares Modell ersetzt worden. Die Ersatzlieferung eines Neufahrzeuges ist in den entschiedenen Fällen auch nicht „nur mit unverhältnismäßigen Kosten“ möglich. Die Autohäuser können die Kläger nicht auf die Beseitigung des Mangels durch das Aufspielen eines zwischenzeitlich entwickelten Software-Updates verweisen. Maßgeblich für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung ist nach Ansicht des Senats der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens bzw. des Ablaufs der gesetzten Nacherfüllungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt war den beklagten Autohäusern eine Nachbesserung durch Software-Update noch nicht möglich, da das Software-Update den Autohäusern noch nicht zur Verfügung stand. Unabhängig davon ergibt eine umfassende Interessenabwägung und Würdigung aller maßgebenden Umstände der entschiedenen Einzelfälle, dass in diesen Fällen die von den Käufern beanspruchte Ersatzlieferung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.

Die Käufer sind für die mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz verpflichtet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 439 BGB (auszugsweise)

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(…)

(4) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

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Autokauf im Internet: Autokäufer muss sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können, ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen

Ein Kfz-Händler darf ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich ist. Dies entschied das OLG Köln (Az. 6 U 179/18).

Autokauf im Internet: Autokäufer muss sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können, ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 24.05.2019 zum Urteil 6 U 179/18 vom 05.04.2019

Ein Autokäufer muss sich auf die Preisangabe der Online-Plattform verlassen können, ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen.

Ein Kfz-Händler darf ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich ist. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 05.04.2019 entschieden und, anders als noch das Landgericht, der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen den Kfz-Händler stattgegeben.

Der beklagte Kfz-Händler bot auf einer Online-Plattform einen Pkw als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490 Euro an. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung war aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe. Darüber hinaus war dort notiert, dass der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat stand.

Der 6. Zivilsenat hat entschieden, dass die Preisangabe irreführend und daher unzulässig sei. Die Anzeige erwecke den Eindruck, das Fahrzeug könne von jedermann zum Preis von 12.490 Euro gekauft werden. Tatsächlich gelte der Preis aber nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben könnten und wollten. Dies stelle eine sog. dreiste Lüge dar, die auch durch einen erläuternden Zusatz nicht richtiggestellt werden könne. Preisangaben sollten Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem Inserat sei der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar. Für den Verbraucher sei die Preisangabe letztlich wertlos. Er könne das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.

Die Angaben unter dem Punkt „Weiteres“ ändern nach Auffassung des Senats nichts an der Täuschung des Verbrauchers. Blickfang der Werbung sei die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt „Weiteres“ lagen mehrere Seiten umfangreichen Texts. Es sei davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt habe. Er benötige zur Bewertung eines Angebots daher regelmäßig nur den Kaufpreis und wenige weitere Informationen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern werde sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot entscheiden und ggf. den Händler kontaktieren, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.

Darüber hinaus bewertete der Senat die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als „Neufahrzeug“ bezeichnet und erst unter „Weiteres“ die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Der Verbraucher erwarte bei der Angabe „Neufahrzeug“ ein Fahrzeug ohne Tageszulassung, zumal die Suchfunktion der Plattform zwischen „Neufahrzeug“ und „Tageszulassung“ unterscheide.

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Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Diesel-Fahrzeuges ohne Software-Update

Das VG Hannover hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Diesel-Fahrzeuges, das kein Software-Update erhalten hat, bestätigt (Az. 5 A 2183/18).

Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Diesel-Fahrzeuges ohne Software-Update

VG Hannover, Pressemitteilung vom 23.05.2019 zum Urteil 5 A 2183/18 vom 23.05.2019

Fahrzeuge ohne Software-Update sind nicht vorschriftmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und dürfen deshalb außer Betrieb gesetzt werden.

Die 5. Kammer wies am 23.05.2019 die Klage eines Fahrzeughalters gegen den Landkreises Holzminden ab, der dem Kläger mit Bescheid vom 20.02.2018 den Betrieb seines Fahrzeugs untersagt, ihn zur Außerbetriebsetzung und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Fahrzeugscheins bzw. der Betriebserlaubnis und Kennzeichenschilder aufgefordert und zugleich die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht hatte.

Der Kläger ist Halter eines Pkw der Marke VW, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet ist. Er hatte sich nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals im Jahr 2015 und der darauf erfolgten Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber der Volkswagen AG, u. a. das Fahrzeug des Klägers zurückzurufen, um die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, in der Folgezeit geweigert, ein Software-Update aufspielen zu lassen.

Mit Bescheid vom 20.02.2018 erließ der beklagte Landkreis daraufhin den angegriffenen Bescheid.

Die 5. Kammer hat am 23.05.2019 die Rechtmäßigkeit der Außerbetriebsetzungsverfügung bestätigt. Nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter den Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, wenn sich das Fahrzeug nicht als vorschriftsmäßig erweist. Gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. An einer solchen Zulassung fehlt es vorliegend, da der Kläger Halter eines Fahrzeuges ist, das über eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verfügt und nicht typengenehmigt ist. Einen vorschriftsmäßigen Pkw kann der Kläger nur durch das Aufspielen des Software-Updates erlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Volkswagen AG angeordnet, die Abschalteinrichtung durch eine Softwaremodifizierung zu entfernen, und in der Folgezeit das Software-Update für den Fahrzeugtyp des Klägers genehmigt.

Die Außerbetriebsetzung durch den Beklagten erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat alle von dem Kläger vorgebrachten Argumente in sein Ermessen eingestellt und sein Ermessen im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Mit der Außerbetriebsetzung hat der Beklagte auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

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Vermieter darf Wohnung zur Vorbereitung von Beseitigungsarbeiten betreten lassen – unabhängig vom Alter des Mieters

Das AG München entschied, dass der Vermieter die Wohnung auch einer 92-jährigen Mieterin zur Vorbereitung von Beseitigungsarbeiten der von ihr gerügten Mängel betreten lassen darf (Az. 418 C 18466/18).

Vermieter darf Wohnung zur Vorbereitung von Beseitigungsarbeiten betreten lassen – unabhängig vom Alter des Mieters

AG München, Pressemitteilung vom 24.05.2019 zum Urteil 418 C 18466/18 vom 13.12.2018 (rkr)

Der Vermieter darf die Wohnung auch einer 92-jährigen Mieterin zur Vorbereitung von Beseitigungsarbeiten der von ihr gerügten Mängel betreten lassen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 06.12.2018 die 92-jährige Mieterin, den beauftragten Handwerkern zur Maßaufnahme sowie zur Feststellung der erforderlichen Vorarbeiten zum Fensteraustausch nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von fünf Tagen montags bis freitags in der Zeit zwischen 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr den Zutritt und den Aufenthalt zu gewähren und die Maßaufnahme der Fensterelemente sowie die Feststellung der erforderlichen Vorarbeiten zu dulden und nicht zu behindern.

Mit Mietvertrag vom 18.04.2005 mietete die Beklagte zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann die streitgegenständliche Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung von 100 qm in München-Arabellapark an. Der Kläger erbte die Wohnung und trat damit auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein.

Die Beklagte hatte bereits im November 2007 auf die Undichte der Fenster, die daraus resultierende erhebliche Schimmelbildung und Gesundheitsgefährdung hingewiesen und deswegen mit anwaltlicher Unterstützung in Absprache mit dem Vermieter die Mietzahlung ab 2013 um 15 % gekürzt.

Der Kläger hatte die Beklagte im Juni 2018 davon informiert, dass nach längerem Entscheidungsprozess der zuständigen Eigentümerversammlung nun ein Austausch der Fenster anstehe und auf Verlangen die für die Dauer von schätzungsweise vier Tagen anstehenden Bauschritte vorgestellt: Asbesthaltige Fensterelemente müssten unter Anbringung einer Staubschutzwand demontiert, Heizkörper vorübergehend ausgebaut und Möbel und Küchenelemente bis zu einem Meter Abstand von einem dazu beauftragten Schreiner vorübergehend zurückgebaut werden. Die ihr für die Aufmaßarbeiten angebotenen Termine im September 2019 lehnte die Beklagte ab, da ihr zuvor die Übernahme von Hotelkosten bzw. Verpflegungs- und Reinigungskosten schriftlich zugesagt werden müssten.

Nach Auffassung des Klägers ist die Mängelbeseitigung nicht abhängig vom Alter der Mieterin, sondern vom Ausmaß des Mangels und der Massivität ihres Wunsches nach Beseitigung. Ohne Abklärung der erforderlichen Arbeiten könne die Mieterin noch keine Gegenforderung hinsichtlich Hotel, Verpflegung und Reinigung stellen. Die Beklagte sei noch sehr rüstig.

Die Beklagte ist der Meinung, dass mit ihr als ängstlicher gewordener Person anders als mit jungen Mietern umgegangen werden müsse. Sie verweigere sich nicht, wolle nur Sicherheit. In anderen Wohnungen sei man bei einer solchen Renovierung fast eine Woche ohne Küche gewesen. Ob das der heutige Umgang mit Mietern ihres Alters sei? Sie sei durch das Verhalten des Klägers mittlerweile gesundheitlich so angegriffen, dass sie an Auszug denke.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„Gemäß § 555 a Absatz 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Gemäß § 555 a Absatz 2 BGB sind Erhaltungsmaßnahmen dem Mieter rechtzeitig anzukündigen. (…) Eine besondere Form der Ankündigung ist im Rahmen des § 555 a BGB nicht vorgeschrieben. Auch eine mündliche Mitteilung hätte ausgereicht. Inhaltlich soll die Ankündigung die beabsichtigte Maßnahme zumindest grob nach Art und Umfang beschreiben. Entscheidend ist, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, die für ihn mit den Erhaltungsmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen zu beurteilen. Der Vermieter sollte mitteilen, wann die Arbeiten beginnen sollen und wie lange die Arbeiten voraussichtlich dauern werden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Ankündigung sind hierbei nicht zu überspannen. (…) Vorliegend wird lediglich die Zutrittsgewährung für die Vorarbeiten zum Fensteraustausch verlangt. Vorbereitende Maßnahmen sind Teil der Maßnahmen nach § 555 a BGB. Auch 92-jährige Mieter müssen Erhaltungsmaßnahmen dulden, zumal hier eine Mängelrüge auch wegen undichter Fenster erfolgte. (…) Die Beklagte darf die Duldung der Instandsetzungsmaßnahmen auch nicht davon abhängig machen, ob sie eine Ersatzwohnung erhält und Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen geht es vorliegend auch nur um Termine zur Maßaufnahme und zur Feststellung eventueller Vorarbeiten.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung seit 18.04.2019 rechtskräftig.

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Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz

Das BVerfG hat das soziale Netzwerk Facebook im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Seite der Partei „Der III. Weg“ bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder zu ermöglichen (Az. 1 BvQ 42/19).

Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.05.2019 zum Beschluss 1 BvQ 42/19 vom 22.05.2019

Mit am 23.05.2019 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats das soziale Netzwerk Facebook im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Seite der Partei „Der III. Weg“ bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder zu ermöglichen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass eine in der Hauptsache gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre und die vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Das Recht und die Pflicht des Unternehmens, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen, bleiben durch die Verpflichtung zur Entsperrung unberührt.

Sachverhalt:

Im Januar 2019 veröffentlichte die Antragstellerin auf ihrer Internetseite einen Beitrag unter dem Titel „Winterhilfestand in Zwickau-Neuplanitz“, den sie auch in ihrem Facebook-Profil verlinkte. In dem Beitrag heißt es unter anderem: „Im Zwickauer Stadtteil Neuplanitz gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (…)“. Daraufhin teilte Facebook der Antragstellerin mit, dass der Beitrag als „Hassrede“ gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Die Sichtbarkeit des Beitrags sei daher eingeschränkt und das Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt worden. Auf Einspruch der Antragstellerin, der unter Verweis auf die Meinungsfreiheit der Antragstellerin begründet wurde, erfolgte dann die Löschung des Nutzerkontos, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist. Vor den ordentlichen Gerichten gestellte Anträge auf Eilrechtsschutz gegen die Sperrung des Beitrags und des Nutzerkontos der Antragstellerin blieben in beiden Instanzen erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.

Hier ist eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in einem Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse des Betreibers eines sozialen Netzwerks, das innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Marktmacht verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Dabei können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in spezifischen Konstellationen auch gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten ergeben. Für das Verhältnis zwischen den Verantwortlichen sozialer Netzwerke und ihren Nutzern sind die Rechtsbeziehungen verfassungsrechtlich insoweit noch ungeklärt. Auch ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem beanstandeten Beitrag bei Beachtung grundrechtlicher Maßstäbe ein strafbarer Inhalt entnommen werden muss und sich die Sperrung des Beitrages sowie des Nutzerkontos bereits hieraus rechtfertigen.

Zur Entscheidung stehen damit schwierige Rechtsfragen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden können. Ihre Klärung ist – gegebenenfalls nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten – der Klärung in der Hauptsache vorbehalten. Es bedarf daher gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG einer Folgenabwägung.

Die Folgenabwägung geht zum Teil zugunsten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Antragstellerin eine Nutzung ihres Internetangebots auf Facebook versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Wiedereröffnung des Zugangs hätte verpflichtet werden müssen, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens einstweilig zur Wiederherstellung des Zugangs verpflichtet würde, sich später aber herausstellte, dass die Sperrung beziehungsweise Zugangsverweigerung zu Recht erfolgt war. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Durchführung der Europawahl, für den die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit dargelegt hat.

Durch den Ausschluss von der Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin, das nach deren Werbeangaben von über 30 Millionen Menschen in Deutschland monatlich genutzt wird, wird der Antragstellerin eine wesentliche Möglichkeit versagt, ihre politischen Botschaften zu verbreiten und mit Nutzern des sozialen Netzwerks aktiv in Diskurs zu treten. Diese Möglichkeiten blieben ihr bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt, so dass die Wahrnehmbarkeit der Antragstellerin und ihrer Foren für diese Zeit in erheblichem Umfang beeinträchtigt wäre. Das gilt mit besonderer Dringlichkeit für den Zeitraum bis zum Abschluss der unmittelbar bevorstehenden Europawahl, an der die Antragstellerin als politische Partei mit einem gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag teilnimmt und für den allein sie eine besondere Eilbedürftigkeit geltend macht.

Demgegenüber wird die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch eine stattgebende Entscheidung lediglich verpflichtet, die von ihr aus freien Stücken eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung und Vorhaltung der von der Antragstellerin eingestellten Angebote vorläufig weiter zu erfüllen. Ihre Privatautonomie wird nur insoweit tangiert, als ihr eine Loslösung von der ursprünglich freiwillig eingegangenen Vertragsbeziehung vorläufig verwehrt wird. Sie wird dadurch nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßende Beiträge ungeprüft vorhalten und verbreiten zu müssen. Denn ihr Recht und ihre Pflicht, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und diese gegebenenfalls zu löschen, bleiben durch die vorläufige Bereitstellung des Accounts aufgrund dieser Anordnung unberührt.

Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Denn die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass ihr durch die Sperrung des konkreten Beitrags weitere schwere Nachteile entstünden.

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