Notare in Polen sind keine „Gerichte“ im Sinne der Erbsachenverordnung

Der EuGH entschied, dass die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichten, keine „Gerichte“ im Sinne der Erbsachenverordnung sind, und diese Urkunde folglich keine in einer Erbsache erlassene „Entscheidung“, sondern eine „öffentliche Urkunde“ ist (Rs. C-658/17).

Notare in Polen sind keine „Gerichte“ im Sinne der Erbsachenverordnung

EuGH, Pressemitteilung vom 23.05.2019 zum Urteil C-658/17 vom 23.05.2019

Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichten, sind keine „Gerichte“ im Sinne der Erbsachenverordnung, und diese Urkunde ist folglich keine in einer Erbsache erlassene „Entscheidung“.

Diese Urkunde ist jedoch eine „öffentliche Urkunde“.

Der am 6. August 2016 verstorbene Vater von WB war polnischer Staatsangehöriger und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen. WB war Beteiligte des Verfahrens über den Nachlass ihres Vaters vor Frau Przemysława Bac, einer Notarin in Słubice (Polen). Die Notarin erstellte am 21. Oktober 2016 eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung. Der Erblasser war ein Unternehmer, der eine wirtschaftliche Tätigkeit im deutsch-polnischen Grenzgebiet ausübte. WB wollte wissen, ob er bei einer oder mehreren deutschen Banken über Guthaben verfügte, und, wenn ja, über den Betrag dieser möglicherweise in den Nachlass fallenden Guthaben informiert werden. Zu diesem Zweck beantragte WB die Aushändigung einer Ausfertigung der von der Notarin errichteten Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung und eine Bescheinigung, dass diese Urkunde eine in einer Erbsache erlassene Entscheidung im Sinne des Unionsrechts sei. Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags beantragte WB die Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung und eine Bescheinigung, dass diese Urkunde eine öffentliche Urkunde in Erbsachen sei.

Mit Protokoll vom 7. Juni 2017 lehnte ein in der Kanzlei von Frau Bac tätiger Notarvertreter diese Anträge ab. Er stellte im Wesentlichen fest, dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung eine „Entscheidung“ im Sinne des Unionsrechts sei und er keine Bescheinigung nach dem im Unionsrecht vorgeschriebenen Muster ausstellen könne, da die Republik Polen der Kommission die Liste der Behörden und Angehörigen der Rechtsberufe nicht mitgeteilt habe. Zum Hilfsantrag von WB wies der Notarvertreter darauf hin, dass die Einstufung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung als „Entscheidung“ ihre Einstufung als „öffentliche Urkunde“ ausschließe, sodass die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung nach dem im Unionsrecht vorgeschriebenen Muster nicht möglich sei.

WB legte bei dem Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski, Polen) eine Beschwerde ein. Dieses Gericht möchte wissen, ob ein polnischer Notar, der mit der Errichtung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung betraut ist, gerichtliche Funktionen ausübt und ob das von ihm errichtete Schriftstück eine öffentliche Urkunde ist, von der auf Antrag jeder Person, die an der Verwendung dieses Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat interessiert ist, eine Ausfertigung zusammen mit dem in der Verordnung Nr. 650/20121 genannten Formblatt erteilt werden kann.

Entscheidung

In seinem Urteil vom 23. Mai 2019 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen bezeichnet, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.

Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass es nur einen Hinweischarakter hat, wenn Polen nicht mitgeteilt hat, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben, und ihre Einstufung als „Gericht“ nicht ausschließt, wenn sie die in der genannten Verordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllen, prüft er, ob ein Notar, der auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, gerichtliche Funktionen im Sinne der Verordnung ausübt. Er weist darauf hin, dass die Ausübung gerichtlicher Funktionen voraussetzt, kraft eigener Befugnis über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheiden zu können. Damit davon ausgegangen werden kann, dass eine Behörde angesichts der besonderen Natur der von ihr ausgeübten Tätigkeit eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, muss sie die Befugnis haben, einen möglichen Rechtsstreit zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis des in Rede stehenden Angehörigen der Rechtsberufe allein vom Willen der Beteiligten abhängt. Da die notariellen Tätigkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung auf einstimmigen Antrag der Beteiligten unbeschadet der Vorrechte des Gerichts bei fehlender Einigkeit der Beteiligten ausgeübt werden, üben die polnischen Notare keine Entscheidungsbefugnis aus. Da eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung nicht von einem Gericht ausgestellt wird, ist sie keine in einer Erbsache erlassene „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung.

Was schließlich die Frage betrifft, ob eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung wie die polnische Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die von einem Notar auf Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens errichtet wird, eine „öffentliche Urkunde“ ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Notare nach polnischem Recht ermächtigt sind, Schriftstücke in Erbsachen auszustellen, und dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung förmlich als öffentliche Urkunde eingetragen wird. Darüber hinaus hebt der Gerichtshof hervor, dass diese Urkunde dieselben Wirkungen hat wie ein rechtskräftiger Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs. Im Übrigen führt der Notar Prüfungen durch, die dazu führen können, dass er die Errichtung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung ablehnt, sodass die Authentizität dieses Schriftstücks sich auf ihre Unterschrift und ihren Inhalt bezieht. Eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung ist daher eine öffentliche Urkunde im Sinne der genannten Verordnung.

Fußnote

1Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

Lehnt ein Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids des Betroffenen durch dessen zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, muss es sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig tätig werden. So entschied das BVerfG (Az. 2 BvR 2425/18).

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.05.2019 zum Beschluss 2 BvR 2425/18 vom 15.05.2019

Lehnt ein Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids des Betroffenen durch dessen zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, muss es sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig tätig werden. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 23.05.20109 veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde einer Vollstreckungsschuldnerin stattgegeben, der im Zwangsversteigerungsverfahren Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO versagt worden war. Die Kammer hat den entsprechenden Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Der Beschluss lasse nicht erkennen, dass das Gericht geeignete – der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende – Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt habe.

Sachverhalt:

Die 53-jährige alleinstehende Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ihres Hausgrundstückes Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. Die Fortführung des Versteigerungsverfahrens gefährde ihre Gesundheit und ihr Leben akut. Der mit dem Zuschlag verbundene Verlust ihres Hausgrundstücks werde eine unkontrollierbare psychische Überbelastung verursachen und lebensbeendende Suizidhandlungen sehr wahrscheinlich machen. Zum Beweis ihres Vortrags bot die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Das Amtsgericht führte den bereits angesetzten Versteigerungstermin durch. In einem gesonderten Verkündungstermin wies es den Vollstreckungsschutzantrag zurück und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Die Suizidgefahr sei nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Zudem fehle es an Vortrag, wie die Beschwerdeführerin selbst zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beitrage.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin stellte das Landgericht Dessau-Roßlau die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstweilen ein und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass der Verlust des Hauses bei dem aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin geeignet sei, eine lebensbeendende Handlung sehr wahrscheinlich zu machen.

Das Landgericht wies die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts sowie die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Beschluss des Landgerichts verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird. Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben. Liegt eine solche Situation nicht vor und gelangt das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss, dass eine zeitweilige Unterbringung des Betroffenen vor Erteilung des Zuschlags zum Schutz seines Lebens geboten ist und andere Schutzmaßnahmen – wie etwa eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, gegebenenfalls gegen Auflagen – nicht in Betracht kommen, muss es sicherstellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden.

2. Danach ist der Beschluss des Landgerichts mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren. Zwar hat das Landgericht dieses Grundrecht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und eine Abwägung mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen vorgenommen, diese genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht.

a) Das Landgericht unterstellte – entgegen eigener Überzeugung – die vom Gutachten angenommene Suizidgefahr der Beschwerdeführerin. Eine vorübergehende Einstellung lehnt es dennoch mit der Begründung ab, dass der Gefahr der Selbsttötung durch die von der Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit der Herausnahme der Beschwerdeführerin aus ihrem häuslichen Umfeld und eine vorübergehende Unterbringung während der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen ihren Willen begegnet werden könne.

Hierbei missachtet das Landgericht jedoch zum einen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es verkennt, dass die Sachverständige die (unfreiwillige) Unterbringung erst als zweiten Schritt nach einer tagesklinischen oder stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses empfiehlt. Für eine stationäre Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin spricht sich die Sachverständige hingegen erst für den Fall aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, entsprechende Fortschritte innerhalb von sechs Monaten zu machen. Die angegriffene Entscheidung enthält keine Ausführungen dazu, warum eine einstweilige Einstellung unter der Erteilung von Auflagen im Hinblick auf die von der Sachverständigen angeführten Therapiemöglichkeiten nicht in Betracht kommt, zumal die Sachverständige diese offenbar für erfolgversprechend hält.

Zum anderen lässt der angegriffene Beschluss nicht erkennen, dass das Landgericht geeignete – der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende – Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt hat. Allein der Verweis auf die Möglichkeit der Unterbringung genügt nicht. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben.

b) Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden Suizidgefahr in Frage stellt, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen fehlender medizinischer Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen. Der Beschluss erweist sich deshalb auch nicht wegen einer weiteren, möglicherweise selbstständig tragenden Begründung als verfassungsgemäß.

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Normenkontrollanträge gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen

Das OVG Berlin-Brandenburg hat über mehrere Normenkontrollanträge von Eltern entschieden, deren Kinder Betreuungseinrichtungen in den Gemeinden Wustermark und Tauer sowie in der Stadt Altlandsberg besuchen und dafür zu Beiträgen zu den Betriebskosten der Einrichtungen auf der Grundlage kommunaler Satzungen herangezogen werden (Az. OVG 6 A 20.17 u. a.).

Normenkontrollanträge gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2019 zum Urteil OVG 6 A 20.17 u. a. vom 22.05.2019

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am 22.05.2019 über mehrere Normenkontrollanträge von Eltern entschieden, deren Kinder Betreuungseinrichtungen in den Gemeinden Wustermark und Tauer sowie in der Stadt Altlandsberg besuchen und dafür zu Beiträgen zu den Betriebskosten der Einrichtungen auf der Grundlage kommunaler Satzungen herangezogen werden (Urteile OVG 6 A 20.17, OVG 6 A 6.17, OVG 6 A 21.17, OVG 6 A 22.17). Die Eltern haben unter anderem bemängelt, dass die Beitragssatzungen auf fehlerhaften Kalkulationen beruhten. So sei der jeweilige Zuschuss der Landkreise zu den Personalkosten (institutionelle Förderung), der bei den umlagefähigen Betriebskosten in Abzug gebracht wurde, fehlerhaft zu niedrig berechnet worden. Außerdem verstießen die Satzungen gegen das Äquivalenzprinzip, weil die jeweils höchsten Beiträge die tatsächlichen Platzkosten überstiegen. Schließlich sei die Staffelung der Beiträge nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder unzureichend. Der 6. Senat ist diesen und weiteren Einwänden gegen die Satzungen nicht gefolgt, sondern hat die Normenkontrollanträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der institutionellen Förderung hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet sei, den Personalkostenkostenzuschuss des Landkreises in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe in die Kalkulation der Elternbeiträge einzustellen, sondern ihn grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages einstellen darf. Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip, wonach die staatliche Leistung und die dafür erhobene Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, hat der Senat bei seiner Kontrolle der Kalkulationen nicht feststellen können. Hinsichtlich der Staffelung der Beiträge nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder hat der Senat Regelungen, die für das zweite Kind eine Reduzierung um 20 % und das dritte und weitere Kinder um 40 % vorsehen, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gesehen.Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde jeweils nicht zugelassen.

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Vertretung des Einzelanwalts im Krankheitsfall

Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, damit das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Einzelanwälte ohne eigenes Personal müssen zumutbare Vorkehrungen für Verhinderungsfälle treffen, z. B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Durch konkrete Maßnahmen für den Einzelfall muss ein Rechtsanwalt sich allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall konkret vorhersehen kann. Dies entschied der BGH (Az. VI ZB 43/18). Darauf wies die BRAK hin.

Vertretung des Einzelanwalts im Krankheitsfall

BRAK, Mitteilung vom 22.05.2019 zum Beschluss VI ZB 43/18 des BGH vom 19.02.2019

Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, damit das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Einzelanwälte ohne eigenes Personal müssen zumutbare Vorkehrungen für Verhinderungsfälle treffen, z. B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Durch konkrete Maßnahmen für den Einzelfall muss ein Rechtsanwalt sich allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall konkret vorhersehen kann. Dies hat der BGH in einer jüngst publizierten Entscheidung festgehalten. Damit hat er seine bisherige Rechtsprechung zu Vorkehrungen für unvorhergesehene Ausfälle fortgeführt.

Der BGH betont dabei nochmals, dass der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das – aber auch alles das – unternehmen muss, was ihm zur Fristwahrung möglich und zumutbar ist. Zumutbar sei auch einem Einzelanwalt, im unvorhergesehenen Verhinderungsfall einen allgemein vertretungsbereiten Kollegen zu kontaktieren und ihn um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.

Das hat auch Konsequenzen für die Begründung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, worauf der BGH ebenfalls hinweist: Darzulegen und glaubhaft zu machen ist, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme unmöglich oder unzumutbar war bzw. bei pflichtgemäßer allgemeiner Vorsorge gewesen wäre.

 

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Eigenbedarfskündigung: BGH mahnt sorgfältige Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel an

Der BGH hat in zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung zur Frage präzisiert, wann ein Mieter nach einer ordentlichen Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte verlangen kann (Az. VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17).

Eigenbedarfskündigung: BGH mahnt sorgfältige Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel an

BGH, Pressemitteilung vom 22.05.2019 zu den Urteilen VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17 vom 22.05.2019

Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.05.2019 in zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung zu der Frage präzisiert, wann ein Mieter nach einer ordentlichen Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte verlangen kann (§ 574 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Verfahren VIII ZR 180/18:

Die im Jahr 1937 geborene Beklagte zu 1 ist seit 1974 Mieterin einer ca. 73 qm großen Dreizimmerwohnung in Berlin, die sie mit ihren beiden über 50 Jahre alten Söhnen bewohnt. Der Kläger, der mit seiner Ehefrau und zwei Kleinkindern bislang zur Miete in einer 57 qm großen Zweizimmerwohnung lebt, hat die Wohnung im Jahr 2015 zwecks Eigennutzung erworben.

Der vom Kläger ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung widersprach die Beklagte zu 1, weil ihr ein Umzug aufgrund ihres Alters, ihrer Verwurzelung in der Umgebung durch die lange Mietdauer sowie einer Demenzerkrankung, die sich durch den Umzug weiter zu verschlechtern drohe, nicht zumutbar sei. Nach einem in der Berufungsinstanz vorgelegten Attest leidet die Beklagte zu 1 an einer Demenz, die seit ca. 1-2 Jahren fortschreite. Sie sei nur noch bedingt in der Lage, Neues zu erlernen und sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden, weshalb ein Umzug mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehen würde.

Das Berufungsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Es hat zwar die Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) des Klägers für wirksam erachtet, hat jedoch wegen eines von ihm bejahten Härtefalls (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) bestimmt, dass das Mietverhältnis der Parteien auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werde (§ 574a Abs. 2 Satz 2 BGB).

Verfahren VIII ZR 167/17:

Die Beklagten zu 1 und 2 sind seit 2006 Mieter einer Doppelhaushälfte der Kläger in einem Dorf in der Nähe von Halle. In dem Haus leben auch noch der volljährige Sohn der Beklagten zu 1 (Beklagter zu 3) sowie der Bruder des Beklagten zu 2 (Beklagter zu 4).

Im Jahr 2015 kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit der Begründung, dass die geschiedene, bisher in Bayern lebende Ehefrau (Klägerin zu 1) in die Doppelhaushälfte einziehen wolle, um ihre dort in der Nähe lebende betagte Großmutter besser betreuen zu können.

Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Der Eigenbedarf sei vorgeschoben, der wahre Grund für die Kündigung seien Streitigkeiten über Mängel der Wohnung. Darüber hinaus beriefen sie sich hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf Härtegründe, insbesondere auf die schwere Erkrankung des Beklagten zu 4. Dieser ist in die Pflegestufe II eingruppiert und leidet an diversen Erkrankungen beziehungsweise Einschränkungen der Alltagskompetenz (Schizophrenie, Alkoholkrankheit, Inkontinenz, Demenz, Abwehrhaltung bei der Pflege). Er wird von seinem als Betreuer bestellten Bruder (Beklagter zu 2) und auch von der Beklagten zu 1 im häuslichen Bereich versorgt. Nach einem in der Berufungsinstanz vorgelegten ärztlichen Attest eines Psychiaters würde ein erzwungener Umzug unweigerlich zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beklagten zu 4 führen.

Die Vorinstanzen haben die Eigenbedarfskündigung für begründet erachtet und der Räumungsklage der Kläger (ohne eine Beweisaufnahme über den streitigen Eigenbedarf) stattgegeben. Ein von den Beklagten beantragtes Sachverständigengutachten zur drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beklagten zu 4 wurde gleichfalls nicht eingeholt. Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass sich aus dem für den Beklagten zu 4 vorgelegten Attest eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung oder drohende Lebensgefahr nicht ergebe.

Die Entscheidungen:

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen, insbesondere zum Bestehen von Härtegründen. Da sowohl auf Seiten des Vermieters wie auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum, Gesundheit) betroffen sind, sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen (§ 574 Abs. 1 BGB).

Allgemeine Fallgruppen, etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer, in denen generell die Interessen einer Partei überwiegen, lassen sich – entgegen einer teilweise bei den Instanzgerichten anzutreffenden Tendenz – nicht bilden. So werden sich etwa die Faktoren Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken und rechtfertigen deshalb ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich nicht die Annahme einer Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Werden von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels indes substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, haben sich die Gerichte – wie der Senats bereits mit Urteil vom 15. März 2017 (VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474) ausgesprochen hat – beim Fehlen eigener Sachkunde regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.

Diese Rechtsprechung hat der Senat nunmehr dahin präzisiert, dass ein Sachverständigengutachten regelmäßig von Amts wegen einzuholen sein wird, wenn der Mieter eine zu besorgende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch ärztliches Attest belegt hat. Auf diese Weise ist zu klären, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leidet und wie sich diese auf seine Lebensweise und Autonomie sowie auf seine psychische und physische Verfassung auswirken. Dabei ist auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld beziehungsweise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen. Nur eine solche Aufklärung versetzt die Gerichte in die Lage, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen.

In dem Verfahren VIII ZR 180/18 ist das Berufungsgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Eigenbedarfskündigung des Klägers wirksam ist. Es hat jedoch dem Erlangungsinteresse des Klägers rechtsfehlerhaft deshalb („schematisch“) ein geringeres Gewicht beigemessen, weil dieser eine vermietete Wohnung erworben hat. Zudem hat es die Härtefallabwägung im Rahmen des § 574 BGB ohne die gebotene Aufklärung über zu besorgende erhebliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Beklagten zu 1 (Einholung eines Sachverständigengutachtens) und somit auf einer nicht tragfähigen tatsächlichen Grundlage vorgenommen.

In dem Verfahren 167/17 hat das Berufungsgericht schon die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung rechtsfehlerhaft bejaht, weil es sich – trotz Bestreitens des Eigenbedarfs durch die Beklagten – mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Kläger begnügt hat, statt den angebotenen Zeugenbeweis über die Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Bedarfs zu erheben und gegebenenfalls die Klägerin zu 1 persönlich anzuhören.

Zudem hat das Berufungsgericht die für den Beklagten zu 4 substantiiert dargelegten und durch Atteste belegten Härtegründe bagatellisiert und ebenfalls versäumt, ein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen eines erzwungenen Umzugs auf den Gesundheitszustand des Beklagten zu 4 einzuholen. Letztlich hat es ohne die erforderliche konkrete Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters der Vermieterseite den Vorrang eingeräumt.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

[…]

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt […]

§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

[…]

§ 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

[…]

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Änderung beim Streitbeilegungsgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vorgelegt (19/10348).

Änderung beim Streitbeilegungsgesetz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.05.2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vorgelegt ( 19/10348 ). Wie es in dem Entwurf heißt, haben erste Erfahrungen mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) von 2016, mit dem erstmalig die Rahmenbedingungen für Schlichtungsstellen geschaffen wurden, in einzelnen Punkten Nachbesserungsbedarf ergeben. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass die derzeit den Ländern zugewiesene Aufgabe der ergänzenden Verbraucherschlichtung (Universalschlichtung) zum 1. Januar 2020 auf den Bund übertragen werden soll. Dieser soll durch den Betrieb einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle zugleich die Verpflichtung nach der EU-Richtlinie vom Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erfüllen, im Bundesgebiet flächendeckend für eine Infrastruktur von Verbraucherschlichtungsstellen für Verbraucherstreitigkeiten zu sorgen.

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Kein Anspruch auf Versorgung mit medizinischem Cannabis bei Alternativtherapie

Ein Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis besteht nicht, wenn es eine Alternativtherapie gibt. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. 46 KR 455/18).

Kein Anspruch auf Versorgung mit medizinischem Cannabis bei Alternativtherapie

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 22.05.2019 zum Urteil 46 KR 455/18 vom 15.04.2019 (nrkr)

Ein Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis besteht nicht, wenn es eine Alternativtherapie gibt. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 15.04.2019 (Az. 46 KR 455/18) entschieden.

Der 1978 geborene Kläger leidet seit 2006 unter einer chronischen, schubweise verlaufenden Multiplen Sklerose. Der den Kläger behandelnde Neurologe und Psychiater verordnete eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten zulasten der beklagten gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beklagte lehnte die Versorgung des Klägers mit medizinischem Cannabis ab, da nach einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) die Versorgung des Klägers auch mit dem alternativen Arzneimittel S. möglich sei.

Der Kläger wandte hiergegen ein, Cannabisblüten hätten eine bessere Wirksamkeit zur Behandlung der Multiplen Sklerose als das vorgeschlagene Arzneimittel. Die beklagte Krankenversicherung holte daraufhin ein Gutachten durch den MDK ein, der eine besondere Schwere der Erkrankung bei dem Kläger nicht dokumentiert sah. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapiealternative nicht zur Verfügung stehe oder nicht zur Anwendung kommen könne. Die Krankenkasse wies deshalb den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2018 zurück.

Dieser Einschätzung hat sich das Sozialgericht Osnabrück nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeschlossen und sich dabei insbesondere auch auf ein durch das Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt.

Ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V besteht nicht. Denn bei dem Kläger liegt zwar eine schwerwiegende Erkrankung vor, jedoch steht eine Alternativtherapie zur Verfügung, die auch bei dem Kläger zur Anwendung kommen kann. So konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige für die unterschiedlichen Beschwerden des Klägers infolge der Erkrankung mit Multipler Sklerose verschiedene anerkannte medikamentöse Therapien benennen, die der Kläger nach eigenen Angaben noch nicht ausprobiert hat. Cannabis kann darüber hinaus nach der medizinischen Lehrmeinung nicht zur Prophylaxe (Vorbeugung) der Multiplen Sklerose verwendet werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 31 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

  1. nicht zur Verfügung steht oder
  2. im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. (…)

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E-Plus muss Restguthaben ohne Rücksendung der SIM-Karte erstatten

Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte beim Landgericht Düsseldorf geklagt (Az. 12 O 264/18).

E-Plus muss Restguthaben ohne Rücksendung der SIM-Karte erstatten

vzbv gewinnt Klage gegen Vertragsklausel im Prepaid-Tarif von Aldi Talk

vzbv, Pressemitteilung vom 22.05.2019 zum Urteil 12 O 264/18 des LG Düsseldorf vom 08.05.2019 (nrkr)

  • Kundinnen und Kunden von Aldi Talk sollten bei Vertragsende erst nach Rücksendung der SIM-Karte Anspruch auf Auszahlung eines Restguthabens haben.
  • LG Düsseldorf: Vorherige Rücksendepflicht benachteiligt die Kunden unangemessen.
  • E-Plus hat die strittige Klausel inzwischen geändert.

Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel in Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk durch die E-Plus Service GmbH geklagt.

„Anbieter von Mobilfunkverträgen dürfen es ihren Prepaid-Kunden nicht unnötig erschweren, ihr unverbrauchtes Guthaben zurück zu bekommen,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Es gibt keinen vernünftigen Grund, zuerst die Rücksendung der SIM-Karte zu verlangen. Diese ist nach ihrer Deaktivierung praktisch wertlos.“

Guthabenerstattung erst nach Rückgabe der SIM-Karte

In den Bedingungen von Aldi Talk hatte E-Plus darauf bestanden, dass der Kunde nach einer Vertragskündigung die SIM-Karte zurückgibt. „Er ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags.“ Im Klartext: Solange das Unternehmen die SIM-Karte nicht hat, muss es das Restguthaben nicht auszahlen.

Vorherige Rücksendepflicht ist unwirksam

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Aldi-Talk-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Die vorherige Rücksendepflicht könne sie davon abhalten, sich ihr Guthaben erstatten zu lassen. Darüber hinaus gebe es keinen sachlichen Grund dafür, warum sie erst die SIM-Karte zurückschicken müssen, bevor sie Erstattungsansprüche geltend machen können. Von einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte gehe keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs aus. Auch die Behauptung von E-Plus, die unbrauchbaren SIM-Karten sollten dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden, überzeugte das Gericht nicht. Das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe. Die Vorleistungspflicht hatte E-Plus bereits während des Klageverfahrens gestrichen. Das Unternehmen hatte die Klausel vor Gericht aber weiter verteidigt und sich geweigert, die vom vzbv geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

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Schmerzensgeldansprüche gegen einen Textildiscounter aus Bönen sind verjährt

Das OLG Hamm hält etwaige Schmerzensgeldansprüche von vier pakistanischen Klägern gegen einen Textildiscounter für verjährt und hat deshalb ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen (Az. 9 U 44/19).

Schmerzensgeldansprüche gegen einen Textildiscounter aus Bönen sind verjährt

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 21.05.2019 zum Beschluss 9 U 44/19 vom 21.05.2019 (rkr)

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hält etwaige Schmerzensgeldansprüche von vier pakistanischen Klägern gegen einen Textildiscounter aus Bönen – wie bereits das Landgericht Dortmund – für verjährt und hat deshalb mit Beschluss vom 21.05.2019 ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.Die Kläger nehmen den beklagten Textildiscounter aus Bönen auf Schmerzensgeld von jeweils 30.000 Euro aufgrund eines schweren Brandunglücks in Anspruch, das sich am 11.09.2012 in einer Textilfabrik in Karachi, Pakistan, ereignete. Bei dem Brand in der Textilfabrik kamen 259 Menschen ums Leben, darunter auch die in der Fabrik beschäftigten Söhne dreier Kläger. Der ebenfalls dort beschäftigte vierte Kläger erlitt schwere Verletzungen. Das Textilunternehmen unterhielt zum Brandzeitpunkt eine seit 2007 bestehende Geschäftsbeziehung zu der Textilfabrik und ließ dort Jeans fertigen.

Die Kläger meinen, dass der Textildiscounter, der unter anderem die Kapazitäten der Textilfabrik zu mindestens 75 % ausgelastet haben soll, verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die Textilfabrik den Anforderungen an ordnungsgemäßen Brandschutz entsprochen hätte, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und was so vielen Menschen das Leben gekostet habe.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2019 abgewiesen (Az. 7 O 95/15). Zur Begründung hat es nach Einholung eines Gutachtens über das maßgebliche, pakistanische Recht ausgeführt, sämtliche Ansprüche der Kläger seien verjährt, da die Verjährungsfrist nach pakistanischem Recht ein, maximal zwei Jahre betrage und mit dem Brandereignis am 11.09.2012 zu laufen begonnen habe.

Gegen dieses Urteil wollen die Kläger Berufung einlegen und haben zu diesem Zweck die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach ihrer Auffassung habe das Landgericht zu Unrecht die Verjährung ihrer Ansprüche angenommen.

Der 9. Zivilsenat hat nun in allen Punkten die vom Landgericht Dortmund vertretene Auffassung bestätigt, dass etwaige Ansprüche der Kläger nach dem maßgeblichen pakistanischen Recht verjährt wären. Weil der Senat hiernach einen Erfolg der Kläger im Berufungsverfahren nicht für möglich hält, hat er es abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Frage der Verjährung richte sich – so der Senat – nach pakistanischem Recht. Die Anwendung deutschen Rechts hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch legten die maßgeblichen Geschehnisse keine engere Verbindung mit dem deutschen Staat nahe. Aufgrund des bereits vom Landgericht eingeholten und von den Klägern inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Rechtsgutachtens stehe fest, dass sämtliche Forderungen der Kläger nach pakistanischem Recht verjährt seien. Grundsätzlich sei zu respektieren, welchen Verjährungsfristen ein Staat einzelne Ansprüche unterwerfe. Aus Sicht des Senats stehe im vorliegenden Fall das Ergebnis der Anwendung des pakistanischen Verjährungsrechts mit ein- bzw. zweijährigen Verjährungsfristen zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen – im deutschen Recht gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren – und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in so starkem Widerspruch, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erschiene.

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Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist unabhängig von neuer Partnerschaft

Das OLG Frankfurt entschied, dass die nichteheliche Mutter – im Unterschied zu einer ehelichen Mutter – ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nicht verliert, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält (Az. 2 UF 273/17).

Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist unabhängig von neuer Partnerschaft

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.05.2019 zum Beschluss 2 UF 273/17 vom 03.05.2019

Die nichteheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03.05.2019.Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangt nun weitere Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50 %, ab dem 26. Lebensmonat zu 100 % berufstätig. Dabei konnte die Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 Euro erreichen. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 Euro beträgt, hatte ihr zunächst Betreuungsunterhalt gezahlt, diesen jedoch in Ansehung ihrer Erwerbstätigkeit auf zuletzt 215 Euro monatlich reduziert.Die Mutter meinte, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch sei; die Einkünfte könnten deshalb nicht voll angerechnet werden. Dem widersprach der Vater und wandte außerdem das Zusammenleben mit dem neuen Partner ein. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter teilweise stattgegeben.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Mutter weitergehende Unterhaltsansprüche. Das OLG hat ihr Recht gegeben. Es hat zunächst klargestellt, dass die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt anzurechnen seien, weil sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet war (§ 1615 l BGB). Der Vater schulde eigentlich der Mutter einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenden Unterhalt (2.800 Euro). Dafür verdiene er jedoch nicht genug. Deshalb sei der Anspruch nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt, der verhindert, dass der Unterhaltspflichtige mehr aufwenden muss, als ihm verbleibt. Mit der Rechtsprechung des BGH sei aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu folgern, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht das übersteigen darf, was eine eheliche Mutter fordern könnte.

Soweit der Vater jedoch eine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner annehme, sei dem nicht zu folgen. Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei auch nicht über den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So könne sie – anders als eine eheliche Mutter – keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Außerdem erhalte sie keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihrer Erwerbsvita erleide. Die gebotene Gleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen Mütter im Betreuungsunterhalt dürfe wegen des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nicht weiter ausgedehnt werden. Insbesondere folge aus dem Gleichheitssatz nicht, dass für eine Verwirkung bereits eine „einfache“ Unbilligkeit im Sinne des aus dem Ehegattenunterhaltsrecht stammenden Grundsatzes einer Unterhaltsverwirkung (§ 1579 BGB) ausreiche. Hintergrund für die Verwirkung wegen des Zusammenlebens in „sozio-ökonomischer Gemeinschaft“ mit einem neuen Partner (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei der Gedanke der ehelichen Solidarität. Die dafür erforderliche „Abkehr aus der ehelichen Solidarität“ durch die Eingehung einer anderen, gleichsam die Ehe ersetzenden Partnerschaft könne sich bei nichtehelichen Partnern aber nicht ereignen. Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gelte daher allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach nur eine „grobe“ Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Eine solche ergebe sich nicht daraus, dass die Mutter in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebe.

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. (…)

2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, (…)

§ 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(…)

§ 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

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