Klagen von Contergan-Geschädigten auf Entschädigung von Gefäßschäden abgewiesen

Das VG Köln hat Klagen von Contergan-Geschädigten gegen die Conterganstiftung auf Anerkennung sog. Gefäßschäden abgewiesen. Damit blieben die Kläger, deren Mütter während der Schwangerschaft das Präparat mit dem Wirkstoff Thalidomid eingenommen hatten, mit ihren auf die Gewährung höherer Leistungen gerichteten Begehren ohne Erfolg (Az. 7 K 5034/16).

Klagen von Contergan-Geschädigten auf Entschädigung von Gefäßschäden abgewiesen

VG Köln, Pressemitteilung vom 09.07.2019 zu den Urteilen 7 K 5034/16, 7 K 9909/16, 7 K 9912/16 und 7 K 2132/17 vom 09.07.2019

Das Verwaltungsgericht Köln hat Klagen von Contergan-Geschädigten gegen die Conterganstiftung auf Anerkennung sog. Gefäßschäden mit vier am 09.07.2019 verkündeten Urteilen abgewiesen. Damit blieben die Kläger, deren Mütter während der Schwangerschaft das Präparat mit dem Wirkstoff Thalidomid eingenommen hatten, mit ihren auf die Gewährung höherer Leistungen gerichteten Begehren ohne Erfolg.

Die Kläger erhalten aufgrund von orthopädischen Schäden und anderen körperlichen Fehlbildungen Leistungen aus den Mitteln der Conterganstiftung. Mit ihren Klagen wollten sie erreichen, dass neben diesen bereits anerkannten Schäden auch Gefäßschäden entschädigt werden. Dazu gehören etwa fehlende Blutbahnen oder verlagerte Nervenbahnen. Die Kläger sind der Auffassung, auch diese Gefäßschäden seien dadurch verursacht worden, dass ihre Mütter Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre Contergan eingenommen hätten.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar nicht nur die in der sog. medizinischen Punktetabelle zum Conterganstiftungsgesetz bereits genannten Schadensbilder zu einer Entschädigung führten, sondern eine Erweiterung möglich sei. Allerdings fehlten derzeit zureichende Erkenntnisse zur Wirkung des Wirkstoffs Thalidomid auf die embryonale Entwicklung. Eine gesicherte Grundlage bestehe nur in Bezug auf die allgemeine Wirkung des Stoffs, dem in der Tumorbekämpfung hemmende Wirkungen zugeschrieben würden. Um diese Erkenntnislücke zu schließen, habe die Conterganstiftung eine sog. Gefäßstudie angestoßen, um zu ermitteln, ob Gefäßanomalien in der Gruppe der Contergan-Geschädigten signifikant häufiger auftreten als in der Gesamtbevölkerung. Die Stiftung sei damit zunächst ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht geworden. Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Studiendesigns und der Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Probanden seien ihr nicht anzulasten und könnten nicht zur Folge haben, dass eine Leistung „auf Verdacht“ zu gewähren sei. Da die Stiftung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar den Fortschritt der Vorarbeiten zur Studie dargestellt habe, sah das Gericht auch keinen Anlass für eine eigene Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, mit dem die angesprochenen statistischen Daten ohnehin nicht zu gewinnen seien.

Teilweise scheiterten die Klagen auch daran, dass ein vorangegangenes gleichgelagertes Antragsverfahren bestandskräftig abgeschlossen war und nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass für ein Wiederaufgreifen bestand, dass sich die geltend gemachten Gefäßschäden nach den Feststellungen von Sachverständigen im Rahmen natürlicher Normvarianten bewegten oder aber dass sie im Zusammenhang mit anderen Schädigungen bereits als abgegolten anzusehen seien.

Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Mountainbike im Wald – Kommune haftet nicht für „waldtypische Gefahren“

Waldbesucher nutzen den Wald auf eigene Gefahr. Die Haftung des Eigentümers für waldtypische Gefahren ist daher ausgeschlossen. Dies entschied das OLG Köln (Az. 1 U 12/19).

Mountainbike im Wald – Kommune haftet nicht für „waldtypische Gefahren“

OLG Köln, Pressemitteilung vom 09.07.2019 zu den Beschlüssen 1 U 12/19 vom 23.04.2019 und 23.05.2019 (rkr)

Waldbesucher nutzen den Wald auf eigene Gefahr. Die Haftung des Eigentümers für waldtypische Gefahren ist daher ausgeschlossen.

Diese aus § 14 BWaldG, § 2 LForstG NRW folgenden Grundsätze hatte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Fall eines Mountainbike-Unfalls auf einem Waldweg in der Eifel anzuwenden. Der klagende Fahrradfahrer war auf dem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und schwer verletzt worden. Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine „Sprungschanze“ gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.

Die Klage auf Schmerzensgeld blieb in zwei Instanzen erfolglos. Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem der 1. Zivilsenat auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, nahm der Kläger diese zurück.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haftet. Dies gelte auch auf Waldwegen. Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und ggfs. vom Rad absteigen müssen.

Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten und könne auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden.

Nach der Berufungsrücknahme ist das Verfahren rechtskräftig beendet.

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Über beabsichtigte Erweiterung des Factory Outlet Centers in Soltau muss neu entschieden werden

Das VG Lüneburg hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verpflichtet, über den Antrag der Stadt Soltau auf die Zulassung einer Zielabweichung von den Zielen der Raumordnung im Landesraumordnungsprogramm (LROP) neu zu entscheiden (Az. 2 A 92/18 und 2 A 627/17).

Über beabsichtigte Erweiterung des Factory Outlet Centers in Soltau muss neu entschieden werden

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 05.07.2019 zu den Urteilen 2 A 92/18 und 2 A 627/17 vom 06.06.2019 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verpflichtet, über den Antrag der Stadt Soltau auf die Zulassung einer Zielabweichung von den Zielen der Raumordnung im Landesraumordnungsprogramm (LROP) neu zu entscheiden.Das LROP begrenzt das seit 2012 betriebene FOC auf seine aktuelle Verkaufsfläche von ca. 10.000 m². Die Betreibergesellschaft und die Stadt Soltau streben eine Verdoppelung der Verkaufsfläche im Wege der Bauleitplanung an und stellten gemeinsam einen Antrag auf Abweichung von den der geplanten Erweiterung entgegenstehenden Zielen des LROP. Sie machten geltend, die im Jahr 2008 ins LROP eingeführte Begrenzung der Verkaufsfläche auf 10.000 m² sei angesichts der veränderten Wettbewerbssituation, in der im norddeutschen Raum nun mehrere, teils deutlich größere Factory-Outlet-Center miteinander konkurrierten, nicht mehr sachgerecht. Die dem FOC vom LROP zugewiesene Funktion als „touristischer Leuchtturm“ sei unter diesen Bedingungen gefährdet. Das beklagte Ministerium lehnte den Antrag ab, weil die begehrte Zielabweichung die im LROP festgelegten Grundzüge der Planung berühre.

In der gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Klage argumentierten die Stadt Soltau und die beigeladene Betreibergesellschaft, das Festhalten an der Verkaufsflächenobergrenze von 10.000 m² in dem im Jahr 2017 geänderten LROP sei angesichts der veränderten Wettbewerbssituation abwägungsfehlerhaft; die betreffenden Ziele der Raumordnung seien deshalb unwirksam. Dieser Argumentation ist die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die im Hauptantrag erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der einer Erweiterung entgegenstehenden Ziele der Raumordnung abgewiesen. Der hilfsweise begehrten Neubescheidung des Zielabweichungsantrags hat die 2. Kammer demgegenüber stattgegeben: Entgegen der Auffassung des beklagten Ministeriums berühre die beantragte Zielabweichung die Grundzüge der Planung nicht. Der Erweiterung stünden zwar die Ziele des sog. Zentrale-Orte-Konzepts entgegen, die grundsätzlich Hersteller-Direktverkaufszentren „auf der grünen Wiese“ ausschlössen. Deren Geltungsanspruch habe das LROP aber selbst zurückgenommen, indem es seit dem Jahr 2008 ein Hersteller-Direktverkaufszentrum in der Lüneburger Heide mit einer Verkaufsfläche von maximal 10.000 m² für zulässig erklärt habe. Zudem habe der Plangeber im Jahr 2017 die Vorgaben des sog. Zentrale-Orte-Konzepts im LROP insofern abgeschwächt, als das Kongruenzgebot, das großflächige Einzelhandelsvorhaben Orten mit entsprechender Zentralitätsstufe zuordne, im Hinblick auf die Sortimente des FOC nicht mehr als Ziel der Raumordnung und damit nicht mehr als zwingende Vorgabe gelte. Die begehrte Zielabweichung berühre darum nur noch das Integrations- und das Konzentrationsgebot, die darauf abzielten, einen räumlichen Zusammenhang großflächiger Einzelhandelsvorhaben mit den zentralen Siedlungsgebieten und Versorgungsbereichen herzustellen. Diese Ziele der Raumordnung enthielten zuvörderst standortbezogene Vorgaben und knüpften jedenfalls nicht unmittelbar an die Verkaufsfläche an. Durch die Erweiterung des schon bestehenden Vorhabens würden sie darum nicht wesentlich beeinträchtigt.

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg muss das beklagte Ministerium noch einmal über den Zielabweichungsantrag der Klägerin entscheiden und dabei die eben skizzierte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigen. Ob das beklagte Ministerium dem Zielabweichungsantrag stattgeben wird, steht damit nicht fest, denn diese Entscheidung steht in seinem Ermessen.

Das Urteil der 2. Kammer ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten, soweit sie hierdurch beschwert sind, die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu, die das Verwaltungsgericht aufgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zugelassen hat.

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EuGH nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV vor

Der EuGH nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV vor, der es ermöglicht, einem Mitgliedstaat, der gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie der Union mitzuteilen, eine finanzielle Sanktion aufzuerlegen (Rs. C-543/17).

EuGH nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV vor

EuGH, Pressemitteilung vom 08.07.2019 zum Urteil C-543/17 vom 08.07.2019

Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV vor, der es ermöglicht, einem Mitgliedstaat, der gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie der Union mitzuteilen, eine finanzielle Sanktion aufzuerlegen.

Der Gerichtshof verurteilt Belgien zur Zahlung eines Zwangsgelds mit einem Tagessatz von 5.000 Euro, weil Belgien die Richtlinie über Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation teilweise nicht umgesetzt und der Kommission somit auch keine entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat.

Im Jahr 2014 erließen das Europäische Parlament und der Rat eine Richtlinie der Union, die den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern und entsprechende Anreize schaffen soll1. Mit der Richtlinie werden Mindestanforderungen für Bauwerke und physische Infrastrukturen festgelegt. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 1. Januar 2016 in ihr nationales Recht umsetzen.

Am 15. September 2017 hat die Kommission beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben, weil sie der Ansicht ist, dass Belgien weder die Richtlinie vollständig umgesetzt noch die nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe. Außerdem hat sie beantragt, Belgien ab der Verkündung des Urteils, mit dem die Verletzung der Pflicht zur Übermittlung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie festgestellt wird, zur Zahlung eines Zwangsgelds zu verurteilen2. Der ursprünglich mit 54.639 Euro angesetzte Tagessatz wurde wegen der Fortschritte, die Belgien seit der Klageerhebung bei der Umsetzung der Richtlinie gemacht hatte, auf 6.071 Euro herabgesetzt. Die Kommission hat dazu ausgeführt, dass nur noch auf der Ebene der Region Brüssel-Hauptstadt Mängel bestünden.

In seinem Urteil vom 08.07.2019 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass Belgien bei Ablauf der ihm gesetzten Frist weder die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen noch die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung mitgeteilt hatte und daher gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat.

Sodann weist der Gerichtshof in Bezug auf die Auferlegung eines Zwangsgelds darauf hin, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV durch den Vertrag von Lissabon eingeführt wurde, um die Mitgliedstaaten stärker dazu anzuhalten, die Richtlinien innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Fristen umzusetzen und die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten.

Insoweit ist zu klären, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass ein Mitgliedstaat im Sinne dieser Bestimmung gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen.

Der Gerichtshof weist in diesem Kontext auf seine Rechtsprechung hin, wonach die betreffende Mitteilung hinreichend klare und genaue Informationen über den Inhalt der nationalen Rechtsnormen enthalten muss, mit denen eine Richtlinie umgesetzt wird. In dieser Mitteilung, der eine Konkordanztabelle beigefügt werden kann, müssen daher die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mittels deren der betreffende Mitgliedstaat seine verschiedenen Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt zu haben glaubt, eindeutig angegeben werden. Fehlen

solche Informationen, kann die Kommission nämlich nicht prüfen, ob der Mitgliedstaat die Richtlinie tatsächlich und vollständig durchgeführt hat.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt wurde, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung abzustellen, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen. Vor der Einführung dieses Mechanismus wurde nämlich eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt.

Der Gerichtshof hebt ferner hervor, dass einer Auslegung von Art. 260 Abs. 3 AEUV zu folgen ist, die es ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen. Überdies muss der Gerichtshof in die Lage versetzt werden, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Mitteilungspflichten nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die „Verpflichtung …, Maßnahmen zur Umsetzung … mitzuteilen“, bedeutet, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, hinreichend klare und genaue Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen. Um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen und zu gewährleisten, dass alle Bestimmungen der Richtlinie im gesamten Hoheitsgebiet umgesetzt werden, müssen die Mitgliedstaaten für jede Bestimmung der Richtlinie angeben, welche nationale Vorschrift oder nationalen Vorschriften ihre Umsetzung sicherstellen. Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Konkordanztabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in der genannten Bestimmung vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken. Dagegen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die Richtlinie mit den der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt wird.

Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung anwendbar, da Belgien teilweise gegen seine Mitteilungspflicht verstoßen hat. Die Vertragsverletzung hat nämlich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof teilweise fortbestanden, da Belgien nicht die Maßnahmen getroffen hatte, die erforderlich sind, um in der Region Brüssel-Hauptstadt mehrere Bestimmungen der Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen, und der Kommission somit auch keine solchen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat.

Nach einer Beurteilung von Schwere und Dauer dieser Vertragsverletzung verurteilt der Gerichtshof Belgien deshalb, ab dem Tag der Verkündung seines Urteils bis zur Beendigung der Vertragsverletzung ein Zwangsgeld mit einem Tagessatz von 5.000 Euro an die Kommission zu zahlen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. 2014, L 155, S. 1).

2 Art. 260 Abs. 3 AEUV.

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Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass die geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder unionsrechtskonform und den Anbietern von unerlaubten öffentlichen Glücksspielen auch in Schleswig-Holstein weiterhin entgegenzuhalten sind (Az. 4 MB 14/19).

Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 08.07.2019 zum Beschluss 4 MB 14/19 vom 03.07.2019

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 3. Juli 2019 entschieden, dass die geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder unionsrechtskonform und den Anbietern von unerlaubten öffentlichen Glücksspielen auch in Schleswig-Holstein weiterhin entgegenzuhalten sind.

Antragstellerin ist eine auf Malta ansässige Gesellschaft, die u. a. in Schleswig-Holstein Online-Casino- und Pokerspiele anbietet, ohne dafür im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Sie wendet sich im Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen ein vom Innenministerium des Landes ausgesprochenes Verbot, diese Spiele selbst oder durch Dritte im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Ihr Antrag blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg, so dass die Untersagung nunmehr vollzogen werden kann.

Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstießen. Es gebe neuere Erkenntnisse über den Grad der Gefährlichkeit einzelner Glücksspiele, die bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zudem verfolge gerade das Land Schleswig-Holstein das politische Ziel, das öffentliche Glücksspiel zu liberalisieren.

Einen überzeugenden Beleg dafür, dass die Risiken speziell von Online-Casinospielen überbewertet würden, vermochte der Senat jedoch nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass die Landesregierung für die Zeit nach Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages am 30. Juni 2021 andere Regulierungskonzepte verfolge, sei noch kein ausreichender Beleg für die Ungeeignetheit des derzeit geltenden Internetverbotes. Es stehe den Ländern frei, zwischen verschiedenen Regulierungskonzepten zu wählen. Solange das Internetverbot bestehe, sei es aber auch zu vollziehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Schadensersatz für Rost an Pistole

Auch die Stadt Braunschweig muss auf das Eigentum der Bürger, das sie verwahrt, aufpassen. Über die Beschädigung einer von der Stadt Braunschweig verwahrten Sportpistole entschied nun das OLG Braunschweig (Az. 11 U 1/19).

Schadensersatz für Rost an Pistole

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.07.2019 zum Urteil 11 U 1/19 vom 29.05.2019 (rkr)

Auch die Stadt Braunschweig muss auf das Eigentum der Bürger, das sie verwahrt, aufpassen. Über die Beschädigung einer von der Stadt Braunschweig verwahrten Sportpistole entschied nun der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Urteil vom 29.05.2019 (Az. 11 U 1/19).

Die Klägerin, ehemalige Sportschützin, hatte bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt Braunschweig abgegeben, um sie später zu verkaufen. Aufgrund der unsachgemäßen Lagerung der Waffe in einem verschlossenen Koffer bildete sich Kondenswasser, das zu Rostanhaftungen an der Pistole führte. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von der Stadt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Stadt zur Zahlung von 800 Euro verurteilt. Dies hat das Oberlandesgericht nun bestätigt.

Zwischen der Sportschützin und der Stadt sei ein sog. öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Weil die Klägerin aus dem Schießsportverein ausgetreten sei, habe es keinen Grund mehr für den Besitz der Waffe gegeben. Damit habe die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt, indem sie die Sportpistole entgegengenommen habe.

Auch in einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, so der 11. Zivilsenat, sei die Stadt verpflichtet, die in Obhut genommene Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Dies habe die Stadt vorliegend nicht getan. Ihr sei vielmehr die unsachgemäße Lagerung der Pistole vorzuwerfen. Vom Inhaber einer Waffenkammer könne erwartet werden, dass er wisse, wie eine Waffe zu lagern sei.

Die Pflicht der städtischen Mitarbeiter habe sich auch nicht darin erschöpft, schlicht den verschlossenen Koffer zu lagern, weil sie etwa den Koffer nicht hätten öffnen können. Nach einer Beweisaufnahme stand für den Senat fest, dass die Waffe in einem geöffneten Koffer und zusätzlich mit dem Code des daran angebrachten Zahlenschlosses übergeben worden sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Frankfurter Renn-Klub i. L. muss Stromrechnung nachzahlen

Der Frankfurter Renn-Klub in Liquidation muss für die Stromlieferungen zahlen, die über einen Zähler in seiner Verfügungsgewalt erfolgten. Er hatte das Leistungsangebot des Versorgers durch tatsächliche Stromabnahme angenommen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 4 U 103/18).

Frankfurter Renn-Klub i. L. muss Stromrechnung nachzahlen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.07.2019 zum Urteil 4 U 103/18 vom 28.06.2019

Der Frankfurter Renn-Klub i. L. muss für die Stromlieferungen zahlen, die über einen Zähler in seiner Verfügungsgewalt erfolgten. Er hatte das Leistungsangebot des Versorgers durch tatsächliche Stromabnahme angenommen, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 08.07.2019 veröffentlichter Entscheidung.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie nimmt den – inzwischen in Liquidation befindlichen – beklagten Frankfurter Renn-Klub auf Zahlung für Stromlieferungen auf das frühere Rennbahngelände in Frankfurt am Main-Niederrad in Anspruch. Die Stadt Frankfurt am Main hatte das Rennbahngelände an eine Betreibergesellschaft vermietet. Diese hatte mit dem Renn-Klub einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Er berechtigte den Renn-Klub zur Nutzung von Büroräumen auf dem Gelände und der Veranstaltung von Pferderenntagen.

Nach Aufhebung des Mietvertrages zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Betreibergesellschaft im August 2014 kündigte die Klägerin den mit der Betreibergesellschaft geschlossenen Stromlieferungsvertrag. Die Betreibergesellschaft wiederum kündigte ihren Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Renn-Klub zu Ende Juni 2015 und meldete ihre Strombezugsquellen bei der Klägerin ab. Daraufhin begrüßte die Klägerin den Renn-Klub als neuen Kunden, der dem umgehend widersprach.

Die Klägerin begehrt nun Zahlung für Stromlieferungen, die über einen Zähler in einem kleinen Haus hinter der Tribüne liefen. Der Renn-Klub behauptet, er habe keinen Schlüssel für dieses Gebäude gehabt. Außerdem sei die Betreibergesellschaft Kundin der Klägerin geblieben, da sie nicht zur Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages berechtigt gewesen sei. Schließlich habe er allenfalls zu einem geringen Teil selbst den gelieferten Strom verbraucht.

Das Landgericht hatte der Zahlungsklage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Renn-Klubs hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG stellt fest, dass zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Renn-Klub ein Vertrag geschlossen worden sei. „In dem Leistungsangebot eines Versorgungunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer so genannten Realofferte zu sehen“, betont das OLG. Empfänger dieses Angebots sei typischerweise der Grundstückseigentümer oder derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübe. Hier habe der Renn-Klub im Abrechnungszeitraum die Verfügungsgewalt über den streitgegenständlichen Zähler gehabt. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Die Betreibergesellschaft hätte auch wirksam ihren Stromlieferungsvertrag gekündigt. Der vom Renn-Klub erklärte Widerspruch hinsichtlich seiner neuen Kundenstellung stehe seiner Zahlungspflicht nicht entgegen: „Auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen (ist) von einer schlüssig erklärten Annahme der Realofferte auszugehen, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt“, führt das OLG insoweit aus. Unerheblich sei schließlich, wer tatsächlich den Strom verbraucht habe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung komme es auf die Verfügungsgewalt über den Zähler und nicht auf den tatsächlichen Verbrauch an. Dies sei auch interessengerecht. Der Inhaber des Zählers könne Unterzähler anbringen lassen, um sicherzustellen, nur den von ihm verbrauchten Strom zahlen zu müssen. Das Versorgungsunternehmen dagegen müsse sich darauf verlassen können, über die Zuordnung des Zählers den Schuldner identifizieren zu können.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

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Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI unvereinbar mit EU-Recht

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) nimmt kritisch Stellung zur aktuellen Entscheidung des EuGH (Rs. C‑377/17) zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das berichtet die WPK.

Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI unvereinbar mit EU-Recht

WPK, Mitteilung vom 05.07.2019

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) informiert in einer Pressemitteilung vom 4. Juli 2019 wie nachfolgend wiedergegeben über eine aktuelle Entscheidung des EuGH zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI):

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinem Urteil (Rs. C‑377/17) vom 05.07.2019 fest, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Diese Entscheidung hat er maßgeblich darauf gestützt, dass die Preisregelungen das mit ihnen verfolgte Ziel einer Qualitätssicherung deshalb nicht erreichen könnten, weil in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre entsprechende fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben. Damit fehle es an der erforderlichen Kohärenz. Zudem habe die Bundesrepublik Deutschland nicht begründet, weshalb bloße Preisorientierungen nicht ausreichen würden, um die Ziele der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes zu erreichen.

Hierzu erklärt BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer: „Das Urteil des EuGH ist enttäuschend. Es wirkt sich im Ergebnis zulasten der Qualitätssicherung und damit auch des Verbraucherschutzes aus. Die Mindestpreisregelungen der HOAI gewährleisten in jeder Phase – von der Vorplanung bis zur Bauleitung – die materiellen Voraussetzungen für die gebotene Qualität der Dienstleistungen. Zugunsten des Preises den Rotstift bei der Qualität anzusetzen, das ist auch im Bereich des Bauens verfehlt.“

Erfreulich ist, dass der EuGH ausdrücklich festgestellt hat, „dass die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten…“. Zu begrüßen ist auch, dass das Gericht bekräftigt hat, dass Höchstpreise im Grundsatz zum Verbraucherschutz beitragen können, indem unter anderem die Transparenz der von den Dienstleistern angebotenen Preise erhöht wird.

Zu den Konsequenzen der Entscheidung führt Prof. Dr. Ewer aus: „Es wird jetzt Aufgabe des Gesetzgebers sein, zu prüfen, ob und gegebenenfalls durch welche legislativen Maßnahmen die vom EuGH beanstandete Inkohärenz ausgeräumt werden kann. Zudem wird auf geeignete Weise der Nachweis erbracht werden müssen, dass mit bloßen Preisorientierungen eine mit Mindest- und Höchstpreisen vergleichbare Wirkung nicht erreicht werden kann. Ziel muss es sein, im Interesse der Sicherung der Qualität der Planungs- und Bauleistungen und des Schutzes der Verbraucher den Fortbestand der Mindest- und Höchstpreisregelungen der HOAI auch künftig zu ermöglichen.“

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HOAI der Architekten europarechtswidrig

Der EuGH hat am 04.07.2019 über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure entschieden und die Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen für europarechtswidrig erklärt (Rs. C-377/17).

HOAI der Architekten europarechtswidrig

EuGH, Urteil C-377/17 vom 04.07.2019

Der EuGH hat am 04.07.2019 über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) entschieden und die Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen für europarechtswidrig erklärt ( Urteil C-377/17 ). Das Vertragsverletzungsverfahren war seit Mitte 2015 anhängig.

Als Grund für seine Entscheidung nennt der EuGH Inkohärenz: Einerseits sollen Mindest- und Höchstpreise gerechtfertigt sein, weil sie der Qualitätssicherung dienen würden, andererseits können aber grundsätzlich Planungsleistungen von jedem Dienstleister erbracht werden, ohne dass ein Nachweis der fachlichen Eignung erforderlich ist. Dies passe nicht zusammen.

Die erste Auswertung der Bundesarchitektenkammer ist hier abrufbar.

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Eilanträge gegen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in Stuttgart ohne Erfolg

Der VGH Baden-Württemberg hat in neun Eilverfahren Beschwerden gegen das in der Umweltzone der Landeshauptstadt Stuttgart zum 01.01.2019 in Kraft gesetzte ganzjährige Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V zurückgewiesen. Damit bestätigt er jeweils das VG Stuttgart, das die Eilanträge bereits in der ersten Instanz ablehnt hatte (Az. 10 S 1059/19 u. a.).

Eilanträge gegen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in Stuttgart ohne Erfolg

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.07.2019 zu den Beschlüssen 10 S 1059/19 u. a. vom 05.07.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 05.07.2019 in neun Eilverfahren Beschwerden gegen das in der Umweltzone der Landeshauptstadt Stuttgart zum 01.01.2019 in Kraft gesetzte ganzjährige Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V zurückgewiesen. Damit bestätigt er jeweils das Verwaltungsgericht Stuttgart, das die Eilanträge bereits in der ersten Instanz ablehnt hatte.

Im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 – 7 C 30.17 – ordnet die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zur Minderung der PM10- und NO2-Belastungen für die Landeshauptstadt Stuttgart des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.11.2018 unter Nummer 5.2.1 die Einführung eines ganzjährigen Verkehrsverbots für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V an. Zur Einrichtung dieser Maßnahme sieht die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Nummer 5.2.1.3 vor, dass die bereits bestehende Beschilderung der Umweltzone mit dem Verkehrszeichen 270.1 sowie dem Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 um das weitere Zusatzzeichen (= Zusatzzeichen 2) zu ergänzen ist (Verkehrszeichen: siehe Pressemitteilung ). Zum 01.01.2019 hat die Straßenverkehrsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart (die Antragsgegnerin in den vorliegenden Eilverfahren) diesen Vorgaben entsprechend die vorhandene Beschilderung der Umweltzone um das Zusatzzeichen 2 ergänzt und damit das Verkehrsverbot wirksam werden lassen.

Nach Ansicht der Antragsteller (jeweils Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V nutzende, innerhalb und außerhalb von Stuttgart wohnende Bürger sowie ein Gewerbebetrieb) ist das Diesel-Fahrverbot rechtswidrig. Hierzu machen sie unter anderem geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen 2. Die Verkehrsbeschilderung der Umweltzone verstoße außerdem gegen den verkehrsrechtlichen Sichtbarkeitsgrundsatz. Zudem widerspreche das Zusatzzeichen 2 der am 12.04.2019 in Kraft getretenen, die Zulässigkeit von Diesel-Fahrverboten betreffenden Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG. Des Weiteren seien die NO2-Grenzwerte zu niedrig angesetzt und die Auswahl der Luftschadstoff-Messstellen in Stuttgart fehlerhaft.

Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation insgesamt nicht gefolgt und hat die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse bestätigt.

Die Beschlüsse des VGH sind nicht anfechtbar.

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