Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

Der BGH entschied, dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mit ihren Verbraucherschutz-Klagen und Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich handelt (Az. I ZR 149/18).

Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

BGH, Pressemitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil I ZR 149/18 vom 04.07.2019

Der u. a. für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb auf ihrer Internetseite ein Neufahrzeug. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Insbesondere ließen die von der Klägerin mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.

Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das ist hier nicht der Fall. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und – soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden – gerichtlicher Verfahren voraus. Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Klägerin gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte.

Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Klägerin machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin aus. Damit ist ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.

Die vorläufige Streitwertangabe der Klägerin von 30.000 Euro für die Unterlassungsklage bildet unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Die von der Klägerin verlangte Abmahnkostenpauschale ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostendeckend und lässt keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Auch die Zuwendungen an die Klägerin in Form von Spenden und Sponsoring von Toyota rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Klägerin geführt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 4 UKlaG auszugsweise

(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht. 2(…)

(2) 1In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn

1. (…),

2. (…),

3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.

(…)

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

§ 8 UWG auszugsweise

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. (…)

2. (…)

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;

4. (…)

(4) 1Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (…)

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Entfernung aus dem Dienst wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst

Das VG Trier hat einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, der mehr als 16 Monate unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, aus dem Dienst entfernt (Az. 3 K 5849/18).

Entfernung aus dem Dienst wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst

VG Trier, Pressemitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 3 K 5849/18 vom 18.04.2019

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, der mehr als 16 Monate unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, aus dem Dienst entfernt.

Gegen den im Dienste einer rheinland-pfälzischen Stadt stehenden Beamten war bereits im Jahre 2014 ein Disziplinarverfahren wegen nicht vorgelegter ärztlicher Atteste eingeleitet worden. Von der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme eines Verweises wurde seinerzeit aus nicht bekannten Gründen jedoch abgesehen. Im Jahre 2015 wurde der Beamte wegen einer konservativ nicht mehr zu behandelnden degenerativen Wirbelsäulenerkrankung in den Ruhestand versetzt. Nach erfolgter Operation und einer anschließenden amtsärztlichen Untersuchung gelangte der Amtsarzt im Jahre 2016 zu dem Ergebnis, dass eine Wiederherstellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht zu erwarten stehe. Es bestehe jedoch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit hinsichtlich Verwaltungstätigkeiten und leichter körperlicher Tätigkeiten. Daraufhin wurde der Beamte zum Dienstantritt aufgefordert und ein Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements eingeleitet, in dessen Folge es zu Anpassungen des Arbeitsplatzes kam. Unter Vorlage privatärztlicher Atteste machte der Beamte in der Folge jedoch wiederholt geltend, dass er seinen Dienst aus körperlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Die klagende Stadt teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass sie privatärztliche Atteste zukünftig nicht mehr als ausreichenden Nachweis für eine bestehende Dienstunfähigkeit erachte. Der Beklagte blieb in der Folge jedoch weiterhin unter Vorlage privatärztlicher Atteste dem Dienst fern.

Die Richter der 3. Kammer sahen in diesem Verhalten des Beklagten ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen. Dieser sei über einen Zeitraum von mehr als 16 Monaten unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Die von ihm vorgelegten privatärztlichen Atteste genügten nicht, um das Nichtvorliegen der Dienstfähigkeit zu belegen. Vielmehr sei der Beklagte aufgrund einer nicht zu beanstandenden Ermessensentscheidung der klagenden Stadt zum Nachweis durch amtsärztliche Bescheinigungen verpflichtet gewesen. Durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst habe der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und gegen die Gehorsamspflicht verstoßen. Eine vorsätzliche, unerlaubte Dienstversäumnis von mehr als 16 Monaten wiege derart schwer, dass bereits aufgrund des Eigengewichts der Verfehlung die Entfernung aus dem Dienst als einzige Disziplinarmaßnahme angezeigt sei. Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen solchen Zeitraum zerstöre das Vertrauensverhältnis. Im Übrigen beeinträchtige eine vorsätzlich unterlassene Dienstverrichtung eines hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen über einen langen Zeitraum die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr. Hinzu komme im Falle des Beklagten, dass dieser bereits einschlägig disziplinarrechtlich vorbelastet sei.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

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Generelles Kündigungsrecht für Bausparkassen 15 Jahre nach Vertragsbeginn verboten

Nach der Bausparkasse Badenia AG hat nun auch die LBS Südwest die Revision vor dem BGH zurückgezogen. Die für den 16. Juli 2019 angesetzte Verhandlung (Az. XI ZR 474/18) wurde abgesetzt. Das in den Bausparbedingungen der beklagten Bausparkassen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Dies hatten das OLG Karlsruhe und das OLG Stuttgart nach Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden.

Generelles Kündigungsrecht für Bausparkassen 15 Jahre nach Vertragsbeginn verboten

Klagen gegen Bausparkassen erfolgreich

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.07.2019

  • Nach der Badenia AG zieht auch die LBS Südwest ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof zurück
  • Klares Signal: Zwei Oberlandesgerichte verbieten generelles Kündigungsrecht für Bausparkassen 15 Jahre nach Vertragsbeginn
  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verhindert damit neue Kündigungswelle ab 2020

Nach der Bausparkasse Badenia AG hat nun auch die LBS Südwest die Revision vor dem Bundesgerichtshof zurückgezogen. Die für den 16. Juli 2019 angesetzte Verhandlung (Az. XI ZR 474/18) wurde am 2. Juli 2019 abgesetzt. Das in den Bausparbedingungen der beklagten Bausparkassen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Dies hatten die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart nach Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden. Eine neue Kündigungswelle, die frühestens ab 2020 auf entsprechende Klauseln hätte gestützt werden können, ist damit endgültig vom Tisch.

„Das sind gute Nachrichten für die Kunden der LBS Südwest“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In einigen Tarifen hatte die LBS Südwest sich ein Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsabschluss in ihren Bausparbedingungen bereits seit 2005 vorbehalten. Darauf hätte sich die LBS ab dem Jahr 2020 berufen können. Gegen diese Klausel war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vorgegangen. „Wir haben unser Ziel erreicht und eine weitere Kündigungswelle im Interesse der Verbraucher verhindert“, so Nauhauser. Das OLG Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 02.08.2018 (Az. 2 U 188/17) die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen und entschieden, dass die angegriffene Klausel Verbraucher unangemessen benachteilige.

Zuvor hatte bereits das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.06.2018 (Az. 17 U 131/17) die Berufung der beklagten Bausparkasse Badenia zurückgewiesen und u. a. dargelegt, dass auch die dort streitige Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages vereitele. Beide Bausparkassen legten zunächst Revision vor dem Bundesgerichtshof ein, zogen diese aber wieder zurück. „Die zwei nunmehr rechtskräftigen Urteile verschiedener Oberlandesgerichte sind ein klares Signal an die Branche. Das gesetzliche Kündigungsrecht von im Regelfall 10 Jahre ab Zuteilung dürfen die Bausparkassen nicht nach Belieben weiter verkürzen“, so Nauhauser.

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Reform der Verwaltungsgerichtsordnung – neuer Gesetzentwurf

Zu dem vom Bundesrat beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung hat die Bundesregierung Stellung genommen. Ziel des Entwurfs ist es, Verfahren zu beschleunigen. Dazu sieht er u. a. die Einführung eines integrierten Verfahrens zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ersatzansprüche vor. Die BRAK wird sich eingehend mit dem Gesetzentwurf befassen und hat Stellungnahmen dazu eingebracht.

Reform der Verwaltungsgerichtsordnung – neuer Gesetzentwurf

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2019

Zu dem vom Bundesrat Mitte Mai 2019 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung hat die Bundesregierung nunmehr Stellung genommen. Ziel des Entwurfs ist es, Verfahren zu beschleunigen; dazu sieht er unter anderem die Einführung eines integrierten Verfahrens zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ersatzansprüche vor. Planungsrechtliche Verfahren sollen durch Konzentration bei den Oberverwaltungsgerichten beschleunigt werden. Zudem ist vorgesehen, bei den Verwaltungsgerichten spezielle Wirtschafts- und Planungsspruchkörper einzurichten, die über besonderes Fachwissen in wirtschaftsrelevanten Verfahren verfügen.

Die Bundesregierung betont in ihrer Stellungnahme, dass sich das geltende System des allgemeinen Verwaltungsrechtsschutzes nach der VwGO grundsätzlich bewährt habe. Mit Blick auf die aktuell hohe Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Asylverfahren solle von Änderungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts, die nicht unbedingt erforderlich seien, abgesehen werden. Sie äußert ferner Bedenken gegen das Adhäsionsverfahren für öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Gesetzentwurf befassen. In die Diskussion um die Reform des Verwaltungsprozessrechts hatte sie sich bereits zuvor mit Stellungnahmen eingebracht.

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BGH zu Anwaltswerbung: Rubrik „Patentanwälte“ im Branchenverzeichnis nur für zugelassene Patentanwälte

Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in einem Branchenverzeichnis in der Rubrik „Patentanwälte“ führen lässt, ohne dass er oder die in seiner Kanzlei angestellten Rechtsanwälte zugleich auch als Patentanwälte zugelassen sind, verstößt gegen das in § 43b BRAO, § 6 BORA normierte Verbot unsachlicher Werbung. Dies hat der BGH entschieden (Az. AnwZ (Brfg) 57/18). Darauf weist die BRAK hin.

BGH zu Anwaltswerbung: Rubrik „Patentanwälte“ im Branchenverzeichnis nur für zugelassene Patentanwälte

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2019 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 57/18 des BGH vom 25.04.2019

Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in einem Branchenverzeichnis in der Rubrik „Patentanwälte“ führen lässt, ohne dass er oder die in seiner Kanzlei angestellten Rechtsanwälte zugleich auch als Patentanwälte zugelassen sind, verstößt gegen das in § 43b BRAO, § 6 BORA normierte Verbot unsachlicher Werbung. Dies hat der BGH in einem soeben veröffentlichten Beschluss klargestellt.

Anlass zu der Entscheidung hatte ein Rechtsanwalt gegeben, der selbst u. a. Diplom-Ingenieur und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist und zudem weitere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz in seiner Kanzlei beschäftigt. Weder er noch seine Angestellten waren jedoch als Patentanwälte zugelassen. In einem Branchenverzeichnis hatte er seine Kanzlei u. a. in der Rubrik „Patentanwälte“ aufführen lassen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte dem Rechtsanwalt – der seine Branche zwischenzeitlich nur noch mit „Rechtsanwälte“ angab – daraufhin eine missbilligende Belehrung erteilt, in der sie Verstöße gegen § 43b BRAO und § 6 BORA rügte.

Die gegen den Bescheid der Kammer gerichtete Anfechtungsklage hat der niedersächsische Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Eintrag in der Rubrik „Patentanwälte“ ohne klarstellenden Hinweis darauf, dass in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig sei, sei irreführend.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der BGH nahm den Fall zum Anlass, seine Rechtsprechung zu irreführender anwaltlicher Werbung zu bestätigen. Er wies zudem darauf hin, dass die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ gem. § 18 IV PAO nur nach der Zulassung geführt werden dürfe und dass unberechtigte Führen des Titels „Patentanwalt“ nach § 132a I Nr.2 StGB strafbar sei. Eine werbende Selbsteinschätzung dürfe nicht den Eindruck erwecken, eine Qualifikation sei durch ein formelles Verfahren erworben oder werde durch eine dritte Seite gebilligt.

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Gesetzentwurf zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung in Bundestag und Bundesrat

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) befasste sich der Bundestag am 27.06.2019 in erster Lesung. Teil der Debatte war auch der Berufsbildungsbericht 2019; zudem wurden Anträge mehrerer Fraktionen beraten. Die BRAK bereitet derzeit eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vor.

Gesetzentwurf zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung in Bundestag und Bundesrat

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2019

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) befasste sich der Bundestag am 27.06.2019 in erster Lesung. Teil der Debatte war auch der Berufsbildungsbericht 2019; zudem wurden Anträge mehrerer Fraktionen beraten. Der Gesetzentwurf sowie die Anträge wurden an den Bildungsausschuss überwiesen.

Am Folgetag beriet der Bundesrat über das Gesetzesvorhaben. In seiner Stellungnahme bittet er u. a. darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einheitliche und eigenständige Abschlussbezeichnungen für die drei beruflichen Fortbildungsstufen zu entwickeln, die einerseits deren Wertigkeit verdeutlichen und andererseits Verwechslungen mit akademischen Abschlüssen ausschließen. Zudem befasst er sich kritisch mit einer Reihe von Detailfragen zur Teilzeitausbildung, Mehrfachausbildung sowie zur Prüfungsaufsicht.

Der Bildungsausschuss des Bundestages soll nach derzeitiger Planung den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 25.09.2019 beraten; dabei wird voraussichtlich auch die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen werden.

Die BRAK bereitet derzeit eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vor. Bereits zuvor hatte sich BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an das federführende Bundesministerium für Bildung und Forschung gewandt; BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul kommentierte das Vorhaben im BRAK-Magazin.

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Online-Gründung von Unternehmen – Richtlinie verabschiedet

Der Rat der EU hat eine Änderung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie ((EU)2017/1132) im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist es, den Kosten-, Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Unternehmensgründung – v. a. für Kleinstunternehmen oder KMU – zu reduzieren.

Online-Gründung von Unternehmen – Richtlinie verabschiedet

Der Rat hat im Juni 2019 eine Änderung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie ((EU)2017/1132) im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht verabschiedet. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht bislang noch aus.

Ziel der Richtlinie ist es, den Kosten-, Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Unternehmensgründung – v. a. für Kleinstunternehmen oder KMU – zu reduzieren.

Gesellschaftsgründungen oder die Eintragung von Zweigniederlassungen (ggf. auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat) können zukünftig vollständig online abgewickelt werden. Die von der Online-Gründung betroffenen Rechtsformen sind in den Anhängen aufgeführt. Jedoch können die Mitgliedstaaten entscheiden, für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in Anhang IIA genannt sind (GmbH), keine Verfahren für die Online-Gründung anzubieten. Die Richtlinie sieht keine verpflichtende Nutzung der Online-Verfahren durch Gesellschaften vor, allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, alle oder einige Online-Verfahren verbindlich vorzuschreiben.

Informationen zu Online-Verfahren sowie Muster für die Gründung einer GmbH sind auf den Eintragungsportalen oder Internetseiten, die über das zentrale digitale Zugangstor (Bürgerportal in Deutschland) zugänglich sind, bereit zu stellen. Sie müssen zumindest in einer EU-Amtssprache, die von einer großen Anzahl von grenzüberschreitenden Nutzern verstanden wird, vorliegen. Die Mitgliedstaaten können auch Muster für die Gründung anderer Rechtsformen bereitstellen.

Register und Registervernetzung

Neben der Online-Gründung sieht die Richtlinie auch die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen in den nationalen Registern während des gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft vor. Sie werden dort gespeichert und sollten darüber hinaus in einem maschinenlesenbaren und durchsuchbaren Form vorliegen.

Ferner sollen die Mitgliedstaaten aus Kostengründen und vor dem Hintergrund der reduzierten Verfahrensdauer bzw. des geringeren Verwaltungsaufwands den Grundsatz der einmaligen Erfassung anwenden. Das bedeutet, dass von Gesellschaften nicht verlangt werden darf, ein und dieselbe Information mehrmals vorzulegen. Eingereichte Informationen sollen über das Register direkt weitergeleitet bzw. zwischen Registern ausgetauscht werden. Um Gesellschaften eindeutig bei der Kommunikation zwischen den Registern über das System der Registervernetzung ermitteln zu können, müssen die Mitgliedstaaten für eine europäische einheitliche Kennung (EUID) der Gesellschaften sorgen.

Hinsichtlich der Gebühren für den Zugang zu Urkunden/Informationen über die Register sieht die Richtlinie vor, dass sie nicht über die verursachten Verwaltungskosten hinausgehen dürfen.

Um gegen Betrug und Unternehmensidentitätsdiebstahl vorzugehen, werden Kontrollen der Identität sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Personen, die z. B. ein Unternehmen gründen wollen, durchgeführt. Diese Kontrollen können Teil der in einigen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Legalitätskontrolle sein. Physische Anwesenheiten bei Behörden sind nur in Einzelfällen vorgesehen, so z. B. wenn der Verdacht auf Identitätsfälschung besteht. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Online-Verfahrens die Beteiligung von Notaren oder Rechtsanwälten vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

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Bessere Anerkennung von Zivil- oder Handelsurteilen zwischen EU-Ländern und globalen Handelspartnern

Die EU, vertreten durch die EU-Kommission, und 44 Handelspartner haben das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen angenommen. Das Übereinkommen wird Handel und Investitionen erleichtern, indem es die Rechtssicherheit verbessert und die Kosten im internationalen Handel und bei der Beilegung internationaler Streitigkeiten senkt.

Bessere Anerkennung von Zivil- oder Handelsurteilen zwischen EU-Ländern und globalen Handelspartnern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.07.2019

Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, und 44 Handelspartner haben am 03.07.2019 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen angenommen. Das Übereinkommen wird Handel und Investitionen erleichtern, indem es die Rechtssicherheit verbessert und die Kosten im internationalen Handel und bei der Beilegung internationaler Streitigkeiten senkt.

EU-Justizkommissarin Věra Jourová sagte: „Die Anerkennung von Urteilen hilft Unternehmen, ihre Geschäfte auf unserem Binnenmarkt auszuweiten. Die Erweiterung dieses Systems auf internationaler Ebene wird es europäischen Unternehmen ermöglichen, leichter in 44 Ländern der Welt zu handeln.“

Nach der Ratifizierung wird das Übereinkommen den Zugang zur Justiz für EU-Unternehmen und Bürger durch die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen durch die Gerichte der Unterzeichnerstaaten erleichtern. Wenn beispielsweise ein französisches Gericht entscheidet, dass ein chinesisches Unternehmen einem französischen Unternehmen Geld schuldet, muss das chinesische Gericht dieses Urteil anerkennen und vollstrecken.

Die Kommission wird nun mit der Vorbereitung des EU-Beitritts zum Übereinkommen beginnen. Weitere Informationen über das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen sind online verfügbar.

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Berliner „Spätis“ müssen sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben

Berliner „Spätis“ sind typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet. Deswegen dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen. Dies entschied das VG Berlin (Az. 4 K 357.18).

Berliner „Spätis“ müssen sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zum Urteil 4 K 357.18 vom 22.05.2019

Berliner „Spätis“ sind typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet. Deswegen dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes in Charlottenburg-Wilmersdorf. Sie hatte ihren Laden an mehreren Sonntagen im Jahr 2016 geöffnet und dabei neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfrischungsgetränken u. a. auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen angeboten. Daraufhin hatte ihr das Bezirksamt weitere Sonntagsöffnungen untersagt und im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.

Das Gericht bestätigte die Maßnahmen des Bezirksamtes. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Eine Ausnahme macht das Gesetz u. a. für Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen bestimmte Waren wie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten. Die Klägerin könne sich nicht auf diese Ausnahme für eine Sonntagsöffnung berufen: Ihr Angebot umfasse mit großen Spirituosenflaschen, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen Waren, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet seien. Überdies versorge ein Berliner „Späti“ – unabhängig vom konkreten Warensortiment – die nähere Umgebung typischerweise allgemein und unspezifisch. Da der Geschäftsbetrieb der Klägerin vom äußeren Erscheinungsbild und durch seine breite Produktpalette nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen abziele, komme auch aus diesem Grund die Ausnahme nicht in Betracht. Dies gelte selbst dann, wenn der Betrieb zusätzlich eine größere Anzahl an touristentypischen Souvenirs vorhalte.

Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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Rundfunkbeiträge für eine Zweitwohnung

Das VG Trier hat den Eilantrag eines Zweitwohnungsinhabers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung zur Wehr gesetzt hat, abgelehnt (Az. 10 L 2468/19.TR).

Rundfunkbeiträge für eine Zweitwohnung

VG Trier, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zum Beschluss 10 L 2468/19.TR vom 24.06.2019

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag eines Zweitwohnungsinhabers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung zur Wehr gesetzt hat, mit Beschluss vom 24. Juni 2019 abgelehnt.

Der Südwestrundfunk hatte für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 226,00 Euro inklusive Säumniszuschlägen für die Zweitwohnung des Antragstellers festgesetzt. Für die Hauptwohnung des Antragstellers wurde dieser nicht selbst zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen, sondern ein beim Beitragsservice des Südwestrundfunks als Inhaber dieser Wohnung gemeldeter Dritter. Der Antragsteller hat gegen die Festsetzungsbescheide Widersprüche eingelegt und im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

Die Richter der 10. Kammer lehnten den Eilantrag ab. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, für eine Zweitwohnung Beiträge zu verlangen, soweit der Wohnungsinhaber bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen werde, denn dieselbe Person dürfe für die Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden. Anderes gelte jedoch im Fall des Antragstellers, da dieser selbst im relevanten Zeitraum weder zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen worden sei noch hierfür bereits Rundfunkbeiträge gezahlt habe. Insofern müsse er nicht doppelt für denselben Vorteil zahlen. Zudem sei durch die Heranziehung des Dritten für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil des Antragstellers für seine Zweitwohnung abgegolten. Vielmehr sei der mit den Rundfunkbeiträgen abgegoltene Vorteil personen- und nicht wohnungsbezogen zu verstehen. Hiervon ausgehend sei sowohl für den Antragsteller als auch den als Inhaber der Hauptwohnung Gemeldeten von einem abgeltungspflichtigen Vorteil auszugehen, da vieles dafür spreche, dass es beiden möglich sei, in Haupt- und Zweitwohnung – auch getrennt voneinander – Rundfunk zu empfangen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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