Bundesrat will Gerichtsverfahren beschleunigen

Bürger sollen ihre Ansprüche gegen die öffentliche Hand künftig schneller und effektiver durchsetzen können. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den der Bundesrat beschlossen hat.Der Gesetzentwurf wird über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag aufgreifen will.

Bundesrat will Gerichtsverfahren beschleunigen

Bundesrat, Mitteilung vom 17.05.2019

Bürgerinnen und Bürger sollen ihre Ansprüche gegen die öffentliche Hand künftig schneller und effektiver durchsetzen können. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den der Bundesrat am 17. Mai 2019 beschlossen hat.

Doppelprozesse vermeiden

Bislang müssen Betroffene, die im Streit gegen Behörden vor dem Verwaltungsgericht obsiegt haben, ihre Ersatzansprüche z. B. aus der Amtshaftung anschließend in einem zweiten Verfahren vor dem Zivilgericht einklagen. Solche Doppelprozesse möchte der Bundesrat künftig vermeiden und schlägt ein neues integriertes Verwaltungsgerichtsverfahren für öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche vor.

Instanzenzug straffen

Um planungsrechtliche Verfahren zum Beispiel für den Straßenbau zu beschleunigen, soll die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte als Eingangsinstanz erweitert und ein so genanntes konzentriertes Verfahren eingeführt werden. In diesem könnten die Parteien frühzeitig den zeitlichen Ablauf des Verfahrens strukturieren.

Spezialisierung der Gerichte

Der Bundesrat fordert zudem die Möglichkeit, bei den Verwaltungsgerichten spezielle Wirtschafts- und Planungsspruchkörper einzurichten, die über besonderes Fachwissen in wirtschaftsrelevanten Verfahren verfügen.

Flexibler Personaleinsatz

Für eine Übergangszeit sollen Verwaltungsgerichte den Einsatz von abgeordneten Richtern oder Richtern auf Probe flexibler gestalten können, um auf besondere personelle Belastungen zu reagieren.

Bundesregierung und Bundestag am Zug

Der Gesetzentwurf wird über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Zu den Ansprüchen nach einem Hundeangriff

Das AG Augsburg hat der Geschädigten Schmerzensgeld sowie Ersatz des materiellen Schadens zugesprochen. Der Hundehalter habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend erfüllt (Az. 19 C 2923/17).

Zu den Ansprüchen nach einem Hundeangriff

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 17.05.2019 zum Urteil 19 C 2923/17 vom 10.07.2018 (rkr)

Die Klägerin befand sich auf dem Gelände der den Beklagten gehörenden Tierfarm und ging auf einem Feldweg zwischen den eingezäunten Tiergehegen entlang, als sie von dem Schäferhund der Beklagten angegriffen wurde. Die Klägerin versuchte den Hund mit dem rechten Arm von ihrem Oberkörper abzuwehren. Der Hund ließ dann vom Oberkörper der Klägerin ab, verbiss sich jedoch in deren rechten Arm.

Die Klägerin erlitt Bisse und Kratzer im Brustbereich und Verletzungen am rechten Arm. Die Bissverletzungen waren teilweise großflächig. Die Verletzungen wurden im Krankenhaus erstversorgt. Zur Verhinderung von Infektionen musste die Klägerin Antibiotika einnehmen.

Die Klägerin hatte erhebliche Wundschmerzen und trug auch im Brustbereich dauerhafte Narben davon. Darüber hinaus litt die Klägerin auch psychisch an den traumatischen Folgen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Schild „Wertvoller Tierbestand Betreten für Unbefugte verboten“ ausreichend gewesen sei, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Das Betreten des Grundstücks sei nur nach vorheriger Anmeldung gestattet. Es seien auf dem Grundstück weitere Schilder mit folgenden Aufschriften angebracht: „Durchgang verboten!“ und „Vorsicht bissiger Hund“.

Das Gericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800 Euro zugesprochen sowie Ersatz des materiellen Schadens (zerrissene Bekleidung, Fahrtkosten, Attestkosten etc.). Der Anspruch gründet sich auf Tierhalterhaftung (§ 833 BGB).

Das Schild „Durchgang verboten!“ war zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da sich hieraus nicht ergibt, dass mit einem aggressiven Hund zu rechnen ist.

Das – wegen dem davor vorhandenen Gebüsch nur teilweise erkennbare – Schild „Vorsicht bissiger Hund“ war zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da der überwiegende Teil des Weges zum Haus bereits zurückzulegen war, um überhaupt zu diesem Schild zu gelangen.

Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere die Narbenbildung im Brustbereich als gravierend eingestuft und dementsprechend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. In die Schmerzensgeldbemessung mit eingeflossen ist auch, dass die Klägerin auch psychisch an den Folgen leidet und die Wundheilung schmerzhaft war.

Die gegen das Endurteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, sodass das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig ist.

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Zur Zulässigkeit von Überwachungskameras

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall unzumutbar sein. Dies hat das AG München entschieden (Az. 484 C 18186/18 WEG).

Zur Zulässigkeit von Überwachungskameras

AG München, Pressemitteilung vom 17.05.2019 zum Urteil 484 C 18186/18 WEG vom 28.02.2019 (rkr)

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall unzumutbar sein.

Das Amtsgericht München hat am 28.02.2019 den Beklagten dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Gemeinschaftsflächen seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in München-Berg am Laim mit technischen Geräten (Video Kameras, Dash-Cams oder sonstige Geräte, die zur Aufnahme von Bild und Ton geeignet sind) zu überwachen.

Kläger und Beklagter sind Eigentümer je einer Wohnung einer WEG in München-Berg am Laim. Am 10.07.2018 hatte der Beklagte am Balkon der ihm zugehörigen Wohnung in zehn Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert, welche auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. Er hat die Kamera auf Verlangen der Miteigentümer wieder entfernt, eine entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben.

Der Beklagte, der vorgerichtlich noch erklärt hatte, dass es sich um eine bloße Kameraattrappe gehandelt habe, gab in der Hauptverhandlung an, dass es sich um ein Kameragerät handele, wie es Jäger verwenden würden. „Man kann es mittels einer Schlinge an einem Baum befestigen und z. B. auf einen Fuchsbau richten und wenn sich dann in dem Fuchsbau was bewegt, dann macht die Kamera ein Bild.“ Auf Frage des Gerichts nach dem Warum erklärte er, dies sei ein absoluter Quatsch gewesen. Die Entfernung zum Gemeinschaftsgarten und zu den Bäumen betrage ca. fünfzehn Meter und das Gerät könne nur in etwa drei Meter Entfernung auslösen, wenn sich dort etwas bewege. In dem Anwesen sei bereits zweimal im Erdgeschoss eingebrochen worden und seinem Sohn seien aus dessen nahegelegener Tiefgarage heraus zwei Fahrräder geklaut worden.

Der Kläger fühlt sich durch diese Kameras beeinträchtigt. Er möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält. Der Antrag des Beklagten auf Genehmigung der Überwachungskamera sei im Oktober 2018 schon gar nicht erst auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht:

„Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist (…) jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (…) kann die Installation einer Videokamera zwar durchaus von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein, dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist und Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. (…)

In der Installation der Wildcam lag (…) eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des Zulässigen (…) überschreitet. (…) Unstreitig ist, dass die Wildcam in Richtung Gemeinschaftsgarten positioniert war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Wildcam lediglich in einer Weite von drei Metern filmen kann oder darüber hinausgehend. Die Rechtsprechung sieht es regelmäßig sogar als ausreichend an, dass durch das Vorhandensein einer derartigen Kamera bereits dadurch in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde, dass hierdurch ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut werde. Dem ist zuzustimmen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Miteigentümer, die Mieter und Besucher nicht ersichtlich ist, ob und wann die Kamera tatsächlich aufnimmt und aufzeichnet. Sofern die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, liegt bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.“

Es fehle auch an der notwendigen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft.

„Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Interesse des Beklagten grundsätzlich nachvollziehbar ist und aufgrund der entsprechenden Darlegungen auch durchaus ein erhöhtes Sicherheitsinteresse bestehen mag. Dies führt aber nicht dazu, dass der Beklagte berechtigt ist, ohne jedwede Kontrollmöglichkeit durch die Gemeinschaft, Teile des Gemeinschaftseigentums zu überwachen. (…)

Zudem hat der Beklagte die Absicht weiterer Überwachungsmaßnahmen in einer E-Mail vom 01.09.2018 konkret angekündigt (…) in der der Beklagte wörtlich schreibt: „… Und wer weiß, vielleicht lege ich mir doch noch eine SpyCam zu“.

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung nun rechtskräftig.

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Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei fehlender Zuverlässigkeit

Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben, wie der Durchführung von Fahrzeughauptuntersuchungen, kann von der Überwachungsorganisation widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur wegen schwerer Pflichtverletzungen nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Dass die Überwachungsorganisation ihn wegen der begangenen Pflichtverstöße zunächst nur abgemahnt hat, steht dem Widerruf lt. BVerwG nicht entgegen (Az. 3 C 19.17).

Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei fehlender Zuverlässigkeit

BVerwG, Pressemitteilung vom 16.05.2019 zum Urteil 3 C 19.17 vom 16.05.2019

Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben, wie der Durchführung von Fahrzeughauptuntersuchungen, kann von der Überwachungsorganisation widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur wegen schwerer Pflichtverletzungen nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Dass die Überwachungsorganisation ihn wegen der begangenen Pflichtverstöße zunächst nur abgemahnt hat, steht dem Widerruf nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 16.05.2019 entschieden.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war von der Beklagten, einer anerkannten Überwachungsorganisation, nach Zustimmung des Landesverkehrsministeriums mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungsaufgaben betraut worden. Nachdem es wegen mangelhafter Prüftätigkeit wiederholt zu Beanstandungen und erfolglosen Nachschulungsmaßnahmen gekommen war, mahnte die Beklagte den Kläger ab. Kurze Zeit später widerrief das Landesverkehrsministerium seine Zustimmung zur Betrauung des Klägers mit Prüfaufgaben durch die Beklagte. Daraufhin widerrief die Beklagte die Betrauung des Klägers. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheidung des Landesverkehrsministeriums und ihre eigene Einschätzung der Zuverlässigkeit.

Die hiergegen gerichtete Klage des Prüfingenieurs hat im Berufungsverfahren Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zwar die Einschätzung gebilligt, dass er sich als unzuverlässig erwiesen habe. Es hat jedoch die Ermessensausübung der Beklagten beanstandet. Mit der vorangegangenen Abmahnung habe sie ihr Ermessen auf eine befristete Aussetzung der Betrauung verengt.

Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Eine Abmahnung hindert eine Überwachungsorganisation im öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrrecht nicht, weitergehende Maßnahmen gegen den Betroffenen zu ergreifen, wenn die mangelnde Zuverlässigkeit feststeht. Ob ein solcher Widerruf erfolgen kann oder muss, unterliegt nicht der Privatautonomie, sondern ist von der Erfüllung der hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen abhängig. Die Annahme, dass sich der Betroffene als unzuverlässig erwiesen hat, ist in dem gegen die Entscheidung der Überwachungsorganisation gerichteten Klageverfahren unabhängig von einem Widerruf der Zustimmung zur Betrauung durch die Anerkennungsbehörde gerichtlich zu überprüfen. Fehlende Zuverlässigkeit des Prüfingenieurs hatte die Beklagte hier ohne Rechtsfehler angenommen.

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Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch lt. BAG keine Beschäftigungsgarantie (Az. 6 AZR 329/18).

Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit

BAG, Pressemitteilung vom 16.05.2019 zum Urteil 6 AZR 329/18 vom 16.05.2019

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX a. F.) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Der schwerbehinderte Kläger war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namenslistei. S. d. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält den Namen des Klägers, dessen Arbeitsplatz wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden muss. Die Hilfstätigkeiten, die er verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Andere Tätigkeiten kann der Kläger nicht ausüben. Er hält die Kündigung dennoch für unwirksam und beruft sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX a. F.

Die Vorinstanzen haben seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeigt gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX a. F. kommt mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.

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Tätowierungen als Eignungsmangel – Objektschützer bei der Berliner Polizei

Das Land Berlin darf eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 5 Ta 730/19).

Tätowierungen als Eignungsmangel – Objektschützer bei der Berliner Polizei

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.05.2019 zum Beschluss 5 Ta 730/19 vom 25.04.2019

Das Land Berlin darf eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Antragsteller trägt auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“, Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. Nachdem er sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte, verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschrieben Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen anderweitig besetzt worden waren.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre. Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang; es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Kostenbeteiligung an Pflegeaufwendungen

Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, dass auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro zurückgegriffen wird.

Kostenbeteiligung an Pflegeaufwendungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.05.2019

Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, dass auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro zurückgegriffen wird. Während der Sitzung am 15.05.2019 verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen eine Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Material zu überweisen sowie sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Die FDP-Fraktion hatte für den Abschluss des Petitionsverfahrens plädiert.

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Konzeptbewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums derzeit noch nicht berücksichtigungsfähig

Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Es fehlen hierfür konkretisierende Regelungen, die zunächst der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber erlassen muss; die Gerichte können sie unter Beachtung der Gewaltenteilung nicht selbst schaffen. So entschied das BSG (Az. B 6 KA 5/18 R).

Konzeptbewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums derzeit noch nicht berücksichtigungsfähig

BSG, Pressemitteilung vom 15.05.2019 zum Urteil B 6 KA 5/18 R vom 15.05.2019

Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Es fehlen hierfür konkretisierende Regelungen, die zunächst der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber erlassen muss; die Gerichte können sie unter Beachtung der Gewaltenteilung nicht selbst schaffen. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts am 15. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren zur Vergabe eines Sitzes für einen Orthopäden in Mittelfranken entschieden (Az. B 6 KA 5/18 R).

Mit der im Jahr 2015 eingefügten Vorschrift zu Konzeptbewerbungen wollte der Gesetzgeber den Medizinischen Versorgungszentren ermöglichen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Regelung zu Konzeptbewerbungen nur geringfügig verändert. Sie ist nicht nur für Nachbesetzungsverfahren nach dem Ausscheiden von Vertragsärzten, sondern entsprechend auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen anwendbar.

Allerdings würde ein Medizinisches Versorgungszentrum mit dem Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erhalten. Eine solche Berechtigung ist bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen, die auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichen und zudem regeln müssen, was gilt, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt wird, können die Gerichte nicht selbst treffen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers beziehungsweise des Verordnungsgebers der Zulassungsverordnung, solche Regeln zu schaffen. Solange sie nicht existieren, können Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.

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Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. lnsbesondere der Schutz von kleinen und Kleinstunternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen wird hierdurch maßgeblich verbessert.

Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Einsatz von Peter Altmaier für kleine und Kleinstunternehmen gegen Abmahnmissbrauch erfolgreich

BMWi, Pressemitteilung vom 15.05.2019

Das Bundeskabinett hat am 15.05.2019 einen Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. lnsbesondere der Schutz von kleinen und Kleinstunternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen wird hierdurch maßgeblich verbessert.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „lch begrüße es sehr, dass wir insbesondere zum Umgang mit Abmahnungen von Datenschutzverstößen eine Einigung gefunden haben und den Gesetzentwurf heute beschließen konnten. Es ist ein guter Ausgleich zwischen dem wichtigen Anliegen des Datenschutzes und dem Schutz kleiner und Kleinstunternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen, für den ich mich sehr eingesetzt habe.“

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um den Missbrauch des bewährten Abmahnrechts zu verhindern. In der Praxis waren Anknüpfungspunkt von Abmahnungen in jüngster Zeit oft – vermeintliche – Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auf Unternehmenswebseiten. Dies hat zu großer Verunsicherung bei den Unternehmen geführt.

Mit dem Gesetzentwurf werden die praktisch wichtigsten Fälle missbräuchlicher Abmahnungen effektiv bekämpft, indem finanzielle Anreize entfallen. So kann der Abmahnende keinen Aufwendungsersatz mehr bei der Abmahnung von ,,online“ begangenen Verstößen gegen gesetzliche lnformations- und Kennzeichnungspflichten verlangen. Dies gilt für Verstöße aller Marktteilnehmer unabhängig von der Unternehmensgröße und schließt datenschutzrechtliche Informationspflichten ein. Darüber hinaus ist der Aufwendungsersatz bei der Abmahnung von kleinen und Kleinstunternehmen sowie vergleichbaren Vereinen wegen Verstößen gegen sonstige Datenschutzverstöße ausgeschlossen. lm Fall der Erstabmahnung kann auch keine Vertragsstrafe vereinbart werden. Der Gesetzentwurf setzt so die Entschließung der Regierungsfraktionen aus Juni 2018, Abmahnmissbrauch effektiv zu verhindern, wirksam um.

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BGH entscheidet über Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“

Der BGH hat entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann (Az. XI ZR 345/18).

BGH entscheidet über Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“

BGH, Pressemitteilung vom 14.05.2019 zum Urteil XI ZR 345/18 vom 14.05.2019

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.Die Kläger begehren in der Hauptsache die Feststellung des Fortbestandes dreier Sparverträge.Im Jahr 1996 warb die beklagte Sparkasse für das „S-Prämiensparen flexibel“ mit einer Werbebroschüre, in der unter anderem eine Musterrechnung enthalten ist, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wird.

In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit der Beklagten insgesamt drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“. Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge an.

Für alle Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der Beklagten (Stand: 21. März 2016). Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung:

„(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …“

Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Beklagte am 5. Dezember 2016 die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Kündigung der Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien.

Die unter anderem auf die Feststellung des Fortbestandes der Sparverträge gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof – mit Ausnahme eines Hilfsantrags – zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die beklagte Sparkasse durfte die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.

Die Beklagte hat das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier: 15 Jahre – ausgeschlossen. Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Die Beklagte hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres, weil andernfalls die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, die im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet, haben die Parteien wirksam vereinbaren können, weil die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen.

Einen über das Ende des 15. Sparjahreshinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien dagegen auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen – beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

Schließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von der Beklagten verwendeten Werbeflyer. Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung oder gar – hier in Bezug auf die Laufzeit – Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten nicht entnehmen kann.

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