Stille Gesellschaftsbeteiligung an der Hamburg Commercial Bank AG – Verlustteilnahme der H. Versicherung AG ist rechtmäßig

Die Hamburg Commercial Bank AG durfte die H. Versicherung AG in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 an ihrem Verlust beteiligen und den Buchwert der stillen Beteiligung der H. Versicherung AG herabsetzen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Az. 9 U 83/18).

Stille Gesellschaftsbeteiligung an der Hamburg Commercial Bank AG – Verlustteilnahme der H. Versicherung AG ist rechtmäßig

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 03.05.2019 zum Urteil 9 U 83/18 vom 03.05.2019

Die Hamburg Commercial Bank AG durfte die H. Versicherung AG in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 an ihrem Verlust beteiligen und den Buchwert der stillen Beteiligung der H. Versicherung AG herabsetzen. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 03.05.2019 entschieden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Sie beteiligte sich als stille Gesellschafterin im Jahre 2000 mit einer Einlage in Höhe von 5 Millionen Euro an der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der damaligen Landesbank S-H. Der Beteiligungsvertrag enthält u. a. Regelungen zur Beteiligung der Klägerin am Gewinn und Verlust der Rechtsvorgängerin der Beklagten. In den Geschäftsjahren 2012 und 2014 führte die Beklagte insgesamt gut 1,6 Milliarden Euro einem „Sonderposten für allgemeine Bankrisiken“ zu (§ 340 g Handelsgesetzbuch). Diese sog. Dotierungen wurden auf der Passivseite der jeweiligen Jahresbilanz ausgewiesen und in der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust vor der Berechnung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages verbucht. In der Folge ergaben sich für beide Geschäftsjahre Jahresfehlbeträge. Die Beklagte beteiligte die Klägerin durch Herabsetzung des Buchwertes der stillen Einlage an diesen Verlusten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückgängigmachung der Verlustteilnahme und die Wiederauffüllung ihrer stillen Einlage sowie die Vergütung der stillen Einlage für die Geschäftsjahre 2012 und 2014. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die Dotierungen gegen die Regelungen im Beteiligungsvertrag verstoßen habe. Anstatt durch die Dotierungen Jahresfehlbeträge zu erzeugen, hätte die Beklagte vorrangig zunächst das Einlagenkonto der Klägerin wieder auffüllen bzw. eine Vergütung für die Einlage zahlen müssen. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Verlustteilnahme ihrer stillen Einlage für die Geschäftsjahre 2012 und 2014. Die Beklagte war nach den Regelungen im Beteiligungsvertrag auch nicht verpflichtet, vorrangig das Einlagenkonto der Klägerin wieder aufzufüllen bzw. eine Vergütung für die Einlage der Klägerin zu zahlen. Der Beteiligungsvertrag sieht einen Vorrang gegenüber Dotierungen im „Sonderposten für allgemeine Bankrisiken“ nicht vor. Zwar bestehen durchaus Vorrangregelungen für die Auffüllung der stillen Einlage bzw. für Zahlungen von Vergütungen. Diese Vorrangregelungen gelten aber nur gegenüber der Bildung von „Rücklagen“. Bei der Zuführung von Geldbeträgen in den „Sonderposten für allgemeine Bankrisiken“ handelt es sich nicht um eine derartige Rücklagenbildung. Die Auslegung des Beteiligungsvertrages ergibt, dass die Vertragsparteien unter dem Begriff „Rücklagen“ nicht auch den „Sonderposten für allgemeine Bankrisiken“ verstanden haben. Dies folgt zum einen aus den bei Vertragsabschluss vorliegenden Umständen. Den Vertragsparteien war der durch die Dotierung von „Sonderposten für allgemeine Bankrisiken“ gewährte Bilanzierungsspielraum bekannt und wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch praktiziert. Zum anderen spricht die systematische Gestaltung des Beteiligungsvertrages für diese Auslegung. Der Vertrag unterscheidet zwischen Regelungen zur Gewinnermittlung und Regelungen zur Gewinnverteilung. Die Dotierung im „Sonderposten für allgemeine Bankrisiken“ ist bereits im Rahmen der Gewinnermittlung und nicht erst im Rahmen der Gewinnverteilung zu berücksichtigen. Die vertraglichen Vorrangregelungen kommen demgegenüber nicht schon im Rahmen der Gewinnermittlung zur Anwendung, sondern stellen vielmehr Gewinnverteilungsregelungen dar.

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Gesetz zu IT-Änderungsstaatsvertrag

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag“ (19/9737) vorgelegt, mit dem der Bundestag dem „Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern“ zustimmen soll.

Gesetz zu IT-Änderungsstaatsvertrag

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2019

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag“ ( 19/9737 ) vorgelegt, mit dem der Bundestag dem „Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern“ zustimmen soll. Danach soll dieser Staatsvertrag „die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen weiterentwickeln, indem zum 1. Januar 2020 eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen wird, die den IT-Planungsrat bei der Koordinierung der ebenenübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt“.

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Vorbereitender Aufsichtsratsbeschluss vor Autowerksschließung wirksam

Das OLG Frankfurt entschied, dass in einer Hauptversammlung, bei der wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten keine Aktionärsrechte bestehen und Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden, der einstimmig gefasste Bestellungsbeschluss zwar anfechtbar, nicht aber nichtig ist (Az. 22 U 61/17).

Vorbereitender Aufsichtsratsbeschluss vor Autowerksschließung wirksam

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.05.2019 zum Urteil 22 U 61/17 vom 02.05.2019

Werden in einer Hauptversammlung, bei der wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten keine Aktionärsrechte bestehen (unterlassene Mitteilung über den Anteilsbesitz von mehr als 25 % durch ein Unternehmen § 20 Abs. 7 AktG), Aufsichtsratsmitglieder bestellt, ist der einstimmig gefasste Bestellungsbeschluss zwar anfechtbar, nicht aber nichtig. Stimmabgaben von Aufsichtsratsmitgliedern können bei entsprechender Regelung in der Satzung auch per E-Mail ohne qualifizierte Signatur erfolgen; Teilnehmer, die die Aufsichtsratssitzung telefonisch verfolgen, können als anwesend angesehen werden und telefonisch abstimmen, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 02.05.2019 verkündetem Urteil klar.

Der Kläger war als Arbeitnehmer Mitglied des Aufsichtsrats der von der Beklagten von 2010 bis 2017 geführten Aktiengesellschaft (AG). Die AG produzierte Autos auch in Bochum.

Der Aufsichtsrat fasste im April 2013 u. a. einen Beschluss zum Tagesordnungspunkt „Status Bochum & Plan der nächsten Schritte“. Der Beschluss ermächtigte den Vorstand, „an der Ausarbeitung und Verhandlung eines Vorschlags im Hinblick auf das Produktionsende in Bochum zu arbeiten“ unter Berücksichtigung von Einzelkriterien.

Im März 2014 beschloss der Aufsichtsrat die Stilllegung des Werkes Bochum und seine Schließung zum Ende des Jahres 2014.

Der Kläger meint, der Beschluss vom April 2013 sei bereits formal nicht wirksam zustande gekommen und deshalb nichtig. Die Aufsichtsratsmitglieder seien zudem unzureichend durch den Vorstand informiert worden.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne auch nach der Werksschließung berechtigterweise die Rechtmäßigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses – und damit auch seine Verantwortlichkeit – klären lassen. Der Beschluss sei jedoch wirksam.

Alle Mitglieder des Aufsichtsrates seien zuvor wirksam bestellt worden. Die Bestellung von zwei Aufsichtsratsmitgliedern sei zwar in einer Hauptversammlung erfolgt, in der wegen unterlassener gesetzlich geforderter Mitteilungen (§ 20 AktG) formal keine Aktionärsrechte bestanden hätten. Dieser Bestellungsbeschluss sei jedoch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewesen. Eine fristgerechte Anfechtung fehle.

Die wirksam bestellten Mitglieder hätten auch alle wirksam ihre Stimmen abgegeben. Dies gelte insbesondere für die Stimmabgabe eines Aufsichtsratsmitglieds, die zuvor per E-Mail als pdf mit Unterschrift eingegangen sei. Dem Mitglied sei vorbereitend die sinngemäß und fast wortgleiche Beschlussvorlage übersandt worden. Hinsichtlich dieser habe er seine Stimme abgegeben. Kleine Unterschiede in der Formulierung gegenüber der Beschlussfassung in der Sitzung vom 17.04.2013 seien nicht signifikant und damit unerheblich. Einer qualifizierten Signatur habe es nicht bedurft.

Die telefonischen Stimmabgaben zweier weiterer Aufsichtsratsmitglieder seien ebenfalls wirksam. In der Satzung sei dies zwar nicht vorgesehen gewesen. Die beiden Aufsichtsratsmitglieder seien aber als „anwesend“ im Protokoll geführt worden. Es sei deshalb davon ausgegangen, dass sie an der Aufsichtsratssitzung teilgenommen haben, indem sie während der Sitzungszeit durchgängig per Telefon die Vorgänge der Aufsichtsratssitzung verfolgen konnten. Entsprechend sei eine telefonische Stimmabgabe möglich gewesen.

Schließlich sei der Beschluss auch nicht wegen der Verletzung von Informationsrechten unwirksam. Es habe sich allein um einen „vorbereitenden“ Beschluss gehandelt. „Der Beschluss vom 17.04.2013 war zwar sicher von großer Bedeutung und stellte eine Weichenstellung dar; er war aber noch nicht der endgültige Beschluss über die Schließung des Werkes Bochum“, betont das OLG. Da der Beschluss aber erhebliche Bedeutung hatte, hätten vor der Beschlussfassung Informationspflichten bestanden. Diese seien jedoch ausreichend erfüllt worden.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichthof möglich, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Fragen zugelassen wurde. Sowohl die Frage der Folgen einer Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern in einer Hauptversammlung, die in einer Zeit ohne Aktionärsrechte durchgeführt wurde, als auch die Frage, ob telefonisch zugeschaltete Mitglieder als „anwesend“ anzusehen sind, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Hinweis zur Rechtslage

§90 [1] AktG Berichte an den Aufsichtsrat

(1) 1Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über

  • 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;
  • 2. die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;
  • 3. den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
  • 4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.

(…)

(3) 1Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. 2Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(4) 1Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 2Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

§ 108 [1] AktG Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss.

(2) (…)

(3) 1Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. (…)

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 246 AktG [1] Anfechtungsklage

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

(…)

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SGB IX-/SGB XII-Änderungsgesetz vom Kabinett verabschiedet

Wie das BMAS mitteilt, sollen mit dem SGB IX-/SGB XII-Änderungsgesetz („Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“) redaktionelle Fehler und Unklarheiten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beseitigt werden.

SGB IX-/SGB XII-Änderungsgesetz vom Kabinett verabschiedet

BMAS, Mitteilung vom 17.04.2019

Mit dem SGB IX-/SGB XII-Änderungsgesetz („Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“) sollen redaktionelle Fehler und Unklarheiten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beseitigt werden.

Dies betrifft vor allem Regelungen im Eingliederungshilferecht (SGB IX) sowie in der Sozialhilfe (SGB XII), die durch das BTHG eingeführt oder geändert worden sind und am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Durch diese redaktionellen Korrekturen und Klarstellungen schaffen wir mehr Rechtssicherheit für den am 1. Januar 2020 anstehenden Systemwechsel in der Eingliederungshilfe. Wir sorgen dafür, dass die Länder und Kommunen das Bundesteilhabegesetz (BTHG) reibungslos umsetzen können.

Ein Großteil der Änderungen beruht auf den bisherigen Erkenntnissen der Länder und des BMAS bei der Vorbereitung der Umsetzung der Reform.

Grundsätzliche inhaltliche Einigungen aus dem BTHG-Gesetzgebungsprozess werden mit dem Gesetz hingegen nicht rückgängig gemacht. Die Regelungen des BTHG sollen zunächst wissenschaftlich auf ihre Wirkungen hin untersucht und erprobt werden. Das BMAS wird die Untersuchungsergebnisse auswerten und dann gegebenenfalls weiteren Änderungsbedarf prüfen.

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Vermieter darf Wohnung wegen Einbau von Rauchmeldern betreten

Das AG München entschied, dass der Vermieter die Wohnung zum Einbau von Rauchmeldern betreten darf (Az. 432 C 6439/18).

Vermieter darf Wohnung wegen Einbau von Rauchmeldern betreten

AG München, Pressemitteilung vom 03.05.2019 zum Urteil 432 C 6439/18 vom 30.08.2018 (rkr)

Der Vermieter darf die Wohnung zum Einbau von Rauchmeldern betreten.

Das Amtsgericht München verurteilte am 30.08.2018 die Mieter, in dem von ihnen bewohnten Reihenhaus in München-Ramersdorf die Montage von Rauchmeldern durch den klagenden Vermieter nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr in allen als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmer genutzten Räumen sowie den dorthin führenden Fluren zu dulden.

Mit Mietvertrag vom 15.04.1997 mieteten die Beklagten, Mutter und Sohn, das streitgegenständliche Haus an. Der Kläger wurde in der Folgezeit Eigentümer des Grundstücks und trat damit auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein. Der Kläger forderte die Beklagten wiederholt zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern im verfahrensgegenständlichen Haus auf. Zu Kostentragung und Vorgehensweise beim Einbau der Rauchwarnmelder führten der Kläger und die Beklagten einen ausführlichen Schriftwechsel. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2017 forderte der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagten dazu auf, den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Kläger zu dulden oder den erfolgten Einbau durch einen Fachbetrieb zu bestätigen.

Der Kläger ist namentlich der Meinung, ihm sei persönlich Zutritt zum Haus zum Zweck des Einbaus der Rauchwarnmelder zu gewähren.

Die Beklagten sind der Meinung, die Montage von Rauchmeldern müsse der Kläger auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen. Aufgrund anhaltenden Konflikts zwischen den Mietparteien sei es den Beklagten nicht zumutbar, dass der Kläger die Wohnung betritt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass beim Gedanken an das Betreten des Hauses durch den Kläger Lebensgefahr für die Beklagte eintreten könne und dass der Kläger auf den Anrufbeantworter der Beklagten im Jahr 2005 eine „Morddrohung“ mit dem Wortlaut: „Eines verspreche ich Ihnen beim Leben Ihrer Großmutter, dass die Abrechnung zum Schluss gemacht wird.“ hinterlassen habe. Der Beklagte trägt vor, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und Nachbarn gebe, wonach diese den Garten betreten dürften. Diese würden dort regelmäßig Gartenabfälle ablegen. Vor diesem Hintergrund sei die Drohung weiter aktuell.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„Durch das Anbringen von Rauchmeldern wird die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht. Unter diesem Gesichtspunkt besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, das Haus der Beklagten mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Im Übrigen besteht nach Art. 46 Abs. 4 BayBO sogar die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die verfahrensgegenständliche Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten. (…)

Der Einbau darf im Grundsatz gerade auch durch den Vermieter persönlich erfolgen. Der Mieter ist zur Duldung von Maßnahmen nicht nur durch vom Vermieter beauftragte Handwerker, sondern auch durch den Vermieter persönlich verpflichtet (…). Einen Anspruch auf einen Einbau durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Vermieters hat der Mieter dagegen nicht. Die Beauftragung eines Fachbetriebs ist für den Einbau von Rauchwarnmeldern nicht notwendig. Der Vermieter kann ihn vielmehr aus Wirtschaftlichkeitsgründen selbst vornehmen.

Der Duldungspflicht der Mieter steht keine „Morddrohung“ durch den Kläger entgegen. (…) Ein konkret in Aussicht gestelltes Verbrechen ist bei vernünftiger Betrachtung nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Auf den subjektiven Eindruck der Beklagten kommt es nicht maßgeblich an. Hinzu kommt, dass die angebliche Äußerung dadurch, dass sie bereits lange zurückliegt, an Präsenz und Bedeutung verloren hat und das Verhältnis zwischen den Parteien nicht mehr nachhaltig zu prägen geeignet ist. (…) Dass die – durch die angebliche Äußerung errichtete – Drohkulisse sonst in irgendeiner Form dadurch aufrechterhalten wird, dass angeblich unbeteiligte Dritte Gartenabfälle im Garten des klagegegenständlichen Anwesens ablegen ist nicht nachzuvollziehen und mit der Rechtswirklichkeit nicht im Ansatz in Einklang zu bringen. (…)

Hinzu kommt, dass etwaige – nicht bewiesene – Gesundheitsbeeinträchtigungen auch von Beklagtenseite dadurch vermieden werden könnten, dass die Beklagte (…) einem persönlichen Aufeinandertreffen mit dem Kläger schlicht aus dem Weg geht. Dies ist bei einer so kurzen Dauer der Anwesenheit des Klägers selbstverständlich zumutbar.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 04.03.2019 rechtskräftig.

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LG Berlin zur Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017

Das LG Berlin hat sich u. a. zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2017 geäußert. Die Richter haben entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erhöhungsanspruch gemäß den §§ 558 ff. BGB nicht zustehe, da die bislang vereinbarte und von dem Beklagten entrichtete Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung sogar übersteige (Az. 67 S 21/19).

LG Berlin zur Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017

LG Berlin, Pressemitteilung vom 02.05.2019 zum Urteil 67 S 21/19 vom 11.04.2019

In einem am 11. April 2019 verkündeten Urteil, dessen Urteilsgründe nunmehr vorliegen, hat die unter anderem für Berufungen in Wohnraumsachen zuständige 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin sich in dem Verfahren 67 S 21/19 u. a. zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2017 geäußert.

Die Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreits streiten über ein Mieterhöhungsverlangen nach den §§ 558 ff. BGB, wonach der Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Das Amtsgericht Spandau hatte in erster Instanz die für die Entscheidung über ein solches Mieterhöhungsverlangen relevante ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ermittelt und danach der Klage der Vermieterseite mit Urteil vom 29. November 2018 – 3 C 306/17 – stattgegeben. Die dagegen von der beklagten Mieterseite eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 11. April 2019 das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Spandau abgeändert und die Klage der Vermieterseite abgewiesen. Die Richter der Zivilkammer 67 haben dabei entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erhöhungsanspruch gemäß den §§ 558 ff. BGB nicht zustehe, da die bislang vereinbarte und von dem Beklagten entrichtete Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung sogar übersteige.

Die Zivilkammer 67 hat dazu ausgeführt, dass sie als Berufungsgericht die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage eines Mietspiegels bestimmen dürfe, wenn das erstinstanzliche Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ermittelt habe. Konkret hätten die Richter der Zivilkammer 67 nicht die Überzeugung gewonnen, dass die vom erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen ermittelte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete für die von dem Beklagten gemietete Wohnung entspreche. U. a. habe der Sachverständige im Rahmen seines über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erstatteten Gutachtens keine Ausführungen dazu gemacht hat, dass und warum der Berliner Mietspiegel 2017 die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zutreffend bezeichne. Ferner sei der Sachverständige auch von einer unzutreffenden Ausstattung der Wohnung ausgegangen.

Die Richter der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin haben daher im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2017 geschätzt. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Berliner Mietspiegel 2017 den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne des § 558d BGB entspricht, hat die Kammer mit der Begründung dahinstehen lassen, dass – gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – dem Berliner Mietspiegel 2017 schon als einfachem Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB eine ausreichende Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beizumessen sei.

Die Zivilkammer 67 hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision würde eine Beschwer von über 20.000 Euro erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden.

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Eilantrag gegen die Erweiterung des Betriebs des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes Clever Shuttle abgelehnt

Das VG Hamburg hat den weiteren Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Clever Shuttle darf daher weiterhin mit bis zu 50 Fahrzeugen und bis zum 2. Februar 2020 ihren App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienst anbieten (Az. 5 E 16/19).

Eilantrag gegen die Erweiterung des Betriebs des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes Clever Shuttle abgelehnt

VG Hamburg, Pressemitteilung vom 02.05.2019 zum Beschluss 5 E 16/19 vom 30.04.2019

Im Juni 2017 erteilte die Freie und Hansestadt Hamburg zu Erprobungszwecken dem Betreiber des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes Clever Shuttle (Beigeladene) die Genehmigung für den Einsatz von zunächst 20 Fahrzeugen bis zum 9. März 2019 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Betrieb wurde Anfang September 2017 aufgenommen.

Im Februar 2018 genehmigte die Freie und Hansestadt Hamburg die Erweiterung des Betriebs auf 50 Fahrzeuge und verlängerte den Erprobungszeitraum bis zum 2. Februar 2020. In einem ersten Eilrechtsschutzverfahren stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (Az. 5 E 4748/18) fest, dass der von dem Antragsteller, einem Taxenunternehmer in Hamburg, gegen die Genehmigung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; die Genehmigung durfte daher aufgrund des Widerspruchs nicht vollzogen werden. Nachdem die zuständige Behörde zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet hatte, wandte sich der Antragsteller erneut an das Verwaltungsgericht, um vorläufig den Vollzug der Genehmigung untersagen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit dem am 2. Mai 2019 veröffentlichten Beschluss vom 30. April 2019 (Az. 5 E 16/19) den weiteren Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Beigeladene darf daher weiterhin mit bis zu 50 Fahrzeugen und bis zum 2. Februar 2020 ihren App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienst anbieten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Ob die angegriffene Genehmigung zu Recht ergangen und den Antragsteller aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf das eigene Taxenunternehmen in eigenen Rechten verletzt, kann im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt und rechtlich nicht abschließend bewertet werden. Vor dem Hintergrund hat es seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung gestützt. Es geht davon aus, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, eine möglicherweise seine Rechte verletzende Konkurrenz durch die Beigeladene bis zu einer Klärung der offenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen; denn bei knapp über 3.000 Taxen in Hamburg werde der Betrieb von 50 Fahrzeugen durch die Beigeladene beim Taxenbetrieb des Antragstellers voraussichtlich zu keinen erheblichen Umsatzeinbußen führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass andernfalls die Beigeladene den Betrieb vollständig einstellen müsste, da die zunächst im Juni 2017 erteilte Genehmigung den Betrieb nur bis März 2019 erlaubt hat.

Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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Zu den Rechten eines Käufers eines Diesel-Pkws gegen seinen Verkäufer nach Entfernung der sog. Abschalteinrichtung durch zwischenzeitlich erfolgtes Softwareupdate

Laut KG Berlin sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Das Gericht hält eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, weil es für den Anspruch auf Ersatzlieferung eines aktuellen Serienmodells gemäß den §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB beachtlich sein könne, ob die vorgenommene Art der Nacherfüllung durch das Softwareupdate zu den vom Kläger behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrverhalten, den Verbrauch und die Haltbarkeit einzelner Komponenten des Motor- und Abgassystems geführt habe. Sollte die Mangelbeseitigungsmaßnahme in Form des Softwareupdates also ihrerseits zu nachteiligen Folgen für das klägerische Fahrzeug geführt haben, so könne es sich um eine nicht ordnungsgemäße und damit fehlgeschlagene Nacherfüllung handeln (Az. 21 U 49/18).

Zu den Rechten eines Käufers eines Diesel-Pkws gegen seinen Verkäufer nach Entfernung der sog. Abschalteinrichtung durch zwischenzeitlich erfolgtes Softwareupdate

KG Berlin, Pressemitteilung vom 30.04.2019 zum Beschluss 21 U 49/18 vom 30.04.2019

Vor dem 21. Zivilsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren anhängig, in dem die zuständigen Richter darüber entscheiden müssen, ob ein Käufer von seinem Verkäufer auch dann noch die Ersatzlieferung eines Nachserienmodells Zug um Zug gegen Rückübereignung des ursprünglich gekauften Diesel Pkws verlangen kann, wenn der ursprünglich als Neuwagen gekaufte Diesel-Pkw zur Entfernung einer als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung zwischenzeitlich ein vom Fahrzeughersteller autorisiertes Softwareupdate erhalten hat.

Der Kläger erwarb im Jahre 2015 von der Beklagten ein Fahrzeug der Marke VW Tiguan 2,0 TDI aus der Modellreihe bis 2015, das über einen Motor der Baureihe EA 189 EU 5 verfügt. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Bescheid vom Oktober 2015 gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin der Pkw dieser Baureihe im Hinblick auf die für die Abgasrückführung verantwortliche Steuerungssoftware die Entfernung der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung an. Die Volkswagen AG stellte daraufhin in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt den betroffenen Kunden ein Softwareupdate zur Entfernung der Abschalteinrichtung zur Verfügung. Der Kläger ließ im Dezember 2016 durch eine Fachwerkstatt auch ein solches Softwareupdate bei seinem Pkw durchführen.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vorrangig die Ersatzlieferung eines Nachserienmodells Zug um Zug gegen Rückübereignung des aus seiner Sicht nach wie vor mangelhaften Fahrzeuges. Der Kläger trägt dazu u. a. vor, das Softwareupdate erhöhe den Kraftstoffverbrauch und Verschleiß seines Wagens und stelle deshalb keine ausreichende Nacherfüllung dar. Die Beklagte bestreitet dies und hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 22. März 2018 – 33 O 161/17 – in erster Instanz abgewiesen. Die Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug bei Übergabe zwar einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgewiesen habe, der aber zwischenzeitlich beseitigt worden sei. Durch die Entgegennahme des Softwareupdates habe der Kläger zudem bezüglich eines Nacherfüllungsanspruches sein Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB ausgeübt und könne nun nicht mehr Ersatzlieferung eines neuen Fahrzeugs verlangen. Die hilfsweise geltend gemachte Minderung könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, da aufgrund der Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom Juli 2016 für die betroffenen Fahrzeugtypen nicht davon auszugehen sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Aufspielen des entsprechenden Softwareupdates noch mangelhaft sei.

Das Kammergericht hat über die gegen diese Entscheidung des Landgerichts Berlin eingelegte Berufung des Klägers am 19. März 2019 mündlich verhandelt. Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem am 2. Mai 2019 verkündeten Beschluss ausgeführt, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Der Senat hält eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, weil es für den Anspruch auf Ersatzlieferung eines aktuellen Serienmodells gemäß den §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB beachtlich sein könne, ob die vorgenommene Art der Nacherfüllung durch das Softwareupdate zu den vom Kläger behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrverhalten, den Verbrauch und die Haltbarkeit einzelner Komponenten des Motor- und Abgassystems geführt habe. Sollte die Mangelbeseitigungsmaßnahme in Form des Softwareupdates also ihrerseits zu nachteiligen Folgen für das klägerische Fahrzeug geführt haben, so könne es sich um eine nicht ordnungsgemäße und damit fehlgeschlagene Nacherfüllung handeln.

Da die Beklagte diese vom Kläger behaupteten und von ihm auch zu beweisenden nachteiligen Auswirkungen bestritten hat, muss darüber nach Ansicht der zuständigen Richter des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in ihrem am 2. Mai 2019 verkündeten Beschluss Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden. Der 21. Zivilsenat sieht dabei die Beweislast beim Kläger und hat dementsprechend die Einholung des Sachverständigengutachtens davon abhängig gemacht, dass der Kläger einen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse zahlt.

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Internationale Internet-Plattform für literarische Werke haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken

Die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke „zu eigen“ gemacht hat. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 11 O 27/18).

Internationale Internet-Plattform für literarische Werke haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.04.2019 zum Urteil 11 O 27/18 vom 30.04.2019 (nrkr)

Die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke „zu eigen“ gemacht hat. Der Geschäftsführer haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasst, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer.

Die Klägerin ist ein Verlag und gibt u. a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin heraus. Die Beklagte ist eine „non-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht. Sie betreibt eine auch in Deutschland abrufbare Webseite, deren Ziel die Veröffentlichung von in den USA gemeinfreien Werken ist. Auf der Homepage sind über 50.000 Bücher als E-Books kostenlos abrufbar, u. a. 18 Werke der genannten drei Autoren auch in deutscher Sprache. Die Bücher werden von freiwillig für die Beklagte tätigen Dritten (sog. volunteers) auf der Plattform eingestellt. Die Beklagte veranlasst vor der Veröffentlichung eine Prüfung ausschließlich nach US-amerikanischem Urheberrecht.

Die Klägerin meint, die Beklagte verletze die ihr zustehenden Urheberrechte an den 18 Werken. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die deutschen Gerichte seien international zuständig, da die Inhalte der Webseite auch in Deutschland abgerufen werden können, stellt das OLG zunächst klar. Anwendbar sei deutsches Recht. Nach den Regelungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten bestehen, nach dem Recht des sog. Schutzlandes, also hier der Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagte verletze ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin. Die Klägerin habe nachweisen können, dass ihr in Deutschland an den streitgegenständlichen Werken ausschließliche Nutzungsrechte zustünden. Nach deutschem Recht seien die Werke – noch – nicht gemeinfrei (anders als in den USA).

Die Beklagte hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke auch als sog. Täterin. Der Betreiber einer Internetplattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte nicht nur verantwortlich, wenn er die Inhalte selbst geschaffen habe. Es genüge, dass er sich die Inhalte „zu eigen“ gemacht habe. Das sei hier der Fall. So bezeichne die Beklagte die von den sog. volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als „our books“; zudem verweise sie auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene „Project … License“. Schließlich habe sie willentlich an dem Angebot ihrer Webseite für deutsche Nutzer festgehalten, auch nachdem die Klägerin sie auf den noch bestehenden Urheberschutz in Deutschland hingewiesen hatte. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten sei für die Frage einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe ohne Bedeutung.

Der zudem in Anspruch genommene Geschäftsführer der Beklagten hafte ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, „jedwedes deliktische Verhalten – also im urheberrechtlichen Bereich jede Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, die aus dem von ihm geleiteten Unternehmen heraus begangen werden“. Beruhe aber die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde, sei davon auszugehen, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden sei. Hier habe der Geschäftsführer das Konzept der Beklagten, literarische Werke vor ihrer Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischen Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtete, selbst herausgearbeitet und praktiziert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehrt werden.

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Deutsche Bahn kann nicht vorschreiben, dass Kunden, die Fahrkarten online per Lastschriftverfahren kaufen möchten, einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen

Die Deutsche Bahn kann nicht vorschreiben, dass Kunden, die Fahrkarten online per Lastschriftverfahren kaufen möchten, einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Eine solche Vorgabe ist lt. Generalanwalt Szpunar nicht mit den Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar, die es Unternehmen verbieten, vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Kunden zu führen ist (Rs. C-28/18).

Deutsche Bahn kann nicht vorschreiben, dass Kunden, die Fahrkarten online per Lastschriftverfahren kaufen möchten, einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen

EuGH, Pressemitteilung vom 02.05.2019 zu den Schlussanträgen in der Rechtssache C-28/18 vom 02.05.2019

Generalanwalt Szpunar: Deutsche Bahn kann nicht vorschreiben, dass Kunden, die Fahrkarten online per Lastschriftverfahren kaufen möchten, einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen

Eine solche Vorgabe ist nicht mit den Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar, die es Unternehmen verbieten, vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Kunden zu führen ist

Der Verein für Konsumenteninformation, ein österreichischer Verbraucherschutzverein, hat gegen die Deutsche Bahn, ein deutsches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das auch österreichischen Kunden die Buchung von Bahnfahrten per Internet anbietet, vor den österreichischen Gerichten Klage erhoben. Er macht geltend, dass das Online-Zahlungssystem der Deutschen Bahn, das Zahlungen per Kreditkarte, Sofortüberweisung und Single Euro Payments Area (SEPA)-Lastschriftverfahren1 akzeptiert, nicht mit der SEPA-Verordnung2 vereinbar sei, die es einem Zahlungsempfänger verbietet, vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist. Da Kunden ihr Zahlungskonto in der Regel bei einer Bank mit Sitz in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat unterhielten, führe der Umstand, dass die Deutsche Bahn nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit einräume, Zahlungen per SEPA-Lastschriftverfahren vorzunehmen, zu einer nach der SEPA-Verordnung verbotenen Diskriminierung, soweit Kunden, die derartige Zahlungsvorgänge auslösen möchten, damit implizit vorgeschrieben werde, auch ein Zahlungskonto in Deutschland zu führen.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der über die Revision in der Rechtssache entscheidet, fragt den Gerichtshof, ob die streitige Zahlungspraxis der Deutschen Bahn tatsächlich gegen die SEPA-Verordnung verstößt.

In den Schlussanträgen vom 2. Mai 2019 führt Generalanwalt Maciej Szpunar aus, dass die Deutsche Bahn Kunden, die das Lastschriftverfahren nutzen möchten, durch die Wohnsitzvoraussetzung zwar nicht formal vorschreibt, ein Zahlungskonto in einem bestimmten Mitgliedstaat zu führen, Kunden ihr Zahlungskonto aber in der Regel bei einer Bank mit Sitz in dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Der Generalanwalt ist daher der Ansicht, dass die Vorgabe, dass ein Kunde seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat haben muss, gleichbedeutend mit der Vorgabe ist, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist.

Daher ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die streitige Zahlungspraxis der Deutschen Bahn der SEPA-Verordnung zuwiderläuft.

In diesem Zusammenhang weist der Generalanwalt das Vorbringen der Deutschen Bahn zurück, die SEPA-Verordnung sei im Licht der Geoblocking-Verordnung3 auszulegen (obwohl diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist), wonach Diskriminierungen aufgrund des Wohnsitzes bei Zahlungsvorgängen erlaubt seien, wenn die Authentifizierungsanforderungen nicht erfüllt seien, was hier ebenfalls der Fall sei. Nach Auffassung des Generalanwalts findet diese Bestimmung der Geoblocking-Verordnung nur Anwendung im Zusammenhang mit dieser Verordnung, deren Gegenstand sich erheblich von dem der SEPA-Verordnung unterscheidet. Diese enthält zudem keine Querverweise auf die Geoblocking-Verordnung.

Außerdem ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die von der Deutschen Bahn angewandte Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden kann, da die SEPA-Verordnung keine Bestimmungen enthält, die bei Zahlungen im Lastschriftverfahren eine Rechtfertigung von Diskriminierungen aufgrund des Ortes, an dem das Konto des Zahlers unterhalten wird, zulassen.

Schließlich stellt der Generalanwalt klar, dass ein Unternehmen nach der SEPA-Verordnung nicht verpflichtet ist, seinen Kunden die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift anzubieten. Entscheidet es sich aber dafür, den Kunden diese Möglichkeit einzuräumen, hat es diesen Dienst in diskriminierungsfreier Weise anzubieten.

Fußnoten

1 „Lastschrift“ bezeichnet einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang.

2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. 2012, L 94, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. 2014, L 84, S. 1) geänderten Fassung.

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