Elternzeit, Krankheit oder Urlaub stehen Syndikuszulassung nicht entgegen

Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 II–V BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt (Az. AnwZ (Brfg) 6/18). Über dieses Urteil des BGH berichtet die BRAK.

Elternzeit, Krankheit oder Urlaub stehen Syndikuszulassung nicht entgegen

BRAK, Mitteilung vom 25.04.2019 zum Urteil des BGH AnwZ (Brfg) 6/18 vom 18.03.2019

Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 II–V BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt. Das entschied der BGH am 18.03.2019.

Der Entscheidung vorausgegangen war eine Klage der Deutschen Rentenversicherung, welche die Klägerin nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien wollte, obwohl die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erteilt hatte. Die Rechtsanwaltskammer vertrat die Auffassung, der Zulassung stehe nicht im Wege, dass die Kollegin sich im Zeitpunkt der Zulassung in Elternzeit befinde; abzustellen sei vielmehr auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Der BGH gab nun der Rechtsanwaltskammer mit überzeugender Begründung Recht. Solange das Arbeitsverhältnis weiterbestehe und die Tätigkeit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt rechtfertige, könne es nicht darauf ankommen, dass die Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt werde. Dies stelle keinen Grund dar, die Zulassung nicht zu erteilen oder eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen.

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Wiederanbringung eines Außenrollos nach Balkonanbau

Das AG München entschied, dass der Vermieter ein wegen eines Balkonanbaus entferntes Außenrollo wieder anbringen muss, wenn das Rollo schon bei Vertragsschluss vorhanden war und der Mieter dem Anbau des Balkons nur unter der Voraussetzung zugestimmt hat, dass der Außenrolladen später wieder angebracht wird (Az. 473 C 22571/18).

Wiederanbringung eines Außenrollos nach Balkonanbau

AG München, Pressemitteilung vom 26.04.2019 zum Urteil 473 C 22571/18 vom 22.03.2019 (nrkr)

Das hier vom Mieter einer Erdgeschoßwohnung weiter beanspruchte Außenrollo war nach einem Balkonanbau ohne Fassadendämmung wieder einzubauen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 22.03.2019 die Vermieterin, an dem neuen Balkontür-/Balkonfensterelement der Wohnung des Klägers wieder Außenrollläden anzubringen.

Der Kläger hat die Zwei-Zimmer-Wohnung in München seit 2007 angemietet. Er beansprucht die Wiederanbringung von Außenrollläden an dem dreigliedrigen Balkontüren/-fensterelement, welches im Zuge eines Balkonanbaus anstelle eines vormaligen mit Außenrollo versehenen Fensters seines Wohnzimmers eingebaut wurde. Der von der Beklagten rechtzeitig angekündigten Modernisierung durch einen Balkonanbau stimmte der Kläger nur unter der Bedingung zu, dass wieder ein Außenrollo angebracht werde. Die Beklagte lehnte dies ab und führte den angekündigten Balkonanbau im August 2018 durch. Von den drei bodentief verglasten Elementen lässt sich ein Türelement kippen und zwei als Balkontür öffnen. Der Balkon hat eine Höhe von 80 cm und einen ebenfalls 80 cm hohen Sichtschutz. Eine Fassadendämmung erfolgte nicht.

Der Kläger trägt vor, ohne Rollo bestehe eine erhöhte Einbruchsgefahr. Die Balkontür könne nachts weder geöffnet noch gekippt werden. Sein Kind schlafe im zweiten Zimmer, er selbst im Wohnzimmer, das er nachts nicht belüften und über Innenrollos nur unzureichend verdunkeln könne. Außenrollos würden auch das Wärme- und Dämmverhalten im Sommer wie im Winter verbessern. Jeder der mindestens 1,70 cm groß sei, könne nun den Balkon und somit auch die Wohnung durch die Balkontüren einsehen. Ein nachträglicher Anbau sei ohne weiteres möglich.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe die Maßnahme geduldet. Die alten Jalousiekästen würden bei einer Neuanbringung Schäden an der Fassade herbeiführen. Ein erhöhtes Einbruchrisiko werde bestritten: kein Einbrecher würde in einen Raum einbrechen, in dem eine Person schlafe. Die neuen vergrößerten Fenster würden zu einem erheblichen Lichtgewinn führen, seien energetisch überlegen und würden auch über einen viel besseren Einbruchsschutz verfügen. Gleichzeitig seien Innenjalousien angebracht worden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„Vertragsgemäßer Zustand bei Abschluss des Mietvertrages war das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern. (…) Grundsätzlich lässt die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme den Erfüllungsanspruch des Mieters (…) unberührt: Der Vermieter muss weiterhin den vertragskonformen Zustand aufrechterhalten, und damit korrespondiert im Bereich des Möglichen ein Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchstauglichkeit. (…) Wenn der Kläger wie hier, ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass seine Duldung der Modernisierung nur unter der Bedingung erfolgt, dass die Außenrollläden wieder angebracht werden, so ist kein Raum für eine konkludente Vereinbarung dahingehend, infolge der Duldung der Modernisierung habe sich der Kläger auch mit dem Verlust der Außenrollläden abgefunden.“

Anders als in bisher stets zugunsten der Vermieter entschiedenen Fällen würden mangels zeitgleich erfolgter Fassadendämmung „…sämtliche, erhebliche Vorteile einer Fassadendämmung (effektiver Kälteschutz im Winter; Ersparnis von Heizkosten; Förderung der Belange des Gemeinwohls in Form von Umweltschutz) hier nicht zum Tragen kommen. (…) Es besteht durch den angebrachten Balkon eine erhöhte Einbruchsgefahr, welche anhand der konkreten Anbringung und Ausgestaltung des Balkons auch nachvollziehbar und vom Vermieter ernst zu nehmen ist. (…) Dass keine Einbrüche stattfinden, wenn Personen in Haus oder Wohnung sind, ist schlicht unrichtig. (…) Die jetzige Fensterfront der Balkontür ohne Außenrollladen fördert das Aufheizen der Wohnung im Sommer. (…) Warum der Rollladenkasten nicht bündig mit dem Mauerwerk angebracht werden kann (…) hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Auch die Tatsachen, dass der Beklagte einen Balkon und eine neue, moderne Balkontüre/Balkonfensterelement hat und damit sehr wohl eine Wohnwerterhöhung, ändern hieran nichts. Die Modernisierungsvorteile des Balkons verdrängen im konkreten Fall der Erdgeschosswohnung ohne Fassadendämmung die Nachteile nicht.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht ließ die Berufung bei an sich nicht berufungsfähigem geringen Streitwert ausdrücklich zu.

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Bundeskartellamt gibt Fusion zwischen PONS und Langenscheidt frei

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb sämtlicher Geschäftsbereiche der Langenscheidt GmbH & Co. KG, München, sowie der Langenscheidt Digital GmbH & Co. KG, München, durch die zur Klett-Gruppe gehörenden PONS GmbH, Stuttgart („PONS“), freigegeben.

Bundeskartellamt gibt Fusion zwischen PONS und Langenscheidt frei

Bundeskartellamt, Mitteilung vom 26.04.2019

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb sämtlicher Geschäftsbereiche der Langenscheidt GmbH & Co. KG, München, sowie der Langenscheidt Digital GmbH & Co. KG, München (im Folgenden zusammenfassend: „Langenscheidt“), durch die zur Klett-Gruppe gehörenden PONS GmbH, Stuttgart („PONS“), freigegeben.

Sowohl PONS als auch Langenscheidt verlegen Wörterbücher und Bücher zum Sprachenlernen. Das Angebot umfasst neben Printmedien auch mehrere digitale Angebote, wie Online-Wörterbücher, E-Books und Apps.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Infolge des Zusammenschlusses kommen die Unternehmen zusammen auf hohe Marktanteile sowohl bei gedruckten Wörterbücher als auch bei den gedruckten Sprachkurs-Produkten. Trotzdem war der Zusammenschluss letztlich freizugeben, da es sich bei den kritischen Märkten um sogenannte Bagatellmärkte mit nur geringen Umsätzen handelt. Darüber hinaus ist ein hoher Wettbewerbsdruck durch digitale Angebote feststellbar. Viele Verbraucher nutzen inzwischen vorrangig das Internet, um Wörter zu suchen oder Sprachen zu lernen.“

Nach der sogenannten „Bagatellmarktklausel“ des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen darf ein Zusammenschluss nicht untersagt werden, wenn in dem betroffenen Markt im Inland im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. Euro umgesetzt wurden.

PONS und Langenscheidt erreichen zusammen sowohl bei gedruckten Wörterbüchern als auch bei gedruckten Sprachkursen teilweise deutlich über 40 Prozent Marktanteil. Bei Wörterbüchern ist Cornelsen/BI ein großer Wettbewerber. Bei Sprachkursen sind die verbleibenden Wettbewerber deutlich kleiner als das fusionierte Unternehmen.

Das Bundeskartellamt hat für seine Ermittlungen eine umfassende Marktbefragung bei den Wettbewerbern im Printbereich durchgeführt und zudem die bedeutendsten Online-Anbieter von fremdsprachigen Wörterbüchern und Sprachkursen befragt.

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Klage gegen Reisevermittler: Zahlung mit Kreditkarte oder Sofortüberweisung muss kostenlos sein

Ein Reisevermittler darf für die Zahlung per Sofortüberweisung oder Giropay ebenso wenig ein Entgelt verlangen wie für die Zahlung per Kreditkarte. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Opodo Ltd. entschieden (Az.52 O 243/18).

Klage gegen Reisevermittler: Zahlung mit Kreditkarte oder Sofortüberweisung muss kostenlos sein

vzbv, Pressemitteilung vom 25.04.2019 zum Urteil des LG Berlin 52 O 243/18 vom 21.03.2019 (nrkr)

Bezahlen mit Kreditkarte darf nichts extra kosten – vzbv gewinnt Klage gegen Reisevermittler Opodo

  • Flugpreis erhöhte sich um mehr als 40 Euro bei Zahlung mit Sofortüberweisung, Giropay oder einer gängigen Kreditkarte.
  • LG Berlin: Auch Zahlung mit Sofortüberweisung oder Giropay muss für Verbraucher kostenlos sein.
  • Entgeltverbot darf nicht durch Rabatte für wenig verbreitete Zahlkarten umgangen werden.

Ein Reisevermittler darf für die Zahlung per Sofortüberweisung oder Giropay ebenso wenig ein Entgelt verlangen wie für die Zahlung per Kreditkarte. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in London ansässige Opodo Ltd. entschieden.

„Das Gericht hat klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU auch per Sofortüberweisung oder Giropay kostenlos zahlen dürfen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „In den Flugpreis darf außerdem nicht schon zu Beginn der Buchung ein Rabatt eingerechnet werden, der für die gängigen Zahlungsarten nicht gilt.“

Flugpreis verteuerte sich um mehr als 40 Euro

Für einen Flug von Berlin nach Olbia und zurück hatte Opodo auf seinem Reiseportal 239,98 Euro als günstigsten Preis angezeigt. Erst nach Eingabe der persönlichen Daten stellte sich am Ende der Buchung heraus: Der Preis enthielt einen Rabatt von mehr als 40 Euro für die Zahlung mit den in Deutschland seltenen Karten „Viabuy Prepaid Mastercard“ und „Visa Entropay“. Wenn der Kunde dagegen mit Visa, Mastercard, Giropay oder Sofortüberweisung zahlen wollte, kletterte der Preis auf 282,78 Euro.

Entgeltverbot darf nicht umgangen werden

Nach der seit 2018 auch in Deutschland geltenden, überarbeiteten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) dürfen Unternehmen kein Entgelt für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Kredit- und Girokarten verlangen. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass Opodo dieses Verbot auf seiner Internetseite umgehen wollte. Es treffe nicht zu, dass das Unternehmen lediglich eine Ermäßigung auf bestimmte Karten gebe und alle anderen Zahlungsarten kostenlos seien. Kunden rechnen nicht damit, dass der anfangs gezeigte Flugpreis nur mit einer wenig verbreiteten Zahlkarte erreicht werden könne. Der erhöhte Flugpreis stelle aus ihrer Sicht daher ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung per Sofortüberweisung, Giropay oder Kreditkarte dar.

Sofortüberweisung und Giropay müssen kostenlos sein

Die Richter stellten außerdem klar: Zahlungen per Sofortüberweisung und Giropay müssen nach der EU-Richtlinie PSD2 ebenso kostenfrei möglich sein wie eine gewöhnliche SEPA-Überweisung. In beiden Fällen sei zwar ein weiterer Dienstleister eingeschaltet, die Zahlung erfolge aber letztlich durch eine SEPA-Überweisung.

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Fachanwalt für Sportrecht kommt zum 1.7.2019

Die von der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer Ende November 2018 beschlossene neue Fachanwaltschaft für Sportrecht kommt zum 1.7.2019. Die entsprechenden Beschlüsse der Satzungsversammlung, welche die dazu notwendigen Änderungen der Fachanwaltsordnung enthalten, wurden vom BMJV geprüft und nicht beanstandet. Das berichtet die BRAK.

Fachanwalt für Sportrecht kommt zum 1.7.2019

BRAK, Mitteilung vom 24.04.2019

Die von der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer Ende November 2018 beschlossene neue Fachanwaltschaft für Sportrecht kommt zum 1.7.2019.

Die entsprechenden Beschlüsse der Satzungsversammlung, welche die dazu notwendigen Änderungen der Fachanwaltsordnung enthalten, wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft und nicht beanstandet. Die Beschlüsse wurden im aktuellen Heft der BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt. 2019, 81) publiziert. Die Änderungen treten daher nach §191e BRAO mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt, mithin zum 1.7.2019.

Die Satzungsversammlung ist das so genannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Sie hat insgesamt rund 120 Mitglieder, darunter die direkt gewählten Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.

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Vorlage an den EuGH zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten für digitale Bibliotheken davon abhängig machen darf, dass die Bibliothek wirksame technische Maßnahmen gegen „Framing“ ergreift (Az. I ZR 113/18).

Vorlage an den EuGH zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

BGH, Pressemitteilung vom 25.04.2019 zum Beschluss I ZR 113/18 vom 25.04.2019

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sog. „Framing“ ergreift, also gegen das Einbetten der auf dem Server dieses Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten.

Sachverhalt

Die Klägerin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind über elektronische Verweise („Links“) digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.

Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die Beklagte macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhängig: „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“ Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks i. S. des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes zwar verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Beklagte ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte die Beklagte daher möglicherweise verlangen, dass der mit der Klägerin zu schließende Nutzungsvertrag die Klägerin zur Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing verpflichtet. Das setzt allerdings voraus, dass eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt. Ob in einem solchen Fall das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verletzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, ist zweifelhaft und bedarf daher der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

§ 34 Abs. 1 VGG

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.

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Zur Zulässigkeit der unaufgeforderten Aufschaltung eines separaten Wifi-Hotspots bei WLAN-Kunden

Der BGH entschied, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt (Az. I ZR 23/18).

Zur Zulässigkeit der unaufgeforderten Aufschaltung eines separaten Wifi-Hotspots bei WLAN-Kunden

BGH, Pressemitteilung vom 25.04.2019 zum Urteil I ZR 23/18 vom 25.04.2019

Der u. a. für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt.

Sachverhalt

Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie stellt den Kunden ihrer Internetanschlussleistungen auf Wunsch kostenfrei einen WLAN-Router zur Verfügung, der gegen unberechtigten Zugang Dritter durch eine mit einem Passwort geschützte Verschlüsselung gesichert ist. Der Router verbleibt im Eigentum der Beklagten. Anfang 2016 teilte die Beklagte ihren Kunden mit, sie werde zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes die Konfiguration der WLAN-Router dahin ändern, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde, das Dritten einen Zugang zum Internet eröffne. Die Klägerin, eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, sieht in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines Wifi-Spots bei Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung und eine aggressive Geschäftspraktik

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Aktivierung des separaten WLAN-Signals, wenn dies mit den Verbrauchern nicht vertraglich vereinbart worden ist und diese kein Einverständnis erklärt haben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aktivierung eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete Vertragsleistung nicht. Eine mögliche Belästigung durch die einseitige Aufschaltung des zweiten WLAN-Signals sei jedenfalls nicht unzumutbar, weil die Kunden dem jederzeit – auch nachträglich – widersprechen könnten. Eine aggressive Geschäftspraktik liege nicht vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals stellt keine Belästigung i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Die geschuldete Vertragsleistung – Zugang zum Internet – wird durch das zweite WLAN-Signal nicht beeinträchtigt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt.

In der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine aufgedrängte Dienstleistung. Die Beklagte eröffnet ihren Kunden mit der Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf deren Routern zwar die Möglichkeit, die Leistungen der Beklagten auch über die Wifi-Spots anderer Kunden zu nutzen. Die Klägerin möchte der Beklagten aber nicht das Angebot dieser zusätzlichen Leistung, sondern allein die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals verbieten lassen. In der Aktivierung dieses Signals liegt für sich genommen keine Dienstleistung der Beklagten gegenüber dem Besitzer des Routers.

Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals eine Belästigung i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt. Die Aktivierung ist ein ausschließlich technischer Vorgang, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Nachteile für die Kunden mit sich bringt. Sie erfordert weder einen mit Störungen verbundenen Besuch bei den Kunden noch deren Mitwirkung. Der Internetzugang der Kunden wird durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Kunden oder durch die erweiterte Nutzung des Routers verursachte Mehrkosten zu Lasten der Kunden hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Kunden besteht auch nicht das Risiko, für von Dritten über das zweite WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen zu haften.

Gegen eine Belästigung i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG spricht schließlich das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden. Sie können die Nutzung der ihnen zur Verfügung gestellten Router durch Dritte über ein von der Beklagten betriebenes zusätzliches WLAN-Signal jederzeit durch einen Widerspruch kurzfristig – spätestens zum übernächsten Werktag – beenden.

Selbst wenn in der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals eine Belästigung läge, fehlte es an der Unzumutbarkeit der Belästigung. Rechtlich geschützte Interessen der Kunden werden im Zuge der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht verletzt. Gegen die Unzumutbarkeit einer Belästigung spricht ferner das jederzeitige Widerspruchsrecht der Kunden. Die Freischaltung des zweiten WLAN-Signals ist auch nicht mit der in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten und nur bei Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten zulässigen E-Mail-Werbung vergleichbar, weil sie nicht zu ähnlichen Beeinträchtigungen führt.

Eine aggressive Geschäftspraktik i. S. von § 4a Abs. 1 UWG liegt schon deshalb nicht vor, weil den Kunden ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht zusteht und ihre Entscheidungsfreiheit daher nicht beeinträchtigt wird.

Hinweis zur Rechtslage

§ 8 Abs. 1 und 3 UWG

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

(…)

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 01.05.2009, S. 30) eingetragen sind;

(…)

§ 7 Abs. 1 UWG

(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

(…)

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder

(…)

§ 4a Abs. 1 UWG

(1) 1Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

  • 1. Belästigung,
  • 2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
  • 3. unzulässige Beeinflussung.

3Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

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Grundstückseigentümer: Eigenschutz bei Starkregen

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern. Der Grundstückseigentümer sei zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 532/18.MZ).

Grundstückseigentümer: Eigenschutz bei Starkregen

VG Mainz, Pressemitteilung vom 24.04.2019 zum Urteil 3 K 532/18.MZ vom 20.03.2019

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern. Der Grundstückseigentümer sei zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Kläger sind Eigentümer eines in einem Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und an der Südgrenze mit einer ca. 0,80 m hohen Mauer bebaut ist. Der Bebauungsplan der beklagten Kommune enthält u. a. Festsetzungen über einen südlich an das Grundstück angrenzenden Wasserabflussstreifen und – getrennt durch einen Wirtschaftsweg – ein Regenrückhaltebecken, das bislang noch nicht verwirklicht worden ist. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, zum Schutz ihres Anwesens vor aus dem Außenbereich bei Starkregenereignissen abfließendem Wasser habe die Gemeinde Festsetzungen des Bebauungsplans auch umzusetzen; ihre Einfriedungsmauer sei auf einen Schutz vor Überschwemmung nicht ausgerichtet. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans könnten die Kläger nicht beanspruchen, weil diese nach dem geltenden Recht grundsätzlich dem Einzelnen keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegen den Satzungsgeber vermittelten. Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen. Es könne dem vorliegenden Bebauungsplan auch nicht entnommen werden, dass einzelnen seiner Regelungen nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer zukomme, die ausnahmsweise eine Klage auf Umsetzung des Planes rechtfertigen könne. Nach der Begründung diene der Bebauungsplan nämlich der Sicherung von Flächen für die Außengebietsentwässerung sowie dem Schutz eines anderen Neubaugebiets vor Überschwemmungen. Im Übrigen zielten die von den Klägern überwiegend in Anspruch genommenen Festsetzungen ihrem Gegenstand nach nicht auf einen Überflutungsschutz, sondern auf die Schaffung öffentlicher Grünflächen, auf denen zugleich Maßnahmen zum Ausgleich von bebauungsplanbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft zur Realisierung gelangen sollten. Auch unabhängig von den Bestimmungen eines Bebauungsplans bestehe regelmäßig keine individuell einklagbare öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gemeinde zur Abwehr von aus dem Außenbereich stammendem Wasserfluss, wenn ein Grundstück dem aufgrund seiner Lage schon in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei. Die Kläger hätten trotz mehrerer Starkregenereignisse in den zurückliegenden Jahren schließlich auch nicht plausibel gemacht, dass ihre Einfriedungsmauer von abfließendem Wasser bisher tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

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Eisengießerei in Chemnitz darf in drei Schichten produzieren

Das OVG Sachsen entschied, dass die von der Trompetter Guss GmbH in Chemnitz betriebene Eisengießerei in drei Schichten produzieren darf. Die von der Stadt Chemnitz erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum dreischichtigen Betrieb der Gießerei sei mit der in der mündlichen Verhandlung erklärten Änderung bestandskräftig geworden (Az. A 326/18).

Eisengießerei in Chemnitz darf in drei Schichten produzieren

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 12.04.2019 zum Urteil 4 A 326/18 vom 09.04.2019

Im Ergebnis eines vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht geführten Berufungsverfahrens (Az. 4 A 326/18) darf die von der Trompetter Guss GmbH in Chemnitz betriebene Eisengießerei in drei Schichten produzieren.Die Gießerei wurde seit der Mitte des 19. Jahrhunderts nördlich des Stadtzentrums von Chemnitz als Bestandteil der von Louis Ferdinand Schönherr gegründeten Webstuhlfabrik betrieben, die nach der Enteignung in der Nachkriegszeit zuletzt Bestandteil des Kombinats Textima war. Nach 1990 wurde die Gießerei von verschiedenen Unternehmen betrieben, bis sie im Jahr 2000 von der Trompetter Guss GmbH übernommen und von dieser umfangreich modernisiert und erweitert wurde.

Bereits im Jahr 1999 war einem Vorgängerunternehmen unter Auflagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum dreischichtigen Betrieb der Gießerei erteilt worden. In der Folgezeit war in verschiedenen gerichtlichen Verfahren, die u. a. von Nachbarn wegen der von der Gießerei ausgehenden Geruchs- und Lärmbelastung angestrengt worden waren, streitig geblieben, ob die Auflagen namentlich zum Schutz vor Lärmbelastungen erfüllt worden

waren.

Die derzeitige Betreiberin hat daraufhin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum dreischichtigen Betrieb der Gießerei beantragt, die von der zuständigen Immissionsschutzbehörde der Stadt Chemnitz unter – im Vergleich zur 1999 erteilten Genehmigung – zum Teil strengeren Auflagen zum Schutz vor Immissionen erteilt wurde.

Die gegen diese Genehmigung von dem Grüne Liga Sachsen e.V. erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz im Jahr 2016 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger weiterhin das Ziel verfolgt, die einen dreischichtigen Betrieb gestattende Genehmigung aufzuheben. Er hat die Auffassung vertreten, dass die gegenüber einem zweischichtigen Betrieb intensivere Nutzung der Gießereianlage zu einer erhöhten und die gesetzlichen Grenzwerte überschreitenden Immissionsbelastung der Nachbarschaft führe.

In der am 9. April 2019 vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht durchgeführten Berufungsverhandlung sind mit den Prozessbeteiligten – dem Grüne Liga Sachsen e.V., der Stadt Chemnitz und der Trompetter Guss GmbH – insbesondere die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Immissionsbelastung der Nachbarschaft durch Lärm -, Geruchs- sowie Staub- und Schwermetallimmissionen erörtert worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Lärmimmissionen gegenüber der benachbarten Wohnbebauung östlich und westlich der Gießereigebäude, aber auch gegenüber der gewerblichen Nutzung im Bereich der „Schönherrfabrik“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche; gleiches gelte für die Geruchsimmissionen namentlich gegenüber der östlich der Gießerei gelegenen Wohnbebauung und einer Kleingartenanlage. Schließlich könne die Gießerei auch mit weit geringeren als in der angefochtenen Genehmigung festgesetzten Grenzwerten produzieren, weshalb die Genehmigung rechtswidrig sei.

Die beklagte Stadt Chemnitz hat in der mündlichen Verhandlung die von ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung geändert und für die Bebauung der „Schönherrfabrik“ auch für die Nacht einen Grenzwert zur Lärmbelastung festgesetzt, der durch den Gießereibetrieb eingehalten werden muss. Der Kläger hat daraufhin mit einer am 12.04.2019 bei Gericht eingegangenen Erklärung den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dies hat zur Folge, dass die von der Stadt Chemnitz erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum dreischichtigen Betrieb der Gießerei – mit der in der mündlichen Verhandlung erklärten Änderung – bestandskräftig geworden ist.

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Digitalisierung von Beurkundungen

Die Prozedur der Beurkundung durch Notare ist Thema einer Kleinen Anfrage (19/9428) der FDP-Fraktion. Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung u. a. wissen, warum die doppelte Verwahrungspflicht von Urkunden ab 2022 entsprechend dem Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer erforderlich ist, wenn laut Beurkundungsgesetz die elektronische Form der papiergebundenen Form als gleichwertig anzusehen ist.

Digitalisierung von Beurkundungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2019

Die Prozedur der Beurkundung durch Notare ist Thema einer Kleinen Anfrage ( 19/9428 ) der FDP-Fraktion. Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung unter anderem wissen, warum die doppelte Verwahrungspflicht von Urkunden ab 2022 entsprechend des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer erforderlich ist, wenn laut Beurkundungsgesetz die elektronische Form der papiergebundenen Form als gleichwertig anzusehen ist. Wie die Abgeordneten schreiben, sieht die Prozedur der Beurkundung vor, dass die Herstellung der Urschrift ausschließlich papiergebunden erfolgen kann. Durch die zukünftige Pflicht der elektronischen Urkundenarchivierung werde somit der Medientransfer jeder Urkunde notwendig, wodurch ein finanzieller Erfüllungsaufwand von jährlich insgesamt 13,4 Millionen Euro und ein durchschnittlicher zeitlicher Jahresaufwand von 3,5 Tagen pro Notar anfalle. Weiter wollen die Fragesteller wissen, ob sich aufgrund der Änderungen Anpassungsbedarf für das Beurkundungsgesetz ergibt.

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