Kein „Wein aus Rheinhessen“

Nicht jeder Wein, der in Rheinhessen angebaut wird, darf auch mit dem Prädikat „Rheinhessischer Wein“ vermarktet werden. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 440/18).

Kein „Wein aus Rheinhessen“

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 10.04.2019 zum Urteil 5 K 440/18 vom 15.03.2019

Nicht jeder Wein, der in Rheinhessen angebaut wird, darf auch mit dem Prädikat „Rheinhessischer Wein“ vermarktet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz aufgrund der Klage eines Winzers aus dem Landkreis Bad Kreuznach.

Der Kläger hatte im Jahr 2016 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Genehmigung zur Neuanpflanzung von Weinreben eingeholt. Dabei gingen alle Beteiligten zunächst davon aus, der Winzer dürfe das Produkt später auch als „Rheinhessischen Wein“ verkaufen. Dem widersprach die beklagte Landwirtschaftskammer im September 2017 mit der Begründung, das Grundstück liege außerhalb der rechtlich geschützten Fläche. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage berief sich der Winzer in erster Linie auf die sogenannte Produktspezifikation für rheinhessischen Wein, die ausdrücklich seine Ortsgemeinde in das geschützte Gebiet einbeziehe. Insoweit müsse auf die politischen Grenzen der Gemeinden abgestellt werden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es treffe zu, dass die einschlägige Produktspezifikation zur Klärung herangezogen werden müsse. Diese war im Jahr 2011 im Zuge einer europaweiten Neuordnung des Marktes von der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission übermittelt worden, um den bestehenden Weinnamen „Rheinhessen“ zu schützen. Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter habe damit aber keine neue Rechtslage geschaffen werden sollen. Vielmehr sei der rechtliche Zustand zu dem von der EU festgelegten Stichtag 1. August 2009 maßgeblich. Dafür spreche schon der Wortlaut der Produktspezifikation, die auf „Rebflächen“ abstelle. Dies deute darauf hin, dass nur vorhandene Rebflächen gemeint gewesen seien. Habe man somit aber den früheren Rechtszustand „einfrieren“ wollen, so könnten nur diejenigen Flächen einbezogen werden, die bereits vor dem 1. August 2009 durch die einschlägige rheinland-pfälzische Verordnung geschützt worden seien. Dazu zähle die vom Kläger neu bewirtschaftete Fläche gerade nicht. Für diese Auffassung spreche auch, dass es nach dem zwischenzeitlich geltenden europäischen Recht nicht mehr Sache des Staates sei, geschützte Flächen auszuweisen. Die EU habe diese Entscheidung bewusst auf die Erzeuger delegiert. Nur noch diese hätten im Rahmen eines Antragsverfahrens das Recht, den Produktspezifikationen neue Flächen hinzuzufügen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Vorbereitung auf No-Deal-Brexit: Kommission gibt praktische Leitlinien für einen koordinierten EU-Ansatz

Vor der Tagung des Europäischen Rates zum Brexit hat die EU-Kommission eine Bilanz der intensiven Vorbereitungen der Europäischen Union auf einen No-Deal-Brexit gezogen und in fünf Bereichen praktische Leitlinien für die Mitgliedstaaten erstellt.

Vorbereitung auf No-Deal-Brexit: Kommission gibt praktische Leitlinien für einen koordinierten EU-Ansatz

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.04.2019

Vor der Tagung des Europäischen Rates zum Brexit (Artikel 50) am 10.04.2019 hat die Europäische Kommission eine Bilanz der intensiven Vorbereitungen der Europäischen Union auf einen No-Deal-Brexit gezogen und in fünf Bereichen praktische Leitlinien für die Mitgliedstaaten erstellt. Dabei geht es um Aufenthaltsrechte und Sozialversicherungsansprüche der Bürger, Datenschutz, Arzneimittel und Medizinprodukte, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Fischerei.

Ziel der heutigen Leitlinien ist es, die reibungslose praktische Umsetzung von Notfallmaßnahmen auf EU- und auf nationaler Ebene sicherzustellen, wenn das Vereinigte Königreich die EU am 12. April oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne ein Abkommen verlassen sollte, ­und in einer solchen No-Deal-Phase für ein koordiniertes Vorgehen zu sorgen. Ein No-Deal-Austritt hat Störungen zur Folge und ist nicht wünschenswert, doch die EU ist voll und ganz darauf vorbereitet.

Wie von Präsident Juncker im Europäischen Parlament am 3. April 2019 dargelegt, sollte das Vereinigte Königreich im Falle eines No-Deal-Szenarios als Vorbedingung folgende drei wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Trennung von der EU angehen, bevor die EU Gespräche über die künftigen Beziehungen in Erwägung ziehen kann: 1) Schutz und Wahrung der Rechte der Bürger, die vor dem Brexit ihr Recht auf Freizügigkeit genutzt haben, 2) Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat eingegangen ist, und 3) Achtung von Wortlaut und Geist des Karfreitagsabkommens und Wahrung des Friedens in Nordirland sowie Erhaltung der Integrität des Binnenmarkts.

Leitlinien in fünf Bereichen

1. Aufenthaltsrechte und Sozialversicherungsansprüche der Bürger

Die Europäische Kommission hat stets deutlich gemacht, dass der Schutz der Rechte der Bürger des Vereinigten Königreichs in der EU bei einem No-Deal-Szenario Priorität genießt und dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf deren Rechte großzügig vorgehen sollten. Es wird erwartet, dass das Vereinigte Königreich diese Haltung erwidert. Die Mitgliedstaaten der EU-27 haben nationale Notfallmaßnahmen ausgearbeitet, damit Bürger des Vereinigten Königreichs, die sich rechtmäßig in der EU-27 aufhalten, unmittelbar nach einem No-Deal-Brexit weiterhin rechtmäßig in der EU bleiben können. Die heutigen Leitlinien bieten einen Überblick über die Notfallmaßnahmen der EU, insbesondere die Verordnung zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit. Die Kommission hat im Hinblick auf einige Aspekte, die von dieser Verordnung nicht abgedeckt werden, und auf Bereiche, in denen einzelne Mitgliedstaaten durch eigene nationale Maßnahmen für zusätzlichen Schutz sorgen können, ein unilaterales koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen.

2. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Bei einem No-Deal-Szenario würde der EU-Rechtsrahmen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich wird sich daher auf alternative Rechtsrahmen und Mechanismen der Zusammenarbeit stützen müssen, die auf Völkerrecht und nationalem Recht beruhen. In den heutigen Leitlinien werden die einschlägigen Instrumente beschrieben, auf die die EU und ihre Mitgliedstaaten nun zurückgreifen können, damit die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit fortgesetzt werden können, um für die Menschen in Europa nach wie vor die gewohnte Sicherheit zu gewährleisten. Außerdem enthalten die Leitlinien Informationen für die Mitgliedstaaten zur Abkopplung des Vereinigten Königreichs von verschiedenen Datenbanken, Netzen und Informationssystemen der EU.

3. Arzneimittel und Medizinprodukte

Der medizinische Bereich hatte bei den Arbeiten der Kommission zur Vorbereitung auf den Brexit von Anfang an Priorität. Bereits im Juli 2017 wurden Leitlinien herausgegeben. Dank der getroffenen Maßnahmen sollte bei den meisten der von dem Austritt des Vereinigten Königreichs betroffenen Arzneimittel auch nach dem Austrittsdatum die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften gegeben sein. Es ist jedoch möglich, dass dies bei einigen Arzneimitteln und Medizinprodukten trotz aller Anstrengungen nicht rechtzeitig erreicht wird. Es besteht daher die Gefahr von Engpässen, wenn die beteiligten Wirtschaftsakteure nicht rasch Abhilfemaßnahmen ergreifen. In den heutigen Leitlinien wird betont, auf welche Weise die Kommission mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und den nationalen Regulierungsbehörden für Arzneimittel zusammenarbeiten wird, um die Situation genau zu beobachten und mögliche Probleme anzugehen. Ferner wird aufgezeigt, welche Ausnahmen und Abweichungen von bestehenden Vorschriften möglich sind, um das Risiko einer Verknappung von Arzneimitteln und kritischen Medizinprodukten bei einem No-Deal-Szenario zu mindern.

4. Datenschutz

Wie in ihrer Mitteilung vom 13. November über die Vorbereitungen dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass die bestehenden Instrumente der Datenschutz-Grundverordnung für den Datenaustausch mit Drittländern ausreichen, um bei einem No-Deal-Szenario dem unmittelbaren Bedarf an Datenübertragungen in das Vereinigte Königreich gerecht zu werden. Die heutigen Leitlinien enthalten Einzelheiten zu diesen Instrumenten, den genau festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen sowie zu den praktischen Schritten, die Unternehmen und Behörden in der EU vollziehen müssen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der EU weiterhin sicherzustellen.

5. Fischerei

Die EU hat im Bereich der Fischerei zwei Notfallmaßnahmen verabschiedet, um für alle Szenarien bei einem No-Deal-Brexit gerüstet zu sein. Einerseits hat die EU den geeigneten Rechtsrahmen geschaffen, um den Schiffen des Vereinigten Königreichs im Jahr 2019 den Zugang zu EU-Gewässern zu ermöglichen, wenn das Vereinigte Königreich seinerseits den Schiffen aus der EU in seinen Gewässern den gleichen Zugang gewährt. Andererseits hat die EU aber auch die Förderfähigkeitskriterien des Meeres- und Fischereifonds angepasst, damit Fischer, die ihre Tätigkeit aufgeben müssen, falls das Vereinigte Königreich den fortgesetzten Zugang zu seinen Gewässern nicht gestattet, eine Entschädigung erhalten können. In einem solchen Fall wäre ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten unerlässlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Fischer in verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Meeresressourcen zu schützen. Die heutigen Leitlinien enthalten Einzelheiten zu einem solchen koordinierten Ansatz. Die Kommission arbeitet zusammen mit den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten an einem Rahmen für die Überwachung von Änderungen der Fischereitätigkeit in den Gewässern der EU, um etwaige Verzerrungen zu vermeiden.

No-Deal-Szenario

In einem No-Deal-Szenario wird das Vereinigte Königreich ohne Übergangsregelungen zu einem Drittland. Das gesamte Primär- und Sekundärrecht der EU wird für das Vereinigte Königreich ab dem Austrittszeitpunkt nicht mehr gelten. Einen Übergangszeitraum, wie er im Austrittsabkommen vorgesehen ist, wird es nicht geben. Dies wird natürlich für Bürger und Unternehmen erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen.

In einem solchen Szenario würden die Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur EU durch das Völkerrecht einschließlich der Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) geregelt. Die EU müsste an ihren Grenzen mit dem Vereinigten Königreich ihre Vorschriften und Zölle sofort anwenden. Dies umfasst Kontrollen aufgrund von Zollvorschriften sowie gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Normen und die Überprüfung der Einhaltung von EU-Normen. Trotz der umfangreichen Vorbereitungen bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten könnten diese Kontrollen zu erheblichen Verzögerungen an den Grenzen führen. Außerdem könnten Einrichtungen und Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich keine Finanzhilfen aus der EU mehr erhalten und nach den derzeitigen Bestimmungen nicht mehr an Ausschreibungsverfahren in der EU teilnehmen.

Bürger des Vereinigten Königreichs wären keine Bürger der Europäischen Union mehr. Bei der Einreise in die Europäische Union wären sie zusätzlichen Kontrollen unterworfen. Auch hierzu wurden von den Mitgliedstaaten in Häfen und Flughäfen umfangreiche Vorbereitungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Kontrollen so effizient wie möglich vorgenommen werden; sie können aber gleichwohl zu Verzögerungen führen.

Vorbereitung der EU auf einen No-Deal-Brexit und Notfallvorsorge

Die Europäische Kommission bereitet sich seit Dezember 2017 auf ein No-Deal-Szenario vor. Bislang hat die Kommission 19 Rechtsakte vorgeschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat haben 18 davon angenommen oder ihnen zugestimmt (siehe ANHANG 1). Lediglich ein Vorschlag zum EU-Haushaltsplan für 2019 ist von den beiden gesetzgebenden Organen noch zu gegebener Zeit abzuschließen. Er gilt dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Austritts. Darüber hinaus veröffentlichte die Europäische Kommission 92 spezifische Hinweise mit detaillierten Leitlinien für die verschiedenen vom Brexit betroffenen Sektoren.

Wie in den Mitteilungen der Kommission über die Brexit-Vorbereitungen ausgeführt, werden – und können – diese Maßnahmen die Gesamtauswirkungen eines No-Deal-Szenarios nicht abfedern. Ebenso wenig können dadurch unzureichende Vorbereitungen ausgeglichen werden. Es wird auch nicht möglich sein, sämtliche Vorteile einer EU-Mitgliedschaft oder die günstigen Bedingungen während eines Übergangszeitraums – so wie im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehen – nachzubilden. Die Vorschläge sind zeitlich befristet, von begrenzter Tragweite und werden einseitig von der EU angenommen. Sie stellen keine „Mini-Abkommen“ dar und wurden nicht mit dem Vereinigten Königreich ausgehandelt.

Die Kommission hat zudem auf fachlicher Ebene umfassende Beratungen mit den 27 in der EU verbleibenden Mitgliedstaaten über die Vorbereitung auf den Brexit und die Notfallvorsorge geführt, bei denen sowohl allgemeine Fragen als auch besondere sektorspezifische, rechtliche und verwaltungstechnische Aspekte erörtert wurden. Die Kommission hat außerdem eine Tour durch die Hauptstädte dieser 27 EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen. Ziel dieser Besuche war es, etwaige Unklarheiten über die Maßnahmen der Kommission zur Vorbereitung und zur Notfallvorsorge zu beseitigen und die nationalen Vorbereitungen und Notfallpläne zu erörtern. Es zeigte sich dabei, dass die Mitgliedstaaten auf alle Szenarien in hohem Maße vorbereitet sind.

Die Mitgliedstaaten haben ihrerseits intensive nationale Vorbereitungen getroffen. Ein Überblick über die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in den EU-27-Mitgliedstaaten kann hier abgerufen werden. Dort finden sich auch direkte Links zu den Websites der Mitgliedstaaten über die Brexit-Vorbereitungen .

Finanzielle Unterstützung

Die Auswirkungen eines No-Deal-Brexits werden zwar in der gesamten Europäischen Union spürbar sein, doch einige Regionen und Wirtschaftssektoren werden natürlich stärker betroffen sein als andere. Die Kommission hat untersucht, wie die derzeitigen Fonds und Programme der EU mobilisiert werden könnten, wenn es zu einem No-Deal-Brexit kommt oder falls das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Verpflichtungen gemäß der Übergangsverordnung für den EU-Haushaltsplan nicht nachkommt. Durch die Anpassung bestimmter Strukturfonds, die Anwendung von Maßnahmen gegen Störungen der landwirtschaftlichen Märkte und die Nutzung spezifischer Instrumente wie des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (COSME), des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), des Solidaritätsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) können zusätzliche zielgerichtete Mittel bereitgestellt werden.

In bestimmten Bereichen, etwa bei der Schulung von Zollbeamten im Rahmen des Programms „Zoll 2020″, kann die EU auch technische und finanzielle Unterstützung bereitstellen. Durch weitere Programme können ähnliche Schulungsprojekte im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen gefördert werden. Für die Landwirtschaft sind im EU-Recht verschiedene Instrumente vorgesehen, mit denen die unmittelbaren Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs, insbesondere bei einem No-Deal-Szenario, abgemildert werden sollen.

Damit betroffene Interessenträger wie kleine und mittlere Unternehmen, die erheblich an das Vereinigte Königreich gebunden sind, direkter unterstützt werden können, bieten die EU-Beihilfevorschriften flexible Lösungen für nationale Unterstützungsmaßnahmen.

Weitere Informationen: Was sollte ich bei einem No-Deal-Szenario tun?

EU-Bürger, die mehr darüber erfahren wollen, wie sie sich auf ein No-Deal-Szenario vorbereiten können, können sich mit allen Fragen an Europe Direct wenden. Rufen Sie unter der gebührenfreien Nummer 00 800 6 7 8 9 10 11 von überall in der EU und in jeder Amtssprache der EU an.

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Tarifvertragliche Regelung für Nachtarbeit rechtswidrig

Das LAG Bremen hat entschieden, dass die tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrags der Metallindustrie für das Unterwesergebiet in der Fassung vom 17. Dezember 2018, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während regelmäßige Nachtarbeit lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, rechtswidrig ist (Az. 3 Sa 12/18).

Tarifvertragliche Regelung für Nachtarbeit rechtswidrig

LAG Bremen, Pressemitteilung vom 10.04.2019 zum Urteil 3 Sa 12/18 vom 10.04.2019

Am 10. April 2019 hat das Landesarbeitsgericht Bremen entschieden, dass die tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrags der Metallindustrie für das Unterwesergebiet in der Fassung vom 17. Dezember 2018, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während regelmäßige Nachtarbeit lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit erbringen, gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter stellt.Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der regelmäßige Nachtarbeit in der Automobilproduktion leistet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Metallindustrie für das Unterwesergebiet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Manteltarifvertrag sieht für regelmäßige Nachtarbeit, die an fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, einen Zuschlag in Höhe von 15 % zum Stundenlohn vor. Für unregelmäßige Nachtarbeit, die an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, sieht der Manteltarifvertrag einen Zuschlag in Höhe von 50 % zum Stundenlohn vor.

Die Berufung des Klägers war in der Sache im Wesentlichen erfolgreich. Nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Belastungen einer Nachtarbeit von fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen gesundheitlich geringer sind als die Belastungen von Nachtarbeit an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sollte daher möglichst gering sein.

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Wettbewerbsrecht in Zeiten der Digitalisierung

Die EU-Expertengruppe zum Wettbewerbsrecht in Zeiten der Digitalisierung hat am 04.04.2019 ihren finalen Bricht „Competition policy for the digital era“ veröffentlicht.

Wettbewerbsrecht in Zeiten der Digitalisierung

Die EU-Expertengruppe zum Wettbewerbsrecht in Zeiten der Digitalisierung hat am 04.04.2019 ihren finalen Bericht „ Competition policy for the digital era “ veröffentlicht:

Der Bericht soll einen Beitrag zum laufenden Reflexionsprozess der EU-Kommission darüber leisten, wie die Wettbewerbspolitik den europäischen Verbrauchern in einer sich schnell verändernden Welt am besten dienen kann.

Nun ist abzuwarten, wie und mit welchen Gesetzgebungsvorschlägen die EU-Kommission in der Ende 2019 beginnenden neuen Amtszeit das Thema angehen wird. Der vorliegende Bericht wird dabei als ein Orientierungsrahmen fungieren.

Der Bericht geht insbesondere auf die folgenden fünf Aspekte ein:

  • Welche sind die wesentlichen Funktionsweisen der Märkte im digitalen Zeitalter?
  • Welche Ziele sollte das EU-Wettbewerbsrecht im digitalen Zeitalter haben und welche Methodik sollte es anwenden?
  • Die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Plattformen
  • Die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Daten
  • Benötigt die europäische Fusionskontrolle eine Modernisierung?

Abschließend ist zu erwähnen, dass Prof. Schweitzer, eine der drei Autoren des Berichts, auch in der Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 der Bundesregierung sitzt. Die Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 der Bundesregierung hat eine ähnliche Zielsetzung wie die EU-Expertengruppe und soll bis zum Herbst 2019 Handlungsempfehlungen zum europäischen Wettbewerbsrecht erarbeiten. Aufgrund der personellen Konstellation und der ähnlichen Zielsetzung ist davon auszugehen, dass sich der Bericht für die Bundesregierung im Herbst nicht sonderlich von dem nun veröffentlichten Bericht unterscheiden wird.

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Arbeitsunfall durch Cannabis-Konsum nicht ausgeschlossen

Ein versicherter Wegeunfall ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Versicherte Cannabis konsumiert hat. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. S 19 U 40/18).

Arbeitsunfall durch Cannabis-Konsum nicht ausgeschlossen

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 29.03.2019 zum Urteil S 19 U 40/18 vom 07.02.2019 (nrkr)

Ein versicherter Wegeunfall ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Versicherte Cannabis konsumiert hat. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 07.02.2019 (Az. S 19 U 40/18) entschieden.

Der 1981 geborene Kläger erlitt am 04.05.2017 gegen 13:30 Uhr auf dem direkten Weg von seinem Wohnort zum Beschäftigungsort einen Verkehrsunfall. Der Kläger war mit einem E-Fahrrad unterwegs. Bei einer Straßenüberquerung übersah er einen von rechts kommenden Pkw. Dieser konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Der Kläger schlug mit dem Körper auf die Windschutzscheibe des Pkw auf. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab er an, dass er am Abend vor dem Unfall zwischen 20:00 und 22:00 Uhr eine Cannabis-Zigarette geraucht habe. Er habe regelmäßig Cannabis geraucht. Die Wirkung halte bei ihm aber nur wenige Stunden an, sodass er am nächsten Morgen nicht mehr unter Einfluss der Droge gestanden habe. Er habe das von rechts kommende Auto schlicht übersehen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Allein aufgrund des nachgewiesenen THC-Werts von 10 ng/ml im Serum sei von einem drogenbedingten Fehlverhalten auszugehen.

Dieser Einschätzung hat sich das Sozialgericht Osnabrück nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angeschlossen. Ein verbotswidriges Handeln schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht grundsätzlich aus, so das Gericht. Auch das sog. Rechtsinstitut der selbstgeschaffenen Gefahr greift vorliegend nicht ein. Denn für Cannabis gibt es im Unterschied zu Alkohol keine gesicherte Dosis-Wirkung-Beziehung und damit auch keinen Wert für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Allein aufgrund der Blutuntersuchung nach dem Unfall lässt sich deshalb keine konkrete Beeinträchtigung der Wegefähigkeit nachweisen; auch reicht allein ein objektiv riskantes Verhalten nicht aus. Vielmehr müssen daher auch bei einem nachgewiesenen THC-Wert von 10 ng/ml im Serum immer Beweiszeichen vorliegen, die es nahelegen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt rauschmittelbedingt zu einer zweckgerichteten Absolvierung des Weges nicht mehr imstande gewesen ist. Hierfür trägt die Beklagte die Beweislast.

Eine konkrete Beeinträchtigung des Klägers durch den Drogenkonsum im Unfallzeitpunkt hat sich aber nicht feststellen lassen. Zwar hat sich dieser nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten, da er die Straße überquert hat, ohne ausreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten. Dabei handelt es sich aber zur Überzeugung des Gerichts nicht um ein klares Anzeichen für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit. Vielmehr kann eine solche Unachtsamkeit auch ohne Drogeneinfluss geschehen. Hierzu hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht den Versicherungsschutz beendet, wenn ein Versicherter aus bloßer Unachtsamkeit die Fahrspur wechselt oder fahrlässig auf die Gegenfahrbahn gerät. Über den Verkehrsverstoß hinaus hatten weder die Zeugen noch die Notärzte irgendwie geartete drogenbedingte Anzeichen angegeben bzw. festgestellt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 7 Begriff

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

2. […]

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen Parteifunktion

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Verletzung der politischen Treuepflicht durch Ausübung hochrangiger Funktionen bei der Partei pro NRW durch rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden (Az. 2 BvR 2432/18).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen Parteifunktion

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.04.2019 zum Beschluss 2 BvR 2432/18 vom 28.03.2019

Mit am 10.04.2019 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Verletzung der politischen Treuepflicht durch Ausübung hochrangiger Funktionen bei der Partei pro NRW durch rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden. Die Kammer hat in ihrer Tenorbegründung der Entscheidung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen hinreichend argumentativ auseinandergesetzt hat.

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Rentenansprüche der EU-Bürger im Vereinigten Königreich werden bei „No Deal“ gewahrt

Sollte das Vereinigte Königreich die EU ohne ein Abkommen verlassen, will die EU-Kommission EU-Bürger und britische Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat leben oder gelebt oder gearbeitet haben, schützen. Dazu hat sie eine Reihe von Notfallmaßnahmen ergriffen.

Rentenansprüche der EU-Bürger im Vereinigten Königreich werden bei „No Deal“ gewahrt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2019

Sollte das Vereinigte Königreich die Europäische Union ohne ein Abkommen verlassen, will die EU-Kommission EU-Bürger und britische Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat leben oder gelebt oder gearbeitet haben, schützen. Dazu hat sie eine Reihe von Notfallmaßnahmen ergriffen.„Ein ,No Deal‘ ist nicht das Ergebnis, das wir wollen, aber es ist ein Szenario, auf das wir uns vorbereiten“, sagte Marianne Thyssen, Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitsmobilität am 09.04.2019 in Brüssel bei der Vorstellung der Maßnahmen. „Die Millionen von EU-Bürgern, die vor dem Austritt im Vereinigten Königreich gearbeitet haben, werden diese Rentenansprüche bei der Pensionierung in der EU nicht verlieren. Patienten sollten in der Lage sein, die laufende medizinische Behandlung im Vereinigten Königreich abzuschließen. Nicht alles wird reibungslos verlaufen, aber wir werden versuchen, die negativen Auswirkungen eines ,No Deal‘-Brexits zu mildern. Ich glaube, dass das Austrittsabkommen nach wie vor das bestmögliche Ergebnis für alle Beteiligten darstellt, aber für die EU stehen die Bürger an erster Stelle ganz gleich, welches Szenario eintritt.“

Zum Schutz der Sozialversicherungsansprüche in Situationen, die vor dem Austrittsdatum liegen, hat die Kommission eine EU-Verordnung vorgeschlagen, die bereits vom Europäischen Parlament und vom Rat genehmigt wurde.

Zusätzlich zur Verordnung hat sie mit den EU-27-Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um einen gemeinsamen Ansatz zu gewährleisten. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten empfohlen, nationale, einseitige Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem weiterhin Altersrenten an Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich auszuzahlen und laufende medizinische Behandlungen durchzuführen.

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Effizientere Regeln für die Bearbeitung von Rechtsmitteln beim Gerichtshof der EU

Um die Arbeitsweise des EuGH zu verbessern, hat der Rat der EU durch eine Änderung der Satzung des Gerichtshofs einen neuen Filtermechanismus für Rechtsmittel angenommen. Um die Änderung in der Praxis umzusetzen, hat der Rat auch eine Reihe von Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebilligt.

Effizientere Regeln für die Bearbeitung von Rechtsmitteln beim Gerichtshof der EU

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2019

Um die Arbeitsweise des Gerichtshofs der EU zu verbessern, der einen enormen Anstieg der Zahl der bei ihm anhängigen Rechtssachen verzeichnet hat, hat der Rat der EU am 09.04.2019 durch eine Änderung der Satzung des Gerichtshofs einen neuen Filtermechanismus für Rechtsmittel angenommen. Um die Änderung in der Praxis umzusetzen, hat der Rat auch eine Reihe von Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebilligt.Durch die verbesserten Vorschriften wird die Arbeit des Gerichtshofs der EU erleichtert, indem ein Filtermechanismus eingeführt wird, anhand dessen die Rechtsmittel ermittelt werden können, die eine Prüfung erfordern. So kann sich der Gerichtshof auf sein Kerngeschäft konzentrieren. Der Gerichtshof ist überlastet und muss Prioritäten setzen. Mit diesem Beschluss wird seine Effizienz gesteigert und der Rechtsschutz in der EU verbessert.Mit der am 09.04.2019 vereinbarten Verordnung wird ein neuer Filtermechanismus für Rechtsmittel im Zusammenhang mit Entscheidungen bestimmter Agenturen und Ämter der EU eingeführt. Rechtsmittel, die in Rechtssachen eingelegt werden, die bereits zweifach geprüft wurden – zunächst durch eine unabhängige Beschwerdekammer und anschließend durch das Gericht -, werden vor dem Gerichtshof nur dann zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des EU-Rechts bedeutsame Frage aufwerfen. Statistiken zeigen, dass viele solcher Rechtsmittel tatsächlich zurückgewiesen werden, weil sie eindeutig unbegründet oder offensichtlich unzulässig sind.

Konkret gelten die neuen Vorschriften für Rechtsmittelverfahren, die auf eine der folgenden Agenturen und Ämter der EU zurückzuführen sind:

  • Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum;
  • Gemeinschaftliches Sortenamt;
  • Europäische Chemikalienagentur;
  • Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit.

Die Zahl der Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof befasst wird, ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Das neue Verfahren wird die Arbeitsbelastung des Gerichthofs verringern und es ihm ermöglichen, sich auf die Rechtssachen zu konzentrieren, die seine ganze Aufmerksamkeit erfordern.

Die am 09.04.2019 angenommene Verordnung beruht auf einem Vorschlag des Gerichtshofs und wurde in Verhandlungen zwischen dem Gerichtshof, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbart. Der Rat hat heute auch eine Reihe von begleitenden Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebilligt, in denen das neue Verfahren für die Bearbeitung von Rechtsmitteln im Einzelnen festgelegt wird.

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Bußgeld wegen Schulverweigerung (verweigerte Teilnahme an Moscheebesuch) – Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Die Eltern eines Schülers, die ihren Sohn an einem Schultag nicht zur Schule schickten, um seine Teilnahme an einem Moscheebesuch zu verhindern, müssen das festgesetzte Bußgeld in Höhe von insgesamt 50 Euro zahlen. Das OLG Schleswig-Holstein ließ die Rechtsbeschwerde der Eltern gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu (Az. 1 Ss OWi 177/18 (63/19)).

Bußgeld wegen Schulverweigerung (verweigerte Teilnahme an Moscheebesuch) – Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 09.04.2019 zum Beschluss 1 Ss OWi 177/18 (63/19)vom 04.04.2019

Die Eltern eines Schülers, die ihren Sohn an einem Schultag nicht zur Schule schickten, um seine Teilnahme an einem Moscheebesuch zu verhindern, müssen das festgesetzte Bußgeld in Höhe von insgesamt 50 Euro zahlen. Der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ließ die Rechtsbeschwerde der Eltern gegen das Urteil des Amtsgerichts Meldorf nicht zu.Zum Sachverhalt: Die Betroffenen sind die Eltern eines Schülers, der im Frühsommer 2016 die 7. Klasse eines Gymnasiums in Rendsburg besuchte. Der Lehrplan für das Fach Erdkunde sah unter anderem den „Besuch eines islamischen Kulturzentrums, einer Moschee“ vor. Dementsprechend wurde für den 14. Juni 2016 in der 5. und 6. Schulstunde der Besuch einer nahegelegenen Moschee angesetzt. Die Betroffenen teilten der Schule mit, dass sie der Teilnahme ihres Sohnes an dem Moscheebesuch aus weltanschaulichen Gründen nicht zustimmen würden. Die Schulleiterin hielt unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Veranstaltung daran fest, dass ein Fernbleiben des Sohnes nicht möglich sei. In Kenntnis dieser Umstände schickten die Betroffenen ihren Sohn am 14. Juni 2016 nicht zur Schule. Das Amtsgericht Meldorf hat gegen die Betroffenen Bußgelder wegen vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs in Höhe von jeweils 25 € verhängt. Die Anträge der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der I. Bußgeldsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nun verworfen.

Aus den Gründen: Wird gegen die Betroffenen – wie hier – eine Geldbuße von nicht mehr als jeweils 100 Euro festgesetzt, so ist die Rechtsbeschwerde u. a. dann zuzulassen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Dafür müssen die aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein. Sinn des Zulassungsverfahrens ist es nicht, die rechtlich richtige Entscheidung im Einzelfall herzustellen. An der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt es vorliegend. Das Amtsgericht hat die Verhängung des Bußgeldes bereits darauf gestützt, dass die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Schulstunden. Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertigt jedoch die Verurteilung zu den – moderaten – Geldbußen in Höhe von jeweils 25 Euro. Die weiteren rechtlichen Würdigungen des Amtsgerichts zur Verhinderung des Moscheebesuchs sind nur hypothetischer Natur und haben keine tragende Bedeutung für die Verhängung des Bußgeldes.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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Fragen zu Datenschutz und richterlicher Unabhängigkeit dem EuGH vorgelegt

Das VG Wiesbaden hat dem EuGH zwei Fragen vorgelegt, die die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Unabhängigkeit der hessischen Justiz betreffen (Az. 6 K 1016/15.WI).

Fragen zu Datenschutz und richterlicher Unabhängigkeit dem EuGH vorgelegt

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 09.04.2019 zum Beschluss 6 K 1016/15 vom 28.03.2019

Mit Beschluss vom 28.03.2019 hat der Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem EuGH zwei Fragen vorgelegt, die die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Unabhängigkeit der hessischen Justiz betreffen (Az. 6 K 1016/15.WI).Dem Verfahren liegt eine Auskunftsklage eines Bürgers gegen den Hessischen Landtag zugrunde, mit dem er Auskunft über die über ihn beim Petitionsausschuss gespeicherten personenbezogenen Daten begehrt. Der Präsident des Landtags hatte den Antrag mit dem Argument abgelehnt, das Petitionsverfahren sei eine parlamentarische Aufgabe des Landtages, die nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts falle (§ 30 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz).Das Verwaltungsgericht habe insoweit Zweifel, ob dieser Ausschluss mit der DSGVO vereinbar sei, weil der Petitionsausschuss nicht an der Gesetzgebung mitwirke, sondern als Behörde tätig sei. Die DSGVO klammere aber nur die Gesetzgebungsorgane von ihrem Anwendungsbereich aus, nicht aber die Verwaltung.

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hessischen Verwaltungsgerichte überhaupt Vorlagefragen an den EuGH richten könnten. Die Unionsverträge verliehen ein Vorlagerecht nur an unabhängige Gerichte. Die deutsche Rechtsordnung sehe aber nur die Unabhängigkeit der Richter vor, während die Institution „Gericht“ maßgeblich vom Justizministerium, das die Personalakten führe und Personal einstelle, gesteuert werde, und das wiederum Beteiligter an Konkurrenten- und richterrechtlichen Streitigkeiten sei.

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